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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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AnerkennungsfähigeBescheide Rentenbescheide der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), Bescheide der Versorgungsämter <strong>und</strong> Landschaftsverbände über Rentenansprüchenach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz, Soldatenversorgungsgesetz,Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Opferentschädigungsgesetz,Strafrechtliches Re habilitationsgesetz, VerwaltungsrechtlichesRehabilitationsgesetz, Bescheide der Entschädigungsbehörden über Rentenansprüche nach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz, Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter über den Anspruch auf Ausgleichnach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes, Entscheidungen über den Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallvorschriften.Der behinderte Mensch kann eine Feststellung der <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> deren Bewertungtrotz Vorliegen einer der vorgenannten Entscheidungen in folgenden Fällenbeantragen:a) Es liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, die in mehreren Rentenbescheiden,Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen einzeln, aber nicht in ihrer Gesamtheit,festgestellt sind.b) Neben der <strong>Behinderung</strong>, die in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oderGerichtsentscheidung festgestellt ist, liegen weitere Beeinträchtigungen vor,über die bisher keine Feststellung getroffen wurde.c) Es liegt zwar nur die bereits in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oderGerichtsentscheidung festgestellte <strong>Behinderung</strong> vor, der Grad der <strong>Behinderung</strong>ist aber nach anderen – für den behinderten Menschen ungünstigeren – Bewertungsmaßstäbenfestgestellt worden, als sie die zuständige Stelle bei der Feststellungnach dem SGB IX anzuwenden hat (zum Beispiel Unfallrente aufgr<strong>und</strong>eines Arbeitsunfalles mit Verlust des linken Unterschenkels = 40 vom H<strong>und</strong>ert/Feststellung durch die zuständige Stelle = GdB 50). Wenn die zuständige Stelleeinen GdB von 50 feststellt, obwohl in dem Bescheid über die Gewährung vonUnfallrente nur 40 vom H<strong>und</strong>ert ausgewiesen sind, so hat dies allerdings nichtzur Folge, dass etwa die Unfallrente durch die Bewertung erhöht würde.SonderfälleUngenügendeAussagenDie zuständige Stelle kann bei Feststellung des Grades der <strong>Behinderung</strong> nach demSGB IX in bestimmten Sonderfällen von den vorliegenden Bescheiden <strong>und</strong> Entscheidungenauch nach unten abweichen. Zum Beispiel kann bei Kriegsbeschädigtendie Erhöhung des GdS wegen „besonderem beruflichen Betroffenseins“ nichtberücksichtigt werden. In diesen Fällen wird empfohlen, den Feststellungsantragzurückzunehmen, damit der <strong>Ausweis</strong> aufgr<strong>und</strong> des vorliegenden Bescheides übereine GdS von mindestens 50 ausgestellt werden kann.Entscheidungen <strong>und</strong> Bescheide, in denen die <strong>Behinderung</strong> nur durch Bezeichnungenwie „Berufsunfähigkeit“, „Erwerbsunfähigkeit“, „Arbeitsunfähigkeit“,„Dienstunfähigkeit“ oder Ähnliches zum Ausdruck gebracht wird, sind keine Feststellungen,die zur <strong>Ausweis</strong>ausstellung ausreichen. Denn hier ist der Grad der <strong>Behinderung</strong>nicht ausdrücklich festgestellt. Deshalb genügen auch nicht die Bescheideüber Renten aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung.22

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