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Prüfungsordnung Corporate Communication - Hochschule Fresenius

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§ 26 Bewertung der Masterarbeit ................................................................... 15§ 27 Wiederholung der Masterarbeit und mündlicherAbschlussprüfung ................................................................................................... 15§ 28 Abschluss der Masterprüfung .................................................................. 16IV. Masterzeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement .......... 16§ 29 Masterzeugnis, Masterurkunde .............................................................. 16§ 30 Diploma Supplement ................................................................................... 17V. Schlussbestimmung .................................................................................. 17§ 31 Studienorganisation .................................................................................... 17§ 32 Ungültigkeit der Masterprüfung ............................................................. 17§ 33 Inkrafttreten ................................................................................................... 18Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 2


I. Allgemeine Bestimmungen§ 1GeltungsbereichDiese <strong>Prüfungsordnung</strong> gilt für den Masterstudiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> im Fachbereich Wirtschaft& Medien an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong>.(Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründenverzichtet.)§ 2Ziel und Zweck des Studiums(1) Das Masterstudium <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> soll dem Studenten, aufbauend auf ein erfolgreichabgeschlossenes grundständiges Studium, wissenschaftlich-kritisches Denken mit fachübergreifendenBezügen vermitteln. Es soll vorbereiten auf eine Führungsposition in den Bereichen der Kommunikationin Unternehmen, Agenturen, Verbänden, NGOs mit den Aufgabenbereichen Werbe- und PR-Berater, Media-Planer, Strategy Manager, Account Planer, <strong>Corporate</strong> Publisher, Kommunikationsmanager,Community Manager.Entsprechend ist der Studiengang auf die Vermittlung der für die Berufsziele erforderlichen Kompetenzenund Fähigkeiten ausgerichtet. Zudem soll er zu weiterführender wissenschaftlicher Arbeit befähigenund verantwortliches Handeln fördern. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsweltwerden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden auf den Gebieten des Kommunikationsmanagementsso vermittelt, dass der Student zur selbstständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexerwissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungenin der Wirtschafts- und Unternehmenspraxis befähigt wird.(2) Der Masterabsolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungendes Lerngebietes zu definieren, zu interpretieren und spezifisches Wissen in wirtschaftlichenund unternehmensrelevanten Problemstellungen anzuwenden. Die Schulung der differenzierten Urteilsbildung,der Methodenkompetenz und überfachlicher Kompetenzen soll ein professionelles Handelnim Berufsleben ermöglichen. Das im Studiengang vermittelte Wissen und Verstehen soll dieGrundlage für adäquate Entscheidungen in Unternehmen, Agenturen, Verbänden, NGOs oder auchUnternehmensberatungen im Kommunikationsbereich sein. Dies kann anwendungs- oder forschungsorientierterfolgen. Der Masterabsolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnisauf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialbereichen verfügen. Er soll diesystemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen,wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftlicheund ethische Kenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und ausseinen Entscheidungen ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuertund/oder autonom eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen.Der Masterabsolvent soll die kommunikativen Kompetenzen erwerben, sich mit Fachvertretern undmit Laien über Informationen, Ideen, Problemen und Lösungen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen.Zudem soll seine Kompetenz gefördert werden, in einem Team herausgehobene Verantwortungzu übernehmen.§ 3MastergradDer Fachbereich Wirtschaft & Medien der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> verleiht aufgrund des erfolgreichen Abschlussesdes Masterstudiums <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> den akademischen Grad:Master of Arts (M.A.)Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 3


vertieften und intensiven Auseinandersetzung mit Problemen, die zum Gegenstandsbereichvorangegangener Vorlesungen gehören. Wichtige Merkmale der Seminare sind die kritischeDiskussion der Lerninhalte sowie die besonders aktive Mitarbeit des Studenten nach vorangegangenemhäuslichem Literaturstudium (Selbststudium).4.) Tutorien dienen der Vertiefung von Grundkenntnissen beziehungsweise der Einübung ihrerAnwendung.5.) Exkursionen sollen Einblicke in Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischenBerufstätigkeit vermitteln; sie dienen auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung von inder <strong>Hochschule</strong> vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.(3) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckdienlich ist, können einzelne Vermittlungsformengemäß Absatz (2) innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.§ 6Zulassung zum Studium(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> ist in seiner Zulassungsordnung geregelt.(2) § 57 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) findet bei Immatrikulationsgesuchen Anwendung.1.) Die Zulassung ist danach insbesondere zu versagen, wenn1. die in der Zulassungsordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder2. der Studienbewerber in dem Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> beziehungsweise in einemvergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen <strong>Hochschule</strong> einefür die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeitoder eine sonstige vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden oder dort den Prüfungsanspruchverloren hat.2.) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulassung eintretenoder bekannt werden.(3) Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In besonderenAusnahmefällen kann ferner der Leiter der Zulassungskommission die vorläufige Zulassung aussprechenunter dem Vorbehalt, dass fehlende Nachweise zur Zulassung nachgereicht werden. Werden dieNachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn umfänglich nachgereicht,ist die vorläufige Zulassung aufzuheben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 5


