§ 18 Urnenrasengrabstätten§ 18a Urnenwahlgrabanlage§ 18b Baumbestattungsplätze§ 18c Urnengemeinschaftsfeld§ 19 RegisterführungV. Gestaltung der Grabstätten§ 20 Allgemeine GestaltungsgrundsätzeVI. Grabmale und bauliche Anlagen§ 21 Zustimmungserfordernis§ 22 Grabmale auf Wahlgrabstätten§ 23 Prüfung durch den Friedhofsträger§ 24 Fundamentierung und Befestigung§ 25 Unterhaltung§ 26 Entfernung§ 27 Künstlerisch und historisch wertvolle GrabmaleVII. Anlage und Pflege der Grabstätten§ 28 Allgemeines§ 29 Grabpflege, Grabschmuck§ 30 VernachlässigungVIII. Leichenhalle und Trauerfeiern§ 31 Benutzung der Leichenhalle§ 32 TrauerfeiernIX. Haftung und Gebühren§ 33 Haftung§ 34 GebührenX. Schlussvorschriften§ 35 Umwelt- und Naturschutz§ 36 InkrafttretenI. Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich und Friedhofzweck1. Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde <strong>Schwesing</strong>getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe.2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitzim Bereich der Kirchengemeinde <strong>Schwesing</strong> hatten oder ein Recht auf Bestattungin einer bestimmten Grabstätte besaßen.3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.§ 2Verwaltung des Friedhofs1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser <strong>Friedhofssatzung</strong>, den sonstigenkirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchengemeinderateinen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerungoder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zurErrichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibendensowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfenpersonenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.§ 3Außerdienststellung und Entwidmung1. Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigemGrund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechtenicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeitauf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechtebestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassungan die jeweilige Ruhezeit zulässig.3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommenwerden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat derGrabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstättefür die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten.Seite 3 von 21Seite 4 von 21
Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteiltwerden.4. Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelnerGrabstätten angeordnet wird.5. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenenaufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen,wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sindund eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.6. Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessenerWeise anzulegen.7. Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Nutzungsberechtigte schrift- lichzu benachrichtigen, sofern seine Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist.II. Ordnungsvorschriften§ 4Öffnungszeiten1. Der Friedhof ist grundsätzlich zu allen Zeiten geöffnet, jedoch sollte die Nachtruhegewahrt bleiben.2. Auf besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehenduntersagt werden.§ 5Verhalten auf dem Friedhof1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhaltenund Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glaubenrichten, zu unterlassen.2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zubefahren,b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Diensteanzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,e) Druckschriften zu verteilen,f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten,zu beschädigen oder zu verunreinigen,h) zu lärmen und zu spielen,i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen. Der Friedhofsträgerkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seinerOrdnung vereinbar sind.3. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmungdes Friedhofsträgers.4. Der Kirchengemeinderat kann weitere Regelungen für die Ordnung auf demFriedhof erlassen.5. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchengemeinderatkann Personen, die der <strong>Friedhofssatzung</strong> wiederholt zuwiderhandeln, dasBetreten des Friedhofs untersagen.§ 6Gewerbliche Arbeiten1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfenfür Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch denKirchengemeinderat. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Gewerbetreibendeden Nachweis seiner fachlichen Qualifikation erbringt und persönlich zuverlässigist.2. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerdes handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnisgem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragungin das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.3. Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchengemeinderatauf die Vorlage der Nachweise gem. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragstellerüber eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichenFriedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alleSchäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof schuldhaft verursachen.5. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträgerfestgesetzten Zeiten durchgeführt werden.6. Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchengemeinderates widerrufenwerden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen diefür den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungenfür die Erteilung der Zulassung entfallen sind.Seite 5 von 21Seite 6 von 21