Das Einmaleins des Pferderechts - Deutsche Hengsthalter
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<strong>Das</strong> <strong>Einmaleins</strong><strong>des</strong> <strong>Pferderechts</strong>Ein Ratgeber und Nachschlagewerkfür alle Praktiker zu Pferdekauf,Pensionspferdehaltung undTierhalterhaftpflicht
Olga Alexandra Voy-Swoboda wurde 1977 in Tübingen geboren und istheute als Rechtsanwältin in Emsdetten tätig. Sie ist dort seit 2009 Partnerin der bolwindokters[Steuerberater · Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer] Partnerschaftsgesellschaft.Die passionierte Reiterin studierte Kommunikations- und Rechtswissenschaftenin Lüneburg und Münster in Westfalen, wo sie bis heute lebt. Sie wuchs mit Pferdenauf und stellte eigene und fremde Pferde erfolgreich in Dressur- und Dressurpferdeprüfungenvor. Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Jahr 2004 ist das Pfer<strong>des</strong>portrechtneben ihrer Fachanwaltschaft im Medizinrecht das besondere „Steckenpferd“der Juristin. Sie veröffentlicht regelmäßig Fachartikel in verschiedenen Reitsportmagazinenund hält Vorträge vor Fachpublikum.Mehr Informationen unter: www.pfer<strong>des</strong>portanwalt.de23
Vorwort zur 2. Auflage 7Einleitung: Vom Nutztier zum Verbrauchsgut 81.0Der Pferdekauf1.1. Der Ankauf 121.1.1. Kauf per Handschlag 121.1.2. Die Kaufuntersuchung 131.1.3. Die Garantie 151.2. Die Gewährleistungsrechte <strong>des</strong> Käufers 151.2.1. Der Mangel 161.2.2. Die Nacherfüllung 191.2.3. Minderung, Rücktritt und Schadensersatz 211.2.4. <strong>Das</strong> Rückgewährschuldverhältnis 231.3. Der Verkauf 241.3.1. Der private Verkauf 241.3.2. Der gewerbliche Verkauf 261.4. Der Vermittler 281.4.1. Offenlegung der Parteieigenschaft 281.4.2. Eigenhaftung <strong>des</strong> Vermittlers 291.5. Die Reitpferdeauktion 291.6. Der Schutzvertrag 301.7. Warum dieses Buch keinen Musterformularvertrag enthält 322.0Die Tierarzthaftung2.1. Haftung im Rahmen der Kaufuntersuchungen 362.1.1. Wer haftet gegenüber wem? 362.1.2. Für welche Fehler haftet der Tierarzt? 372.1.3. Kausalität, Schaden, Beweislast 392.2. Haftung bei der tierärztlichen Behandlung 402.3. Vertragliche Haftungsbeschränkungen 423.03.1. Dogmatische Einordnung 463.2. Einstallung per Handschlag 463.3. Der schriftliche Pensionsvertrag 473.3.1. Inhalt 473.3.2. Preiserhöhung und Preisminderung 483.3.3. Kündigung 493.3.4. Pfandrecht am Pferd 513.3.5. Haftung und Versicherungen 53Inhalt4.0Die PferdepensionDie Tierhalterhaftung4.1. Allgemeines 604.2. Ausschlusstatbestände 604.2.1. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung 604.2.2. Vertraglicher Haftungsausschluss 614.2.3. Sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss 624.2.4. Unfallversicherungsschutz im Sportverein 634.3. Der private Tierhalter 644.4. Die Verwirklichung der Tiergefahr 664.5. Mitverschulden <strong>des</strong> Geschädigten 664.6. Gegenseitige Tiergefahr 674.7. Tiergefahr und Straßenverkehr 674.8. Mitverschulden Dritter 684.9. Der Nutztierhalter 694.10. Die Tierhüterhaftung 704.11. Die Reitbeteiligung 714.12. Die Ausfalldeckung 734 5
Vorwortzur 2. AuflageLiebe Leserinnen und Leser,die große und durchweg positive Resonanz auf diese Broschüre hat dazu geführt, dassbereits eine Vielzahl von Exemplaren nachgedruckt und nachgeliefert werden musste.Dies wiederum hat uns, die LVM und meine Person, motiviert, den Ratgeber noch einmalkomplett zu überarbeiten und zu aktualisieren, um Ihnen ein noch ansprechenderesund umfassenderes sowie dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasstesWerk an die Hand zu geben.So sind neben dem neuen Layout auch neue, viel gefragte Themen eingefügt worden,wie z. B. der Auktionskauf, die Reitbeteiligung und die Haftung <strong>des</strong> Tierarztes. Die neuesteRechtsprechung aus den Jahren 2009 und 2010 ist bei den Fallbeispielen berücksichtigtworden.Wir wünschen Ihnen damit viel Freude und hoffen, auch in Ihrem Alltag somit ab undzu erste Hilfe leisten zu können.Mit reiterlichen GrüßenOlga Voy-Swoboda67
Als ich 1993 mein Reitabzeichenmachte, wurden noch die siebenGewährsmängel beim Pferd auswendiggelernt - beruhend auf dem kaiserlichenViehkaufrecht von 1899. Trat damals einerdieser sieben Hauptmängel innerhalbder sechswöchigen Gewährleistungsfristauf, konnte man den Kauf rückgängigmachen. Dies galt für Pferde, Esel,Maulesel, Maultiere, Schafe, Schweineund Rinder. Immerhin haben die damalseigens für den Viehkauf geschaffenenRegeln 100 Jahre überdauert und dasPferdegeschäft nachhaltig geprägt,bis sie schließlich der Umsetzung derVerbraucherschutzrichtlinie im Rahmender Schuldrechtsreform 2002 zumOpfer fielen. Rechtspolitische Absichtder Gesetzesänderung war dabei derverbesserte Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers imHinblick auf Qualität, Sicherheit undMangelfreiheit der Kaufsache. In diesemZusammenhang wurde dann auch dasallgemeine Schuldrecht reformiert sowieeinige Änderungen im Schadensrechtvorgenommen.Selbst Tierarzt- und Landwirtschaftsverbändehielten die kaiserlichenViehkaufregeln für längst überholt undreformbedürftig. Schließlich ist das Pferdheutzutage kein „Vieh“ mehr, sondern einweit verbreitetes, zu Sport- und Freizeitzweckengenutztes Luxusgut, für dasman mitunter Phantasiepreise bezahlt.Die Tiermedizin ist heute in ihren Diagnose-und Therapiemöglichkeiten soweit fortgeschritten, dass selbst kleinsteröntgenologische Veränderungen nichtnur festgestellt und operativ entferntwerden können, sondern teilweise sogarderen Entstehungszeitraum datiert werdenkann.Auch an der Landwirtschaft ist das Pferdegeschäftnicht spurlos vorübergegangen.Schließlich ist in den letzten 100 Jahrenein Großteil der landwirtschaftlichenProduktion dem Dienstleistungssektorgewichen und viele kleinere bis mittlereBetriebe konnten sich durch das wachsendeInteresse der Bevölkerung am Reitsportin die Pensionspferdehaltung retten.Je<strong>des</strong> Wochenende finden überall inDeutschland zahlreiche kleine, mittlereund große Reitturniere statt. Damit hatsich der Pfer<strong>des</strong>port von einer Freizeitbeschäftigungfür Privilegierte zum Breitensportentwickelt. Neben der alle zweiJahre statt findenden Equitana in Essen,der „größten Pferdemesse Europas“, gibtes mittlerweile jährlich mehrere etablierteGroßveranstaltungen zum Thema Pferd,neuerdings werden sogar Pfer<strong>des</strong>howsund Musicals mit Pferden dargeboten.In Anbetracht dieser Entwicklung verwundertes keineswegs, dass es seit 2005sogar den „<strong>Deutsche</strong>n <strong>Pferderechts</strong>tag“gibt - eine Tagung, die von Anwälten,Tiermedizinern und Richtern besuchtwird und bei der die neuesten Erkenntnisseder Rechtsprechung, Vertragsgestaltungund Tiermedizin auf diesemGebiet ausgetauscht werden. Mittlerweilegibt es sogar mehrere Tagungen dieserArt im Jahr.Die verstärkte Aufmerksamkeit und dasInteresse am Thema Pferd und Rechtrechtfertigt sich durch die immer größerwerdende Aktivität in diesem Bereichund die damit zwangsläufig aufgrundzuwiderlaufender Interessen häufigerauftretenden Rechtsstreitigkeiten aufdiesem Gebiet: Enttäuschung beim Pferdekauf,Ärger mit dem Stallbesitzer oderdem Verpächter der Reitanlage und nichtzuletzt zahlreiche Unfälle und Schäden- Reiten ist schließlich eine der unfallträchtigstenSportarten überhaupt.Die gesetzlichen Regeln sind dabei heutekeineswegs komplizierter als früher -eher das Gegenteil ist der Fall. Die Problematiksteckt oft vielmehr in derGesetzesauslegung, der Vertragsgestaltungund darüber hinaus in komplexentiermedizinischen Zusammenhängen, diehäufig einen Rechtsstreit entscheiden.EinleitungDieses Buch soll ein Ratgeber für allePraktiker sein, die mit Pferden beruflichoder in ihrer Freizeit zu tun haben. Es sollmit einfachen Worten und praktischenBeispielen die Regeln erklären und alsNachschlagewerk in bestimmten Situationendienen. Der Inhalt kann keineindividuelle anwaltliche Beratung imkonkreten Einzelfall ersetzen.Vom Nutztier zum Verbrauchsgut8 9
Der Pferdekauf 1.010 11
1.1.Der AnkaufIm Idealfall wird ein Pferd gekauft, dasman bereits über einen längeren Zeitraumbeobachten und ausprobierenkonnte, <strong>des</strong>sen Besitzer man gut kenntund vertraut. Dieser Fall stellt allerdingsdie eher seltene Ausnahme dar und selbstdann kann auf einmal ein gesundheitlicherMangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> auftreten, mitdem möglicherweise auch der Verkäufervorher nicht gerechnet hat.Die Regel ist hingegen die Suche aufdem freien Markt, auf Auktionen, überAnzeigen, das Internet, die Vermittlungdurch den Reitlehrer sowie beim Züchteroder Pferdehändler. Wenn dann endlichdas passende Pferd gefunden ist, stelltsich die Frage nach dem entsprechendenKaufvertrag.1.1.1. Kauf per HandschlagKurioserweise lehnen in der Praxisimmer noch viele Verkäufer einenschriftlichen Kaufvertrag ab, währendgerade private Käufer häufig mit einemVertragsvordruck aus dem Internet aufwarten,um alles schriftlich zu regeln. Damitkönnen sich beide Parteien gleichermaßenein „Eigentor“ schießen. Warum,wird insbesondere im Laufe <strong>des</strong> Kapitels1.3. „Der Verkauf“ deutlich werden.Für den Käufer eines Pfer<strong>des</strong>, gleich obdieser privat oder gewerblich handelt,gilt grundsätzlich der Kauf per Handschlagrechtlich als durchaus günstigeForm der Vertragsgestaltung. Denn solangekeine besonderen schriftlichen odermündlichen Vereinbarungen zwischenden Beteiligten getroffen werden, geltenschlichtweg die gesetzlichen Regelungen– und diese kommen dem Käufer durchwegentgegen.Dabei wird Handschlag in der Weise definiert,dass die Parteien sich einig sind darüber,wer welches Pferd von wem kauftund zu welchem Preis. Diese drei Grundelemente(Parteien, Kaufsache, Preis)sollten im Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusseszwischen Käufer und Verkäufer geklärtsein. Dabei ist der sprichwörtliche „Handschlag“auch nur im symbolischen Sinnezu verstehen. Was zählt, ist das gesprocheneund verstandene Wort, übrigensauch am Telefon.Der einzige Haken an dieser Vorgehensweiseist die Nachweisbarkeit <strong>des</strong> gesprochenenWortes, wenn nachträglich Probleme schonbei diesen drei Grundelementen <strong>des</strong> Vertragsschlussesauftreten. Derjenige, derRechte für sich aus dem Kaufvertrag ableitenwill, muss den Kaufvertragsschluss beweisenkönnen. Dies kann sowohl der Käufersein, der etwa Gewährleistungsrechteanmeldet, als auch der Verkäufer, der z.B.gegenüber dem Käufer auf Zahlung <strong>des</strong>vereinbarten Kaufpreises und Abnahme <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> bestehen muss. Wer dann darüberin Streit gerät, was wann mit wem genaubesprochen wurde, der kann sich nur mitZeugen, die bei der Absprache dabei waren,weiterhelfen.(Übrigens: Der Inhalt von Telefongesprächenkann nur dann nachgewiesen werden,wenn ein Zeuge über Lautsprechermitgehört hat, der Gesprächspartner amanderen Ende der Leitung davon wussteund damit einverstanden war.)Um Schwierigkeiten dieser Art von vornehereinauszuschließen, kann es sich alsodoch lohnen, wenigstens die drei grundsätzlichenElemente <strong>des</strong> Kaufvertragsschlussesschriftlich zu fixieren.❦ Praxistipp:Nicht nur beim Vertragsschluss, sonderninsbesondere auch beim Ausprobieren<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> empfiehlt es sich, sowohlfür den Anfänger als auch für den Profiimmer eine zweite Person mitzunehmen.Vier Augen sehen mehr als zwei – vierOhren hören mehr als zwei!Die KaufuntersuchungNach dem Gesetz ist es die Pflicht<strong>des</strong> Verkäufers, dem Käufer einmangelfreies Pferd zu übergeben.Daher könnte man die Kaufuntersuchungeigentlich als eine Absicherung<strong>des</strong> Verkäufers gegenüber dem Käuferbetrachten. So sind im Streitfall dasProtokoll einer Kaufuntersuchung sowieder untersuchende Tierarzt als sachverständigerZeuge potentielle Beweismittel,die für die Mangelfreiheit <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> beiÜbergabe und somit für den Verkäufersprechen. Ein weiterer Vorteil der Kaufuntersuchungfür den Verkäufer ist, dassder Käufer wegen der bei der Untersuchungfestgestellten und im Protokollfestgehaltenen Mängel später keinerleiRechte mehr herleiten kann – denn diesesind ihm schließlich bei Übergabe <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> bekannt gewesen.Gleichwohl: Eine rechtliche Verpflichtungfür den Verkäufer, eine Kaufuntersuchungdurchführen zu lassen, gibt esnicht. Ebenso wenig ist der Käufer „selbstschuld“, wenn er keine Ankaufsuntersuchungdurchführen lässt und nach demVertragsschluss ein Mangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>durch den Tierarzt entdeckt wird, dender Käufer dann gegenüber dem Verkäuferreklamieren kann. <strong>Das</strong> Unterlasseneiner Ankaufsuntersuchung führt alsonicht zum Verlust der Gewährleistungsrechte!Es gibt auch keine Regelung darüber, werdie Untersuchung in Auftrag geben undbezahlen muss. Dieser Punkt ist zwischenden Parteien frei verhandelbar. Will derVerkäufer keine Untersuchung auf eigeneKosten durchführen lassen, sollte derKäufer dies in jedem Falle im eigenen Interessetun. Denn letztlich dient die Untersuchungbeiden Vertragspartnerndazu, im Vorfeld bereits Probleme zu erkennenund zu vermeiden. Es bedarf alsovor dem Kauf zunächst einer Vereinbarungzwischen Käufer und Verkäufer, ob,wann, durch welchen Tierarzt, in welchemUmfang, in wessen Auftrag und auf wessenKosten diese Untersuchung durchgeführtwerden soll.❦ Praxistipp für den Käufer:Wenn Sie die Ankaufsuntersuchungschon bezahlen, dann beauftragen Sieauch einen Tierarzt Ihrer Wahl!Die Kosten können auch geteilt werden.Oftmals wird auch vereinbart, dass derKäufer die Kosten trägt, wenn er das Pferdanschließend kauft. Fällt das Pferd durchdie Ankaufsuntersuchung durch, soll derVerkäufer die Kosten tragen. Möglich ist1.1.2.12 13
auch die Variante, dass der Käufer dasPferd nach der Untersuchung zwar kauft,aber aufgrund der gegebenenfalls dabeifestgestellten kleineren Beeinträchtigungennoch ein anderer Preis verhandeltwird. Diesbezüglich sollte der Kaufvertragausdrücklich unter der aufschiebendenBedingung der Ankaufsuntersuchung geschlossenwerden, was bedeutet, dass derVertragsschluss erst dann wirksam wird,wenn die Ankaufsuntersuchung durchgeführtwurde.Nur sollten auch diese im Zusammenhangmit der Ankaufsuntersuchung bestehendenRechte ebenfalls eindeutig vor demKauf geklärt werden. Ansonsten zahlt imZweifel derjenige den Tierarzt, der ihnschließlich mit der Untersuchung beauftragthat. Und sowohl in Bezug aufdie Durchführung der Untersuchung alsauch mit den daraus folgenden Entscheidungenempfiehlt es sich, nicht allzu langzu warten.☛ Beispielsfall:Die Käuferin sollte nach dem Kauf eineAnkaufsuntersuchung veranlassen undbei Nicht-Befund diese auch bezahlen.So veranlasste die Käuferin zwar zeitnahzwei Tage nach dem Kauf wie vereinbartdie Untersuchung, bei der nunein Atemgeräusch festgestellt wurde.Sie trat allerdings erst gut einen Monatspäter vom Kaufvertrag zurück, was dieVerkäuferin wiederum nicht akzeptierte.<strong>Das</strong> Gericht sah in der zwischen denParteien geschlossenen Vereinbarungwohl die Möglichkeit <strong>des</strong> Käufers, beieinem Befund im Rahmen der Ankaufsuntersuchungsich noch vom Kauf lösenzu können, entschied jedoch zu Lastender Käuferin, dass diese ihr vertraglichesRücktrittsrecht verspätet ausgeübt hätte.Eine Ankaufsuntersuchung müssespätestens innerhalb einer Woche nachdem Kauf stattfinden und bei Feststellungeines erheblichen Mangels müsseder Rücktritt erklärt werden, wobei diezeitliche Obergrenze bei zwei Wochenangesiedelt werden müsse (OLG Hamm,09.03.2010).Lassen Sie sich vom Tierarzt Ihres Vertrauensberaten, welche Untersuchungenalle möglich sind, was sie kosten und obsie bei dem betreffenden Pferd sinnvollsind.Natürlich kommt es dabei auch auf denPreis <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> an. Es empfiehlt sichallerdings, auch schon in der niedrigenPreisklasse Röntgenbilder der Gliedmaßenanfertigen und immer eine Blutprobenehmen zu lassen. Die 200 bis300 €, die dabei im Unterschied zur klinischenAnkaufsuntersuchung mehr bezahltwerden, sind gut investiertes Geldim Vergleich zu den Kosten, die bei einernicht entdeckten Erkrankung auf beideParteien zukommen können. Da mögentierärztliche Behandlungskosten, Unterhaltskostenfür ein krankes Pferd undggf. noch Rechtsanwalts- und Gerichtskostenschnell ein Vielfaches <strong>des</strong> Kaufpreisesplus Ankaufsuntersuchung bedeuten.❦ Praxistipp:Nicht an der Ankaufsuntersuchung sparen!Die GarantieHäufig stellen sich bei der Kaufsuntersuchunggerade auf den RöntgenbildernDinge heraus, die die Parteien vorhernicht in ihre Verhandlungen mit einkalkulierthaben.☛ Beispiel:<strong>Das</strong> Pferd ist klinisch gesund und inTop-Form, weist aber auf dem Röntgenbildzwei Chips auf, die es zum aktuellenZeitpunkt nicht beeinträchtigen. NachAussage <strong>des</strong> Tierarztes liegt es aber imBereich <strong>des</strong> Möglichen, dass diese Chipseinmal zu einer Beeinträchtigung führenkönnten und dann operativ entferntwerden müssten.Nun gibt es für die Parteien verschiedeneMöglichkeiten:\ Die Parteien handeln aufgrund derChips einen niedrigeren Preis aus. Dannmuss der Käufer mit dem Risiko der Verschlechterungleben und eine eventuellanfallende Operation selbst finanzieren.\ Der Käufer zahlt den ursprünglichverhandelten Preis <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>. Der Verkäufergibt dafür eine Extra-Garantie aufdie Chips, z.B. für die Dauer von einemJahr oder auch zwei Jahren. Sollten dieChips dann innerhalb dieses Zeitraumesoperiert werden müssen, trägt der Verkäuferdie Kosten für die Operation.❦ Praxistipp:Letztere Variante sollte auf jeden Fallschriftlich fixiert werden!Die Rechte <strong>des</strong> Käufers im Garantiefallleiten sich dann direkt aus der individuellendiesbezüglichen Vereinbarungzwischen den Parteien ab und haben mitden nachfolgend erörterten Gewährleistungsrechtenim eigentlichen Sinnnichts zu tun.Aus der Garantie folgt ein eigenes Recht<strong>des</strong> Käufers unabhängig von den Gewährleistungsrechten.Die Gewährleistungsrechte <strong>des</strong> KäufersIst das Pferd nun untersucht, gekauftund übergeben, stehen dem Käufer,gleich ob privat oder gewerblich, gegenüberdem Verkäufer zwei Jahre langdie gesetzlichen Gewährleistungsrechtezu - bei arglistiger Täuschungüber einen Mangel sogar drei Jahre lang.Diese Fristen beginnen mit der Übergabe<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> zu laufen. Zur Einhaltung derFristen reicht es nicht aus, einen Mangellediglich festzustellen oder dem Verkäuferdiesen anzuzeigen. Allenfalls durchernsthafte (und auch nachweisbare)Verhandlungen zwischen den Parteienüber die Ansprüche, die Ausübung einesGestaltungsrechts (beispielsweise Anfechtungoder Rücktritt) oder durch dieEinleitung eines Mahn- oder Gerichtsverfahrenskann die Verjährungsfristeingehalten werden.❦ Praxistipp:Geht es um die Einhaltung einer Verjährungs-oder Gewährleistungsfrist, empfiehltes sich, einen Anwalt zu Rate zuziehen!1.1.3.1.2.14 15