§ 7Immatrikulation, Rückmeldung und Urlaubssemester(1) Die Immatrikulation erfolgt nach Zulassung zum Studium. Sie ist in der Regel bis vier Wochen nachVorlesungsbeginn möglich.(2) Für das jeweils folgende Semester meldet sich der Student in der Regel vier Wochen vor dem Vorlesungsendeeines Semesters an („Rückmeldung“). Eine nachträgliche Rückmeldung ist in begründetenAusnahmefällen bis eine Woche nach Vorlesungsbeginn des laufenden Semesters möglich.(3) Die Immatrikulation beziehungsweise die Rückmeldung ins entsprechende Semester ist Voraussetzungfür die Belegung von Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungsleistungen.(4) Ein Urlaubssemester ist auf Antrag jeweils in der Regel nur für ein Semester möglich. Spätester Terminfür den Antrag auf ein Urlaubssemester ist die letzte Woche des dem Urlaubssemester vorausgehendenSemesters. Eine rückwirkende Beurlaubung ist ausgeschlossen. Urlaubssemester zählen nichtals Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Modulprüfungen, Prüfungsleistungen o-der der Masterarbeit aus.(5) Der Student erhält pro Semester auf schriftlichen Antrag eine jeweils fortgeschriebene Leistungsbescheinigungder absolvierten Modulprüfungen und Prüfungsleistungen.§ 8Zugangshindernisse(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise zu versagen,wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer <strong>Hochschule</strong> im Geltungsbereichdes Grundgesetzes eine nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> erforderliche Prüfungsleistung endgültignicht bestanden hat.(2) Weiterhin kann die Einschreibung versagt werden:1.) wenn der Studienbewerber durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährdetoder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde oder2.) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet oder3.) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.§ 9Anrechnung von Leistungen, die außerhalb des Hochschulwesenserbracht worden sind(1) Im Rahmen einer individuellen Anrechnung prüft die <strong>Hochschule</strong> anhand der vom Bewerber vorgelegtenUnterlagen zu seiner Qualifikation, inwieweit einzelne Leistungen, die außerhalb der <strong>Hochschule</strong>erworben wurden, auf erforderliche Modulleistungen des Studienganges angerechnet werden können.(2) Der Gesamtumfang anrechenbarer Credit Points darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu erwerbendenCredit Points überschreiten.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 6


(1) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn1.) er dies beantragt,§ 10Exmatrikulation2.) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurdeoder3.) er eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oderdie Masterarbeit endgültig nicht erbracht beziehungsweise endgültig nicht bestanden hat.Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums das Weiterbestehender Einschreibung erfordert, ist der Student nach der Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenenAbschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.(2) Der Student ist zu exmatrikulieren, wenn1.) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, diezur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibunghätten führen können oder2.) er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu seinoder3.) er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhungdes Vollzugs der Exmatrikulation nicht entrichtet.II. Prüfungswesen§ 11Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und der Masterarbeit und zur Wahrnehmungder durch diese <strong>Prüfungsordnung</strong> zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichsein Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> gebildet.(2) Der zuständige Vizepräsident setzt einen Prüfungsausschuss oder Prüfungsausschüsse ein. Ein Mitgliedübt den Vorsitz aus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Stellvertreter seiner Mitglieder. Die Amtszeitder Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel zwei Studienjahre; eine Wiederbestellungist möglich.(3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der <strong>Prüfungsordnung</strong>. Er berichtet dem Fachbereichsratüber die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungenzur Reform der <strong>Prüfungsordnung</strong>.(4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmittel bei denPrüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang bekannt.(5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheitverpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitgliederrespektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheitder Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Der Studiendekan ist nicht stimmberechtigt; er hat lediglich eine beratende Stimme. Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschussgerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese undführt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsausschuss übertragenenAufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht erfordern.Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschussvorbehalten. Die Beschlüsse werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst,unterzeichnet und aktenkundig gemacht.(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzendebereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt diese aus. Er führt die laufendenGeschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 7


