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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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Reglement 1.1 (d)<strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>Ausgabe 20131 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


InhaltI. Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................... 41 Name, Rechtsform, Sitz ........................................................................................................................................... 42 Zweck ....................................................................................................................................................................... 43 Mitgliedschaft, Ethik ................................................................................................................................................. 44 Verbindlichkeit .......................................................................................................................................................... 45 Aufgaben .................................................................................................................................................................. 56 Mittel ......................................................................................................................................................................... 57 Geschäftsjahr ........................................................................................................................................................... 5II. Mitgliedschaft ................................................................................................................ 58 Mitgliederkategorien ................................................................................................................................................. 59 Gönner, Sponsoren und Schwimmsportfreunde....................................................................................................... 610 Aufnahme und Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie ................................................................................... 611 Rechte der Mitglieder ............................................................................................................................................... 712 Pflichten der Mitglieder ............................................................................................................................................. 713 Austritt ...................................................................................................................................................................... 714 Suspension............................................................................................................................................................... 715 Ausschluss ............................................................................................................................................................... 7III. Organisation .................................................................................................................. 816 Organe ..................................................................................................................................................................... 817 Weitere Organisationseinheiten ............................................................................................................................... 8IV. Delegiertenversammlung ............................................................................................. 818 Delegiertenversammlung ......................................................................................................................................... 819 Sportversammlungen ............................................................................................................................................... 820 Der Delegierte .......................................................................................................................................................... 921 Einberufung und Beschlussfähigkeit ........................................................................................................................ 922 Beschlüsse der Delegierten- und Sportversammlung .............................................................................................. 923 Wahlen an Delegierten- und Sportversammlungen .................................................................................................. 924 Anträge ................................................................................................................................................................... 1025 Protokoll ................................................................................................................................................................. 10V. Zentralvorstand ........................................................................................................... 1026 Zusammensetzung ................................................................................................................................................. 1027 Kompetenzen <strong>des</strong> Zentralvorstands ....................................................................................................................... 1028 Kompetenzen <strong>des</strong> Präsidiums ................................................................................................................................ 1129 Beschlüsse ............................................................................................................................................................. 11VI. Kommissionen und Verantwortliche für einen Geschäftsbereich .......................... 1130 Sportkommissionen ................................................................................................................................................ 1131 Kommission für Aus- und Weiterbildung ................................................................................................................ 1232 Kommission Schwimmsportentwicklung und Breitensport ..................................................................................... 12VII. Regionalverbände ....................................................................................................... 1233 Definition und Zweck .............................................................................................................................................. 1234 Rechten und Pflichten ............................................................................................................................................ 12VIII. Revisionsstelle ............................................................................................................ 1335 Revisionsstelle ....................................................................................................................................................... 132 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


IX. Rechtsorgane und Disziplinarmassnahmen/ Rechtspflege .................................... 1336 Rechtliche Unterstellung ........................................................................................................................................ 1337 Andere Streitigkeiten .............................................................................................................................................. 1338 Zusammensetzung und Arbeitsweise <strong>des</strong> Schwimmsportgerichts ......................................................................... 1339 Reglement Rechtspflege ........................................................................................................................................ 14X. Schlussbestimmungen ............................................................................................... 1440 Auflösung und Fusion ............................................................................................................................................. 1441 Übergangsbestimmungen ...................................................................................................................................... 14XI. Anhänge....................................................................................................................... 15Anhang 1 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>- Stimm-und Wahlrecht ...................................................................................... 15Anhang 2 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> - Mitgliederbeiträge ........................................................................................... 15Anhang 3 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> - Signete ........................................................................................................... 15Terminologie: Die in diesen <strong>Statuten</strong> und in den Reglementen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> verwendeten Begriffe wie Präsident,Sportdirektor, Wettkämpfer usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.3 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


I. Allgemeine Bestimmungen1 Name, Rechtsform, SitzDerSchweizerische <strong>Schwimmverband</strong> (<strong>SSCHV</strong>)Fédération Suisse de Natation (FSN)Federazione Svizzera di Nuoto (FSN)Federaziun Svizra da Nataziun (FSN)Swiss Swimming Federation (SSF/SUI)ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff <strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er wurde 1918 auf unbestimmte Zeitgegründet.Der Name <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> und seine Signete (abgebildet im Anhang 3 zu diesen <strong>Statuten</strong>) sind rechtlich geschützt. Derenkommerzielle Verwendung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Der Sitz <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.2 ZweckDer <strong>SSCHV</strong> ist:a. der international und national anerkannte Fachverband der Schweiz für die vier olympischenSchwimmsportarten Schwimmen («Swiss Swimming»), einschliesslich Open Water Swimming, Wasserspringen(«Swiss Diving»), Wasserball («Swiss Waterpolo») und Synchronschwimmen («Swiss Synchro»);b. Fachverband für Schwimmsport-Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Fitness und Freizeitsport im und umsWasser.3 Mitgliedschaft, Ethik3a MitgliedschaftenDer <strong>SSCHV</strong> ist Mitglied von Swiss Olympic, der «Ligue Européenne de Natation» (LEN) und der «FédérationInternationale de Natation» (FINA). Er vertritt in diesen Verbänden die Anliegen <strong>des</strong> Schwimmsports in der Schweiz undadaptiert deren Regeln für die Schweiz.Die Regeln und Vorschriften dieser Verbände sind für den <strong>SSCHV</strong> und seine Mitglieder verbindlich.3b Neutralität, Ethikcharta, AntidopingDer <strong>SSCHV</strong> ist politisch und religiös neutral. Der Verband engagiert sich nur dann bei politischen Themen, wenn seineInteressen direkt betroffen sind.Der <strong>SSCHV</strong> und seine Mitglieder halten sich an die Ethikcharta und das Anti-Doping Reglement von Swiss Olympic undder WADA (World Anti Doping Association) in ihrer jeweils aktuellen Version.4 VerbindlichkeitFür alle Mitglieder, Organe, Funktionäre und Angestellten <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> sind verbindlich:a. die <strong>Statuten</strong> und Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>;b. die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Sportversammlungen;c. die Beschlüsse, Erlasse und Verfügungen der Organe, der Kommissionen, der Ressorts, der Verantwortlichenfür einen Geschäftsbereich und der Geschäftsstelle, soweit diesen durch <strong>Statuten</strong>, Reglemente oder Beschlussder zuständigen Stelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> die Zuständigkeit übertragen ist.Absatz 1 ist ausserdem verbindlich für alle Personen, die:a. Mitglied eines Mitgliedvereins oder eines Mitgliedverbands sind;b. ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> vertreten;c. als Wettkämpfer oder Funktionär an einem unter der Aufsicht <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> stehenden Anlass teilnehmen odermitwirken.Erlasse und Verfügungen der dem <strong>SSCHV</strong> übergeordneten, in Artikel 3 dieser <strong>Statuten</strong> genannten Organisationen sinddirekt anwendbar, wenn:a. diese selbst dies bestimmen, oderb. ein Reglement oder eine Verfügung der zuständigen Stelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> diese als direkt anwendbar erklärt.Das Nichteinhalten kann Sanktionen zur Folge haben.4 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


