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RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDWÄHRUNG Probleme ... - Schweiz

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Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²1.3.1 Anforderung an die Rechnungslegung in Fremdwährung. Esist unbestritten, dass an die statutarische Jahresrechnungin Fremdwährung die gleichen Anforderungen zu stellensind wie an eine statutarische Jahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>erFranken. Die Vorschriften des Rechnungslegungsrechts, insbesonderejene zur Ordnungsmässigkeit, Gliederung, Bewertungund zum Ausweis sind gleichermassen anzuwenden,was keine zusätzlichen <strong>Probleme</strong> im Vergleich zumVorgehen in <strong>Schweiz</strong>er Franken aufwerfen sollte, denn dieseVorschriften sind alle «währungsneutral». Kursdifferenzenwerden im Verhältnis zur Buchführungswährung errechnetund nach den handelsrechtlichen Grundsätzen unter Beachtungdes Imparitätsprinzips erfasst.LUKAS HANDSCH<strong>IN</strong>,PROF. DR. IUR.,RECHTSANWALT,ORD<strong>IN</strong>ARIUSFÜR PRIVATRECHT,UNIVERSITÄT BASEL,BAUR HÜRLIMANN AG,ZÜRICH1.3.2 Eigenkapitalschutz in <strong>Schweiz</strong>er Franken in der Fremdwährungsbilanz.Wie von BuchmannIDolente [n] aufgezeigt, ergebensich aus der Rechnungslegung in Fremdwährung und dervom Gesetz geforderten Angabe der Werte in <strong>Schweiz</strong>erFranken im Bereich des Eigenkapitals verschiedene Praxisprobleme,was den Eigenkapitalschutz, die Berechnung derDividende oder die Steuern betrifft.Die intensive Auseinandersetzung mit der Problematiksowie zahlreiche Gespräche mit Anwendern und Praktikernhaben eine Ausweis- und Umrechnungsmethode entstehenlassen, welche die meisten der im damaligen Artikel erwähnten<strong>Probleme</strong> u. E. auf elegante Art und Weise löst und nachfolgendzuerst erklärt und dann anhand eines Beispiels vorgestelltwird.Wie die nachfolgende Diskussion der Angabe der Werte inLandeswährung zeigt, liegt eine Herausforderung beim Ausweisdes Eigenkapitals in <strong>Schweiz</strong>er Franken. Dabei ist eineLösung anzustreben, welche den praktischen Möglichkeitender Buchfithrenden entspricht, aber auch mögliche gesetzlicheHürden für eine reine Fremdwährungsbetrachtung desEigenkapitals berücksichtigt. Die Eigenkapitalkonti werdenkonzeptionell wie ein Kreditor in <strong>Schweiz</strong>er Franken geführt(in einem gewissen Sinn «schuldet» die Gesellschaft das Ei-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 4/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²genkapital Gläubigern und Aktionären). Ohne am Ausweisals Eigenkapital etwas zu ändern, muss der Anspruch desKreditors auf Deckung des Betrags in <strong>Schweiz</strong>er Franken zujedem Bilanzstichtag zum Stichtagskurs gewährleistet sein.Bei der Bilanzerstellung wird das Eigenkapital in <strong>Schweiz</strong>erFranken beziffert (auszuweisen in einer Vorkolonne oder imAnhang), und der Betrag in der Buchführungswährung istdarauf zu prüfen, ob zum Stichtagskurs der Wert in <strong>Schweiz</strong>erFranken gedeckt ist. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist erfolgswirksam(als Kursdifferenz) die entsprechende Deckungin der Fremdwährung herzustellen. Eine Kursdifferenz undnicht eine Umrechnungsdifferenz liegt vor, weil der Fehlbetragdie Folge eines Bewertungsvorgangs ist (Deckung des Aktienkapitalsund der Reserven in <strong>Schweiz</strong>er Franken). Ein dadurchentstehender nicht realisierter Verlust ist nach demImparitätsprinzip erfolgswirksam zu erfassen, ein nicht realisierterGewinn in der Buchführungswährung abzugrenzen.Mit diesem Prinzip ist eine Eigenkapitalfortschreibung in<strong>Schweiz</strong>er Franken möglich und zugleich dem Vorsichtsprinzipin der Fremdwährungsbilanz Rechnung getragen, d.h.ein Erfolg nötigenfalls soweit gemindert, um dem «Anspruch»der Gläubiger und Eigenkapitalgeber in <strong>Schweiz</strong>erFranken jederzeit zu genügen. Anschliessend werden dieWerte der Jahresrechnung zum Stichtagskurs in <strong>Schweiz</strong>erFranken angegeben, was keinerlei Umrechnungsderenzenzur Folge hat. Abbildung 2 verdeutlicht das Vorgehen anhandeines Beispiels.1.4 Angabe der Werte in Landeswährung. Gemäss Art. 958dAbs. 3 OR kann die Rechnungslegung, d.h. die statutarischeJahresrechnung in einer Fremdwährung vorgenommen werden.Macht ein Unternehmen von dieser Möglichkeit gebrauch,wird sie zur Angabe der Werte in Landeswährungverpflichtet. Um die Bedeutung dieser «Angabe in Landeswährung»dreht sich die weiterführende Diskussion:RENE BUCHMANN,DIPL.WIRTSCHAFTSPRÜFER,EXECUTIVE DIRECTOR,PRÄSIDENT DERKOMMISSION FÜR<strong>RECHNUNGSLEGUNG</strong> DERTREUHAND-KAMMER,EY, BASELFABIAN DUSS,LIC. OEC. PUBL.,DIPL. STEUEREXPERTE,PARTNER, ALTORFERDUSS & BEILSTE<strong>IN</strong> AG,ZÜRICHMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 5/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Abbildung 2: <strong>RECHNUNGSLEGUNG</strong> <strong>IN</strong> <strong>FREMDWÄHRUNG</strong>Modellvorschlag PzjJahresrechnung in FremdwährungJahr 1 = GründungCHFIIIAngew.Kurs11USD-A ngew.Angabe in CHFKursCHFUmlaufvermögen 100 000 1.00 100000Rückstellung für FWKursgewinneAktienkapital -100000 1.00 -100000 1.00 -100000KursdifferenzErgebnis der Periode nachKursdifferenzNachweis Kursdifferenz in USDAktienkapitalTotal n. r. Gewinn- (-)/n. r. Verlust (-I-)Gewinnvortrag Jahr 1Total EK in der Bilanz inkl. -100000 -100000Gewinn-/VerlustvortragJahr 2 = Verlust durch ERUmlaufvermögen 100 000 0.91 91 000Rückstellung für FWKursgewinneAktienkapital -100000 0.91 -109890 0.91 -100000Kursverlust 9 890 0.91 9 000Ergebnis der Periode nach 9 890 0.91 9 000KursdifferenzVerlustvortrag Jah r 2 9 890 9000Total EK in der Bilanz inkl. -100000 -91 000-Gewinn-/Verlustvortrag7"a"r3 = Gewinn > Verlust, Rückstellung -Vorjahresgewinn wird über ER aufgeholtUmlaufvermögen 100000 1.10 110 000Rückstellung für FW -7383 1.10 -8121KursgewinneAktienkapital -100000 1.10 -90909 1.10 -100000Erfolgswirksam:4Aktienkapital 9 890Total n.r. Gewinn- (-)/ 9 890n. r. Verlust (+)Erfolgswirksa1131MMMAktienkapital -18981Verlustvortrag Jahr 2 9 000 1.10 8 182 -4- 1.10 9 000Total n. r. Gewinn- (-)/ -19000n. r. Verlust (+)1.10 -17273 1.10 -19000Bildung/Auflösung 8 121 1.10 7 383 1.10 8 121RückstellungErgebnis der Periode nach 8 121 -9890 1.10 8 121KursdifferenzGewinnvortrag Jahr 3 -1879 1.10 -1708 1.10 -1879Total ER in der Bilanz inkl. -92617 -101879Gewinn-/Verlustvortrag1..11linVerlustvortrag Jahr 2 1 708Total n.r. Gewinn- (-)/ -17273n. r. Verlust HErfolgswirksam:Rückstellung:9 890-7383MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 6/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Abbildung 2: <strong>RECHNUNGSLEGUNG</strong> <strong>IN</strong> <strong>FREMDWÄHRUNG</strong> (FORTSETZUNG)Modellvorschlag [121Jahresrechnung in FremdwährungJahr 4 = Gevvinn vollzurückgestelltUmlaufvermögenRückstellung für FW KursgewinneAktienkapitalGewinnvortrag Jahr 3Total n.r. Gewinn- Hinz. Verlust (+)Bildung/Auflösung RückstellungErgebnis der Periode nach Kursdiff.Jahr 5 = Teilverlust - wird zulasten der Rückstellung verbuchtUrnlaufvermögenRückstellung für FW KursgewinneTotal EK in der Bilanz inkein., -97O28Gewinn-/VerlustvortragJahr 6 = Verlust - Rückstellung aufgebrauchtund Restverlust über ER11.11fAktienkapital -100000 1.05Gewin nvortrag Jahr 4 -1879 1.05Total n. r. Gewinn- (-)/n. r. Verlust(+)UmlaufvermögenRückstellung für FW KursgewinneAktienkapital -100000 1.01Gewinnvortrag Jahr 5 -1879 1.01Total n.r.Gewinn- (-)/ n.r. Verlust (+) 3 881 1.01Bildung/Auflösung Rückstellung -3002 1.01Ergebnis der Periode nach 879 1.01KursdifferenzGewinnvortrag Jahr 6 -1000 1.01Total EK in der Bilanz inkl.Gewinn-/Verlustvortrag12 735 1.05Bildung/Auflösung -12735 1.05RückstellungErgebnis der Periode nachKursdifferenzCHF-1000001 87992629 262Angew.KursGewinnvortrag Jahr 4 -1879 110Total RK in der Bilanz inkl. Gewinn-/VerlustvortragGewinnvortrag Jahr 5 -1879 1.05USD1 00 000-15 1011.20 -833331.20 -156677187 718-1566-8489911000004.