§ 12Prüfungsamt(1) Das am jeweiligen Hochschulstandort tätige Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschussin dem Masterstudiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> für die Organisation und Koordinationdes Prüfungswesens einschließlich der Erteilung des Masterzeugnisses, der Masterurkunde sowie desDiploma Supplements zuständig.(2) Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Masterprüfung entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungenfür die Zulassung erfüllt sind. Etwaige Abweichungen hiervon werden durch das Prüfungsamtbekannt gegeben.(3) In Absprache mit dem Prüfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für die Prüfungsleistungensowie den Prüfungsort fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine spätestens zwei Wochen vorBeginn der jeweiligen Prüfung bekannt.§ 13Prüfer und Beisitzer(1) Der Studiendekan bzw. der Prodekan bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sindaus dem Lehrkörper der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragtenzu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Weiteres regelt Absatz(2). Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte anderer <strong>Hochschule</strong>nprüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er fürdie Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehrbestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer.(2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der <strong>Hochschule</strong>, die in dembetreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigtsind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, sowie in der beruflichenPraxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt.Prüfer müssen grundsätzlich mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertigeQualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs.(3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.(4) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen der Prüfer sowie Terminund Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden.§ 14Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen(1) Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Sie werden in der Regel in demselben Semesterangeboten, in dem das Modul beziehungsweise Teilmodul abgeschlossen wird.(2) Ein Modul kann aus mehreren Teilmodulen bestehen, deren jeweilige Prüfungsleistung in einer gemeinsamenPrüfungsleistung zusammengefasst werden können.(3) Im Hinblick auf ihre Art kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Modulprüfungen,Teilmodulprüfungen, Projektarbeit und Masterarbeit.(4) Im Hinblick auf ihre Form kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Klausuren,mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder Präsentationen. Näheresregeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.(5) Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie ihre Credit Points-Gewichtung werden in den jeweiligenModulbeschreibungen des Modulhandbuches definiert. Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsleistungaus verschiedenen Prüfungsformen besteht.(6) Prüfungsleistungen können sich aus verschiedenen Prüfungsformen zusammensetzen. Näheres regelndie Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.(7) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln dieModulbeschreibungen des Modulhandbuches.(8) Die den Prüfungsleistungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibungendes Modulhandbuches auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regelndie Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 8


§ 15Einzelne Prüfungsformen(1) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mitfestgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches eine Fragestellungzu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Kompetenzen zur Problemlösung unterBeweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 120 Minuten. DieModulbeschreibungen des Modulhandbuches definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Klausuren.Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bestimmen, dass das Multiple-Choice-Verfahren inKlausuren anwendbar ist, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfungsleistung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen.(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer durchgeführt. Siekönnen praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mitmaximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minutenund höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungwerden in einem Protokoll festgehalten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. DerPrüfling unterzeichnet die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer bewertet die individuellenLeistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mitvorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Gästezu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörerbesteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung undBekanntgabe der Prüfungsergebnisse.(3) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oderÜbungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte,das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der beiwissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form.(4) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfungerfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmittelnim Rahmen der Lehrveranstaltung.(5) Referaten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oder Übungsaufgaben.Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte undein Kurzvortrag zum Thema. Bei Referaten ist ein Handout zu erstellen, das die wesentlichen Thesendes Kurzvortrags und die zugrundeliegende Literatur darstellt. Den Umfang des Vortrags und desHandouts legt der Prüfer fest, in der Regel sollte die Vortragsdauer des Referats mindestens 10 Minuten,maximal 20 Minuten betragen. Das Handout zum Referat ist in gedruckter und digitaler Form zuZeitpunkt des Referats dem Prüfer zu übergeben.(6) Präsentation sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oderÜbungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalteund ein Vortrag zum Thema. Bei Präsentation ist ein Handout zu erstellen, das die wesentlichenThesen des Vortrags und die zugrundeliegende Literatur darstellt. Den Umfang des Vortrags und desHandouts legt der Prüfer fest, in der Regel sollte die Vortragsdauer der Präsentation mindestens 20Minuten, maximal 40 Minuten betragen. Das Handout zur Präsentation ist in gedruckter und digitalerForm zu Zeitpunkt der Präsentation dem Prüfer zu übergeben.§ 16Anrechnung von Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten an anderen <strong>Hochschule</strong>n und dabei erbrachte und benotete Prüfungsleistungen werdenanerkannt, wenn durch die <strong>Hochschule</strong> keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen (festgestelltund begründet) werden können. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Keine wesentlichenUnterschiede liegen vor, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungendenjenigen an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> im Wesentlichen entsprechen.(2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden angerechnet, wenndurch die <strong>Hochschule</strong> keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen (festgestellt und begründet)werden können. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem ander <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> Verlangten im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird nicht schematisch verglichen,sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Dies gilt auch fürnicht bestandene Prüfungsleistungen. Gleiches gilt für vergleichbare Prüfungsleistungen, die an anderenBildungsinstitutionen erbracht wurden.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 9


