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Statuten und Stiftungsreglement - Swiss Life

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<strong>Statuten</strong> <strong>und</strong><strong>Stiftungsreglement</strong>Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong> <strong>und</strong> <strong>Stiftungsreglement</strong> 3Inhalt<strong>Statuten</strong> Seiten 4 – 7Art. 1 Name <strong>und</strong> Stifterin 4Art. 2 Sitz 4Art. 3 Zweck 4Art. 4 Anleger 4Art. 5 Stammvermögen 4Art. 6 Anlagevermögen 4Art. 7 Vermögensbindung <strong>und</strong> Haftung 4Art. 8 Organe 4Art. 9 Anlegerversammlung 5Art. 10 Stiftungsrat 5Art. 11 Revisionsstelle 6Art. 12 <strong>Stiftungsreglement</strong> 7Art. 13 Änderung der <strong>Statuten</strong> 7Art. 14 Fusion 7Art. 15 Aufhebung <strong>und</strong> Liquidation 7Art. 16 Aufsicht 7Art. 17 Vorbehalt übergeordneten Rechts 7<strong>Stiftungsreglement</strong> Seiten 8 – 18Art. 1 Anleger 8Art. 2 Stammvermögen <strong>und</strong> Anlagevermögen 8Art. 3 Aufteilung des Anlagevermögens in Ansprüche 9Art. 4 Inhalt der Ansprüche 9Art. 5 Bewertungsvorschriften im Allgemeinen 9Art. 6 Ergänzende Bewertungsvorschriften fürImmobilien-Anlagegruppen mit Direktbesitz 10Art. 7 Immobilienschätzung 10Art. 8 Ausgabe von Ansprüchen 11Art. 9 Rücknahme von Ansprüchen 12Art. 10 Ausschüttung <strong>und</strong> Thesaurierung 14Art. 11 Anlegerversammlung 14Art. 12 Stiftungsrat 15Art. 13 Kommissionen 16Art. 14 Geschäftsführung 16Art. 15 Aktionärsrechte 16Art. 16 Gebühren <strong>und</strong> Kosten 17Art. 17 Rechnungslegung 17Art. 18 Information der Anleger <strong>und</strong> Auskunftsrecht 17Art. 19 Einanleger-Anlagegruppen 18


4 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong><strong>Statuten</strong>Art. 1 Name <strong>und</strong> StifterinUnter dem Namen «Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>» (nachfolgendStiftung genannt) besteht eine Stiftung im Sinnevon Art. 80 ff. ZGB <strong>und</strong> Art. 53g ff. BVG, im Jahre 2001errichtet durch die damalige Schweizerische Lebensversicherungs-<strong>und</strong> Rentenanstalt, heute <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG (nachfolgendStifterin genannt).Art. 2 SitzDie Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.Art. 3 ZweckDie Stiftung bezweckt die kollektive Anlage <strong>und</strong> Verwaltungder ihr von den Anlegern anvertrauten Vorsorgegelder.Art. 4 Anleger1. Der Stiftung können sich anschliessen:a) Einrichtungen der 2. Säule <strong>und</strong> der Säule 3a sowiesonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in derSchweiz, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorgedienen.b) Personen, die kollektive Anlagen für Einrichtungennach Abs. 1 Bst. a verwalten, von der EidgenössischenFinanzmarktaufsicht (nachstehend «FINMA» genannt)beaufsichtigt werden <strong>und</strong> bei der Stiftung ausschliesslichGelder für diese Einrichtungen anlegen.2. Die Geschäftsführung der Stiftung prüft, ob die Voraussetzungenfür den Anschluss erfüllt sind <strong>und</strong> entscheidetüber die Aufnahme. Sie kann die Aufnahmeoder die Zeichnung von Ansprüchen an einer Anlagegruppeohne Angabe von Gründen ablehnen.3. Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern denGr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung.Art. 6 AnlagevermögenDas Anlagevermögen besteht aus den von einem oder mehrerenAnlegern eingebrachten Vermögenswerten <strong>und</strong> dendaraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen. Esbildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrereAnlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerischselbständig geführt <strong>und</strong> sind wirtschaftlich voneinanderunabhängig. Jede Anlagegruppe setzt sich aus gleichen<strong>und</strong> nennwertlosen Ansprüchen zusammen. Für Anlagegruppen,bei denen gr<strong>und</strong>sätzlich nur ein einziger Anlegerzugelassen ist, kann das <strong>Stiftungsreglement</strong> spezielleBestimmungen vorsehen.Art. 7 Vermögensbindung <strong>und</strong> HaftungDas Stammvermögen <strong>und</strong> das Anlagevermögen dienenausschliesslich dem Zweck der Vorsorge. Das Anlagevermögendarf nur in Ausnahmefällen, die im <strong>Stiftungsreglement</strong>festgehalten sein müssen, mit Pfandrechten belastetoder zur Sicherstellung übereignet werden.Sachen <strong>und</strong> Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören,werden im Konkurs der Stiftung zugunsten von derenAnlegern abgesondert. Die Haftung der Stiftung für Verbindlichkeiteneiner Anlagegruppe ist auf das Vermögendieser Anlagegruppe beschränkt. Jede Anlagegruppe haftetnur für eigene Verbindlichkeiten. Die Haftung der Anlegerist ausgeschlossen. Bei Haftungsansprüchen gegendie Stiftung haftet ausschliesslich das StammvermögenArt. 8 OrganeDie Organe der Stiftung sind:a) die Anlegerversammlung;b) der Stiftungsrat;c) Revisionsstelle.Art. 5 StammvermögenDas Stammvermögen setzt sich aus dem Widmungsvermögen<strong>und</strong> den daraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen sowie allfälligen weiteren Zuwendungen zusammen.Das Widmungsvermögen beträgt CHF 100 000.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong> 5Art. 9 Anlegerversammlung1. Oberstes Organ der Stiftung ist die Anlegerversammlung,die durch die Vertreter der Anleger gebildet wird.2. Das <strong>Stiftungsreglement</strong> kann die Möglichkeit zur Erteilungvon Vertretungsvollmachten vorsehen.3. Die Anlegerversammlung tritt nach Massgabe des <strong>Stiftungsreglement</strong>szusammen, mindestens jedoch einmaljährlich.4. Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbareAufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen:a) Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehördezwecks Änderungen der <strong>Statuten</strong>;b) Genehmigung des <strong>Stiftungsreglement</strong>s sowie Beschlussfassungüber Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungendesselben. Vorbehalten bleibt die Kompetenzdes Stiftungsrats zum Erlass der Anlagerichtlinien<strong>und</strong> von Spezialreglementen;c) Wahl der Mitglieder des Stiftungsrats, mit Ausnahmederjenigen, die von der Stifterin gestellt werden;d) Wahl der Revisionsstelle;e) Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle;f) Kenntnisnahme des Jahresberichts;g) Abnahme der Jahresrechnungen des Stammvermögens<strong>und</strong> der Anlagegruppen sowie des Anhangs zuden Jahresrechnungen, wobei das <strong>Stiftungsreglement</strong>für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlichnur ein einziger Anleger zugelassen ist, eine andereRegelung vorsehen kann;h) Entlastung der Mitglieder des Stiftungsrates <strong>und</strong>der Geschäftsführung;i) Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen;j) Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotiertenschweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen;k) Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehördezur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.5. Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihremAnteil am Anlagevermögen. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten,die nur einzelne Anlagegruppen betreffen,kommt nur den an den betreffenden Anlagegruppenbeteiligten Anlegern ein Stimmrecht zu.6. Es können ausserordentliche Anlegerversammlungendurchgeführt werden. Einzelheiten regelt das <strong>Stiftungsreglement</strong>.Art. 10 Stiftungsrat1. Der Stiftungsrat ist das oberste geschäftsführendeOrgan. Ihm obliegen sämtliche Aufgaben, die nichtausdrücklich der Anlegerversammlung, der Revisionsstelleoder der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind. DerStiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf fachk<strong>und</strong>igenMitgliedern, die natürliche Personen sein müssen.Der Stifterin steht das Recht zu, eine Minderheitder Mitglieder des Stiftungsrats, darunter den Präsidenten,zu ernennen. