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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Zu Randnummer a:Der Antrag muss an den Kreis/die kreisfreie Stadt gerichtet werden, wo der Antragstellerseinen Wohnsitz hat (siehe Anlage E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,welche Stelle für die Antragstellung zuständig ist, wenn der AntragstellerGrenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort, wo der behinderteMensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzenwill. Bei der Bestimmung der zuständigen Stelle hat der behinderte Mensch einWahlrecht, ob er den Antrag an die für den ersten, für den zweiten oder für einenweiteren Wohnsitz zuständige Stelle richten will.Zuständige StelleDeutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenztzu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitzmehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag an das ausder Anlage F ersichtliche sogenannte „Auslandsversorgungsamt“.Zu Randnummer b:Im eigenen Interesse sollten alle Angaben im Antrag möglichst mit MaschinenoderBlockschrift ausgefüllt werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.Zu Randnummer c:Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Bei Ausländern ist esunter anderem erforderlich, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.Hierzu müssen sie im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Sinne des§ 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> die Integrationvon Ausländern im B<strong>und</strong>esgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sein. Ein solcherAufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis.Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- <strong>und</strong> asylrechtlicherRichtlinien der Europäischen Union vom 19. 8. 2007 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt 2007 I,1970 folgende) wurden unter anderem das AufenthG <strong>und</strong> das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geändert. Neben den drei bisherigen Aufenthaltstitelnwurde die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ als vierter Aufenthaltstiteleingeführt.StaatsangehörigkeitDiese Gesetzesänderung beruht auf einer Richtlinie der EG, die die Integration<strong>und</strong> Mobilität von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten in der EU verbessern soll.Gemäß der Richtlinie können Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich seit fünfJahren rechtmäßig in einem EU-Staat aufhalten, dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthaltbeantragen. Diese führt zur Gleichstellung mit den Staatsangehörigendes Aufenthaltsstaates in vielen Bereichen (zum Beispiel Zugang zum Arbeitsmarkt<strong>und</strong> zur Sozialversicherung) <strong>und</strong> berechtigt darüber hinaus zu Aufenthaltenin anderen EU-Staaten (zum Beispiel um dort ein Studium zu absolvieren odereine Erwerbstätigkeit auszuüben).Im AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in § 9a geregelt. Sie ist einunbefristeter Aufenthaltstitel <strong>und</strong> entspricht in ihren Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgengroßenteils der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).17

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