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51.2.1 - Merkblatt und Wegleitung über die ... - Steuern St. Gallen

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42. Objektive <strong>St</strong>euerpflicht2.1. Erwerbseinkommen<strong>St</strong>euerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gutgeschriebenenEnt schädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatssalär, <strong>St</strong><strong>und</strong>en- bzw. Taglohn, Akkord ent -schädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- <strong>und</strong> Extraarbeiten, Arbeitsprämien, Bonuszahlungen),sämt liche Lohnzulagen (Familien- <strong>und</strong> Kinderzulagen, Orts- <strong>und</strong> Teuerungszulagen usw.), Provisionen,Gratifi ka tionen, Dienstalters- <strong>und</strong> Jubiläumsgeschenke, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen,Natural leistungen (Kost <strong>und</strong> Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto etc.), Trinkgelder, Pauschalspesen <strong>und</strong>Ab gangsentschädigungen.Leistungen des Arbeitgebers an Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- <strong>und</strong> Hinterlassenenversicherungetc. sowie <strong>die</strong> Bezahlung der Quellensteuer (Nettolohnvereinbarung), <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser an <strong>St</strong>elle des Arbeitnehmerserbringt, sind Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes. Nicht steuerpflichtig sind allerdings Beiträge desArbeitgebers an <strong>die</strong> obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG (BUV <strong>und</strong> NBUV) sowie Beiträge fürvom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeldversicherungen <strong>und</strong> kollektive UVG-Zusatzversicherungen.Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitsweg (Wegentschädigungen) sowie Verpflegung sind Bestandteildes steuerbaren Einkommens.Leistungen des Arbeitgebers für Ersatz von Reisespesen <strong>und</strong> anderen besonderen Berufsauslagen geltennur insoweit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte Aufwendungen gegen<strong>über</strong>stehen.Die Aufwendungen sind zu belegen.Für <strong>die</strong> Bewertung von Naturalleistungen (freie Kost <strong>und</strong> Logis) gelten gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>die</strong> Pauschalansätzeder eidgenössischen Alters- <strong>und</strong> Hinterlassenenversicherung. Sie betragen Fr. 33.– pro Tag. Wird nicht <strong>die</strong>volle Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft gewährt, so sind für das Frühstück Fr. 3.50, das Mittagessen Fr. 10.–, dasAbendessen Fr. 8.– <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unterkunft Fr. 11.50 zu berücksichtigen.2.2. Ersatzeinkünfte<strong>St</strong>euerbar sind alle an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle des Erwerbseinkommens tretenden <strong>und</strong> durch den Arbeitgeber ausgerichtetenErsatzeinkünfte (Bruttoeinkünfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-,Invaliden- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Renten<strong>und</strong> an deren <strong>St</strong>elle tretende Kapitalleistungen.An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind insbesondere:• Leistungen des Arbeitgebers, <strong>die</strong> nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z.B. Ab -gangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindung etc.);• Taggelder, Renten <strong>und</strong> Kapitalleistungen aus Invalidenversicherung <strong>und</strong> beruflicher Vorsorge;• Leistungen der Arbeitslosenversicherung;• UVG-Taggelder <strong>und</strong> UVG-Teilrenten sowie an deren <strong>St</strong>elle tretende Kapitalleistungen;• Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall.Keine Ersatzeinkünfte <strong>und</strong> damit nicht im Quellensteuerverfahren, sondern im ordentlichen Veranla gungsverfahrenzu erfassen, sind insbesondere:• Renten der AHV;• Vollrenten <strong>und</strong> Integritätsentschädigungen aus UVG;• Alters- <strong>und</strong> Hinterlassenenleistungen aus 2. <strong>und</strong> 3. Säule;• Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. <strong>und</strong> 3. Säule.