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsratssind durch die Anlegerversammlung zu wählen.3. Auf Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltungoder Vermögensverwaltung der Stiftung betrautsind, darf höchstens ein Drittel der Stiftungsratsmitgliederentfallen.4. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann Kommissioneneinsetzen.5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgtvier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falleeines vorzeitigen Rücktritts kann eine Ersatzwahl ander nächsten Anlegerversammlung erfolgen. Eine Ersatzwahlist zwingend, wenn der Stiftungsrat durchden Rücktritt nicht mehr mindestens fünf Mitgliederumfasst. Die von der Stifterin ernannten Stiftungsratsmitgliederkönnen von ihr jederzeit abberufen werden.6. Unübertragbare Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen:a) Der Stiftungsrat bezeichnet diejenigen Personen,die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschriftenführen <strong>und</strong> bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.b) Der Stiftungsrat ernennt die Geschäftsführung.c) Der Stiftungsrat entscheidet über die Errichtungneuer sowie über die Zusammenlegung <strong>und</strong> dieLiquidation bestehender Anlagegruppen.d) Der Stiftungsrat hat das Recht, in begründetenFällen die Rücknahme oder Auszahlung von Ansprüchenan Anlagegruppen aufzuschieben. DerStiftungsrat kann mit Zustimmung der AufsichtsbehördeAnlagegruppen ohne Rückgaberecht währendder Aufbauphase errichten.e) Der Stiftungsrat legt die Anlagerichtlinien für dieeinzelnen Anlagegruppen fest. Das <strong>Stiftungsreglement</strong>kann für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlichnur ein einziger Anleger zugelassen ist, eine andereRegelung vorsehen.


6 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong>f) Der Stiftungsrat bestimmt eine oder mehrere Depotbanken.g) Der Stiftungsrat wählt den oder die erforderlichenSchätzungsexperten für Anlagegruppen mit direktenImmobilienanlagen.h) Der Stiftungsrat regelt die Bereiche Organisation derStiftung, Vermeidung von Interessenkonflikten <strong>und</strong>Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden, Bewertung derAnlagegruppen sowie Gebühren <strong>und</strong> Kosten.i) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Regelung derinternen Kontrollen sowie des Risikomanagements<strong>und</strong> überwacht deren Implementierung. Er kann dieGeschäftsführung mit der Umsetzung beauftragen.j) Dem Stiftungsrat steht die Kompetenz zu, weitereSpezialreglemente, Direktiven <strong>und</strong> Erlasse zu beschliessen.7. Delegationsbefugnisse des Stiftungsrats:a) Der Stiftungsrat kann Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzenan Dritte übertragen, soweit diese nicht unmittelbarmit der obersten Leitung der Stiftung verb<strong>und</strong>ensind <strong>und</strong> sie nach Gesetz, <strong>Statuten</strong> <strong>und</strong> <strong>Stiftungsreglement</strong>nicht ausdrücklich als nicht übertragbarqualifiziert sind.b) Der Stiftungsrat muss die Delegationsempfängersorgfältig auswählen, instruieren <strong>und</strong> überwachen.c) Der Stiftungsrat sorgt für die ausreichende Kontrolleder mit den Aufgaben betrauten Personen <strong>und</strong>achtet auf die Unabhängigkeit der Kontrollorgane.d) Die Geschäftsführung <strong>und</strong> weitere Stellen, an welcheAufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen übertragen wordensind, sind dem Stiftungsrat gegenüber verantwortlich.Sie müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalterfüllen <strong>und</strong> die Interessen der Stiftung in gutenTreuen wahren.e) Der Stiftungsrat hat das Recht, Anlagegruppen fürZeichnungen zu schliessen. Er kann dieses Recht andie Geschäftsführung delegieren.Art. 11 Revisionsstelle1. Die Anlegerversammlung wählt für die Dauer einesJahres die Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig.Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätigsein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehördeals staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmennach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassensind. Die Revisionsstelle hat personell, finanziell<strong>und</strong> organisatorisch unabhängig zu sein von der Stifterin,den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Geschäftsführung.Die Revisionsstelle muss über ausgewieseneErfahrung im Geschäft mit kollektivenAnlagen verfügen.2. Die Revisionsstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:a) Prüfung der Jahresrechnungen der Anlagegruppen<strong>und</strong> des Stammvermögens sowie des Anhangs zuden Jahresrechnungen;b) Prüfung der Organisation, der Geschäftsführung<strong>und</strong> der anderen vom Stiftungsrat beauftragten Stellensowie der Vermögensanlage auf Übereinstimmungmit Gesetzgebung, <strong>Statuten</strong>, <strong>Stiftungsreglement</strong><strong>und</strong> Anlagerichtlinien;c) Prüfung der Vorkehrungen zur Sicherstellung derLoyalität in der Vermögensverwaltung <strong>und</strong> Kontrolleder Einhaltung der Loyalitätspflichten durchden Stiftungsrat;d) Prüfung der ordnungsgemässen Durchführung vonallfälligen Sacheinlagen sowie bei Zusammenlegung<strong>und</strong> Liquidation von Anlagegruppen;e) Berichterstattung an die Anlegerversammlung.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong> 7Art. 12 <strong>Stiftungsreglement</strong>Das <strong>Stiftungsreglement</strong> regelt:a) die Gr<strong>und</strong>züge der internen Organisation der Stiftung;b) die Gr<strong>und</strong>sätze der kollektiven Vermögensanlage <strong>und</strong>deren Bewertung;c) die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Anleger.Art. 13 Änderung der <strong>Statuten</strong>Die Anlegerversammlung kann mit der Mehrheit von zweiDritteln der gültig abgegebenen Stimmen im Rahmendes Stiftungszweckes über Anträge an die Aufsichtsbehördezur Änderung der <strong>Statuten</strong> beschliessen. Die Änderungtritt frühestens mit der Verfügung der Aufsichtsbehördein Kraft.Art. 16 AufsichtDie Stiftung untersteht der Aufsicht der OberaufsichtskommissionBerufliche Vorsorge OAK BV.Art. 17 Vorbehalt übergeordneten RechtsVorbehalten bleibt die Wirkung übergeordneter Erlasse.Die vorliegenden <strong>Statuten</strong> wurden anlässlich der Anlegerversammlungvom 26. August 2013 verabschiedet. Sie sind mitVerfügung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Oktober 2013 inKraft getreten <strong>und</strong> ersetzen die <strong>Statuten</strong> vom 16. Februar 2010.Art. 14 FusionDie Anlegerversammlung kann mit Zustimmung von zweiDritteln der gültig abgegebenen Stimmen Fusionsverträgenmit anderen Anlagestiftungen <strong>und</strong> Anträgen an dieAufsichtsbehörde zur Verfügung der Fusion zustimmen.Fusionen können rückwirkend in Kraft treten <strong>und</strong> erhaltenmit der Verfügung der Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> dem Eintragins Handelsregister Rechtskraft.Art. 15 Aufhebung <strong>und</strong> LiquidationSofern die Anlegerversammlung zum Schluss kommt,dass der Stiftungszeck nicht mehr gegeben ist oder mitzumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden kann,kann sie mit Zustimmung von zwei Dritteln der gültigabgegebenen Stimmen der Aufsichtsbehörde beantragen,die Stiftung aufzulösen. Das Anlagevermögen wird nacherfolgter Liquidationsverfügung der Aufsichtsbehörde liquidiert<strong>und</strong> der Erlös auf die Anleger nach Massgabe ihrerAnsprüche am Anlagevermögen verteilt. Der nach Abzugaller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös desStammvermögens wird an den im Zeitpunkt der letztenAnlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis entsprechenddem Anteil der einzelnen Anleger am Anlagevermögenausgeschüttet. Die Aufsichtsbehörde kann bei geringfügigenBeträgen eine anderweitige Verwendung zulassen.