=100 000 1.052972 1.05-95238 1.051790 4- 1.0512 128 1.05-12128 1.051.051790 - 1.05100 000-9901018612972870-990.-3843Bkngabe in CHFLw. CHF1.201.201.011.011.011.011.011.011.011.01120 000-18 121101879105 0003121100000187912 7351879 --ealAktienkapital 11 9054- Gewinnvortrag Jahr 4 224-12735 Total n. r. Gewinn- (-)/ 12 128n.r. Verlust (+)101000--100000-18793 881-3002879-1000-101000.4-Nachweis Kursdifferenz in USD1.20 -100000 Aktienkapital -75764- 1.20 -1879 GewinnvortragJahr 3 -1421.20 -92621.20 9 262 Total n.r. Gewinn- (-)/n. r. Verlust (+)Erfolgswirksam:Rückstellung BJ:Rückstellung VJ:AktienkapitalGewinnvortrag Jahr 6Total n.r. Gewinn- (-)/n. r. Verlust (+)Erfolgswirksam:Rückstellung BJ:Rückstellung VJ:-77181.20- 1.20 -1 879 - Erfolgswirksam: -Rückstellung BJ: -7718Rückstellung VJ: -738311111113--2972-15 101113 772713 843.41870--2972MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 7/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Abbildung 2: <strong>RECHNUNGSLEGUNG</strong> <strong>IN</strong> <strong>FREMDWÄHRUNG</strong> (FORTSETZUNG)Angewandter Kurs 1 USD = X CHF11111111 1111M1Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)Jahresendkurs (Bilanzstichtagskurs)II wB.111MInn Jahr 1 =Gründunglila<strong>IN</strong>NSAllekinammimmisimur1.00Jahr 20.91Jahr 31.10Jahr 41.20Jahrs1.05Jahr 61.011.4.1 Anhängsel zur Jahresrechnung in Fremdwährung oder eigenständigestatutarische Jahresrechnung? Nach der hier vertretenenAuffassung kann die Angabe der Werte in der Landeswährungnur noch informativen Charakter haben und für sichselbst nicht mehr eine eigenständige Jahresrechnung nachobligationenrechtlichen Vorschriften sein. Das ergibt sichinsbesondere durch die folgenden Umstände:Wie bereits festgehalten, sind einzelne Aktiven und Passivennach den obligationenrechdichen Bestimmungen in einemersten Schritt in der Regel zum Anschaffungswert zu bilanzieren.Ein Anschaffungswert in <strong>Schweiz</strong>er Franken ist beieiner Buchführung in Fremdwährung aber nicht bekannt(die Bestandeskonti werden in Fremdwährung geführt) undmüsste mit aufwendigen Schattenrechnungen parallel zurBuchführung in Fremdwährung fortgeschrieben werden.Ein Wert in <strong>Schweiz</strong>er Franken, umgerechnet zu einem Kursam Jahresende, kann weit von den «effektiven» Anschaffungskostenin <strong>Schweiz</strong>er Franken abweichen, insbesonderewenn die Anschaffung schon einige Jahre zurückliegt.Etwas weniger konkret greifbar, grundsätzlich aber nochwichtiger ist das Erfordernis gemäss Art. 958 Abs. i OR, wonachsich Dritte ein zuverlässiges Urteil zur wirtschaftlichenLage des Unternehmens aus der Rechnungslegung bildenkönnen sollen. Diesem Anspruch kann unseres Erachtensnur die Jahresrechnung in der Fremdwährung entsprechen.Die aus der Rechnungslegung in Fremdwährung abgeleiteteJahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>er Franken kann daher allenfallsnäherungsweise eine Information für den Leser in der Landeswährungdarstellen, kann den gesetzlichen Ansprüchenan eine Jahresrechnung alleine aber nicht mehr genügen.1.4.2 Möglichkeiten der Umrechnung in <strong>Schweiz</strong>er Franken. Das Gesetzschreibt für die Angabe in Landeswährung keine Umrechnungsmethodevor. Die verwendeten Kurse seien imAnhang anzugeben und gegebenenfalls zu erläutern. DerVollständigkeit halber seien drei Varianten diskutiert, dieu.E. aber im Vergleich zur oben aufgeführten Lösung Nachteilemit sich bringen.MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 8/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²1.4.2.1 Umrechnung zum Stichtagskurs ohne Behandlungdes Eigenkapitals als Kreditor. Ausgehend von der beschriebenenLogik, wonach die Angaben in der Landeswährungnur informativen Charakter haben können, spricht nichtsdagegen, die ganze Jahresrechnung in Fremdwährung zumStichtagskurs in <strong>Schweiz</strong>er Franken umzurechnen. DieseLösung hat den Vorteil, dass keinerlei verzerrende Umrechnungsderenzenentstehen. Allerdings wäre die Folge, dassdas Aktienkapital in der Jahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>er Franken,abhängig von der Kursentwicklung, jedes Jahr einenanderen Betrag erreichen würde. Dies stellt im geltendenRecht unter dem Blickwinkel des Eigenkapitalschutzes, möglicherDividendenbeschlüsse usw. eine nahezu unüberwindbareHürde dar. Sachlich wäre die Lösung zwar richtig, lässtsich aber mit dem geltenden Recht nicht in Einklang bringen;gefordert ist der Gesetzgeber [13].1.4.2.2 Eigenkapital zu historischen Kursen, Umrechnungsdifferenzendirekt ins Eigenkapital? Wenn die Eigenkapitalpositionenin der Fremdwährung und in <strong>Schweiz</strong>er Frankenstetig ausgewiesen werden müssten, könnten diese zu historischenKursen umgerechnet werden (d. h. die Werte in<strong>Schweiz</strong>er Franken bleiben aus der Umrechnung gleich undverändern sich nur durch Gewinnverwendung oder Beschlüsseder Generalversammlung). Auf der Differenz zwischendem Stichtagskurs und dem historischen Kurs entstehenjedes Jahr Umrechnungsderenzen. Sollte zudem die Erfolgsrechnungnicht zum Stichtagskurs, sondern z. B. zumJahresdurchschnittskurs umgerechnet werden, ergäben sichhier weitere Umrechnungsderenzen. Im Prinzip würde nichtsgegen eine Stichtagsumrechnung auch in der Erfolgsrechnungsprechen, allerdings ist das Argument, wonach ein Jahresdurchschnittskursnäher an der Wirklichkeit läge, wohlkaum zu übergehen (obwohl der Durchschnittskurs eine«laufende Umrechnung» während des Jahres suggeriert, wasbei einer Buchführung in Fremdwährung eben gerade nichtder Fall ist). Um mit der entstehenden Umrechnungsdifferenznicht den Jahreserfolg zu beeinflussen, kennen verschiedeneRechnungslegungsstandards eine Erfassung solcherDifferenzen im Eigenkapital als aufgeschobener Erfolg. Vonder Rechnungslegung her einleuchtend, in der Eigenkapitalstrukturnach OR und unter der Prämisse, dass die Aktionäreüber die Eigenkapitalveränderung zu beschliessenhaben, wohl nur schwer vermittelbar. Diese Methode hatausserdem den Nachteil, dass über die Zeit das EigenkapitalMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 9/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²in der massgebenden Fremdwährungsbilanz und in der Bilanzin <strong>Schweiz</strong>er Franken durch das Entstehen von Umrechnungsdifferenzenauseinanderklaffen können, was z. B. bei derBerechnung von Kapitalverlust oder Überschuldung problematischwerden kann.1.4.2.3 Eigenkapital zu historischen Kursen, Umrechnungsdifferenzüber die Erfolgsrechnung? Die Umrechnung vonBilanz und Erfolgsrechnung erfolgt gleich wie in Abschnitt1.4.2.2, allerdings würde ein entsprechender Erfolg über dieErfolgsrechnung verbucht. Und wieder stellt sich die Frageder Relevanz derJahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>er Franken: VomPrinzip her könnten Verluste und Gewinne erfolgswirksamverbucht werden, da die handelsrechtlich massgebliche Jahresrechnungdiejenige in der Fremdwährung ist. Überlegungenzur Ausschüttbarkeit eines solchen Gewinns würdenwohl dazu führen, Umrechnungsgewinne in der