1.2.1. Der MangelErste Voraussetzung dafür, dass derKäufer überhaupt irgendwelche Rechtegegenüber dem Verkäufer geltend machenkann, ist das Bestehen eines Mangels.Dabei ist ein Mangel entgegen der immernoch weit verbreiteten herkömmlichenRechtsauffassung nicht etwa nur einerder „sieben Gewährsmängel“. Der Mangelbegriffgeht heutzutage viel weiter undwird gesetzlich wie folgt definiert:\ Ein Sachmangel ist jede Abweichungder Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheitbei Gefahrübergang\ Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart,ist die Sache mangelhaft, wenn sie sichnicht zu dem vertraglich vorausgesetztenVerwendungszweck eignet\ sonst, wenn sie sich nicht für die gewöhnlicheVerwendung eignet und nichtdie Beschaffenheit hat, die bei Sachengleicher Art üblich ist und die der Käufernach Art der Sache erwarten kann.Die Beschaffenheit <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> beziehtsich somit grundsätzlich nicht nur aufdie Gesundheit <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, sondern kannsich auch auf den Verwendungszweckund weitere Umstände beziehen.Als „gesundheitliche Beschaffenheit“ giltin den meisten Kaufverträgen, bei deneneine Ankaufsuntersuchung durchgeführtwurde, der Zustand <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> laut Ankaufsuntersuchungsprotokoll.Alles, wasdort gesehen und vermerkt wurde, soll dievereinbarte Beschaffenheit <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>bei Übergabe sein. Wird nun nachträglicheine Abweichung dieses Zustan<strong>des</strong> festgestellt,die aber bereits zum Zeitpunktder Ankaufsuntersuchung schon vorhandenwar, handelt es sich um einen Mangel.Dabei besteht zum einen die Möglichkeit,dass der Tierarzt einen (unter Umständenerkennbaren) Mangel übersehen hat, zumanderen, dass der Tierarzt mit den bei derAnkaufsuntersuchung angewandten Diagnostikengerade diesen Mangel gar nichterkennen konnte. In letzterem Fall sprichtman auch vom „versteckten“ Mangel.☛ Beispiele:<strong>Das</strong> Pferd wurde bei der (nur kleinen)Ankaufsuntersuchung nicht geröngt undgeht nach der Übergabe lahm. Als Lahmheitsursachewerden nun auf dem Röntgenbildz.B. festgestellt: Chips, Arthrose,Spat oder Zysten. Allein der röntgenologischeBefund ist normalerweise keinSachmangel (BGH, 7.2.2007 zu KissingSpines; LG Stendal, 18.05.2009 zu Strahlbeinzysteder Röntgenklasse IV). Führt eraber klinisch nachweisbar zu einer Beeinträchtigung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, handelt es sichum einen versteckten Mangel (OLG Köln,12.12.2007 zu Chips; ähnlich: GenetischeVeranlagung zu Tumorerkrankungen OLGKöln, 08.08.2007; OLG Celle, 21.05.2008bei mehreren Befunden der RöntgenklasseII und III).Beim Kauf ohne Ankaufsuntersuchungoder ohne schriftlichen Bezug auf die Ankaufsuntersuchungkann beispielsweisedie vereinbarte Beschaffenheit zwischenden Parteien auch einfach „<strong>Das</strong> Pferd istim Zeitpunkt der Übergabe gesund“ lauten.Auch wenn gar keine Beschaffenheit zwischenden Parteien vereinbart ist und auchohne Ankaufsuntersuchung darf der Käuferunter normalen Umständen erwarten,dass das Pferd gesund ist. Darüber hinausdarf der Käufer auch alle Eigenschaften<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, die der Verkäufer beim Verkauf,in der Verkaufsanzeige oder auchdurch seine Angestellten über das Pferdangibt, als vereinbart voraussetzen, soferner diese Äußerungen wahrgenommen hatund diese seine Kaufentscheidung auchmaßgeblich beeinflusst haben (Beispiel:Alter, Abstammung, Charakter, Zuverlässigkeit,Gelän<strong>des</strong>icherheit).☛ Beispielsfall:Ein Rentner, der ein eingefahrenes undverkehrssicheres Gespann suchte, kaufteein solches nach einer ausgiebigenProbefahrt. Wenig später stellte sich heraus,dass weder Alter, Rasse noch Ausbildungsstandder Pferde mit den in derVerkaufsanzeige gemachten Angabenübereinstimmten – der Käufer fühlte sichbetrogen und wollte die Pferde zurückgeben.Sein Unterfangen scheiterte vor Gericht,da er die betreffende Anzeige vorseiner Probefahrt gar nicht wahrgenommenhatte und die Angaben in der Anzeigesomit auch nicht ausschlaggebendfür seine Kaufentscheidung waren, OLGSaarbrücken, 24.05.2007). Anders wurdeein Fall entschieden, bei dem sich dieParteien nachweislich beim Verkaufsgesprächüber Abstammung und Alter unterhaltenhatten. Bei<strong>des</strong> spielte für dieKäuferin auch eine wesentliche Rolle, dasie das Pferd in Reitpferdeprüfungen aufdem Turnier vorstellen wollte, OLG Köln,17.03.1993).Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> wird ebenfalls durch Äußerungender Parteien bei Vertragsschluss,die Verkaufsanzeige sowie schriftlich imKaufvertrag selbst manifestiert (Beispiel:Dressurpferd, Freizeitpferd, Springpferd,Vielseitigkeit, Westernreiten, KutscheFahren, Distanzreiten, Zucht, Anfängerpferd,Beistellpferd).Hierbei wird auch deutlich, dass regelmäßigan den Zustand <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> unterschiedlichhohe Anforderungen zustellen sind: Während arthrotische Veränderungenbei einem jungen Turnierpferdin der Regel als Mangel gelten dürften,sind solche bei einem älteren Pferd,welches nur als Beistellpferd genutzt werdensoll, unter Umständen als völlig unbeachtlicheinzustufen.Auf die Frage, welche Erkrankungen undUmstände nun als Sachmangel geltenoder nicht, gibt es somit keine pauschaleAntwort. Ob ein Sachmangel in einemkonkreten Fall vorliegt, kann nur anhandder individuellen Umstände, <strong>des</strong> Vertragsund <strong>des</strong> konkreten Zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>im Einzelfall festgestellt werden.Die größte Schwierigkeit aber besteht inder Voraussetzung, dass die Abweichungbei Gefahrübergang, d. h. bei der Übergabe,vorgelegen haben muss. Dies ist beieinigen Erkrankungen völlig unzweifelhafttiermedizinisch nachweisbar, bei anderenwiederum nicht. Es gilt allerdings16 17
die Regel: Je länger der Zeitraum ist,der zwischen der Übergabe <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>und der Geltendmachung <strong>des</strong> Mangelsverstreicht, <strong>des</strong>to schwieriger wird dieNachweisbarkeit <strong>des</strong> Mangels bei Gefahrübergang.Diese Regel gilt natürlichauch im Umkehrschluss.☛ Beispiel:Ein Pferd, welches zwei Tage nach demKauf die Anzeichen eines „Shivering-Syndroms“zeigte, konnte vom Käufer zurückgegebenwerden. Trotz der langen Verfahrensdauervor Gericht war es hier demKäufer gelungen, den Mangel bei Übergabezu beweisen, nicht zuletzt <strong>des</strong>wegen,da er das Pferd sofort nach Auftreten derSymptomatik in einer Tierklinik vorgestellthatte (OLG Hamm, 26.08.2008).❦ Praxistipp:Bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> innerhalb der Gewährleistungsfristsollte diese sofort professionelltierärztlich dokumentiert werden!Auch Rittigkeitsprobleme und Verhaltensauffälligkeitenkönnen Sachmängelsein.☛ Beispielsfall:Wird ein Pferd ausdrücklich als verladefrommverkauft, welches bereits aus 50m Entfernung vor jedem Pferdeanhängerkehrt macht, dann dürfte dies von dervereinbarten Beschaffenheit abweichen.Ob die Verhaltensauffälligkeit allerdingsbereits bei Übergabe vorlag oder nicht, istzumeist äußerst schwierig nachzuweisen.☛ Fortsetzung Beispielsfall:Der Verkäufer behauptet, das Pferd seibei ihm jahrelang brav auf den Hängergegangen. Der Käufer kann nur beim erstenVersuch <strong>des</strong> Verladens feststellen,dass dies unmöglich ist und jeder nötigeTransport zum Akt der Verzweiflungwird. Er vermutet, dass das Pferd sichschon vorher nicht hat verladen lassenund <strong>des</strong>wegen auch verkauft wurde.Ob der Käufer nun seine Rechte gegenüberdem Verkäufer durchsetzen kannoder nicht, hängt davon ab, welche Parteibeweisen muss, dass der Mangel bereitsbei Übergabe vorgelegen hat undob dieser Beweis gelingt.Beweislastregeln:\ Zunächst muss immer der Käufer dasaktuelle Vorliegen eines Mangels beweisen.\ Grundsätzlich muss auch der Käuferbeweisen, dass dieser Mangel bereits beiÜbergabe vorgelegen hat.\ Eine Ausnahme gilt dann, wenn essich um einen privaten Käufer und einengewerblichen Verkäufer handelt: Tritt indieser Konstellation ein Mangel innerhalbder ersten 6 Monate nach dem Kauf auf,so wird unterstellt, dass dieser bereits imZeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen(BGH, 29.03.2006).\ Ausnahme von der Ausnahme: Die Beweislastumkehrregelist mit der Art <strong>des</strong>Mangels nicht vereinbar.<strong>Das</strong> Vorliegen von Punkt 4. hängt immermit der individuellen Erkrankung <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> bzw. dem konkreten Problem zusammenund muss vom Gericht im Einzelfallentschieden werden. Ist z.B. seitÜbergabe <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> die Inkubationszeiteiner Krankheit bereits abgelaufen, bevordas Pferd daran erkrankt und der Käuferden Mangel geltend macht, dann greiftdie Ausnahme von der Vermutung, dassdie Krankheit bereits bei Gefahrübergangvorlag. Es kann in einem solchen Fall tiermedizinischnachvollzogen werden, dassdie Krankheit typischerweise erst nachder Übergabe aufgetreten sein kann.Die NacherfüllungNun entspricht das gekaufte Pferd alsonicht den Vorstellungen <strong>des</strong> Käufersoder ist ernsthaft erkrankt. Normale Reaktioneines jeden Käufers ist erstmal, Ratim eigenen Umfeld zu suchen, sei es beimReitlehrer, Pensionsbetreiber oder beimeigenen Tierarzt. Oftmals werden dannwochenlang irgendwelche Sachen ausprobiert,das Pferd erstmal auf die Wiesegestellt oder auch bereits tierärztlichaufwendig behandelt, ohne dass der Verkäufermit einem Wort informiert wird.Dabei vergeht viel Zeit und es werdenweitere Kosten auf das Pferd verwendet.Die Chancen, die Gewährleistungsrechtegegenüber dem Verkäufer durchzusetzen,sinken dagegen.❦ Praxistipp:Der Verkäufer sollte unmittelbar beim erstenAnzeichen eines Problems mit demPferd nachweisbar informiert und zurNachbesserung Dies mag dem Käufereines Pfer<strong>des</strong> zwar zunächst etwas merkwürdigvorkommen, auch möchte er sichja am liebsten (zu diesem Zeitpunkt jedenfalls)überhaupt nicht mehr von demstolz erworbenen und bereits lieb gewonnenenTier trennen und zunächst versuchen,das Problem selbst in den Griff zubekommen.Dies ist aber vom Gesetzgeber nicht sovorgesehen: Denn der Verkäufer einermangelhaften Sache hat nicht nur diePflicht gegenüber dem Käufer, diese Sachein einen mangelfreien Zustand zubringen, sondern er hat auch das Rechtdazu, dies selbst zu tun. Ein Käufer, dersein Pferd zunächst auf eigene Kostentierärztlich behandeln, therapieren oderbereiten lässt, ohne zuvor den Verkäuferzur Nachbesserung aufgefordert zu haben,hat im Nachhinein kaum eine Chancemehr, seine Tierarzt- oder Berittkostennachträglich vom Verkäufer ersetzt zubekommen.☛ Beispiel::Die Käuferin eines Pfer<strong>des</strong>, bei dem dieperiodische Augenentzündung festgestelltwurde, ließ das Pferd eine Zeit langauf eigene Initiative hin untersuchen undbehandeln, bis ihr schließlich zur Operationgeraten wurde. Die Kosten der erstnach Monaten durchgeführten Operationbekam die Käuferin nicht vom Verkäufererstattet, da sie es versäumt hatte, diesenzunächst ordnungsgemäß zur Nachbesserungaufzufordern. Der Verkäuferhätte das Recht dazu gehabt, das Pferd1.2.2.18 19
selbst untersuchen und von einem Tierarztseiner Wahl operieren zu lassen(BGH, 7.12.2005).Grundsätzlich muss also der Verkäufer zurNachbesserung aufgefordert werden unddieser hat zwei Versuche, die Nachbesserungerfolgreich durchzuführen. Erst nachdem zweiten Misserfolg können weitereRechte, wie etwa der Rücktritt oder dieKaufpreisminderung geltend gemachtwerden. Nun gibt es natürlich auch vondieser Regel wiederum Ausnahmen:\ Die Notfallbehandlung:Muss das Pferd aus tierschutzrechtlichenGesichtspunkten sofort tierärztlich behandeltwerden und ist es dem Käufer<strong>des</strong>wegen unzumutbar, zuerst den Verkäuferzu informieren und das Pferd ggf.auch noch zu diesem hin zu transportierenoder abholen zu lassen, dann kannund muss er selbstverständlich sofort imeigenen Namen den Tierarzt bestellenund das Pferd untersuchen lassen (BGH,22.06.2005, VIII ZR 1 /05).\ Die Verweigerung der Nachbesserung:Lehnt der Verkäufer bei der ersten Mängelanzeigeund Aufforderung zur Nachbesserungdirekt jegliche Zusammenarbeitmit dem Käufer ab, da er zum Beispielder Ansicht ist, er sei zu nichts verpflichtetoder es läge kein Sachmangel vor,kann der Käufer direkt den Rücktritt oderdie Minderung <strong>des</strong> Kaufpreises erklären.Nun kann bzw. muss er auch versuchen,das Pferd selbst nachzubessern und hinterherggf. die Kosten als Schadensersatzvom Verkäufer wiederverlangen. DieNachbesserung kann allerdings auch zuRecht vom Verkäufer verweigert werden,sollte diese mit unverhältnismäßig hohenKosten oder Aufwand verbunden sein.\ Die Unmöglichkeit der Nachbesserung:Oftmals stellt der Tierarzt einen Mangelfest, z.B. Hufrolle oder Krebs, der einfachnicht mehr oder nur unter außer jeglichemVerhältnis stehenden Aufwand beseitigtwerden kann. Dann erübrigt sichauch das Nachbesserungsbegehren.\ Die arglistige Täuschung über einenMangel:Ist der Käufer vom Verkäufer nachweislichüber einen Mangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> arglistiggetäuscht worden, muss er sich nichtdarauf einlassen, das Pferd vom Verkäuferauch noch nachbessern zu lassen (BGH,09.01.2008). <strong>Das</strong> Vertrauen in die gegenseitigeGeschäftsbeziehung galt hier alsnachhaltig zerstört.Ist die Fristsetzung zur Nacherfüllungvom Käufer zunächst versäumt worden,sei es aus Unwissen oder Unwillen, kanndies aber noch jederzeit innerhalb derVerjährungsfristen nachgeholt werden,auch noch im bereits schon laufendenGerichtsverfahren, entschied der BGH am20.05.2009.Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass,sollte die Nachbesserung der Kaufsacheunmöglich sein oder verweigert werden,die Nachlieferung einer neuen gleichwertigenSache verlangt werden muss. Umdieses Erfordernis kommt der Pferdekäuferaber glücklicherweise in den meistenFällen herum. Da er sich ein individuellesLuxusgut ausgesucht und bereits an einlebendiges Lebewesen gewöhnt hat, musser sich grundsätzlich nicht darauf einlassen,sich irgendein beliebiges anderes Pferdvom Verkäufer aussuchen zu lassen (BGH,22.06.2005, im Falle eines Rauhaardackels;BGH, 07.06.2006, für einen Gebrauchtwagen,der bereits vom Käufer besichtigt undProbe gefahren war).Andererseits ist der Tausch gegen ein anderesPferd natürlich auch eine Optionfür beide Parteien, sich zufrieden stellendeinig zu werden. Ist der Verkäufer Züchteroder Händler und hat insofern direktdie Möglichkeit, dem Käufer ein anderesähnliches Pferd anzubieten und dieser istdamit einverstanden, kann die Nachlieferungunproblematisch durchgeführt werden,natürlich gegen Rückgabe <strong>des</strong> mangelhaftenTieres.Angewiesen ist der Käufer hierauf abernicht, es sei denn, die Parteien haben imKaufvertrag schriftlich die Nachlieferungvereinbart oder bei den mündlichen Verhandlungenvon vorneherein die Möglichkeiteines Tausches in Betracht gezogen.☛ Beispiel:Der Käufer eines Turnierponys trat vomKaufvertrag zurück, nachdem sich beidem Pony ein Headshaking-Syndrom herausstellte.<strong>Das</strong> Gericht beurteilte denRücktritt als unwirksam, da der Käuferes unterlassen hatte, die Lieferung einesgleichwertigen Turnierponys gegen Rückgabe<strong>des</strong> mangelhaften Ponys vom Verkäuferzu verlangen. Dies war <strong>des</strong>wegenerforderlich, da beide Parteien diese Optionoffenbar von vorneherein in Erwägunggezogen hatten (OLG Zweibrücken,30.04.2009).Gerade, wenn ein Pferd lediglich zu wirtschaftlichenZwecken erworben soll, beispielsweiseals Schulpferd, dürfte dieNachlieferungsvereinbarung zweckmäßigsein.Bei der Frage, ob die Nachlieferung einesanderen Pfer<strong>des</strong> vom Verkäufer verlangtwerden muss oder nicht, sind somitdie Umstände und Vereinbarungen<strong>des</strong> Einzelfalles heranzuziehen (BGH,24.09.2009).Minderung, Rücktritt und SchadensersatzIst nun die Nachbesserung also erfolglos,unmöglich oder verweigert worden,stellt sich die Frage, wie es weiter gehensoll. Dabei spielt zum einen eine Rolle,wie erheblich die Beeinträchtigung <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> wirklich ist, zum anderen, wasder Käufer eigentlich erreichen möchte.Zwischen Rücktritt und Minderung <strong>des</strong>Kaufpreises muss der Käufer sich an dieserStelle endgültig entscheiden. Ist dasRecht einmal gegenüber dem Verkäuferausgesprochen worden, so kann diese Entscheidungnicht mehr rückgängig gemachtwerden. Allenfalls bei der Minderung bestehtdie Option, nachträglich noch einenhöheren Betrag zu mindern oder schlimmstenfallsauch noch vom Vertrag zurückzutreten,wenn sich der Zustand <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>nachträglich noch stark verschlechtert undso die Änderung rechtfertigt.Schadensersatz kann dagegen neben beidenAnsprüchen parallel geltend gemachtwerden.1.2.3.20 21
\ Minderung:Hat der Käufer sich dazu entschieden, dasser mit dem Mangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> leben oderer diesen beseitigen kann und das Pferdbehalten möchte, kommt die Geltendmachungder Minderung <strong>des</strong> Kaufpreises inBetracht. Ein Vorteil hierbei ist, dass fürdie Minderung der Mangel der Kaufsachenicht erheblich sein muss. Schwierig kannes dagegen sein, einen geeigneten Betragzu finden, der aufgrund <strong>des</strong> Mangels denMinderwert <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> ausmacht. Pauschallässt sich hierzu überhaupt keineAussage treffen. Hierbei kommt es auf dieArt <strong>des</strong> Mangels an, inwieweit der Käuferdadurch in der Nutzung <strong>des</strong> Tieresbeeinträchtigt wird und wie der Wiederverkaufswert<strong>des</strong> Tieres sich darstellenwürde. Findet man hier keine Einigungmit dem Verkäufer, wird man ohne Sachverständigengutachtenzum Wert <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> nicht auskommen.\ Rücktritt:Ist die Nachbesserung unmöglich oderderen Erfolg ungewiss, wird der Käuferdas Pferd nicht behalten und statt<strong>des</strong>sensein Geld zurückhaben wollen. Hierfürmuss der Mangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> aber aucherheblich sein. Was unter Erheblichkeitwiederum zu verstehen ist, muss anhandder einzelnen Umstände im konkreten Fallermittelt werden. Auch hier hilft im Zweifelnur ein Sachverständigengutachtenweiter.\ Schadensersatz:Unter Schadensersatz sind alle weiterenKosten zu verstehen, die der Käufer imZusammenhang mit dem Kauf <strong>des</strong> mangelhaftenPfer<strong>des</strong> hatte, z.B.: Boxenmiete,Tierarztkosten, Hufschmied, Anwaltskostenetc…Schadensersatz kann zusätzlichneben der Minderung oder dem Rücktrittgeltend gemacht werden.Allerdings muss auch beim Schadensersatzdifferenziert werden:Grundsätzlich muss der Verkäufer dannkeinen Schadensersatz leisten, wenn erbeweisen kann, dass ihn kein Verschuldentrifft. Allein die Übergabe eines mangelhaftenPfer<strong>des</strong> stellt zwar eine Pflichtverletzung<strong>des</strong> Kaufvertrages dar. Wenn derVerkäufer aber nichts von dem Mangelwusste, auch nichts davon wissen konnteund auch sonst in keiner Weise zur Entstehung<strong>des</strong> Mangels beigetragen hat,dann ist er regelmäßig nicht zum Schadensersatzverpflichtet.☛ Beispielsfall:Ein Pferd wird verkauft, nach der Ankaufsuntersuchung(ohne Röntgen) ist esklinisch gesund. Nach wenigen Wochengeht das Pferd lahm und ein röntgenologischerBefund, der bereits seit längererZeit vorhanden ist, erweist sich als Ursacheder Lahmheit. Die Behandlung <strong>des</strong>Tieres wird teuer und sehr zeitintensiv,die Prognose ist ungewiss. Der Käufer begehrtvom Verkäufer die Rückabwicklung<strong>des</strong> Kaufes zuzüglich sämtlicher seit demKauf entstandener Kosten, wie Boxenmiete,Hufschmied, Tierarzt etc…Der Verkäufer nimmt das Pferd sofort gegenRückerstattung <strong>des</strong> Kaufpreises zurück,auf Schadensersatz haftet er abernicht, da er den röntgenologischen Befund<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> nicht kannte und auchnicht kennen musste. Ihm waren keineVorerkrankungen <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> bekannt.Somit trifft ihn kein Verschulden, welchesSchadensersatzforderungen <strong>des</strong> Käufersrechtfertigen würde.Etwas anderes gilt natürlich dann, wennder Verkäufer einen Mangel arglistigverschwiegen hat. Dieses arglistige Verschweigenmuss der Käufer allerdingsnachweisen können.☛ Fortsetzung Beispielsfall:Auf dem Turnier trifft der Käufer zufälligden Vorvorbesitzer <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, dererzählt, er habe dem Verkäufer das Pferdbereits in Kenntnis und unter Mitteilung<strong>des</strong> röntgenologischen Befun<strong>des</strong> extrazu einem herabgesetzten Preis verkauft.Der Vorvorbesitzer ist noch im Besitz <strong>des</strong>Ankaufsuntersuchungsprotokolls, in demder Befund aufgeführt ist und ist auchbereit, zu bezeugen, dass er dem Verkäuferden Mangel damals beim Verkaufschon mitgeteilt hat. In diesem Fall hatder Verkäufer in vollem Umfang Schadensersatzzu leisten.Hat der Verkäufer zwar keine Schuldan dem Mangel, weigert sich aber, dasPferd nachzubessern oder zurückzunehmen,dann besteht zwar keine schuldhaftePflichtverletzung in der Übergabe<strong>des</strong> mangelhaften Pfer<strong>des</strong>, dafür aber inder Verweigerung der Gewährleistungsrechte.Damit macht sich der Verkäuferschadensersatzpflichtig für den Zeitabschnitt,nachdem er erfolglos zur Nachbesserungoder Rücknahme <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>aufgefordert wurde. Ab diesem Zeitpunktmuss er also sämtliche Kosten fürdas Pferd übernehmen. Man nennt diesden Verzugschaden. Allerdings trifftden Käufer in dieser Hinsicht auch eineso genannte Schadensminderungspflicht,d.h. die Pflicht, die Kosten möglichst geringzu halten. Für ein lahmen<strong>des</strong> Pferd,dass nicht mehr geritten werden, aber inden Sommermonaten z.B. auf die Weidekann, ist die Geltendmachung von 360,-€ Boxenmiete monatlich plus 500,-€ Berittkostenmit Sicherheit ein Verstoß gegenSchadensminderungspflicht - dieseBeträge kann der Käufer nicht erstattetverlangen. In einem Urteil (OLG Koblenz,12.09.2005) wurde von pauschal 10,-€Unterhaltskosten pro Tag für ein sportuntauglichesPferd ausgegangen, die derKäufer als Schadensersatz geltend machenkonnte. Es wurde aber auch betont,dass die Schätzung einzelfallabhängig erfolgenmüsse. Schließlich wird es auchdarauf ankommen, welchen individuellenBedarf an Pflege und Betreuung das jeweiligePferd, gerade auch aufgrund seinerErkrankung hat (z.B. Spezialbeschlagbei einer Huferkrankung).<strong>Das</strong> RückgewährschuldverhältnisHat der Käufer dem Verkäufer gegenüberwirksam den Rücktritt erklärt,besteht seit dem Zeitpunkt dieser Erklärungein Rückgewährschuldverhältnis,was bedeutet, dass die Parteien einanderZug-um-Zug die empfangenen Leistungenjeweils zurückgewähren müssen.Primär wird dabei natürlich das Pferdherausgegeben gegen Rückzahlung <strong>des</strong>1.2.4.22 23
