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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Personalüberleitungsvertrag, hier konkret aus § 2 Ziff. 7 des<br />

Vertrages, geltend machen können soll.<br />

c) Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 7 des Personalüberleitungsvertrages<br />

sind im Einzelnen erfüllt.<br />

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde seitens der BSH (Holding)<br />

als der in § 2 Ziff. 7 genannten Gesellschaft nach erfolgter<br />

Überleitung durch Kündigung vom 10.11.05 zum 31.03.06<br />

beendet.<br />

Der Kläger als Beschäftigter der BSH (Holding) hat die Beendigung<br />

des dortigen Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten,<br />

da dieses Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen<br />

beendet worden ist.<br />

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein „zu vertreten“<br />

i.S.v. § 2 Ziff. 7 des Personalüberleitungsvertrages bei<br />

einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegen würde, dass<br />

dies bei einer betriebsbedingten Kündigung jedoch nicht der<br />

Fall ist. Dies entspricht dem Wortlaut der dortigen Regelung,<br />

da ein „zu vertreten“ ein entsprechendes (schuldhaftes) Verhalten<br />

des gekündigten Arbeitnehmers voraussetzt, während<br />

dies bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht der Fall ist.<br />

Darlegungs- <strong>und</strong> beweispflichtig für die Voraussetzung „nicht<br />

zu vertreten“ ist hier zunächst der Kläger, da es sich zum einen<br />

um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt, zum<br />

anderen folgt dies aus der negativen Formulierung in § 2<br />

Ziff. 7 des Personalüberleitungsvertrages.<br />

Der Kläger ist seiner Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast vorliegend<br />

nachgekommen, indem er auf das Gerichtsprotokoll vom<br />

08.12.05 in dem Rechtsstreit 1 (3) Ca 2586/05 vor dem<br />

Arbeitsgericht Hagen verweist, wo festgehalten ist, dass das<br />

Arbeitsverhältnis zwischen ihm <strong>und</strong> der BSH (Holding) durch<br />

betriebsbedingte Kündigung der BSH (Holding) vom 10.11.05<br />

mit Ablauf des 31.03.06 enden wird, da ein wesentlicher Teil<br />

der von dem Kläger wahrgenommenen Aufgaben entfallen<br />

wird. Über den Wortlaut „betriebsbedingt“ hinaus ist auch<br />

ausdrücklich der Wegfall von Aufgaben als betriebsbedingter<br />

Gr<strong>und</strong> festgehalten, was eindeutig gegen eine „zu vertretende“<br />

verhaltensbedingte Kündigung spricht.<br />

Hierbei ist zunächst der Gr<strong>und</strong>satz zu beachten, dass<br />

materiell-rechtlich bei einer schriftlichen Vertragsabsprache<br />

eine Vermutung der Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit für den<br />

Inhalt der schriftlich niedergelegten Absprache spricht (siehe<br />

hierzu, BGH, Urteil 31.05.1995 – VIII ZR 193/94 –, in: NJW 1995,<br />

3258; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 32, Rn 47).<br />

Einem gerichtlich protokollierten Vergleich kann insoweit<br />

sicherlich keine geringere Vermutung zukommen, ohne dass<br />

sich die Beweiskraft des Gerichtsprotokolls gemäß § 165 ZPO<br />

auf die inhaltliche Richtigkeit abgegebener Parteierklärungen<br />

erstreckt.<br />

Die hier gegebene Vermutung der Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit<br />

der Vergleichsvereinbarungen zwischen dem Kläger<br />

<strong>und</strong> der BSH (Holding) vom 08.12.05 hat die beklagte Stadt<br />

nicht widerlegt, insbesondere nicht im Hinblick auf die Betriebsbedingtheit<br />

