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Verkaufsprospekt publity Performance Fonds Nr. 6

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MitwirkungsrechteDen zukünftig beitretenden Kommanditisten/Treugebernstehen die gesetzlichen Widerspruchs- und Kontrollrechtegemäß §§ 164, 166 HGB zu. Insofern sinddie Kommanditisten/Treugeber berechtigt, abschriftlicheMitteilungen der Jahresabschlüsse zu verlangen undderen Richtigkeit durch Einsichtnahme in Bücher undPapiere zu prüfen. Die <strong>Fonds</strong>verwaltung wird die Kommanditisten/Treugeberdurch Vorlage eines Geschäftsberichtesjährlich über die wesentlichen geschäftlichenVorgänge und über die wirtschaftliche Situation derGesellschaft informieren. Die <strong>Fonds</strong>verwaltung erstattetdarüber hinaus jährlich den Kommanditisten/Treugebernüber alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle Bericht.Darüber hinaus bedürfen Entscheidungen der Geschäftsleitungder Zustimmung der Gesellschafterversammlungmit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen,wenn Sie Änderungen des Gesellschaftsvertrages vornehmen,die persönlich haftende Gesellschafterin ausschließen,eine neue persönlich haftende Gesellschafterinbestimmen und die Gesellschaft aufgelöst werden soll,ohne dass die Bedingungen des § 17 des Gesellschaftsvertrageserfüllt sind. Je 1.000 Euro eingezahltes Kommanditkapitalgewährt eine Stimme. Die Treugeber sindvon der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt, ihreStimmrechte sowie sonstige Mitgliedschaftsrechte beider Gesellschaft anteilig entsprechend ihrer treuhänderischgehaltenen Beteiligung selbst auszuüben.Kündigung, Übertragung undsonstige VerfügungenEs besteht für Anteile an geschlossenen <strong>Fonds</strong> kein mitfrei handelbaren Wertpapieren vergleichbarer Markt.Die Fungibilität von <strong>Fonds</strong>anteilen hängt von der Entwicklungder Beteiligung und einer entsprechendenNachfrage ab. Anleger sollten berücksichtigen, dassein vorzeitiger Verkauf einer Beteiligung wahrscheinlichmit Preisabschlägen auf den Wert der Beteiligungoder unter Umständen überhaupt nicht zu realisierenist. Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditistoder Treugeber kann seine Beteiligung nur zumAblauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum 01.01.des Folgejahres durch Abtretung übertragen, belastenoder in sonstiger Weise über sie verfügen. Die Übertragung,teilweise Übertragung oder sonstige Verfügungüber die Kommandit- bzw. Treuhandbeteiligung bedarfder Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grundversagt werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlichausgeschlossen, soweit durch eine teilweiseÜbertragung Gesellschaftsanteile entstehen sollten,die 10.000 Euro unterschreiten; Ausnahmen könnenim Einzelfall zugelassen werden. Gesellschaftsanteilemüssen immer durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. EineVerfügung, die zur Trennung der Gesellschaftsbeteiligungvon den Nutzungsrechten des Gesellschaftsanteilsführt, vor allem die Bestellung eines Nießbrauchs, istnicht zulässig. Der Rechtsnachfolger eines Kommanditisten/Treugeberstritt in sämtliche Rechte und Pflichtendes ausscheidenden Kommanditisten/Treugebers ausdem Gesellschaftsvertrag ein. Die Kapitalkonten werdenunverändert und einheitlich fortgeführt. Die mittelbarals Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligtenAnleger können erstmals zum 31.12.2015 durchÜbernahme der für sie erworbenen Kommanditanteileanstelle der Treuhandkommanditistin in die Gesellschafteintreten. Die Übertragung der Kommanditanteile istaufschiebend bedingt durch die Eintragung der Treugeberals Kommanditisten im Handelsregister.Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wirddie Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibendenGesellschaftern fortgeführt. Der ausscheidendeKommanditist ist entsprechend der Regelungendes § 16 des Gesellschaftsvertrages abzufinden. Kündigtdie Treuhandkommanditistin ein Treuhandverhältnis auswichtigem Grund, so gilt dieses Kündigungsrecht auswichtigem Grund insoweit auch gegenüber der Gesellschaft.Kündigen einzelne oder alle Treugeber gegenüberder Treuhandkommanditistin aus wichtigem Grund, soübernehmen sie von der Treuhandkommanditistin ihrenKommanditanteil anteilig, treten damit unmittelbar alsKommanditisten in die Gesellschaft ein und nehmen dieVerwaltung ihrer Kommanditbeteiligung mit Wirkungder Kündigung selbst wahr, es sei denn, sie beauftragengemeinsam einen anderen Treuhandkommanditisten.Weiter scheiden Kommanditisten/Treugeber aus derGesellschaft aus, wenn• in die Kommandit- bzw. Treuhandbeteiligung oderin einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnisaufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbarenTitels die Zwangsvollstreckung betriebenwird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmenicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird; • über das Vermögen des Kommanditisten bzw. desTreugebers das Insolvenz- oder das gerichtlicheVergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehntwird.98

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