Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...
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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Die Höchststudienbeihilfe beträgt (Stand 2013) – unbeschadet einesErhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 StudFG - monatlich € 606,- (jährlich€7.272,-) <strong>für</strong>• Vollwaisen,• verheiratete Studierende,• Studierende, die zur Pflege <strong>und</strong> Erziehung mindestens eines Kindesgesetzlich verpflichtet sind <strong>und</strong>• <strong>für</strong> Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebietdes Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weitentfernt ist, dass die tägliche Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenesElternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamenHaushalt gelebt hat. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Studierende mit Fernstudien.Die Höchststudienbeihilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Studierende im Sinne des § 19 Abs 3 Z 3StudFG erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des B<strong>und</strong>esministers<strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichenAusgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art <strong>und</strong> Ausmaß der jeweiligenBehinderung auszugehen.Die Erhöhung beträgt derzeit nach Verordnung der B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong> Bildung,Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong>Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 (Anhang 13 des Studienförderungsgesetzes):• € 160,- monatlich <strong>für</strong> blinde, hochgradig seh<strong>behinderte</strong> oder überwiegend aufden Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.• € 420,- monatlich <strong>für</strong> Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörigsind oder ein Cochleaimplantat tragen.Wird eine Studienunterstützung gewährt, so darf diese <strong>für</strong> zwei Semester denBetrag von € 180,- nicht unterschreiten <strong>und</strong> den Betrag der höchstmöglichenStudienbeihilfe <strong>für</strong> diesen Zeitraum nicht überschreiten.Besonders zu beachten ist, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einerStudienunterstützung sich an den Bedingungen <strong>für</strong> den Bezug einer Studienbeihilfeorientieren.Eine Behinderung kann nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzeszwar zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, jedoch nicht von derErbringung des Studienerfolges entbinden. Im Rahmen der Gewährung einerStudienunterstützung kann in einem bestimmten individueller auf die vorliegende25