13.07.2015 Aufrufe

Aufbau Strafurteil - Hamburger Juraskripte - Home

Aufbau Strafurteil - Hamburger Juraskripte - Home

Aufbau Strafurteil - Hamburger Juraskripte - Home

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)1Rubrum Amtsgericht Hamburg – HarburgURTEILIm Namen des VolkesAnton AdamIn der Strafsache gegengeboren am: 10.10.1962in: Hamburgwohnhaft: Reeperbahn 1, 20099 HamburgDeutscher Staatsangehöriger keine Angabe von Beruf / Familienstandseit 2.1.2001 in dieser Sache in Untersuchungshaft (Strafhaft) in der JVA HamburgVerteidiger: Rechtsanwalt Geldgeil, Hans-Albers-Platz 6, 20099 Hamburg angeben, da an ihn das Urteil verschickt wird !!undPeter Paulsen...wegen räuberischen Diebstahls u.a. (hier erscheint das Delikt, das die Verurteilung trägt, daher auch „wegen Diebstahls“,wenn wegen Raub angeklagt war; bei Schuldspruch wegen mehrerer Delikte wird nurdas schwerste Delikt mit dem Zusatz „u.a.“ angegeben)hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Hamburg-Harburgin der Sitzung vom 1.1.2002, an welcher teilgenommen haben:1. Richter am Amtsgericht Müllerals Vorsitzender2. Schöffe Peter Müller und Manfred Meier (gewöhnlich mit Vorname, Berufsangabe und Wohnort)als ...3. Staatsanwalt Ellerbrockals Beamter der Staatsanwaltschaft4. Rechtsanwalt Geldgeilals Verteidiger5. Justizhauptsekretär Petersals Urkundsbeamter der Geschäftsstellefür Recht erkannt:


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)2Tenor Der Angeklagte XY ist schuldig des räuberischen Diebstahls. Die vorsätzliche oder fahrlässige Art der Begehung ist nur dann anzuführen, wenn die(sog. Schuldspruch) Verwirklichung nach beiden Formen strafbar ist („Der AK ist schuldig der vorsätzlichenIm Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Körperverletzung.“).Er wird daher zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen Anzugeben sind ferner: Versuch, Anstiftung, Beihilfe, Unterlassen; bloße Tatmodalitäzuje 1000 DM verurteilt. ten wie gemeinschaftlich, in mittelbarer Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit(sog. Rechtsfolgenausspruch) sind dagegen nicht zu erwähnen, auch bei einem Schuldspruch wegen Vollrauschesnicht die Rauschtat.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. und RegelbeispielenBei Strafzumessungsvorschriften erscheint nur der Grundtatbestand, zB im Falle derDem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Anwendung des Strafrahmens des §243 StGB wird nur „wegen Diebstahls“ verurteilt.Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. (= §44 StGB)oder: Bei gleichartiger Tateinheit: „wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Mordes“.Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein einge- Bei ungleichartiger Tateinheit: „in Tateinheit mit“ oder „tateinheitlich begangen mit“zogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, vor Ablauf von... Monaten / Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei gleichartiger Tatmehrheit: hier wird die Anzahl der Fälle in den Tenor aufgenommenzB „wegen Diebstahls in fünf Fällen“Das Messer des Angeklagte wird eingezogen. Bei ungleichartiger Tatmehrheit: „und“ bzw. „sowie“Es wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Bei Wahlfeststellung: „ist schuldig entweder des Diebstahls oder der Hehlerei“.oder:Der Haftbefehl des AG XY vom ... wird aufgehoben / wirdaußer Vollzug gesetzt.Nicht anzugeben ist die Gesamtsumme, jedoch mögliche Zahlungserleichterungen (42).Soweit er freigesprochen wird, trägt die Kosten des Verfahrenssowie die notwendigen Auslagen die Staatskasse. Strafen können zur Bewährung ausgesetzt werden: „Die Vollstreckung der Strafe wirdzur Bewährung ausgesetzt.“ (vgl. §56). Hinsichtlich der Nebenentscheidungen über dieDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Bewährungszeit und Bewährungsauflagen oder –weisungen (§§56a ff) ergeht mit demnotwendigen Auslagen (sowie die notwendigen Auslagen des Urteil ein Beschluß nach §268a StPO.Nebenklägers.Wird zu einer Gesamtstrafe verurteilt (§§53, 54), erscheint nur diese, nicht die Einzelstrafenim Tenor.Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gilt §55: „Der Angeklagte wird wegenDiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts XY, Az, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.“ Ist bereits in der Vorverurteilungauf eine Gesamtstrafe erkannt worden, ist diese in ihre Einzelstrafen aufzulösen undeine neue Gesamtstrafe zu bilden.Nebenstrafe: §44 StGB – Fahrverbot: „Dem Angeklagten wird für die Dauer von dreiMonaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. (vgl. ferner §268c StPO)


