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Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!IV. Fördermaßnahmen von Sozialversicherungs- <strong>und</strong>PensionsversicherungsanstaltenDie Sozialversicherungsträger sind nach dem AllgemeinenSozialversicherungsgesetz (ASVG) eingerichtet <strong>und</strong> hinsichtlich der Verwendungvon Mitteln an die gesetzlichen Vorgaben geb<strong>und</strong>en. Leistungen werden beiVorliegen eines Versicherungsfalles aus der Kranken-, Unfall- <strong>und</strong>Pensionsversicherung erbracht <strong>und</strong> gelten <strong>für</strong> alle Versicherten <strong>und</strong> derenAngehörige im gleichen Maße. Generell ist zu sagen, dass keine gesondertefinanzielle Förderung nach dem ASVG vorgesehen ist.Von einzelnen Sozialversicherungsträgern gibt es Rückmeldungen, in denen aufMöglichkeiten in Härtefällen (nicht nur <strong>für</strong> Studierende) hingewiesen wird <strong>und</strong> diezwecks Orientierung hier aufgenommen werden.Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)In der Krankenversicherung erbringt die BVA <strong>für</strong> anspruchsberechtigte PersonenHilfsmittel wie adaptierte Rollstühle, Hörgeräte <strong>und</strong> bestimmteBildschirmlesegeräte als Pflichtleistung.Zusätzlich kann die BVA Leistungen aus dem Unterstützungsfonds erbringen,wenn infolge Krankheit oder Gebrechen finanzielle Belastungen entstehen, dienach Gesetz oder Satzung nicht oder nur in unzureichendem Ausmaß übernommenwerden dürfen, bei denen aber ein Zusammenhang mit den Aufgaben der BVAbesteht. Unterstützt wird etwa die Anschaffung einer <strong>behinderte</strong>nspezifischenComputeranalage einer/eines seh<strong>behinderte</strong>n Menschen, soweit mit dieser Anlagedie Schul- oder Berufsausbildung ermöglicht oder erleichtert werden soll,Funkanlagen oder Lesekameras. Diese Leistungen werden freiwillig erbracht <strong>und</strong>die Einrichtungen der staatlichen Sozial- <strong>und</strong> Behindertenhilfe dürfen nicht überdas unbedingt erforderliche Maß hinaus entlastet werden. Die Unterstützungenbzw. deren Höhe sind von den finanziellen Verhältnisse der Anspruchsberechtigtenabhängig <strong>und</strong> auch betragsmäßig beschränkt. Die BVA stimmt Entscheidungenüber Unterstützungen mit den Einrichtungen der staatlichen Behindertenhilfe ab,falls eine Kostenbeteiligung dieser Stellen denkbar ist. In der Regel ist vorAnträgen an den Unterstützungsfonds eine Vorableistung der/desAnspruchsberechtigten notwendig.Zusätzlich bewirkt eine erhöhte Familienbeihilfe in der Regel die Befreiung vomKostenanteil von Heilbehelfen <strong>und</strong> Hilfsmitteln (Selbstbehalt). Ebenso könnte derBezug der erhöhten Familienbeihilfe nach Prüfung der weiteren36

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