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<strong>ENTWURF</strong>Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan"Quartier am Markt, Kandel“zwischender Stadt Kandel, vertreten durch Herrn Stadtbürgermeister Günther Tielebörger, Gartenstr. 8, 76870 Kandel-nachstehend "Stadt Kandel"undder Firma Palatina Grundbesitz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Runck, Bismarckstr. 18, 76870Kandel-nachstehend "Vorhabenträger"PräambelDer Vorhabenträger beabsichtigt, in Kandel auf einem brachliegenden Gelände am Rande des Stadtzentrums (ehem.Aldi-Markt) die Errichtung von mehreren Gebäuden, teilweise unter Einbeziehung der Bestandsbebauung an der Marktstraße fürNutzungen aus dem Dienstleistungsbereich (Büro, Notarkanzlei, Arztpraxis etc.) sowie Handel und innerstädtisches Wohnen.Damit wird ein zusätzliches Angebot im Sinne einer „Mischgebiets-“Nutzung in unmittelbarer Nähe des Stadtzentrumsbereitgestellt. Es findet eine stadtgestalterische Aufwertung des Bereiches statt. Die Bebauung entlang der Marktstraße soll einebesonders repräsentative Gestaltung erhalten und sich zum Marktplatz hin öffnen. In der Höhe überschreiten die vorgesehenenGebäude die Bestandsbebauung in der näheren Umgebung nicht. Die Zufahrten zum Vorhabengebiet erfolgen über dieMarktstraße und die Goethestraße. Von der Goethestraße abzweigend wird auf den schon bisher öffentlichen Flächen ein/eneue/r öffentliche/r Zufahrt/Stichweg bis zur Grenze der Grundstücke des Vorhabenträgers geschaffen; die privatenVorhabengrundstücke werden im übrigen intern über private Erschließungszufahrten und -wege erschlossen.Die Wegeverbindungzwischen Goethe-und Marktstraße bleibt im Übrigen als Rad-und Fußweg erhalten. Der ruhende Verkehr wird auf denVorhabengrundstücken auf oberirdischen Stellplätzen und in einer Tiefgarage untergebracht.Die Stadt Kandel und der Vorhabenträger sind sich darüber einig, dass diese Ziele mit diesem Durchführungsvertrag, einerentsprechenden Vorhabenplanung sowie einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB erreicht werden sollen.Der Vorhabenträger erstellt die Vorhabenplanung und legt die dazu ggf. erforderlichen Gutachten im Hinblick auf möglicheEmissionen und deren Auswirkungen auf die umliegenden Baugebiete und die Umwelt sowie, soweit erforderlich, zu dennaturschutzfachlichen und sonstigen Auswirkungen auf den Artenschutz vor. Die Stadt Kandel beabsichtigt, die erforderlichebauplanungsrechtliche Grundlage durch den Erlass einer Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12BauGB zu schaffen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben so zu realisieren bzw. realisieren zu lassen, wie dies inden Bestimmungen dieses Vertrages geregelt ist.


Hiervon ausgehend vereinbaren die Parteien folgendes:A. Allgemeines§1 Gegenstand des Vertrages(1)Gegenstand des Vertrages sind das Vorhaben „Quartier am Markt, Kandel“ und die äußere und innere Erschließung desVertragsgebiets.Das Vertragsgebiet ist identisch mit der Gebietsabgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Quartier am Markt,Kandel“ und umfasst die in dem beigefügten Lageplan „Vorhaben-und Vertragsgebiet“ (Anlage 1) markierte Fläche sowie die indem vorhabenbezogenen Bebauungsplangebiet ebenfalls vorgesehenen öffentlichen Verkehrs-und (Verkehrs-) Grünflächen. Eshandelt sich um die Vorhabengrundstücke Flst. Nr. 170/2, 171/2, 172/1, 173/1, 177/1, die sich im Eigentum des Vorhabenträgersbefinden,Der Vorhabenträger hat für das Vertragsgebiet eine Vorhabenplanung (VP) aufgestellt (Anlage 2). In diesem Vorhaben-undErschließungsplan – VEP – ist das Vorhaben im Einzelnen dargestellt.Der Vorhabenträger ist Eigentümer der für sein Vorhaben vorgesehenen privaten Grundstückflächen im Vorhabengebiet. DieStadt ist Eigentümerin der bisherigen und künftigen öffentlichen Flächen. Die Grundstücke Flst.Nr. 171/1, 172/2 sowie 173/2stehen im Eigentum privater Dritter.(2)Bestandteile des Vertrages sind• der Lageplan mit den Grenzen des Vorhaben-und Vertragsgebietes vom … (Anlage 1)• die Vorhabenplanung des Vorhabenträgers, Stand … (Anlage 2)• Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – zeichnerischer Teil und Textfestsetzungen mit Grünordnung,Bauordnungsrechtliche Festsetzungen, Begründung, Stand … (Anlage 3)und die öffentlichen Wegegrundstücke Flst Nr. 169, 170 und 7697, die sich im Eigentum der Stadt befinden.Weiterhin sind die Flst.Nr. 171/1, 172/2 sowie 173/2 einbezogen, die sich im Eigentum der Eheleute Vinh Nhat Tran sowie KimAnh Thi befinden.Vertragsgegenstand ist die Errichtung von mehreren Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage sowie die Herstellung derprivaten und die Herstellung bzw. Anpassung öffentlichen Erschließungsflächen (Verkehrsflächen besondererZweckbestimmung: Wohnweg, Fuß- und Radweg) und Bepflanzungsflächen (Verkehrsbegleitgrün)


