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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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ob er für den Zeitraum der Anhängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens<br />

zu den angebotenen geänderten Vertragsbedingungen<br />

hätte beschäftigt werden können. Dem Kläger<br />

war damals ferner bewusst, dass die von der Beklagten<br />

vorgeschlagene Position nicht zwischenzeitlich anderweitig<br />

besetzt worden war. Er macht auch im vorliegenden Verfahren<br />

nicht etwa geltend, die Beklagte hätte sich einer vorläufigen<br />

Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen<br />

widersetzt. Der Kläger hätte also zum Zeitpunkt des Ausspruchs<br />

der Änderungskündigung die damals bestehende<br />

Beschäftigungsmöglichkeit annehmen müssen. Nachdem er<br />

dies abgelehnt hatte, musste die Beklagte ihre Personalplanung<br />

hierauf einstellen. Bei einer rechtzeitigen Annahme des<br />

Angebotes aber hätte der Kläger das von der Beklagten in<br />

Anrechnung gebrachte Einkommen während des späteren<br />

Annahmeverzugszeitraums erzielen können.<br />

3. Der Anwendbarkeit des § 11 S. l Nr. 2 KSchG stehen auch<br />

nicht etwa die von der Beklagten in der Folgezeit im November<br />

2002 ausgesprochenen weiteren ordentlichen Kündigungen<br />

entgegen. Die Beklagte hat hierdurch nicht gegenüber<br />

dem Kläger zu erkennen gegeben, dass sie nun nicht mehr<br />

bereit sei, ihn jedenfalls vorübergehend zu geänderten Arbeitsbedingungen<br />

weiter zu beschäftigen. Durch diese Kündigungen<br />

hat sie zwar den Willen zum Ausdruck gebracht, das<br />

Arbeitsverhältnis der Parteien endgültig zu beenden. Hieraus<br />

folgt aber noch nicht zwingend gleichzeitig die Erklärung,<br />

den Kläger auf keinen Fall während des zu diesem Zeitpunkt<br />

ja noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses (zu geänderten<br />

Bedingungen) zu beschäftigen. Etwas Anderes folgt<br />

ferner nicht daraus, dass die Beklagte nunmehr keine Änderungskündigung,<br />

sondern Beendigungskündigungen ausgesprochen<br />

hat. Denn die ursprüngliche Änderungskündigung<br />

war ja inzwischen nach Ablehnung des Änderungsangebotes<br />

faktisch zu einer Beendigungskündigung geworden. Ein<br />

nochmaliges Änderungsangebot musste die Beklagte nach<br />

der endgültigen Ablehnung durch den Kläger nicht mehr unterbreiten.<br />

Die Beklagte war nach Ausspruch dieser Kündigung<br />

auch nicht gehalten, gegenüber dem Kläger nochmals<br />

klarzustellen, dass eine derartige Beschäftigung möglich sei.<br />

Der Kläger hatte nämlich zuvor das Änderungsangebot endgültig<br />

abgelehnt <strong>und</strong> auch Monate nach Beendigung seiner<br />

Arbeitsunfähigkeit keinerlei Anstalten gemacht, von sich aus<br />

auf eine Arbeitsaufnahme bei der Beklagten hinzuwirken. Darüber<br />

hinaus hat die Beklagte bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme<br />

des Prozesses mit Schriftsatz vom 27. Januar<br />

2004 erklärt, dass sie aus den Kündigungen vom 13. <strong>und</strong> 14.<br />

November 2002, die ja ohnehin nur vorsorglich ausgesprochen<br />

worden waren, keine Rechte mehr herleite. Zwar heißt<br />

es in beiden Kündigungen, ein Arbeitsplatz, auf dem man den<br />

Kläger weiterbeschäftigen könne, stehe nicht zur Verfügung.<br />

Das bezieht sich aber erkennbar auf eine Weiterbeschäftigung<br />

zu unveränderten Bedingungen.<br />

4. Es ist auch von einem böswilligen Unterlassen anderweitigen<br />

Verdienstes auszugehen. Böswilligkeit setzt nämlich nicht<br />

02/07<br />

Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den<br />

Arbeitgeber zu schädigen. Es genügt vielmehr das vorsätzliche<br />

Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit<br />

zur Erwerbstätigkeit (BAG, Urteil vom 11.01.2006 –<br />

5 AZR 98/05 – AP 113 zu § 615 BGB = NZA 2006, 314).<br />

Die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten<br />

ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat ausdrücklich<br />

erklärt, dass er die von der Beklagten vorgenommene<br />

Berechnung nicht beanstande. Streitig ist zwischen den<br />

Parteien allein die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

für eine Anrechnung nach § 11 S. l Nr. 2 KSchG vorliegen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 23.06.2006, 3 Sa 990/05, Revision zugelassen<br />

177. Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Stilllegung<br />

eines Betriebsteils, Anhörung des Betriebsrats zu<br />

Sozialauswahl, § 102 BVG, §§ 1 Abs. 3, 15, 23 KSchG<br />

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu der von ihm vorgenommenen<br />

Sozialauswahl auch dann anzuhören, wenn nach<br />

objektiver Rechtslage keine Auswahl erforderlich ist.<br />

2. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung wegen Stilllegung<br />

eines Betriebsteils, der betriebsverfassungsrechtlich als<br />

eigenständiger Betrieb anzusehen ist, ist eine Sozialauswahl<br />

auf die Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 23 KSchG<br />

zu erstrecken, worauf sich das Betriebsratsmitglied ungeachtet<br />

der Regelung des § 15 Abs. 4 KSchG berufen kann. Die<br />

betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile<br />

steht einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl<br />

nicht im Wege (BAG, Urt. v. 03.06.2004 – 2 AZR 577/03 – NZA<br />

05, 175).<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />

vom 06.12.2005, 3 Sa 1640/05<br />

178. Nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss<br />

Abhilfe, §§ 567, 572 ZPO, §§ 78 111<br />

Abs. 2 ArbGG, § 5 KSchG<br />

1. Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen<br />

Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss<br />

der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden<br />

muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.<br />

2. Die Vorschriften des KSchG über die fristgeb<strong>und</strong>ene Klageerhebung<br />

sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen<br />

anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung<br />

nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.<br />

3. Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten<br />

nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.<br />

4. Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor,<br />

wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb<br />

der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das<br />

Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer<br />

über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2<br />

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