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Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats

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142/2 Anhang: WOLFGANG WIEOAND: <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsrats</strong>II. Gründe und Ziele der Neugestaltung <strong>des</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong>srechts<strong>Die</strong> Fragen der <strong>Verantwortlichkeit</strong> spielten in der ersten Phase der Revision<strong>des</strong> Aktienrechts keine Rolle. Sie waren, wie BÖCKLI 2 gesagt hat, «keinThema». <strong>Die</strong>s änderte sich erst gegen Ende der siebziger Jahre, als durchdie Motion Muheim die <strong>Verantwortlichkeit</strong> zum Reformgegenstand gemachtwurde. Im Laufe der achtziger Jahre rückte dann dieses Themazunehmend in den Vordergrund, weil in der juristischen Literatur die Mängelder bisherigen Regelung vermehrt kritisiert wurden. Anlass dazu warenzwar gelegentlich Urteile <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts 3 , die eigentliche Ursachejedoch lag tiefer. <strong>Die</strong> Befassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts mit derartigen Fällenberuhte nämlich ihrerseits darauf, dass eine stets zunehmende Zahl von<strong>Verantwortlichkeit</strong>sprozessen durchgeführt wurde. <strong>Die</strong>se lösten eine Diskussionüber die <strong>Verantwortlichkeit</strong>sregelung aus. Als Resultat ergab sich,was FORSTMOSER 4 später folgendermassen zusammengefasst hat:«Dem <strong>Verantwortlichkeit</strong>srecht in seiner heutigen Ausgestaltung wohntdamit ein willkürlicher Zug inne, und es erscheinen Korrekturen nach zweiRichtungen hin angezeigt:- Einerseits sollte die Anhebung von <strong>Verantwortlichkeit</strong>sklagen auch seitenseinzelner Aktionäre und Gläubiger erleichtert werden,- andererseits ist die Ersatzpflicht auf ein vernünftiges und dem persönlichenVerschulden entsprechen<strong>des</strong> Mass zu reduzieren.»Damit waren zwei Postulate erhoben, die man zwar nicht als widersprüchlichbezeichnen kann, die jedoch eine gegenläufige Tendenz haben.Einerseits sollte der Zugriff auf die handelnden Personen erleichtert unddamit im Ergebnis die Haftung verschärft, zum anderen aber sollten dieHandelnden milder als bisher angefasst werden. Ehe zur Verwirklichungdieser Forderungen im neuen Recht Stellung zu nehmen ist, erscheint esgeboten, die zumin<strong>des</strong>t prima vista nur schwer zu vereinbarenden Postulatein einen grösseren Zusammenhang zu stellen, um ihre Bedeutung wirklichbeurteilen zu können.1. Ich wende mich zuerst der Forderung zu, die Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsratesnur nach ihrem individuellen Verschulden, gewissermassen nachihrem Tatbeitrag haften zu lassen. Begründet wird dieses Postulat mit einerReihe von Erwägungen, die untereinander verbunden sind, gelegentlichauch vermischt werden, jedoch isolierter Betrachtung bedürfen. Ein Ansatzpunktder Kritik ist die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts zur Soli-;PETER BÖCKLI, Das neue Aktienrecht. Zürich 1992, N. 1968ff.; dort auch zum folgenden.' Symptomatisch auch zum folgenden PETER FORSTMOSER, Solidarität, Kausalzusammenhangund Verschulden im aktienrechtlichen <strong>Verantwortlichkeit</strong>sprozess, SJZ 1982 369 ff. unter Hinweisauf BGE 93 II 322 und 97 II 403/405.4 PETER FORSTMOSER. <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> der Organe, ST 1991 536ff., 537.

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