(3)Der Stadtrat der Stadt Kandel hat in seiner Sitzung am … den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenenBebauungsplan für das oben in Absatz 1 beschriebene Vorhaben des Vorhabenträgers gefasst (amtl. Bekanntmachung am …).Der Stadtrat Kandel hat dazu in seiner öffentlichen Sitzung am … den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gebilligt.Die Entwurfsunterlagen wurden in der Zeit vom … bis … öffentlich ausgelegt und eine Anhörung der Träger öffentlicherBelange durchgeführt. Die Aufstellung erfolgt in einem beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.(4)Ein Anspruch auf Erlass der Bebauungsplansatzung besteht nicht; die Stadt Kandel entscheidet nach pflichtgemäßemErmessen.(5)Sofern der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht als Satzung beschlossen wird, gilt folgendes: Schadenersatzansprüchegegen die Stadt Kandel entstehen hierdurch nicht. Eine Haftung der Stadt Kandel für etwaige Aufwendungen desVorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ebenfalls ausgeschlossen. DieKostentragungsregelung in § 13 Abs. 1 bezüglich der Kosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bleibt in Kraft.Entsprechendes gilt für den Fall der Aufhebung der Satzung sowie für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit der Satzung überden vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, sofern die Aufhebung oderUnwirksamkeit der Satzung nicht auf Fehler oder Versäumnisse auf Seiten der Stadt Kandel zurückzuführen ist.Mit der Einstellung des Satzungsverfahrens, der Aufhebung der Satzung oder der festgestellten Unwirksamkeit der Satzung wirddieser Vertrag gegenstandslos. Die Kostentragungsregelung in § 13 Abs. 1 bezüglich der Kosten für den vorhabenbezogenenBebauungsplan bleibt in Kraft.Dies gilt nicht im Fall einer (Teil-) Unwirksamkeit auf Grund von behebbaren Fehlern (vgl. § 214 BauGB), bei der die Wirksamkeitder Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der Fehler herbeigeführt werden kann. Die Stadt Kandel wirdetwaige derartige Mängel der Bebauungsplansatzung in einem ergänzenden Verfahren unverzüglich beheben.(6)Der Vorhabenträger ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten, sofern der vorhabenbezogeneBebauungsplan nicht bis zum … von der Stadt Kandel endgültig als Satzung beschlossen wird. BezüglichSchadenersatzansprüchen, Haftung und Kostentragung gelten vorstehend Absatz 5 Sätze 3 bis 5.