8 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong><strong>Stiftungsreglement</strong>Art. 1 Anleger1. Der Stiftung anschliessen können sich Einrichtungen,die als mögliche Anleger in Art. 4 der <strong>Statuten</strong> aufgeführtsind. Dazu zählen insbesondere:a) Registrierte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;b) Nicht registrierte Einrichtungen der beruflichenVorsorge, wie Kadereinrichtungen, Patronale Wohlfahrtsfonds<strong>und</strong> Finanzierungsstiftungen;c) Freizügigkeitseinrichtungen;d) Einrichtungen der Säule 3a;e) Sicherheitsfonds;f) Auffangeinrichtung;g) Anlagestiftungen.2. Eine Einrichtung, die Ansprüche von Anlagegruppenerwerben möchte, muss vorgängig eine Anlegererklärungunterzeichnet haben. Darin bestätigt dieEinrichtung, dass sie von der direkten B<strong>und</strong>essteuerbefreit ist <strong>und</strong> in ihrem Sitzkanton die gesetzlichenAnforderungen für die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungenerfüllt. Mit der Unterzeichnung derAnlegererklärung anerkennt sie die <strong>Statuten</strong>, das <strong>Stiftungsreglement</strong><strong>und</strong> die Anlagerichtlinien sowie allfälligeProspekte der Anlagegruppen als verbindlich.3. Mit der Zustimmung der Geschäftsführung zum Beitritt<strong>und</strong> dem Erwerb von mindestens einem Anspruchan einer Anlagegruppe oder der Abgabe einer verbindlichenKapitalzusage an die Stiftung wird der Statuseines Anlegers erlangt. Werden keine Ansprüche mehrgehalten <strong>und</strong> fehlt eine verbindliche Kapitalzusage,verliert die angeschlossene Einrichtung den Statuseines Anlegers. Bei einer erneuten Zeichnung oder derAbgabe einer verbindlichen Kapitalzusage leben dieAnlegerrechte wieder auf.Art. 2 Stammvermögen <strong>und</strong> Anlagevermögen1. Die Vermögensanlagen erfolgen gemäss den gesetzlichenBestimmungen <strong>und</strong> den Regelungen der Stiftungbzw. den Weisungen oder Auflagen der Aufsichtsbehörde.2. Technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmensind zulässig, insbesondere auch zur Überbrückungvon Liquiditätsengpässen im Zusammenhang mit derAbsicherung von Währungsrisiken, wenn bei vollständigerAbsicherung von voll investierten Anlagegruppenauf den Devisengeschäften Verluste entstehen. DieKreditaufnahme kann dabei nötig werden, weil die sofortigeAnpassung der Währungsabsicherung nicht imInteresse der Anleger liegt.3. Die zum Stiftungsvermögen gehörenden Sachen <strong>und</strong>Rechte dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich weder mit Pfandrechtenbelastet noch zur Sicherstellung übereignet werden.Von dieser Bestimmung ausgenommen sind:a) Gr<strong>und</strong>stücke; die Belehnungsquote darf jedoch imDurchschnitt aller Gr<strong>und</strong>stücke, die von einer Anlagegruppedirekt, über Tochtergesellschaften oderin kollektiven Anlagen gehalten werden, 50 % desgeschätzten Verkehrswerts der Gr<strong>und</strong>stücke nichtüberschreiten;b) die Einräumung von branchenüblichen Sicherheitenim Zusammenhang mit derivativen Instrumenten(z. B. Traded Options <strong>und</strong> Financial Futures oderOver-the-Counter gehandelte Derivate).4. Sachen <strong>und</strong> Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören,werden im Konkurs der Stiftung zugunsten derAnleger der entsprechenden Anlagegruppe abgesondert.Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Stiftung auf:a) vertraglich vorgesehene Vergütungen;b) Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie inrichtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppeeingegangen ist;c) Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieserVerbindlichkeiten gemacht hat.5. Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalbder gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungeninnerhalb des Stammvermögens.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong> 9Art. 3 Aufteilung des Anlagevermögens in Ansprüche1. Das Anlagevermögen der Stiftung gliedert sich in verschiedene,in Bezug auf Anlagen, Erträge, Kosten <strong>und</strong>Rechnungslegung voneinander unabhängig geführteAnlagegruppen. Die Anlagegruppen können Tranchenmit unterschiedlichen Gebührenstrukturen aufweisen.Der Stiftungsrat legt bezüglich Tranchen, für die reduzierteGebühren erhoben werden, die Voraussetzungenfür eine Investition seitens der Anleger fest (z. B.Mindestzeichnungsbetrag <strong>und</strong>/oder Vermögensverwaltungsmandatbei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> Asset Management AG).2. Die Anlagegruppen sind in gleich grosse, nennwertlose<strong>und</strong> nicht als Wertpapiere ausgestaltete Ansprüche derAnleger aufgeteilt (Buchforderungen). Die Ansprüchesind unentziehbar, nur mit vorgängiger Zustimmungder Geschäftsführung übertragbar <strong>und</strong> beziehen sichimmer auf eine bestimmte Anlagegruppe.3. Der Stiftungsrat kann festlegen, dass in bestimmtenAnlagegruppen die Ansprüche in Bruchteile zerlegtwerden können.4. Die Schaffung von zusätzlichen <strong>und</strong> die Aufhebungvon bestehenden Anlagegruppen fallen in die Kompetenzdes Stiftungsrats.Art. 5 Bewertungsvorschriften im Allgemeinen1. Das Nettovermögen einer Anlagegruppe ergibt sichaus dem Marktwert der einzelnen Aktiven, zuzüglichallfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten.Die Aktiven <strong>und</strong> Passiven sind nachden Fachempfehlungen zur Rechnungslegung <strong>Swiss</strong>GAAP FER 26 zu bewerten.2. Bei der Erstemission bestimmt die Geschäftsführungden Preis eines Anspruchs.3. In der Folgezeit wird der Inventarwert eines Anspruchsdurch Teilung des am Bewertungstag in der betreffendenAnlagegruppe vorhandenen Nettovermögens durchdie Anzahl der bestehenden Ansprüche ermittelt.4. Der weiteren Entwicklung Rechnung tragend kannder Stiftungsrat eine Aufteilung oder Zusammenlegungder Ansprüche anordnen.5. Die Gr<strong>und</strong>sätze über die Bewertungstage werden vomStiftungsrat festgesetzt. Die Geschäftsführung entscheidetim Einzelfall über die Durchführung derBewertung der Anlagegruppen. Die Anlagegruppenwerden mindestens auf jeden Ausgabe- <strong>und</strong> Rücknahmeterminsowie Publikations- <strong>und</strong> Bilanzierungsstichtaghin bewertet.Art. 4 Inhalt der AnsprücheDie Anleger sind nach Massgabe ihrer Ansprüche an denbetreffenden Anlagegruppen beteiligt. Der Inhalt eines Anspruchsbesteht im Recht des Anlegers auf eine entsprechendeQuote am Nettovermögen einer Anlagegruppe<strong>und</strong> am jährlichen Netto-Erfolg der betreffenden Anlagegruppe.


