Auszug aus dem Kirchengesetz über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz)
Auszug aus dem Kirchengesetz über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz)
Auszug aus dem Kirchengesetz über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz)
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Kirchengesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong>(<strong>Friedhofsgesetz</strong>)Vom 7. November 1992Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck undbei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, <strong>die</strong> ander Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.I. Allgemeine Bestimmungen§ 1GeltungsbereichDie Vorschriften <strong>die</strong>ses <strong>Kirchengesetz</strong>es gelten für alle <strong>Friedhöfe</strong>(Kirchhöfe), <strong>die</strong> in der Trägerschaft einer zur EvangelischenKirche in Berlin-Brandenburg gehörenden Körperschaft stehenund von ihr verwaltet werden.§ 3Zuständigkeiten(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den einschlägigenkirchlichen und staatlichen Bestimmungen. Die Aufsichtführt das Leitungsorgan des Friedhofträgers, das auch <strong>über</strong>Beschwerden entscheidet, soweit nicht ein anderer Rechtsbehelfgegeben ist.(3) Die Rechtsaufsicht <strong>über</strong> den Friedhofsträger führt dasKonsistorium. Es entscheidet <strong>über</strong> Widersprüche gegen Verwaltungsaktedes Friedhofsträgers in Friedhofsangelegenheiten.§ 5Umwelt- und Naturschutz(1) Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzungund Bewirtschaftung den Belangen des Umwelt- und NaturschutzesRechnung zu tragen und dadurch <strong>die</strong> Entstehung undBewahrung ökologischer Rückzugsgebiete zu ermöglichen. DieZiele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertungsind zu beachten.(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfenin sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in1II. Ordnungsvorschriften§ 6Öffnungszeiten(1) Der Aufenthalt auf den <strong>Friedhöfe</strong>n ist nur während der an denFriedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann <strong>aus</strong>besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteilegestattet oder vor<strong>über</strong>gehend untersagt werden.§ 7Verhalten auf den <strong>Friedhöfe</strong>n(1) Jeder hat sich auf den <strong>Friedhöfe</strong>n so zu verhalten, wie esihrer Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und derBesinnung entspricht. Wer Anordnungen der Aufsichtspersonennicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.(2) Den Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet,a) <strong>die</strong> Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Arteinschließlich Fahrrädern, <strong>aus</strong>genommen Rollstühle undKinderwagen, zu befahren, soweit nicht eine besondereGenehmigung erteilt ist;b) ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriftenzu verteilen und gewerblich tätig zu werden, insbesondereWaren anzubieten und ohne schriftlichen Auftrag derAngehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;c) Abraum und Abfälle mitzubringen;d) Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zubeschädigen;e) Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen <strong>aus</strong>zustreuen;2
f) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern <strong>aus</strong>zuführen;g) <strong>die</strong> Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern;h) chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zuverwenden.(3) Wer als Nutzungsberechtigter wiederverwendbare Teile derGrab<strong>aus</strong>stattung (z.B. Pflanzen, Sträucher, Grabgebinde undTrittplatten) mitnehmen will, muss <strong>die</strong>s der Friedhofsverwaltungvorher mitteilen.§ 8Gewerbliche Arbeiten(1) Auf den <strong>Friedhöfe</strong>n dürfen nur solche gewerblichenTätigkeiten <strong>aus</strong>geübt werden, <strong>die</strong> <strong>dem</strong> Zweck der <strong>Friedhöfe</strong> <strong>die</strong>nenund <strong>die</strong> sich der Friedhofsträger nicht selbst vorbehalten hat.(2) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den <strong>Friedhöfe</strong>nder vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, in derauch der Umfang der Tätigkeiten festgelegt wird. Das Anliefern derSärge und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und <strong>die</strong>Dekoration von Särgen und Urnen sind zulassungsfrei. FürSteinmetze, <strong>die</strong> einer Steinmetzinnung angehören, gilt <strong>die</strong>Zulassung für alle Steinmetzarbeiten mit Ausnahme der Fundamentierungals erteilt, sofern der Friedhofsträger nicht anderesbestimmt oder <strong>die</strong> Zulassung <strong>aus</strong> wichtigem Grund widerruft.III. Nutzungsrechte und Ruhefristen§ 11Nutzungsrechte(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in<strong>die</strong>sem <strong>Kirchengesetz</strong> aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung derfamiliären und erbrechtlichen Verhältnisse an <strong>die</strong>jenige Person vergeben,<strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sieangemeldet wird. Die Grabstätte bleibt Eigentum desFriedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung desNutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte3oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art derGestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen derGestaltungsvorschriften zu entscheiden sowie auf einer zurBelegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und <strong>über</strong><strong>die</strong> Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern <strong>die</strong>Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 2 erfüllt sind.