Erfolgsrechnungdurch eine entsprechende Rückstellung/Abgrenzungzu eliminieren. Damit würde ein Versuch zur Integrationvon obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften unternommen.Aufgrund der Stichtagsumrechnung von z. B.Anlagevermögen oder fehlender historischer Anschaffungskostensind diese Bestimmungen jedoch auch sonst nichtmehr erfüllbar. Diese Methode beinhaltet ebenso das obenbeschriebene Risiko des Auseinanderklaffens der Eigenkapitalbeträge.1.4.2.4 Warum nicht jede einzelne Position umrechnen? Eswäre denkbar, wie dies unter den bisher geltenden Bestimmungender Fall war, jede Position der Bilanz und Erfolgsrechnung«korrekt» nach den Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriftendes OR umzurechnen. Wie obendargelegt, bedingt das aber die Kenntnis der historischenAnschaffungskosten in <strong>Schweiz</strong>er Franken, welche aus derBuchführung in einer Fremdwährung nicht mehr zur Verfügungstehen und daher aufwendige Schattenrechnungenausserhalb der Buchhaltung notwendig machen würden.Diese Zementierung des status quo erscheint im Licht dergewollten Vereinfachung und Akzeptanz von Fremdwährungenin der statutarischen Jahresrechnung im neuenRechnungslegungsrecht als nicht mehr sachgerecht.1.4.2.5 Umstellung für den Abschluss per 31. 12. 2013? Ausunserer praktischen Tätigkeit wissen wir, dass das Interessezur frühzeitigen Anwendung der Bestimmungen des neuenRechnungslegungsrechts insbesondere aus den Unterneh-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 10/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²men kommt, welche bereits heute ihre Bücher in Fremdwährungführen und sich durch die Umstellung den Wegfall derSchattenrechnung und Vereinfachungen in der Erstellungder statutarischen Rechnungslegung erhoffen. Was kanndiesen Unternehmen nun geraten werden?Es wird wohl zu akzeptieren sein, dass für Unternehmen, dievon einer vorzeitigen Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtsz. B. für den Abschluss per 31. Dezember 2013Gebrauch machen wollen, nicht alle rechnungslegungstechnischen,juristischen und steuerlichen Fragen geldärt seinwerden allenfalls sind sie in Diskussion. Frühanwenderwerden sich somit einer gewissen Rechtsunsicherheit stellenmüssen. U.E. beinhaltet die oben vorgeschlagene Methodefolgende Vorteile:Jahresrechnung in Fremdwährung unter voller Berücksichtigungder obligationenrechtlichen Vorschriften;korrekte Bewertung des Eigenkapitals in Fremdwährungzur Deckung der Ansprüche in <strong>Schweiz</strong>er Franken;einfache Umrechnung der Jahresrechnung in Fremdwährungzum Stichtagskurs in die Landeswährung; - d) transparenteEntwicklung des Eigenkapitals in <strong>Schweiz</strong>er Frankenohne Verzerrung durch Umrechnungsdifferenzen mit Ermöglichungvon Gewinnverwendung in <strong>Schweiz</strong>er Franken vonGeneralversammlung zu Generalversammlung; e) paralleleEntwicklung des Eigenkapitals in Fremdwährung und<strong>Schweiz</strong>er Franken, was einerseits sachgerecht erscheint undandererseits divergierende Schwellen für Kapitalschutzvorschriftenverhindert.2. HANDELSRECHTLICHE ÜBERLEGUNGENDie Ausführungen in diesem Abschnitt beziehen sich ausschliesslichauf die oben vorgeschlagene Methode für dieAngabe der Werte in Landeswährung. Die oben ebenfalls außgeführten übrigen Methoden werden nicht thematisiert.2.1 Imparitätsprinzip: Reine Kursgewinne sind nichterfolgswirksam. Das Imparitätsprinzip besagt, dass Erträgeerst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie feststehenoder realisiert sind, Aufwand dagegen schon dann, wenn ersich für die Rechnungsperiode bloss aktualisiert [14]. DerKursgewinn ist ein aufgeschobener Gewinn, denn solangedie Gesellschaft fortgeführt wird, kann der Kursgewinn ausder «Aufwertung» des Fremdwährungs-Äquivalents zum<strong>Schweiz</strong>er Franken an die Gesellschafter nicht ausgeschüttetwerden. Erst bei Veräusserung der Position oder in der Liqui-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 11/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²zustellen, das übrig bleibt, wenn die Gesellschaft liquidiertwird. Folgerichtig ist ein allfällig aufgeschobener Gewinnbei der Feststellung des Eigenkapitals zu Liquidationswertenzu berücksichtigen, denn bei einer Verwertung aller Aktivenwürde dieser (Kurs-)Gewinn zusammen mit dem Aktienkapitalan die Aktionäre ausgeschüttet werden können.2.3 Feststellung des Eigenkapitals gemäss Art. 725 OR.Für Art. 725 OR bedeutet dies, dass dieses transitorische Passivumoder die Rückstellung bei der Feststellung des Eigenkapitalszu Fortführungswerten nicht berücksichtigt wird,wohl aber bei der Feststellung des Eigenkapitals zu Liquidationswerten.Nur der Kursverlust wird als Folge des Vorsichtsprinzipsvom Eigenkapital abgezogen. Das vorgeschlageneModell ermittelt das Eigenkapital sowohl in fremder Währungwie auch in <strong>Schweiz</strong>er Franken von Periode zu Periode.Selbstverständlich sind auch Zwischenabschlüsse nach diesemModell herstellbar, zum Beispiel bei begründeter Besorgnisder Überschuldung. Hier ist zu beachten, dass bei der Bewertungzu Liquidationswerten der aufgeschobene Kursgewinn(wie stille Zwangsreserven auch) zum Eigenkapitaldazugezählt wird.2.4 Massgeblichkeit des <strong>Schweiz</strong>er Frankens für die Bestimmungendes Kapitalschutzes. Das Aktienkapital istin <strong>Schweiz</strong>er Franken bestimmt [19], und somit ist es folgerichtig,dass sich der Kapitalschutz am Gegenwert der Aktivenin <strong>Schweiz</strong>er Franken orientiert [20]. Das bedeutet, dassdas Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven in <strong>Schweiz</strong>erFranken angegeben werden und dass ihre Deckung amStichtag zum Stichtagskurs in <strong>Schweiz</strong>er Franken vorliegenmuss, damit Ausschüttungen zulässig sind. Aus diesemGrund führt der Kursverlust zu einer Senkung des Gewinnsoder Erhöhung des Verlustvortrags und damit zu einer Reduktiondes Betrags, der als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttetwerden kann.Statutarische Reserven könnten grundsätzlich auch infremder Währung gebildet werden (sie sind freiwillig), dochergibt eine unterschiedliche Währung für gesetzliche undstatutarische Reserven keinen Sinn. Für die Schwellenwertegemäss Art. 725 Abs. i OR muss folglich der Wert der Netto-Aktiven in Fremdwährung der Hälfte des Aktienkapitals undder gesetzlichen Reserven in <strong>Schweiz</strong>er Franken entsprechen.Der Schwellenwert für die Überschuldung ist in jederWährung gleich. Überschuldung bedeutet, dass das Eigenkapitalbei Null oder darunter liegt; Kursdifferenzen bei der Fest-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 13/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²stellung des Eigenkapitals sind dann irrelevant, weil es indieser Situation kein Eigenkapital mehr gibt. Ob die Aktivenund das Fremdkapital in fremder Währung oder in <strong>Schweiz</strong>erFranken umgerechnet beurteilt werden, spielt dannkeine Rolle.2.5 Insbesondere Festlegung der Dividende2.5.1 Problemstellung. Durch die konsequente Umrechnungdes Werts der Aktiven und des statutarischen Eigenkapitalsvon Jahr zu Jahr und die Bildung von Verlustvorträgen resp.