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Mandantenbrief Januar 2013 - Schaefer Steuerberater

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong>Annette und Dr. Kristina <strong>Schaefer</strong><strong>Steuerberater</strong> u. RechtsanwälteLeuschnerstraße 8134134 KasselMandanten-Nr.: 21. Einlage als GestaltungsmissbrauchDer Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im EStGeingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als demBetrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog.Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschaldem Gewinn wieder hinzugerechnet.Der BFH hat entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betrieblichesKonto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie allein dazudienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht abziehbarerSchuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenigeTage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich voneinem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnungder nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dasssie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum einen waren die Einlagen für denBetrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuerzu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen eingeschlagenen Weg derZweck der Vorschrift im EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständigunterlaufen werden.2. Fehlerhafter Kassenaufzeichnungen: Einnahmenzuschätzung bei „4-III-Rechner“Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweitkein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Wenn eine formellordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlichunrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfenwerden. Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.


Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführungverpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog.„4-III-Rechner“). Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sieeinem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibelmachen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belegeist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass dieBetriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch denBetrieb veranlasst sind.Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt „Kasse“ oder in elektronischer Formerfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege(Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen derEinnahmen ermittelt worden sind. Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stelltdas Zählprotokoll dar.3. Änderungen beim Elterngeld ab 01.01.<strong>2013</strong>Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 01.01.<strong>2013</strong> geboren werden, einige Änderungen.Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeldmaßgeblichen Erwerbseinkommens.Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung derAbzüge für Steuern und Abgaben. Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl beiBeschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplansfür die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und desSolidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen inpauschalierter Form. Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung desNettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. Das monatlich ausgezahlteElterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dembetreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigereSteuerklasse zuweisen. Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechselsbei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor derGeburt des Kindes stattgefunden haben.Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort –nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – gehandelt werden.4. Fiktive Säumnis als Folge einer ScheckeinreichungWerden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einenoder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als „bezahlt“ anzusehen ist, regelt dieAbgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt dieSteuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das giltnach einer Entscheidung des BFH auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt denSteuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck alsoschneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch indiesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden!Alternativ kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.


Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der Beitragssatz für dieArbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.d.R. je zurHälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat derArbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zurPflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.• Sachbezugswerte <strong>2013</strong>: Der Wert für Verpflegung wird ab 01.01.<strong>2013</strong> auf 224 €monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 48 €, Mittag- und Abendessen auf je88 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 €. Bei einer freienWohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für dieAufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und beiBelegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.8. Steuerbüro <strong>Schaefer</strong> internWir freuen uns sehr, mit Frau Korabtsova eine erfahrene und kompetente neue Mitarbeiteringefunden zu haben, die unser Team sehr gut ergänzt und sich darauf freut, Ihnen mit „Ratund Tat“ zur Seite zu stehen.Beste Grüße aus Ihrem Steuerbüro_____________________________________________________________________________________________________Aus rechtlichen Gründen erlauben wir uns den ausdrücklichen Hinweis, dass dieses Schreiben zwar nach bestem Wissen undmit größter Sorgfalt zusammengestellt wurde, auf Grund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie jedochjegliche Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeschlossen werden muss.Zu den angesprochenen Themen erhalten Sie im Bedarfsfall gerne ausführlichere Informationen. Verbindliche Auskünftewerden jedoch ausschließlich schriftlich erteilt.Für Sie zur Information, unser aktuelles Durchwahlverzeichnis:Tel: +49 561 94187 - 87Berggold, Ralf - 121 <strong>Schaefer</strong>, Annette - 100Flohr, Cornelia - 118 <strong>Schaefer</strong>, Hans - 120Gawol, Stefanie - 134 <strong>Schaefer</strong>, Dr. Kristina - 177Hänelt, Nicole - 135 <strong>Schaefer</strong>, Markus (EDV) - 187Hesse, Corinna - 87 Sorek, Dieter - 110Korabtsova, Tatiana - 129 Stenzel, Barbara - 111Mander, Ulrike - 112 Stöhr, Harald - 128Rammenstein, Heiko - 123 Fax Anmeldung - 86Reitze, Birgit - 126 Fax Rechtsabteilung - 78

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