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Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...

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B<strong>und</strong>esgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen <strong>und</strong> die Agentur <strong>für</strong> Qualitätssicherung <strong>und</strong> Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)StF: BGBl. I Nr. 74/2011 (NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.) 8. AbschnittOmbudsstelle <strong>für</strong> Studierende§ 31.(1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist imB<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung eine weisungsfreie Ombuds-,Informations- <strong>und</strong> Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auchStudieninteressentinnen <strong>und</strong> -interessenten <strong>und</strong> ehemalige Studierende zu verstehen.(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Informations- <strong>und</strong> Servicearbeit imHochschulbereich zu den von ihr behandelten Themen <strong>und</strong> Fällen zu leisten. Sie hat indiesem Zusammenhang mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren <strong>und</strong> regelmäßigdurch Veranstaltungen in Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mitStudierendenthemen befasst sind, zu treten.(3) Jede <strong>und</strong> jeder Studierende kann sich zur Information <strong>und</strong> Beratung im Studien-,Lehr-, Prüfungs-, Service- <strong>und</strong> Verwaltungsbetrieb an hochschulischenBildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden. Jedes solche Anliegen ist von derOmbudsstelle zu behandeln. Der Studierenden oder dem Studierenden <strong>und</strong> derBildungseinrichtung sind das Ergebnis sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungenmitzuteilen.(4) Die Ombudsstelle ist berechtigt, Informationen in den von den Studierendenvorgebrachten Angelegenheiten von den jeweiligen Organen <strong>und</strong> Angehörigen derBildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe <strong>und</strong> Angehörigen derBildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihrbezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.(5) Die Ombudsstelle kann den Organen der Bildungseinrichtung beratend zurVerfügung stehen.(6) Die Ombudsstelle ist zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrerTätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. DerBericht <strong>für</strong> das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember einesjeden Jahres der zuständigen B<strong>und</strong>esministerin oder dem zuständigen B<strong>und</strong>esminister <strong>und</strong>dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

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