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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 343. Überschreiten die bereitgestellten oder die entnommenen Gasmengen entgegenZiffer 1 Satz 2 an einem Ein- oder Ausspeisepunkt 100% der für diesenEin- oder Ausspeisepunkt in den Bilanzkreis eingebrachten Kapazität, liegt einestündliche Überschreitung (allokierte stündliche Gasmenge abzüglich kontrahierterKapazität) vor. Eine stündliche Überschreitung führt nicht zu einerErhöhung der gebuchten Kapazität.4. Sofern und soweit eine stündliche Überschreitung gemäß Ziffer 3 darauf beruht,dass der tatsächliche Brennwer t unterhalb des Referenzbrennwertesliegt, wird eine stündliche Überschreitung an dem jewei ligen Ein- und/ode rAusspeisepunkt solange als nic ht eingetreten angesehen, wie der Transportkundedie in den Bilanzkreis eingebrachte Kapazität multipliziert mit dem Referenzbrennwertan dem jeweiligen Ei n- und/oder Ausspeisepunkt nichtüberschreitet und der Zeit raum, innerhalb dessen st ündliche Überschreitungenauftreten, nicht länger als zweiundsiebzig (72) Stunden andauert.5. Überschreitet der Transportkunde an Einspeisepunkten oder an leistungs gemessenenAusspeisepunkten die gebuchte K apazität, wird vorbehaltlich Ziffer3 und 4 für die Überschreitung eine Vertragsstrafe gemäß Preisblatt fällig.6. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, der dem Netzbetreiberdurch die Überschreit ung entsteht, blei bt von der Regelung gemäß Ziffer 5unberührt. Auf einen derartigen Schadensersatzanspruch sind für die konkreteÜberschreitung bereits gezahlte Vertragsstrafen anzurechnen.§ 47Entgelte1. Der Transportkunde und Bilanz kreisverantwortliche ist verpflichtet, an denNetzbetreiber die im jewe iligen Vertrag vereinbarten Entgelte (Netzentgelte,Ausgleichsenergieentgelte, Regelenergieumlage sowie Strukturierungsbeitr ä-ge, Mehr-Mindermengenentgelte) zu zahlen, jeweils zuzüglich etwaiger Konzessionsabgabenund sonstiger Abgaben und Steuern und bis zur Einführungdes Zielmodells einsc hließlich der nach § 20 b GasNEV zu wälzenden Biogaskostenim Marktgebiet.2. Soweit sich die Höhe der Entgelte gemäß Ziffer 1 aufgrund von gesetzlichenund/oder behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen ändert, werdendie entsprechend den Entscheidungen geänderten Entgelte zum Zeitpunkt derWirksamkeit der Entscheidung Vertrags bestandteil des jeweiligen Vertrages.Als geändertes Entgelt gilt auch ein gemäß § 23 a Abs. 2 EnWG genehmigterHöchstpreis bzw. ein im Rahmen der Anreizregulieru ng festgelegtes Entgelt.Der Netzbetreiber wird den Transportkunde n hierüber rechtzeitig informieren.Sofern das Entgelt auch Entgelte fü r die Nutzung vorgelagerter Netze enthält,gilt diese Ziffer 2 entsprechend. Die H öhe der Entgelte gemäß Ziffer 1 wirdauch dann geändert, wenn ein vo rgelagerter Netzbetreiber, der Entgelte gemäߧ 3 Abs. 2 GasNEV bildet , seine Netzentgelte zulässigerweise ändert.Der Netzbetreiber wird den Tr ansportkunden hierüber rechtzeitig informieren.ImFalle von geänderten Netzent gelten steht dem Transportkunden dasRecht zu, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist ab Wirksamkeit der Änderungzum Ende des Monats schriftlich zu kündigen.

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