«Rückstellungen»/«transitorischen Passiven» (deferred income)wird der <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Schwellenwert für denKapitalschutz jährlich festgestellt [2.1. Somit werden per Bilanzstichtagder Fremdwährungsbetrag und das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent des Betrags festgestellt, der grundsätzlichan die Aktionäre ausgeschüttet werden kann.2.5.2 Veränderung des <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalents zwischendem Bilanzstichtag und dem Beschluss der Generalversammlung.Der Dividendenbeschluss findet erst an der Generalversammlungstatt, die Monate später stattfinden kann Das<strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent des Betrags in Fremdwährung,der ausgeschüttet werden kann, kann sich in dieserZeit verändern. Wenn das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalenteinen höheren Betrag ergibt (weil der <strong>Schweiz</strong>er Franken gegenüberder Buchführungswährung an Wert gewonnen hat),ist in jedem Fall das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Bilanzstichtagmassgebend. Kursgewinne zwischen dem Bilanzstichtagund dem Beschluss der Generalversammlung könnenselbstredend nicht ausgeschüttet werden, die Situationam Bilanzstichtag ist massgebend.Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn das<strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Tag des Dividendenbeschlusseseinen tieferen Betrag ergibt (wenn also der <strong>Schweiz</strong>erFranken gegenüber der Buchführungswährung an Wertverloren hat). Es stellt sich dann die Frage, ob der höhere Betragin <strong>Schweiz</strong>er Franken, wie er am Bilanzstichtag vorgelegenhat, ausgeschüttet werden darf, obwohl die Verhältnisseam Tag des Dividendenbeschlusses eine solche Ausschüttungnicht mehr erlauben würden. Hier greift richtigerweiseder absolute Kapitalschutz als Obergrenze. Das bedeutet,dass in diesem Fall für die Obergrenze der Ausschüttungdas <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Tag des Dividendenbeschlussesmassgebend ist und nicht am Bilanzstichtag.Die Regel lautet also, dass die Obergrenze der tiefere der bei-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 14/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²den <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Gewinnvorträge am Bilanzstichtagoder am Tag des Dividendenbeschlusses ist. In vielen Fällenist der zur Ausschüttung vorgesehene Betrag ohnehin tieferals der maximal ausschüttbare Betrag, und allfällige Kursunterschiedezwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag desAusschüttungsbeschlusses dürften nicht ins Gewicht fallen.2.6 Anforderungen an den Gesetzgeber. Dass für den Kapitalschutzauf den Gegenwert in <strong>Schweiz</strong>er Franken abgestelltwird, für alle anderen Fragen auf die Fremdwährungsbilanz,hat etwas Künstliches und ist eine Folge davon, dassder Gesetzgeber diese Frage nicht geregelt hat. Sachlich vernünftigerwäre eine Regelung, die auch ermöglicht, das statutarischeAktienkapital und die gesetzlichen Reserven infremder Währung zu bestimmen. Methodisch sollte so vorgegangenwerden, dass nur die grundsätzliche Zulässigkeitdes Aktienkapitals in fremder Währung im Gesetz geregeltwird, während die zulässigen Währungen und das Mindestkapitalin diesen Währungen in einer Verordnung geregeltwerden sollten, sodass Anpassungen an Veränderungen rascherfolgen können. Die Praxis hat sicher auch keine Einwände,wenn das minimale Fremdwährungs-Aktienkapital derarthoch gewählt wird, dass genügend Spielraum für Wechselkursveränderungenbesteht, also beispielsweise bei EUR 120000oder bei USD wo 000 oder sogar noch höher. Gesellschaften,die ihren Sitz in der <strong>Schweiz</strong> haben, aber ihr Geschäft hauptsächlichin einer ausländischen Währung führen, sind in derRegel grössere Gesellschaften, die ohnehin ein Aktienkapitalaufweisen, das CHF wo 000 deutlich übersteigt.3. STEUERRECHTLICHE ASPEKTE3.1 Bundesgerichtsentscheid zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen.Das Bundesgericht hatte sich ineinem vielbeachteten Entscheid vom 1. Oktober 2009 [zz]mit der Frage auseinandergesetzt, wie Differenzen aus derUmrechnung eines in Fremdwährung erstellten Abschlussesin <strong>Schweiz</strong>er Franken zu behandeln seien, und dabei festgehalten,dass zwischen Kurs- und Umrechnungsdifferenzenzu unterscheiden sei. Kursdifferenzen ergäben sich zufolgeUmrechnung von Geschäftsvorfällen in Fremdwährung(jede andere Währung als die sog. Funktionalwährung, inder die Bücher geführt werden) und seien nach Massgabe dergeltenden handelsrechtlichen Bestimmungen erfolgswirksamauszuweisen. Umrechnungsdifferenzen stünden dagegennicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit undseien deshalb handelsrechtlich in Anlehnung an die entspre-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 15/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²chenden Regeln gemäss den IFRS [23] (als Bestandteil des«sonstigen Ergebnisses» [24]) im Eigenkapital zu erfassen.Nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanzim Steuerrecht gelte dies auch für die Ermittlung des steuerbarenReingewinns [25].3.1.1 <strong>Probleme</strong> bei der Umsetzung in derPraxis. Das Bundesgerichthatte seinen Entscheid auf die Vorfrage abgestützt, wie Umrechnungsdifferenzenhandelsrechtlich korrekt auszuweisensind. Das erweckt den Eindruck, das Massgeblichkeitsprinzipsei nicht infrage gestellt worden, vielmehr sei explizitdaran festgehalten worden. Aufgrund erheblicher Bedenkenin Bezug auf den bilanzbezogenen Eigenkapitalschutzwurde der Entscheid in der Rechnungslegungs- und Revisionspraxisallerdings nie umgesetzt. Umrechnungsdifferenzenwurden unter dem bisherigen Rechnungslegungsrecht in der«Zusammenfassendkann festgehaltenwerden, dass die durch denBundesgerichtsentscheid vom1. Oktober 2009 bewirkte Aporie füralle Betroffenen unhaltbar ist.»Jahresrechnung i.d.R. weiterhin gemäss den Empfehlungendes Handbuchs der Wirtschaftsprüfung (HWP) erfolgswirksamunter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips ausgewiesen[26], wobei durch Rückstellung von positiven Umrechnungsdifferenzenimmerhin insgesamt über alle Aktivenund Verbindlichkeiten betrachtet, Aufwertungen durch Währungsschwankungenvermieden werden konnten [27]. Die vomBundesgericht geforderte Erfolgsneutralität von Umrechnungsdifferenzenwird jedoch von den Steuerbehörden explizit verlangt(vgl. die Analyse der <strong>Schweiz</strong>erischen Steuerkonferenz, SSK,vom 15. Februar 2011 [28]). Dementsprechend mussten in denSteuererklärungen oder -veranlagungen Korrekturen vorgenommenwerden, um die vom Bundesgericht aufgestellteRegelung zum Ausweis von Umrechnungsdifferenzen für Steuerzweckeeinzuhalten [29]. Faktisch bedeutete dies eine Aushebelungdes Massgeblichkeitsprinzips [30] und den Übergangzu einer eigenständigen Steuerbilanz für Steuerpflichtigemit Buchführung in Fremdwährung.Die Erfahrungen in den vergangenen Jahren haben ge-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 16/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²zeigt, dass dies zu grossen Schwierigkeiten in der Praxisführt. Bereits einfachste Fragestellungen wie bspw. die steuerlicheKorrektur einer überhöhten Rückstellung oder Wertberichtigungbereiten <strong>Probleme</strong> [31], von komplexen Sachverhaltenbei Umstrukturierungen, Steuerausscheidungen,Spartenrechnungen und beim Kapitaleinlageprinzip ganzzu schweigen [32]. Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen,deren Beratern, Revisionsgesellschaften und Steuerbehördensind bis heute an der Tagesordnung, und dieRechtsunsicherheit ist weiterhin gross. Das ursprünglichangekündigte Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltungwurde nie erlassen, und die Analyse der SSK schaffte höchstensbedingt Abhilfe, denn sie ist äusserst knapp ausgefallenund hält nur Grundsätze fest, anhand derer sich die meistenPraxisfragen nicht beantworten lassen.