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Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Gänze entsprochen, so ist eine sog „Ausgleichstaxe“ zu entrichten. Ein Anreiz zurBeschäftigung von Menschen mit Behinderung besteht in Form einer Prämie <strong>für</strong>jeden begünstigten <strong>behinderte</strong>n Menschen, der als Lehrling ausgebildet wird. DiesePrämie wird aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert.KündigungsschutzDie wichtigste Maßnahme, neben der Beschäftigungspflicht, ist derKündigungsschutz (§ 8 BEinstG). Im Einzelnen schreibt das Gesetz vor, dass dieKündigung eines begünstigten <strong>behinderte</strong>n Menschen rechtswirksam nur nachvorheriger Zustimmung der Behörde (Ausschuss des B<strong>und</strong>essozialamtes) erfolgenkann.• Will der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis einerbegünstigten <strong>behinderte</strong>n Person kündigen, so muss er/sie im Vorhinein dieZustimmung zu dieser Kündigung beim Behindertenausschuss beantragen<strong>und</strong> den Antrag entsprechend begründen.• Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen vor Einbringung eines Antrags aufZustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung <strong>und</strong> dieBehindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren <strong>und</strong> dieseGremien um Stellungnahme ersuchen.• Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vomB<strong>und</strong>essozialamt den Parteien die Durchführung einer Kriseninterventionangeboten werden. Der Behindertenausschuss ist ein ausVertreterinnen/Vertretern der Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberverbände <strong>und</strong>der Behindertenorganisationen zusammengesetztes Gremium, das über dieErteilung der Zustimmung zu beabsichtigten Kündigungen vonMitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit Behinderungen entscheidet.Geltende Regelung ab 1.1.2011:Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer gewissen Dauer desArbeitsverhältnisses:• Bis zum 31.12.2010 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: derKündigungsschutz wird nach Ablauf von sechs Monaten wirksam.• Ab 1.1.2011 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: während der ersten 4 Jahrekönnen begünstigt <strong>behinderte</strong> Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wie jede/randere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gekündigt werden.• Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis 2011 begonnenhaben <strong>und</strong> später neu in den Kreis der begünstigt Behinderten eintreten,haben den Kündigungsschutz nach Ablauf von 6 Monaten.12

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