Statuten - Gestaltungsbeirat
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MUSTERSTATUTENDiese Musterstatuten enthalten grundlegende Bestimmungen für Rahmenbedingungen eines<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es, die eine Verpflichtung der Begutachtung durch das Gremium (3. Punkt) und eineoffenen Verfahrensweise hinsichtlich der Teilnahme von VertreterInnen der Politik und Öffentlichkeitan den Sitzungen (4. Punkt) vorsehen. Die Rahmenbedingungen können für jede Gemeindeunabhängig ihrer Größe als gültig angesehen werden, wobei die Zahl der Mitglieder des Beirates (6.Punkt), Wirkungsbereich und Auswahlkriterien für Vorlagen an den Beirat (3. Punkt) entsprechendanzupassen sind. Einige Punkte der Musterstatuten sind mit erläuternden Anmerkungen versehen, diebei der Erstellung von konkreten <strong>Statuten</strong> diskutiert und aufgenommen werden können.STATUTEN DES GESTALTUNGSBEIRATES DER GEMEINDE1. Einrichtung1.1. Einsetzung(1) Mit Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung am Tag/Monat/Jahr wird für dieGemeinde ein <strong>Gestaltungsbeirat</strong> nach diesen <strong>Statuten</strong> eingesetzt.(2) Die Auflösung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es bedarf des Beschlusses des Gemeinderates.(3) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> fungiert als nichtamtliches Sachverständigengremium und istdem Bürgermeister/dem politisch zuständigen Referenten zugeordnet.1.2. Gesetzliche Grundlagen(1) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> besteht aus nichtamtlichen Sachverständigen gemäß denBestimmungen des § 52 Abs. 1 bis 4 AVG.(2) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> fungiert als Sachverständigengremium in Bauverfahren gemäßden Bestimmungen der §§ der Bauordnung bzw. des Baugesetzes des Landes inBezug auf die Gestaltung des Stadt-, Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.(3) Die Gutachten des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es treten an die Stelle der diesbezüglichenAmtsgutachten in diesen Bauverfahren.1.3. Zielsetzungen(1) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> unterstützt das öffentliche Interesse der Gemeinde an derstädtebaulichen und architektonischen Qualität des Bauens.(2) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> unterstützt die Gemeinde bei der Sicherung der bestehendenstädtebaulichen und architektonischen Qualität, bei der Förderung der städtebaulichenund architektonischen Qualität von Planungen und bei der Verhinderung vonstädtebaulichen und architektonischen Fehlentwicklungen.(3) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> handelt ausschließlich nach diesem Statut und auf politischenBeschluss. Er hat unparteiisch und von Politik und Verwaltung unbeeinflusst zu urteilen.Er ermöglicht in seinen Sitzungen einen transparenten Beurteilungsvorgang und räumtVerfahrensbeteiligten einen Beobachterstatus ein.1.4. Aufgaben(1) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> berät den Bürgermeister/den politisch zuständigen Referenten,die politischen Gremien, die Bau/Planungsbehörde, sowie Bauherren und Planer.(2) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> erstattet im Zuge von Bauverfahren sachverständige Gutachtenzu Bauvorhaben, die in Abhängigkeit der unter Punkt 3. angeführten Auswahlkriterienbestimmt werden.(3) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> kann im Zuge von anderen Planungsverfahren und zustädtebaulichen Fragen Empfehlungen bzw. Stellungnahmen erstatten.(4) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> kann im Zuge von Wettbewerbsverfahren Empfehlungen zuGrundlagen der Ausschreibung erstatten. Ist er nicht an der Wettbewerbsjury beteiligt,befasst er sich mit Wettbewerbsprojekten im Zuge eines späteren Bauverfahrens.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 1