(3) Die an ausländischen <strong>Hochschule</strong>n absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationensind anzuerkennen, sofern durch die <strong>Hochschule</strong> keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen(festgestellt und begründet) werden können. Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche deraufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen <strong>Hochschule</strong>n erbracht wurden. DieEntscheidung hierüber trifft der zuständige Dekan des jeweiligen Fachbereichs. Für Studien- und Prüfungsleistungen,die im Rahmen eines organisierten beziehungsweise selbstorganisierten Auslandsaufenthaltesim Rahmen eines Studienganges erbracht werden, kann der zuständige Prüfungsausschussein vereinfachtes Verfahren festlegen.(4) Für Studienzeiten sowie Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze(1) und (2) entsprechend.(5) Werden Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und indie Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistungscheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> bereits abgelegtworden ist.(6) Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägigenNachweise zu führen. Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) bis (4) werden durch den zuständigenPrüfungsausschuss getroffen und aktenkundig gemacht, es sei denn, dieser überträgt die Entscheidungauf den zuständigen Studiendekan.§ 17Formelles Prüfungsverfahren(1) Der Studiendekan bzw. Prodekan bestimmt die Termine der Modulprüfungen und Prüfungsleistungenin Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligenPrüfung bekannt.(2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu den Prüfungsleistungenanzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Bewertungder Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann innerhalb der Abmeldefristzurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Prüfungsleistungenmaßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.(3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibtdie Melde- und Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wennder Antragsteller1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgreich erbrachtund insgesamt mindestens 90 Credits erworben hat3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechendeoder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht bestanden hat.(4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt gemeinsam mit dem Studiendekan.Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagenunvollständig sind.§ 18Fristen(1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsanspruch) verloren,es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat.(2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in denElternzeiten sowie der Pflege von Personen im Sinne des § 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG).(3) Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzeszum Elterngeld und zur Elternzeit werden durch diese <strong>Prüfungsordnung</strong> gewahrt.§ 19Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gilt als durch das Prüfungsamt mit „nichtausreichend (5,0)“ bewertet, wenn der PrüflingAnhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 10


1.) an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessenBeginn zurücktritt oder wenn eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit nicht innerhalbder vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder2.) das Ergebnis der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit durch Täuschung oder durchBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und deshalb von demjeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung derModulprüfung oder Prüfungsleistung ausgeschlossen wird.(2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Modulprüfung,Prüfungsleistung oder Masterarbeit als nicht beendet und wird nicht gewertet. Die für dieNichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt unverzüglichschriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztlichesAttest oder – bei stationärer Behandlung – die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinikvorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung, Prüfungsleistungoder Masterarbeit, die Wiederholung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit,die Gründe für das Versäumnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit undFristen betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend alleinzu versorgenden Kindes gleich.(3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mitführen nichtzugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen,gilt die betreffende Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit als mit „nicht ausreichend(5,0)“ bewertet. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling einem anderen unzulässige Hilfestellungleistet oder den Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und von dem jeweiligen Prüferbeziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder derPrüfungsleistung ausgeschlossen wurde (Absatz (1) Nr. 3.)). Als Täuschungsversuch gilt auch bereitsder Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen.(4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann ein Student exmatrikuliert werden imSinne des § 59 Absatz (3) HHG. Über die Exmatrikulation entscheidet der Prodekan. Vor einer Entscheidungist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entscheidungist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und mitRechtsmittelbelehrung zu versehen.(5) Wird die Masterarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe § 21) nicht fristgerechteingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet.(6) Einwendungen gegen Entscheidungen dieses Paragrafen sind binnen Monatsfrist nach deren Bekanntgabebeim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Entscheidet der Prüfungsausschuss,dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt das Prüfungsamt in Abstimmung mit demVizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwortet, einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenenBescheid, in dem die Gründe für die Ablehnung der Einwendungen angeführt werden.§ 20Wiederholung von Prüfungsleistungen(1) Nicht bestandene Modulprüfungen und Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Bestehteine Modulprüfung aus verschiedenen Prüfungsleistungen, entsteht der Anspruch auf Wiederholung,wenn eine der Teilleistungen des Modul mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurde. Sind in demnicht bestandenen Modul mehrere Prüfungsleistungen vorgesehen, so sind alle diese Prüfungsleistungenzu wiederholen.(2) Über eine zweite Wiederholung entscheidet das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten,der das Prüfungswesen verantwortet, aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags des Studenten.Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz (5) beim Prüfungsamteinzureichen. Abweichende Prüfungsformen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendemEntscheid des Prüfungsausschusses zulässig.(3) Eine Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewerten.(4) Wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend(5,0)“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfungendgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen.Anhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 11