53. <strong>St</strong>euerberechnung (<strong>St</strong>aats-, Gemeinde- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>essteuern)3.1. TarifeDie Quellensteuern auf dem Erwerbs- <strong>und</strong> Ersatzeinkommen werden aufgr<strong>und</strong> folgender Monatstarife er hoben:A-Tarif:B-Tarif:C-Tarif:D-Tarif:E-Tarif:H-Tarif:Alleinstehende, ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete <strong>St</strong>euerpflichtige;Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende <strong>St</strong>euerpflichtige (Alleinver<strong>die</strong>ner) sowie verwitwete,getrennt lebende, geschiedene <strong>und</strong> ledige <strong>St</strong>euerpflichtige, <strong>die</strong> mit Kindern oder unterstützungsbedürftigenPersonen zusammenleben <strong>und</strong> deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende <strong>St</strong>euerpflichtige, <strong>die</strong> beide erwerbstätig(Doppelver<strong>die</strong>ner) sind;Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder Personen mit Ersatzeinkünften;Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Personen imvereinfachten Abrechnungsverfahren);Alleinstehende, <strong>St</strong>euerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende<strong>und</strong> verwitwete <strong>St</strong>euerpflichtige), <strong>die</strong> mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen imgleichen Haushalt zusammenleben oder deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.Für <strong>die</strong> Zuordnung ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf <strong>die</strong> persönlichen Verhältnisse des Quellensteuerpflichtigen, seineUnterhalts- <strong>und</strong> Unterstützungsleistungen (zulageberechtigte Kinder) sowie <strong>die</strong> Berufstätigkeit des Ehegattenam ersten Tag der betreffenden Lohnperiode abzustellen. Der Mindeststeuerbetrag pro Monat beträgt generellFr. 3.–.Ein Nebenerwerb wird nur angenommen, wenn bereits ein Haupterwerb besteht. Bei mehreren Erwerbstätigkeiteneines <strong>St</strong>euerpflichtigen gilt <strong>die</strong>jenige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb, bei welcher der höchsteBruttolohn erzielt wird. Jedes weitere Einkommen neben dem Haupterwerb gilt als Nebenerwerb <strong>und</strong> wirdmit dem D-Tarif abgerechnet.Die <strong>St</strong>euerbehörde kann auf Gesuch des <strong>St</strong>euerpflichtigen hin zur Milderung von Härtefällen bei derAn wendung der Tarife A, B, C <strong>und</strong> H Kinderabzüge bis zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.Wurden <strong>die</strong> Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife berücksichtigt, wird im Folgejahr <strong>die</strong> effektive<strong>St</strong>euerschuld von Amtes wegen nachberechnet.3.2. Anwendung der TarifeAllgemeines/TarifeinstufungDie Tarifeinstufung richtet sich nach der nachfolgenden Übersicht (vgl. auch Vorlage in den Tariftabellen) <strong>und</strong>erfolgt mit Unterstützung des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes (Form. <strong>51.2.1</strong>2). Eine Veränderung des Zivilstandesoder der Zahl der Kinderabzüge ist ab folgendem <strong>St</strong>euerabzug zu berücksichtigen. Im Übrigen ist bei derTarifanwendung auf <strong>die</strong> Unterscheidung mit oder ohne Kirchensteuer-Anteil (ergänzende Tarif-BezeichnungY oder N) zu achten. Der Tarif mit Kirchensteuer ist für evangelische <strong>und</strong> römisch-katholische sowie christkatholischeArbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen anzuwenden. Für sämtliche anderen Konfessionen ist derTarif ohne Kirchensteuer massgebend. Ein allfälliger Kirchenaustritt ist schriftlich vom Pflichtigen zu belegen.<strong>St</strong>euerpflichtigeLedige, getrennt lebende, geschie deneoder verwitwete <strong>St</strong>euerpflichtigeVerheiratete, in ungetrennter Ehelebende <strong>St</strong>euerpflichtige (Allein ver <strong>die</strong>ner)sowie verwitwete, getrennt lebende,geschiedene <strong>und</strong> ledige <strong>St</strong>euerpflichtige,<strong>die</strong> mit Kindern oder unterstützungsbedürftigenPersonen zusammenleben <strong>und</strong> derenUnterhalt zur Hauptsache bestreiten.Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebendeDoppelver<strong>die</strong>ner: Ehemann + Ehefrau<strong>St</strong>euertarifAY/AN BY/BN CY/CN HY/HN DA0* + <strong>St</strong>ufenfür KinderB0* +<strong>St</strong>ufen fürKinderC0* + <strong>St</strong>ufenfür KinderH + <strong>St</strong>ufenfür Kinder******* sofern es sich um hauptberufliche Erwerbstätigkeit handelt sowie (teilweise) für Ersatzeinkünfte.** sofern es sich um einen Nebenerwerb handelt sowie für gewisse Ersatzeinkünfte.