(5) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> berät Politik und Verwaltung in der Formulierung städtebaulicherund architektonischer Kriterien und unterstützt sie in der Vermittlung dieser Kriterien andie Bürger und die Medien.2. Geschäftsstelle(1) Die Geschäfte des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sind von der Bau/Planungsbehörde zu führen.Der Geschäftsstelle obliegt die administrative Abwicklung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es. Siehat im Zuge von Bauverfahren die fristgerechte Einholung der Gutachten des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sicherzustellen.(2) Die Geschäftsstelle erstellt einen Terminplan für die Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esund organisiert diese Sitzungen sowie allfällige Lokalaugenscheine. Sie erledigt dieVorprüfung der eingereichten Bauvorhaben, die Zusammenstellung der sonstigenVorlagen und die Übermittlung von Unterlagen an die Beiratsmitglieder zur Vorbereitungim Vorhinein.(3) Die Geschäftsstelle erledigt die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs einschließlichder Zustellermächtigung. Sie stellt den Mitgliedern sowie sonstigen Sitzungsteilnehmerndie Einladung zu den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu. Sie erstellt die Vorschlägefür Tagesordnungen, deren Genehmigung oder Änderung nur mit Zustimmung desVorsitzenden des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es möglich ist, und führt über den Verlauf derSitzungen eine generelle Niederschrift.3. Wirkungsbereich3.1. Auswahl der Vorlagen(1) Die Auswahl der Bau- bzw. Planungsvorhaben, mit denen der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> befasstwird, obliegt der Bau/Planungsbehörde, wobei die jeweilige Tagesordnung demBürgermeister/dem politisch zuständigen Referenten im Vorhinein zur Kenntnis zubringen ist.(2) Der Umfang bzw. die Intensität der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es soll auf dieGrößenordnung und die Bedeutung der Bauvorhaben in Hinsicht auf Stadtentwicklung,Stadtgestaltung und Architektur abgestimmt sein.3.2. Kriterien der Auswahl(1) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist mit einem Bau- bzw. Planungsvorhaben zu befassen, wenn esvon öffentlichem Interesse ist. Dieses ist jedenfalls gegeben, wenn einer der folgendeAnlässe gegeben ist (Vorlagepflicht):(2) Bebauungsplanung: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden vor der politischenBeschlussfassung Entwürfe für oder Änderungen der Bebauungspläne zurBegutachtung vorgelegt, wenn diese ein Grundstück bzw. zusammenhängendeGrundstücke in einer städtebaulich dominanten Lage betreffen.(3) Zonenausweisung: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden sämtliche Bauvorhaben in der Zonevon/bis, die sich durch eine städtebaulich dominante Lage auszeichnet, zurBegutachtung vorgelegt.(4) Großbauten: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden sämtliche Bauvorhaben, die auf Grundihrer Größenordnung und/oder ihres Standortes im Stadtbild dominant in Erscheinungtreten, zur Begutachtung vorgelegt. Dies betrifft Neu-, Zu- und Umbauten vonGroßbauten unabhängig ihrer Nutzung.(5) Bauten der öffentlichen Hand: Zum Ausdruck der baukulturellen Verantwortung undVorbildfunktion werden dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> alle Bauvorhaben der öffentlichen Handzur Begutachtung vorgelegt.(6) Ermessensvorlage: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden im eigenen Ermessen derBau/Planungsbehörde, jedoch nach Rücksprache mit dem Bürgermeister/dem politischzuständigen Referenten, ausgewählte Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet zurBegutachtung vorgelegt, auch wenn sie nicht hier angeführten Kriterien entsprechen.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 2
