Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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56<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Georgplatz 1<br />
6.4 Erhöhte Abschreibungen nach § 7i Einkommensteuergesetz<br />
Für den Teil der Anschaffungskosten, welcher auf die<br />
Sanierung eines Baudenkmals entfällt, kann eine erhöhte<br />
Abschreibung im Jahr der Herstellung und in den folgenden<br />
7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden<br />
4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten alternativ<br />
zur linearen Abschreibung von 2% bzw. 2,5% in<br />
Anspruch genommen werden (§ 7 i Einkommensteuergesetz,<br />
sog. Denkmal- AfA).<br />
Zuschüsse der öffentlichen Hand können die Abschreibungsbemessungsgrundlage<br />
mindern. Die erhöhte Abschreibung<br />
setzt voraus, dass mit den durchzuführenden<br />
Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des notariellen<br />
Kaufvertrages begonnen wird und eine entsprechende<br />
Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt.<br />
Zweckmäßigerweise wird vor Beginn der Baumaßnahme<br />
eine vorläufige Bescheinigung von der<br />
Denkmalschutzbehörde eingeholt. Da das Finanzamt nach<br />
Maßgabe des Abschnittes 83 b Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien<br />
in der Regel die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />
auf die Altbausubstanz bzw. auf die<br />
begünstigten Sanierungsaufwendungen überprüft, können<br />
sich gegebenenfalls zwischen den im Kaufvertrag genannten<br />
Sanierungsaufwendungen und den steuerlich begünstigten<br />
Aufwendungen Abweichungen ergeben. Nicht in<br />
Anspruch genommene erhöhte Abschreibungen können in<br />
späteren Veranlagungszeiträumen nicht nachgeholt werden.<br />
7. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung<br />
eines Lohnsteuerfreibetrages<br />
Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können<br />
bereits im Einkommensteuer- Vorauszahlungsverfahren<br />
(§ 37 Einkommensteuergesetz) oder in Form eines Freibetrages<br />
auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 b<br />
Einkommensteuergesetz) berücksichtigt werden. Dies gilt<br />
erst für Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung<br />
oder der Anschaffung der Immobilie beginnen.<br />
Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />
angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung<br />
die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9<br />
Einkommensteuergesetz). Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren<br />
ist ein amtlich vorgeschriebener<br />
Vordruck zu verwenden. Der Antrag muss spätestens bis<br />
zum 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das<br />
die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />
B. Immobilienerwerb zur Eigennutzung<br />
1. Eigenheimzulage<br />
Die Eigenheimzulage ist leider vom Gesetzgeber seit dem<br />
01.01.2006 gestrichen worden.