5 AufgabenDer <strong>SSCHV</strong> fördert den Schwimmsport.Seine Kernaufgaben sind insbesondere:a. das Erarbeiten von Strategien zur Förderung <strong>des</strong> Schwimmsports sowohl im Leistungs- wie auch im Breitensport;b. die Sicherstellung eines geregelten Wettkampfbetriebs in den olympischen Schwimmsportarten;c. die Beschickung internationaler Meisterschaften und anderer internationaler Wettkämpfe sowie die Ausrichtunginternationaler Wettkämpfe in den olympischen Schwimmsportarten;d. die Aus- und Weiterbildung von Trainern, Leitenden, Richtern und Funktionären für Aktivitäten im Schwimmsport;e. die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Promotion <strong>des</strong> Schwimmsports in all seinen Formen;f. die Information über den Schwimmsport nach innen (Mitglieder) und nach aussen (Schwimmsportinteressierte undDachverbände).6 MittelDer <strong>SSCHV</strong> finanziert seine Aktivitäten insbesondere durch:a. Mitgliederbeiträge;b. Gebühren für Lizenzen, für die Teilnahme an schweizerischen Meisterschaften und für Dienstleistungen;c. Beiträge und Subventionen öffentlich-rechtlicher und privater Institutionen;d. Einnahmen aus dem Sponsoring;e. Zuwendungen von Gönnern und Schwimmsportfreunden;f. Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen und Erträge aus der Abtretung von Rechten;g. Erträge aus dem Verbandsvermögen.7 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.Übergangsbestimmungen: Das Geschäftsjahr welches am 1. Oktober 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2014. Abdiesem Zeitpunkt beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Januar und enden am 31. Dezember gemäss Art. 7.II.Mitgliedschaft8 MitgliederkategorienDer <strong>SSCHV</strong> hat folgende Kategorien von Mitgliedern:a. Mitgliedvereine Kat. A;b. Mitgliedvereine Kat. B;c. Mitgliedverbände;d. Einzelmitglieder;e. Ehrenmitglieder.Institutionen, die eine andere Rechtsform aufweisen als Vereine im Sinne von Artikel 60ff <strong>des</strong> SchweizerischenZivilgesetzbuches, können ebenso als Mitgliedverbände oder Mitgliedvereine aufgenommen werden.8a Mitgliedvereine Kat AMitgliedvereine der Kat. A sind Vereine, die Schwimmsport als Wettkampfsport und/oder als Breitensport anbieten oderdie mit Kursen darauf vorbereiten.Deren Mitglieder können im Rahmen der Vorschriften der Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> bei Bezahlung der entsprechendenGebühren an Wettkämpfen in den olympischen Schwimmsportarten teilnehmen.Die Mitgliedvereine Kat. A sind gleichzeitig Mitglied <strong>des</strong> Regionalverban<strong>des</strong> in deren Gebiet ihr Sitz liegt.8b Mitgliedvereine Kat BMitgliedvereine der Kat. B sind:a. Institutionen, die nicht Mitglied Kat. A sein wollen und die Schwimmsport ausschliesslich in den BereichenGesundheit, Fitness und Freizeitsport anbieten;b. andere Institutionen, die zum Schwimmsport in Beziehung stehen und die Bestrebungen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>unterstützen;c. Schwimmschulen, die nicht einem Mitgliederverein der Kat. A angeschlossen sind.5 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