(3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltendenRuhefrist entsprechen.(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligenGebühr und begründet <strong>die</strong> Verpflichtung zur Anlage sowie dauerndenUnterhaltung und Pflege der Grabstätte.(5) Der Erwerber kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung desFriedhofsträgers <strong>über</strong>tragen und soll für den Fall seines Ablebenseinen Nachfolger bestimmen. Wenn der Bestimmte mit derNachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an <strong>die</strong>seEntscheidung des Nutzungsberechtigten gebunden. Der Nachfolgerhat das Nutzungsrecht unverzüglich nach seinem Antritt beider Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.(6) Das Nutzungsrecht ruht, wenn der Nutzungsberechtigtestirbt, ohne einen Nachfolger benannt zu haben, oder wenn derBestimmte <strong>die</strong> Nachfolge ablehnt. In <strong>die</strong>sen Fällen wird dasNutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit auf Antrag in nachstehenderReihenfolge auf <strong>die</strong> Angehörigen des verstorbenenNutzungsberechtigten <strong>über</strong>tragen:a) den Ehegatten oder <strong>die</strong>jenige Person, mit der der bisherigeNutzungsberechtigte mindestens <strong>die</strong> letzten zwölf Monate vorseinem Tode in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,b) <strong>die</strong> Kinder,c) <strong>die</strong> Eltern,d) <strong>die</strong> Stiefkinder,e) <strong>die</strong> Geschwister,f) <strong>die</strong> Enkel,g) <strong>die</strong> nicht unter a) bis f) fallenden Erben.Mehrere Antragsberechtigte sollen einen gemeinsamen Vertreterbestellen.(7) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, <strong>dem</strong> Friedhofs-4
träger eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechsMonaten mitzuteilen.§ 12RuhefristEine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. Die Dauer derRuhefrist beträgt für Erd- und Urnenbestattungen grundsätzlich 20Jahre. Der Friedhofsträger kann in der Gebührenordnung eine längereRuhefrist festlegen.§ 13Verlängerung(1) Die Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte,an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt <strong>die</strong>Verlängerung des Nutzungsrechts auf <strong>die</strong> zur Einhaltung derRuhefrist erforderlichen Dauer vor<strong>aus</strong>.(2) Ohne Nachbeisetzung wird das Nutzungsrecht an Wahlgrabstättenoder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahldes Nutzungsberechtigten für jeweils 5 oder 10 Jahre verlängert.Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens1 Jahr vor <strong>dem</strong> Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nachAblauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochenwerden, wenn <strong>die</strong> Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage desAblaufs gezahlt wird.(3) Besteht eine Grabstätte <strong>aus</strong> mehreren Grabstellen, so muss<strong>die</strong> Verlängerung für <strong>die</strong> ganze Grabstätte vorgenommen werden.(4) 40 Jahre nach <strong>dem</strong> Ersterwerb steht <strong>die</strong> Verlängerung imfreien Ermessen des Friedhofsträgers. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.(5) Die Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden,dass der Erwerber neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und<strong>die</strong> Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt. Bei ungepflegtenGrabstellen kann <strong>die</strong> Verlängerung außer<strong>dem</strong> davon abhängiggemacht werden, dass <strong>die</strong> Grabpflege für den Verlängerungsraumdurch einen unauflösbaren Grabpflegevertrag sichergestellt ist.5§ 14Erlöschen(1) Das Nutzungsrecht erlischt,a) wenn <strong>die</strong> Zeit abgelaufen ist, für dir es erworben ist,b) wenn <strong>die</strong> Grabstätte durch Ausbettung (§ 30) frei wird,c) wenn <strong>die</strong> Ruhefrist abgelaufen ist, nach<strong>dem</strong> der Friedhof oderFriedhofsteil, auf <strong>dem</strong> <strong>die</strong> Grabstätte liegt, geschlossen wordenist,d) bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, der nur für <strong>die</strong> ganze Grabstättezulässig ist. Ein Teilverzicht kann von der Friedhofsverwaltungunter Auflagen zugelassen werden.(2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und <strong>die</strong> Ruhefrist abgelaufenist, kann der Friedhofsträger <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grabstätte anderweitigverfügen. Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablaufist, sofern keine individuelle Mitteilung erfolgt, sechs Monate vorherdurch Aushang am Friedhofseingang bekanntzumachen mit<strong>dem</strong> Hinweis, dass <strong>die</strong> Berechtigten <strong>die</strong> Grabmäler und sonstigenGrab<strong>aus</strong>stattungsgegenstände bis zum Ablauf der Frist abholenkönnen. Wird <strong>die</strong>ser Hinweis nicht befolgt, kann <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung<strong>die</strong> Gegenstände entfernen und dar<strong>über</strong> verfügen.(3) Bei der Ausbettung <strong>aus</strong> einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag,wenn <strong>die</strong>ser innerhalb eines halben Jahres nach der Ausbettunggestellt wird, <strong>die</strong> Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für <strong>die</strong>jenigenvollen Jahre, <strong>die</strong> nicht <strong>aus</strong>genutzt sind und für <strong>die</strong> keine Ruhefristmehr läuft, zurückzuzahlen. Bei Verzicht besteht kein Anspruch aufRückzahlung.VI. Gestaltung der Grabstätten§ 31Grundsatz(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§15 und 32 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften- so zu gestalten und so an <strong>die</strong> Umgebung anzupassen, dass<strong>die</strong> Art und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und inseiner Gesamtanlage gewahrt wird.6
(2) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nurmit solchen Gewächsen bepflanzt werden, <strong>die</strong> andere Grabstättenoder <strong>die</strong> öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischenAnlagen außerhalb der Grabstätten obliegt <strong>aus</strong>schließlich<strong>dem</strong> Friedhofsträger.§ 32Unterschiedliche Gestaltungsvorschriften(1) Auf den <strong>Friedhöfe</strong>n können für alle Grabarten Abteilungenmita) allgemeinen Gestaltungsvorschriften oderb) mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrifteneingerichtet werden. Ist ein Friedhof der einzige am Ort (in Berlin:im Verwaltungsbezirk), so muss er Abteilungen mit allgemeinenGestaltungsvorschriften vorhalten.(2) Der Friedhofsträger weist spätestens bei der Auswahl derGrabstätte auf vorhandene Wahlmöglichkeiten und Gestaltungsvorschriftenhin. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauchgemacht, so erfolgt <strong>die</strong> Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinenGestaltungsvorschriften.§ 33Gärtnerische Gestaltung und Pflege(1) Die Grabstätten müssen, soweit <strong>die</strong> Witterung <strong>die</strong>s zulässt,innerhalb von vier Monaten nach <strong>dem</strong> Erwerb oder der Bestattunggärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtsgepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand erhalten werden.Auftretende Versackungen sind vom Nutzungsberechtigten aufseine Kosten unverzüglich zu beheben. Wenn der Nutzungsberechtigte<strong>die</strong>sen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalbeiner gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Friedhofsträger<strong>die</strong> Grabstätten einebnen.(2) Die Herrichtung und wesentliche Änderung der gärtnerischenAnlage, insbesondere der Abgrenzung, bedarf der Zustimmungder Friedhofsverwaltung.7(3) Der Friedhofsträger kann sich <strong>die</strong> Herrichtung und laufendeUnterhaltung der Grabstätten vorbehalten und <strong>die</strong> Zulassung vonErwerbsgärtnern für von ihm selbst angebotene Leistungen ablehnen.Hiervon unberührt bleibt <strong>die</strong> Befugnis der Angehörigen, <strong>die</strong>Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder <strong>die</strong>Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener oder verkehrsbehindernderPflanzen und Gehölze verlangen und gegen Kostenersatzselbst durchführen, wenn <strong>die</strong> Nutzungsberechtigten <strong>dem</strong>Verlangen nicht nachkommen. Vorhandene Bäume und Sträucherdürfen nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Friedhofsträgersentfernt werden.(5) Nicht erlaubt ist,a) <strong>die</strong> Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emailleund ähnlichen Werkstoffen einzufassen; andere Einfassungenbedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers;b) <strong>die</strong> Grabstätte mit Kies, Steinen oder Werkstoffen zu belegen,<strong>aus</strong>genommen <strong>die</strong> nach Absatz 6 für eine Teilfläche gestatteteAbdeckung mit Trittplatten;c) Zusatzbeete an den Grabhügeln anzulegen;d) Gefäße aufzustellen, <strong>die</strong> der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.(6) Die Grabstätten sollen <strong>aus</strong> ökologischen Gründen nur bis zu25 v.H., zusammen mit liegenden Grabmälern bis zu 40 v.H. derGesamtfläche mit Trittplatten oder wasserundurchlässigemMaterial abgedeckt werden.(7) Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur aufunbelegten Stellen und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltungaufgestellt werden. Die Zustimmung kann von der Entrichtungeiner Gebühr für den Aufwand der Kontrolle und der Abräumungabhängig gemacht werden.(8) Laternen und Vasen mit Sockel sowie Pflanzschalen vonmehr als 35 cm Durchmesser dürfen nur mit Zustimmung derFriedhofsverwaltung aufgestellt werden. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.(9) Der Friedhofsträger ist berechtigt, einen <strong>die</strong>sen Vorschriftenoder <strong>dem</strong> Belegungsplan widersprechenden Zustand zu beseitigenund unzulässige Gegenstände zu entfernen. Für dadurchentstehende Schäden haftet der Friedhofsträger nicht. Entfernte8