10 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong>Art. 6 Ergänzende Bewertungsvorschriften fürImmobilien-Anlagegruppen mit Direktbesitz1. Das Nettovermögen einer Immobilien-Anlagegruppeergibt sich aus dem Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglichallfälliger Marchzinsen, vermindert um allfälligeVerbindlichkeiten sowie die bei der Liquidation derLiegenschaften wahrscheinlich anfallenden Steuern.2. Die Bewertung der Immobilienanlagen erfolgt nach allgemeinanerkannten Schätzungsmethoden <strong>und</strong> unterBeachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgabensowie der Weisungen der Aufsichtsbehörde. Das Bewertungsreglementfür Immobilien-Anlagegruppenmit Direktanlagen regelt die konkrete Methode zurVerkehrswertschätzung.3. Bei der Bewertung des Nettovermögens wird auf dieletzte Verkehrswertschätzung der Immobilien abgestellt.Der Stiftungsrat kann eine Neuschätzung eineroder mehrerer Immobilien vornehmen lassen. Bei ersichtlichenwesentlichen Änderungen seit der letztenSchätzung hat eine solche vor Inventarwertberechnungzu erfolgen.Art. 7 Immobilienschätzung1. Der Stiftungsrat beauftragt zwei natürliche Personenoder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz mitder Immobilienschätzung. Der oder die Schätzungsexpertenhaben sämtlichen von der Aufsichtsbehördegestellten fachlichen Anforderungen zu genügen. Namentlichsind sie unabhängig, geniessen einen gutenRuf <strong>und</strong> verfügen über die notwendige Erfahrung <strong>und</strong>über die notwendigen Fähigkeiten zur Bewertung vonschweizerischen Immobilien.2. Von ausländischen Experten erstellte Gutachten zuImmobilienanlagen im Ausland müssen durch einePerson nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendungder im <strong>Stiftungsreglement</strong> vorgeschriebenen Bewertungsgr<strong>und</strong>sätzehin geprüft werden, <strong>und</strong> das Ergebnisdes ausländischen Gutachtens muss ihr plausibelerscheinen.3. Die Stiftung lässt den Wert der Immobilien einmaljährlich durch den oder die Schätzungsexperten schätzen.Der geschätzte Wert kann für den Rechnungsabschlussübernommen werden, sofern keine ersichtlichenwesentlichen Änderungen seit der Schätzungeingetreten sind. Übernimmt der Stiftungsrat dieSchätzungswerte nicht in die Jahresrechnung, so istdies gegenüber der Revisionsstelle <strong>und</strong> im Anhang zuden Jahresrechnungen zu begründen. Die Besichtigungvon Immobilien durch den oder die Schätzungsexpertenmuss mindestens alle drei Jahre erfolgen.4. Vor dem Erwerb <strong>und</strong> dem Verkauf von Immobilien istvorgängig eine Schätzung durch den oder die Schätzungsexpertenvorzunehmen. Für diese Schätzung besichtigendiese Experten die Immobilien.5. Erfolgt der Erwerb im Rahmen einer Sacheinlage, istder Schätzungswert zusätzlich durch einen qualifizierten,unabhängigen Schätzungsexperten eines mitder Erstschätzung nicht beauftragten Unternehmenszu prüfen. Die Revisionsstelle prüft solchenfalls, obdie Schätzung reglementskonform <strong>und</strong> fachmännischerfolgt ist. Sie bestätigt gegenüber dem Stiftungsratdas ordnungsgemässe Vorgehen <strong>und</strong> die Übereinstimmungder Sacheinlage mit den Anlagerichtlinien.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong> 11Art. 8 Ausgabe von Ansprüchen1. Die Anleger können im Rahmen des vorliegenden <strong>Stiftungsreglement</strong>ssowie nach Massgabe ihrer eigenenAnlagerichtlinien in der Regel eine unbeschränkte Anzahlvon Ansprüchen erwerben. Weisen AnlagegruppenTranchen auf, für die reduzierte Gebühren erhobenwerden, legt der Stiftungsrat die Voraussetzungen füreine Investition seitens der Anleger fest (z.B. Mindestzeichnungsbetrag<strong>und</strong>/oder Vermögensverwaltungsmandatbei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> Asset Management AG).2. Der Erwerb von Ansprüchen erfolgt durch die Emissionvon neuen Ansprüchen durch die Stiftung.3. Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen.Die Zession von Ansprüchen unter den Anlegern ist inbegründeten Einzelfällen sowie für wenig liquide Anlagegruppenunter der Voraussetzung einer vorgängigenZustimmung durch die Geschäftsführung erlaubt.Die Geschäftsführung kann auf schriftliches Gesucheines Anlegers dessen verbindliche Kapitalzusagen zuGunsten einer Anlagegruppe einem oder mehreren anderenbisherigen oder potentiellen Anlegern zur Übernahmeanbieten.4. Der Stiftungsrat kann sogenannte «commitmentbased»Anlagegruppen errichten. In diesem Fall kanndie Anlagegruppe verbindliche Kapitalzusagen gegenüberZielfonds abgeben, wenn Anleger vorgängig ingleicher Höhe verbindliche Kapitalzusagen gegenüberder Anlagegruppe eingegangen sind, liquide Mitteloder Rückflüsse aus Zielfonds unter Beachtung derLiquiditätsbedürfnisse die Bedienung der verbindlichenKapitalzusagen sichern. Die Ansprüche werdenim Gegenzug zu den von Anlegern bedienten Kapitalabrufenemittiert.5. Der Stiftungsrat legt die Gr<strong>und</strong>sätze der Ausgestaltungdes Pricing-Verfahrens fest. Er kann die Regelung derZeichnungstermine <strong>und</strong> -frequenzen sowie der Vorankündigungsfristender Geschäftsführung übertragen.6. Die Geschäftsführung legt im Rahmen der Vorgabendes Stiftungsrats die Einzelheiten der Emission vonAnsprüchen fest. Dabei kommt pro Anlagegruppe eineder nachfolgenden Methoden für die Bestimmung desEmissionspreises zur Anwendung:a) Der Emissionspreis pro Anspruch entspricht demNettoinventarwert pro Anspruch.b) Der Emissionspreis pro Anspruch entspricht demNettoinventarwert pro Anspruch zuzüglich den Spesen<strong>und</strong> Abgaben, die aus dem Kauf von Anlagen infolgeder Zeichnung von Ansprüchen durchschnittlichentstehen («Titelankaufsspesen»).c) Methode «Swinging Single Pricing»:Falls