B. Vorhaben§2 Zulässigkeit des Vorhabens(1)Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des von der Stadt Kandel alsSatzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der ebenfalls als Satzung beschlossenenbauordnungsrechtlichen Festsetzungen für diesen Bereich und zudem nach den weiteren Details, die sich aus der vomVorhabenträger vorgelegten Vorhabenplanung ergeben (siehe oben § 1).Die in der Vorhabenplanung vorgesehene Zahl der Geschosse, die Größe der Gebäude mit der vorgesehenen Grundfläche, derGeschossfläche und die jeweilige maximale Gebäudehöhe einschließlich der zurückgesetzten Staffeldachgeschosse bei denGebäuden Vx und Vy und einschließlich der Bau einer Tiefgarage sind verbindlich und so zu realisieren; Details zu Größe undLage der Tiefagarage sind noch zwischen den Parteien abzustimmen und verbindlich zu regeln. Geringfügige Abweichungen,insbesondere soweit sie bautechnisch bedingt oder nutzungsbedingt erforderlich bzw. sinnvoll sind, sind zulässig. Alle für dasVorhaben erforderlichen notwendigen Stellplätze müssen auf den Vorhabengrundstücken geschaffen werden; sie können nurmit Zustimmung der Stadt ggf. auch auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken geschaffen werden.Der Zuschnitt der einzelnen Nutzungseinheiten und der inneren Grundrisse und/oder Nutzungsänderungen sind bei Einhaltungder planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben zulässig.Ggf. Vorgaben für eine Gliederung der zulässigen Nutzungen nach Geschossen, z.B. Wohnnutzung nur in den oberenbeiden Geschossen, jedenfalls bei bestimmten Gebäuden etc.(2)Die Fassadenabwicklung und Strukturierung und Gestaltung der Fassaden der Gebäude entlang der Marktstraße erfolgt nachdem Muster der in der Anlage 4 beigefügten Skizze der Gebäude-und Straßenansicht. Die genaue Fassadenabwicklung,Fassadenstruktur und Fassadengestaltung entlang der Marktstraße ist der Stadt spätestens mit der Einreichung des Bauantragesvorzulegen und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt. Die Gestaltungsmaßnahmen sind bis zurNutzungsaufnahme in den Gebäuden zu realisieren.(3)Die Gestaltung der Außenanlagen auf den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen (Verkehrsgrün) hat nach den Vorgaben derStadt zu erfolgen.(4)Gestaltung und Größe von Werbeanlagen ist, sofern sie die übliche Größe einer Hinweis/Werbetafel von … x … müberschreiten, in jedem Einzelfall mit der Stadt Kandel abzustimmen.


Webeanlagen sind nur im Bereich des Erdgeschosses und der darüberlegenden Wandfläche unterhalb der Unterkante derFenster im 1. OG zulässig.§3 Durchführungsverpflichtung(1)Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertragessowie des beigefügten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Baueingabepläne• für den ersten Bauabschnitt – V… – binnen 3 Jahren• für den zweiten Bauabschnitt – V… – binnen 5 Jahren• für den dritten Bauabschnitt – V… – binnen 8 Jahrenfür den letzten Bauabschnitt – VE … – binnen 8 Jahren ab dem Inkrafttreten desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes.(2)Der Baubeginn des Vorhabens bzw. des jeweiligen Vorhabenteils ist erst zulässig, wenn der Vorhabenträger zuvor der StadtKandel einen Finanzierungsnachweis für den genehmigten Vorhabenteil in Form einer Bankbestätigung einer deutschenSparkasse oder Geschäftsbank vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass er finanziell in der Lage ist, das Vorhaben bzw. denjeweiligen Vorhabenteil zu verwirklichen.(3)Sofern das Vertragsgebiet als Ganzes oder Teile davon an Dritte veräußert werden, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die indiesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen auf den Erwerber zu übertragen.Eine Übertragung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Kandel zulässig. DieZustimmung kann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen und derZuverlässigkeit des Dritten begründet liegen.Die Zustimmung der Stadt zur Einzelveräußerung von einzelnen Nutzungs-oder Wohneinheiten in den Vorhabengebäuden istnicht erforderlich, sofern dieser Durchführungsvertrag zum Bestandteil der Teilungserklärung gemacht wird.(4)Die Stadt Kandel behält sich für den Fall, dass das Vorhaben nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vollständigdurchgeführt wird oder der Träger des Vorhabens ohne ihre Zustimmung wechselt vor, die Satzung über denVorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Sie hat dabei die Umstände einer solchen Verzögerung gemäß § 3 Abs. 1 zuberücksichtigen und wird mit dem Vorhabenträger über eine angemessene Fristverlängerung verhandeln, wenn die Umstände,die zu einer Verzögerung geführt haben, nicht vom Vorhabenträger zu vertreten sind.


Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Satz 1 vor, können Ansprüche gegen die Stadt Kandel daraus nichtgeltend gemacht werden.C. Erschließung§4 Erschließung(1)Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf seine Kosten zu der Herstellung bzw. Änderung der Erschließungsanlagen nachMaßgabe der nachfolgenden Regelungen in dem Vorhabengebiet vorzunehmen.(2)Die Stadt überträgt dem Vorhabenträger die Durch-und Fortführung dieser Baumaßnahmen und gestattet die damitverbundenen Eingriffe und Maßnahmen auf den im Eigentum der Stadt befindlichen öffentlichen Flächen/Grundstücken. DemVorhabenträger obliegt demnach die Durchführung folgender Maßnahmen:• Die Planung der öffentlichen Flächen sowie die Abstimmung der Planungsvarianten mit der Verwaltung.• Die Durchführung der Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Leitungen und Kanäle, der öffentlichenVerkehrsflächen, der öffentlichen Grünflächen (Verkehrsgrün) einschließlich der Bepflanzung etc.• Über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit gestalterischer Form, z.B. Art und Ausführung Farbgestaltung,Platzmöblierung etc. entscheiden die Parteien in gemeinsamer Abstimmung; im Zweifel ist eine Ausführung in mittlerer Art undGüte vorzunehmen, wenn nicht der Vorhabenträger eine höherwertige Ausführung wünscht.Der Vorhabenträger kann sich mit Zustimmung der Stadt bei der Erledigung der überlassenen Maßnahmen eines Dritten alsErfüllungsgehilfe bedienen.(3)Erforderliche Änderungen am öffentlichen Verkehrsraum (Anschluss an das bestehende Verkehrsnetz außerhalb desVorhabengebiets) sind nach den Vorgaben der Stadt durchzuführen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Stadt rechtzeitigvor Beginn der Bauarbeiten zu informieren.(4)Das Vorhaben kann an die vorhandenen Wasserversorgungs-und Abwasserleitungen angeschlossen werden.Der Vorhabenträger veranlasst die durch das Vorhaben verursachte Umverlegung von bestehenden Ver-undEntsorgungsleitungen der Stadt und anderer Träger, auch wenn diese Maßnahmen ganz oder teilweise außerhalb desVertragsgebietes vorgenommen werden müssen.


(5)Die ggf. erforderlichen naturschutzrechtlichen Minimierungs-, Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen sind -soweit möglich -imVorhabengebiet festgesetzt. Sie sind von dem Vorhabenträger auf eigene Kosten zu realisieren.Soweit naturschutzrechtliche Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen nicht innerhalb des Vertragsgebietes realisierbar sind bzw. diesnicht ausreicht, hat der Vorhabenträger die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und den entsprechendenKompensationsbetrag auf das Ökokonto der Stadt zu zahlen. Dieser Betrag ist fällig mit Beginn der Baumaßnahmen.(6)Soweit in Bezug auf das Vorhaben Baulasten erforderlich sind, werden diese zwischen den Parteien separat geregelt.§5 Art und Umfang der Erschließungsanlagen(1)Der Vorhabenträger übernimmt nach Maßgabe dieses Vertrages in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten die endgültigePlanung, Vermessung, Freilegung und Herstellung der im Vorhabengebiet ausgewiesenen Erschließungsanlagen und-einrichtungen einschließlich aller in Absatz 3 genannter Bestandteile, soweit diese Erschließungsanlagen und Einrichtungennicht bereits vorhanden sind. Ihre Herstellung (Länge, Breite, flächenmäßige Bestandteile, technische Beschaffenheit) richtetsich nach den von der Stadt vor Baubeginn zu genehmigenden Ausbauplänen.(2)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers erforderlichen Anlagen,soweit nicht bereits vorhanden, herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Herstellung richtet sich im Einzelnen nach den vorBaubeginn von der Stadt zu genehmigenden Ausbauplänen.Der Vorhabenträger hat ferner die zum Anschluss der Grundstücke erforderlichen Haus-bzw. Grundstücksanschlüsse für dieAbwasserbeseitigung herzustellen. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Grundstücksanschluss. Zuständig sind insoweitdie Verbandsgemeindewerke Kandel.(3)Die Erschließung nach Abs. 1 umfasst die endgültige Planung, die Vermessung, die Freilegung und die Herstellung deröffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich• Fahrbahnen• kombinierter Fuß-und Radweg• Straßenentwässerung• Straßenbeleuchtung• Straßenbegleitgrün und Straßenbäume• Straßenbenennungsschilder


• Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen§6 Strom-, Gas-und Wasserversorgung(1)Die zur Versorgung mit Strom, Gas und Wasser -soweit vorgesehen -benötigten Versorgungseinrichtungen und Leitungenwerden, soweit noch nicht vorhanden, von den jeweiligen Versorgungsträgern geplant und hergestellt. Maßgebend hierfür sinddie „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung inNiederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV), die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für denNetzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) und die„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVB WasserV) in den jeweils gültigen Fassungen.Soweit im Rahmen der Energie-und Leitungsversorgung der geplanten Gebäude ein Verlegen oder Umlegen der bereitsvorhandenen Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser usw.) erforderlich wird, hat der Vorhabenträger die hierfürentstehenden Kosten zu tragen.(2)Für die Erstellung der Anschlüsse für die Strom-, Gas-und Wasserversorgung (Hausanschlüsse) erheben die zuständigenVersorgungsträger vom Anschlussnehmer bzw. Vorhabenträger nach Maßgabe der unter Ziffer 1 genannten Verordnungenjeweils einen Baukostenzuschuss und verlangen die Erstattung der Hausanschlusskosten.Über die Kostenbeteiligung und -erstattung trifft der Vorhabenträger mit den Versorgungsträgern eine gesonderte Vereinbarung.Zuständig sind insoweit die Verbandsgemeindewerke Kandel.(3)Die Funktionsfähigkeit der bereits vorhandenen Versorgungs-/ Entsorgungsleitungen wird von der Stadt gewährleistet.Eventuelle Schäden werden auf Kosten der Stadt beseitigt.§7 Planung, Vergabe und Bauleitung, ausführende Unternehmen(1)Der Vorhabenträger wird die endgültige Planung der von ihm herzustellenden Erschließungsanlagen auf der Grundlage desvorhabenbezogenen Bebauungsplans einvernehmlich mit den zuständigen Fachämtern und sonstigen Fachbehörden aufstellen.Die erforderlichen Fach-und Ausführungspläne sind auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien und Vorschriften auf Kostendes Vorhabenträgers zu fertigen. Diese Pläne bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung darf nur auswichtigen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt die Zustimmung nicht innerhalb von 4Wochen nach Erhalt der vollständigen Pläne versagt.


(2)Die Bauleitung und Bauoberleitung für alle in diesem Vertrag übernommenen Arbeiten obliegt dem Vorhabenträger auf eigeneKosten. Dafür ist fachlich geeignetes, ingenieurmäßig ausgebildetes Personal (oder Beauftragte des Vorhabenträgers)einzusetzen, das in erforderlichem Umfang auf der Baustelle anwesend sein muss.Zur Ausschreibung und Bauleitung sowie Bauoberleitung kann der Vorhabenträger auch ein leistungsfähiges Ingenieurbürobeauftragen.Für die Ausführung der in diesem Vertrag übernommenen Maßnahmen darf der Vorhabenträger nur fachlich geeignete,leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen einsetzen. Entsprechende Nachweise können von Seiten der Stadt verlangtwerden.Erschließungsanlagen§8 Baubeginn Baudurchführung, Fertigstellung(1)Der Vorhabenträger hat erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse für sämtliche Erschließungs-undAnschlussmaßnahmen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.(2)Der beabsichtigte Baubeginn ist der Stadt spätestens 3 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Solange die Stadt ihreZustimmung zu den Fach-und Ausführungsplänen nicht erteilt hat, darf mit den Erschließungsarbeiten nicht begonnen werden.(3)Der Vorhabenträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass dieVersorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Telefonkabel, Strom) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegtwerden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagenmöglichst ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Haus-bzw. Grundstücksanschlüsse für dieWasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Kabel sind unterirdisch zu verlegen.(4)Die gesamten Erschließungsarbeiten werden zeitlich abgestimmt mit den Hochbaumaßnahmen auf den Baugrundstückendurchgeführt.(5)Die Erschließungsanlagen müssen in Qualität und Ausstattung den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung solcherAnlagen entsprechen und werkgerecht hergestellt werden.


