13.07.2015 Aufrufe

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 25 DuldungspflichtenWer zur Rattenbekämpfung verpflichtetist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehördezur Feststellung des Rattenbefallsund zur Überwachung derRattenbekämpfung das Betreten seinerGrundstücke zu gestatten und auf VerlangenAuskunft zu erteilen. Bei einernach § 27 allgemein angeordneten Rattenbekämpfunghat er ferner das Auslegenvon Vertilgungsmitteln auf seinemGrundstück zu dulden.§ 26 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen(1) Die Ortspolizeibehörde kann eineallgemeine Rattenbekämpfung durchdie nach § 23 Verpflichteten für diegesamte <strong>Gemeinde</strong> oder für Teile des<strong>Gemeinde</strong>gebietes anordnen. In derAnordnung ist der Zeitraum festzulegen,währen dessen die Rattenbekämpfungdurchzuführen ist.(2) Die allgemeine Rattenbekämpfungnach Absatz 1 kann einem sachkundigenSchädlingsbekämpfungsunternehmenübertragen werden.(3) Die Kosten der Rattenbekämpfunghaben die nach § 23 Verpflichteten zutragen.Abschnitt VIISchlußbestimmungen§ 27 Hausnummern(1) Die Hauseigentümer haben ihreGebäude spätestens an dem Tag, andem sie bezogen werden, mit der vonder <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Hausnummerin arabischen Ziffern zu versehen.(2) Die Hausnummern müssen von derStraße aus, in die das Haus einnummeriertist, auch im Dunkeln gut lesbarsein. Unleserliche Hausnummernschildersind unverzüglich zuerneuern. Die Hausnummern sind ineiner Höhe von nicht mehr als 3 m ander der Straße zugekehrten Seite desGebäudes unmittelbar über oderneben dem Gebäudeeingang oder,wenn sich der Gebäudeeingang nichtan der Straßenseite des Gebäudebefindet, an der dem Grundstückszugangnächstgelegenen Gebäudeeckeanzubringen. Bei Gebäuden, die vonder Straße zurückliegen, könnenHausnummern am Grundstückszugangangebracht werden.(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfallanordnen, wo, wie und in welcherAusführung Hausnummernanzubringen sind, soweit dies imInteresse der öffentlichen Sicherheitund Ordnung geboten ist.§ 28 Zulassung von AusnahmenEntsteht für den Betroffenen eine nichtzumutbare Härte, so kann die OrtspolizeibehördeAusnahmen von den Vorschriftendieser Polizeiverordnung zulassen,sofern kein öffentliches Interesseentgegensteht.§ 29 Anwendung anderer VorschriftenAndere Rechtsvorschriften bleiben vondieser Polizeiverordnung unberührt.Insbesondere betrifft das Vorschriftennach dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz,dem Bundesemissionsschutzgesetz,insbesondere die Verordnungüber Rasenmäherlärm und über denLärm von Sport- und Spielstätten unddem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaftund zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen.§ 30 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17Abs. 2 SächsPolG handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 2 Nr. 1 auf allen öffentlichenAnlagen nächtigt oderlagert;2. entgegen § 2 Nr. 2 bettelt;3. entgegen § 2 Nr. 3 seine Notdurftverrichtet;4. entgegen § 2 Nr. 4 andere durchLärm, Aufdringlichkeiten, Trunkenheitoder sonst rauschbedingtesVerhalten belästigt oder behindert;5. entgegen § 3 plakatiert oder nichtdafür zugelassene Flächen beschriftet,bemalt oder besprüht;6. entgegen § 4 Abs. 1 Druckschriftenvertreibt oder entgegen § 4 Abs. 2Verschmutzung durch Druckschriftennicht unverzüglich beseitigt;7. entgegen § 5 Abs. 1 Wohnwagenoder Kraftfahrzeuge mit Wohneinrichtungenabstellt;8. entgegen § 5 Abs. 2 Zelte aufstellt;9. Anpflanzungen entgegen § 6 Abs.1 Nr. 1 betritt;10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Wegesperrenbeseitigt oder verändert oderEinfriedungen oder Sperren überklettert;11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rasenflächenbetritt;12. außerhalb von Kinderspiel- undSportplätzen entgegen § 6 Abs. 1 Nr.4 spielt oder sportliche Übungenbetreibt;13. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungenoder sonstige Anlagen nach § 6 Abs.1 Nr. 5 verändert oder ausgräbt;14. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sandund Steine entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 6entfernt;15. Tiere entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 7 inAnpflanzungen führt;16. Gegenstände entgegen § 6 Abs. 1 Nr.8 lagert;17. entgegen § 6 Abs. 2 öffentliche Grün-,Rasen- und Verkehrsflächen verunreinigtoder die Verunreinigungnicht beseitigt bzw. beseitigen lässt;18. entgegen § 7 Abs. 1 Tiere so hält oderbeaufsichtigt, dass andere gefährdetwerden;19. entgegen § 7 Abs. 2 das Haltengefährlicher Tiere der Ortspolizeibehördenicht unverzüglich anzeigt;20. entgegen § 7 Abs. 3 Hunde frei herumlaufenlässt;21. entgegen § 7 Abs. 4 Hunde innerhalbder im Zusammenhang bebautenOrtsteile nicht an der Leine führt;22. entgegen § 8 Hausmülltonnen imöffentlichen Verkehrsraum abstellt;23. entgegen § 9 durch sein Verhalten dieNachtruhe anderer erheblich beeinträchtigt;24. entgegen § 10 Abs. 1 Rundfunk- undFernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,Musikinstrumentesowie andere mechanische oder elektroakustischeGeräte zur Lauterzeugungso benutzt, dass andere belästigtwerden;25. entgegen § 11 Abs. 1 aus Gaststättenund Versammlungsräumen Lärmnach außen dringen lässt, oder entgegen§ 11 Abs. 2 Lärm verursacht,durch den andere erheblich belästigtwerden ;26. entgegen § 12 außerhalb öffentlicherVerkehrsflächen Fahrzeugmotorenunnötig laufen lässt, Fahrzeug- undGaragentüren übermäßig laut oderunnötig schließt, Fahrräder mit Hilfsmotorenund Motoren von Kraftfahr-S. 6 <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong> mit den Ortsteilen Braunsdorf und Lichtenwalde

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!