die Anzahl der zu emittierenden Ansprüche dieAnzahl der zurückzunehmenden Ansprüche übersteigt,werden die aus dem Kauf von Anlagen infolgedieser Netto-Zeichnungen von Ansprüchendurchschnittlich entstehenden Spesen <strong>und</strong> Abgabenbei der Berechnung des Emissionspreises zumNettoinventarwert hinzugezählt.Falls die Anzahl der zurückzunehmenden Ansprüchedie Anzahl der zu emittierenden Ansprüche übersteigt,werden die aus dem Verkauf von Anlageninfolge dieser Netto-Rückgaben von Ansprüchendurchschnittlich entstehenden Spesen <strong>und</strong> Abgabenbei der Berechnung des Emissionspreises vomNettoinventarwert in Abzug gebracht.In beiden Fällen entspricht auch der Rücknahmepreisdem derart ermittelten Emissionspreis.Die unter b) <strong>und</strong> c) erwähnte Differenz zwischen Nettoinventarwert<strong>und</strong> Emissionspreis wird durch die Geschäftsführungbestimmt <strong>und</strong> fällt immer zu Gunstender Anlagegruppe an.


12 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong>7. Der Gegenwert des Emissionspreises ist in der Regel inbar zu erbringen. Er kann im Einverständnis mit derGeschäftsführung auch als Sacheinlage erbracht werden.Dabei gilt Folgendes:a) Die Sacheinlagen müssen mit den Anlagerichtlinien<strong>und</strong> der Anlagepolitik vereinbar sein <strong>und</strong> dürfendie Interessen der übrigen Anleger in keiner Art<strong>und</strong> Weise beeinträchtigen.b) Bei Sacheinlagen in Form von Wertschriften mussein Kurswert bestehen.c) Bei Sacheinlagen in Form von Derivaten muss eingehandelter Preis vorliegen.d) Bei Sacheinlagen in Form von Immobilien ist Art. 7Abs. 5 dieses Reglements zu beachten.Die Geschäftsführung protokolliert alle Sacheinlagenzuhanden der Revisionsstelle.8. Die Emission von Ansprüchen, insbesondere an direktoder an indirekt über nicht börsenkotierte Anlageinstrumentein Immobilien bzw. in Hypothekaranlageninvestierende Anlagegruppen, kann im Hinblickauf die Anlagemöglichkeiten oder im Interesse der inden Anlagegruppen investierten Anleger von der Geschäftsführungvorübergehend beschränkt oder eingestelltwerden. Falls es die Umstände dringend erfordern,kann die Geschäftsführung im Interesse derAnleger nach Rücksprache mit dem Stiftungsratspräsidentenbei jeder einzelnen Anlagegruppe die Emissionvon Ansprüchen vorübergehend beschränken oder einstellen.Beschränkungen <strong>und</strong> Einstellungen der Emissionvon Ansprüchen sind im Anhang zur Jahresrechnungaufzuführen <strong>und</strong> zu begründen.Art. 9 Rücknahme von Ansprüchen1. Die Anleger können die Auszahlung eines Teils ihrerAnsprüche oder aller Ansprüche in der Regel jederzeitverlangen.2. Der Verkauf von Ansprüchen erfolgt durch die Rücknahmevon bestehenden Ansprüchen durch die Stiftung.3. Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen.Die Zession von Ansprüchen unter den Anlegern ist inbegründeten Einzelfällen sowie für wenig liquide Anlagegruppenunter der Voraussetzung einer vorgängigenZustimmung durch die Geschäftsführung erlaubt.Die Geschäftsführung kann auf schriftliches Gesucheines Anlegers dessen verbindliche Kapitalzusagen zuGunsten einer Anlagegruppe einem oder mehreren anderenbisherigen oder potentiellen Anlegern zur Übernahmeanbieten.4. Der Stiftungsrat legt die Gr<strong>und</strong>sätze der Ausgestaltungdes Pricing-Verfahrens fest. Er regelt die Rückgabetermine<strong>und</strong> -frequenzen sowie der Vorankündigungsfristen.Bei Immobilien-Anlagegruppen kann erKündigungsfristen von bis zu 24 Monaten vorsehen.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong> 135. Die Geschäftsführung legt im Rahmen der Vorgabendes Stiftungsrats die Einzelheiten der Rücknahme vonAnsprüchen fest. Dabei kommt pro Anlagegruppe eineder nachfolgenden Methoden für die Bestimmung desRücknahmepreises zur Anwendung:a) Der Rücknahmepreis pro Anspruch entspricht demNettoinventarwert pro Anspruch.b) Der Rücknahmepreis pro Anspruch entspricht demNettoinventarwert pro Anspruch abzüglich den Spesen<strong>und</strong> Abgaben, die aus dem Verkauf von Anlageninfolge der Rückgabe von Ansprüchen durchschnittlichentstehen («Titelverkaufsspesen»).c) Methode «Swinging Single Pricing»:Falls die Anzahl der zurückzunehmenden Ansprüchedie Anzahl der zu emittierenden Ansprücheübersteigt, werden die aus dem Verkauf von Anlageninfolge dieser Netto-Rückgaben von Ansprüchendurchschnittlich entstehenden Spesen <strong>und</strong> Abgabenbei der Berechnung des Rücknahmepreises vom Nettoinventarwertin Abzug gebracht.Falls die Anzahl der zu emittierenden Ansprüche dieAnzahl der zurückzunehmenden Ansprüche übersteigt,werden die aus dem Kauf von Anlagen infolgedieser Netto-Zeichnungen von Ansprüchendurchschnittlich entstehenden Spesen <strong>und</strong> Abgabenbei der Berechnung des Rücknahmepreises zumNettoinventarwert hinzugezählt.In beiden Fällen entspricht auch der Emissionspreisdem derart ermittelten Rücknahmepreis.Die unter b) <strong>und</strong> c) erwähnte Differenz zwischen Nettoinventarwert<strong>und</strong> Rücknahmepreis wird durch dieGeschäftsführung bestimmt <strong>und</strong> fällt immer zu Gunstender Anlagegruppe an.6. Bei den Anlagegruppen, die direkt in Hypotheken <strong>und</strong>Immobilien investieren, kann der Stiftungsrat eineKündigungsfrist von maximal 24 Monaten festlegen.Der Rücknahmepreis entspricht dem am Ende der Kündigungsfristgültigen Rücknahmepreis. Während derKündigungsfrist bleiben alle Anlegerrechte bestehen.7. Für Anlagegruppen mit alternativen Anlagen oder mitAnlagen in nicht börsenkotierte Anlageinstrumentemit Investitionen in Immobilien kann der Stiftungsratspezielle, von den übrigen Anlagegruppen abweichendeRücknahmefrequenzen <strong>und</strong> -termine sowieKündigungsfristen