3.3. Bauliche VeränderungWerden Bauvorhaben, die durch den <strong>Gestaltungsbeirat</strong> beurteilt wurden, im Zuge derAusführung oder nach Fertigstellung durch bewilligungspflichtige Maßnahmenverändert, so sind diese dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> wieder vorzulegen.3.4. VoranfragenDie Bau/Planungsbehörde kann (im Interesse des Bauwerbers) Bauvorhaben imRahmen einer Voranfrage dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> zur Abgabe einer Stellungnahme undEmpfehlungen vorlegen.3.5. WiedervorlagenNach Erhalt einer abschlägigen Stellungnahme des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es ist demBauwerber die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung zu geben, wobei der<strong>Gestaltungsbeirat</strong> die Kriterien hierfür bekannt gibt.3.6. ZwischenbegutachtungenSchriftliche Zwischenbegutachtungen durch Mitglieder eines <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sindausnahmsweise zulässig, falls die Sitzungsintervalle des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es für denFortgang einer Planung unzumutbare zeitliche Belastungen erzeugen. Jedenfalls isteine solche Planung in der nächsten Sitzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es vorzustellen.3.7. WettbewerbeAuf Wunsch der Gemeinde und im Einvernehmen mit dem Auslober sollen einzelneMitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es an der Jury von Wettbewerbsverfahren (mitStimmrecht) teilnehmen. In diesem Fall liegt das später eingereichte Projekt nur mehrdann in der Zuständigkeit des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es, wenn es vom prämierten Projektwesentlich abweicht.4. Sitzungen4.1. Einberufung der SitzungenDie Einberufung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es obliegt dem Bürgermeister/dem Leiter derBau/Planungsbehörde. Falls nicht ein jährlicher Terminplan für die Sitzungen des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es erstellt wird, sind die Termine mit seinen Mitgliedern laufendabzustimmen und zu diesen mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unterBekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.4.2. SitzungsintervalleIn der Regel sind Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Abstand von zwei Monatenoder je nach Bedarf auch öfter vorzusehen.4.3. Teilnahme an den Sitzungen(1) An den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es nehmen seine Mitglieder und imVertretungsfall Ersatzmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder teil.(2) Alle anderen geladenen Anwesenden gelten als sonstige Sitzungsteilnehmer.(3) Als sonstige Sitzungsteilnehmer sind zu den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esvorgesehen der Bürgermeister/der politische Referent der Bau/Planungsbehörde, derLeiter der Bau/Planungsbehörde, von ihnen eingeladene Personen und die mit derAbwicklung des Bauverfahrens betrauten Sachbearbeiter der Behörde.(4) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> und/oder die Bau/Planungsbehörde können erforderlichenfallsandere Fachleute oder Sachverständige zu den Sitzungen beratend und ohneStimmrecht beiziehen.(5) Die Teilnahme des Bauwerbers und des Planers zur Vorstellung und Erörterung desBauvorhabens dient der Wahrung des Parteiengehörs.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 3
4.4. Teilnahme der ÖffentlichkeitDie Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sind zu Teilen öffentlich. Soweit nichtgesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen und die Bauwerber ihreZustimmung erteilen, ist Vertretern der Medien und der Öffentlichkeit die Teilnahme ander Vorstellung und Erörterung der Bauvorhaben sowie bei der abschließendenVerkündung der Entscheidung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu ermöglichen.5. Beschlussfassung5.1. BeschlussfähigkeitDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufungder Sitzung zumindest drei Mitglieder anwesend sind.5.2. AbstimmungStimmberechtigt sind nur die Mitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es. Jedem Mitglied kommteine Stimme zu. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht auf eineandere Person übertragen werden. Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> beschließt mit einfacherStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungist unzulässig.5.3. Ergebnis(1) Das Ergebnis einer Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es ist in jedem Bauverfahren dieErstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und in jeder anderenAngelegenheit die Abgabe einer schriftlichen Empfehlung oder Stellungnahme, die vomVorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterfertigen sind. Diese haben jedenfallsdie wesentlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente und Gegenargumentesowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten.