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Friedhofssatzung Schwesing - Kirchenkreis Nordfriesland

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§ 18 Urnenrasengrabstätten§ 18a Urnenwahlgrabanlage§ 18b Baumbestattungsplätze§ 18c Urnengemeinschaftsfeld§ 19 RegisterführungV. Gestaltung der Grabstätten§ 20 Allgemeine GestaltungsgrundsätzeVI. Grabmale und bauliche Anlagen§ 21 Zustimmungserfordernis§ 22 Grabmale auf Wahlgrabstätten§ 23 Prüfung durch den Friedhofsträger§ 24 Fundamentierung und Befestigung§ 25 Unterhaltung§ 26 Entfernung§ 27 Künstlerisch und historisch wertvolle GrabmaleVII. Anlage und Pflege der Grabstätten§ 28 Allgemeines§ 29 Grabpflege, Grabschmuck§ 30 VernachlässigungVIII. Leichenhalle und Trauerfeiern§ 31 Benutzung der Leichenhalle§ 32 TrauerfeiernIX. Haftung und Gebühren§ 33 Haftung§ 34 GebührenX. Schlussvorschriften§ 35 Umwelt- und Naturschutz§ 36 InkrafttretenI. Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich und Friedhofzweck1. Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde <strong>Schwesing</strong>getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe.2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitzim Bereich der Kirchengemeinde <strong>Schwesing</strong> hatten oder ein Recht auf Bestattungin einer bestimmten Grabstätte besaßen.3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.§ 2Verwaltung des Friedhofs1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser <strong>Friedhofssatzung</strong>, den sonstigenkirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchengemeinderateinen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerungoder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zurErrichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibendensowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfenpersonenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.§ 3Außerdienststellung und Entwidmung1. Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigemGrund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechtenicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeitauf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechtebestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassungan die jeweilige Ruhezeit zulässig.3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommenwerden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat derGrabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstättefür die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten.Seite 3 von 21Seite 4 von 21

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