1.3.1.3.1.Kaufpreises. Sodann kann der Käufer vomVerkäufer sämtliche Aufwendungen ersetztverlangen, die notwendig waren,um das Pferd gesund und in einem gutenZustand zu erhalten. Hierunter fallen Futter-und Unterhalts- sowie Tierarzt- undHufschmiedkosten. Beritt und Unterrichtkönnen im Einzelfall auch dazu zählen,wenn das Pferd hierdurch nachweislicheine Wertsteigerung erfahren hat. Diesdürfte allerdings in den wenigsten Fällenvorkommen, da ein Rücktritt ja lediglichbei erheblichen Mängeln möglich ist, wasim Widerspruch zu einer gleichzeitigenWertsteigerung durch Beritt steht.Nutzungsausfall wie beim Kraftfahrzeugkann der Pferdekäufer hingegen normalerweisenicht gegenüber dem Verkäufergeltend machen, da die Rechtsprechungdas Pferd als Luxusgut einstuft, für <strong>des</strong>senEntbehrung kein Ersatz geleistet werdenmuss (OLG Hamm, 08.12.2008). Derzeitweilige Verlust von Nutzungsmöglichkeitenist dem Geschädigten nur dannzu ersetzen, wenn es sich um ein Wirtschaftsguthandelt, welches von zentralerBedeutung für den materiellen Lebensunterhaltist.Auf der anderen Seite muss sich der Käuferwiederum die gezogenen Nutzungenaus der Sache gegenüber dem Verkäuferals Vorteil anrechnen lassen. Dies heißtim Klartext: Konnte der Käufer das Pferdtrotz <strong>des</strong> Mangels einige Zeit vertragsgemäßnutzen oder hat er sogar Gewinndaraus gezogen, indem er beispielsweiseDeckgelder eingenommen oder ein Fohlengezogen und verkauft hat, so musser diesbezüglich dem Verkäufer Wertersatzleisten. Ein noch vorhandenes Fohlenmuss herausgegeben werden.Erkrankt das Pferd beim Käufer (unabhängigvon dem Mangel) oder geht esgar ein, so haftet der Käufer dem Verkäufernur dann für die Verschlechterungoder den Verlust, wenn er nichtdiejenige Sorgfalt beachtet hat, die er ineigenen Angelegenheiten anzuwendenpflegt, also bei unsachgemäßer Behandlung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>.Der VerkaufZiel <strong>des</strong> Verkaufs sollte in erster Liniesein, den Käufer möglichst zufriedenzu stellen. Dies gilt für den privaten sowieden gewerblichen Verkäufer gleichermaßen.Der private Verkäufer sollte seinPferd in guten Händen wissen und möglichstnach dem Verkauf nur noch positiveRückmeldungen bekommen, der gewerblicheVerkäufer unterhält einen Ruf undsollte weiter empfohlen werden.In zweiter Linie sollte der Verkäufer aberauch darauf achten, wie er seine unter1.1 ausführlich geschilderte Haftung weitestgehendeinschränken kann. Denn derGesetzgeber hat, ebenso wie die breit angelegteHaftung <strong>des</strong> Verkäufers, Möglichkeitengeschaffen, diese Verkäuferhaftungeinzuschränken. Also sollte davonauch Gebrauch gemacht werden.Der private VerkaufDer private Verkäufer kann die gesamtenGewährleistungsrechte <strong>des</strong>Käufers komplett ausschließen. Diessollte er also auch unbedingt tun undzwar schriftlich, um den Ausschluss späterunproblematisch nachweisen zu können.❦ Praxistipp:Wer privat ein Pferd verkauft, sollte daherimmer einen schriftlichen Kaufvertragverwenden!Sodann stellt sich die Frage nach einer geeignetenFormulierung. „Verkauft wie gesehenund Probe geritten“ - eine immerwieder gerne verwendete Formel- ist keinhinreichender Gewährleistungsausschluss!!!Denn diese Klausel umfasst lediglichalle Mängel, die bei der Besichtigungund beim Probereiten sichtbar waren.Gerade die gefährlichen „versteckten“Mängel, wie nicht erkannte röntgenologischeBefunde oder Allergien, Krebsoder Herzfehler und angeborene Dispositionenzu irgendwelchen Erkrankungen,die weder auf den ersten Blicksichtbar sind, noch bei der Ankaufsuntersuchungentdeckt werden, sind vondiesem Ausschluss nämlich nicht erfasst.Es sollten daher Formulierungenverwendet werden wie\ „verkauft unter Ausschluss jeglicherGewährleistung“ oder\ „verkauft unter Ausschluss jedwederMängelhaftung“ oder\ „Der Verkäufer übernimmt keine Gewährfür die gesundheitliche Beschaffenheit<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, <strong>des</strong>sen Eignung für einenbestimmten Verwendungszweck oder bestimmteEigenschaften.“\ Am besten sollte auch die unmissverständlicheÜberschrift „Haftungs“- oder„Gewährleistungsausschluss“ für diesenPassus gewählt werden.Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitkann nicht ausgeschlossen werden,dies sollte man sicherheitshalberauch noch mit aufnehmen (z.B. „Der Verkäuferhaftet nur für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit.“).Diese Formulierungen sind nur beispielhaft.Warum dieser Ratgeber keine Musterklauselnoder gar einen ganzen Formularvertragenthält und warum derVerkäufer auch einen solchen Mustervertraggerade nicht verwenden sollte, wirdunter 1.7. genauer erklärt.Nun mag mancher Verkäufer sich fragen,ob er das Pferd denn so überhauptverkauft bekommt - ob sich ein Käufer,der sehr viel Geld für ein Pferd bezahlenmöchte, sich auf solch einen Gewährleistungsausschlusseinlässt.Die Gewährleistung ist Verhandlungssachezwischen den Parteien und wer hierZugeständnisse an den Käufer machenmöchte oder muss, hat diesbezüglich zweiMöglichkeiten:\ Er kann den kompletten Gewährleistungsausschlussstehen lassen und dafürim Preis runtergehen.\ Der Preis bleibt stehen, dafür werdendem Käufer beispielsweise 6 Wochen oderdrei Monate Gewährleistungsfrist eingeräumt.24 25
1.3.2.Der private Verkäufer sollte aber hier keinegroßen Kompromisse eingehen. Auch beisehr teuren Pferden können beide Parteiensich im Vorhinein bestens dadurch absichern,dass sämtliche Vorerkrankungen <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> wahrheitsgemäß vom Verkäuferangegeben werden und eine umfangreicheAnkaufsuntersuchung gemacht wird, mitRöntgenbildern <strong>des</strong> Rückens, Blutprobe,Allergietests etc… Dem Käufer dannnoch sechs Wochen Gewährleistung einzuräumen,erscheint überflüssig. Solltenbei der Ankaufsuntersuchung Besonderheitenauftreten, kann man diese auch immernoch einzeln verhandeln (siehe unter1.1.3). Für beide Parteien besteht somit einüberschaubares Risiko.Der Gewährleistungsausschluss giltselbstverständlich nicht für die Fälle, indenen der Verkäufer einen Mangel arglistigverschweigt. In Bezug auf die Angabevon Vorerkrankungen und auch anderenEigenschaften <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> wird daher immerwieder die Frage gestellt: was mussder Verkäufer alles angeben?Hierauf gibt es natürlich keine pauschaleAntwort. Auf der einen Seite müssen unerheblicheund ausgeheilte Erkrankungennicht genannt werden, auch nicht solche,die für den Verwendungszweck durch denKäufer keine Rolle spielen. Zum anderengibt es Urteile, die auch schon das Verschweigenvon Verdachtsmomenten imHinblick auf eine Erkrankung <strong>des</strong> Tieresals arglistige Täuschung beurteilt haben(z.B. OLG Hamm, 26.06.2008). Alle Angaben,die irgendwie relevant für den Käuferzum Erwerb <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> sein könnten,müssen offenbart werden.Je umfangreicher und konkreter der VerkäuferAuskunft über Vorerkrankungengibt, <strong>des</strong>to geringer ist sein Haftungsrisiko.Denn sämtliche Umstände, von denender Käufer beim Kauf Kenntnis erlangt,können später nicht mehr zum Gegenstandeiner „Reklamation“ gemacht werden.Die Kenntnis <strong>des</strong> Käufers ist sozusagenein zusätzlicher Haftungsausschlussund schützt den Verkäufer.Nun wird mancher Verkäufer einwenden:je mehr Angaben zu Vorerkrankungen ichmache, <strong>des</strong>to niedriger wird der Preis ausfallen- hier ist wiederum das Verhandlungsgeschick<strong>des</strong> Verkäufers gefragt. Eingeringer Nachlass im Preis aufgrund einerbereits aufgetretenen Erkrankung beieinem Pferd dürfte sich im Vergleich zuden Kosten eines Rechtsstreits auf Schadensersatz<strong>des</strong> Käufers wegen einer verschwiegenenVorerkrankung jedenfallsauszahlen.Der gewerbliche VerkaufDem gewerblichen Verkäufer wird esaufgrund <strong>des</strong> verbesserten Verbraucherschutzesvom Gesetzgeber mit derGewährleistungsbeschränkung etwasschwerer als dem privaten Verkäufer gemacht,wobei die erste Schwierigkeit imPferdegeschäft bereits darin besteht, dengewerblichen Verkauf von Pferden alssolchen erst einmal zu identifizieren, d.h.vom privaten Verkauf zu unterscheiden.Bei der Vielzahl von Hobby-Profis und-Züchtern existiert jedenfalls eine großeGrauzone von Verkäufern, deren Zuordnungzum Unternehmertum im Sinne <strong>des</strong>Verbraucherschutzrechts nicht von vornehereineindeutig vorgenommen werdenkann.Wer ist Unternehmer?Gewerblicher Verkäufer oder auch „Unternehmer“ist nach der gesetzlichenDefinition, wer in Ausübung seiner gewerblichenoder selbständigen Tätigkeithandelt. Eine Gewinnerzielungsabsichtseitens <strong>des</strong> Verkäufers ist dazu nicht erforderlich.Ausreichend ist eine regelmäßigeauf eine gewisse Dauer angelegteTätigkeit (BGH, 29.03.2006).Was darunter in der Praxis genau zu verstehenist, kann pauschal nicht festgelegtwerden. In einem Urteil <strong>des</strong> OLG Köln(08.08.2007, 11 U 23/07) reichte es aus,dass die Pferdezucht als Hobby betriebenwird und der gelegentliche Verkaufder selbst gezüchteten Pferde lediglichdazu diente, die mit der Pferdehaltungeinhergehenden Verluste zu reduzieren.Auch ein Hobbyzüchter muss allerdingseinen organisatorischen Min<strong>des</strong>taufwandfür eine planmäßige, dauerhafte Tätigkeitaufweisen, die auch nach außen hervortritt(LG Braunschweig, 26.03.2004).Insofern kann z.B. eine Seite im Internet,auf dem der Züchter seine Pferde und derenNachkommen vorstellt und zum Verkaufanbietet, ein Indiz für die Unternehmereigenschaftsein.❦ Praxistipp:Wenn Sie nur hobbymäßig züchten, dannverzichten Sie auf Internetauftritte oderHochglanzanzeigen in Magazinen, in denenSie gleich mehrere Pferde vorstellenoder gar zum Kauf anbieten. Solch eineDarstellung erweckt schnell den Eindruckeiner professionellen Tätigkeit am Marktgegenüber dem potentiellen Käufer!Vor Gericht muss der Käufer dem Verkäuferdie Unternehmereigenschaft nachweisen,was sich in der Praxis oft als äußerstschwierig erweist. Von außen ermittelbarsind für den Käufer insofern lediglich Verkaufsanzeigen,Eintragungen bei der FN,Internetseiten und Auktionsdaten.Beschränkung der GewährleistungStehen sich bei einem Kaufvertrag aufbeiden Seiten Unternehmer gegenüber,gelten die gleichen Regeln wie beim privatenVerkauf (siehe unter 1.3.1.).Untereinander können die gewerblichenVerkäufer die Gewährleistungsrechtealso ebenfalls komplett ausschließen.Besonderheiten gelten lediglich zwischeneinem gewerblichen Verkäufer und einemprivaten Käufer, dem Verbraucher. In dieserKonstellation kann der Verkäufer diegesetzliche zweijährige Verjährungsfristauf nicht weniger als ein Jahr reduzieren.Wenigstens aber von diesem Spielraumsollte der gewerbliche Verkäufer mit einerschriftlichen Klausel im KaufvertragGebrauch machen. Eine Ausnahme giltwiederum für den Verkauf von „neuenSachen“. Hierfür kann die Gewährleistunggar nicht eingeschränkt werden. Fraglichist allerdings, wann ein Pferd als eineneue Sache angesehen muss und ab wannes als eine gebrauchte Sache gilt. Bei derGeburt ist das Tier jedenfalls neu. Der BGHhat im Falle eines anderthalb jährigen26 27
1.4.1.Pfer<strong>des</strong> entschieden, dass dieses noch alsneue Sache gelte, da es bisher weder zuReit- noch zu Zuchtzwecken verwendetwurde (BGH, 15.11.2006). Da der BGH insofernauf den Verwendungszweck <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> abstellt, dürfte ein Reitpferd biszum Anreiten als „neu“ gelten, währendein Zuchttier bis zum ersten Zuchteinsatz„neu“ sein dürfte.Der Verkauf von Fohlen und Aufzuchtpferdenist somit für Händler und Züchterbesonders risikobehaftet, weil beimVerkauf dieser Pferde üblicherweise keineRöntgenaufnahmen gemacht werden.So fällt der Nachweis, dass das Pferd beiÜbergabe mangelfrei war, zumeist schwer.Tritt allerdings der Mangel erst nach Ablaufvon sechs Monaten beim Käufer auf,dann ist dieser wenigstens beweisbelastetfür die Tatsache, dass der Mangel bereitsbei Übergabe vorlag (siehe oben unter1.2.1.). Für den Käufer besteht danndie Schwierigkeit, den Befund <strong>des</strong> Jungpfer<strong>des</strong>zurückdatieren zu können, es seidenn, es handelt sich eindeutig um eineangeborene Disposition.1.4. Der VermittlerNicht selten werden bei Pferdekäufensowohl seitens <strong>des</strong> Käufers als auchseitens <strong>des</strong> Verkäufers Vermittler eingeschaltetoder einige Personen stehenzufällig oder zwangsläufig zwischen denKaufvertragsparteien. Gerade Pferdehändlerverkaufen Pferde häufig in fremdemNamen und auf fremde Rechnungoder im eigenen Namen auf fremde Rechnung(Komissionsgeschäft). Auch Reitlehreroder professionelle Bereiter stehenoftmals in der Vermittlungsposition zwischeneinem Käufer und einem Verkäufer.Dabei kommt es nicht selten vor, dass sichdie beiden Vertragsparteien niemals persönlichkennen lernen oder überhaupt inKontakt miteinander treten.Offenlegung der ParteieigenschaftEs sollte daher gerade bei Geschäften,die über oder in Begleitung mit professionellenPferdeleuten abgewickeltwerden, darauf acht gegeben werden,wer Vertragspartner werden soll – diesgilt auch für die Profis untereinander. Geradebei Pferdekäufen in diesem Bereich,die nur mündlich abgewickelt werden,kommt nachträglich große Verwunderungauf, wenn eine Partei Rechte ausdem Kaufvertrag herleiten will und diejenigePartei, die die gesamte Zeit über dereinzige Verhandlungs- und Ansprechpartnerwar, auf einmal behauptet, sie habedamit nichts zu tun, das Pferd sei ja nurfür jemand anderen verkauft worden.Hat der Vermittler dies bei den Vertragsverhandlungennicht deutlich genug offenbart,haftet er unter Umständen selbstfür den geschlossenen Vertrag gegenüberdem Vertragspartner.Gleich auf welcher Seite der Vermittlertätig wird: Will er selbst nicht Vertragsparteiwerden und auch nicht in Haftunggenommen werden, sollte er die Vermittlungtunlichst offen legen und deutlichmachen, dass er in fremdem Namen handelt.Am besten werden die wahren Parteienauch gleich schriftlich mit Adresseim Kaufvertrag festgehalten, damit vonvorneherein keine Unklarheiten bestehen(siehe auch unter 1.1.1. Kaufvertrag perHandschlag).Eigenhaftung <strong>des</strong> VermittlersEine persönliche Inanspruchnahme <strong>des</strong>Vermittlers aus dem geschlossenenKaufvertrag kommt neben derjenigen beimangelnder Offenlegung der Vermittlungauch dann in Betracht, wenn der VermittlerAngaben oder Zusicherungen überdas zu verkaufende Pferd macht, die erlaut Verkäufer nicht hätte machen dürfenoder wenn er solche Eigenschaften<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> verschweigt, die er unbedingthätte angeben sollen.Kann der tatsächliche Verkäufer <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> beweisen, dass er dem Vermittlerdiesbezüglich eindeutige Instruktionengegeben hat, muss er sich das Verhalten<strong>des</strong> Vermittlers nicht zurechnen lassen.Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftetwiederum der Verkäufer persönlich fürsämtliche Äußerungen <strong>des</strong> Vermittlers.Die Haftung beider Beteiligter, also Vermittlerund Verkäufer nebeneinander,kommt unter Umständen dann in Betracht,wenn das Pferd z.B. ein Mangelaufweist, den der Vermittler arglistig verschwiegenhat. Der Verkäufer muss denKaufvertrag zwar gemäß den Gewährleistungsregelnrückabwickeln, wenn dasPferd einen erheblichen Mangel bei Übergabeaufgewiesen hat. Der Vermittler, dervon diesem Mangel jedoch wusste unddiesen bewusst verschwiegen hat, haftetunter bestimmten Voraussetzungenebenfalls auf Rückabwicklung sowie aufSchadensersatz gegenüber dem Käufer.Erforderlich für diese Haftung ist jedoch,dass er das besondere persönliche Vertrauen<strong>des</strong> Käufers in Anspruch genommenhat und ein eigenes wirtschaftlichesInteresse an dem Geschäft gehabt habenmuss. Für dieses eigene wirtschaftlicheInteresse ist eine einfache Provisionsabredemit Käufer oder Verkäufer nicht ausreichend.Der Vermittler muss bei demVerkauf oder Kauf <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> gleichsamin eigener Sache interessiert gewesensein, z.B. dadurch, dass er das Pferd selbstzuvor in Zahlung genommen hat.All diese Bedingungen muss der Käuferdem Vermittler nachweisen, so dass <strong>des</strong>seneigene Inanspruchnahme in der Praxisselten durchgesetzt wird.1.4.2.Die Reitpferdeauktion1.5.Bei der Auktion hat der Käufer seinAugenmerk auf die Auktionsbedingungenzu richten, die zumeist im Katalogabgedruckt sind und denen der Käufersich mit seinem Gebot unterwirft. Ausdiesen Bedingungen sollte sich ergeben,mit wem der Käufer den Kaufvertrag eigentlichschließt: mit dem Veranstalterder Auktion oder mit dem Beschicker. Inletzterem Fall tritt der Veranstalter lediglichals Vermittler (siehe auch: 1.4.)auf – der Vertrag kommt aber mit demBeschicker selbst zustande. Dieser ist insofernauch der richtige Adressat fürGewährleistungsansprüche <strong>des</strong> Käufers.Ist der Versteigerer laut Auktionsbedingungenhingegen der Vertragspartner <strong>des</strong>Käufers, ist dieser wiederum der richtigeAnsprechpartner.Je nachdem, welche dieser Konstellationengegeben ist, beurteilt sich auch die28 29