Deren Mitglieder sind nicht berechtigt zur Teilnahme an Wettkämpfen, die eine Lizenz <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> erfordern.Die Mitgliedvereine Kat. B können auf Antrag Mitglied <strong>des</strong> jeweiligen Regionalverban<strong>des</strong> werden.Mitgliedvereine der Kat. B, die eine kommerzielle Schwimmschule betreiben, sind zur Zusammenarbeit mit einem odermehreren Mitgliedvereinen der Kat. A verpflichtet, damit interessierte Personen für weitere Schwimmsportaktivitätengewonnen werden können.8c MitgliedverbändeMitgliedverbände, wie Regional- oder Kantonalverbände, sind Vereinigungen von Vereinen und Einzelpersonen, die denSchwimmsport fördern und/oder Schwimmsport betreiben.8d EinzelmitgliederEinzelmitglieder sind natürliche Personen, diea. Mitglied eines dem <strong>SSCHV</strong> angeschlossenen Mitgliedervereins der Kat. A oder B sind und dem <strong>SSCHV</strong> dieZustimmung für die Einzelmitgliedschaft gegeben haben;b. zum Schwimmsport in Beziehung stehen und die Bestrebungen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> unterstützen.8e EhrenmitgliederEhrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich gegenüber dem <strong>SSCHV</strong> während Jahren in besonderer Weiseverdient gemacht haben.Zusätzlich zur Ehrenmitgliedschaft kann ein Titel verliehen werden (z.B. Ehrenpräsident).Die Vorschläge zur Ernennung werden beim Zentralvorstand eingereicht, welcher die Vorschläge evaluiert und dieKandidaten nominiert.9 Gönner, Sponsoren und SchwimmsportfreundeDer <strong>SSCHV</strong> zählt auf die finanzielle Unterstützung von Gönnern, Sponsoren und Schwimmsportfreunden.Gönner, Sponsoren und Schwimmsportfreunde sind als solche nicht Mitglied <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.10 Aufnahme und Übertritte in eine andere MitgliederkategorieAnträge für die Aufnahme in den <strong>SSCHV</strong> und für den Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie sind schriftlich bei derGeschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> einzureichen.Vereine und Verbände legen einem Aufnahmeantrag die <strong>Statuten</strong>, ein namentliches Verzeichnis der Vorstandsmitgliederund Angaben über den zahlenmässigen Bestand bei.Die Mitgliedvereine können die Anträge ihrer Mitglieder auf Einzelmitgliedschaft beim <strong>SSCHV</strong> gem. Art. 8d lit. agesammelt bei der Geschäftsstelle einreichen.Anträge von Vereinen auf Aufnahme oder Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie werden den dadurch betroffenenMitgliedvereinen und dem für diese Region zuständigen Regionalpräsidenten vom Präsidium zur schriftlichenStellungnahme unterbreitet. Ein Mitgliedverein ist dann von einem Aufnahme- oder Übertrittsgesuch betroffen, wennaufgrund der geografischen Nähe zum antragstellenden Verein ein Konfliktpotential besteht.Die betroffenen Mitgliedvereine können innert 30 Tagen zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> schriftlich Stellung nehmen.Der Zentralvorstand entscheidet nach Konsultation mit dem entsprechenden Regionalpräsidenten über das AufnahmeoderÜbertrittsgesuch.Innert 30 Tagen seit Zustellung <strong>des</strong> Entscheids <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> können die Mitgliedvereine, die schriftlich Stellunggenommen haben (Art. 10 Abs. 5), sowie der antragstellende Verein schriftlich Einsprache an dieDelegiertenversammlung erheben. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme oder denÜbertritt <strong>des</strong> Vereins. Der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.6 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


11 Rechte der MitgliederSofern ein Mitglied seinen Pflichten (Art. 12) nachgekommen ist, verfügt es über folgende Rechte:a. Die stimmberechtigten Mitglieder können an der Delegierten- und Sportversammlung teilnehmen und haben Anrechtauf die vorgängige Zustellung der Tagesordnung sowie eine fristgerechte Einladung zur Delegierten- undSportversammlung;b. Die Mitglieder verfügen über die im Anhang 1 dieser <strong>Statuten</strong> aufgeführten Stimm- und Wahlrechte. Anhang 1 istBestandteil dieser <strong>Statuten</strong>;c. Die Mitglieder können an Wettkämpfen, Kursen und Events gemäss der entsprechenden Mitgliederkategorie undden jeweiligen Teilnahmebedingungen teilnehmen.12 Pflichten der MitgliederDie Mitglieder <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> haben folgende Pflichten:a. allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem <strong>SSCHV</strong> (gem. Anhang 2 zu diesen <strong>Statuten</strong>) und gegenüberdem angehöhrenden Regionalverband (gem. den gültigen <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> jeweiligen Regionalverban<strong>des</strong>)termingerecht nachzukommen;b. die Ethikcharta von Swiss Olympic einzuhalten;c. alle anderen Pflichten einzuhalten, die sich aus den <strong>Statuten</strong> und anderen Reglementen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> ergeben.Für die Mitgliedervereine Kat. A und B gelten zudem folgende Pflichten:a. dem <strong>SSCHV</strong> schriftlich zum Geschäftsjahresbeginn Mutationen bei denen von ihnen ausgeübten Sportartenmitzuteilen;b. dem <strong>SSCHV</strong> spätere Änderungen der Vereinsstatuten oder Vereinsreglemente zukommen zu lassen;c. dem <strong>SSCHV</strong> ein Monat nach Beginn <strong>des</strong> Geschäftsjahres den Mitgliederbestand zu melden. Als Mitglieder vonVereinen gelten alle Personen, die einen Mitgliederbeitrag bezahlen oder die gemäss Vereinsstatuten oderBeschluss der Vereinsversammlung rechtmässig davon befreit sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Vereinstimmberechtigt sind oder nicht;d. Ihre Mitglieder bei der Beantragung der <strong>SSCHV</strong> Einzelmitgliedschaft gem. Art 8d lit. a) zu unterstützen.Die Verletzung der vorgenannten Pflichten durch ein Mitglied führt zu Sanktionen gemäss diesen <strong>Statuten</strong>.13 AustrittEin Mitglied kann nur auf Ende eines Geschäftsjahrs den Austritt aus dem <strong>SSCHV</strong> erklären.Die Austrittserklärung muss spätestens ein Monat vor Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. SpätereErklärungen können erst auf Ende <strong>des</strong> darauf folgenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden.Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der fälligen finanziellen Verpflichtungen.14 SuspensionFür die Suspension eines Mitglieds ist die Delegiertenversammlung zuständig. Ein Mitglied, welches dieMitgliedschaftspflichten wiederholt und schwer verletzt, kann jedoch vom Zentralvorstand mit sofortiger Wirkungsuspendiert werden.Durch die Suspension verliert es seine Mitgliedschaftsrechte.Die vom Zentralvorstand ausgesprochene Suspension muss an der nächsten Delegiertenversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Wird sie nicht bestätigt, so gilt die Suspension alsaufgehoben.15 AusschlussFür den Ausschluss eines Mitglieds ist die Delegiertenversammlung zuständig.Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere dann, wenn ein Mitglied:a. die <strong>Statuten</strong>, Reglemente oder Verbandsbeschlüsse in grober Weise verletzt;b. seinen finanziellen Verpflichtungen nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;c. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> schädigt.d.die Ethikcharta von Swiss Olympic in grober Weise verletztFür einen Ausschluss bedarf es einer 2/3-Mehrheit der von der Delegiertenversammlung gültig abgegebenen Stimmen.7 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