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diedurch den Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 bewirkteAporie für alle Betroffenen unhaltbar ist. Das Massgeblichkeitsprinzipsoll auch unter dem neuen Rechnungslegungsrechtweitergeführt werden [33], und es wäre wünschenswert,wenn sich die bestehenden <strong>Probleme</strong> bei derBuchführung in Fremdwährung unter dem neuen Rechtlösen liessen. Sofern die Besteuerung weiterhin auf <strong>Schweiz</strong>erFranken basieren soll, erfordert dies allerdings zwingendeine prinzipielle Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz[34] auch in Bezug auf die Frage des Ausweises vonallfälligen Umrechnungsdifferenzen.3.1.2 Anwendbarkeit unter dem neuen Rechnungslegungsrecht? Esstellt sich zunächst die Frage, ob der umstrittene Bundesgerichtsentscheid,der in der Praxis zu solch grossen Irritationenund Unsicherheiten führt, unter dem neuen Rechnungslegungsrechtüberhaupt noch anwendbar ist. Begründetwurde der Beizug der Regeln gemäss IFRS u. a. damit, dassdie in Art. 662 a Abs. z aOR aufgeführten Grundsätze der ordnungsmässigenRechnungslegung (GoR), darunter das Vorsichtsprinzip,rudimentär und in Revision begriffen seien und dassdas neue Rechnungslegungsrecht sich insgesamt stärker anden IFRS orientiere [35].Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Gesetzesvorlagezu diesem Zeitpunkt noch die Streichung des Vorsichtsprinzipsaus den GoR vorsah [36]. Das Vorsichtsprinzip solltenur noch als Bewertungsgrundsatz gelten [37]. In der letztenPhase der Beratungen im Jahr 2011 hat das Parlament jedochzurückbuchstabiert und das Vorsichtsprinzip wieder in dieGoR aufgenommen (vgl. Art. 958 c Abs. i Zif£ 5 OR). DamitMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 17/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²gilt der Grundsatz der Vorsicht weiterhin nicht nur bei derBewertung, sondern auch bei der Erfassung von Ertrag undAufwand (Realisations- und Imparitätsprinzip). Auch in anderenFragen verdeutlichen gesetzesredaktionelle Änderungenin der letzten Phase [38], dass das neue Rechnungslegungsrechttrotz begrifflicher Teilanleihen aus den IFRSnichts mit «fair presentation» oder «true and fair view» zutun hat [39]. Das hatte der Bundesrat immer mit Nachdruckbetont [40]. Obschon das Bundesgericht in seinem Entscheidausführt, in der erfolgsneutralen Behandlung von Umrechnungsdifferenzenliege keine Verletzung des Vorsichtsprinzipsbzw. dieses sei auf Umrechnungsdifferenzen gar nicht anwendbar[41], ist offensichtlich, dass es sich von der «begrifflichenGemengelage» [44 dazu hat verleiten lassen, die IFRSals Auslegungshilfe für eine im <strong>Schweiz</strong>er Buchführungsrechtnicht geregelte Frage heranzuziehen. Das Vorsichtsprinzipschien sich im Zeitpunkt des Entscheids zumindestteilweise auf dem Rückzug zu befinden, weshalb das Bundesgerichtwohl zur Überzeugung gelangte, es könne auchunter dem alten Recht enger ausgelegt werden. Es ist zumindestfraglich, ob dieser Teil der Begründung des Bundesgerichtsfür die Erfolgsneutralität von Umrechnungsdifferenzenangesichts der parlamentarischen Debatten in der letztenPhase vor Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechtsaus heutiger Sicht noch stichhaltig ist.Im übrigen begründete das Bundesgericht die Entlehnungdes Ausweises von Umrechnungsdiffemzen aus den IFRS insbesonderedamit, dass das damals geltende OR-Rechnungslegungsrechtdiesbezüglich keine expliziten Bestimmungenenthielt [43]. Das HWP, welches detaillierte Ausführungenzur Umrechnung von Abschlüssen in Fremdwährungenthält [44], habe keinen normativen Wert und sei deshalbnicht verbindlich. An dieser Situation hat sich auch unterdem neuen Rechnungslegungsrecht nichts geändert. DasGesetz schreibt lediglich vor, dass bei Rechnungslegung inFremdwährung zusätzlich die Werte in Landeswährunganzugebenund die verwendeten Umrechnungskurse im Anhangoffenzulegen seien (Art. 958 d Abs. 3 OR). Auch die Botschafterläutert in keiner Weise, wie die Umrechnung inLandeswährung zu erfolgen habe. Dieser Teil der Begründunggilt grundsätzlich also durchaus auch unter dem neuenRechnungslegungsrecht [45]. Voraussetzung dafür ist allerdings,dass ein Abstellen auf privatrechtliche Rechnungslegungsstandardsfür die Auslegung von nicht explizit geregeltenFragen des nationalen Buchfiihrungs- und Steuer-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 18/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²rechts als zulässig erachtet wird, was das Bundesgericht imstreitigen Fall getan hat [44Es sei an dieser Stelle klargestellt, dass nach der hier vertretenenAuffassung der unreflektierte Beizug von Rechnungslegungsstandardswie IFRS als Auslegungshilfe für buchführungs-und steuerrechtliche Fragen sowohl unter altemwie auch unter neuem Rechnungslegungsrecht abzulehnenist [47]. Um es in den klaren Worten von Röthlisherger[48] auszudrücken:«IFRS hat [...] im Steuerrecht nichts zu suchen.»Es ist also keineswegs klar, ob der Bundesgerichtsentscheidvom 1. Oktober 2009 unter dem neuen Rechnungslegungsrechtanwendbar bleibt. Die Steuerbehörden gehenindessen offensichtlich von einer unveränderten Anwendbarkeitaus, was sich aus der Aussage der SSK schliessen lässt,an der bisherigen steuerlichen Praxis ändere sich unter demneuen Rechnungslegungsrecht nichts [49]. Auch in der Lehrewird die Anwendbarkeit des Entscheids unter dem neuenRecht nicht ausgeschlossen, allerdings ohne die Frage genauerzu untersuchen [50]. Nach der hier vertretenen Auffassungeröffnet das neue Rechnungslegungsrecht indessendie Chance, den rechtlich in verschiedener Hinsicht problematischenEntscheid [51] zu korrigieren und wieder Rechtssicherheitherzustellen.3.1.3 Verfassungswidrigkeit desEntscheids7Der Entscheid ist zwarin der Literatur bereits ausgiebig diskutiert worden [52]. Dennochsei an dieser Stelle ein Aspekt herausgegriffen, der bisheroffensichtlich noch nicht genügend beachtet wurde: DasBundesgericht vertritt die Auffassung, dass die wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit eines Unternehmens, das seine Bücherin Fremdwährung führt, nur durch die Verhältnisse indieser Fremdwährung charakterisiert werde [53]. Es trifftzwar zu, dass Umrechnungsderenzen bei Buchführung inFremdwährung nicht direkt mit der Geschäftstätigkeit imengeren Sinn zusammenhängen. Geschäftstätigkeit undLeistungsfähigkeit sind jedoch inhaltlich keine deckungsgleichenBegriffe. Wenn die IFRS bei der Konversion von Abschlüssenin Fremdwährung in die Darstellungswährungeine erfolgsneutrale Verbuchung von Umrechnungsdifferenzenvorsehen, so hängt dies damit zusammen, dass das Ergebnisaus der Aktivität des Unternehmens (Geschäftstätigkeit) separatgezeigt werden soll. Umrechnungsdifferenzen könnendurch das Management nicht beeinflusst werden, sonderngleichen temporären Neubewertungsreserven [54]. Sie werdenerst durch bestimmte Ereignisse (bspw. Verkauf einerausländischen Konzerneinheit) realisiert und dann auchMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 19/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²unter IFRS in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Ein vollständigesBild der Ertragskraft (Leistungsfähigkeit) einesUnternehmens in jeder Periode ergibt sich unter IFRS deshalberst bei Betrachtung der Eigenkapitalveränderungsrechnung[55]. Mit anderen Worten: Auch unter IFRS sindUmrechnungsdifferenzen Bestandteil der Ertragskraft und damitder Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit [56] verlangt von jedem