Frage nach den Rechten und Pflichten derKaufvertragsparteien.Manche Auktionsbedingungen sehen gegenüberden Käufern Gewährleistungsausschlüsseoder Gewährleistungsbeschränkungen,Mängelanzeigefristenoder bestimmte Verjährungsfristen vor.Ob diese Klauseln jeweils wirksam sind,richtet sich zum einen danach, wer kauftund wer verkauft. In einem Verhältniszwischen Unternehmer und Verbraucherkann z.B. die Gewährleistung nicht ausgeschlossenwerden (siehe zu den entsprechendenRegelungen unter 1.3. DerVerkauf).Zum anderen ist es auch möglich, dassbestimmte Klauseln nach dem strengenRecht über die Kontrolle von AllgemeinenGeschäftsbedingungen nicht wirksamsind (siehe auch unter 1.7.). Ein Käufer,der sich diesbezüglich unsicher ist, solltequalifizierten juristischen Rat einholen.1.6. Der SchutzvertragViele Pferdebesitzer, die ihr Pferd zueigenen Zwecken nicht mehr nutzenkönnen, überlassen anderen ihr Pferd unentgeltlichoder zu einem geringen Preis,die das Pferd wiederum zur eigenen Verwendung,sei es zum Reiten, zur Zuchtoder als Beistellpferd nutzen können. Dabeibesteht das Interesse der einen Parteihauptsächlich darin, die Verantwortungund die laufenden Kosten für das Tier abzuwälzen,gleichzeitig aber auch, das Tiergut untergebracht zu wissen. Für den anderenbesteht der Vorteil in der kostenlosenoder kostengeringen Übernahmeeines Tieres – ggf. gegen das Versprechengegenüber dem Abgebenden, bestimmteBedingungen einzuhalten, was den Einsatz,die Handhabung und die Weiterveräußerung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> angeht.Auch hier gilt: Lediglich mündliche Vereinbarungensind gut und wirksam, solangesich jeder daran hält und sich dieParteien einig sind. Treten jedoch Problemeauf, die die Parteien zum Zeitpunktder Überlassung nicht berücksichtigthaben oder will sich eine Parteiplötzlich nicht mehr an die Vereinbarungerinnern, sind Streitigkeiten vorprogrammiert.❦ Praxistipp:Den Schutzvertrag immer individuell undschriftlich aufsetzen!Rechtlich kann der Schutzvertrag sowohlals Schenkung als auch als Kauf- oderPachtvertrag ausfallen, dies kommt ganzdarauf an, wie der wesentliche Vertragsinhaltauszulegen ist.Folgende Checkliste soll als Anregung fürdie Beteiligten dienen, welche Punkte esunter anderen im Vorfeld eines Schutzvertrageszu klären gibt:\ Soll das Pferd vorübergehend oderendgültig überlassen werden?\ Behält sich der Veräußerer vor, dasPferd zurückzufordern oder der Erwerber,das Pferd zurückgeben zu können?\ Unter welchen Voraussetzungen solleine solche Rückgabe <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> möglichsein?\ Soll das Eigentum an dem Pferd aufden neuen Besitzer übertragen werden?\ Wer übernimmt die normalen laufendenKosten für das Tier?\ Was gilt in einem besonderen Fall derErkrankung/gar der Tötung <strong>des</strong> Tieres?\ Zu welchen Zwecken darf das Pferdvom neuen Erwerber verwendet werden?\ Hat er hierbei bestimmte Dinge zu beachten?\ Darf er das Pferd weiterveräußern undhat er ggf. dem Vorbesitzer hierüber Mitteilungzu machen?\ Bei Zucht: hat der Vorbesitzer Einflussauf die Hengstwahl und wem sollen dieFohlen gehören?\ Wer trägt die im Zusammenhang mitder Zucht entstehenden Kosten?Zuletzt muss dann noch geregelt werden,welche Konsequenzen ein Vertragsverstoßfür den neuen Besitzer haben soll.Ein Rückforderungsrecht <strong>des</strong> Vorbesitzerssollte sich dieser in dem Zusammenhangausdrücklich sichern. Ist die Rückgabe <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> nicht mehr möglich, da das Pferdetwa tot oder weiterveräußert ist, aberauch bei anderen kleineren Verstößen gegendie Bedingungen <strong>des</strong> Vertrages bestehtdie Möglichkeit, eine Vertragsstrafezu vereinbaren.Unter einer Vertragstrafe ist Zahlung einerbestimmten Geldsumme bei Zuwiderhandlunggegen den Vertrag zu verstehen.Damit bringen die Parteien trotz derwirtschaftlich oft wertlosen Transaktioneine gewisse Ernsthaftigkeit zum Ausdruck,sich an die Regeln <strong>des</strong> Vertragesauch halten zu wollen.Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchenVertragsstrafe ist zum einen, dassdiese individuell ausgehandelt und nichtin einem Mustervertrag vorformuliert ist.Denn Musterverträge sind wie AllgemeineGeschäftsbedingungen anzusehen und insolchen ist eine vom Gesetz abweichendeund den Vertragspartner unangemessenbenachteiligende Regelung – und das istdie Vertragsstrafe – nicht möglich (sieheausführlicher zu dieser Thematik imnächsten Kapitel unter 1.7.).Zum anderen darf die Strafsumme nichtvöllig außer Verhältnis zum Wert <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> stehen.☛ Beispielsfall:Eine Ponystute, welche an Hufrehe erkranktwar, wurde der Erwerberin zumVersuch der Zucht überlassen. In den vorformuliertenVertragsbedingungen, diedie Verwenderin aus dem Internet hatte,war von einer Vertragstrafe bei Zuwiderhandlungin Höhe von 2.500,- €, in Fällenerheblicher Misshandlung, Tötung oderVeräußerung an den Pferdemetzger inHöhe von 10.000,- € die Rede. Die Klage,mit der die Erwerberin auf Zahlung von7.500,- € wegen einer Vertragsverletzung<strong>des</strong> Schutzvertrages in Anspruch genommenwerden sollte, wurde in zwei Instanzenabgewiesen. Zum einen stelle dieRegelung eine unangemessene Benachteiligungdar. Zum anderen sei die Verein-30 31
arung eines Strafbetrages, der den Wert<strong>des</strong> Tieres um das 20-fache übersteige,sittenwidrig und damit nichtig (OLG Celle,28.01.2008).1.7. Warum dieses Buch keinenMustervertrag enthältImmer wieder kommen Anfragen vonReitern, die ein Pferd kaufen oder verkaufen,einen Vertrag mit der Reitbeteiligungoder einen Schutzvertrag zur Abgabeihres Pfer<strong>des</strong> haben wollen, ob es danicht einen vorformulierten Mustervertraggebe oder ob ein Mustervertrag ausdem Internet zur Verwendung empfohlenwerden könne.❦ Praxistipp:An dieser Stelle kann nur eindringlichvor der unkritischen Verwendung vonMusterverträgen egal welcher Art undfür welchen Zweck auch immer gewarntwerden!Musterverträge berücksichtigen nichtdie individuellen GegebenheitenWer dieses Buch bis hierhin gelesen hat,sieht, dass es für verschiedene Verwenderunterschiedliche Möglichkeiten und Bedingungengibt, einen Pferdekauf abzuschließen,dass Parteien auf verschiedeneArt und Weise benachteiligt oder begünstigtwerden können und dass verschiedenePunkte zur Disposition stehen, d.h.zwischen den Parteien verhandelbar sind.Leider erlebe ich in meiner Praxis immerwieder, dass z.B. private Pferdekäufer miteinem schriftlichen Mustervertrag losziehen,in dem Ihnen selbst gegenüberseitens <strong>des</strong> Verkäufers die Gewährleistungausgeschlossen wird. Pferdehändlerschließen gerne nur mündliche Verträge,ohne somit von der möglichen Gewährleistungsbeschränkungauf ein Jahr Gebrauchzu machen. Manchmal kreuzendie Parteien auch in Musterverträgen zurWahl gestellte Optionen an, die in derkaufrechtlichen Konstellation (z.B. Unternehmer- Verbraucher) gar nicht zulässigsind.Bei der Vertragsgestaltung kommt es zunächstganz entscheidend darauf an: werbenötigt den Vertrag gegenüber wem,für welchen Zweck und wie gestalte ichdiesen Vertrag für diese Partei möglichstvorteilhaft.Zum anderen ergeben sich bei jedem KaufBesonderheiten. Dies mag in Bezug aufdie gesundheitliche Situation <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>z.B. im Rahmen der Ankaufsuntersuchungsein. Manchmal wünschen die Parteienauch ein Probekaufverhältnis, ein Wieder-oder Rückkaufrecht, einen besondersgeregelten Transport, eine Lebensversicherungfür das Pferd oder ähnliches.Diese Dinge müssen immer individuellschriftlich geregelt werden. In Musterverträgensind hingegen oftmals Klauselnenthalten, die sich die Parteien gar nichtrichtig durchlesen und die überhauptnicht dem von den Parteien angestrebtenZweck entsprechen.Musterverträge unterliegen den gesetzlichenVorgaben für AllgemeineGeschäftsbedingungenUnd Musterverträge haben noch einenweiteren Nachteil: egal wer sie verwendetund gleich ob dieser Verwender denVertrag nur einmalig oder mehrmals verwendet:die Klauseln eines vorformuliertenMustervertrages unterliegen derstrengen rechtlichen Kontrolle für AllgemeineGeschäftsbedingungen. AllgemeineGeschäftsbedingungen müssen unteranderem für den Verbraucher transparentsein, dürfen keine Partei unangemessenbenachteiligen, nicht von wesentlichengesetzlichen Grundgedanken abweichen,es dürfen keine überraschenden Klauselndarin enthalten sein etc…Erfüllt eineKlausel nicht diese strengen Bedingungen,so ist sie unwirksam.Dies bedeutet, dass eine Regelung, diezwei Vertragspartner unter sich wirksamin einem Vertrag individuell vereinbarendürften, in einem vorformulierten Mustervertragunter Umständen unwirksamist, da eine solche Regelung nach denVorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungennicht zulässig ist.❦ Praxistipp:Daher kann je nach Situation und Preis<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> nur dazu geraten werden,entweder den Vertrag schlicht und einfachselbst zu gestalten oder sich voneinem Anwalt beraten zu lassen.32 33
Die Tierarzthaftung 2.034 35
2.1.Haftung im Rahmen der KaufuntersuchungenUnterläuft dem Tierarzt schuldhaft einFehler bei der Kaufuntersuchung, sohaftet er unter Umständen dem Käuferoder dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz.Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung,die für solcheSchäden aufkommt, ist heutzutage tierärztlichePflicht.2.1.1. Wer haftet gegenüber wem?Hat der Käufer die Untersuchung inAuftrag gegeben, ist dieser auch Vertragspartner<strong>des</strong> Tierarztes geworden.Man spricht insofern von einer Ankaufsuntersuchung.Stellt sich heraus, dass derTierarzt bei der Ankaufsuntersuchung einenkaufrechtlichen Mangel <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>schuldhaft übersehen hat, so kann derKäufer grundsätzlich sowohl den Verkäuferaus der kaufrechtlichen Gewährleistungals auch den Tierarzt auf Schadensersatzin Anspruch nehmen, beidehaften dem Käufer gegenüber nebeneinander.Sofern der Anspruch <strong>des</strong> Käufersnicht auf der einen oder der anderen Seitebereits aus anderen gesetzlichen odervertraglichen Gründen ausscheidet, kannsich dieser aussuchen, welchen der beidenVertragspartner er in Anspruch nimmt.<strong>Das</strong> Gleiche gilt, wenn der Verkäufer dieUntersuchung in Auftrag gegeben hat(sog. Verkaufsuntersuchung), denn derpotentielle Käufer wird hierbei regelmäßigbereits in den Schutzbereich <strong>des</strong> Untersuchungsauftragesmit einbezogen, dader Tierarzt sich bei einer Kaufuntersuchung<strong>des</strong>sen bewusst ist, dass das Gutachtenausschlaggebend für einen potentiellenPferdekauf sein wird.Der Verkäufer wiederum kann den Tierarztin Anspruch nehmen, wenn dieser einenMangel diagnostiziert, der gar nichtvorliegt und dadurch einen geplantenVerkauf vereitelt. Er kann dann sämtlichemit dem geplanten Verkauf entstandenenAufwendungen sowie den entgangenenGewinn als Schaden geltend machen.Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Verkäufersgegen den Tierarzt im Falle der Inanspruchnahmedurch den Käufer wegeneines Mangels dürften allerdingsdann scheitern, wenn der Käufer alleindie Ankaufsuntersuchung beauftragt hatund somit alleiniger Vertragspartner <strong>des</strong>Tierarztes geworden ist, da der Verkäuferwiederum nicht in den Schutzbereich diesesVertragsverhältnisses einbezogen wird(LG Itzehoe, 18.11.2008). Die kaufrechtlicheGewährleistung schuldet er demKäufer ohnehin, unabhängig davon, obdieser einer Ankaufsuntersuchung vornehmenlässt oder nicht (OLG Düsseldorf,28.05.2009).❦ Praxistipp:Für den Verkäufer empfiehlt es sich ausdiesen Haftungserwägungen heraus,entweder im eigenen Namen oder gemeinsammit dem Käufer die Kaufuntersuchunggegenüber dem Tierarzt in Auftragzu geben. Unterläuft dem Tierarztnun ein Fehler, haftet er sowohl demKäufer als auch dem Verkäufer gegenüber.Was die Kostenübernahme für dieUntersuchung angeht, so kann diese imInnenverhältnis zum Käufer ja dennochgeteilt oder bei Erfolg <strong>des</strong> Verkaufs auchim Kaufvertrag auf den Käufer umgelegtwerden.Für welche Fehler haftet der Tierarzt?Der Tierarzt schuldet dem Auftraggeberlediglich die ordnungsgemäße undfachgerechte Erstattung eines Gutachtenszum Gesundheitszustand <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>im Zeitpunkt der Untersuchung.Zunächst sollte dabei zwischen Tierarztund Auftraggeber der Umfang der Untersuchungfestgelegt werden, d.h. obz.B. überhaupt und wenn ja, dann welcheRöntgenaufnahmen von den Gliedmaßenoder auch dem Rücken <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> gemachtwerden sollen, ob Blut abgenommenwerden soll, ein Allergietest erfolgensoll etc… Ggf. wird dieser Umfang dannwährend der Untersuchung noch erweitert,sofern klinische Indikationen hierfürvorliegen. Unter Umständen ist der Tierarztsogar dazu verpflichtet, weitere Untersuchungenzu empfehlen.☛ Beispiel:Ein Pferd zeigt deutlichen Beuge- undWen<strong>des</strong>chmerz bei der Bewegungsuntersuchung,deren Ursache auf den bishergefertigten Röntgenbildern nicht erkennbarist. Unterlässt der Tierarzt es, demKäufer zu weiteren Untersuchungen zurdiagnostischen Abklärung zu raten odervom Kauf solange Abstand zu nehmen,bis die klinischen Erscheinungen ausgeheiltsind, macht er sich schadensersatzpflichtig(Landgericht Bielefeld,18.12.2006).Sodann sollte der Tierarzt das Pferd sorgfältigund fachgerecht untersuchen, übervorhandene Befunde aufklären und diesein einem Untersuchungsprotokoll dokumentieren.Der Tierarzt schuldet keineZukunftsprognosen im Hinblick auf dieEntwicklung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> oder auch nureinzelner Befunde, auch muss er keineBeratung zur Kaufentscheidung leisten.Die Schriftform für die Aufklärung <strong>des</strong>Auftraggebers ist im Übrigen nicht vorgeschrieben,die mündliche Erstattung <strong>des</strong>Gutachtens ist ausreichend (OLG Frankfurt,28.01.2000).Der Tierarzt beurteilt zunächst den Allgemeinzustand<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, d.h. Ernährungs-und Pflegezustand, Fell, Körpertemperatur,Puls- und Atmung. Dannwerden der Kopf, insbesondere die Augen,der Kehlgang und die Halsvenen genaueruntersucht. Es folgen Nervensystem, Atmungssystem,Herz, Maulhöhle, äußereGeschlechtsorgane und eine Prüfung <strong>des</strong>Kots. Sodann wird der Bewegungsapparat<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> beurteilt, Schritt und Trab ander Hand auf der Geraden auf hartem undweichem Boden. Es folgen Provokationsproben,Untersuchungen auf dem Zirkelan der Longe etc… dabei wird auch aufAtemgeräusche geachtet und Herz- undLungenwerte werden festgehalten.Es können noch zahlreiche zusätzlicheUntersuchungen durch den Auftraggebergewählt werden, wie z.B. die Hufzangenuntersuchungoder eine Endoskopie derAtemwege.Bei der Röntgenuntersuchung ist ebenfallsoptional, welche und wie viele Rönt-2.1.2.36 37
genbilder angefertigt werden. Die Bewertungder Röntgenaufnahmen soll aufEmpfehlung der Bun<strong>des</strong>tierärztekammerstandardmäßig durch Einteilung der Befundemithilfe <strong>des</strong> sog. „Röntgenleitfadens“erfolgen. Hierbei werden die Befundein vier Klassen eingestuft:Klasse I : „Idealzustand“, röntgenologischohne besonderen Befund und Befunde,die als anatomische Formvarianteneingestuft werden.Klasse II: „ Normzustand“, Befunde, dievon der Norm abweichen, bei denen dasAuftreten von klinischen Erscheinungenin unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeitunter 3 % geschätzt wird.Klasse III: „Akzeptanzzustand“, Befunde,die von der Norm abweichen, bei denendas Auftreten von klinischen Erscheinungenin unbestimmter Zeit mit einerHäufigkeit von 5 bis 20 % geschätzt wird.Klasse IV: „Risikozustand“, Befunde, dieerheblich von der Norm abweichen, beidenen klinische Erscheinungen wahrscheinlichsind (über 50 %).Es können auch Zwischenstufen gebildetwerden, also II-III oder III-VI.Ferner wird empfohlen, sowohl einzelneBefunde den verschiedenen Klassen zuzuordnen,als auch eine Gesamtbewertungvorzunehmen.Gerade die Bildung von Zwischenklassen,insbesondere die Stufen II bis III, sorgenin der Praxis immer wieder für Streitigkeiten.Denn solche Befunde der Klasse IIsollen, solche der Klasse III müssen vomTierarzt erwähnt werden. Die Frage, obder Tierarzt haftet, wenn er es fahrlässigunterlässt, Röntgenbefunde zu erwähnen,die der Klasse II-III zuzuordnen sind, istbisher uneinheitlich entschieden worden.Da nach dem Röntgenleitfaden die Erwähnungund Protokollierung von Befunden,die der Klasse II zuzuordnen sind,lediglich empfohlen, nicht aber vorgeschriebenwird, urteilte das OLG Hammam 05.07.2005, die Unterlassung derErwähnung solcher Befunde sei nichtpflichtwidrig. Weiter noch geht ein Urteil<strong>des</strong> LG Lüneburg vom 08.11.2005, welchessogar einen unprotokollierten Befund derZwischenklasse II-III keine Haftung <strong>des</strong>Tierarztes auslösen ließ. Dieser hatte denBefund an sich zwar gegenüber der Käuferinerwähnt, allerdings die Einordnungin eine Röntgenklasse und die Protokollierungnicht vorgenommen. Der Röntgenleitfadensei insoweit eindeutig, alsdass er lediglich vorschreibe, Befunde derKlasse III zu erwähnen, von der ZwischenklasseII-III sei noch nicht einmal die Rede.Der Tierarzt habe mit der Erwähnung <strong>des</strong>Befun<strong>des</strong> an sich also bereits mehr getan,als der Röntgenleitfaden vorschreibe. Einekonträre Ansicht vertritt das LandgerichtFlensburg in einem Urteil vom 28.11.2000sowie offenbar auch ein Urteil <strong>des</strong> LandgerichtsBielefeld vom 08.09.2004, wonachbereits Röntgenbefunde der KlasseII mitgeteilt werden müssen. Die Empfehlung<strong>des</strong> Röntgenleitfadens solcheBefunde auch zu erwähnen, impliziere,dass deren Erwähnung der Regelfall sei,wovon nur unter besonderen Umständenabgewichen werden könne (siehe beiNeumann, „<strong>Das</strong> Pferdekaufrecht nach derSchuldrechtsreform“, FN-Verlag, 2005).Kausalität, Schaden, Beweislast<strong>Das</strong>s der Tierarzt eine seiner ihm imRahmen der Kaufuntersuchung obliegendenPflichten verletzt hat, reicht in<strong>des</strong>für seine Haftung noch nicht aus. DerGeschädigte (Käufer oder Verkäufer) hatferner zu beweisen, dass ihm aufgrunddieser Pflichtverletzung ein Schaden entstandenist. <strong>Das</strong>s bedeutet in der Praxis,dass der Geschädigte zunächst erstmalbeweisen muss, dass er überhaupt und inwelcher Höhe er einen Schaden erlittenhat. Dies ist nur dann möglich, wenn dasstreitgegenständliche Pferd nachweislichan einer Beeinträchtigung leidet, derenUrsache für den Tierarzt zum Zeitpunktder Untersuchung auch zu erkennen war.In der Praxis scheitert dieser Beweis häufigdaran, dass Pferde aus allen möglichenGründen erkranken können. InsbesondereLahmheitserkrankungen können die verschiedenstenUrsachen haben und lassensich häufig nicht sicher auf bestimmteröntgenologische Erscheinungen, die zumZeitpunkt <strong>des</strong> Kaufes vorhanden gewesensein mögen, zurückführen. An diesemmangelnden Kausalitätsnachweis scheiternoftmals auch die Gewährleistungsansprüche<strong>des</strong> Käufers gegenüber demVerkäufer.☛ Beispielsfall:Ein Pferd erleidet Jahre nach dem Kaufeine Lahmheitserkrankung, woraufhin einChip entfernt wird. Auf den Röntgenaufnahmender Ankaufsuntersuchung warennur sehr geringgradige röntgenologischeErscheinungen zu sehen. Die Parteienstreiten darüber, ob der Tierarzt den Chiphätte erkennen und erwähnen müssen.Im Ergebnis scheitern die Ansprüche derKäuferin, da der Tierarzt seine Pflichtenaus dem Untersuchungsvertrag nichtverletzt hat. Im Übrigen liegt kein Mangelvor, wenn der Chip nicht die Ursacheder Lahmheitserkrankung ist. Diese kannauch durch in der Zwischenzeit aufgetretendetraumatische Ereignisse hervorgerufenworden sein (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, 22.01.2009 und OLG München,23.12.2009).Der Beweis im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtverletzung<strong>des</strong> Tierarztes, <strong>des</strong>senVerschulden sowie der Kausalitätsnachweisgelingt vor Gericht regelmäßig nurdurch Einholung eines tiermedizinischenSachverständigengutachtens. Dabei könnensich die Parteien auf einen sachverständigenVeterinärmediziner einigen,ansonsten wird dieser vom Gericht bestimmt.Der somit hinzugezogene, unabhängigeSachverständige soll dann dieim Prozess streitgegenständlichen Fragenaus tiermedizinischer Sicht beurteilen, soweitdies möglich ist. Sodann obliegt esdem Gericht, die juristischen Schlüsse ausden Ausführungen <strong>des</strong> Sachverständigenzu ziehen. Auch kann der Sachverständigezur mündlichen Erörterung <strong>des</strong> Gutachtensnoch einmal vom Gericht zur mündlichenVerhandlung geladen werden.In den meisten Fällen werden die Entscheidungenmaßgeblich von den sachverständigenAusführungen geprägt,2.1.3.38 39