der Kündigung seitens der BSH (Holding).<br />

Eine verhaltensbedingte Kündigung der BSH (Holding) entge-<br />

02/07<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

gen dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 08.12.05<br />

ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens<br />

vom 10.11.05. Zwar spricht der Wortlaut des<br />

Kündigungsschreibens eindeutig für eine verhaltensbedingte<br />

Kündigung. Jedoch schließt dies eine Betriebsbedingtheit<br />

der seinerzeitigen Kündigung nicht aus. Denn die Gründe<br />

in dem Kündigungsschreiben müssen nicht vollständig<br />

sein. Eine Kündigung entfaltet gr<strong>und</strong>sätzlich auch ohne<br />

Angabe von (vollständigen) Gründen die ihr zukommende<br />

Wirksamkeit (siehe hierzu nur Schaub, a.a.O., § 123, Rn 164),<br />

ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Kündigungsausspruch<br />

vorlagen, ist in der Regel (unabhängig von<br />

dem Erfordernis einer Betriebsratsbeteiligung) ohne weiteres<br />

möglich (Schaub, a.a.O., § 123, Rn 69, 70; KR/Etzel, 7. Aufl.,<br />

§ 102, Rn 185c). Demnach verbleibt es auch angesichts des<br />

Kündigungsschreibens bei der Richtigkeitsvermutung der<br />

jüngeren Vergleichsregelung vom 08.12.05 zwischen dem<br />

Kläger <strong>und</strong> der BSH (Holding). Dies gilt umso mehr, da ein tatsächlicher<br />

Sachvortrag der beklagten Stadt zu dem Vorliegen<br />

bestimmter, im Einzelnen dargelegter, verhaltensbedingter<br />

Kündigungsgründe nicht vorliegt.<br />

Der Betriebsbedingtheit der seinerzeitigen Kündigung der<br />

BSH (Holding) steht auch nicht die Vereinbarung einer<br />

Abfindung in Höhe von 7.200,00 EURO in dem gerichtlich<br />

protokollierten Vergleichs vom 08.12.05 entgegen. Denn eine<br />

solche Abfindung ist zur Vermeidung eines Prozessrisikos<br />

auch bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus üblich.<br />

Dass die BSH (Holding) hierbei davon ausging, dass das<br />

Arbeitsverhältnis des Klägers insgesamt beendet würde, d.h.<br />

auch unter Einbeziehung eines etwa neu zu begründenden<br />

Arbeitsverhältnisses zu der beklagten Stadt, wird an keiner<br />

Stelle des Vergleichs deutlich, spielt im Übrigen für den<br />

Kündigungsgr<strong>und</strong> auch keine ersichtliche Rolle.<br />

Weiter steht der Betriebsbedingtheit der Kündigung der BSH<br />

(Holding) nicht die Existenz<br />

eines Ratsbeschlusses entgegen, der betriebsbedingte Kündigungen<br />

im „Konzern Stadt“ ausschließt. Hierbei kann zugunsten<br />

der beklagten Stadt unterstellt werden – was im Einzelnen<br />

nicht dargelegt ist –, dass die BSH (Holding) dem „Konzern<br />

Stadt“ in dem genannten Sinn zuzurechnen ist. Dennoch<br />

wird nicht erkennbar, welchen Einfluss der oben genannte<br />

Ratsbeschluss auf die seitens der BSH (Holding) nach außen<br />

hin erklärten Willenserklärungen haben sollte. Die Erklärungen<br />

in dem gerichtlichen Vergleich vom 08.12.05 sprechen<br />

aber für die Betriebsbedingtheit der Kündigung der BSH (Holding)<br />

seinerzeit.<br />

Letztlich führt auch nicht die Tatsache des Vergleichsabschlusses<br />

am 08.12.05 zu einem „vertreten“ des Klägers im Hinblick<br />

auf die Kündigung der BSH (Holding), wie die beklagte Stadt<br />

zuletzt im Kammertermin am 28.09.06 meinte, da dies ein übliches<br />

Verhalten zur Abwendung eines Prozessrisikos darstellt,<br />

jedoch nichts über die ursprüngliche Kündigungsursache aussagt.<br />

Zudem kann die Kammer nicht erkennen, dass der Abschluss<br />

eines Prozessvergleichs als ein „zu vertreten“ i.S.v. § 2<br />

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