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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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ne Urkunde, in der beide Eheschließende genannt sein müssen, ist nachzuweisen,dass dieser Rat eingeholt wurde. Liegt ein Ehefähigkeitszeugnis vor,kann auf den Nachweis des Ehrerbietigkeitsaktes verzichtet werden.12.16. Ausländische Eheschließende sollen darauf hingewiesen werden, dassdie vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe in ihrem Heimatstaat möglicherweisenur dann anerkannt wird, wenn die Eheschließung im Heimatstaatoder bei dessen Auslandsvertretung registriert worden ist.12.17. Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit dem Angehörigen eines Staateseinzugehen, der die Mehrehe zulässt, soll sie und, falls sie minderjährigist, auch ihr gesetzlicher Vertreter, hingewiesen werden auf die Rechtsstellungder Frau in diesen Staaten und die Möglichkeit, einen Ehevertrag zuschließen. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines solchen Vertrages kann Auskunftbeim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, oder bei <strong>einer</strong> gemeinnützigenAuswandererberatungsstelle eingeholt werden.13. Zu § 13 PStG Prüfung der EhevoraussetzungenAnzuwendendes Recht13.1. Das anzuwendende Recht bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungender Eheschließung ergibt sich aus den Artikeln 3 bis 7 und 13 des Einführungsgesetzes<strong>zum</strong> Bürgerlichen Gesetzbuche.Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht13.2. Ehefähig ist nur, wer ehemündig und nicht geschäftsunfähig ist (§§ 1303und 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Hierfür istdas Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinenWohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hater im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg,10820 Berlin, zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen anein anderes Gericht abgeben. Steht der Eheschließende unter Vormundschaftoder Pflegschaft oder ist seinem Vater oder s<strong>einer</strong> Mutter ein Beistandbestellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaftoder Beistandschaft anhängig ist.Die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit gilt nur für die Eheschließungzwischen den Personen, für die sie erteilt worden ist. Der Beschluss über dieBefreiung von der fehlenden Ehemündigkeit bedarf keines Vermerks über dieRechtswirksamkeit.

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