2.2.auch wenn diese von Aussagen andereraußerhalb <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens mitdem Fall befasster Tierärzte abweichen.So kommt es z.B. durchaus nicht seltenvor, dass ein Tierarzt Röntgenbefundeeines Pfer<strong>des</strong> in die Klassen II-III einordnet,ein anderer Tierarzt aber wiederumeindeutig die Klasse III oder sogar III-VIals einschlägig sieht. Bei krassen und ausschlaggebendenWidersprüchen <strong>des</strong> gerichtlichbestellten Sachverständigen zuAussagen eines anderen, von einer Parteieingeholten tierärztlichen Gutachten,kann vor Gericht auch das Einholen einesweiteren Gutachtens erreicht werden.Haftung bei der tierärztlichen BehandlungFür die Haftung <strong>des</strong> Tierarztes im Rahmender „normalen“ Behandlung geltenim Prinzip die gleichen Grundsätzewie die im Rahmen der Ankaufsuntersuchung.Der Tierarzt hat in erster Liniedas Pferd sorgfältig und fachgerecht,dem tiermedizinischen Standard entsprechend,zu behandeln. Der Heilungserfolghingegen wird nicht geschuldet!Ob das Vorgehen <strong>des</strong> Tierarztes im Einzelfalljeweils sorgfältig war und demtierärztlichen Standard gemäß, kann nurdurch ein tiermedizinisches Sachverständigengutachtenvor Gericht geklärt, bzw.bewiesen werden. Dabei sind an den Klägervortrag,also den Vortrag <strong>des</strong> Geschädigten,worin denn überhaupt das tierärztlicheFehlverhalten genau bestehensoll, ebenso wie im Humanmedizinprozessnur maßvolle Anforderungen zu stellen.<strong>Das</strong> heißt, es ist durchaus zulässig, denVorwurf gegenüber dem Tierarzt zunächstaus Laiensicht zu beschreiben und zu formulieren(OLG Thüringen, 23.12.2009).Stellt sich heraus, dass der Verstoß <strong>des</strong>Tierarztes gegen die Regeln der tierärztlichenKunst einen groben Verstoß darstellt,dann kann es zu Beweiserleichterungenzugunsten <strong>des</strong> Geschädigten beider Kausalität <strong>des</strong> Fehlers für den Schadenkommen. Auch dies ist ein Grundsatzaus der Humanmedizin.Der Tierarzt trägt dann die Beweislast dafür,dass sein Fehler nicht zu dem eingetretenenSchaden geführt hat.☛ Beispiel:Ein Tierarzt hatte ein Pferd nach einerSchockbehandlung frühzeitig verlassen,ohne abzuwarten, ob sich der Kreislaufstabilisiert, so dass es wieder aufstehenkonnte. <strong>Das</strong> Pferd verstarb. Der Tierarztmusste nun beweisen, dass der Tod <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> nicht durch sein Verlassen eingetretenwar, was ihm nicht gelang. Dennim Nachhinein ließ sich nicht mehr mitder erforderlichen Sicherheit aufklären,ob weitere tierärztliche Maßnahmen demTier noch hätten helfen können (OLGHamm, 31.7.2002).Auch den Tierarzt trifft im Rahmen <strong>des</strong>Behandlungsvertrages eine Aufklärungspflicht,wobei diese im Unterschied zurHumanmedizin im Wesentlichen eine Beratungsfunktionerfüllt, die sowohl wirtschaftlicheAspekte als auch solche <strong>des</strong>Tierschutzes berücksichtigen sollte.Die Dokumentationspflicht <strong>des</strong> Tierarztesist ebenfalls nicht so ausgeprägtdie Zustimmung <strong>des</strong> Vorbesitzers erbeten,der dann dem Tierarzt zugestehen kann,die entsprechenden Auskünfte zu geben.Liegt diese Zustimmung <strong>des</strong> Vorbesitzersnicht vor, ist die Frage, ob der Tierarzt eineSchweigepflicht hat.<strong>Das</strong> Recht zu Schweigen hat der Tierarztin jedem Falle, da er keine Daten seinerVertragspartner preisgeben muss. Diesentfällt aber dann, wenn der Tierarztvor Gericht befragt wird – dann ist er zuwahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.Ob er außergerichtlich dazu verpflichtetist, Dritten gegenüber zu schweigen,ist äußerst fragwürdig. Der Verstoß gegendie tierärztliche Schweigepflicht istzwar im Strafgesetzbuch im Zusammenhangmit der ärztlichen Schweigepflichtnormiert. Hintergrund dieses Gesetzesist es jedoch, den persönlichen Geheimnisbereich<strong>des</strong> Menschen zu schützen.Im Hinblick darauf, dass auch Tiere aufMenschen übertragbare Krankheiten habenkönnen, wurde der Tierarzt mit in denKreis der Geheimnisträger aufgenommen.Zweck dieses Gesetzes war es aber nicht,wirtschaftliche Interessen von Verkäufernzu schützen, die beim Verkauf <strong>des</strong>Pfer<strong>des</strong> eine Vorerkrankung verschwiegenhaben (LG Dortmund, 9.2.2006). Ein strafrechtlichrelevanter Verstoß <strong>des</strong> Tierarztesgegen die Schweigepflicht wird daherbei einer nicht auf den Menschen übertragbarenKrankheit wohl kaum darin zufinden sein, wenn er dem PferdebesitzerAuskunft über Behandlungen <strong>des</strong> Tieresim Auftrage <strong>des</strong> Vorbesitzers gibt.Nun ist die Schweigepflicht jedoch auchzivilrechtliche Nebenpflicht aus dem Vertragmit dem Auftraggeber und auch tierwiein der Humanmedizin und lediglichvertragliche Nebenpflicht. Die Dokumentationder Behandlung kann aber bei derBeweisführung vor Gericht eine entscheidendeRolle spielen. Der Tierarzt hat durcheine sorgfältige Dokumentation seinerBehandlung <strong>des</strong> Tieres und der Beratung<strong>des</strong> Patienteneigentümers gute Möglichkeiten,sich zu entlasten. Andersherumgelten nicht dokumentierte Maßnahmenim Zweifel als nicht durchgeführt, so dasses hier auch zu Beweiserleichterungenzugunsten <strong>des</strong> Geschädigten kommenkann.Die Auskunftspflicht <strong>des</strong> Tierarztes überdie Behandlung sowie das damit einhergehendeEinsichtsrecht <strong>des</strong> Patienteneigentümersergeben sich sowohl unmittelbaraus dem tierärztlichen Behandlungsvertragals auch aus den §§ 809, 810 BGB.Dabei hat der Patienteneigentümer dasRecht, unmittelbar in die Dokumentation,also auch in Röntgenaufnahmen etc…einzusehen. Er kann auch die Weiterleitungan einen weiterbehandelnden Tierarztverlangen oder Duplikate oder Kopiengegen Kostenerstattung anfordern.In der Praxis ergeben sich hier selten Probleme,solange der Patienteneigentümerselbst die Auskunft <strong>des</strong> Tierarztes einfordert.Komplizierter wird es, wenn derKäufer eines Pfer<strong>des</strong> beim Tierarzt <strong>des</strong>Vorbesitzers nachfragt, ob und in welchemUmfang das Tier denn dort in Behandlungwar.Unproblematisch ist auch dies, wenn dieNachfrage z.B. lediglich zum Zwecke derWeiterbehandlung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> erfolgt,denn dann kann der Käufer schlichtweg40 41
ärztliche Berufspflicht (§ 4 der Musterberufsordnungfür Tierärzte). Gerät derTierarzt nun in einen Interessenkonflikt,da er sich sowohl dem Verkäufer einesPfer<strong>des</strong> als auch dem Käufer eines Pfer<strong>des</strong>gegenüber zu schweigen bzw. zur Auskunftverpflichtet sieht, hat auch hier dieMusterberufsordnung der Tierärzte einenguten Tipp parat: „ Im Zweifel soll sich derTierarzt von der Tierärztekammer beratenlassen.“2.3. Vertragliche HaftungsbeschränkungenAuch Tierärzte arbeiten häufig mitMusterformularverträgen oder AllgemeinenGeschäftsbedingungen, indenen regelmäßig der Versuch unternommenwird, die gesetzliche Haftung<strong>des</strong> Tierarztes in irgendeiner Form zubeschränken oder zu begrenzen. Wie bereitsdem Kapitel 1.7. über den Musterformularvertragzu entnehmen ist, istdies kein einfaches Unterfangen, eineKlausel wirklich gerichtstauglich zu formulieren,so dass, wenn Zweifel an derWirksamkeit einer Klausel bestehen, nurqualifizierte juristische Beratung empfohlenwerden kann.grenzungen sein, ähnlich wie beim Pensionsvertrag(siehe unten unter 3.3.5.).Auch eine Verkürzung der gesetzlichendreijährigen Verjährungsfrist ist zulässig,allerdings darf diese nicht auf unter ein Jahrab Verjährungsbeginn verkürzt werden.Wann die Verjährung beginnt, kann unterschiedlichausfallen: grundsätzlich beginntdie Verjährung mit dem Schluss <strong>des</strong>Jahres, in dem der Anspruch entstandenist. Erhält der Geschädigte jedoch erstnach Ablauf der Verjährung Kenntnis vonden seinen Anspruch begründenden Tatsachen,beginnt die Verjährungsfrist erstzu diesem Zeitpunkt, es sei denn der Betreffendehätte zuvor ohne grobe Fahrlässigkeitvon diesen Umständen Kenntniserlangen müssen, dann wäre dieser Zeitpunktmaßgeblich, zu dem er die entsprechendenTatsachen hätte wissen können.Spätestens nach Ablauf von 10 Jahren abEntstehung <strong>des</strong> Anspruches besteht aberauch diese Möglichkeit nicht mehr, beiVerletzung von Leben, Körper und Gesundheitsind dies 30 Jahre ab der Pflichtverletzung.Was grundsätzlich nicht möglich ist, istdie Haftung <strong>des</strong> Tierarztes im Rahmen derBehandlung (oder auch der Kaufuntersuchung)für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen,also auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit zu beschränken.Die Haftung für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit kann ohnehin nicht ausgeschlossenwerden. Möglich dürftenhingegen summenmäßige Haftungsbe-4243
Die Pferdepension 3.044 45
3.1.3.2.Dogmatische EinordnungDie Pferdehaltung hat sich für vieleHofeigentümer zum wichtigen Wirtschaftszweigentwickelt. Die Nachfragedurch viele begeisterte Pfer<strong>des</strong>portlerist hoch. Speziell im Gesetz geregelt istdie Pferdeeinstellung bis heute nicht, sodass die vorhandenen Regeln über Miete,Pacht, Dienstleistung und VerwahrungAnwendung finden müssen.Der klassische „Pferdepensionsvertrag“,unter dem die Bereitstellung einer Boxinklusive Fütterung, Weidegang, Nutzungeiner Reitanlage etc… zu verstehenist, wird mitunter von der Rechtsprechungals Vertrag eigener Art angesehen,mit verschiedenen Elementen <strong>des</strong> Miet-,Dienstleistungs- und Verwahrungsvertrages.Seit einem Urteil <strong>des</strong> OLG Brandenburgvom 28.06.2006 wird der Pensionsvertragüberwiegend jedoch als reinerentgeltlicher Verwahrungsvertrag angesehen(AG Lehrte, 11.05.2010; LG Ulm,19.04.2004, LG Wuppertal, 13.01.2011,AG Menden, 29.04.2009). Es kann aberein anderes Vertragsverhältnis bestehen,wenn tatsächlich nur eine Box vermietet(Mietvertrag) oder eine Weide selbständigverpachtet wird (Pacht), (LG Frankenthal,13.01.2010 und AG Ludwigshafen,18.06.2009). Hier stehen dann wiederumdas Miet- bzw. das Pachtrecht im Vordergrund.Diese dogmatischen Differenzierungenmögen den Einstaller und den Stallbesitzerprimär nicht interessieren, sie wirkensich jedoch unmittelbar auf die Praxis aus.Denn danach, welches Vertragsrecht nunvom örtlich zuständigen Gericht auf denjeweiligen Vertrag für anwendbar gehaltenwird, richtet sich maßgeblich, welcheKündigungsfristen gelten, ob der Pensionsbesitzerein Pfandrecht am eingestelltenPferd hat sowie Haftungs- undBeweislastregeln. Da die Rechtsprechungauf diesem Gebiet bisher durchaus unübersichtlichist, gilt bei Pensionshaltungsstreitigkeiteneinmal mehr die These vomBefinden vor Gericht gleich dem auf hoherSee.Einstallung per HandschlagAuch wenn kein schriftlicher Vertragzwischen Pensionswirt und Einstellergeschlossen wird, kommt der Pensionsvertragfaktisch durch die Unterbringungund Versorgung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> gegen Zahlungeiner monatlichen Vergütung zustande.Dies ist dann der Pferdepensionsoderauch Einstellungsvertrag. Pflicht <strong>des</strong>Einstellers ist die Zahlung der monatlichenVergütung, Pflicht <strong>des</strong> Verwahrersist die ordnungsgemäße „Aufbewahrung“<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>, welche auch beinhaltet, jeglichevermeidbaren Schäden von dem eingestalltenTier abzuwenden.Auch hier gilt gleichermaßen wie beimKaufvertrag: Eine lediglich mündlicheAbsprache kann Vor- und Nachteile bringen.Mündliche Absprachen, auf die sicheine Partei berufen will, sind von dieserim Zweifel zu beweisen (Zeugenbeweis).☛ Beispiel:Der Einstaller behauptet, es sei bei derEinstallung abgemacht worden, dasssein Pferd täglich vom Pensionsbesitzerauf die Weide gebracht und wieder hereingeholtwird. <strong>Das</strong> Pferd wird nun abernur ab und zu rausgestellt, oftmals musssich der verärgerte Einstaller selbst umden Weidegang seines Pfer<strong>des</strong> kümmern.Der Pensionsinhaber stellt sich auf denStandpunkt, täglicher Weidegang gehörenicht zum vertraglichen Service, dieserwerde nur nach Wetterlage und aus Kulanzerbracht. Existiert kein schriftlicherVertrag, kann der Einstaller die Vereinbarungnur dann beweisen, wenn er einenZeugen dafür hat.Wenn keine besonderen Absprachen etwahinsichtlich Kündigungsfristen oderHaftung getroffen worden sind, geltendie gesetzlichen Regelungen – die Frageist nur welche (siehe 3.1. DogmatischeEinordnung). Je nachdem, ob das jeweiligePensionsverhältnis überwiegend alsMiet-, Dienstleistungs- oder Verwahrungsverhältniseinzustufen ist, geltenjeweils drei Monate, ein Monat oder garkeine Kündigungsfristen (mehr dazu auchunter 3.3.3. Kündigung).Hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommenderSchäden <strong>des</strong> Vertragspartnershaftet der Pensionsbetreiber beim mündlichenVertrag uneingeschränkt, auch fürdas Verhalten seiner Angestellten.Der schriftliche PensionsvertragFür den Pferdepensionsinhaber empfiehltes sich daher, einen schriftlichen Vertragmit den Einstellern zu schließen, umdas unternehmerische und auch das Haftungsrisikozu dezimieren. Aber auch fürden Einsteller kann der Pensionsvertrag alleinaus Transparenzgründen hilfreich sein,um von vorneherein bestimmte Problemeund Streitigkeiten zu vermeiden.Inhalt3.3.1.Zunächst gilt es, genau wie beim Kaufvertrag,die wesentlichen Vertragsbestandteilezu klären und festzuhalten.Wer sind die Vertragsparteien, wie vieleund welche Pferde werden in welche Boxeneingestallt, welcher Preis wird monatlichgezahlt, was sind genau die vomStallbesitzer zu erbringenden Leistungen?Bereitstellung einer Box, Misten, Einstreu,Fütterung, Weidegang der Pferde, Nutzungeiner Reithalle, wann zu welchenZeiten, Nutzung einer Führanlage, Nutzungvon Paddocks, Bestellung <strong>des</strong> Hufschmieds,Sorge für Impfung und Wurmkuretc… Vereinbart werden kann alles,z.B. auch, dass der Einstaller selbst mistetund für die Einstreu verantwortlich ist -nur deutlich gemacht werden sollten dieseDinge von vorneherein, damit es späterkeine Missverständnisse gibt. Der genaueInhalt der vertraglich vom Stallinhaber zuerbringenden Leistung ist auch wichtigfür <strong>des</strong>sen Haftung. Für Pflichten, die derPensionsinhaber vertraglich nicht übernommenhat, haftet dieser auch nicht (jedenfallsnicht vertraglich).3.3.Beispiel:☛ Der Weidegang ist nicht vertraglichvereinbart. Laut Pensionsvertrag schuldetder Stallinhaber nur Unterbringung undFütterung der Pferde. Ein Pferd tritt sich(irgendwo) einen Nagel ein und stirbt an46 47
den Verletzungsfolgen nach einer Operation.Wo sich das Pferd den Nagel genauzugezogen hat, kann im Nachhinein nichtmehr festgestellt werden. Daher bestehtkeine objektive vertragliche Pflichtverletzung<strong>des</strong> Pensionsbesitzers, der nur fürden Zustand der Box und die Fütterungzuständig war. Die Einstallerin hätte hiervor Gericht beweisen müssen, dass derNageltritt auf eine schuldhafte Pflichtverletzung<strong>des</strong> Pensionsinhabers zurückzuführenwar, was unmöglich war, da sichdas Pferd den Nagel auch auf der Weidezugezogen haben konnte (OLG Schleswig,23.01.2001).Hätte der Weidegang in diesem Fall mitzu den vertraglichen Pflichten <strong>des</strong> Pensionsinhabersgehört, wäre die Beweislastmöglicherweise anders verteilt worden.Steht fest, dass eine Pflichtverletzung inder Verantwortungssphäre <strong>des</strong> Pensionsbesitzerseingetreten ist, dann muss diesersich hinsichtlich seines Verschuldens,unter Umständen sogar hinsichtlich derin Betracht kommenden Ursache, entlasten.3.3.2. Preiserhöhung und PreisminderungDer Pensionsinhaber sollte sich bereitsvertraglich das Recht zur Preiserhöhungvorbehalten. Sollten die Kosten oderSteuersätze steigen, muss der Betreiberder Anlage die Möglichkeit haben, diesauf die Kunden umzulegen. Den Einstellernsollte eine Preiserhöhung allerdingsimmer rechtzeitig vorher angekündigtwerden, so dass diese sich darauf einstellenoder ggf. pünktlich zum Eintritt derErhöhung ordnungsgemäß kündigen kön-<strong>Das</strong> beiderseitige Recht zur fristlosenKündigung aus wichtigem Grunde benen.Eine zu kurzfristig angesetzte oderunverhältnismäßige Preiserhöhung kannden Einsteller zur fristlosen Kündigungberechtigen.Wie im Mietrecht hat auch der Pferdebesitzerdie Möglichkeit, bei Schlecht- oderNichterfüllung <strong>des</strong> Vertrages durch denPensionsinhaber die monatliche Vergütungzu kürzen. Gründe für solch einePreisminderung können z.B. sein: schimmeligesHeu oder Stroh, eingefroreneTränken im Winter (so dass selbst getränktwerden muss), nicht bereitbarerHallenboden - kurzum jegliche Einschränkungder im Vertrag vereinbartenLeistungen.Der Einsteller ist aber auch dazu verpflichtet,die von ihm registriertenMängel dem Stallinhaber unverzüglichanzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.Wird trotz Aufforderung keine Abhilfegeschaffen, kann die Vergütung gekürztwerden, alternativ kann auch unter Vorbehaltweitergezahlt werden. Die Mängelanzeigeund Aufforderung zur Abhilfesowie auch das Vorliegen der Mängelselbst muss im Streitfall der Einstellerbeweisen. Daher empfiehlt es sich, dieseDinge schriftlich, Mängel auf Fotosfestzuhalten. Steht der Minderungsgrundfest, sollte auch nicht lange mitder Kürzung gezögert werden. Denn wereinen Minderungsgrund über einen längerenZeitraum hinnimmt, verwirkt seinRecht auf Preisminderung. Der Stallinhaberdarf dann darauf vertrauen, dassdie Vergütung vollständig weitergezahltgezahlt wird. Auch muss die Höhe derMinderung angemessen sein.KündigungBei wiederholter Anzeige schwerwiegenderMängel durch den Einstellerund erfolglos verlangter Abhilfe kannder Einsteller den Pensionsvertrag fristloskündigen. Damit die fristlose Kündigungwirksam ist, sollte der Einsteller auch indiesem Fall erstens Beweise für die Mängelauf der Reitanlage (z.B. Fotos, Zeugen)und zweitens Beweise für die vergeblichenAbhilfeaufforderungen (schriftlich) sammeln.Auch die fristlose Kündigung sollteschriftlich erfolgen und am besten perEinschreiben übersandt oder unter Zeugenabgegeben werden. Ist die fristlose Kündigungnicht wirksam, z.B. weil der Einstellerim Nachhinein doch nicht mehr das Vorhandenseinvon Mängeln auf dem Hof beweisenkann, wird die fristlose in eine fristgemäßeKündigung umgedeutet.Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche fürden Pensionsbesitzer: Benimmt der Einstellersich nicht den vertraglich vereinbartenRegeln entsprechend und wird ernachweislich und mehrfach, gleichzeitigaber vergeblich zu einem Unterlassendieser Regelverstöße aufgefordert, dannkann auch der Pensionsbesitzer dem Einstallerfristlos kündigen. Vor Gericht werdenin solchen Fällen sämtliche Umstände<strong>des</strong> Einzelfalls abgewogen und entschieden,ob es nach den beiderseitigen Interessender einen oder der anderen Seitejeweils unzumutbar ist, am Vertragsverhältnisfestgehalten zu werden.steht immer und muss <strong>des</strong>wegen nicht 3.3.explizit vertraglich festgehalten werden.Vertragliche KündigungsfristenFerner sollte unbedingt schriftlich geregeltwerden, mit welcher Frist der Vertragordentlich gekündigt werden kann. Istnichts vereinbart, gelten die gesetzlichenRegelungen. Welche gesetzlichen Regelungengenau auf das Pferdepensionsverhältnisanwendbar sind, wird aber nichteinheitlich beurteilt (siehe Einleitung zudiesem Kapitel sowie 3.2. Einstellung perHandschlag).In erster Linie kommt es für die Einordnungauf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Vertragsinhaltsan. Werden z.B. überwiegend nurbestimmte Boxen oder gar ein ganzerStalltrakt zur ausschließlichen Nutzungvermietet, dürfte auf den Vertrag Mietrechtanzuwenden sein, mit der Folge,dass eine Kündigungsfrist von drei Monatenjedenfalls angemessen sein dürfte.Handelt es sich aber um ein klassischesPferdepensionsstallverhältnis, bei demauch gefüttert und bewegt wird, ist dieEinordnung schwierig.Schließt man sich der mittlerweile wohlüberwiegenden Ansicht an, es handelesich um ein entgeltliches Verwahrungsverhältnis,dann gibt es überhaupt keineKündigungsfrist einzuhalten (LG Ulm,19.04.2004; AG Lehrte, 11.05.2010).Der Einsteller kann im Zweifel zu jedembeliebigen Zeitpunkt kündigen undsein Pferd wieder abholen. Der Abtransport<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> ist dabei gleichzeitig alsKündigung zu interpretieren, eine vorgeschriebeneSchriftform für die Kündigung48 49
