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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 32Teil 9: Allgemeine Bestimmungen§ 43Sekundärhandel1. Der Transportkunde kann erworbene Kapazitäten nach Maßgabe der Ziffern 2und 3 an einen Dritten zur Nutzung überlas sen oder veräußern. § 14 GasNZVbleibt unberührt.2. Der Transportkunde kann ohne Zustimm ung des Netzbetreibers die Nutzungder Kapazitätsrechte (mit oder ohne No minierungsrecht) aus einem Einund/oderAusspeisevertrag einem Dri tten überlassen. Der Transportkundebleibt dem Netzbetreiber gegenüber zur Erfüllung der aus dem Ein- und/oderAus-speisevertrag resultierenden Pflichten, insbes ondere zur Zahlung derEntgelte, verpflichtet.3. Der Transportkunde ist mit Zustimmung des Netzbet reibers berechtigt, denEin- und/oder Ausspeisevertrag im Ganzen auf Dritte zu übertragen. Die Z u-stimmung darf nur aus Gründen verweige rt werden, die auch z ur Verweigerungdes erstmaligen Abschlusses eines Ein- oder Ausspeis evertrages mitdem Dritten berechtigen würden. Ein solc her Grund liegt insbesondere vor,wenn der Dritte nicht gemäß § 50 seine Kreditwür digkeit nachgewiesen oderkeine entsprechenden Sicher heiten geleistet hat. Die Übertragung wird imVerhältnis zum Netzbetreiber erst nac h Ablauf von 10 Tage n nach Zustim -mung gemäß Satz 1 oder Mitteilung gemäß § 59 Ziffer 2 Satz 1 wirksam.4. Der Netzbetreiber stellt ein Bullet in Board zur Verfügung und stellt sicher,dass die bei ihm buc hbaren Kapazitätsrechte an einer gemeinsamen elektronischenHandelsplattform gehandelt werden können. Dies gilt nicht für örtlicheVerteilernetzbetreiber (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GasNZV).§ 44Unterbrechung1. Der Netzbetreiber ist zur Vorhalt ung gebuchter unterbrechbarer Kapazität enan einem Einspeisepunkt oder Ausspeisepunkt verpflichtet, soweit und solangedie Nutzung gebuchter fester Kapazitäten nicht beeinträchtigt ist.2. Die Unterbrechung soll vom Netz betreiber möglichst mit einer Vorlaufzeit v on12 Stunden angekündigt werden Die Un terbrechung muss vom Netzbetreib ermit einer Vorlaufzeit v on mindestens 2 Stunden dem Transportkunden angekündigtwerden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.Der Netzbetreiber teilt dem Transportkund en die Gründe für die Unterbrechungspätestens nach Eintritt der Unterbrechung unverzüglich mit.3. Bei einer Unterbrechung gemäß Ziffer 2 hat der Transportkunde unverzüglic hzur Vermeidung von Differenzmengen die Gasmengen an den von der Unterbrechungbetroffenen Einspeisepunkten und/oder Ausspeisepunkten entsprechendzu renominieren. Die Fristen für den Transportkunden zur Renominierunggemäß Operating Manual, Anlage NZB 2 der Ne tzzugangsbedingungen,

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