III.Organisation16 OrganeDie Organe <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> sind:a. die Delegiertenversammlung und die Versammlungen Schwimmen («Swiss Swimming»), Wasserspringen («SwissDiving»), Wasserball («Swiss Waterpolo») und Synchronschwimmen («Swiss Synchro»);b. der Zentralvorstand und das Präsidium;c. die Kommissionen Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen, nachstehendSportkommissionen genannt;d. das Schwimmsportgericht;e. die Revisionsstelle.17 Weitere OrganisationseinheitenZur Erfüllung spezieller Aufgaben <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> werden eingesetzt:a. der Geschäftsführer;b. die Geschäftsstelle;c. nach Bedarf Kommissionen und/oder Verantwortliche für die Bearbeitung von spezifischen Geschäftsbereichen.IV.Delegiertenversammlung18 DelegiertenversammlungDie Delegiertenversammlung ist oberstes Organ <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Sie ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:a. Abnahme <strong>des</strong> Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;b. Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft;c. Abnahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Zentralvorstands;d. Abnahme der Jahresrechnung der Zentralkasse, nach Kenntnisnahme <strong>des</strong> Berichts der Revisionsstelle;Kenntnisnahme der konsolidierten Jahresrechnung, unter Einbezug der Jahresrechnungen der vier olympischenSchwimmsportarten;e. Déchargeerteilung an den Zentralvorstand;f. Genehmigung <strong>des</strong> Budgets der Zentralkasse;Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Anhang 2 dieser <strong>Statuten</strong>);Festsetzung der allgemeinen Gebühren und Beiträge, die nicht durch andere Organe festgelegt werden können;g. Beschlussfassung über die <strong>Statuten</strong> und die allgemeinen Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>, einschliesslich diesbezüglicherAnträge (Artikel 24);h. Wahl oder Abwahl <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Schwimmsportgerichts und der Revisionsstelle (sofern notwendig);i. Vergabe der Delegiertenversammlung;k. Ernennung von Ehrenmitgliedern, gegebenenfalls verbunden mit der Verleihung eines besonderen Titels (z.B.Ehrenpräsident), ausschliesslich auf Vorschlag <strong>des</strong> Zentralvorstands.Für die Wahl <strong>des</strong> Regionalpräsidenten, der die Regionen im Zentralvorstand vertritt (Art. 26 Abs 1 Bst. d), haben dieamtierenden Regionalpräsidenten das alleinige Vorschlagsrecht.19 SportversammlungenDie Sportversammlungen beschliessen über Geschäfte, welche die betreffende Schwimmsportart betreffen.Jede Sportversammlung ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Abnahme <strong>des</strong> Protokolls der letzten Sportversammlung;b. Abnahme <strong>des</strong> Jahresberichts;c. Abnahme der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme <strong>des</strong> Berichts der Revisionsstelle;d. Déchargeerteilung an den Sportdirektor;e. Kenntnisnahme der Information über die geplanten Aktivitäten;f. Genehmigung <strong>des</strong> Budgets;Festsetzung der ergänzenden Mitgliederbeiträge (Anhang 2 dieser <strong>Statuten</strong>) und der Gebühren;g. Beschlussfassung über die Reglemente, einschliesslich der Behandlung diesbezüglicher Anträge (Artikel 24);h. Wahl <strong>des</strong> der Delegiertenversammlung vorzuschlagenden Sportdirektors;i. Vergabe der schweizerischen Meisterschaften.8 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


20 Der DelegierteDie stimmberechtigten Mitgliedervereine und die Mitgliederverbände werden an der Delegiertenversammlung durchderen Präsidenten oder einen offiziellen Delegierten mit schriftlicher Vollmacht <strong>des</strong> Präsidenten vertreten. Ein Delegierterkann nur einen Mitgliedverein vertreten.Während der Dauer ihres Mandates können Mitglieder <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> nicht zu Delegierten ihres Vereinsbestimmt werden.Der Absatz 1 gilt analog für die Sportversammlungen.21 Einberufung und BeschlussfähigkeitDie ordentliche Delegiertenversammlung tritt alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahreszusammen.Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Zentralvorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss vomZentralvorstand innert 60 Tagen durchgeführt werden, wenn:a. ein Fünftel der Mitgliedvereine und Mitgliedverbände das Begehren stellen, oderb. Mitgliedvereine und Mitgliedverbände, die zusammen min<strong>des</strong>tens einen Fünftel der Stimm- und Wahlrechtevertreten, das Begehren stellen.Die Sportversammlungen finden in der Regel am gleichen Ort und Datum wie die Delegiertenversammlung statt. WeitereSportversammlungen können jederzeit durch den betreffenden Sportdirektor einberufen werden.Die Einladungen sind spätestens 20 Tage vor der Durchführung, unter Beilage der Traktandenliste und der zubehandelnden Anträge, den Mitgliedvereinen, den Mitgliedverbänden, den Ehrenmitgliedern, dem Präsidenten <strong>des</strong>Schwimmsportgerichts und der Revisionsstelle sowie zumin<strong>des</strong>t den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen <strong>des</strong><strong>SSCHV</strong> zuzustellen.Delegiertenversammlungen und Sportversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie gemäss <strong>Statuten</strong> einberufenwurden, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimm- und Wahlrechte.Über Verhandlungsgegenstände, welche auf der Traktandenliste nicht genannt sind, kann nicht beschlossen werden.22 Beschlüsse der Delegierten- und Sportversammlung<strong>Statuten</strong>- und Reglementsänderungen werden mit einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen.Sofern es in diesen <strong>Statuten</strong> nicht anders festgelegt ist, werden alle übrigen Beschlüsse werden Alle übrigen Beschlüssewerden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst.Im Falle von Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als abgelehnt.Ungültige oder leere Stimmzettel oder andere Formen der Stimmenthaltung werden bei der Berechnung der Mehrheitnicht berücksichtigt.23 Wahlen an Delegierten- und SportversammlungenWahlen erfolgen grundsätzlich für eine Amtsdauer von vier Jahren und jeweils in dem den Olympischen Sommerspielenfolgenden Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.Wenn für eine Funktion nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und die Wahl bestritten wird, entscheidet die Versammlungmit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen über Wahl oder Nichtwahl.Wenn für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigenStimmen massgebend. Im zweiten und gegebenenfalls weiteren Wahlgängen genügt das relative Mehr der gültigenStimmen.Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn:a. für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind;b. nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und die Wahl bestritten wird.Bewerben sich mehr als zwei Kandidaten für ein Amt, scheidet ab dem zweiten Wahlgang jeweils derjenige aus, der diegeringste Anzahl Stimmen auf sich vereinigen konnte, bis nur noch zwei Anwärter zur Wahl stehen.9 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