gibt es beim Verwahrungsvertrag, andersals im Mietrecht, nicht. Ob dann folgerichtigauch die Vergütung nur bis zudiesem Zeitpunkt der Abholung gezahltwerden muss, bleibt allerdings fraglich.Denn der Grundsatz von Treu und Glaubengebietet auch hier eine gewisse Angemessenheit<strong>des</strong> Handelns.Gleichzeitig ist allerdings auch der Stallbesitzerdazu berechtigt, dem Einstallergegenüber jederzeit zu kündigen – undzwar ebenfalls ohne jegliche Begründung.Wird der Pensionsvertrag als Verwahrungsvertragbeurteilt, kann eine Kündigungsfrist,die in einem vorformuliertenMustervertrag abweichend vom (gesetzlichen)sofortigen Kündigungsrecht vereinbartwird, unwirksam sein (AG Lehrte,11.05.2010), auch wenn die vertraglicheFrist sich nur auf einen Monat beläuft.Von den Gerichten, die den Pensionsvertragals gemischten Vertrag beurteilen,wurde als „mittlere Lösung“ zwischenMiet-, Dienstleistungs- und Verwahrungsvertragsrechteine ordentliche Kündigungsfristvon zwei Monaten für angemessengehalten (AG Osnabrück, 17.06.2009; AG Grünstadt, 22.07.2010). Eine inden AGB <strong>des</strong> Stallbesitzers vereinbarteFrist von drei Monaten wurde für unwirksamerklärt.Auf schriftlich vorformulierte Pensionsverträge,die der Stallbesitzer verwendet,sind die gesetzlichen Vorschriften überAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)anzuwenden. Daher dürfen Regelungenin Musterverträgen nicht von den gesetzlichenRegelungen abweichen (siehe hierzuauch Kapitel 1.7.).Bei der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechungim Hinblick auf die Einordnung<strong>des</strong> Pferdeeinstellungsverhältnisses ist essomit unmöglich, einen Rat zu erteilen,welche Kündigungsfrist in AGB tatsächlichwirksam vereinbart werden kann –es kann lediglich die Anregung gegebenwerden, es mit einem bis drei Monaten zuversuchen.Die IndividualvereinbarungDer einzige Weg, um diese Rechtsunsicherheitherumzukommen, ist eine Individualvereinbarungmit dem Einstellerüber die Kündigungsfrist zu schließen.Denn prinzipiell herrscht in DeutschlandVertragsautonomie, das heißt zweiParteien dürfen untereinander vereinbarenwas sie wollen, es darf nur nichtverboten oder sittenwidrig sein. Individuellsind somit jegliche Kündigungsfristenzwischen den Parteien verhandelbar.Doch welche Anforderungen sindan eine solche Individualvereinbarung zustellen?Nicht ausreichend hierfür sind jedenfallsim Vertrag vorgesehene Optionenzum Ankreuzen oder Streichen sowieLeerstellen im Text, die von den Parteienauszufüllen sind. Darunter ist noch keineindividuelle Vereinbarung zu verstehen.Der Verwender (also der Stallbetreiber)muss die Kündigungsfrist ernsthaft zurDisposition stellen und mit dem Einstellerverhandeln. Sodann sollte das Ergebnisentweder gesondert festgehaltenoder handschriftlich ein- oder angefügtAuf der anderen Seite steht dem Stallbesitzernatürlich an dem eingestalltenPferd ein Zurückbehaltungsrecht zu, solangeder Einsteller die offene Rechnungnicht bezahlt. Er könnte somit die Herausgabe<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> bis zur Zahlung derrückständigen Vergütung verweigern undgleichzeitig dem Einsteller die Kosten derweiteren Versorgung in Rechnung stellen(LG Duisburg, 23.09.2008). Achtung: dasberüchtigte Schloss an der Boxentür istaber nicht rechtens! Es stellt eine verboteneBesitzentziehung dar.Dies mag im Einzelfall vielleicht eine pädagogischeWirkung auf den Einstellerhaben und diesen unter Druck setzen,sich das Geld für sein Pferd vielleichtdoch noch irgendwo zu beschaffen. Wirtwerden.Im Streitfall muss der Stallbesitzerbeweisen, dass die Kündigungsfristindividuell ausgehandelt wurde.Ersparte AufwendungenIm Übrigen kann, sobald der Einstellermit seinem Pferd „ausgezogen“ ist, nichtmehr die Vergütung in voller Höhe verlangtwerden, da Futter und Einstreu fürdas nicht mehr vorhandene Pferd eingespartwerden. Steht die Box leer, kannnur noch die „Kaltmiete“ beanspruchtwerden. Wie hoch die ersparten Aufwendungen<strong>des</strong> Pensionsinhabers pro leereBox sind, richtet sich u. a. nach der Größeder gesamten Anlage sowie den individuellenEinnahmen und Kosten <strong>des</strong> Stallinhabers.Wer in einem Rechtsstreit z.B.eine verbindliche Angabe hinsichtlichder ersparten Aufwendungen benötigt,kann sich an die Landwirtschaftskammerwenden. Diese erstellt nach Angabe dergesamten betrieblichen Zahlen eine Bescheinigungüber die ersparten Aufwendungen.Ansonsten kann der Betrag auch geschätztwerden. In zwei Entscheidungenwerden die durch die Abwesenheit einesPfer<strong>des</strong> pro Monat eingesparten Kostenauf 1/3 <strong>des</strong> vom Einsteller zu zahlendenPensionspreises geschätzt (LG Frankenthal,13.01.2010, AG Ludwigshafen,18.06.2009).Pfandrecht am PferdIst der Einsteller mit der Zahlung der Boxenmietesäumig, stellt sich die Fragefür den Pensionsbesitzer, wie er die Angelegenheitmöglichst ökonomisch löst.Auf der einen Seite wird der Stallbetreiberden säumigen Zahler so schnell wie möglichloswerden wollen, um die Box wiederuman einen solventen Vertragspartnerzu vermieten. Ist die Nachfrage nach denBoxen groß und der Pensionsbesitzer hatbereits Leute auf der Warteliste stehen, istdie fristlose Kündigung und ein schnellerWechsel die bestimmt effektivste Lösung.Der Verlust <strong>des</strong> Pensionsbetreibers beträgtsomit zunächst nur zwei oder dreiMonatsmieten, die er nun noch versuchenmuss, vom gekündigten Einsteller einzutreiben.Auch dieser Schritt sollte aberwohl überlegt sein, denn schließlich mussder Pensionsbesitzer zunächst für Anwalts-und Gerichtskosten in Vorleistunggehen. Ob er seine Forderungen gegenden Zahlungssäumigen dann jemals nochvollstrecken kann, ist in den meisten Fällenungewiss.3.3.4.50 51
schaftlich ist diese Lösung aber auchnicht, wenn bei dem Einsteller faktisch„nichts mehr zu holen“ ist. Denn das Pferdfrisst ja – jedenfalls zunächst - auf Kosten<strong>des</strong> Pensionsbesitzers weiter.<strong>Das</strong>s das Pferd trotz der Zahlungsversäumnisseseines Besitzers weiterhin optimalversorgt werden muss, versteht sichunter tierschutzrechtlichen Aspekten vonselbst. Die „Erhaltung der Sache“ schuldetder Pensionsbetreiber außerdem vertraglich.Im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren mussder Pensionsbetreiber dem Pferd also Fütterung,Pflege, artgerechte Bewegungund tierärztliche Versorgung angedeihenlassen, auch wenn der Einstaller nichtzahlen kann. Vernachlässigt der Pensionsbesitzerdas ihm anvertraute Tier, verstößter gegen § 18 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes.❦ Praxistipp:Wenn es bereits soweit gekommen ist,dass der Einstaller nicht mehr zahlt undsich auch auf der Anlage nicht mehr blickenlässt, sollte der Pensionsbesitzerumgehend die zuständige Ordnungsbehördevon der Vernachlässigung <strong>des</strong>Tieres informieren!Dies schützt ihn auch davor, eigene Kostenauf das Tier zu verwenden, dennwenn der Eigentümer <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> nichtmehr zur Kostenerstattung herangezogenwerden kann, muss zunächst der öffentlicheTräger die Kosten übernehmen, diezur Erhaltung <strong>des</strong> Tieres notwendig sind.Die Ordnungsbehörde darf das Tier danngegebenenfalls auch veräußern, um ausdem Erlös die angefallenen Kosten zu de-cken. Die Behörde darf im Zweifel auchüber eine Euthanasierung entscheiden.Ein gesetzliches Pfandrecht, also einVerwertungsrecht an dem eingestalltenPferd, hat der Stallbesitzer grundsätzlichnicht, es sei denn, es handelt sich wiederumüberwiegend um die schlichte Vermietungvon Boxen. Dann wäre Mietrechtanzuwenden, mit der Folge, dass ein gesetzlichesPfandrecht <strong>des</strong> Vermieters anden eingestellten Pferden bestehen würde(AG Lemgo, 06.04.2006).Überwiegen in dem Vertragsverhältniswiederum die Obhutselemente, bestündekein gesetzliches Pfandrecht (OLG Brandenburg,28.06.2006).Im Pensionsvertrag lässt sich jedoch einsolches vereinbaren. Dies bedeutet, dassder Pensionsbesitzer bei Zahlungsverzug<strong>des</strong> Einstellers das Pferd nicht nur zurückbehalten,sondern es nach Androhungund unter Einhaltung der gesetzlichenBestimmungen sogar veräußern dürfte,um die offenen Forderungen gegen denEinsteller aus dem Erlös zu befriedigen.Auch die Verwertung eines Pfandrechts,insbesondere am lebenden Pferd, kannallerdings sowohl weitere juristische alsauch praktische Hürden aufweisen.❦ Praxistipp:Der Pensionspferdehalter sollte sich zunächstvom Einstaller im Vertrag versichernlassen, dass das eingestalltePferd in seinem Eigentum steht und freivon Rechten Dritter ist. Ferner sollte dasPfandrecht vertraglich vereinbart werden.Bevor dies jedoch im Streitfall verwertetwird, sollte der Stallbetreiber zunächstversuchen, die Sache einvernehmlichmit dem Einsteller zu regeln oder diesenschnellstmöglich loszuwerden! <strong>Das</strong> spartZeit, Nerven und Geld.<strong>Das</strong> Pfandrecht kann sich in der Praxisals hilfreich erweisen, falls wirklich einmalein Einstaller insolvent geht oder untertaucht,der mehrere auch werthaltigePferde eingestellt hat, deren Verwertungsich auch lohnt und wo nicht mehr mitjuristischer oder praktischer Gegenwehrgerechnet werden muss.Haftung und VersicherungenDer wohl wichtigste Aspekt im Pensionsverhältnisist die Haftung <strong>des</strong> Pensionspferdehaltersund das Bestehen derentsprechenden Versicherungen für diemöglichen Schadensfälle auf der Hofanlage.Der Stallbetreiber sollte sich vom Einstellerim Pensionsvertrag schriftlich versichernlassen, dass für das eingestalltePferd eine Tierhaftpflichtversicherungabgeschlossen ist. Umgekehrt sollte derHofbesitzer dem Einsteller auch im Vertragdeutlich machen, gegen welche Risikener selbst versichert ist und gegenwelche nicht. Besteht zum Beispiel eineFeuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung,eine solche gegen Einbruchdiebstahlaber nicht, dann sollte das der Einstallervon vorneherein wissen. Er kanndann z.B. sein Zubehör extra versichernoder über seine eigene Hausratversicherungmitversichern lassen.Von Bedeutung für den Pensionswirt istvor allem <strong>des</strong>sen Haftung für Schäden ameingestallten Pferd. Spätestens seit derSchuldrechtsreform im Jahre 2002 (aberauch bereits zuvor) geht die Haftung einesStallbetreibers für Schäden am eingestalltenPferd sehr weit. Dieser haftet nahezufür sämtliche Beeinträchtigungen, die dasTier in seiner Obhut erleidet, es sei denn,er kann beweisen, dass ihn an dem Schadenseintrittkein Verschulden trifft. DiesenBeweis aber erst einmal zu führen,kann mitunter sehr schwierig sein.☛ Beispielsfall:Ein Fjordpferd verstarb in einem Pferdepensionsbetrieban einem Riss der Magenwand.Auch nach Einschaltung zweierSachverständiger ließ sich die Ursacheder plötzlichen Erkrankung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>letztlich nicht mehr genau klären. Möglicherweisekam die Aufnahme einer zugroßen Menge Grünfutter in Betracht.Diese Beweisunsicherheit ging hier zuLasten <strong>des</strong> Pensionsbesitzers, der nichtbeweisen konnte, dass ihn an der Erkrankung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> keine Schuld traf.Er haftete gegenüber dem Einsteller aufSchadensersatz, da er zur unbeschädigtenHerausgabe <strong>des</strong> verwahrten Tieresnicht mehr in der Lage war (OLG Frankfurt,31.10.1995).Andererseits wurde in einem aktuellerenähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Pferdaufgrund einer ungeklärten Ursacheplötzlich erkrankte und starb, entschieden,dass die Anforderungen an den Entlastungsbeweisfür den Pensionsbesitzernicht zu hoch angesetzt werden dürfen.3.3.5.52 53
Schließlich handele es sich bei einem Tierimmer noch um ein Lebewesen, welchesauch durch eigenes Verhalten oder auchohne je<strong>des</strong> Zutun eines Dritten zu Schadenkommen könne. Daher gelte es alsausreichend, wenn die Wahrscheinlichkeiteines nicht verschuldeten Geschehensablaufesso hoch ist, dass die Wahrscheinlichkeiteines Verschuldens <strong>des</strong> Pensionsbesitzersdahinter zurücktritt (OLGDüsseldorf, 19.12.2008).Lässt sich jedoch eine Pflichtverletzung<strong>des</strong> Stallbetreibers beweisen, z.B. ein kaputterWeidezaun, schlechtes Futter oderdie Verletzung anderer Sorgfaltspflichtenund ein Pferd kommt zu Schaden, dannhat der Pensionsbesitzer nachzuweisen,dass der eingetretene Schaden nicht aufseine Pflichtverletzung und nicht auf seinVerschulden zurückzuführen ist. Wie hochdie Anforderungen jeweils an diesen zuführenden Entlastungsbeweis zu stellensind, ist von Fall zu Fall unterschiedlichund wird von Gericht zu Gericht auch andersbeurteilt.❦ Praxistipp:Aufgrund dieses hohen Haftungsrisikosist heutzutage der Abschluss einer Obhutsschadensversicherungfür die eingestalltenPferde für den Pensionspferdehalterunerlässlich!Die Obhutsschadensversicherung kommtim Falle eines Gerichtsprozesses auch fürdas Prozessrisiko auf, d.h. sie trägt AnwaltsundGerichtskosten. Allerdings sind diemeisten Versicherungen dieser Art in derHöhe auf bis zu 5.000,- € oder 10.000.- €Als sicherste Methode, die Haftung alsPensionsbesitzer wirksam zu beschränken,gilt in der Theorie auch hier die Individualvereinbarungmit dem Einstaller(s.o.). Die Parteien müssten hierfür überdie Haftung gesprochen haben und derEinstaller muss die Möglichkeit gehabthaben, diese individuell mit dem Pensionsbesitzerauszuhandeln. Ist dies geschehenund die Parteien unterzeichnensodann beide ein eigens aufgesetztesSchriftstück, in dem die Haftung <strong>des</strong> Pensionsbesitzersnach Erörterung und Dispositioneingeschränkt wird, dann dürftediese Haftungsbeschränkung als wirksamvereinbart gelten. Allerdings stellt sichhier die Frage der Praktikabilität sowieder Akzeptanz bei den Einstallern. AmEnde könnte diese Praxis auch noch alsUmgehung der gesetzlichen Vorschriftenverstanden werden. Meine Empfehlunggeht <strong>des</strong>wegen eher dahin, es mitder Haftungsbegrenzung auf versicherproPferd begrenzt. Eben diese Begrenzungsollte dem Einstaller auch im Pensionsvertragmitgeteilt werden, bzw. der Pensionsbesitzermuss seine Haftung für Schädenan dem eingestallten Pferd der Höhe nachauf diese Versicherungssumme begrenzen.Stellt jemand ein besonders teures Pferdein, muss er für dieses ggf. selbst noch eineTierlebens-, oder Unbrauchbarkeitsversicherungabschließen.Ein Haftungsausschluss in vorformuliertenPferdepensionsverträgen, in demdie Haftung <strong>des</strong> Pensionsbetreibers generellausgeschlossen oder beschränkt wird,dürfte regelmäßig unwirksam sein.Im Folgenden wird daher der Versuch unternommen,wenigstens die Haftung aufdie Höhe der bestehenden Obhutsschadensversicherungzu begrenzen. Es dürfteunzumutbar sein, dem Pensionsbetreiberein Risiko aufzubürden, welches geradezutypisch für die Erfüllung seiner Vertragspflichtenist und welches er nur begrenztversichern kann.Formulierungsbeispiel:Der Stallbesitzer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherungsowie eineTierhüterhaftpflichtversicherung, die sichauch auf Obhutsschäden an den eingestalltenPferden bezieht.Diese Obhutsschadensversicherung istim Schadensfall in der Höhe auf 5.000,-€ pro Pferd begrenzt. Daher ist die Haftung<strong>des</strong> Pensionsbetreibers für Schädenam eingestallten Pferd summenmäßigauf 5.000,-€ pro Pferd begrenzt. Stelltder Einsteller ein Pferd ein, welches diesenWert wesentlich übersteigt, wird ihmanheim gestellt, für das Pferd selbst eineVersicherung gegen Krankheit, Unbrauchbarkeitoder eine Lebensversicherungabzuschließen.Diese Begrenzung der Haftung gilt nurfür Schäden am Pferd, die durch einfacheFahrlässigkeit <strong>des</strong> Stallbesitzers und seinerErfüllungsgehilfen verursacht werden.Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit verursacht werden, haftetder Stallbesitzer unbegrenzt, ebensofür Schäden an Leben, Körper und Gesundheitsowie anderen Rechtsgütern<strong>des</strong> Einstellers.te Risiken zu versuchen. Die Haftung fürVorsatz kann allerdings niemals begrenztoder ausgeschlossen werden.Gleichermaßen wie für eigenes Handelnhaftet der Stallbetreiber natürlich auchfür das Handeln seiner Angestellten.Verschuldensunabhängige Haftung <strong>des</strong>VermietersIm Mietrecht besteht zudem noch eineverschuldensunabhängige Haftung <strong>des</strong>Vermieters für Mängel, die der Mietsachevon Anfang an, d.h. bereits bei Vertragsschlussanhaften. Die Haftung für solcheMängel kann der Vermieter aber vertraglichausschließen und zwar auch durchAGB oder Formularvertrag, wobei beiletzteren wiederum die Haftung für Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit sowie fürGesundheitsschäden <strong>des</strong> Vertragspartnersausgenommen werden sollte.Angesichts der Tatsache, dass einige Einstellerverträgetatsächlich als Mietverträgeeinzustufen sind, andere wiederumvon Gerichten als solche beurteilt werden,sollte der Ausschluss der Vermieterhaftungfür anfängliche Mängel unbedingtschriftlich festgehalten werden.Allgemeine VerkehrssicherungspflichtenHinzu kommt noch die generelle Haftungfür die Einhaltung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.Die Verkehrssicherungspflichtenbestehen nicht nurgegenüber den Einstellern sondern gegenüberjeglichen Dritten, die sich aufder Anlage aufhalten, also z.B. Besuchern,Lieferanten, Tierärzten, Hufschmiedenetc…54 55
Der Stallbesitzer hat dafür zu sorgen,dass überall in seinem Betrieb die im Verkehrerforderliche Sorgfalt beachtet wird,dass keine Gefahrenquellen entstehenund unterhalten werden. Dies beinhaltetz.B. ausbruchsichere Umzäunungen undWeidetore, verriegelte Boxentüren, keineLöcher im Hallenboden, keine Verletzungsgefahrvon Mensch und Tier durchGebäu<strong>des</strong>chäden, unsachgemäß abgestelltePkw, Glatteis etc…TierhüterhaftungDaneben trifft den Pensionspferdehalterauch noch die so genannte Tierhüterhaftung.Da ihm die Pferde der Einstallervertraglich anvertraut sind, haftet ersomit auch gegenüber Dritten, die einenSchaden durch die ihm anvertrauten Tiereerleiden (siehe auch unter 4.10.). Diesbezüglichempfiehlt es sich für den Pensionsbetreiber,auch das Tierhüterrisiko zuversichern.56 57