Die Ausführung der Erschließungsanlagen erfolgt in Abstimmung mit ... entsprechend den hier üblichen technischen Standardsund den DIN-Vorschriften.(6)Die Herstellung der Beleuchtung ist mit der Pfalzwerke AG abzustimmen. Dazu ist der Stadt rechtzeitig ein Beleuchtungsplan zurFreigabe vorzulegen (Lampenstandorte, Lampentypen, lichttechnische Berechnung nach DIN 5044 etc.). DerStraßenbeleuchtungsvertrag der Stadt mit der Pfalzwerke AG ist hierbei zu beachten.(7)Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen unddie unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Stadt.(8)Das Anbringen von Kennzeichen und Hinweisschildern für öffentliche Erschließungsanlagen ist Sache der Stadt bzw. desjeweiligen Versorgungsträgers gegen Kostenerstattung durch den Vorhabenträger.(9)Die Versorgungseinrichtungen (z. B. Wasser-, Strom-und Telekommunikationsleitungen, Entwässerungsanlagen) sind möglichstin öffentlichen Verkehrsflächen zu verlegen. Darauf ist auch bei der Detailplanung Rücksicht zu nehmen. Ist die Verlegung unterInanspruchnahme von privatem Gelände unvermeidbar, hat der Vorhabenträger die Duldung durch entsprechendeGrunddienstbarkeiten / Baulasten unentgeltlich und kostenfrei abzusichern.(8)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die von ihm zu errichtenden Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend denErfordernissen der Bebauung herzustellen. Sie müssen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar undspätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Gebäude und Rechtskraft des in § 2 Abs. 1 bezeichneten vorhabenbezogenenBebauungsplans endgültig hergestellt sein.(9)Die Durchführung der Begrünungsmaßnahmen auf öffentlichen Flächen ist mit der Stadt abzustimmen. Sie sind spätestens 1Jahr nach Fertigstellung der Bauvorhaben fertig zu stellen. Der Vorhabenträger übernimmt die Anwuchsgarantie.(10)Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Vorhabenträger eventuell notwendig werdende Dienstbarkeiten fürVersorgungsleitungen usw. für die künftige Bebauung auf im Eigentum der Stadt stehenden Flächen zu übernehmen. Die Stadtwird dem Vorhabenträger weiter öffentliche Flächen, die im Eigentum der Stadt stehen und auf denen Maßnahmen durchgeführtwerden müssen, kostenlos zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Verfügung stellen.


§9 Haftung und Verkehrssicherung(1)Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Vorhabenträger den von den Erschließungsarbeitenbetroffenen Bereichen die Verkehrssicherungspflicht. Der Winterdienst ist gemäß der Ortssatzung zu übernehmen. Im rechtlichzulässigen Umfang ist eine Weitergabe an die Bauunternehmer möglich.(2)Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen durch die Stadt gemäß § 12 dieses Vertrages für jeden Schaden, derdurch die schuldhafte Verletzung der bis dahin ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verursacht wird und fürsolche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie schuldhaft verursachtwerden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger die Haftung auf einen Dritten übertragen hat. Der Vorhabenträger stelltdie Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.(3)Bis zur Abnahme durch die Stadt hat der Vorhabenträger die Gefahr des zufälligen Unterganges oder zufälligenVerschlechterung der in der Herstellung befindlichen Erschließungsanlagen etc. zu tragen.(4) Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes (Haftpflichtversicherung,Bauhaftpflichtversicherung usw.) nachzuweisen.§ 10 Sicherheitsleistungen, Gewährleistung und Leistungsstörungen(1)Erfüllt der Vorhabenträger die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt,ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieserFrist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers unterInanspruchnahme der nachstehend in Absatz 2 genannten Bankbürgschaft auszuführen oder ausführen zu lassen.Weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt bleiben unberührt.(2)Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen die Erschließung betreffendleistet der Vorhabenträger Sicherheit in Höhe von … EUR (in Worten: …) durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichenund selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes unter Verzicht auf die Einrede derVorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.(3)