(2) Das Ergebnis wird den anwesenden Bauwerbern und Planern sofort nach der internenBeratung mündlich mitgeteilt. Die schriftliche Protokollierung erfolgt nach Möglichkeitam selben Tag und wird den Bauwerbern und Planern ehestmöglich übermittelt.(3) In die schriftliche Protokollierung ist allen Mitgliedern des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sowieallen sonstigen Sitzungsteilnehmern nach Punkt 4.3. Einsicht zu gewähren.(4) Die Veröffentlichung einer Empfehlung, Stellungnahme oder eines Gutachtens durchden <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist nicht statthaft. Die Veröffentlichung eines Gutachtens kannnur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bauwerbers erfolgen.5.4. SachverständigengutachtenDie Gutachten des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Rahmen des Bauverfahrens müssen denverfahrensrechtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entsprechen.Die Befundaufnahme ist soweit als möglich von der Geschäftsstelle vorzubereiten. Diedafür erforderliche Einsichtnahme in die behördlichen Akten ist den Mitgliedern des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu ermöglichen. Zur Befundaufnahme hat der <strong>Gestaltungsbeirat</strong>auch Lokalaugenscheine durchzuführen. Die Gutachten dokumentieren diebestehenden Beurteilungsgrundlagen, den Befund des vorgelegten Bauvorhabens undder Vorbedingungen sowie die eigentliche Stellungnahme des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es.5.5. BeurteilungskriterienDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> kann Kriterien für die Begutachtung von Projekten bekannt gebenoder in seinen schriftlichen Stellungnahmen eine Aussage zu solchen Kriterien treffen.6. Zusammensetzung6.1. Zahl der MitgliederDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> besteht aus zumindest drei (bis fünf) Mitgliedern und zumindesteinem (bis drei) Ersatzmitglied (Ersatzmitgliedern), die freischaffende Fachleute seinmüssen und keine Bedienstete der Gemeinde oder des Landes sein dürfen.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 4
6.2. Qualifikation der MitgliederDie Mitglieder müssen Fachleute auf einem der Fachgebiete der Architektur, Raum-,Stadt- und/oder Freiraumplanung sein und ihr Fachgebiet in der Praxis und/oderTheorie ausüben. Sie müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule odereiner anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben,und über besondere Erfahrungen in ihrem Fachgebiet verfügen.6.3. Herkunft der MitgliederDie Mitglieder haben ihre wirtschaftliche und private Niederlassung (Firmen-, Kanzlei-,Wohnsitz) möglichst nicht in der Gemeinde. Ihr wirtschaftliches Interesse liegt möglichstnicht in der unmittelbaren regionalen Umgebung der Gemeinde.6.4. BefangenheitAuf die Mitglieder finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG sinngemäßAnwendung. Im Falle der Befangenheit kann ein Mitglied bei der Behandlung desbetreffenden Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen ist ein Ersatzmitgliedeinzuberufen.6.5. VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder sind im Rahmen des Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alleihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachenverpflichtet. Sie sind, wie auch alle sonstigen Sitzungsteilnehmer, zur Geheimhaltungüber die internen Beratungen und Wahrnehmungen im Zusammenhang mit derErfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Eine Verletzung der Verschwiegenheits- undGeheimhaltungspflicht führt zum Ausschluss aus dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong>.7. Bestellung und Funktionsdauer7.1. Bestellung und Nominierung(1) Die bescheidmäßige Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Bürgermeister aufBeschluss des Gemeinderates oder des Bau/Planungsausschusses. Zu dieserBeschlussfassung unterbreitet der Leiter der Bau/Planungsbehörde einen Vorschlag derZusammensetzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es.