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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 30und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeis enetzbetreiber und d erTransportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.§ 40Messung an Ein- und Ausspeisepunkten1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeisenetzbetreiberoder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.2. Die unter www.en-ap olda.de veröffentlichten Regelungen des Netzbetreiberszur Messung an Ein- oder Auss peisepunkten sind Bestandteil des Ein- oderAusspeisevertrages.§ 41Technische Anforderungen1. Die für die jeweiligen Ein- und Auss peisepunkte unter www.en-apolda.de veröffentlichtentechnischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages.Jeder Vertragspartner kann verlang en, dass eine unparteiischeStelle die Untersuchung der Ü bereinstimmung der Gasbeschaffenheitmit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sichdie Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Z ugang des Verlangensbeim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können,wird die Untersuchung v om Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhedurchgeführt. Die Kosten der Unte rsuchung trägt bei Bestätigung derÜbereinstimmung derjenige Ver tragspartner, der das Verlangen gestellt hat .Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 fGasNZV.3. Sofern eine Änderung der techni schen Anforderungen aufgrund gesetzlicheroder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Transportkundenhierüber so frühzeitig wie unter den gegeb enen Umständen möglichinformieren. Der Netzbetreiber pa sst den von der Änderung betroffenenjeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgabengemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anf orderungenin Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetreibernotwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent -sprechender Mitteilung an den Trans portkunden zur Änderung berechtigt.Sollte die Änderung dazu f ühren, dass die Nutzung der Kapazit äten und/oderder Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Transportkundedas Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer -dens der Änderung mit einer Frist von dr ei Monaten zu kündigen. Sofern dieInformation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vordem Wirksamwerden der Änder ung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt,den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung e iner Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderung zu kündigen.

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