Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...
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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!an einem anderen Ort aufhalten) <strong>und</strong> die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislichnicht nachkommen.Die Familienbeihilfe wird <strong>für</strong> die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Beieinem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemestereingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauerabsolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester in einem weiterenStudienabschnitt verbraucht werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederungbeträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich; wird öfters gewechselt, erlischtder Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel muss spätestens nachdem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden. Bei einemspäteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht endgültig,sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, soweithie<strong>für</strong> durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde (Ausnahme: Studienzeiten,in denen wegen fehlendem Leistungsnachweis im ersten Studienjahr der Anspruchauf die Familienbeihilfe erloschen ist, werden gerechnet). Diese Wartezeit wird imFalle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl derangerechneten Vorstudiensemester verkürzt. Um die Anzahl dieser Semesterverkürzt sich dann auch die zulässige Studiendauer im neuen Studium. Nicht alsStudienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten <strong>für</strong>die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums angerechnet werden(Achtung: Verkürzung der zulässigen Studiendauer im neuen Studium), oder einStudienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden desStudierenden zwingend herbeigeführt wurde.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung derzulässigen Studiendauer möglich, dies u.a. dann, wenn eine vollständigeStudienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis(z.B. Krankheit) bewirkt oder nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird.In beiden bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eine Verlängerungum ein Semester.Mutterschutz <strong>und</strong> Pflege <strong>und</strong> Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendungdes zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit, Zeiten alsStudierendenvertreterin bzw. Studierendenvertreter bis zum Höchstmaß von vierSemestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.Für das erste Semester ist die Aufnahme als ordentliche Studierende/ordentlicherStudierender ausreichend. Für einen weiteren Anspruch <strong>für</strong> das zweite Studienjahr17