(2) Die Mitglieder haben vor der Übernahme ihrer Funktion dem Bürgermeister zu geloben,ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.7.2. Funktionsdauer und Funktionsperiode(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt – unbeschadet der Möglichkeit einer früherenAbberufung – zumindest zwei und höchstens vier Jahre. Sie darf nur in begründetenAusnahmefällen, wie z.B. in den ersten Jahren nach der Einsetzung eines<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es, unter- oder überschritten werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitigaus seiner Funktion aus, so ist für die verbleibende Funktionsdauer unverzüglich einneues Mitglied zu bestellen.(2) Die Funktionsperiode einer gleichen Zusammensetzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es dauertzumindest zwei Jahre. Die Mitgliedschaft darf somit zwei aufeinander folgendeFunktionsperioden nicht überschreiten.7.3. Wechsel der MitgliederGemäß der Funktionsdauer der Mitglieder und der Dauer einer Funktionsperiode ist einregelmäßiger Wechsel vorzunehmen. Aus Gründen der Kontinuität in der Begutachtungist dieser Wechsel abzustufen.7.4. Vorsitz und VorsitzstellvertretungDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denFall der Verhinderung seiner Anwesenheit oder der Befangenheit einen Stellvertreter.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 5
Für den Fall der Verhinderung beider führt das jeweils an Jahren älteste Mitglied denVorsitz.8. Kosten8.1. Kosten der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esDie Kosten der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es fallen in den allgemeinen Aufwandder Bau/Planungsbehörde und sind von der Gemeinde zu tragen.8.2. Vergütung an die Mitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esDie Gewährung einer Vergütung bzw. Entschädigung an die Mitglieder ist durch Vertragmit der Gemeinde zu regeln.9. Sprachliche GleichbehandlungPersonenbezogene Bezeichnungen in diesen <strong>Statuten</strong> gelten jeweils auch in ihrer weiblichenForm.10. WirksamkeitDie <strong>Statuten</strong> treten nach der Genehmigung durch den Bürgermeister und der Kundmachungdieser <strong>Statuten</strong> im Gemeinde- oder Amtsblatt mit Wirksamkeit vom Tag/Monat/Jahr in Kraft.ERLÄUTERNDE ANMERKUNGENad 1.4. Aufgabenad (1) Die Hauptaufgabe des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es bildet die Beratung des genanntenPersonenkreises. Seine Gutachten dienen der Verwaltung als Grundlage der amtlichen Gutachten inden Behördenverfahren und seine Empfehlungen dienen der Politik als fachliche Begründung vonEntscheidungen.ad (3) Zu anderen Planungsverfahren können z.B. Räumliche Entwicklungskonzepte, städtebaulicheLeitbilder und Stadtteilkonzepte, Entwürfe für oder Änderungen der Flächenwidmungs- undBebauungspläne bzw. Bebauungsgrundlagen zählen. Zu städtebaulichen Fragen können auchMaßnahmen im öffentlichen Raum wie Straßenräume, Plätze und Freiflächen und deren baulicheEinrichtungen zählen.ad (4) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> kann hier auf Wunsch auch Empfehlungen zur Art desWettbewerbsverfahrens und der Auswahl von Wettbewerbs- und Juryteilnehmern abgeben.ad (5) Soweit es die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zulässt, sollten Mitglieder des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es ihre gegenüber der Politik und Verwaltung abgegebenen Empfehlungen auch inöffentlichen Veranstaltungen vertreten können. Die Bau/Planungsbehörde sollte zudem inregelmäßigen Informationsveranstaltungen oder periodischen Berichten zur Bau- und Planungskulturdie Tätigkeit des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es dokumentieren, um sein Wirken einer breiteren Öffentlichkeit zuerklären.ad 3.1. Auswahl der Vorlagenad (2) Hier kann z.B. eine Einteilung der Bauvorhaben nach einer verfahrensökonomischenGewichtung