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)3Maßregel der Besserung und Sicherung: §69 – Entziehung der Fahrerlaubnis:1. Fahrerlaubnis ist nach §69 I 1 StGB zu entziehen.2. Führerschein ist nach §69 III 2 StGB einzuziehen.3. Es ist über die Sperrfrist nach §69a I 1 StGB zu entscheiden.Es ist §69a II StGB zu beachten, nach dem bestimmte Arten von KfZ ausgenommenwerden können!Kosten: Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§464a I 1 StPO)Notwendige Auslagen: i nsbesondere Verteidigerkosten (§464 II StPO)Falls mehrere Angeklagte: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens undihre notwendigen Auslagen.“Im Falle eines Freispruchs: „Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagte fallen der Staatskasse zur Last.“Bei Teilfreispruch: „Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte hatdie Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteiltist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.“„Der Angeklagte ist für die in dieser Sache vom ... bis ... erlittene Untersuchungshaftzu entschädigen“. Falls (-) gemäß §6 StrEG: „Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, denAngeklagten dafür zu entschädigen, dass ...“.Beachte bei vorläufiger Festnahme nach §127 II StPO die Entschädigungspflicht des§2 II Nr.2 StrEG.BEWÄHRUNG!!Angewandte Vorschriften insbesondere die §§20, 21 (str.!), 22, 23, 25 II, 26, 27, 52, 53, 56, 69, 69aMerke: bei mehreren Tätern für jeden Täter getrennt!Angeklagter Schulze §§ ...Angeklagter Meier §§ ...Bei einem freisprechenden Urteil werden nicht diejenigen Vorschriften als „angewendet“aufgeführt, die in der Angeklagte genannt sind, sondern nur die, auf denen der Freispruchberuht.


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)4Gründe: Überschrift und römische Ziffern werden zentriert!I. (Lebenslauf) Lebenslauf, beruflicher Werdegang , Familienverhältnisse, Vorstrafen, U-HaftGeburtsdatum nicht noch mal, da bereits im Rubrum„Der Angeklagte befand sich nach Festnahme vom ... aufgrund Haftbefehl vom ...seit dem ... in Untersuchungshaft.“„Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte unbestraft.“II. (Sachverhalt) Aus den Formulierungen muss sich die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmaledes angewendeten Strafgesetzes ergeben, auch die innere Tatseite!!„Die dem Angeklagte am ... um ... entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von... Promille.“„Der Geschädigte hat am ... schriftlich Strafantrag gestellt.“ bzw. „Die StA hat dasöffentliche Interesse bejaht.“III. (Beweiswürdigung)„Der Angeklagte hat die Tat gestanden. Das ist glaubhaft. Sein Geständnis deckt sichnämlich mit...“.„Der Angeklagte leugnet die Tat / schweigt zu den Vorwürfen. Er ist aber aus folgendenGründen überführt. Aus der Aussage des Zeugen A ergibt sich, dass der Angeklagte ...“.„Der Angeklagte räumt zwar ein, den Zeugen Müller geschlagen zu haben, behauptetaber, sich nur gegen dessen Angriff zur Wehr gesetzt zu haben. Dies ist widerlegtaufgrund...“.Begrifflich zu differenzieren zwischen: „Einlassung des Angeklagten“ und „Aussage“ bzw„Bekundung des Zeugen“Schweigen des Angeklagte ist grundsätzlich nicht nachteilig zu werten; jedoch kann Teilschweigenin die Beweiswürdigung einbezogen werden.„Die Aussage des A ist nicht verwertbar, da er von seinem AussageverweigerungsrechtGebrauch gemacht hat.“Bezugnahme auf Skizzen, Lichtbilder möglich: „wegen der Einzelheiten wird auf Bl.10d.A. Bezug genommen“


