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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>chen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer<strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> die an dasbisher zuständige Versorgungswerkgeleisteten Versorgungsabgaben zur<strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>übergeleitet werden (§ 18). Das Mitgliedwird dann so gestellt, als wärees zu Beginn der Mitgliedschaft indem anderen Ver sor gungswerk bereitsMitglied der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> gewesen. Die übergeleitetenVersorgungsabgaben werdenso behandelt, als seien sie vonBeginn an nicht an die bisher zuständigeVersorgungseinrichtung, sondernan die <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>gezahlt worden. Hat dasMitglied beim Wechsel des Kammerbereichesbereits das 50. Lebensjahrvollendet oder hat es bereits für mehrals 96 Monate Beiträ ge in dem Versorgungswerkder bis her zuständigenÄrztekammer ein gezahlt, so isteine Überleitung nicht mehr möglich.2.3 Ausnahmen von derPflichtmitglied schaftAusgenommen von der Pflicht mitgliedschaftsind u. a.:a) alle auf Lebenszeit beamtetenÄrztinnen und Ärzte sowie Sanitätsoffiziere,die Berufssoldatensind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).Für diesen Personenkreis istjedoch die freiwillige Mitgliedschaftgem. § 7 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong>möglich.b) diejenigen, die zum Zeitpunktdes Erwerbs der Mitgliedschaftdie für sie nach § 9 Abs. 1 maßgeblicheRegelaltersgrenze bereitsvollendet haben. (§ 6 Abs.2 Nr. 1).2.4 Befreiung von der PflichtmitgliedschaftEine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaftin der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> gemäß § 6 Abs. 4der <strong>Satzung</strong> ist auf Antrag möglich,a) wenn das Mitglied aufgrundeines Anstellungs- oderDienstvertrages Anspruch aufRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgunghat und deshalbvon der gesetzlichen Rentenversicherungbefreit wurde(§ 6 Abs. 4 Nr. 1),b) wenn ein Mitglied zum Beamtenauf Zeit, auf Probe oder aufWiderruf oder zum Sanitätsoffizierauf Zeit ernannt wird (§ 6Abs. 4 Nr. 2).Die gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2befreiten Mitglieder können dieMitgliedschaft freiwillig fortsetzen(§ 7 Abs. 1), wenn sie diese Erklärunginnerhalb von 6 Monaten nachdem Befreiungstermin gegenüberdem Versorgungswerk abgeben.2.5 Ausscheiden aus derPflichtmitgliedschaftDas Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaftist im § 6 Abs. 3 der7

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