6Die Tarifverfügung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>und</strong> <strong>die</strong> Härtefallregelung gemäss Ziff. 3.1 hiervor ausgenommen,ohne Berücksichtigung der Kinderabzüge, enthält jedoch den Hinweis, dass <strong>die</strong>se vom Arbeitgeber gemässKinderzulagenordnung zu berücksichtigen sind. Vorbehalten bleiben getrennt lebende oder geschiedeneEhegatten, bei denen ein Ehegatte Kinder- oder Unterstützungsabzüge geltend macht. In <strong>die</strong>sen Fällen istein Entscheid des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes einzuholen.Fehlt eine Verfügung des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes zum Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung, bestimmt derArbeitgeber den anwendbaren Tarif aufgr<strong>und</strong> der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers <strong>und</strong> <strong>die</strong>anwendbare Tarifstufe aufgr<strong>und</strong> der ausbezahlten Kinderzulagen.In den Tarifen berücksichtigte AbzügeIn den Tarifen sind folgende Abzüge berücksichtigt worden: <strong>die</strong> Beiträge an AHV, IV, EO <strong>und</strong> ALV, <strong>die</strong> NBUV-Prämien, <strong>die</strong> Beiträge an <strong>die</strong> berufliche Vorsorge (2. Säule), der Pauschalabzug für <strong>die</strong> übrigen Berufskostenzur Erzielung der Arbeitseinkünfte, ein Pauschalabzug für besondere Aufwendungen, <strong>die</strong> Versicherungsprämien,der Abzug vom Einkommen des zweitver<strong>die</strong>nenden Ehegatten (Haushaltmehrkosten), <strong>die</strong> steuerfreienBeträge für Kinder, ebenso sinngemäss <strong>die</strong> Abzüge für <strong>die</strong> integrierte direkte B<strong>und</strong>essteuer.KinderabzügeDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Kinderabzug für zulageberechtigte sowie unterstützungsbedürftigeKinder <strong>und</strong> Jugendliche. Bei mehr als 5 zulageberechtigten Kindern ist für jedes weitere Kind eineErmässigung zu gewähren, <strong>die</strong> der Differenz zwischen den letzten beiden Tarifkolonnen entspricht, wobeider Mindest-<strong>St</strong>euerbetrag von Fr. 3.– nicht unterschritten werden darf (siehe letzte Spalte der jeweiligenTariftabelle).In der Regel sind so viele Kinderabzüge zu berücksichtigen, als Kinderzulagen ausgerichtet oder Unterstützungsleistungenerbracht werden. Bei Asylbewerbern sowie bei Quellensteuerpflichtigen aus <strong>St</strong>aatenohne Sozialversicherungsabkommen sind bei entsprechenden Ausweisen dennoch Kinderabzüge zuberücksichtigen, auch wenn ihnen keine Kinderzulagen für ihre sich im Ausland aufhaltenden Kinder ausbezahltwerden. Bei späterer rückwirkender Auszahlung hat dannzumal eine entsprechende <strong>St</strong>euerkorrekturzu erfolgen.Werden Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen für Kinder oder Jugendliche, <strong>die</strong> eine Schule besuchenoder sich in einer Berufslehre befinden oder für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personengeltend gemacht, haben <strong>St</strong>euerpflichtige oder Arbeitgeber den Entscheid des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes <strong>über</strong><strong>die</strong> anwendbare Tarifstufe bis spätestens Ende März des Folgejahres einzuholen.Ausnahmen der TarifanwendungWeist sich der ausländische Arbeitnehmer <strong>über</strong> seine persönlichen Verhältnisse nicht zweifelsfrei aus, hatder Arbeitgeber nachstehende Tarife anzuwenden:• für Ledige sowie für Arbeitnehmer mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A0Y bzw. A0N;• für verheiratete Arbeitnehmer/innen den Tarif C0Y bzw. C0N;Für den <strong>St</strong>euerabzug massgebend sind <strong>die</strong> Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. Änderungen des Zivilstandes, der Zahl der zulageberechtigtenKinder, ferner Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten werden abBeginn des folgenden Monats berücksichtigt.Bei Heirat zweier quellensteuerpflichtiger Ehegatten erfolgt <strong>die</strong> Tarifänderung ab Beginn des auf <strong>die</strong> Heiratfolgenden Monats.Begehren um Verfügung eines anderen Tarifs oder einer anderen Tarifstufe, insbesondere bei Arbeitsaufgabeoder vor<strong>über</strong>gehendem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten von mehr als dreiMonaten Dauer sind vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beim Kantonalen <strong>St</strong>eueramt bis Ende März desFolgejahres einzureichen.