Übergangsbestimmungen: Die nächsten Wahlen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Präsidenten sowie der Sportdirektorenfinden im Jahr 2014 statt. An diesen Wahlen werden die oben genannten Organe für eine Amtsperiode von drei (3)Jahren bis 2017 gewählt. An den Wahlen 2017 werden diese Organe sodann für vier (4) Jahre bis 2021 gewählt, womitder Übergang in die vierjährige Amtsperiode vollzogen ist..24 AnträgeAnträge an die ordentliche Delegiertenversammlung und an die Sportversammlungen sind bei der Geschäftsstelle <strong>des</strong><strong>SSCHV</strong> schriftlich und begründet wie folgt einzureichen:a. solche der stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens zwei Monate vor Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres;b. solche der Regionalverbände und von Kommissionen jeder Art und Verantwortlichen für einen Geschäftsbereich bisspätestens 2 Wochen vor Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres.25 ProtokollDie Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind spätestens ein Monat nach der betreffenden Versammlung indeutscher und französischer Sprache über das Internet zu veröffentlichen.V. Zentralvorstand26 ZusammensetzungDer Zentralvorstand setzt sich aus maximal 11 Mitgliedern zusammen:a. dem Zentralpräsidenten,b. den Vizepräsidenten, je für einen festgelegten Geschäftsbereich zuständig und verantwortlich,c. dem Finanzchef,d. einem Regionalpräsidenten,e. den Sportdirektoren der vier olympischen Sportartenf. nach Bedarf aus weiteren Mitgliedern mit festgelegten Aufgaben und Befugnissen.Das Präsidium besteht aus dem Zentralpräsidenten, den Vizepräsidenten und höchstens vier (4) Mitgliedern <strong>des</strong>Zentralvorstands. Der Geschäftsführer ist beraten<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>.Zentralvorstand und Präsidium konstituieren sich selbst. Sie können zu ihren Sitzungen weitere Personen beratendbeiziehen.27 Kompetenzen <strong>des</strong> ZentralvorstandsDer Zentralvorstand ist das strategische Führungsorgan <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Er ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Festlegen der aus Zweck und Aufgaben (Art. 2 und 5 dieser <strong>Statuten</strong>) abzuleitenden Aktivitäten und Massnahmen;b. Beschlussfassung über Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung, einschliesslich der Verabschiedung vonStrategien;c. Wahl <strong>des</strong> Präsidiums;d. Einstellung und Entlassung <strong>des</strong> Geschäftsführers;e. Bei Bedarf: Benennung der Mitglieder von Kommissionen und von Verantwortlichen eines Geschäftsbereichs, dienicht spezifisch eine Schwimmsportart betreffen oder die eine Koordination unter den Schwimmsportarten erfordern;f. Erstellen und Verabschieden der Geschäftsordnung inkl. Aufgaben und Kompetenzen der ständigen Kommissionenund der Mitglieder <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>, soweit sie nicht bereits in den <strong>Statuten</strong> festgelegt sind;g. Bezeichnung der für den Verband zur rechtlichen Unterschrift berechtigten Personen;h. Entscheid über Geschäfte, die in den <strong>Statuten</strong> und Reglementen nicht anderweitig zugeordnet sind oder bei deneneine anderweitige Zuständigkeit durch Analogieschluss nicht abgeleitet werden kann;i. Beschlussfassung über die Durchführung von FINA- und LEN-Events in der Schweiz;j. Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Sportverbänden, insbesondere bezüglich Zusammenarbeit undAufnahme von Mitgliedern;k. Provisorische Suspension von Mitgliedern;l. Vorschlag der unabhängigen Buchprüfungsstelle zu Händen der Delegiertenversammlung.Der Zentralvorstand endgültig über alle in diesen <strong>Statuten</strong> nicht vorgesehenen Fälle und im Falle höherer Gewalt.Treten während <strong>des</strong> Geschäftsjahres im Zentralvorstand Vakanzen auf, so kann er sich bis zur nächsten zuständigenVersammlung selbst ergänzen.10 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