4,0 50 - < 55 noch den Anforderungen genügen5,0


(5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt 15 Wochen abAusgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeitsind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmalund nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. ImKrankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um acht Wochen,verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesemFalle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehördeoder – bei stationärer Behandlung – die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prüfungsamtvorzulegen. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann auf Grund der Krankheit innerhalbder verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben.Ein neues Thema für die Masterarbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben.(6) Der Textteil der Masterarbeit soll mindestens 60 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten betragen; nähereFormatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt der Leitfaden für wissenschaftlicheArbeiten der <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong>. Die Masterarbeit ist fristgemäß zweifach in gebundener Formsowie zweifach auf einem elektronisch lesbaren Datenträger im Format eines allgemein gängigenTextverarbeitungsprogramms beim Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerechtzu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweisder Abgabe beim Postamt bis 24.00 Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. DieAbgabe ist aktenkundig zu machen.(7) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, einen Lebenslauf sowie eine Versicherungdes Studenten an Eides Statt, dass er die Masterarbeit selbstständig und ohne unzulässigefremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen,die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind,als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten,dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung nochnicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden dieRechtsfolgen des § 19 Absatz (1) Anwendung. Die Masterarbeit muss eine Zusammenfassung in deutscherund englischer Sprache enthalten.(8) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) und (7) gilt die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend(5,0)“ bewertet.(9) Die mündliche Prüfung ist die abschließende Prüfungsleistung im Masterstudium. In dieser Prüfungveranschaulicht der Student seine vertiefenden Kenntnisse über das Thema seiner schriftlichen Ausarbeitungsowie zu angrenzenden, weiterführenden und aktuellen Themenstellungen.§ 26Bewertung der Masterarbeit(1) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein,der das Thema gestellt hat. Die jeweiligen Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers sind durch dieseschriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Masterarbeit fließt die Bewertung des Erstprüfers miteinem Gewichtungsfaktor von zwei Anteilen und die Bewertung des Zweitprüfers mit einem Gewichtungsfaktorvon einem Anteil ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als „1,7“ beträgt. Beträgt dieNotendifferenz mehr als „1,7“ oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend (5,0)“ die andere aber„ausreichend (4,0)“ oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüferzur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Leiter des Prüfungsamtesdie Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Die Masterarbeitkann jedoch nur dann als „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zweider vorliegenden drei Noten für die schriftliche Masterarbeit „ausreichend (4,0)“ oder besser sind.(2) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten.(3) Der Leiter des Prüfungsamtes kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den zuständigen Studiendekanübertragen.§ 27Wiederholung der Masterarbeit und mündlicher AbschlussprüfungAnhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 15


§ 33InkrafttretenDiese <strong>Prüfungsordnung</strong> für den Masterstudiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> tritt mitAkkreditierung des Studienganges in Kraft._______________________________Prof. Dr. Tobias EngelslebenVizepräsident und Dekandes Fachbereichs Wirtschaft & MedienAnhang CC 05 – <strong>Prüfungsordnung</strong> Master-Studiengang <strong>Corporate</strong> <strong>Communication</strong> – Stand Mai 2013 18

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