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)5IV. (Rechtliche Würdigung) „Der Angeklagte hat sich daher des ... gemäß §§ ... in Tateinheit mit ... gemäß §§ ...schuldig gemacht.“Wenn von der Anklage abgewichen wird, ist auch zu begründen, warum eine Verurteilungwegen der angeklagten Taten nicht in Betracht kommt. Am Ende der stattdessenangenommenen Straftaten ist zu formulieren: „Der Angeklagte kann auch wegen der Tatverurteilt werden, weil er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesenwurde.“Bei einer von der Anklage abweichenden Würdigung des Sachverhalts gibt es 2 Wege: Nachtragsanklage, §266 StPO Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, §265 StPOV. (Strafzumessung) „Der Strafrahmen des Diebstahls beträgt Freiheitsstrafe ... oder Geldstrafe...“Bei Freiheitsstrafe Bewährung nicht vergessen!!1. allgemeiner Strafrahmen:2. Strafrahmenverschiebungen wegen spezieller Strafrahmen? besonders schwereund minder schwere Fälle3. Milderungen vorhanden? §§49, 21, 22, 23 II, 27 IIMERKE: §21 = Kann - §§ (-) möglich bei „Saufen und Autofahren“ / Drogen (+) „Auszugehen ist daher von einem Strafrahmen von ... bis ...“Zugunsten des Angeklagten spricht ...Zulasten des Angeklagten spricht ... „Daher ergibt sich eine Geldstrafe in Höhe von ... TS zu je ... €.“Geldstrafe: Einkommen – Werbungskosten (Miete (-)) – sonstiges : 30 = abzurunden Gesamtstrafe: „Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechendenUmstände erscheint daher eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ... TS zu je ... €tat- und schuldangemessen.“„Er wird daher unter Einbeziehung des Urteils des AG ... vom ..., Az ... zu einerGesamt- ... von ... verurteilt.“


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)6Einbeziehung eines anderen Urteils, dort wurde Gesamtstrafe verhängt„Der Angeklagte ist schuldig des ...“„Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des AG ... vom ... (Az...) unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamt- ...in Höhe von ... TSzu je ... € verurteilt.“„Ferner wird er wegen .. zu einer Freiheitsstrafe von .. Monaten verurteilt.“ (= nichtgesamtstrafenfähige Tat)Merke: Hinsichtlich Bewährung entscheidet im Falle der Einbeziehung eines anderenUrteils (das auch zur Bewährung erging) das zuletzt entscheidende Gericht!! Ausführungen zur Bewährung inkl. Begründung!! MERKE: Bei der Bildung einer Gesamtstrafe: Nimm die höchste Strafe und lass sie stehen; nimm dann die geringeren Strafen, teilesie durch 2 und addiere sie mit der höchsten Strafe! Zu einer bereits bestehenden Gesamtstrafe können neue Strafen nur dann hinzuaddiertwerden, wenn sie vor dem Datum der Urteilssprechung bezüglich der ursprünglichenGesamtstrafe begangen worden sind!!Strafzumessungserwägungen:1. Wie hoch ist der allgemeine Strafrahmen?2. Kann ich irgendwie nach §49 mildern?3. Wie sieht es aus mit einem minder schweren Fall?zB: §250:1. allgemeiner Strafrahmen: 3 bis 15 Jahre2. falls 21, 49 (+) 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate3. aber auch denkbar: Annahme eines minder schweren Falles 1 bis 10 Jahrea.) ohne 21, 49 1 bis 10 Jahreb.) mit 21, 49 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monatec.) bekomme ich minder schweren Fall nur hin unter bereits erfolgter Einbeziehungder Gründe der 21,49 1-10 Jahre aber: §52 II beachten(im Rahmen von §52 – Situationen)ausformuliert:„Nach Ansicht des Gerichts liegt auch ein minder schwerer Fall im Sinne v. ... vor, da ...Das Gericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Voraussetzungendes §21 vorliegen und hat daher vom Strafrahmen des §49 und daher von ... bis... auszugehen. Zugunsten des Angeklagten spricht ... / Zulasten ...Das Gericht hat daher eine Einzelstrafe von ... für tat- und schuldangemessen erachtet.“


A u f b a u S t r a f u r t e i l ©Rechtsanwalt Daniel Schulz (www.hamburger-juraskripte.de)7Bei Teilfreispruch: VI„Soweit dem Angeklagten auch zur Last lag, am ... um .. in ... dies und das getan zuhaben, war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen / rechtlichen Gründen freizusprechen.“ dann: Feststellungen des Gerichts und Beweiswürdigung, danach KostenVI. (Kosten)„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§465 Abs.1, 467 Abs.1 StPO.“Kosten bei Teilfreispruch: §467 StPO, evtl. §2 StrEG(VII.) UNTERSCHRIFTEN DER RICHTER Nur der Berufsrichter, nicht der Schöffen !!!„(Schulz) Richter am Amtsgericht“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!