28 Kompetenzen <strong>des</strong> PräsidiumsDas Präsidium ist das operative Führungsorgan <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Es leitet den Verband und vertritt ihn nach aussen.Es ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Erledigung und Zuordnung der Tagesgeschäfte <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;b. Vorbereitung strategischer Entscheide zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;c. Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung und, so weit erforderlich, Koordination mit denSportversammlungen;d. Aufnahme von Mitgliedern und Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie;e. Genehmigung der Verträge, die finanzielle und andere Verpflichtungen für den <strong>SSCHV</strong> beinhalten;f. Festlegung der Gebühren für Dienstleistungsangebote, die nicht sportartspezifisch sind;g. Einsprachen gegen einen Entscheid einer Kommission oder eines Verantwortlichen für einen spezifischenGeschäftsbereich, welche vom Zentralvorstand eingesetzt wurden, sowie gegen einen Entscheid derGeschäftsstelle.29 BeschlüsseZentralvorstand und Präsidium sind beschlussfähig, wenn:a. alle Mitglieder zeitgerecht zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist;b. allen Mitgliedern ein Beschlussesentwurf zugesandt wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder diesem innerhalbder gesetzten Frist in einem schriftlichen Verfahren zustimmen (Zirkulationsbeschluss).Die Sportdirektoren können sich im Zentralvorstand im Falle einer Verhinderung durch einen kompetenten Vertreter (ausihrer Sportdirektion) mit Entscheidungsbefugnis vertreten lassen.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme <strong>des</strong> Zentralpräsidenten den Ausschlag.Mitglieder <strong>des</strong> Zentralvorstands müssen in den Ausstand treten, falls ein Interessenkonflikt besteht oder bestehenkönnte.VI.Kommissionen und Verantwortliche für einen Geschäftsbereich30 SportkommissionenDie Sportkommissionen sind die operativen Führungsorgane der betreffenden Schwimmsportart.Sie stehen unter der Leitung und Verantwortung <strong>des</strong> Sportdirektors.Jede Sportkommission ist in eine Direktion, und falls erforderlich, in Ressorts und in Verantwortliche für einenspezifischen Geschäftsbereich gegliedert.Die Mitglieder der Direktion setzen sich aus den vom Sportdirektor benannten Personen sowie den technischenDirektoren der Fachsparten der Regionen oder deren Vertretern zusammen.Jede Sportkommission ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere für die folgenden Geschäfte inihrer Sportart zuständig:a. Organisation, Überwachung und Förderung <strong>des</strong> Wettkampfbetriebs gemäss <strong>Statuten</strong> und Reglementen;b. Planung, Vorbereitung und Beschickung internationaler Wettkämpfe;c. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kursen für Trainer, Leitende, Richter und Funktionäre;d. Benennung der Mitglieder von Ressorts und, falls erforderlich, der Verantwortlichen für die spezifischenGeschäftsbereiche, einschliesslich der Festlegung der damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse;e. Erledigung der Tagesgeschäfte;f. Vorbereitung strategischer Entscheide zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;g. Vorbereitung und Durchführung der Sportversammlungen;h. Festlegung der Gebühren für Dienstleistungsangebote der Sportart;i. Zweckmässige Verwendung und Abrechnung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Rahmen dereigenen Rechnung.Der Sportdirektor entscheidet über:a. Einsprachen, welche gegen einen Entscheid <strong>des</strong> Schiedsrichters anlässlich einer Wettkampfveranstaltung erhobenwerden;b. Einsprachen gegen einen Entscheid eines Ressorts der betreffenden Sportkommission;c. Einsprachen gegen einen Entscheid eines Verantwortlichen für einen spezifischen Geschäftsbereich.11 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


31 Kommission für Aus- und WeiterbildungDie Kommission für Ausbildung und Weiterbildung ist das operative Führungs- und Koordinationsorgan in dersportartenübergreifenden Aus- und Weiterbildung.Sie steht unter der Leitung <strong>des</strong> Chefs Ausbildung <strong>SSCHV</strong> und liegt in der Verantwortung <strong>des</strong> Präsidiums.Die Ausbildungsverantwortlichen der Sportarten sind von Amtes wegen Mitglieder dieser Kommission.Der Zentralvorstand und der Chef Ausbildung können weitere Mitglieder bestimmen.Sie ist namentlich für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Erstellen <strong>des</strong> Ausbildungskonzeptes;b. Abstimmung der Aktivitäten in der Ausbildung mit den Sportkommissionen und den Partnern;c. Vorbereitung strategischer Entscheide zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;d. Festlegung der Gebühren für Dienstleistungsangebote, die den Bereich Ausbildung betreffen.32 Kommission Schwimmsportentwicklung und BreitensportDie Kommission ist das operative Führungs- und Koordinationsorgan in der Schwimmsportentwicklung und imBreitensport.Sie steht unter der Leitung <strong>des</strong> Projektleiters für die Schwimmsportentwicklung und liegt in der Verantwortung <strong>des</strong>Präsidiums.Die Mitglieder der Kommission werden vom Zentralvorstand benannt.Sie ist namentlich für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Anlässen im Breitensport; zur Förderung <strong>des</strong> Breitensports und zurEntwicklung <strong>des</strong> Schwimmsports; gegebenenfalls Unterstützung der Mitglieder bei der Durchführung solcherAnlässen;b. Abstimmung der Aktivitäten im Breitensport mit den Sportkommissionen und Partnern;c. Benennung der Verantwortlichen für spezifische Geschäftsbereiche, einschliesslich der Festlegung der damitverbundenen Aufgaben und Befugnisse;d. Erledigung der Tagesgeschäfte;e. Vorbereitung strategischer Entscheide zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;f. Festlegung der Gebühren für Dienstleistungsangebote, die den Bereich Gesundheit, Fitness und Freizeitsport imund ums Wasser betreffen;g. zweckmässige Verwendung und Abrechnung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;h. Gewinnen von neuen Mitgliedern durch ein vielfältiges Angebot.VII.Regionalverbände33 Definition und ZweckDie Regionalverbände fördern die Breitenentwicklung <strong>des</strong> Schwimmsports in ihrer Region und erfüllen spezifischeAufgaben im Interesse <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Sie sind Mitgliedverbände nach Art. 8 dieser <strong>Statuten</strong>.Die Gebiete, für welche die betreffenden Regionalverbände zuständig sind, werden durch die Delegiertenversammlungfestgelegt.Festlegung der Delegiertenversammlung:1. Suisse Romande (RSR): GE - VD - VS - FR - NE - JU - BE (Jura)2. Zentralschweiz - West (RZW): BE (ohne Jura) - SO - BS - BL - LU - NW - OW -AG (Mittelland westlich der Reuss undFricktal)3. Zentralschweiz - Ost (RZO): AG (Mittelland östlich der Reuss) - ZH - ZG - SZ - UR4. Ostschweiz (ROS): SH - TG - SG - AR - AI - GL - GR5. Svizzera Italiana (RSI), vertreten durch die Federazione Ticinese di Nuoto: TIGemäss Vertrag mit dem Liechtensteinischen <strong>Schwimmverband</strong> sind alle Mitglieder <strong>des</strong> LSCHV automatisch auch A-Mitglieder <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> und als solche der Region Ostschweiz zugewiesen.34 Rechten und PflichtenDie Regionalverbände legen ihre Organisation selbständig fest.Sie haben neben ihren Rechten als Mitglied <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>:a. die Befugnis, Anträge an den Zentralvorstand, das Präsidium und die Sportkommissionen zu stellen;b. «Silberne Ehrenabzeichen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>» abzugeben;c. Delegierte in die Sportkommissionen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> zu entsenden.Sie berichten dem Zentralvorstand <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> über die den Schwimmsport betreffenden Aktivitäten innerhalb <strong>des</strong>Regionalverban<strong>des</strong>.Der Zentralvorstand <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> kann nach durchgeführter Konsultation mit den Regionalverbänden, diesen bestimmteAufgaben übertragen.12 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