festlegen. Dabei gilt:a) Rückgaben müssen mindestens einmal pro Quartalmöglich sein;b) die Kündigungsfristen dürfen maximal zwei Jahrebetragen;c) in sachlich begründeten Fällen ist der Aufschub derRücknahme <strong>und</strong> der Auszahlung bis auf zwei Jahrenach dem Datum, auf welches die Rücknahme bzw.die Auszahlung beantragt wird, zulässig;d) wenn aus wichtigen Gründen, z. B. weil durch Liquiditätsproblemeeine Auszahlung nach zwei Jahren lediglichdurch einen preisgedrückten Verkauf von Anlagenmöglich wäre, sind nach Konsultation der betroffenenAnleger <strong>und</strong> mit Zustimmung der Aufsichtsbehördeweitergehende Aufschubfristen zulässig;e) die Preisfixierung erfolgt auf den tatsächlichen Rücknahmeterminnach Aufschub, somit entspricht derRücknahmepreis dem am Rücknahmetermin gültigenRücknahmepreis;f) während der Kündigungs- beziehungsweise der Aufschubfristbleiben alle Anlegerrechte bestehen.8. Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse kannder Stiftungsrat die Rücknahme von Ansprüchen alleroder einzelner Anlagegruppen aufschieben. In einemsolchen Fall teilt er dies den betroffenen Anlegern mit.Der Rücknahmepreis entspricht dem am Ende der Aufschubfristgültigen Rücknahmepreis. Während derAufschubfrist bleiben alle Anlegerrechte bestehen.9. Bei Sacheinlagen <strong>und</strong> bei Anlagegruppen mit Geldmarktcharakterkann der Stiftungsrat die Geschäftsführungermächtigen, eine minimale Haltedauer festzulegen.


14 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong>10. Bei befristet aufgelegten Anlagegruppen erfolgt dieRücknahme der Ansprüche spätestens auf den festgelegtenAuflösungstermin der Anlagegruppe.11. Wird bezüglich Tranchen, für die reduzierte Gebührenerhoben werden, nach einer Rücknahme von Ansprüchender vom Stiftungsrat festgelegte Mindestzeichnungsbetragunterschritten, werden die Ansprüche indie für alle Anleger zugängliche Tranche transferiert.Bei Beendigung des Vermögensverwaltungsmandateswerden die Ansprüche der Tranchen, für die reduzierteGebühren erhoben werden, ebenfalls in die allen Anlegernzugängliche Tranche überführt.12. Falls die Voraussetzungen zur Beteiligung an der Stiftungnicht mehr erfüllt sind oder falls aufgr<strong>und</strong> künftigergesetzlicher Änderungen oder Änderungen von<strong>Statuten</strong> oder <strong>Stiftungsreglement</strong> die Voraussetzungenfür das Halten von Ansprüchen nicht mehr erfüllt sind,müssen betroffene Anleger ihre Ansprüche zur Tilgungan die Stiftung zurückgeben. Die Stiftung kann nötigenfallsdie Zwangsrücknahme der Ansprüche durchführen.Art. 10 Ausschüttung <strong>und</strong> Thesaurierung1. Die Netto-Erträge der Anlagegruppen werden je nachEntscheid des Stiftungsrats nach Massgabe der Ansprücheam Anlagevermögen an die Anleger ausgeschüttetoder reinvestiert (Thesaurierung).2. Werden Erträge ausgeschüttet, so legt der Stiftungsratderen Frequenz <strong>und</strong> Höhe fest, wobei es ihm freisteht,zusätzlich zum Netto-Ertrag auch einen Anteildes Kapitalwerts auszuzahlen.Art. 11 Anlegerversammlung1. Die ordentliche Anlegerversammlung tritt innerhalbvon sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahreszusammen.2. Sie wird durch den Präsidenten des Stiftungsrats unterEinhaltung einer Frist von mindestens zwanzig Tagenschriftlich einberufen. In der Einberufung sind dieVerhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Stiftungsratsbekanntzugeben.3. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständenkönnen keine Beschlüsse gefasstwerden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufungeiner ausserordentlichen Anlegerversammlungoder auf Durchführung einer Sonderrevision.4. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände<strong>und</strong> zu Verhandlungen ohne Beschlussfassungbedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.5. Eine ausserordentliche Anlegerversammlung kannunter Angabe des Gr<strong>und</strong>es von Anlegern, die zusammenmindestens 10 Prozent aller Stimmen vertreten,vom Stiftungsrat oder von der Revisionsstelle schriftlichverlangt werden. Der Präsident des Stiftungsratsmuss nach Eingang des Begehrens innert 30 Tagen zurausserordentlichen Anlegerversammlung einladen, essei denn, der Antragsteller ist mit einer längeren Fristeinverstanden.6. Teilnahmeberechtigt ist, wer im Zeitpunkt des Versandsder Einladung zur Anlegerversammlung denStatus eines Anlegers hat.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong> 157. Die Anleger haben das Recht, der Stiftung oder einemanderen Anleger eine Vertretungsvollmacht zu erteilen.Der Stiftungsrat kann einen unabhängigen Stimmrechtsvertreterbestimmen, dem die Anleger ebenfallsVertretungsvollmacht einräumen können.8. Die Anzahl der Stimmen pro Anleger wird an einemdurch die Geschäftsführung festgelegten Stichtag ermittelt.Der Stichtag darf nicht länger als 30 Tage vordem Datum der Versammlung liegen. Als Stichtag giltder Valutatag. Die Anzahl Stimmen von Anlegern, welchenoch keine Ansprüche besitzen aber bereits verbindlicheKapitalzusagen abgegeben haben, ist Null.9. Jeder an der Anlegerversammlung vertretene Anlegerkann für jede Anlagegruppe, in die er investiert ist, eineseparate Abstimmung verlangen. In diesem Falle richtetsich das Stimmrecht nach seinem Anteil am Anlagevermögender entsprechenden Anlagegruppen.10. Die ordnungsgemäss einberufene Anlegerversammlungist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenenStimmen beschlussfähig.11. Die Versammlung entscheidet mit einfachem Mehr dergültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Änderungender <strong>Statuten</strong> sowie Beschlüsse über die Fusionoder die Auflösung der Stiftung mit anschliessenderVerteilung von Anlage- <strong>und</strong> Stammvermögen benötigeneine Zweidrittelsmehrheit.12. Abstimmungen <strong>und</strong> Wahlen erfolgen offen, sofernnicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Anlegereine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.Der Stiftungsrat kann bestimmen, dass Abstimmungen<strong>und</strong> Wahlen generell durch Taloneinwurf an derUrne entschieden werden.13. Der Präsident des Stiftungsrats führt in der Anlegerversammlungden Vorsitz <strong>und</strong> stellt sicher, dass überdie Versammlung unter sinngemässer Anwendung vonArt. 