7Doppelver<strong>die</strong>ner (Tarif C)Der Doppelver<strong>die</strong>nertarif (Tarif C) gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind. Bei derAnwendung des C-Tarifes werden <strong>die</strong> Tarifstufen mit zulage- bzw. abzugsberechtigten Kindern sowohl beimEhemann als auch bei der Ehefrau berücksichtigt.Bei gleichgeschlechtlichen Partnern wird, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetzhandelt, beiden berufstätigen Personen der C-Tarif zugewiesen.Die Anwendung des Tarifs für Doppelver<strong>die</strong>ner entfällt auf Begehren eines <strong>St</strong>euerpflichtigen bei einem vo -r<strong>über</strong>gehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten von mehr als drei Monaten Dauer.Nebenerwerb (Tarif D)Der Nebenerwerbstarif von 10% (inkl. B<strong>und</strong>essteuer) gelangt dann zur Anwendung, wenn mindestens einHaupterwerb vorliegt. Bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines <strong>St</strong>euerpflichtigen gilt <strong>die</strong> Erwerbstätigkeit, beiwelcher der höchste Bruttolohn erzielt wird, als Haupterwerb; jedes weitere Einkommen gilt als Nebenerwerb<strong>und</strong> wird mit dem D-Tarif abgerechnet.Der Nebenerwerbstarif gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Versicherer <strong>die</strong>se nicht nachMassgabe des versicherten Ver<strong>die</strong>nstes an den Versicherten ausrichtet, oder <strong>die</strong>se neben ein allfälligesErwerbseinkommen treten können.3.3. Berechnung des QuellensteuerabzugesErwerbseinkommenGr<strong>und</strong>satzFür <strong>die</strong> Ermittlung des <strong>St</strong>euerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der effektive Bruttolohn je Zahltagsperiodemassgebend. Zulagen <strong>und</strong> Nebenbezüge sind in der Lohnperiode zu berücksichtigen, in welcher <strong>die</strong>Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung erfolgt.Bruttolohn/ZulagenAls Bruttolohn gelten gr<strong>und</strong>sätzlich sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (vor Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBU- <strong>und</strong> BVG-Beiträge) einschliesslich Zulagen <strong>und</strong> Nebenleistungen wie Familien- <strong>und</strong> Kinderzulagen,Dienstalters- <strong>und</strong> Jubiläumsgeschenke, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Trinkgelder,Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Überzeit-, Ferien-, Feiertags- <strong>und</strong> Versetzungsentschädigungen, Teuerungszulagen, Treueprämien sowie Ersatzeinkünfte bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit.In der Spalte «Zulagen» der jeweiligen Abrechnung (Form. <strong>51.2.1</strong>1 <strong>und</strong> 51.3.3) sind im Wesentlichen folgendeLeistungen einzutragen: Kinder-/Familienzulagen, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen, Erfolgs- bzw.Um satzprovisionen, Treueprämien, Bonuszahlungen, Ferien-/Feiertagsentschädigungen, Schichtzulagensowie Pauschalspesen (ausgenommen bei genehmigten Spesenreglementen).Übernimmt der Arbeitgeber ausnahmsweise anstelle des Arbeitnehmers Leistungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser zu erbringenhat, wie AHV/IV/EO/ALV- <strong>und</strong> BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen <strong>und</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong>, so sind<strong>die</strong>se Leistungen für <strong>die</strong> Ermittlung des <strong>St</strong>euerabzuges zum Nettobarlohn hinzuzurechnen.Unvollständige ZahltagsperiodenFür <strong>die</strong> Ermittlung des <strong>St</strong>euerabzugs bei hauptberuflicher Tätigkeit werden der effektive Bruttolohn für <strong>die</strong>volle Zahltagsperiode von einem Monat (30 Tage), zuzüglich weitere in der betreffenden Zahltagsperiodeausbezahlte, <strong>über</strong>wiesene, gutgeschriebene oder verrechnete steuerbare Leistungen berücksichtigt.Unvollständige Zahltagsperioden werden zur Satzbestimmung auf eine Monatsbasis umgerechnet (Be rechnungsbeispielsiehe Erläuterungen in den Tariftabellen).


