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Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

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56<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Georgplatz 1<br />

6.4 Erhöhte Abschreibungen nach § 7i Einkommensteuergesetz<br />

Für den Teil der Anschaffungskosten, welcher auf die<br />

Sanierung eines Baudenkmals entfällt, kann eine erhöhte<br />

Abschreibung im Jahr der Herstellung und in den folgenden<br />

7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden<br />

4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten alternativ<br />

zur linearen Abschreibung von 2% bzw. 2,5% in<br />

Anspruch genommen werden (§ 7 i Einkommensteuergesetz,<br />

sog. Denkmal- AfA).<br />

Zuschüsse der öffentlichen Hand können die Abschreibungsbemessungsgrundlage<br />

mindern. Die erhöhte Abschreibung<br />

setzt voraus, dass mit den durchzuführenden<br />

Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des notariellen<br />

Kaufvertrages begonnen wird und eine entsprechende<br />

Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt.<br />

Zweckmäßigerweise wird vor Beginn der Baumaßnahme<br />

eine vorläufige Bescheinigung von der<br />

Denkmalschutzbehörde eingeholt. Da das Finanzamt nach<br />

Maßgabe des Abschnittes 83 b Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien<br />

in der Regel die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />

auf die Altbausubstanz bzw. auf die<br />

begünstigten Sanierungsaufwendungen überprüft, können<br />

sich gegebenenfalls zwischen den im Kaufvertrag genannten<br />

Sanierungsaufwendungen und den steuerlich begünstigten<br />

Aufwendungen Abweichungen ergeben. Nicht in<br />

Anspruch genommene erhöhte Abschreibungen können in<br />

späteren Veranlagungszeiträumen nicht nachgeholt werden.<br />

7. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung<br />

eines Lohnsteuerfreibetrages<br />

Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können<br />

bereits im Einkommensteuer- Vorauszahlungsverfahren<br />

(§ 37 Einkommensteuergesetz) oder in Form eines Freibetrages<br />

auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 b<br />

Einkommensteuergesetz) berücksichtigt werden. Dies gilt<br />

erst für Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung<br />

oder der Anschaffung der Immobilie beginnen.<br />

Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />

angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung<br />

die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9<br />

Einkommensteuergesetz). Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren<br />

ist ein amtlich vorgeschriebener<br />

Vordruck zu verwenden. Der Antrag muss spätestens bis<br />

zum 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das<br />

die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />

B. Immobilienerwerb zur Eigennutzung<br />

1. Eigenheimzulage<br />

Die Eigenheimzulage ist leider vom Gesetzgeber seit dem<br />

01.01.2006 gestrichen worden.

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