Diese Bürgschaft ist innerhalb einer Woche nach dem Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das Vorhaben zuübergeben.(4)Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt besteht Einvernehmen darüber, dass die Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabeder Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank oder Sparkasse erlöschen soll.(5)Nach beanstandungsfreier Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen wird die Stadt Zug um Zug gegenÜbergabe einer Gewährleistungsbürgschaft über 3 % der vom Vorhabenträger für die Erschließungstätigkeit hinterlegtenselbstschuldnerischen Bürgschaft die bisherige, sich noch bei der Stadt befindliche Vertragserfüllungsbürgschaft über … EURzurückzugeben. Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung zur Zeitder Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunstentspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetztenZweck aufheben oder mindern.(6)Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird abweichend hiervon auf fünfJahre vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.Sofern vor Ablauf dieser Gewährleistungsfrist Gewährleistungsmängel festgestellt wurden, wird die Stadt die restlichen 3 % derSicherungsbürgschaft erst nach ordnungsgemäßer Beseitigung dieser Gewährleistungsmängel freigeben.Die innerhalb der Gewährleistungsfristen auftretenden Mängel oder Schäden hat der Vorhabenträger unverzüglich zu beheben.Hierbei sind auch die mit den Mängeln in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigungauftretenden Schäden einbezogen. Kommt der Vorhabenträger mit dieser Verpflichtung in Verzug oder besteht Gefahr imVerzuge, so kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers, unabhängig eventuellerRegressansprüche des Vorhabenträgers gegen die ausführenden Firmen, ausführen lassen.Vor Beginn der Erschließungsarbeiten werden die Stadt bzw. die Verbandsgemeindewerke hinsichtlich des Leitungsbestandseine Beweissicherung (z. B. durch TV-Befahrung) auf ihre Kosten durchführen lassen. Soweit für das zur Überbauungvorgesehene Grundstück des Vorhabenträgers im Wege der Vorausleistung bereits Beiträge bezahlt wurden, werden die Stadtbzw. die Verbandsgemeindewerke eventuelle Mängel oder Schäden am Bestand im Zuge der Erschließungsarbeiten auf ihreKosten in Abstimmung mit dem Vorhabenträger beseitigen lassen.Unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sind die Entwässerungsanlagen nochmals vom Vorhabenträger durch dieVertragsfirma der Stadt (Abwasserverband Heidelberg) mit TV-Kamerawagen zu befahren; das Untersuchungsergebnis ist demTiefbauamt der Stadt per Dokumentation mitzuteilen.


Ebenso hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf Veranlassung des Vorhabenträgers nochmals eine gemeinsame Begehungder Erschließungsanlagen zu erfolgen.Nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist gehen etwaige weitergehende Gewährleis-tungs-und sonstige Ansprüche desVorhabenträgers aus Dienstleistungs-, Werk-oder Lieferverträgen sowie etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf dieStadt über. Der Vorhabenträger wird die Stadt bei der Durchsetzung eventueller Ansprüche unterstützen und ihr entsprechendeAuskünfte erteilen sowie Vertragsunterlagen vorlegen.§ 11 Abnahme(1)Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen sind diese von der Stadt und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. DerVorhabenträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Fertigstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt setzt einenAbnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige im Einvernehmen mit der Vorhabenträgerfest. Eine fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme der Leistung ist ausgeschlossen.(2)Die öffentlichen Grünflächen und Baumpflanzungen werden entsprechend DIN 18916 abgenommen. Der Vorhabenträgerübernimmt die Anwuchsgarantie.(3)Bei der Abnahme festgestellte Mängel oder Schäden hat der Vorhabenträger unverzüglich zu beseitigen. Hierbei sind auch diemit den Mängeln in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schädeneinbezogen. Kommt der Vorhabenträger mit dieser Verpflichtung in Verzug oder besteht Gefahr im Verzug, so kann die Stadt dieerforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers, unabhängig eventueller Regressansprüche des Vorhabenträgersgegen die ausführenden Firmen, ausführen lassen.Nach Beseitigung der Mängel ist die Abnahme hinsichtlich der vorbehaltenen Mängel zu wiederholen.(4)Über die Begehung und Prüfung der Schlussabnahme wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält den Umfang derabgenommenen Leistungen (Bauwerke), die Beanstandungen, die Fristen in denen sie zu beheben sind sowie den Termin fürden Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Niederschrift ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Mit der beiderseitigenAnnahme der Niederschrift ist die Schlussabnahme vollzogen.Vor der Schlussabnahme sind folgende Unterlagen in ordnungsgemäßer Beschaffenheit kostenfrei an die Stadt zu übergeben:Qualitätsnachweise gemäß den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Verdichtungsnachweise, Tragfähigkeitsnachweise,Ebenheitsnachweise, materialspezifische Nachweise etc.) Detailpläne (M 1 :100).