VIII.Revisionsstelle35 RevisionsstelleDie Delegiertenversammlung wählt:a. jeweils für ein Jahr eine anerkannte Revisionsfirma als Rechnungsrevisor, eine Wiederwahl ist möglich;b. jeweils für zwei Jahre drei (3) interne Rechnungsrevisoren, bei einer Wiederwahl muss min<strong>des</strong>tens einer derbisherigen Rechnungsrevisoren ausscheiden.Der Revisionsfirma obliegt die technische Prüfung der Jahresrechnungen der Zentralkasse und der Sportarten.Die internen Revisoren:a. prüfen, ob die Rechnungen den <strong>Statuten</strong>, den Reglementen und den internen Führungsrichtlinien entsprechen;b. informieren sich über die Gründe wesentlicher Abweichungen gegenüber dem Voranschlag.Die Revisionsfirma und die internen Revisoren erstatten den zuständigen Sportversammlungen und derDelegiertenversammlung Bericht und stellen Antrag.IX.Rechtsorgane und Disziplinarmassnahmen/ Rechtspflege36 Rechtliche UnterstellungAlle Personen, für welche die <strong>Statuten</strong> und Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> und die direkt anwendbaren Erlasse undVerfügungen der dem <strong>SSCHV</strong> übergeordneten Organisationen verbindlich sind , unterstellen sich ohne Vorbehalt für allemit ihrer Mitgliedschaft oder mit der Ausübung <strong>des</strong> Sportbetriebs innerhalb <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> zusammenhängendenStreitigkeiten der Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Vorbehalten bleiben:a. Streitigkeiten zwischen dem <strong>SSCHV</strong>, Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> oder Angehörigen von Mitgliedvereinen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> mitder FINA, mit der LEN oder mit Mitgliedern der FINA; in diesen Fällen entscheidet das «Tribunal Arbitrale du Sport»(TAS) mit Sitz in Lausanne;b. Streitigkeiten zwischen dem <strong>SSCHV</strong>, Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> oder Angehörigen von Mitgliedvereinen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> mit«Swiss Olympic»; in diese Fällen entscheidet ein Schiedsgericht gemäss den <strong>Statuten</strong> von «Swiss Olympic»;c. Verstösse gegen die Dopingvorschriften; in diesen Fällen entscheidet die Disziplinarkammer für Dopingfälle von«Swiss Olympic»;d. gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten zwingend anders ordnen, insbesondere bei strafrechtlicherfassbaren Tatbeständen.Die Mitglieder der Rechtsorgane dürfen gleichzeitig keinem anderen Organ <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> angehören.37 Andere StreitigkeitenAlle anderen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der <strong>Statuten</strong> und Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> ergeben, können andas Schwimmsportgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.Darunter fallen insbesondere Streitigkeiten:a. zwischen Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>;b. Beschwerden gegen Entscheide:(i) <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>;(ii) <strong>des</strong> Präsidiums;(iii) einer Sportkommission oder eines Sportdirektors.38 Zusammensetzung und Arbeitsweise <strong>des</strong> SchwimmsportgerichtsDas Schwimmsportgericht ist unabhängig.Es setzt sich aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern zusammen.Dessen Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung für vier Jahre gewählt. Sie müssen die drei Amtssprachenrepräsentieren und dürfen nicht dem Zentralvorstand, dem Präsidium oder einer ständigen Kommission <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>angehören.Der Präsident muss über einen juristischen Hochschulabschluss oder ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Dieübrigen Mitglieder verfügen über einschlägige Fachkenntnisse.Mit Ausnahme <strong>des</strong> von der Delegiertenversammlung bezeichneten Präsidenten konstituiert sich dasSchwimmsportgericht selbst.13 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