Die Tierhalterhaftung 4.058 59
4.1.AllgemeinesWer ein Tier hält, haftet für Schäden,die durch dieses Tier verursachtwerden, völlig gleich, ob ihnpersönlich an diesem Schaden ein Verschuldentrifft oder nicht. Daher sprichtman im Zusammenhang mit der Tierhalterhaftungauch von Gefährdungshaftung.Der Halter haftet allein fürdie Gefahr, die er durch das Halten <strong>des</strong>Tieres für seine Umwelt schafft, vergleichbarmit der Betriebsgefahr beimKraftfahrzeug.Eine Einschränkung dieser Gefährdungshaftunggilt für den gewerblichen Tierhalter,der ein so genanntes Nutztier hält.Dieser haftet dann nicht für Schäden,wenn er beweisen kann, dass er bei derBeaufsichtigung <strong>des</strong> Tieres die erforderlicheSorgfalt beachtet hat oder der Schadenauch bei Anwendung dieser Sorgfaltentstanden wäre.Der Tierhalter haftet grundsätzlich jedemgegenüber, dem sein Tier einenSchaden zugefügt hat. Allerdings gibt eseinige Ausnahmen von dieser Regel, Situationenund Konstellationen, in denendie Tierhalterhaftung von vornehereinausgeschlossen ist.4.2. AusschlusstatbeständeD4.2.1. er Ausschluss der Tierhalterhaftungkann sich aus der konkreten Situation,aus einem Vertrag oder aus sozialversicherungsrechtlichenGründenergeben.☛ Beispielsfall:Bei einem Geländefahrturnier fuhr derehrenamtliche Bockrichter kraft seinesAmtes auf dem Fahrzeug eines Teilnehmers,der gleichzeitig Halter <strong>des</strong> Gespannswar, mit. Die Kutsche kippte beimDurchfahren eines Hindernisses um, wobeider Richter vom Bock geschleudertwurde und sich dabei schwer verletzte.Der Geschädigte nahm den Tierhalter daraufhinin Anspruch. In den ersten beidenInstanzen wurde die Klage <strong>des</strong> Verletztenabgewiesen, da dieser sich bewusst einesbesonderen Risikos, nämlich der Teilnahmean einem Geländefahrturnier, ausgesetzthabe. <strong>Das</strong> letzte Hindernis, bei <strong>des</strong>senDurchfahrt es zum Unfall gekommensei, habe erhöhte Anforderungen an dieTeilnehmer gestellt. Der erfahrene Richterhabe dabei auch mit der Unerfahrenheitmancher Lenker und Gespanne rechnenmüssen, da das Turnier für Anfängerausgeschrieben war. Der BGH hob dasUrteil wiederum auf, da es sich bei demGeschädigten nicht um einen Teilnehmerder zugegebenermaßen gefährlichen Veranstaltunghandelte. Als ehrenamtlicherSchiedsrichter handelte er zudem nichtim eigenen sondern im fremdnützigen Interesse,nämlich dem der Teilnehmer. EinHaftungssausschluss wegen eigenverantwortlicherSelbstgefährdung kommebei dieser Interessenlage nicht in Betracht(BGH, 20.12.2005).Eigenverantwortliche SelbstgefährdungHat der Geschädigte sich im eigenenInteresse einem besonderen, über dienormale Tiergefahr hinausgehenden Risikoausgesetzt, haftet der Tierhalter nichtfür <strong>des</strong>sen Schaden.Beispiele für das Eingehen eines besonderenRisikos sind die Teilnahme an einerFuchsjagd, Springreiten, Militaryreiten,Trainieren eines schwierigen Pfer<strong>des</strong>. DieseFälle wurden von der Rechtssprechungbereits als erhöhtes Risiko eingestuft, dieListe lässt sich aber um beliebige Situationenerweitern, in denen der Geschädigtesich selbst bewusst und erkennbar im eigenenInteresse in eine besondere Gefahrensituationbegibt.Geschädigte, die im Rahmen ihrer Berufsausübungmit dem Tier in Kontakt geraten,wie z.B. Hufschmiede, Tierärzte oderReitlehrer handeln nicht bereits <strong>des</strong>wegenauf eigene Gefahr, weil sie mit dieserTätigkeit im eigenen wirtschaftlichenInteresse tätig werden. Hufschmiede undTierärzte setzen sich regelmäßig einer erhöhtenTiergefahr aus, was ein berufstypischesRisiko ist. Da es für die Begebungin dieses Risiko aber einen vernünftigenGrund und eine vertragliche Absprachemit dem Besitzer gibt, können die Grundsätzeder eigenverantwortlichen Selbstgefährdunghier nicht angewandt werden(BGH, 17.03.2009).☛ Beispielsfall:Der Tierarzt wollte dem Pferd zum Fiebermessendas Thermometer in den Aftereinführen, woraufhin das Pferd spontanauskeilte und den Tierarzt verletzte. <strong>Das</strong>OLG Hamm vertrat die Ansicht, in demUnfall habe sich ein typisches Berufsrisikoniedergeschlagen, mit dem der Tierarztaufgrund seiner Erfahrung hätte rechnenkönnen - er habe daher auf eigene Gefahrgehandelt (OLG Hamm 06.06.2008). DerBGH hob das Urteil am 17.03.2009 wiederauf, da der Tierarzt für sein Handelneinen vernünftigen Grund hatte. Die Tierhalterhaftungsei <strong>des</strong>wegen nicht ausgeschlossen.Käme ein Mitverschulden <strong>des</strong>Tierarztes an dem Unfall in Betracht, somüsse dies der Tierhalter beweisen.Weitere Voraussetzung für den Ausschlussder Haftung ist auch, dass sich in demSchadensereignis eben diese besondereGefahr, die der Geschädigte eingegangenist, niederschlägt.☛ Beispielsfall:Ein Pferd schlägt seitwärts nach hintenaus und trifft die sich dahinter befindendeReiterin, die einen Schienen- und Wadenbeinbrucherleidet. Der BGH entschied,dass eine Fuchsjagd zwar grundsätzlicheine gefährliche Veranstaltung sei, beider die Tierhalterhaftung möglicherweiseausgeschlossen sei. Der „Aufreitunfall“habe aber auch auf jeder anderenReitveranstaltung, an der mehrere Reiterbeteiligt sind, passieren können. Insofernhabe sich gerade das typische Risiko <strong>des</strong>Jagdreitens nicht in diesem Schaden niedergeschlagen(BGH, 19.11.1991).Vertraglicher HaftungsausschlussEin Haftungsausschluss zwischen demTierhalter und einem Dritten, der vertragsgemäßmit dem Pferd in Kontaktkommt, z.B. einem Pfleger oder einerReitbeteiligung, kann durchaus vertraglichvereinbart werden. Dabei muss al-4.2.260 61
lerdings eine Individualvereinbarung geschlossenwerden. Von der Verwendungeines Mustervertrages wird auch in diesemZusammenhang dringend abgeraten(siehe 1.7. und 3.3.5. und unten 4.10.).Im Hinblick auf den Inhalt gilt hier entsprechenddas bereits zum Kauf- undPensionsvertrag Gesagte: Es muss deutlichgemacht werden zwischen wem, fürwelches Pferd, für welchen Bereich, fürwelche Tätigkeiten der Haftungsausschlussgenau gelten soll.Der Haftungsausschluss für vorsätzlichesVerhalten ist unwirksam.Gegenüber Minderjährigen kann ohneEinwilligung der Eltern die Haftung nichtwirksam ausgeschlossen werden. Ein entsprechen<strong>des</strong>Schriftstück muss von beidenErziehungsberechtigten unterschriebenwerden. Der vertragliche Haftungsausschlussbezieht sich dann auch wirklichnur auf die genannten Personen und dievereinbarten Situationen.Der Tierhalter kann nicht pauschal seineHaftung gegenüber jedem und allem ausschließen.Deswegen kann der Haftungsausschlussauch keine Tierhaftpflichtversicherungersetzen.4.2.3. Sozialrechtlicher HaftungsausschlussDie Tierhalterhaftung ist ausgeschlossen,wenn es sich bei dem schädigendenEreignis um einen Arbeitsunfallhandelt, also einen Unfall, der im Rahmeneines Beschäftigungsverhältnisses eingetretenist.Daneben gilt eine weitere sozialrechtlicheBesonderheit: auch der private Reittierhaltergilt nach dem Sozialgesetzbuch(VII) als „Unternehmer“. Treten nun Schädenbei Personen ein, die „wie ein Arbeitnehmer“für den privaten Reittierhaltertätig geworden sind, führt dies zurEintrittspflicht der gesetzlichen Lan<strong>des</strong>unfallkassen.Doch wann wird jemand „wie ein Arbeitnehmer“für den Tierhalter tätig?Darunter wird jede Dienstleistung verstanden,die auch am Markt gegen Entgeltangeboten wird und die der Tierhalterinsofern entgeltlich hätte in Anspruchnehmen können. Diese Definition führtim Reitsportbereich zu einer großenGrauzone.Denn Reiten ist nun mal für viele Hobby,Freizeitbeschäftigung und Sport - einBereich, in dem man sich typischerweisefreiwillig und unentgeltlich bewegt, ausFreude am Umgang mit dem Tier undnicht zuletzt aus Kameradschaftlichkeithandelt, auch wenn viele der auf diese Artund Weise erbrachten Leistungen aucham Markt gegen Entgelt angeboten werden,wie z.B.: Pferde auf die Weide bringenund wieder reinholen, Pferde pflegen,Pferde bereiten, Pferde bewegen, Boxenmisten. Gerade diese Tätigkeiten werdenoftmals unter Reitersleuten aus Gefälligkeiterbracht und die Abgrenzung zur„Arbeitsleistung“ fällt hier schwer.Die Sozialgerichte tendieren in den letztenJahren allerdings immer mehr dazu,diese Hilfsdienste, sofern sie auf der Basisverwandtschaftlicher, mitgliedschaftlicher,gesellschaftlicher und nachbarschaftlicherVerpflichtungen im Rahmenvon Selbstverständlichkeiten stattfinden,dem privaten Bereich zuzuordnen (LSGNiedersachsen, 26.06.2003; LSG Bayern,19.01.2005; LSG Bayern, 27.04.2006). Hierunterfällt z.B. das Bewegen <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong>eines Stallnachbarn, wenn dieser im Urlaubist oder die Hilfe beim Verladen oderAusladen von Pferden durch eine Person,die gerade zur Stelle ist. Auch soll dannkein Arbeitsunfall vorliegen, wenn die Beschäftigungmit dem Pferd in der HauptsacheVerwirklichung <strong>des</strong> eigenen Hobbysist (SG Münster, 20.02.2002).☛ Fortsetzung Beispielsfall:Die Haftung <strong>des</strong> Tierhalters für den Unfall<strong>des</strong> Bockrichters war auch nichtnach den sozialrechtlichen Vorschriftenausgeschlossen, da der Geschädigtenicht „wie ein Arbeitnehmer“ für denbeklagten Teilnehmer tätig gewordenwar. Dieser hatte im Auftrage <strong>des</strong> Veranstaltersvielmehr die Aufgabe, denTeilnehmer zu prüfen und zu bewerten.Ein beschäftigungsähnliches Verhältniszwischen den Beteiligten, welches dieTierhalterhaftung ausgeschlossen hätte,kam somit nicht in Betracht (BGH,a.a.O).Unfallversicherungsschutz im Sportvereinund im EhrenamtBesonders differenziert zu betrachtenist der gesetzliche Unfallversicherungsschutzbei Tätigkeiten, die an sichganz klar als Arbeitsleistung betrachtetwerden könnten, die aber ehrenamtlichfür den Reitverein erbracht werden.Zunächst sind sämtliche offiziell in einemBeschäftigungsverhältnis stehende Personen,auch Auszubildende, über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft(VBG) inHamburg versichert. Hierunter fallen allerdingskeine einfachen Gefälligkeitsarbeiten,die aufgrund mitgliedschaftlicherVerpflichtung und allgemeiner Übung erbrachtwerden.☛ Beispielsfall:Die Voltigiertrainerin eines Vereins, diegegen eine geringe Aufwandsentschädigungregelmäßig Übungsstundenfür die Vereinsmitglieder durchführte,nahm aufgrund eines Vereinsbeschlussesunentgeltlich mit ihrer Voltigiergruppean einem Festumzug teil. BeimFühren <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> auf diesem Umzugstürzte die Übungsleiterin und wurdedurch einen Huftritt <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> schwerverletzt. Der Versicherungsschutz durchdie Lan<strong>des</strong>unfallkasse wurde in diesemFall abgelehnt, da gerade die Teilnahmean dem Festumzug außerhalb <strong>des</strong>regelmäßigen Beschäftigungsverhältnissesund aufgrund eines Vereinsbeschlussesund damit einer mitgliedschaftlichenVerpflichtung erfolgte(BSG, 24.02.2000).Dies bedeutet freilich nicht, dass die Geschädigtenin einem solchen Fall schutzlosdastehen.Zunächst können seit dem 01.01.2005durch das Gesetz zur Verbesserung <strong>des</strong>unfallrechtlichen Schutzes bürgerschaftlichengagierter und weitererPersonenGewählte und beauftragte Ehrenämterfreiwillig bei der VBG versichert werden.Nach dem Gesetz zur Reform der ge-4.2.4.62 63
4.3. setzlichen Unfallversicherung (UVMG)vom 01.01.2009 gehören zu diesem Kreisversicherbarer Personen nunmehr auchsolche, die im Auftrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Hierunterfällt z.B. auch das ehrenamtlicheSchiedsrichteramt auf dem Turnier. Diemeisten Lan<strong>des</strong>sportbunde haben ineinem vereinfachten Verfahren mit derVBG sämtliche Ehrenamtsträger und Beauftragteüber die Angabe der Gesamtzahldieser Personen, die in einer Listegeführt werden, freiwillig versichert. Danebenkann aber auch jeder Sportvereinseine Ehrenamtsträger über einen Sammelantragfreiwillig bei der VBG versichern.Vereinsmitglieder sind heutzutage zumeistohnehin für sämtliche Tätigkeitenim Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaftüber den Verein versichert.Alle Vereine, die über den Lan<strong>des</strong>sportbundorganisiert sind, haben einen sogenannten Sportversicherungsvertragabgeschlossen, durch den ihre Mitgliederund Organe unfall-, haftpflicht- und sogarrechtschutzversichert sind. In vielenRegionen haben darüber hinaus die Verbändeder Reit- und Fahrvereine Gruppenversicherungenfür die Ausübung<strong>des</strong> privaten Reit- und Fahrsports abgeschlossen.❦ Praxistipp:Informieren Sie sich bei Ihrem Verein überbestehende Versicherungen. Im Schadensfallmuss ein solcher unverzüglichbei der entsprechenden Versicherung gemeldetwerden, um den Versicherungsschutzzu gewährleisten!Der private TierhalterKommt nun keiner der zuvor erörtertenAusschlussgründe in Betracht, haftetfür einen durch das Tier verursachtenSchaden also der Halter.Doch wer ist eigentlich Tierhalter? <strong>Das</strong>Gesetz selber enthält hierzu keine Definition,so dass der Begriff durch Literaturund Rechtsprechung erst geprägt werdenmusste. Für den Tierhalterbegriff ist unteranderem ausschlaggebend:\ wer die Bestimmungsmacht über dasTier hat,\ wer die tatsächliche Herrschaft überdas Tier ausübt,\ wer es versorgt,\ wer es nutzt,\ wer es unterhält und\ wer wirtschaftlich das Existenzrisiko<strong>des</strong> Tieres trägt.Dies sind eine Reihe von Indizien, mithilfederer der Tierhalter bestimmt werdenkann. Nicht notwendigerweise ist immerautomatisch der Käufer, Eigentümer oderetwa der eingetragene Besitzer gleichzeitigauch der Tierhalter. Nicht ausschlaggebendist auch die Tatsache, wer für dasTier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossenhat. Die Tierhaltereigenschaftkann unter Umständen auch auf mehrerePersonen zutreffen.☛ Beispielsfall:Ein Vater hatte seiner Tochter ein Pferdgekauft. Käufer laut Kaufvertrag waralso der Vater. Dieser übernahm auchsämtliche laufenden Kosten für dasPferd, die Stallmiete gleichermaßen wieTierarzt- und Hufschmiedrechnungenund auch die Prämienzahlungen derTierhalterhaftpflichtversicherung. Ansonstenkümmerte sich in praktischerHinsicht ausschließlich die Tochter umdas Pferd. Sie war für das Wohl und dieGesundheit <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> verantwortlichund hatte auch das alleinige Bestimmungsrechtüber das Tier. Allein dieTochter hatte somit auch ein eigenesInteresse an der Existenz und an derNutzung <strong>des</strong> Tieres. Einziger Berührungspunkt<strong>des</strong> Vaters mit dem Pferdwar ein gelegentliches Aushelfen beimBoxenmisten. <strong>Das</strong> Gericht entschiedsomit, dass allein die Tochter als Tierhalterin<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> galt (OLG Schleswig,27.05.2004).In einem anderen Fall gab ein Vater vorGericht an, seine Tochter nutze ihr Ponyausschließlich weisungsgebunden undentsprechend den elterlichen Vorgaben.Nur den Eltern stünde letztlich das Rechtzu, über das Pony zu bestimmen. Insofernwurde die Tochter in diesem Fall nicht alsTierhalterin angesehen sondern der Vater(OLG Hamm, 23.02.2005).Die Minderjährigkeit einer Person stehtder Tierhaltereigenschaft einer Personnicht entgegen. Minderjährige werdenTierhalter mit wirksamer Einwilligungdurch die Erziehungsberechtigten. ImÜbrigen haften sie nach den allgemeinenRegeln <strong>des</strong> Minderjährigenrechts:Danach haften unter 7-Jährige garnicht. Zwischen 7 und 18 Jahren wirddann gehaftet, wenn die Kinder oderJugendlichen für ihr Handeln bereitsdie erforderliche Einsicht haben konnten.Vorrangig haftet in diesen Fällenzwar ein Aufsichtspflichtiger, aber nurdann, wenn er seine Aufsichtspflichtauch verletzt hat. Die bekannte Parole„Eltern haften für ihre Kinder“ stimmtalso nur bedingt, nämlich dann wennden Eltern selbst ein Fehler bei der Beaufsichtigungder Kinder nachgewiesenwerden kann.☛ Beispielsfall:Eine 17jährige ging mit dem Dalmatinerihrer Eltern spazieren, wobei sie diesenauf einem nicht-öffentlichen Geländefrei umherlaufen ließ. Der Hund lief aufeine Pferdeweide und jagte ein Pferd,welches daraufhin über den Zaun sprangund sich verletzte. Die Eltern haften indiesem Zusammenhang zwar als Halter<strong>des</strong> Hun<strong>des</strong>, nicht aber wegen Verletzungder Aufsichtspflicht über ihre 17jährigeTochter, die alt und einsichtsfähig genugwar, mögliche Folgen ihres Handelnsselbst einzuschätzen und die Verantwortungdafür zu übernehmen (OLG Rostock,10.12.2010).Die Haftung eines Minderjährigenkommt auch aus Billigkeit in Betracht,etwa dann, wenn hinter dem Kind einefür den Fall eintrittspflichtige Haftpflichtversicherungsteht und dieSchadloshaltung <strong>des</strong> Verletzten unterBerücksichtigung der Umständeund Vermögensverhältnisse den Schadensausgleichfordert.Auch Reitvereine können Tierhalter sein,wobei es sich jeweils nach der Ausrich-64 65
tung <strong>des</strong> Vereins und dem zugrunde zu legendenVereinsrecht richtet, ob der Reitvereinals privater oder als Nutztierhalteranzusehen ist (siehe auch unter 4.9.)❦ Praxistipp:Bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherungsollte der Versicherung gegenübergenau angegeben werden, wemdas Pferd gehört und wer es nutzt, auchÄnderungen in diesem Bereich solltenimmer mitgeteilt werden. So gibt es imSchadensfall wenigstens kein Problemmit der eigenen Versicherung in Bezugauf die Haltereigenschaft!Etwas anderes gilt in dem Fall, in dem dasTier sich zwar unter menschlicher Leitungbefindet, aber trotz der menschlichen Leitungwillkürlich tierisches Verhalten, wiez.B. Scheuen, Ausbrechen, Wegrutschenan den Tag legt.Eine bloß mittelbare Verursachung <strong>des</strong>Unfalls durch das Tier ist ausreichend. Soetwa, wenn ein Hund auf eine Radfahrerinzuläuft, diese daraufhin anhaltenmöchte und dabei hinfällt (OLG Brandenburg,17.01.2008).<strong>des</strong> Geschädigten trägt grundsätzlichder Tierhalter. Ausnahmen von dieserRegel können z.B. zwischen Tierhalterund Tierhüter gelten (dazu mehr unter4.9.).Die Beweislast für das Mitverschulden<strong>des</strong> Geschädigten trägt grundsätzlichder Tierhalter. Ausnahmen von dieserRegel können z.B. zwischen Tierhalterund Tierhüter gelten (dazu mehr unter4.9.).☛ Beispielsfall:Ein freilaufender Dalmatiner jagt einPferd von der Weide, welches sich beimSprung über den Zaun verletzt (siehe unter4.3.). <strong>Das</strong> Gericht sah hier eine Haftungsquotevon 50 % für den Hund 50% für das Pferd als gerechtfertigt an.Die Verletzung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> resultiere gleichermaßenaus dem Jagdtrieb <strong>des</strong> Hun<strong>des</strong>wie aus dem eigenen Fluchttrieb (OLG Rostock,10.12.2010).Bei der gegenseitigen Verletzung von4.5. Mitverschulden <strong>des</strong> Geschädigten4.6. Gegenseitige TiergefahrPferden auf der Wiese muss abgewogen 4.6.werden, welches Tier den Schaden überwiegendverursacht hat. Dies gelingt al-D Eie Haftung <strong>des</strong> Tierhalters kann unterbenso wie das Mitverschulden <strong>des</strong>4.4. Die Verwirklichung der TiergefahrUmständen durch ein MitverschuldenVerletzten kann auch die Mitverursachunglerdings in der Regel nur dann, wenn der<strong>des</strong> Schadensereignisses durch das Vorfall auch von Zeugen beobachtet wurlerdings<strong>des</strong> Geschädigten eingeschränkt werden.Voraussetzung für den Schadensersatz Dies gilt dann, wenn der Verletzte selbsteigene Tier eine Rolle spielen.de. Wenn bei drei Pferden eines verletztaus der Tierhalterhaftung ist immer, die im Umgang mit dem Tier erforderlichewird und nicht feststeht, von welchem derdass sich in dem Schadensereignis auch Sorgfalt außer Acht lässt oder sich eigenverantwortlich☛ Beispielsfall:beiden anderen Pferde es getreten wurde,die „typische Tiergefahr“, d.h. die Unberechenbarkeitin eine erkennbar proble-Ein Hunderudel wird auf dem Reiterhof geht der Halter <strong>des</strong> verletzten Pfer<strong>des</strong> imtierischen Verhaltens matische Situation bringt.aus dem Zwinger auf den Hof gelassen. Zweifel leer aus. Im Übrigen wird in derniederschlägt. Verursacht ein Tier unterDort befindet sich ein Reiter auf seinem Praxis von den Versicherungen bei gegenseitigenWeideverletzungen auch oftmenschlicher Leitung einen Unfall, obgleich☛ Beispielsfall:Pferd. Dieses scheut und bockt, der Reiteres seinem Lenker „gehorcht“, fällt Einer Dreizehnjährigen, die bei einemfällt herunter. <strong>Das</strong> Gericht hat in diesem pauschal eine Haftungsquote von 50 %die Tierhalterhaftung aus.Ausritt mit mehreren Kindern von ihremFall die vom eigenen Pferd <strong>des</strong> Verletz-in Ansatz gebracht, da auf beiden Sei-☛ Beispielsfall:Pony ohne Sattel herunterrutschtenausgehende Gefahr so hoch bewertengleichermaßen die Verwirklichungte, wurde ein Mitverschulden von 1/3tet, dass die von den Hunden ausgehende typischen tierischen HerdenverhaltensEin Fahrradfahrer stürzt, da er einem an dem eigenen Sturz zugerechnet. DerTiergefahr dahinter völlig zurücktrat. Der stattfindet.Reiter ausweicht. Der beklagte TierhalterReiterin wurde in diesem Fall zugebilligt,Reiter konnte somit vom Hundehalterkann aber beweisen, dass der Reiter bereits einschätzen zu können, dass eskeinen Schadensersatz verlangen (OLG Tiergefahr und Straßenverkehr 4.7.im Schritttempo <strong>des</strong> Weges ritt, ohne angesichts ihrer geringen ReiterfahrungSaarbrücken, 14.07.2005).Ddass das Pferd scheute, auskeilte, tänzelteoder zur Seite sprang. <strong>Das</strong> Pferd ge-draußen zu galoppieren. Zu 2/3 hafteteAuch wenn zwei Tiere sich gegenseitig len unter Beteiligung von Tieren undunvernünftig war, das Pony ohne Sattelas gleiche Prinzip gilt auch bei Unfälhorchtesomit der menschlichen Leitung. der Ponyvermieter, der den unbegleitetenverletzen, bzw. ein Tier das andere ver-Kraftfahrzeugen. Hier stoßen die Tierge-Der Sturz <strong>des</strong> Fahrradfahrers wurde geradeAusritt der Mädchen unterbindenletzt, wie z.B. zwei Pferde auf der Weide fahr und die Betriebsgefahr <strong>des</strong> Kraft-nicht durch die unberechenbare Tiergefahrhätte müssen (OLG Düsseldorf, 02.09.oder zwei Hunde, muss abgewogen werfahrzeugsaufeinander. Abgewogen wird,ausgelöst. Der Tierhalter haftet in 2000).den, welches Tier den Unfall überwiegend welche Gefahr sich zu welchem Anteil indiesem Fall nicht.Die Beweislast für das Mitverschuldenverursacht hat.einem Unfall niedergeschlagen hat, wobei66 67