Steuerpflichtigeneinen Beitrag an die Lasten des Gemeinwesens im Verhältnisder ihm zur Verfügung stehenden Mittel [57]. Beim Vergleichder Leistungsfähigkeit verschiedener Steuerpflichtigermuss eine einheitliche Vergleichsgrundlage gefundenwerden, und wenn die Besteuerung in <strong>Schweiz</strong>er Frankenerfolgt, ist der Gegenwert dieser Vergleichsgrundlage in<strong>Schweiz</strong>er Franken massgebend. Differenzen aus der Umrechnungeiner in Fremdwährung ermittelten Vergleichsbasis(z.B. Reingewinn) in <strong>Schweiz</strong>er Franken sind für die Bemessungder Leistungsfähigkeit in <strong>Schweiz</strong>er Frankendurchaus relevant [58]. Die Leistungsfähigkeit ist folglichabhängig von der Währung, in welcher der Betrachter rechnet[59]. In der <strong>Schweiz</strong> ist deshalb die in <strong>Schweiz</strong>er Frankenbemessene Leistungsfähigkeit massgebend, solange die Besteuerungauf dieser Währung basiert [60]. Das Bundesgerichtverlangt aber, dass die sich aus der Umrechnung in<strong>Schweiz</strong>er Franken ergebenden Differenzen aus der Bemessungsgrundlageausgeklammert werden. Darin liegt einVerstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.Und noch mehr: Der Bundesgerichtsentscheid verstösstauch gegen das Gleichmässigkeitsprinzip [61]. Der Grundsatzder Gleichmässigkeit der Besteuerung besagt, dass Personen,die sich in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissenbefinden, steuerlich gleich stark zu belasten sind [62]. Betrachtetman zwei wirtschaftlich völlig identische Unternehmen,mit den gleichen Aktiven und den gleichen Transaktioneninnerhalb eines Geschäftsjahres, wobei das eine Unternehmenseine Bücher in Fremdwährung und das andere in<strong>Schweiz</strong>er Franken führt, ergibt sich aufgrund des Bundesgerichtsentscheidsjedoch nicht die gleiche Steuerbelastung[63]. Die beim in Fremdwährung Buchführenden ausder Umrechnung in <strong>Schweiz</strong>er Franken resultierenden Umrechnungsdifferenzenerscheinen beim in <strong>Schweiz</strong>er FrankenBuchführenden als Kursdifferenzen und sind damit steuerlichrelevant. Demgegenüber werden beim in FremdwährungBuchführenden die erfolgswirksam ausgewiesenenMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 20/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Umrechnungsdifferenzen steuerlich korrigiert. Allein dieWahl einer anderen Buchführungswährung führt damit zueiner anderen Steuerbelastung. Die wirtschaftlichen Verhältnissesind indessen in beiden Fällen identisch.3.2 Besteuerung bei Buchführung und Rechnungslegungin Fremdwährung3.2.1 Besteuerung weiterhin basierend auf <strong>Schweiz</strong>er Franken? Zunächstist festzuhalten, dass die unter dem neuen Rechnungslegungsrechtdirekt aus der Rechnungslegung inFremdwährung abgeleitete Jahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>erFranken nicht mehr OR-konform sein kann [64] und deshalbauch nicht als Basis für die Besteuerung herangezogen werdendarf. Nur eine handelsrechtskonforme Jahresrechnungist steuerlich massgebend [65].Aus diesem Grund, und wie die bisherigen Ausführungenzusätzlich verdeutlichen, gäbe es bei Buchführung in Fremdwährungunter dem neuen Rechnungslegungsrecht eigentlichnur eine richtige Lösung: Die Besteuerung müsste indiesen Fällen ebenfalls in Fremdwährung erfolgen, und zwarnicht nur die Ermittlung der Bemessungsgrundlage [66],sondern auch die Veranlagung und der Steuerbezug. In derSteuererklärung sollten die Beträge in Fremdwährung deklariertwerden können, und es resultierten Steuerfaktorenin Fremdwährung. Nur so könnten die stossenden Verzerrungenbei periodenübergreifenden Sachverhalten und diekomplexen <strong>Probleme</strong> bei Umstrukturierungen, Steuerausscheidungenund Spartenrechnungen gelöst werden. DurchErhebung und Entrichtung der Steuer in Fremdwährungwäre ausserdem sichergestellt, dass in Fremdwährung Buchführendeim Vergleich zu in <strong>Schweiz</strong>er Franken Buchführendenin Bezug auf ihre subjektive Leistungsfähigkeit tatsächlichgleichgestellt sind. An das Gemeinwesen abzugeben,wäre in beiden Fällen in jeder Periode eine bestimmte Qpotedes steuerbaren Gewinns und (ggf.) des steuerbaren Kapitals.Würde die Steuer in <strong>Schweiz</strong>er Franken erhoben, bedeutetedies aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Besteuerungeine Ungleichbehandlung von in Fremdwährung buchführendenSteuerpflichtigen, denn im Zeitpunkt der Veranlagunghätte die in <strong>Schweiz</strong>er Franken ermittelte Steuer inFremdwährung höchstens zufällig noch den selben Gegenwert.Es ist nicht möglich, diesem Problem mit Abgrenzungenzu begegnen, denn die Wechselkursentwicklung istnicht vorhersehbar. Bedenken, dass auf diese Weise das gesamteWährungsrisiko auf das Gemeinwesen übertragenMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 21/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²wird, sollten bei genauerer Betrachtung der aktuellen steuerlichenPraxis ausgeräumt werden können, denn durch diesteuerneutrale Behandlung von Umrechnungsderenzen wirdbereits heute das gesamte Translationsrisiko auf das Gemeinwesenübertragen [67], und das Transaktionsrisiko verbleibtwie bisher beim Steuerpflichtigen.Ein reines Abstellen auf die Jahresrechnung in Fremdwährungführt unter dem geltenden Aktienrecht jedoch zu erheblichen<strong>Probleme</strong>n [68], und es scheint die Auffassung desGesetzgebers zu sein, dass die Besteuerung weiterhin in<strong>Schweiz</strong>er Franken zu erfolgen habe [69]. Allerdings ist zweifelhaft,dass allein die Botschaft des Bundesrats eine solcheVorschrift aufstellen kann. Entscheidender wird vielmehrdie voraussichtlich vielerorts fehlende Bereitschaft der Steuerbehördensein, die Besteuerung vollständig in Fremdwährungdurchzuführen, da in vielen Fällen wohl umfangreicheAnpassungen der EDV-Systeme erforderlich wären. Eine vollständigeDurchführung der Besteuerung in Fremdwährungdürfte deshalb in näherer Zukunft kaum Realität werden.3.2.2 Anwendung der Rechtsprechung des BGer auf das neue Rechnungslegungsrecht.Davon ausgehend, dass (i) eine Besteuerungbasierend auf der Jahresrechnung in Fremdwährung zumheutigen Zeitpunkt (noch) nicht durchführbar ist und (ii) dieumstrittene Rechtsprechung des Bundesgerichts auch unterdem neuen Rechnungslegungsrecht von den Steuerbehördenweiterhin angewendet wird, stellt sich die Frage, wie diein Abschnitt 1.3.2 und 1.4.2 diskutierten möglichen Methodenfür die Angabe in Landeswährung unter dem neuenRechnungslegungsrecht aus steuerlicher Sicht zu beurteilensind. Da die Angabe der Werte in Landeswährung gemässBotschaft insbesondere für Steuerzecke erfolgt, ist jedenfallszu fordern, dass die Steuerbemessung direkt auf diesen Wertenbasieren kann. Das setzt auch eine gewisse Flexibilitätder Steuerbehörden voraus, z. B. in Bezug auf die Frage deranwendbaren Umrechnungskurse.3.2.2.1 Umrechnung zum Stichtagskurs und Behandlungdes Eigenkapitals als Kreditor [70]. Die aufgrund des bilanzbezogenenEigenkapitalschutzes vorzunehmenden Bewertungsanpassungenzur Deckung des Eigenkapitals in <strong>Schweiz</strong>erFranken führen zu Kursdifferenzen. Sie erscheinen zunächstin der Erfolgsrechnung in Fremdwährung und sinddort unter Fortführungswerten aufgrund des Vorsichtsprinzipsimparitätisch erfolgswirksam auszuweisen [71]. Da denMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 22/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Kursdifferenzen ein Bewertungsvorgang zugrunde liegt, liegenauch nach der Terminologie des Bundesgerichts Kursdifferenzen vor. Diese sind aufgrund