§ 12 Übernahme Erschließungsanlagen, Widmung, Eigentumsübergang(1)Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien öffentlichen Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzungen auf die Stadtüber. Die Stadt übernimmt die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht, soweit die in Abs. 2genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(2)Vor der Übernahme wird der Vorhabenträger folgende Unterlagen übergeben:• Die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit dendazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne (M 1:500) fürsämtliche Anlagen.• Bescheinigung des Amtes für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation oder eines öffentlich bestelltenVermessungsingenieurs über die Durchführung der Schlussvermessung und die Einhaltung der Grenzen, aus der sich weiterhinergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind.• Topographische Bestandsaufnahme (digital) in dem für die Fortführung des Geoinformationssystems (GIS)erforderlichen Umfang. Der erforderliche Umfang und Form der Daten wird durch das Amt für Vermessung, Bodenordnung undGeoinformation der Stadt festgelegt. Liefert das vom Vorhabenträger beauftragte Büro die Daten nicht in dem von Seiten derStadt gefordertem Umfang oder Form, ist die Stadt berechtigt, die Daten auf Kosten des Vorhabenträgers selbst zu erheben.Dies betrifft sämtliche Erschließungs-, Entwässerungs-und Grünanlagen mit ihren Bestandteilen und Einbauten.Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.(3)Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.(4)Die Stadt widmet die in § 5 Abs. 3 genannten Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr. Der Vorhabenträger stimmthiermit der Widmung ab dem Zeitpunkt der Übernahme zu.(5)Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen geht auch das Eigentum an den öffentlichenErschließungsanlagen auf die Stadt über.


(5)Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse an Wasserleitung und Kanalisation einschließlich derAbwasserkontrollschächte sind von dem Vorhabenträger separat zu tragen. Sie werden entsprechend den tatsächlichentstandenen Kosten nach Aufstellung in Rechnung gestellt. Die sonstigen Hausanschlusskosten Elektrizität, Gas,Telekommunikation und Breitbandkabel sind ebenfalls von dem Vorhabenträger separat zu tragen.(6)Die Kosten für die Beurkundung dieses Vertrags und ggf. seines Vollzugs im Grundbuch hat der Vorhabenträger zu tragen.E. Sonstiges§ 14 VertragsstrafeSofern der Vorhabenträger die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht vertragsgemäß insbesondere nichtinnerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt und vor allem, sofern er nicht rechtszeitig vor Baubeginn des Vorhabens bzw.Vorhabenteils eine Finanzierungsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 vorlegt, so hat er an die Stadt eine Vertragsstrafe in Höhe vonEUR 150.000,00 (in Worten: einhundertfünfzigtausend) zu bezahlen. Bei Nichtvorlage der Finanzierungsbestätigung jeVorhabenteil fällt die Vertragsstrafe je Verstoß an.§ 15 Schutz des MutterbodensMutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist innutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb desVertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.§ 16 Schlussbestimmungen(1)Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur mit Zustimmung der Stadt Kandel gem. § 12 Abs. 5 BauGB zulässig. Ein neuerVorhabenträger muss unmittelbar in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen eintreten.(2)Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, sofern nicht eine notarielleBeurkundung notwendig ist; dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis abbedungen wird.Nebenabreden bestehen nicht.


Der Vertrag ist vierfach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je zwei Fertigungen.(3)Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. DieVertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer evtl. rechtsunwirksamen Bestimmung dieses Vertrages eine Regelung zutreffen, die der Regelung am nächsten kommt, die mit der rechtsunwirksamen Bestimmung beabsichtigt war und die demZweck und Sinn des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entspricht oder zumindest am nächsten kommt.(4)Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zum regelmäßigen und rechtzeitigen Informationsaustausch und zurgegenseitigen Unterstützung, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrages und zur Erreichung der vereinbarten Ziele erforderlichund sachdienlich ist. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Vertragspartner jeweils unaufgefordert wechselseitig zuunterrichten.§ 17 WirksamwerdenDer Vertrag wird mit allen seinen Regelungsinhalten sofort nach Unterzeichnung wirksam.Diesem Vertrag beigefügt sind folgende Anlagen:Anlage 1: Lageplan Vorhaben-und Vertragsgebiet vom … Anlage 2: Vorhabenplanung, Stand … Anlage 3: Entwurf desvorhabenbezogenen Bebauungsplans – zeichnerischer Teil undTextfestsetzungen mit Grünordnung, Bauordnungsrechtliche Festsetzungen, Begründung, Stand … Anlage 4: Skizze Gebäudeansichten Fassendfront Markstraße Evtl. weitere AnlagenKandel, den _________ Kandel, den _________für die Stadt Kandel für den Vorhabenträger

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