in Architekturgruppen vorgenommen werden. Ziel ist es, den Umfang der Vorlagen aufbedeutende Bauvorhaben zu beschränken und diese einer intensiven Begutachtung des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zuzuführen, um dadurch eine rasche Abwicklung aller Verfahren zu ermöglichen.ad 3.2. Kriterien der Auswahlad (2) Ebenso kann hier die Vorlagepflicht über eine Größenordnung festgelegt werden und z.B.Bebauungspläne bzw. Bebauungsgrundlagen für ein Grundstück bzw. zusammenhängendeGrundstücke ab der Fläche von 7.000 m² oder einer kleineren Fläche in einer städtebaulichdominanten Lage betreffen.ad (3) Eine städtebaulich dominante Lage zeichnet sich z.B. durch eine bevorzugte Lage im baulichenGefüge, eine wichtige Verkehrsachse, eine städtebaulich wertvolle Sichtachse, eine topographischwww.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 6
heraustretende Stelle oder eine besonders wertvolle landschaftliche Qualität (z.B. Seeufer- oderHangbereiche) innerhalb der Gemeinde aus.ad (4) Hier können Großbauten auch über eine Größenordnung festgelegt werden und z.B. Neu-, ZuundUmbauten von Großbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 1.000 m² (2.000 m²)oder einer Gesamtbaumasse von mehr als 3.000 m³ (7.000 m³) über Terrain auf einem oder mehrerenzusammenhängenden Bauplätzen betreffen.ad (6) Das Ermessen der Bau/Planungsbehörde sollte sich z.B. dadurch begründen, dass bei diesenBauvorhaben eine ortsuntypische Nutzung, eine hohe Stadtbildwirksamkeit oder ein schwerwiegenderEingriff in das städtebauliche oder landschaftliche Gefüge vorliegen. Hier kann auch geregelt werden,dass die Vorlage solcher Bauvorhaben auch auf Weisung des Bürgermeisters/des politischzuständigen Referenten oder mit dessen Zustimmung auf Antrag der Kammer der Architekten undIngenieurkonsulenten erfolgen kann.ad 3.4. VoranfragenDie Befassung mit Bauvorhaben sollte möglichst vor dem Zeitpunkt des Ansuchens umBaubewilligung erfolgen. Es liegt vor allem im Interesse des Bauwerbers, eine ausführliche Beratungzu erhalten und mit der Aussicht auf ein positives Gutachten (bei Beachtung der Empfehlungen des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es) das spätere Bauverfahren zu erleichtern bzw. zu beschleunigen.ad 3.5. WiedervorlagenManche <strong>Statuten</strong> räumen dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> hier die Möglichkeit ein, dem Bauwerber beimehrmaligem Scheitern seines Planers bei der Begutachtung ein Verfahren nach den Bestimmungender Wettbewerbsordnung der Architekten und auf Kosten des Bauwerbers oder einen Planerwechselvorzuschlagen. Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> obliegt es dabei nicht, von sich aus dem BauwerberEmpfehlungen bezüglich der Beiziehung eines bestimmten Planers zu geben, er kann hingegenEmpfehlungen zur Art der Durchführung eines Wettbewerbes oder Gutachterverfahrens abgeben.ad 3.7. WettbewerbeIn der Regel sollte vermieden werden, dass ein Fachgremium (der <strong>Gestaltungsbeirat</strong>) über einanderes Fachgremium (die Wettbewerbsjury) entscheidet. Wettbewerbsprojekte werden später jedochdem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> zur Begutachtung vorgelegt, sofern sie unter die Vorlagepflicht fallen. Einefrühzeitige Abstimmung dieser Verfahren kann insofern erfolgen, als die Grundlagen derAusschreibung der Bau/Planungsbehörde und dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> bekannt gegeben und vondiesen geprüft werden können.ad 4.2. SitzungsintervalleDie Erstellung und Veröffentlichung (z.B. im Gemeinde- oder Amtsblatt) eines jährlichen Terminplansder Sitzungen bietet Bauwerbern eine Terminsicherheit und dadurch eine rasche undverzögerungsfreie Abwicklung der Bauverfahren.ad 4.3. Teilnahme an den Sitzungenad (3) Der eingeladene Personenkreis kann z.B. die Mitglieder des gemeinderätlichenBau/Planungsausschusses, die Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteienoder Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten umfassen.ad (4) Solche Sonderfachleute oder Auskunftspersonen sind z.B. Experten