des Massgeblichkeitsprinzipsund nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsteuerlich relevant, gleichgültig ob die Besteuerung aufdem Abschluss in Fremdwährung oder in <strong>Schweiz</strong>er Frankenbasiert.Da bei Umrechnung sämtlicher Positionen von Bilanz undErfolgsrechnung zum gleichen Kurs keine Umrechnungsdifferenzenentstehen, sind steuerlich keine Korrekturen vorzunehmen.Dass in diesem Fall die Umrechnung der Erfolgsrechnungzum Stichtagskurs und nicht, wie in der heutigensteuerlichen Praxis verbreitet, zum Jahresdurchschnittskursumgerechnet wird, kann u. E. in Kauf genommen werden,denn über einen längeren Zeitraum betrachtet dürften sichdie Unterschiede ausgleichen.Der Hauptvorteil dieser Methode besteht darin, dass fürSteuerzwecke keine Umrechnungsdifferenzen zu korrigierensind, weshalb sich zahlreiche komplexe <strong>Probleme</strong> im Zusammenhangmit steuerlichen Korrekturen derselben vermeidenlassen. Auch die im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzipsstossende Ungleichbehandlung von Kurs- und Umrechnungsderenzen[72] ist belanglos, da keine Umrechnungsdifferenzenentstehen. Sowohl der Abschluss in Fremdwährung alsauch der Abschluss in <strong>Schweiz</strong>er Franken widerspiegeln diewirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens in<strong>Schweiz</strong>er Franken. Einzig die Problematik der fehlendenKongruenz bei periodenübergreifenden Sachverhalten bleibtbestehen, sofern die Steuerfaktoren nicht in der Fremdwährung,sondern in <strong>Schweiz</strong>er Franken festgesetzt werden.Das Gleiche würde auch bei einer reinen Stichtagskursumrechnungohne Behandlung des Eigenkapitals als «<strong>Schweiz</strong>er-Franken-Kreditor» gelten. Auch in diesem Fall resultiertenkeine Umrechnungsdifferenzen, die steuerlich zu korrigierenwären. Die aus der Bewertung des Eigenkapitals resultierendeKursdifferenz entstünde in diesem Fall ebenfalls nicht.Wie vorne gezeigt wurde [73], ist eine reine Stichtagskursumrechnungohne Behandlung des Eigenkapitals als Kreditorunter dem geltenden Recht jedoch undenkbar.3.2.2.2 Eigenkapital zu historischen Kursen, Umrechnungsdifferenzenerfolgsneutral [74]. Der Ausweis der Umrechnungsdifferenzendirekt im Eigenkapital stünde im Einklangmit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dementsprechendwären auch bei dieser Methode keine steuerlichen Kor-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 23/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²rekturen erforderlich, und der Saldo der handelsrechtlichenErfolgsrechnung könnte direkt als Bemessungsgrundlageherangezogen werden. Der erfolgsneutrale Ausweis von Umrechnungsdifferenzenhätte aufgrund des Massgeblichkeitsprinzipsjedoch zur Folge, dass diese auch steuerlich unbeachtlichblieben, was einen Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzipdarstellte [75]. Bestehen bliebe auch dieProblematik der Kursdifferenzen auf Dividendenausschüttungen[76] und deren steuerliche Behandlung sowie die fehlendeKongruenz bei periodenübergreifenden Sachverhalten.3.2.2.3 Eigenkapital zu historischen Kursen, Umrechnungsdifferenzenerfolgswirksam [77]. Bei erfolgswirksamem Ausweisvon Umrechnungsdifferenzen wären steuerliche Korrekturenvorzunehmen. Bei Rückstellung von positiven Umrechnungsdifferenzenergäbe sich in steuerlicher Hinsicht der Statusquo. Sollte sich diese Methodik in der Praxis durchsetzen, isteine Anpassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts unbedingterforderlich, da sie gegen das Leistungsfähigkeitsprinzipverstösst [78].3.2.2.4 Umstellungseffekte. Fragen im Zusammenhang miteinmaligen Umstellungseffekten bei der erstmaligen Anwendungder Buchführung und Rechnungslegung in Fremdwährungnach dem neuen Recht dürften nicht nur in derPraxis des Rechnungswesens [79], sondern auch in der steuerlichenPraxis noch zu Diskussionen führen. Klar ist einzig,dass ggf. aufzulösende Rückstellungen für positive Umrechnungsdifferenzennicht zu steuerbarem Ertrag führen, denn esbleibt nach der Terminologie des Bundesgerichts bei derQualifikation als Umrechnungsdifferenz [8o].4. FAZITDas neue Rechnungslegungsrecht hat sich mit der Ermöglichungder Buchführung und Rechnungslegung in einerFremdwährung mit einem grossen und notwendigen Schrittden Anforderungen der Praxis angenähert. Leider sind nichtalle Fragen beantwortet; insbesondere die Notwendigkeitder Angabe der Werte in <strong>Schweiz</strong>er Franken und der Umstand,dass das Aktienkapital unter dem geltenden Rechtnur in <strong>Schweiz</strong>er Franken festgelegt werden kann, schafftzusammen mit dem Massgeblichkeitsprinzip Umsetzungsprobleme,welche aus buchhalterischer, handelsrechtlicherund steuerlicher Sicht nicht abschliessend gelöst werdenkönnen. Mit der vorgeschlagenen Methodik sind wir der An-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 24/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²sicht, auf alle wichtigen Fragen eine Antwort zu geben undsoweit zu gehen, wie das ohne weitere Gesetzesrevision möglichist. Ein in sich konsistentes System der Buchführungund Rechnungslegung in Fremdwährung ist jedoch nurmöglich, wenn die handelsrechtlichen Kapitalschutzvorschriftenauf die Buchführungswährung bezogen werdenkönnen und die Besteuerung ebenfalls auf dieser Währungbasieren kann.Anmerkungen: *Die Autoren vertreten ihre persönlicheMeinung. 1) Botschaft zur Änderung desObligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBI20°8, S.1589, 5.1698 (nachfolgend: Botschaft Rechnungslegungsrecht):«Die Wahl einer ausländischenWährung muss allerdings sachlich begründetsein. In der Praxis kommen wohl vor allem derEuro oder der US-Dollar infrage. Andere Währungensind aber nicht ausgeschlossen; allerdingsmuss es sich dabei um eine frei konvertible Währunghandeln.» 2) Botschaft Rechnungslegwesrecht(Anm.* S.1703: «Da die Jahresrechnungeine erheblich grössere Aussenwirkung erzielt alsdie Buchführung und weil von den Adressatinnenund Adressaten der Rechnungslegung nicht erwartetwerden kann, dass sie die Umredinung selbstvornehmen, wird im Gegensatz zur Buchführungeine zusätzliche Angabe in der Landeswährungverlangt. Zudem ist die Jahresrechnung nachOR für die Steuerbemessung massgebend, dieebenfalls auf die Landeswährung abstellt. Die verwendetenUmrechnungskurse sind im Anhang(s. Art. 959c) offenzulegen.» 3) Lukas Handschin,Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel,2013, N 27 ff. 4) Vgl. Abschnitt 1.3.2. 51) VgL Abschnitt2.6. 6) Z. B. Reni Buchmann/Jo anda Dolente,Rechnungslegung in Fremdwährung Akzeptanzin der <strong>Schweiz</strong>er Gesetzeslandschaft?ST 2012/11, S. 890 ff. 7) Vgl. Anm. 2. 8) Art. 9572Abs. 4 OR. 9) Handschin, a.a.O. (Anm. 3), N 586.Buchmann/Dolente, a.a.O. (Anm. 6), S. 892f.Buchmann/Dolente, a.a.O., (Anm. 6), S. 892f.Methode und Beispiel massgeblich entwickeltvon Jolanda Dolente, EY, Basel. 13) Vgl. Abschnitt2.6. 14) Handschin, a.a.O. (Anm. 3), N 347; PeterBöckli, <strong>Schweiz</strong>er Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, $8 N 122ff. 15) <strong>Schweiz</strong>er Handbuchder Wirtschaftsprüfung L d.F. 2009, Band 1,Teil II, Ziff 41, S.44. 16) Hands&in, a.a.O. (Anm. 3),N 878. 17) Art. 745 Abs.1 OR: «Das Vermögen deraufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrerSchulden, [...] nach Massgabe der einbezahlten Beträge[...] verteilt.» und Art. 66o Abs. 2 OK: «Bei Auflösungder Gesellschaft hat der Aktionär [...] dasRecht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnisder Liquidation.» 