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Judikative <strong>und</strong> Exekutive so<strong>wie</strong> letztlich auch in der Legislative tätigen Personenillegal, also amtsanmaßend <strong>–</strong> so die logische Konsequenz.Zum „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> sogenannten „Probe-Richters“ ist außerdem <strong>wie</strong>folgt zu beachten <strong>und</strong> Folge zu leisten:Weder das Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz für die BRD noch die EMRK (<strong>hier</strong> insb<strong>es</strong>ondere Art. 6 Abs. 1Satz 1 EMRK) lassen bis heute „Gerichts“ass<strong>es</strong>soren in G<strong>es</strong>talt von Richtern aufProbe an den „Gerichten“ zu, wenn di<strong>es</strong>en „Amts“waltern richterlicheEntscheidungsgewalt übertragen werden soll. EntsprechendeG<strong>es</strong>chäftsverteilungspläne sind ungültig, die jeweiligen Präsidien stehen imdringenden Tatverdacht, bereits <strong>hier</strong> das Recht gemäß § 339 StGB systematisch zubeugen, denn das Erstellen der richterlichen G<strong>es</strong>chäftsverteilungspläne hatunmittelbaren Einfluß auf den gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzlich unverbrüchlich garantierten sachlich<strong>und</strong> persönlich unabhängigen g<strong>es</strong>etzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs.1 GG (einmalabg<strong>es</strong>ehen davon, daß § 15 d. mehrfach ungültigen/nichtigen GVG im September1950 aufgehoben/weggefallen wurde) <strong>und</strong> § 16 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) GVG.Bereits 1955 hat das B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvL 13/52,1 BvL 21/52 im 3. Leitsatz für alle Verfassungsorgane d<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong> <strong>und</strong> der Länderso<strong>wie</strong> alle Gerichte <strong>und</strong> Behörden gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG erklärt, daß ein Gerichtim Sinne d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ein Gremium nur dann ist, wenn seine berufsrichterlichenMitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich hauptamtlich <strong>und</strong> planmäßig endgültig ang<strong>es</strong>tellt sind. DasBverfG hat di<strong>es</strong>e Ansicht aus dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz abgeleitet. Nach Artikel 20 Absatz 3Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz ist die G<strong>es</strong>etzgebung an die gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzliche Ordnung geb<strong>und</strong>en.Der „Beruf“ d<strong>es</strong> „Gerichts“ass<strong>es</strong>sors („Probe-Richter“) stammt aus der Zeit d<strong>es</strong>NS-Terrorregim<strong>es</strong> („Verordnung zur einheitlichen Regelung derGerichtsverfassung“ vom 20. März 1935 im NS-Terrorsystem: Art. VI, Hilfsrichter§ 10 Abs. 2) …„Soweit der Reichminister der Justiz ein Bedürfnis erkennt, können beieinem Gericht Richter b<strong>es</strong>chäftigt werden, die bei ihm nicht planmäßigang<strong>es</strong>tellt sind, bei den Landgerichten <strong>und</strong> Amtsgerichten auchGerichtsass<strong>es</strong>soren. <strong>Sie</strong> werden vom Präsidenten d<strong>es</strong> Oberland<strong>es</strong>gerichtseinberufen.”… <strong>es</strong> ist dringend an der Zeit, auf der Basis der Tribunal Général-Entscheidungvom 06.01.1947, die gemäß Art. 139 GG bis über den heutigen Tag hinaus diedrei Gewalten bindet, sämtliche entgegen di<strong>es</strong>er Entscheidung im BRD-Rechtssystem verwendeten untergegangenen kodifizierten NS-Normenauszumerzen <strong>und</strong> somit dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz (zunächst einmal ungeachtet andererUngereimtheiten i. V. m. dem GG) für die BRD zur Erfüllung zu verhelfen, damitwenigstens annähernd eine funktionierende Rechtspflege - überhaupt erst einmal alsmöglich erscheinen könnte.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/PersonenSeite 7 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3