der Denkmalpflege, desBauingenieurwesens, der Verkehrsplanung, des Tourismus oder der Wirtschaft. Die Teilnahme vonVertretern anderer Behörden, z.B. für Denkmal-, Altstadt-, Ortsbild- oder Natur- undLandschaftsschutz, die im Zuge ihrer Verfahren mit einem Bauvorhaben ebenso befasst sind, kanneiner möglichen Verfahrensvereinfachung dienen.ad 4.4. Teilnahme der ÖffentlichkeitVertreter der Öffentlichkeit und der Medien können z.B. auch am Ende der Sitzungen des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Rahmen eines Tagesordnungspunktes „Pressegespräch“ über dieBeratungsergebnisse ausführlich informiert werden.ad 5.5. BeurteilungskriterienZu Kriterien für die Begutachtung von Projekten zählen z.B. der ökonomische Umgang mit demBauland, die Raumbildungen und Außenräume, die Erschließung von Grundstücken, die Einbindungin das natürliche Gelände, die Proportionen, Volumen und Maßstäblichkeit der Baukörper, dieMaterialwahl, die formale Gestaltung oder die Energieeffizienz von Gebäuden.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 7
ad 6.3. Herkunft der MitgliederManche Gemeinden vereinbaren mit den Mitgliedern des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es außerdem, dass siewährend ihrer Funktionsdauer im Rahmen ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit keinePlanungsaufträge in der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde oder von Unternehmen, an denendie Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, als Planer oder Bauherr annehmen und durchführen sowie aufdie Teilnahme an Architekturwettbewerben im Gemeindegebiet verzichten.ad 7.1. Bestellung und NominierungHier kann auch vorgesehen werden, dass Nominierungen auch von der Kammer der Architekten undIngenieurkonsulenten, freien Institutionen der Architekturvermittlung sowie den ausscheidendenMitgliedern des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es eingeholt werden können. Zumeist ist die Geschäftsstelle mit derEinholung von Nominierungen für Mitglieder und der Vorbereitung eines Besetzungsvorschlages des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es betraut.ad 7.3. Wechsel der MitgliederEin regelmäßiger Wechsel kann z.B. so abgestuft werden, dass bei einer Zusammensetzung aus dreiMitgliedern und einem Ersatzmitglied entweder jährlich ein Mitglied ausscheidet, das Ersatzmitgliednachrückt und ein neues Ersatzmitglied bestellt wird, oder zweijährlich zwei Mitglieder ausscheiden,das Ersatzmitglied nachrückt und ein neues Mitglied und neues Ersatzmitglied bestellt wird. Bei einerZusammensetzung aus mehr als vier Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist entsprechend vorzugehen.Neue Mitglieder sollten jedenfalls so rechtzeitig bestellt werden, dass sie am Tag nach Ablauf derFunktionsdauer der jeweils früheren Mitglieder ihre Tätigkeit ausführen können.ad 8.1. Kosten der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esHier kann auch geregelt werden, dass die Gutachtenserstellung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Zuge vonBauverfahren über eine gebührenmäßige Kostenvorschreibung an die Bauwerber weiterverrechnetwerden können. Die Kosten der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es außerhalb der regelmäßigangebotenen Sitzungstermine (Zwischenbegutachtung) auf Wunsch des Bauwerbers sindüblicherweise von diesem selbst zu tragen.ad 8.2. Vergütung an die Mitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esDer Vertrag zwischen der Gemeinde und den Mitgliedern kann sich nach einem gegebenenfallserlassenen Landesgesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden,Kommissionen und Beiräten oder nach der Honorarordnung bzw. Leistungskatalogen derZiviltechniker die Sachverständigentätigkeit betreffend richten. Zum Zeitaufwand zählen auchVorbereitungstätigkeiten, Lokalaugenscheine, die Sitzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es selbst und allfälligeNachbereitungstätigkeiten. Neben- und Reisekosten werden üblicherweise nach tatsächlichemAufwand abgegolten.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 8