18) Vgl. Abschnitt 3.2.2.1.19) Art. 621 OR: «Das Aktienkapital muss mindestenstoo 000 Franken betragen.» 20) Lukas Glanzmann,Das neue Redmungslegungsrecht, SJZ 108(2012), S. 209.21) Art. 675 Abs. 20K: «Dividendendürfen nur aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttetwerden». 22) BGE 136 11 88 = AsA 78 [2009/20101,495 = StE 2010 B 72.11 Nr.17 = RDAF 2009 570.23) International Financial Reporting Standards:IAS 21.39. 24) In der englischen Terminologie wirdvon «other comprehensive income» bzw. «OGI» gesprochen.25) Für eine ausführliche Zusammenfassungdes Entscheids siehe Marco Duss/Fabian Duss,Währungsdifferenzen aus Umrechnung bei Buchführungin Fremdwährung, ST 2oio/6-7, S. 407 f.HWP, a.a.O. (Anm.15), Teil IV, Ziff. 6.1.2.3, S.148.Fabian Duss/Philipp Schill, Fremdwährungenim Unternehmenssteuerrecht, St. Galler Seminarzur Unternehmensbesteuerung vom 27. September2011, 8.12; Philipp Schill, Fremdwährungsbuchhaltung,in: Conrad Meyer/Dieter Pfaff (Hrsg.), Jahrbuchzum Finanz- und Rechnungswesen 2012, Zürich2012, 5.100 28) Analyse des Vorstands der<strong>Schweiz</strong>erischen Steuerkonferenz zum BundesgerichtsentscheidVOM I. Oktober 2009 (2C_897/2008)zur steuerlichen Behandlung der Differenzen ausder Umrechnung von der funktionalen in die Darstellungswährung;an der Sitzung vom 15. Februar2011 genehmigt. 29) Eine ausführliche Darstellungder vorzunehmenden Korrekturen findet sich beiDuss/Duss, a.a.O. (Anm. 25), S.412 ff. und Duss/Schilt a.a.O. (Anm. 27), S.32. 30) So auch RendRöthlisberger, Hat das Massgeblichkeitsprinzipausgedient?, in: Peter Mäusli-Allenspach/MichaelBeusch (Hrsg.), Steuern 8c Recht Steuerrecht!,Liber Amicorum für Martin Zweifel, Zürich/Basel/Genf 2013, S.84. 31) Die Aufrechnung wird gewöhnlichzum Kurs der entsprechenden Steuerperiodein <strong>Schweiz</strong>er Franken umgerechnet. Erfolgtdie Auflösung handelsrechtlich in einer anderenPeriode und wird diese konsequenterweise mitdem Kurs dieser Periode in <strong>Schweiz</strong>er Franken umgerechnet,besteht in <strong>Schweiz</strong>er Franken keineKongruenz zwischen dem aufgerechneten Betragund dem Abzug in der späteren Periode. 32) ZuLetzterem vgl. Duss/Duss a.a.O. (Anm. 25), S. 414E;Duss/Schill a.a.O. (Anm. 27), S.33 ff. 33) BotschaftRechnungslegungsredn, a.a.O. (Anm.* S. 1626und 1703. 34) Zum Begriff der prinzipiellen Masseblichkeitder Handelsbilanz für die Steuerbilanzvgl. Ernst Giger, Die prinzipielle Massgeblichkeit,ST 2009/5, S. 324 f£ 35) BGE 136 11 88 ASA 78[2009/20101, 495 = StE 2010 B 72.11 Nr.17 = RDAF2009 57o, E. 3.2. 36) Botschaft Rechntmgslegungsrecht(Anm.* S.1701. 37) Botschaft Rechnungslegungsrecht(Anm.* S.1710. 38) Bspw. wurde inMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 25/26


Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Art. 96o a Abs. i OR, der für die Erstbewertung vonAktiven wie bisher den Kostenwert vorsieht,das Wörtchen «höchstens» eingefügt. 39) Für eineumfassende Übersicht der letzten Änderungen vgl.Peter Böcldi, Gemisch von Neuerungen und Altgewohntemin der OR-Rechnungslegung Modell zon,ST 2012/10, S. 696 ff. 40) Botschaft Rechnungslegungsrecht,a.a.O. (Anm. I), S.1635 und 1699. 41) BGE136 II 8S =ASA 78 [2009/20101,495 =StE 2010 872.11Nr.17 = RDAF 2009 570, E. 5.3 und E. 5.4. 42) Sodie Worte von Böckli (vgl. Peter Böddi, Neue OR-Rechnungslegung, ST 2012/11, S. 822 f. auch zumFolgenden). 43) BGE 136 11 88 = ASA 78 [2009/2010],495 = StE 2010 B 72.11 Nr. 17 RDAF 2009 570, E.4.3. 44) HWP, a.a.O. (Anm. 15), Teil IV, Ziff. 6.1.2.3,S.148. 45) So auch Böcldi, a.a.0 (Anm. 42), S. 830.46) BGE 13611 88 = ASA 78 [2009/2010], 495 = StE2010 B 72.11 Nr.17 RDAF 2009 570, E. 4.4 undE. 4.5. 47) Vgl.M. Stefan Oesterhelt/Harold Grüninger,Steuerrechtliche Entwicklungen (insbesondereim Jahr 2009), SZW zwo, S. 5o; Duss/Duss, a.a.O.(Anm. 25), S. 41o; Peter Gurtner, Neues Rechnungslegungsrechtnach OR, ST 2010/6, S.395 f.; ChristophRechsteiner/Nicolas Scholl, Steuerliche Behandlungvon Uinrechnungsdifferenzen bei funktionalerWährung, StR 2010/6, S. 422; Urs R.Behnisch/Andrea Opel, Die steuerliche Rechtsprechungdes Bundesgerichts im Jahr 2009, ZBJV zwo,S. 484; Rolf Benz, Steuerliche Berücksichtigungvon Währungsverlusten, Zsis 2010/8, S.f.; PeterBöckli, Auswirkungen der neuen Rechnungslegungauf die Gewinnsteuer, ST 2011/4, S.237 Röthlisberger,a.a.O. (Anm. 30), S. 83 ff.; weniger absolut:Madeleine Simonek, Unternehmenssteuerrecht,Entwicklungen 2009, njus.ch, Bern zwo,5. 132L; Red Matteotti/Michael Felber, Die bundesgerichtlicheRechtsprechung im Jahre 2009,ASA 79 (2010/204, S.7 a.M. Pierre-Marie Glauser,IF RS et droit fiscal, ASA 74 (zoo5/zoo6), S. 556;Peter Locher, Kommentar zu Art. 57 DBG, N 15.48) Röthlisberger, a.a.O. (Anm. 30), S. 91. 49) Analysedes Vorstands der <strong>Schweiz</strong>erischen Steuerkonferenzzum neuen Rechnungslegungsrecht, Beschlussdes Vorstands vom 12. Februar 2013, S. z.50) Simonek, a.a.O. (Anm. 47), S.133, Böckli, a.a.O.(Anm. 42), S. 830, Röthlisberger, a.a.O. (Anm. 30),S. 84. 51) Neben der nicht eingeholten Zustimmungder ersten zivilrechtlichen Abteilung für dieBeurteilung der handelsrechtlichen Vorfrage undder fragwürdigen Orientierung an den IFRS fürSteuerzecke vgl. insbesondere auch Abschnitt 3.1.3hiernach. 52) Ergänzend sei hingewiesen aufi MartinKocher, Fremdwährungsaspekte im schweizerischenSteuerrecht, ASA 78 (2009/2010), 473 ff.,Marie-Hdldne Revaz/Cddric Bignens, Traitementcomptable et fiscal des dcarts de conversion,ST 2010/6-7, S. 418 ff., Denise Lienhart/Hugo Wyssen,Steuerliche Behandlung von Fremdwähnuesdifferenzen,Zuger Steuerpraxis Nr. 44 (zolo), 5.17 fE,Pierre-Marie Glauser/Michael Beusch, Entwicklungenim Steuerrecht, SJZ zolo, S. 2.69, Stephan Glanz/Dieter Pfaff, Zur Währungsumrechnung von Handels-und Steuerbilanz, StR 2011/6, S. 47o f£; Mark-Hdldne Revaz/Alessia Schmid, Traitement fiscal desdcarts de conversion, ST 2011/6-7, S. 53o ff., Marie-Hildne Revaz/Nathalie Pellanda Gaud, Traitementfiscal des dcarts de conversion, ST 2012/6-7, S. 475ff53) BGE 136 11 88 ASA 78 [zoo9/zoio], 495 = StE2010 B 72.11 Nr. 17 = RDAF 2009 570, E. 4.1. 54) PhilippSchill, Umrechnung von Abschlüssen ausländischerKonzerneinheiten, Diss. Zürich/Basel/Genf2003, S. no ff., auch zum Folgenden. 55) So explizitIAS 1.109. 56) Art. 127 Abs. 2 BV. 57) Dazu und zumFolgenden: Markus Reich, Steuerrecht, z. Aufl.,Zürich/Basel/Genf zou, S. 88f. m.H.a. die bundesgerichtlicheRechtsprechung. 58) So auch Böckli,a.a.O. (Anm. 42), S. 830. 59) Rechsteiner/Scholl,a.a.O. (Anm. 47), S. 424. 60) Gl. M. Böddi, a.a.O.(Anm. 42), S. 830; a. M. Belunsch./Opel, a.a.O.(Anm. 47), S. 485. 61) Art. 127 Abs. 2 BV. 62) Reich,a.a.O. (Anm. 57), S. 87f. m.H.a. die bundesgerichtlicheRechtsprechung. 63) Vgl. bereits Duss/Duss,a.a.O. (Anm. 25), 5.412. 64) Vgl. Abschnitt 1.4.1.65) Statt vieler: Peter Brülisauer/Flurin Poltera,BSK DBG, Art. 58 N uff. m. w. H. 66) So bereitsDuss/Duss, a.a.O. (Anm. 25), S. 416.67) Duss/Schill,a.a.O. (Anm. 27), S. 30. Merke: Auch positive Umrechnungsdifferenzenwerden nicht besteuert.68) Vgl. Abschnitt 2.4. 69) Botschaft Rechnungslegungsrecht,a.a.O. (Anm. 1), S.1703. 70) Vgl. Abschnitt1.3.2. 71) Vgl. Abschnitt 2.1. 72) Vgl. Abschnitt3.1.3. 73) Vgl. Abschnitt 1.4.2.1. 74) Vgl. Abschnitt1.4.2.2. 75) Vgl. Abschnitt 3.1.3. 76) DazuSchill, a.a.O. (Anm. 27), 5. 94f. 77) Vgl. vorn Abschnitt1.4.2.3. 78) Zur Begründung vgl. Abschnitt3.1.3. 79) Dazu vorn Abschnitt 1.2. 80) Vgl. die Analyseder SSK, a.a.O. (Anm. 28), dort zur Liquidation.MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 26/26

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