702 Abs. 2 OR Protokoll geführt wird.Art. 12 Stiftungsrat1. Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidentenzusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglieddes Stiftungsrats kann die Einberufung einer Sitzungverlangen.2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheitder Stiftungsratsmitglieder anwesend ist.3. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.Bei Stimmengleichheit hat der Präsident denStichentscheid.4. Die Mitglieder sind vorbehältlich Art. 19 in eigenerSache nicht stimmberechtigt.5. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasstwerden, es sei denn, ein Mitglied verlange die Beratungan einer Sitzung. Für die Beschlussfassung geltenanalog die Bestimmungen wie bei einer Sitzung desStiftungsrats.6. Der Stiftungsrat bezeichnet die im Rahmen der <strong>Statuten</strong><strong>und</strong> des vorliegenden <strong>Stiftungsreglement</strong>s gültigenKompetenzen <strong>und</strong> Aufgaben der Geschäftsführungsowie der beauftragten Stellen <strong>und</strong> übt die erforderlicheKontrolle aus.7. Der Stiftungsrat bezeichnet eine oder mehrere Depotbanken,die für die Konto- <strong>und</strong> Depotführung desStammvermögens <strong>und</strong> der Anlagegruppen verantwortlichzeichnet. Die entsprechende Depotbank ist auchfür die Abrechnung der Ansprüche zuständig.8. Der Stiftungsrat beschliesst vorbehältlich Art. 19 übersämtliche wichtigen Vereinbarungen <strong>und</strong> deren Änderungen.9. Übertragung von Aufgaben:a) Für die mit der Geschäftsführung <strong>und</strong> Verwaltungder Stiftung betrauten Personen gelten Art. 51b Abs. 1BVG sowie Art. 48f bis 48l BVV 2 (Integrität <strong>und</strong>Loyalität der Verantwortlichen), ausgenommen dieArt. 48h Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 48i Abs. 1 BVV 2, sinngemäss.b) Der Stiftungsrat muss seine vorgängige Zustimmungbei allfälliger Weiterübertragung von Aufgabendurch Aufgabenempfänger geben. Diese Weiterübertragungerfolgt unter sinngemässer Anwendungder Bestimmungen über die Übertragung von Aufgaben.Die Weiterübertragung muss die Kontrolledurch die Stiftung <strong>und</strong> Revisionsstelle zulassen. Ausserim Rahmen einer Konzernstruktur ist eine weitereÜbertragung ausgeschlossen.


16 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong>Art. 13 Kommissionen1. Der Stiftungsrat kann für anlagespezifische <strong>und</strong> fachtechnischeAngelegenheiten temporäre oder ständigeKommissionen einsetzen.2. Die Kommissionen haben primär beratende Funktion.3. Der Stiftungsrat bestimmt die Zusammensetzung derKommissionen <strong>und</strong> regelt deren Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzenin einem Spezialreglement.Art. 14 Geschäftsführung1. Die Geschäftsführung besorgt die laufenden Geschäfteder Stiftung im Rahmen der <strong>Statuten</strong>, des vorliegenden<strong>Stiftungsreglement</strong>s, der Anlagerichtlinien, allfälligerweiterer Spezialreglemente, Direktiven <strong>und</strong> Erlassedes Stiftungsrats.2. Die Geschäftsführung verfügt über alle Kompetenzenim Rahmen der operativen Führung der Stiftung, soweitdiese nicht gemäss Gesetz <strong>und</strong> Verordnung, der<strong>Statuten</strong>, des <strong>Stiftungsreglement</strong>s <strong>und</strong> der Anlagerichtliniender Stiftung, allfälliger Spezialreglemente,Direktiven <strong>und</strong> Beschlüsse des Stiftungsrates sowieVerträgen anderen Funktionsträgern zugewiesen sind.3. Die Geschäftsführung kann einzelne Aufgaben mitZustimmung des Stiftungsrats an andere Stellen delegieren,bleibt aber gegenüber dem Stiftungsrat verantwortlich.Die mit der Anlagetätigkeit beauftragte Stellerapportiert gegenüber der Geschäftsführung monatlich<strong>und</strong> gegenüber dem Stiftungsrat vierteljährlich.Die Geschäftsführung berichtet dem Stiftungsrat periodischüber ihre Tätigkeit. Der Stiftungsrat übt einelaufende Kontrolle über die Geschäftsführung aus.Art. 15 Aktionärsrechte1. Die Stiftung übt die mit dem direkten Besitz von Aktieninländischer Gesellschaften verb<strong>und</strong>enen Stimmrechteim Rahmen ihrer Möglichkeiten systematischaus. Die Stimmausübung fällt in die Zuständigkeit derGeschäftsführung. Sie kann diese an die Depotbankoder einen Dritten (Organ- oder unabhängiger Stimmrechtsvertreter)delegieren. Zur Wahrung der Interessender Anleger erlässt der Stiftungsrat die Gr<strong>und</strong>sätzezum Stimmverhalten.2. Die Stiftung kann, aber muss nicht, die mit dem direktenBesitz von Aktien ausländischer Gesellschaftenverb<strong>und</strong>enen Stimmrechte ausüben. Falls sie dies tutgelten die gleichen Regelungen wie beim direkten Besitzvon inländischen Aktien.3. Falls bei indirektem Aktienbesitz über unterliegendeAnlageinstrumente durch den direkten Eigentümerder Aktien (in der Regel eine Fondsleitungsgesellschaft)die Möglichkeit zur Abgabe einer Stimmpräferenzgegeben wird, hält sich die Geschäftsführungbezüglich Stimmrechtswahrnehmung <strong>und</strong> Stimmverhaltenan die vom Stiftungsrat erlassenen Gr<strong>und</strong>sätze.4. Für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlich nur eineinziger Anleger zugelassen ist, gelten die Bestimmungengemäss Art. 19.


Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong> 17Art. 16 Gebühren <strong>und</strong> Kosten1. Die Gebühren <strong>und</strong> Kosten für die von der Stiftungselbst oder von Dritten erbrachten Leistungen <strong>und</strong> allfälligedamit zusammenhängende fiskalische Abgabenwerden gr<strong>und</strong>sätzlich bei den einzelnen Anlagegruppenbei der Berechnung des Inventarwertes eines Anspruchslaufend berücksichtigt <strong>und</strong> diesen periodischbelastet.2. Gebühren <strong>und</strong> Kosten, die nicht direkt eine Anlagegruppebetreffen, werden den einzelnen Anlagegruppenproportional zu ihrem Anteil am gesamten Anlagevermögenbelastet.3. Je nach Vereinbarung mit den Leistungserbringernkann die Belastung der einzelnen Anlagegruppen mitGebühren <strong>und</strong> Kosten für die Leistungen einzeln vorgenommenwerden oder teilweise oder vollständig pauschalerfolgen.4. Anlagegruppen können Tranchen mit unterschiedlichenGebührenstrukturen aufweisen. Der Stiftungsratlegt die Voraussetzungen für Investitionen seitensder Anleger fest. Wenn die Zuweisung zu den Tranchenabhängig ist vom investierten Vermögen des einzelnenAnlegers, bestimmt der Stiftungsrat die Mindestinvestitionpro Tranche. Der Stiftungsrat kann bestimmen,dass gewisse Tranchen ausschliesslich jenen Anlegernvorbehalten sind, die mit <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> Asset ManagementAG einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossenhaben. Die anfallenden Gebühren <strong>und</strong> Kosten<strong>und</strong> deren Belastung werden in diesem Fall direktzwischen <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> Asset Management AG <strong>und</strong> demAnleger geregelt.5. Der Stiftungsrat regelt die Gebühren <strong>und</strong> Kosten ineinem Spezialreglement.6. Der Gleichbehandlung ist Rechnung zu tragen. Quersubventionierunginnerhalb der Stiftung ist nicht zulässig.Art. 17 Rechnungslegung1. Das Geschäftsjahr der Stiftung endet jeweils am30. September.2. Für die Stiftung gilt Artikel 47 BVV 2 über die Ordnungsmässigkeitder Buchführung <strong>und</strong> Rechnungslegung.3. Für jede Anlagegruppe sowie das Stammvermögenwird separat Rechnung geführt.Art. 18 Information der Anleger <strong>und</strong> Auskunftsrecht1. Jedem Anleger sind bei der Aufnahme in die Stiftungdie <strong>Statuten</strong>, das <strong>Stiftungsreglement</strong> <strong>und</strong> die Anlagerichtlinienzu übergeben. Änderungen dieser Dokumentesind den Anlegern in geeigneter Weise mitzuteilen.2. Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monatennach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht.3. Die Stiftung publiziert mindestens vierteljährlich Performance-<strong>und</strong> Risikokennzahlen sowie Angaben zuden Gebühren <strong>und</strong> Kosten.4. Die Anleger können von der Stiftung jederzeit Auskunftüber die Geschäftsführung <strong>und</strong> Einsicht in dasRechnungswesen verlangen, wobei das Auskunftsrechtbetreffend einzelne Anlagegruppen das Halten von Ansprüchenan den entsprechenden Anlagegruppen voraussetzt.Die Auskunft oder die Einsicht kann mitZustimmung des Stiftungsratspräsidenten verweigertwerden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnissegefährden würde.5. Auf Anfrage erteilt die Stiftung Auskunft über die allenfallsin den Anlagegruppen enthaltenen Kollektivanlagen,soweit die Stiftung selbst im Besitz dieser Informationist <strong>und</strong> zur Weitergabe dieser Informationermächtigt ist.6. Vor der Bildung von Anlagegruppen mit Immobilien,alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationenveröffentlicht die Stiftung zu Beginn der Zeichnungsfristeinen Prospekt. Änderungen des Prospektswerden ebenfalls publiziert.7. Für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlich nur eineinziger Anleger zugelassen ist, gelten die Bestimmungengemäss Art. 19.


18 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Stiftungsreglement</strong>Art. 19 Einanleger-Anlagegruppen1. Einanleger-Anlagegruppen werden auf der Basis einerspeziellen Vereinbarung zwischen Einanleger <strong>und</strong> Stiftungerrichtet.2. Die Errichtung <strong>und</strong> Ausgestaltung der Einanleger-Anlagegruppen erfolgt in Übereinstimmung mit denmassgebenden gesetzlichen Bestimmungen, den <strong>Statuten</strong><strong>und</strong> dem <strong>Stiftungsreglement</strong> sowie allfälligen Auflagender Aufsichtsbehörde. Änderungen der massgebendengesetzlichen Bestimmungen, der <strong>Statuten</strong> <strong>und</strong>des <strong>Stiftungsreglement</strong>s sowie allfällige Auflagen derAufsichtsbehörde müssen übernommen werden.3. Bei den Einanleger-Anlagegruppen beschränkt sich dieAusgabe von Ansprüchen auf den entsprechenden Einanleger.Vorbehalten bleibt Abs. 6.4. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Abs. 1<strong>und</strong> Abs. 2 gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:a) Der Stiftungsrat beschliesst über die Errichtung vonEinanleger-Anlagegruppen.b) Die Anlagerichtlinien werden durch die Geschäftsführungin Absprache mit dem jeweiligen Einanlegerfestgelegt. Dabei sind die Bestimmungen derASV zum Anlagevermögen (10. Abschnitt) einzuhalten.Die Anlagerichtlinien sind dem Stiftungsrat zurGenehmigung vorzulegen.c) Die Gebühren- <strong>und</strong> Kostenregelung wird für jedeEinanleger-Anlagegruppe separat durch die Geschäftsführungin Absprache mit dem jeweiligenEinanleger festgelegt. Es muss sichergestellt werden,dass sämtliche der Stiftung anfallenden Gebühren<strong>und</strong> Kosten gedeckt sind. Die Gebühren- <strong>und</strong> Kostenregelungist dem Stiftungsrat zur Genehmigungvorzulegen.d) JahresrechnungenDie Stiftung erstellt für jede Einanleger-Anlagegruppezuhanden des jeweiligen Einanlegers eineseparate Jahresrechnung.Die Geschäftsführung unterbreitet dem Stiftungsratdie einzelnen Jahresrechnungen zu den Einanleger-Anlage gruppen zur Genehmigung.Im Anhang zur Jahresrechung der Stiftung werdenkonsolidierte Angaben zu den Einanleger-Anlagegruppenaufgeführt.e) Die Geschäftsführung legt die weiteren Spezifikationender Einanleger-Anlagegruppe fest, insbesondere:• Bewertungsfrequenz;• Ausschüttungsmodalitäten;• Emission <strong>und</strong> Rücknahme von Ansprüchen,wobei die Regelungen für die Stiftung nicht zuLiquiditätsengpässen führen dürfen;• Informations- <strong>und</strong> Auskunftsrechte;• Wahrnehmung der Aktionärsrechte;• Erstellung der Jahresrechnung.5. Für Einanleger-Anlagegruppen entfällt eine allfälligeProspekt-Pflicht.6. Der Stiftungsrat kann auf Gesuch des Einanlegers weitereAnleger in einer Einanleger-Anlagegruppe zulassen.Art. 19 findet weiterhin Anwendung.Das vorliegende <strong>Stiftungsreglement</strong> wurde anlässlich der Anlegerversammlungvom 26. August 2013 verabschiedet. Es tratper 1. Oktober 2013 in Kraft.


908 011 – 10.2013So fängt Zukunft an.Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>General-Guisan-Quai 40Postfach, 8022 ZürichTelefon 043 284 79 79Fax 043 284 79 80anlagestiftung@swisslife.chwww.swisslife.ch/anlagestiftung

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