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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 38§ 51Schadensversicherung1. Vor Abschluss eines Vertrages hat der Transportkunde gegenüber dem Netzbetreiberdas Vorhandensein einer Schadensversicherung, die im Hinblick aufdas von ihm unter dem betreffenden Ve rtrag zu tragende Ris iko angemessenist, nachzuweisen. Die Schadensversic herung muss insbesondere Deckungssummenin ausreichender Höhe für Perso nen-, Sach- und Vermögensschädenvorsehen. Endet der Schadensvers icherungsvertrag während der Vertragslaufzeit,gleich aus welchem Grunde, hat der Transportkunde den Netzbetreiberunverzüglich hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Sofern derTransportkunde nicht bis spätestens ei nen (1) Monat vor Ablauf des Sc hadensversicherungsvertrageseinen Nac hweis über das Bestehen eines s ichdaran anschließenden Schadensversicherungsvertrages erbracht hat, ist derNetzbetreiber zur Kündigung des Vertrages gemäß § 55 berechtigt. In jedemFall hat der Transportkunde den Netzbet reiber unverzüglich über jede Änderungseines Schadensversicherungsvertrages schriftlich zu benachrichtigen.2. Die Schadensversicherung gilt in der Regel als angemessen im Sinne der Ziffer1, Satz 1, wenn sie das von dem Transportkunden unter dem betreffendenVertrag zu tragende Risiko angemessen fü r die gesamte Laufzeit des Vertragesabdeckt. Für den abzudeck enden Schadensumfang gelten die allgemeinanerkannten Allgemeinen Versic herungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungder zum Versicherungsgeschäft dur ch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtzugelassenen Versicherungsunternehmen.§ 52Instandhaltung1. Der Netzbetreiber hat das Recht, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion undInstandsetzung) seines Leitungssystems sowie Maßnahmen zum Neubau, zurÄnderung und zur Erweiterung von Anlagen durchzuführen. Soweit der Netzbetreiberaufgrund der vorgenannten Maß nahmen nicht in der Lage ist, seinePflichten aus diesem Vertr ag zu erfüllen, ist der Ne tzbetreiber von dies enPflichten befreit. Der Transportkunde ist zur Mitwirkung, insbesondere durc hdie Anpassung seiner Netznutzung bei den vom Netz betreiber geplanten Instandhaltungsmaßnahmenverpflichtet.2. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über Maßnahmen gemäß Ziff. 1rechtzeitig vor deren Durchführung in geeigneter Weise unt errichten. DiePflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den Umständennicht rechtzeitig möglich ist und der Netz betreiber dies nicht zu vertreten hatoder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögernwürde. In diesem Fall ist der Netzbet reiber verpflichtet, dem Transportkundennachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommenworden ist.3. Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 1, die kein e Maßnahmen i. S. v. § 16 Abs. 2und 3 EnWG darstellen, di e vereinbarte Kapazität und/oder Vorhalteleistungund/oder den Gasfluss am jeweilig dav on betroffenen Ein- und/o der Ausspei-

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