39 Reglement RechtspflegeDie für die Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> geltenden Verfahren sowie Art, Mass und Anwendbarkeit von Strafen werden imReglement "Rechtspflege" bestimmt.X. Schlussbestimmungen40 Auflösung und FusionDie Auflösung <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> oder <strong>des</strong>sen Fusion mit einem anderen Sportverband kann nur durch eine hierfür eigenseinberufene Delegiertenversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens drei Viertelder Mitgliedvereine Kat. A und B vertreten sind. Zum Beschluss sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.Bei einer Auflösung <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> werden von der Delegiertenversammlung drei Liquidatoren bestimmt. Ein allfälligesVermögen und Inventar wird für eine eventuelle spätere Neugründung zurückgelegt und «Swiss Olympic» zurAufbewahrung übergeben. Wird innert 10 Jahren kein neuer <strong>SSCHV</strong> gegründet, so verfügt «Swiss Olympic» überVermögen und Inventar nach seinem Ermessen.41 ÜbergangsbestimmungenDas Geschäftsjahr welches am 1. Oktober 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2014. Ab diesem Zeitpunkt beginnt dasGeschäftsjahr jeweils am 1. Januar und enden am 31. Dezember gemäss Art. 7.Die nächsten Wahlen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Präsidenten sowie der Sportdirektoren finden im Jahr 2014 statt.An diesen Wahlen werden die oben genannten Organe für eine Amtsperiode von drei (3) Jahren bis 2017 gewählt. Anden Wahlen 2017 werden diese Organe sodann für vier (4) Jahre bis 2021 gewählt, womit der Übergang in dievierjährige Amtsperiode vollzogen ist.Inkrafttreten: Die vorliegenden <strong>Statuten</strong> wurden an der Delegiertenversammlung vom 19. Januar 2013 in Ittigenangenommen und treten am.19. Januar 2013 in Kraft.14 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


XI.AnhängeAnhang 1 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>- Stimm-und WahlrechtSTIMM- UND WAHLRECHTEDelegiertenversammlung:Mitgliedvereine Kat. A haben:a. je ein Recht;b. ausserdem je nach der Anzahl der am vorangegangenen 30. September gültigen Jahreslizenzen aller Sportarten soviele Zusatzrechte, wie sich dies aus der untenstehenden Tabelle ergibt.Mitgliedvereine Kat. B, Mitgliedverbände und Ehrenmitglieder haben je ein Recht.Einzelmitglieder haben das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Sie haben ein Mitspracherecht,jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.Sportversammlungen:Mitgliedvereine Kat. A haben:a. je ein Recht, sofern sie die betreffende Schwimmsportart schriftlich beim <strong>SSCHV</strong> gemeldet haben;b. ausserdem je nach der Anzahl der am vorangegangenen 30. September gültigen Jahreslizenzen der betreffendenSchwimmsportart so viele Zusatzrechte, wie sich dies aus der untenstehenden Tabelle ergibt.Mitgliedverbände und Ehrenmitglieder haben je ein Recht.Mitgliedvereine Kat. B und Einzelmitglieder haben das Recht, an den Sportversammlungen teilzunehmen. Sie habenein Mitspracherecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.Tabelle für die Zusatzrechte der Mitgliedvereine Kat. A:1 bis10 Jahreslizenzen = 1 Zusatzrecht;11 bis20 Jahreslizenzen = 2 Zusatzrechte;21 bis30 Jahreslizenzen = 3 Zusatzrechte;31 bis40 Jahreslizenzen = 4 Zusatzrechte;41 bis60 Jahreslizenzen = 5 Zusatzrechte;61 bis80 Jahreslizenzen = 6 Zusatzrechte;81 bis100 Jahreslizenzen = 7 Zusatzrechte;101 bis120 Jahreslizenzen = 8 Zusatzrechte;121 bis150 Jahreslizenzen = 9 Zusatzrechte;mehr als 150 Jahreslizenzen= 10 Zusatzrechte.Anhang 2 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> - MitgliederbeiträgeMitgliederbeiträgeDie nach Artikel 18 Absatz 2f dieser <strong>Statuten</strong> alljährlich von der Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgewerden zusammen mit dem Protokoll der betreffenden Delegiertenversammlung publiziert.Anhang 3 zu den <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> - SigneteSchutz von Name und SigneteN <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>- Ergänzender Beschluss der DelegiertenversammlungIm Sinne von Absatz 2 gelten als geschützt die Signete <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> (als «Holding»), diejenigen der vier olympischenSchwimmsportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen sowie diejenigen derSchwimmsportart «Wasserfitness».Deren Veränderung ist unzulässig. Die Verbindung mit anderen Elementen oder anderen Signeten bedarf derausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Die Mitglieder der nachstehenden Organe <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> müssen die Signete auf allen von ihnen herausgegebenenDokumenten verwenden:a. Zentralvorstand und Präsidium, im Rahmen der gesamten Verbandstätigkeit;b. Kommissionen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> und Verantwortliche eines spezifischen Geschäftsbereichs in ihrem Aufgabenbereich;c. Schwimmsportgericht in seinem Aufgabenbereich.Organisatoren der Delegiertenversammlungen, eines Verbandswettkampfes oder einer schweizerischen Meisterschaftmüssen das betreffende Signet auf dem offiziellen Briefpapier und auf den offiziellen Drucksachen dieser Veranstaltungverwenden.Mitglieder <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> haben das Recht, den Namen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> und <strong>des</strong>sen Signete zu verwenden:- auf dem Briefpapier und den offiziellen Drucksachen;- im Rahmen der Organisation einer Wettkampfveranstaltung;15 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)


- bei PR-Aktionen.Dabei muss klar ersichtlich sein, dass es sich um einen Mitgliedverein, einen Mitgliedverband oder ein Einzelmitglied <strong>des</strong><strong>SSCHV</strong> handelt, nicht aber um den <strong>SSCHV</strong> selber.Inhaber eines gültigen, vom <strong>SSCHV</strong> ausgestellten Trainer-, Leiter- oder Richterbrevets dürfen die Signete mitZustimmung der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> befristet verwenden, wenn Gewähr besteht, dass deren Tätigkeit imEinklang mit den Zielen und Prinzipien <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> steht. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass es sich um dieaufgeführte Einzelperson handelt, nicht aber um den <strong>SSCHV</strong> selber.Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Bewilligung der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>. Insbesondere ist jedekommerzielle Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> nicht erlaubt.Auf Verlangen gibt die Geschäftsstelle jedem Berechtigten Druck- und EDV-Vorlagen ab.FITNESS AQUATIQUE16 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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