4.8.in der Regel die Haftung <strong>des</strong> Tierhaltersüberwiegt.☛ Beispiele:Ein Pferd erschreckt sich, geht der Reiterindurch, läuft auf die Straße, rennt dort ineinen LKW und verursacht somit erheblichenSach- und Personenschaden. Wederder Reiterin noch dem LKW-Fahrer ist einFehlverhalten vorzuwerfen. Der LKW-Fahrerkonnte dem Pferd bei aller im Verkehrzu beachtenden Sorgfalt nicht mehr ausweichen.<strong>Das</strong> Gericht entschied auf eineHaftungsquote zu 30 % für den LKW-Halteraufgrund der erhöhten Betriebsgefahrbei LKW im Straßenverkehr sowie 70% fürden Tierhalter, da die typische Unberechenbarkeittierischen Verhaltens sich indem Unfallereignis überwiegend verwirklichthat (OLG Celle, 19.12.2002).Bei einem nachts ausgebrochenen Springpferd(Zaunhöhe 1,20m), welches miteinem Autofahrer, der gegen das Sichtfahrgebotverstieß, kollidierte, wurde dieHaftungsquote 50% zu 50% bemessen(OLG Hamm, 08.10.2009).Bei Kühen, die nachts ausbrachen undeinem ordnungsgemäß fahrenden Autofahrerin das Fahrzeug liefen, teilte dasGericht die Haftung für den Schaden zu25 % der allgemeinen Betriebsgefahr <strong>des</strong>Kraftfahrzeugs und zu 75 % der Tiergefahrzu (OLG Karlsruhe, 19.03.2009).Bei einem wegen Nebel schon besondersvorsichtig fahrenden Autofahrer, dernachts auf der Straße mit mehreren Galloway-Rindernkollidierte, ließ das Gerichtdie Betriebsgefahr <strong>des</strong> Kfz sogar zu 100 %hinter der Tiergefahr zurücktreten (LG Lüneburg,14.02.2008).Anders kann dies aussehen, wenn z.B. einTier sich an einem rechtswidrig geparktenFahrzeug verletzt.☛ Beispielsfall:Ein Rennpferd büchst beim Trainingaus und verläuft sich panikartig aufdem Gelände. Als es durch einen engenDurchgang zwischen zwei Stallgebäudenfliehen will, rennt es gegen ein dortabgestelltes Kfz und verletzt sich dabeiso schwer, dass es getötet werden muss.Nach den Weisungen der Rennbahnaufsichtwar es untersagt, eben zwischendiesen Gebäuden Fahrzeuge abzustellen,um genau solche Unfälle zu vermeiden.Die Fluchtwege sollten immer freigehaltenwerden. Der Fahrzeughalter haftetdem Tierhalter gegenüber zu 100 % (BGH,25.10.1994).Mitverschulden DritterZum Mitverschulden <strong>des</strong> Geschädigtenund/oder der Mitverursachung durchdas eigene Tier kann natürlich zusätzlichdas Verschulden eines Dritten hinzukommen,bzw. das Verschulden eines Dritten soherausragend sein, dass die beiden anderenBeiträge dahinter völlig zurücktreten.☛ Beispielsfall:Eine Reitbeteiligung stellt, ohne dazu beauftragtworden zu sein, das von ihr betreutePferd mit einem anderen Pferd aufdie Weide, deren Umzäunung und Tor fürjedermann sichtbar kaputt ist. <strong>Das</strong> einePferd wird vom anderen gejagt, brichtaus und verletzt sich dabei am kaputtenZaun. Die Haftung der Reitbeteiligungaufgrund eines Handelns ohne Auftragund dazu noch fahrlässigen Handelnsdürfte die gegenseitige Tiergefahr hiervöllig zurücktreten lassen (vgl. auch: OLGKöln, 18.12.2000).Die handelnde Person haftet sodann aufgrund<strong>des</strong> eigenen schuldhaften Fehlverhaltensfür den Schaden, unabhängig vonder Tierhalter- oder Tierhütereigenschaft.In solchen Fällen müsste die private Haftpflichtversicherungin Anspruch genommenwerden. Allerdings haben viele dernormalen Haftpflichtversicherungen eineAusschlussklausel in ihren Bedingungen,die das Tierhalter-/Tierhüterrisiko oderauch generell das Risiko Reitsport ausdem Versicherungsschutz ausschließen.❦ Praxistipp:Überprüfen Sie, auch/bzw. gerade alsReiter, der kein eigenes Pferd besitzt, Ihrennormalen Haftpflichtversicherungsschutzin Bezug auf das Risiko Reiten!Der NutztierhalterDie Haftung für Tiere, die der Ausübung<strong>des</strong> Berufes <strong>des</strong> Tierhalters dienen, istder Haftung <strong>des</strong> privaten Tierhalters gegenübererleichtert. Der Nutztierhalterhaftet nämlich dann nicht, wenn er beider Beaufsichtigung <strong>des</strong> Tieres die erforderlicheSorgfalt beachtet hat oder derSchaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalteingetreten wäre.Nutztiere sind unzweifelhaft Kühe,Schweine, Hühner und Schafe. Hunde,Katzen und Pferde können sowohl Luxustierals auch Nutztier sein, je nachHaltungszweck. So sind z.B. Hütehunde,Wachhunde, Jagdhunde (eines Försters),Polizeihunde ebenso Nutztiere wie Ponysund Pferde einer Reitschule, zur Zuchtgehaltene Pferde, zu Erwerbszwecken gehalteneRennpferde und zur Vermietungoder zum Verkauf gehaltene Pferde. BeiHunden, die auf Reitanlagen zum Bewachender Anlage gehalten werden, mussim Zweifel der Hundehalter beweisen,dass die Tiere objektiv und überwiegendzum Schutze der Anlage gehalten werdenund nicht der Freizeitgestaltung dienen(BGH, 03.05.2005).☛ Beispielsfall:Während einer therapeutischen Reitstundekam es zu einem Unfall, an dem sowohlein Pferd <strong>des</strong> Reitvereins als auch ein eigenesPferd <strong>des</strong> Reitlehrers beteiligt waren.Die Parteien stritten um die Nutztiereigenschaftder Pferde und somit die Entlastungsmöglichkeitder beiden Tierhalter.Der Reitverein, der in Form eines Idealvereinsbestand, bot therapeutisches Reiten inseiner Satzung an, erzielte aber durch dieHaltung von Pferden keinen Gewinn, weshalbder Verein nicht als Nutztierhalter galt.Ebenso wenig war dies der „Reitlehrer“, derdiese Tätigkeit freiberuflich und eher alsHobby ausübte. Die Nutztierhaltung abermüsse in gewissem Umfang einem fortdauerndenLebenszweck <strong>des</strong> Menschendienen (OLG Hamm 22.09.2009).Der Nutztierhalter kann zu seiner Entlastungden Beweis führen, dass ihm keinVerschulden an dem eingetretenen Unfallvorzuwerfen ist.4.9.68 69
Dies spielt insbesondere in den Fällen eineRolle, bei denen Tiere aus der Weide oderdem Stall ausbrechen und dann SchädenDritter verursachen. In diesen Fällen mussder Tierhalter beweisen, dass die Zäuneund Gatter hoch genug und sicher sind.Ställe müssen ausbruchsicher und auchvor dem Zugriff Unbefugter geschütztsein.☛ Beispielsfall:Ein Jungfohlen wurde verletzt, als eineStute von der Nachbarweide über denZaun sprang. Der Halter der Stute, einZüchter und Betreiber einer Pferdepension,konnte nachweisen, dass er alle zumutbarenVorkehrungen getroffen hatte,um einen Ausbruch zu verhindern. DieZaunhöhe lag zwischen 1,28 und 1,32,was vom gerichtlich bestellten Sachverständigenals ausreichend angesehenwurde. Damit war der Stutenhalternicht schadensersatzpflichtig (OLG Celle26.01.2000).4.10. Die TierhüterhaftungGleich dem Tierhalter haftet auchder derjenige gegenüber Dritten,der die Aufsicht über das Tier durchVertrag übernommen hat. Dies ist derso genannte Tieraufseher oder auchTierhüter. In der Praxis sind z.B. PensionspferdehalterTierhüter oder auchReitbeteiligungen und Urlaubsvertretungen.Der Tierhüter muss aufgrundeiner Vereinbarung oder im Rahmeneines Auftrages die tatsächliche Aufsichtund Führung über das Tier übernommenhaben.Einem Verletzten Dritten gegenüber haftenTierhalter und Tierhüter nebeneinandergleichermaßen.☛ Beispielsfall:Ein Stall, 200m von einer Autobahn entfernt,war durch eine verschlossene Stalltürund ein Gattertor ausreichend gegenden Ausbruch der Pferde gesichert. Dennochlief eines Nachts ein Pferd aus demStall auf die Autobahn und verursachtedort einen Unfall mit To<strong>des</strong>folge. Sowohldie Tierhalterin als auch der Stallbetreibermussten in diesem Fall für den Schadenhaften, da der Schlüssel zum Stall amStallgebäude in dort an der Wand hängendenHolzschuhen „versteckt“ war. <strong>Das</strong>Gericht befand, diese Art der Aufbewahrungder Schlüssel habe keinen sicherenSchutz vor dem Zugriff von Unbefugtengewährt. Es habe für Unbefugte Drittesogar nahe gelegen, in den Schuhen ander Wand nach dem Schlüssel zu suchen,da diese offensichtlich nicht als Gefäßfür Blumenschmuck oder zu sonstigenDekorationszwecken dort hingen (BGH,06.03.1990).Der Tierhüter kann sich nur durch denBeweis entlasten, dass er bei der Beaufsichtigung<strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> die im Verkehr erforderlicheSorgfalt angewandt hat oderdass der Schaden auch bei Anwendungdieser Sorgfalt eingetreten wäre. Gelingtihm dieser Entlastungsbeweis nicht, kanndies sogar zu einer 100 %igen Haftung<strong>des</strong> Tierhüters im Verhältnis zum Tierhalterführen. Ob das Tier ein Nutzungs- oderein Luxustier ist, spielt für die Tierhüterhaftungkeine Rolle.Schädigt das Tier den Tierhüter selbst, istauch der Tierhalter dem Tierhüter gegenüberzum Schadensersatz verpflichtet,wenn der Tierhüter beweisen kann, dassihn selbst an dem Unfall kein Verschuldentrifft - hier ist es mit dem Mitverschuldensbeweisgerade andersherum als beider normalen Tierhalterhaftung.☛ Beispielsfall:Die Reitbeteiligung fällt bei einem Ausrittherunter, das Pferd rennt auf die Straßeund verursacht einen Verkehrsunfall.Tierhalter und Tierhüter (Reitbeteiligung)haften zunächst beide gegenüber dengeschädigten Verkehrsteilnehmern. Dadie Reitbeteiligung aber durch die Zeugenaussageihrer Mitreiterin beweisenkann, dass die beiden bei ihrem Ausrittalles ordnungsgemäß beachtet und keineFehler gemacht haben, das Pferd sicheinfach plötzlich und völlig unerwarteterschreckt und dann gescheut hat, kannsie im Innenverhältnis vom Tierhalter alleswiederverlangen. Zusätzlich kann dieReitbeteiligung auch noch vom TierhalterSchadensersatz inklusive Schmerzensgeldfür ihren eigenen Sturz beanspruchen.Diese Entlastungsbeweisregelung derTierhüterhaftung wird teilweise auchdann angewandt, wenn der Tieraufsehernicht aufgrund eines Auftrags, sondernlediglich gefälligkeitshalber gehandelthat.☛ Beispielsfall:Eine noch unerfahrene Reiterin setztesich auf ein frem<strong>des</strong> Pferd, <strong>des</strong>sen Halterdieses auch erst kurz zuvor erworbenhatte und fiel herunter. Ihr wurde einMitverschulden zu 1/3 angelastet (OLGMünchen, 16.06.2010).Checkliste ReitbeteiligungDie Reitbeteiligungen stellen eine immergrößer werdende Gruppe vonReitern dar. Die Nachfrage nach vertraglichenRegelungen und Formularenwächst auch in diesem Bereich. Grundsätzlichkann auch in diesem Zusammenhangnur von der Verwendung von Musterverträgenaus dem Internet gewarntwerden (siehe 1.7.).Denn auch Reitbeteiligungsverträge,seien sie nun schriftlich oder lediglichdurch Vereinbarung und praktische Ausübunggeschlossen, können viele kleineentscheidende Unterschiede aufweisen.Wer sicher gehen will, regelt die Abmachungenschriftlich und stimmt diese mitden entsprechenden Versicherungen ab.Der Pferdebesitzer sollte natürlich (wiejeder Tierhalter) eine Tierhalterhaftpflichtversicherungabgeschlossen haben.Nun sollte er auch bei dieser Tierhalterhaftpflichtversicherungangeben, wenndas Pferd regelmäßig durch eine anderePerson genutzt wird, auch ob und in welchemUmfang diese Nutzung entgeltlichoder unentgeltlich geschieht.Die Versicherungen nennen dies oftmalsdas „Fremdreiterrisiko“ und versicherndamit die Haftung der Reitbeteiligunggegenüber Dritten.Doch Vorsicht: es sollte hier genau beider Versicherung hingesehen und nachgefragtwerden, was „Fremdreiterrisiko“4.11.70 71
edeutet! Bei einigen Versicherungen bedeutetdies auch gleichzeitig eine Absicherungder Reitbeteiligung bei eigenenSchäden durch das versicherte Tier – beianderen Versicherungen ist genau dasGegenteil der Fall: die Reitbeteiligungwird zwar in den Versicherungsschutz gegenüberDritten mit aufgenommen, allerdingsunter Ausschluss der eigenen Ansprüchegegen den Tierhalter.Möglich ist auch eine Aufnahme der Reitbeteiligungin einen Unfallversicherungsschutzfür Tierhalter und – hüter.Erkundigen Sie sich also sowohl als Reitbeteiligungals auch als Pferdebesitzergenau nach den Möglichkeiten und Modalitätenund nehmen Sie diese in IhrenVertrag auf. So werden beide Beteiligtenvor Überraschungen geschützt.Die Reitbeteiligung sollte im Gegenzugihre eigene Haftpflichtversicherung checken:ist hier z.B. das Hüten fremder Tiereversichert oder das Risiko Reitsport generellausgeschlossen? Ein Blick ins Kleingedruckteder Versicherungsbedingungenund die Nachfrage bei einem fachkundigenSachbearbeiter der Versicherunglohnt sich auch hier. In den meisten Fällensind in diesem Zusammenhang allerdingseigene Ansprüche <strong>des</strong> Tierhalters, z.B. wegender Beschädigung <strong>des</strong> Tieres selbst,ausgeschlossen.Je nachdem wie das Verhältnis zwischenReitbeteiligung und Pferdebesitzer ausgestaltetist, kann die Reitbeteiligung auchschon als Mithalter angesehen werden,mit den entsprechenden haftungsrechtlichenKonsequenzen. Dabei kommt es fürIn den Musterformularverträgen für Reitbeteilungenwird regelmäßig der Versuchunternommen, jeweils die Haftung dereinen oder anderen Seite auszuschließenoder einzuschränken. Dazu ist zunächstwiederholt zu sagen, dass ein solcherHaftungsausschluss im Mustervertragzumeist unwirksam ist (siehe unter 1.7.,3.3.5. und oben 4.2.2.)Die Parteien können einen wirksamenHaftungsausschluss nur individuell aushandelnund vereinbaren. Die Frage istjedoch, ob dies sinnvoll ist, wenn dochdie entsprechenden Versicherungen abdieUnterscheidung darauf an, wie viel Eigenverantwortungdie Reitbeteiligung beider Versorgung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> erhält und/oder wie hoch die wirtschaftliche Beteiligungan der Nutzung <strong>des</strong> Pfer<strong>des</strong> ist.Jemand, der gelegentlich bis unregelmäßigund unentgeltlich ein frem<strong>des</strong> Pferdreitet, dürfte zwar im konkreten Schadensfallals Tierhüter gelten, hat aber denNamen Reitbeteiligung kaum verdient.Diejenige Reitbeteiligung, die zwar einegeringe Nutzungsentschädigung zahlt,sich aber an konkrete Anweisungen <strong>des</strong>Pferdebesitzers halten muss, ist unzweifelhaftals Tierhüter im klassischen Sinneanzusehen und als „Fremdreiter“ bei denVersicherungen.Mitreiter, die allerdings entweder quasidie alleinige Verfügungsmacht sowieVerantwortung für das Pferd und/oderauch wirtschaftlich einen Großteil derUnterhaltskosten für das Pferd übernehmen,laufen Gefahr, im Schadensfall vorGericht bereits als Mithalter eingestuftzu werden. In solchen Fällen der umfassendenÜbernahme der Sorge für das Tier,sollte die Reitbeteiligung dann auch beider Tierhalterhaftpflichtversicherung sicherheitshalberals Mithalter geführtwerden. Auf die Eigentumsverhältnisse andem Pferd hat dies keinerlei Einfluss. Esgeht bei der Haltereigenschaft lediglichdarum, wer hauptsächlich seine Umweltder Gefahr von Schädigungen durch dasTier aussetzt – dies kann auch eine Reitbeteiligungsein, wenn sich der Eigentümergar nicht mehr selbst um das Pferdkümmert. Wichtig ist nur, dass der Versicherungdie Vereinbarung zwischen denBeteiligten wahrheitsgemäß mitgeteiltDie Ausfalldeckung4.12.Kommt es durch ein Tier zu einemschwerwiegenden Schaden, bei demz.B. eine Person verletzt und infolge<strong>des</strong>senarbeitsunfähig wird und es stellt sichheraus, dass der Schädiger keine Tierhaftpflichtversicherunghat, wird es schwierig,den gesamten finanziellen Schadenzu realisieren. Auch dieses Risiko lässt sichvon vorneherein mit einer so genanntenAusfalldeckungsversicherung absichern.In manchen Haftpflichtversicherungenist solch eine Ausfalldeckung auch bereitsmit enthalten. Voraussetzung fürdie Inanspruchnahme der eigenen Versicherung,obgleich ein anderer den Schadenzu verantworten hat, ist zunächst einrechtskräftiger Titel, d.h. ein Urteil oderein Vollstreckungsbescheid gegen denUnfallgegner, der die Forderung verbindlichdem Grunde und der Höhe nach feststellt.Es muss dann ein erfolgloser Vollwird(am besten schriftlich) und diese denSachverhalt für das Versicherungsverhältnisentsprechend beurteilt. Ansprücheder Mithalter untereinander für Schädigungendurch das Tier sind dann allerdingsausgeschlossen (OLG Thüringen,23.09.2009).Praxischeck:\ Hat der Pferdebesitzer eine Tierhalterhaftpflichtversicherungabgeschlossen?\ Ist die Reitbeteiligung als Fremdreiteroder Mithalter anzugeben?\ Der Versicherung den genauen Sachverhaltschildern oder am besten denschriftlichen Reitbeteiligungsvertrag vorlegen!\ Hat die Reitbeteiligung eine eigeneHaftpflichtversicherung abgeschlossen,die das Risiko Reitsport und das Tierhüterrisikoumfasst?geschlossen wurden, um eben diese Schädenabzudecken. Damit würden die Beteiligtenihre Versicherungen entlasten,obgleich sie doch dafür extra Prämienzahlen.<strong>Das</strong> einzig sinnvolle ist daher (ähnlich wieoben beim Pferdepensionsvertrag, 3.3.5.)eine Haftungsbegrenzung auf die Schäden,die durch die Versicherungen abgedecktsind. Die Parteien können dannaushandeln, dass sie, sofern eine Versicherungnicht eintritt, einander gegenüberpersönlich mit ihrem eigenen Vermögennicht haften. Auch diesbezüglichkann aber die Haftung für Vorsatz nichtausgeschlossen werden.72 73
streckungsversuch dieses Titels erfolgen,d.h. der Gegner muss zahlungsunfähigsein. Danach lässt sich die eigene Haftpflichtversicherungdie Forderungen ausdem Titel abtreten und entschädigt deneigenen Versicherungsnehmer anstelle<strong>des</strong> Schädigers.74 75
Notizen76 77
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