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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben. Die<br />

Beklagte hat lediglich eine Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

angekündigt. Ob sie im Falle des Scheiterns von Verhandlungen<br />

zu dem Instrumentarium der Änderungskündigung oder<br />

der einseitigen Abänderung der Arbeitsbedingungen greifen<br />

wird, hat sie nicht erklärt. Maßgebend ist der letzte Satz in<br />

dem Schreiben der Beklagten vom 11.08.2006, in dem es<br />

heißt: Wir wären über den einen oder anderen Punkt noch<br />

zu Verhandlungen mit Frau X bereit.<br />

Das angestrebte Feststellungsurteil ist daher zurzeit nicht geeignet,<br />

die möglicherweise bei der Klägerin bestehende Unsicherheit<br />

über den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beseitigen.<br />

Die Klage war daher mit der im Tenor angegebenen Kostenfolge,<br />

die auf § 91 ZPO beruht, abzuweisen.<br />

■ Arbeitsgericht Iserlohn<br />

vom 24.01.2007, 1 Ca 2575/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Ingo Graumann,<br />

Von-Scheibler-Straße 10, 58636 Iserlohn,<br />

Tel: 02371/835555, Fax: 02371/835556<br />

GM.Arbeitsrecht@t-online.de<br />

229. Prozesskostenhilfe, Aufhebung, Neubewilligung,<br />

§§ 115, 124, 240 ZPO<br />

1. Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine<br />

schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der<br />

im Schuldrecht geltende Gr<strong>und</strong>satz, dass man Geld zu haben<br />

hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung.<br />

2. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht<br />

einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn<br />

es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 19.09.2006, 2 Ta 58/06<br />

230. Prozesskostenhilfe-Beschwerde, Mutwilligkeit, Entscheidungsreife,<br />

§ 11a ArbGG, § 118 ZPO<br />

Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von<br />

§ 11a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals<br />

ein formgerechter <strong>und</strong> vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist<br />

in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage<br />

mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft,<br />

kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung<br />

der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass<br />

der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-<br />

Formular eingereicht <strong>und</strong> die persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten<br />

des Antragstellers.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 27.09.2006, 2 Ta 383/06<br />

172 02/07<br />

231. Unterschlagung, Schadensschätzung, Aussetzung,<br />

Verjährung, Verspätung, §§ 280, 281, 823 Abs. 2 BGB,<br />

§§ 138, 149, 286, 287 ZPO, § 67 Abs. 4 ArbGG<br />

1. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist für den Haftungsgr<strong>und</strong>,<br />

also das anspruchsbegründende Ereignis selbst,<br />

nicht möglich.<br />

2. Werden Einwände einer Partei gegen einen Schadensersatzanspruch,<br />

die auf eigenen Parteihandlungen in der Vergangenheit<br />

beruhen, erstmals außerhalb der Berufungsbegründungsfrist<br />

vorgebracht, so kann die Partei einen verspäteten<br />

Sachvortrag nicht mit einer erst kürzlich erfolgten Einsichtnahme<br />

in eine Ermittlungsakte entschuldigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 07.06.2006, 3 Sa 1655/05, Revision nicht zugelassen<br />

232. Rechtsweg, Arbeitnehmerdarlehen, § 2 Abs. 1 Nr. 4a<br />

ArbGG<br />

Für die Klage auf Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer dem<br />

in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgeber<br />

mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung gewährten Darlehens<br />

sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 22.03.2006, 3 Ta 86/06<br />

233. Rechtsweg bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis<br />

nach § 16 Abs. 3 SGB II, §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3, 5<br />

Abs. 1 S. 2, 14 bis 16 SGB II<br />

Das zwischen einem Maßnahmeträger <strong>und</strong> einem Hilfebedürftigen<br />

nach § 16 Abs. 3 SGB II begründete Beschäftigungsverhältnis<br />

ist öffentlich-rechtlicher Natur. In Bezug auf eine sich<br />

daraus ergebende Streitigkeit ist daher der Rechtsweg zu den<br />

Sozialgerichten eröffnet (im Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz<br />

vom 12.9.2005 – L 3 ER 79/05 – AS).<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 27.03.2006, 3 Ta 349/06<br />

234. Prozesskostenhilfe, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten,<br />

Beiordnung, § 121 ZPO<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen<br />

Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch<br />

keine zusätzlichen Kosten entstehen.<br />

2. Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten<br />

an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten<br />

eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur<br />

dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach<br />

gelagerte Streitigkeit handelt <strong>und</strong> die Entfernung zum<br />

auswärtigen Gericht relativ gering ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 19.12.2005, 3 Ta 391/05

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