Gegenstände, <strong>die</strong> nicht offensichtlich wertlos sind, werden zweiMonate zur Abholung durch den Berechtigten bereitgehalten.§ 34Grabmäler(1) Grabmäler (Grabsteine, Denkzeichen und sonstige baulicheAnlagen) müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.Inschriften und Sinnbilder dürfen in Aussage und Gestaltung <strong>dem</strong>christlichen Glauben nicht widersprechen. Für einzelne Grabfelderkönnen in den Belegungsplänen (§ 15 Abs. 3) besondereAnforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung undBeschriftung der Grabmäler festgelegt werden.(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarfder vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; <strong>die</strong>se kannsich <strong>die</strong> Herstellung der Fundamente vorbehalten. Die Zustimmungist vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. DerAntrag muss Angaben <strong>über</strong> Art, Bearbeitung und Farbe desWerkstoffes, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschriftsowie der Ornamente und Symbole enthalten; ein Grabmalsentwurfmit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 ist beizufügen.(3) Einzelheiten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art, <strong>die</strong> Abmessungen, <strong>die</strong> Fundamentierung,<strong>die</strong> Bearbeitung und <strong>die</strong> Beschriftung der Grabmäler regelteine Rechtsverordnung.(4) Ist ein Grabmal ohne Zustimmung oder abweichend von denUnterlagen, aufgrund derer <strong>die</strong> Zustimmung erteilt worden ist,errichtet oder verändert worden, so sind <strong>die</strong> Nutzungsberechtigtenverpflichtet, auf Verlangen der Friedhofsverwaltung <strong>die</strong> festgestelltenMängel innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Fristzu beseitigen oder das Grabmal zu entfernen. Wird <strong>die</strong>Aufforderung nicht fristgerecht befolgt, so kann <strong>die</strong> Friedhofsverwaltungdas Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigtenentfernen und einstweilen sicherstellen.(5) Für den ordnungsgemäßen Zustand der Grabmäler ist derjeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich; er haftet für alledurch sein Verschulden entstandenen Schäden. Grabmäler, <strong>die</strong>umzustürzen drohen oder deutliche Zeichen der Zerstörung aufweisen,kann <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung niederlegen oder entfernen.9VII. H<strong>aus</strong>halt und Gebühren§ 36Gebühren(1) Für <strong>die</strong> Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungenund alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen derFriedhofsverwaltung sowie für <strong>die</strong> Verleihung vonSondernutzungsrechten werden Gebühren nach der zumZeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltendenFriedhofsgebührenordnung erhoben.§ 38Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit(1) Die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entsteht mitder Anmeldung einer Beisetzung oder mit Eingang des Antrags aufeine Leistung der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren sindgrundsätzlich im Vor<strong>aus</strong> an <strong>die</strong> für den Friedhof zuständige Kassezu entrichten. Für Erdbeisetzungen kann der Friedhofsträger einZahlungsziel von einem Monat einräumen.(2) Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keineaufschiebende Wirkung.§ 40Entgelte(1) Für nicht in der Gebührenordnung aufgeführte standardisiertegewerbliche Leistungen, insbesondere Grabpflege, richtet sichdas Entgelt nach einer im Friedhofsbüro <strong>aus</strong>zuhängenden, vomFriedhofsträger beschlossenen Entgeltordnung, im Übrigen nacheinem Angebot der Friedhofsverwaltung.(2) Für <strong>die</strong> evangelischen <strong>Friedhöfe</strong> im Bereich des LandesBerlin kann <strong>die</strong> Kirchenleitung mit Zustimmung des für dasFriedhofswesen zuständigen Synodal<strong>aus</strong>schusses eine einheitli-10
che, für alle Friedhofsträger verbindliche Entgeltordnung erlassen.(3) Entgelte sind im Vor<strong>aus</strong> fällig.(4) § 36 Abs. 5 gilt entsprechend.VIII. Schlussvorschriften§ 45Haftungs<strong>aus</strong>schlussDer Friedhofsträger hat keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichtfür <strong>die</strong> Grabstätten und ihre Ausstattung. Er haftetnicht für Diebstähle auf <strong>dem</strong> Friedhof, für Schäden, <strong>die</strong> durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs oder durch höhereGewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten undihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere.Das vollständige <strong>Friedhofsgesetz</strong> mit der dazu erlassenenRechtsverordnung und den Verwaltungsbestimmungen liegtim Friedhofsbüro <strong>aus</strong> und kann dort während derDienststunden eingesehen werden.1112