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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/64 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012(3) Um <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation <strong>die</strong> Erreichung ihrer Ziele zuermöglichen, können ein o<strong>der</strong> mehrere Ausrichtungs- o<strong>der</strong> Garantiefonds für <strong>die</strong> Landwirtschaftgeschaffen werden.Artikel 41(ex-Artikel 35 EGV)Um <strong>die</strong> Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen <strong>der</strong> gemeinsamen Agrarpolitikfolgende Maßnahmen vorgesehen werden:a) eine wirksame Koordinierung <strong>der</strong> Bestrebungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Berufsausbildung, <strong>der</strong> Forschungund <strong>der</strong> Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben o<strong>der</strong>Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;b) gemeinsame Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.Artikel 42(ex-Artikel 36 EGV)Das Kapitel <strong>über</strong> <strong>die</strong> Wettbewerbsregeln findet auf <strong>die</strong> Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisseund den Handel mit <strong>die</strong>sen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat <strong>die</strong>sunter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäßdem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.Der Rat kann auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werdena) zum Schutz von Betrieben, <strong>die</strong> durch strukturelle o<strong>der</strong> naturgegebene Bedingungen benachteiligtsind, o<strong>der</strong>b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.Artikel 43(ex-Artikel 37 EGV)(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung <strong>der</strong> gemeinsamen Agrarpolitik Vorschlägevor, welche unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong> Ablösung <strong>der</strong> einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine<strong>der</strong> in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie <strong>die</strong> Durchführung<strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang <strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Titel aufgeführten landwirtschaftlichenFragen Rechnung tragen.(2) Das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrenund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses <strong>die</strong> gemeinsame Organisation <strong>der</strong>Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Bestimmungen fest, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwirklichung<strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

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