8Zahltagsperioden mit EinmalzahlungenGratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn <strong>und</strong> ähnliche Leistungen sind für <strong>die</strong> Besteuerung zum Brut -to lohn der entsprechenden Zahltagsperiode zu rechnen. Wenn bei einer Zahltagsperiode solche Ein malzahlungenerbracht werden, so unterliegt der ausbezahlte Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäss entsprechenderTarifstufe.Dauert <strong>die</strong> entsprechende Zahltagsperiode weniger als einen Monat, so ist vorerst der ordentliche Lohnanalog der vorbeschriebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lage einer angebrochenen Zahltagsperiode auf einen vollenMonat umzurechnen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Einmalzahlung mit <strong>die</strong>sem errechneten Monatslohn zusammenzuzählen. Ausdem Monats-Prozent-Tarif ist der sich für <strong>die</strong> so ermittelte Gesamtsumme ergebende Prozentsatz im entsprechendenTarif abzulesen <strong>und</strong> <strong>die</strong>ser für <strong>die</strong> Berechnung der <strong>St</strong>euer auf der tatsächlichen Bruttolohnsumme(einschliesslich Einmalzahlung) anzuwenden (Berechnungsbeispiel siehe Erläuterungen in den Tariftabellen).Nachträgliche Leistungen aus ArbeitsverhältnisZahlungen, <strong>die</strong> zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, aber erst nach Ausscheidenaus dem Betrieb ausgerichtet werden, sind mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzurechnen<strong>und</strong> es ist auf <strong>die</strong>sem Total der Quellensteuerabzug zu berechnen.Zahlungen, <strong>die</strong> erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. vom Verwaltungsrat nachträglichbeschlossene Bonuszahlungen) haben ihren Ursprung ebenso im Arbeitsverhältnis (der Schweizkommt damit insbesondere im internationalen Kontext das Besteuerungsrecht zu), sind aber separat abzurechnen.Massgeblich für <strong>die</strong> Bestimmung der Fälligkeit einer konkreten Leistung ist in erster Linie dasObligationenrecht bzw. <strong>die</strong> im jeweiligen Fall getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.ErsatzeinkünfteAuf Ersatzeinkünften (Taggelder etc.; siehe separates <strong>Merkblatt</strong> Form. 51.5.1), welche der Arbeitgeberausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man <strong>die</strong> Ersatzeinkünfte <strong>und</strong> allfälliges übrigesErwerbseinkommen zusammenzählt <strong>und</strong> den massgebenden Tarif in Anwendung bringt. Wird eineErsatzleistung rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des Quellensteuerabzuges<strong>die</strong>ser Betrag auf <strong>die</strong> Anzahl Monate anteilmässig aufzuteilen.Auf Ersatzeinkünften (u.a. Arbeitslosentaggelder), welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet,erfolgt der Quellensteuerabzug gemäss dem für <strong>die</strong> Besteuerung des Arbeitseinkommens massgebendenQuellensteuertarif (vgl. <strong>Merkblatt</strong> 51.5.1).Eine Ausnahme bilden Leistungen, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Ver<strong>die</strong>nstesausrichtet, oder <strong>die</strong> neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. Diese Leistungen werden durchden Versicherer nach dem Tarif für Nebenerwerb (Tarif D) besteuert.Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünftezu dem Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an <strong>St</strong>elle der einmaligen Leistung eine entsprechendejährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Berechnung obliegt dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt.Nachträgliche Berücksichtigung zusätzlicher AbzügeWerden Schuldzinsen oder Einkaufsbeiträge an <strong>die</strong> 2. Säule, Beiträge an anerkannte Formen der geb<strong>und</strong>enenSelbstvorsorge (Säule 3a), Krankheits- <strong>und</strong> Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, Anpassungvon Kinderabzügen in Ergänzung zu den bereits in den Tarifen berücksichtigten Ansätzen sowie freiwilligeZuwendungen geltend gemacht oder besteht Anspruch auf einen Kinderbetreuungsabzug, kann der<strong>St</strong>euerpflichtige unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Zinsbescheinigung der Bank, Belege<strong>über</strong> selbstfinanzierte Krankheitskosten etc.) bis Ende März des auf <strong>die</strong> Fälligkeit der Leistung folgendenKalenderjahres (Verwirkungsfrist) eine Verfügung des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rückerstattung desentsprechenden <strong>St</strong>eueranteils verlangen.Werden Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder an Kinder geltend gemacht,so kann der <strong>St</strong>euerpflichtige unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Scheidungsurteil etc.) bis EndeMärz des Folgejahres vom Kantonalen <strong>St</strong>eueramt ebenfalls eine Verfügung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rückerstattung desentsprechenden <strong>St</strong>eueranteils verlangen.


9Der jeweilige Antrag um Anpassung der Quellensteuern infolge nachträglicher Berücksichtigung zusätzlicherAbzüge hat von Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton frühestensbei Beendigung der <strong>St</strong>euerpflicht bzw. per Ende des Kalenderjahres mit Form. <strong>51.2.1</strong>3 an das Kantonale<strong>St</strong>eueramt, Abt. Quellensteuer, zu erfolgen. Die Rückerstattung des entsprechenden <strong>St</strong>eueranteils erfolgtmit separatem Verfahren.Unselbständigerwerbenden EG/EFTA-Angehörigen steht zudem <strong>die</strong> Möglichkeit offen, für sich <strong>die</strong> nachträglicheordentliche Veranlagung zu beantragen (sog. NOVA).4. Pflichten4.1. Pflichten des Arbeitgebers (Schuldner der steuerbaren Leistung)AllgemeinesAls Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>.Ausserkantonale Betriebsstätten unterliegen dem Recht ihres (Betriebsstätte-) Kantons. Bei Gastronomiebetriebenkann Arbeitgeber sowohl der Inhaber, Pächter als auch der Gerant sein.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung <strong>die</strong> Quellensteuerpflicht <strong>und</strong> denanwendbaren Tarif abzuklären (vgl. auch Ziff. 3.1). Der Quellensteuerabzug hat für sämtliche quellensteuerpflichtigenArbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbarenLeistung zu erfolgen.Der <strong>St</strong>euerabzug ist ungeachtet allfälliger Lohnpfändungen oder Einsprachen etc. vorzunehmen.Verwendet der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung infolge EDV-unterstützter Abwicklungdes Abrechnungsverfahrens ein eigenes Abrechnungsformular, haben Form <strong>und</strong> Inhalt dem offiziellen Ab -rechnungsformular (<strong>51.2.1</strong>1) zu entsprechen.AbrechnungsperiodizitätMassgebend für <strong>die</strong> Festlegung der Abrechnungsperiode ist der durchschnittliche Jahresbestand an quel -lensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (kumulativ für alle beschäftigten Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung,zuzüglich allfällige Grenzgänger).Für Arbeitgeber mit weniger als 10 quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat <strong>die</strong> Abrechnung quartalsweisezu erfolgen, wobei im entsprechenden Abrechnungsformular <strong>die</strong> jeweiligen Zahltagsperioden einzeln einzutragensind (siehe Muster-Abrechnungsvorlage zu Form. <strong>51.2.1</strong>1). Die quartalsweisen Abrechnungsperiodenenden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September <strong>und</strong> 31. Dezember.In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.Die Verfügung des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes <strong>über</strong> <strong>die</strong> massgebende Abrechnungsperiode gilt bis zumZeitpunkt einer neuerlichen Verfügung, auch wenn sich <strong>die</strong> Anzahl der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerzwischenzeitlich verändert hat.AbrechnungsverfahrenDie Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbarenLeistungen fällig.Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist insbesondere verpflichtet:• alle natürlichen Personen zu melden, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtetwerden. Die Beschäftigung von <strong>St</strong>aatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft(EG) <strong>und</strong> der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist innert 8 Tagen ab <strong>St</strong>ellenantritt mit demhierfür vorgesehenen Anmeldeformular 51.1.23 zu melden;• <strong>die</strong> steuerbaren Leistungen um <strong>die</strong> fällig werdende <strong>St</strong>euer zu kürzen;• den <strong>St</strong>euerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang <strong>und</strong> Bestand der <strong>St</strong>euerpflicht bestritten ist;


10• dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der festgelegten <strong>und</strong> massgebenden Abrech -nungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (<strong>51.2.1</strong>1) unter Angabe vonGeburtsdatum, Name <strong>und</strong> Vorname des Quellensteuerpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge, Wohnsitzgemeinde,Mutations-Daten, Zahltagsperiode, Brutto-Lohnsumme, Zulagen <strong>und</strong> Nebenleistungen,total steuerbare Einkünfte, <strong>St</strong>euersatz, angewandter Tarif, Anzahl Kinder <strong>und</strong> Höhe der in Abzug gebrachtenQuellensteuer einzureichen (Abrechnungsfrist);• den <strong>St</strong>euerabzug gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann vorzunehmen, wenn der <strong>St</strong>euerpflichtige in einem andernKanton der Besteuerung unterliegt (vorbehalten bleibt <strong>die</strong> direkte Abrechnung mit dem Wohnortskantondes <strong>St</strong>euerpflichtigen);• innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgr<strong>und</strong> der zugestellten Rechnung (ESR) das<strong>St</strong>euerbetreffnis zu <strong>über</strong>weisen (Zahlungsfrist);• für verspätet eingereichte Abrechnungen <strong>und</strong> verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zuentrichten;• zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren <strong>und</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erhebungder Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;• dem Quellensteuerpflichtigen das <strong>Merkblatt</strong> auszuhändigen <strong>und</strong> unaufgefordert eine Bescheinigung(Form. 51.1.22) <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.Die Arbeitgeber melden <strong>über</strong><strong>die</strong>s dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt:• mit den monatlichen bzw. vierteljährlichen Quellensteuerabrechnungen laufend <strong>die</strong> Ein- <strong>und</strong> Austritte derquellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer;• jährlich unaufgefordert <strong>die</strong>jenigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkünfte den Be -trag von Fr. 120’000.– <strong>über</strong>steigen <strong>und</strong> somit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen;• umgehend <strong>die</strong> Übernahme bzw. Aufgabe eines Betriebes, eine allfällige Verlegung des Geschäftssitzes,Änderungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlung, Pächter-/lnhaberwechsel sowie <strong>die</strong>Betriebs aufgabe.4.2. Pflichten des ArbeitnehmersDer quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer ist verpflichtet:• bei fehlenden Angaben den durch das Kantonale <strong>St</strong>eueramt zugestellten Fragebogen ausgefüllt zu re -tournieren;• dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt alle für den <strong>St</strong>euerbezug erforderlichen Auskünfte zuerteilen, insbesondere <strong>über</strong> seine persönlichen Verhältnisse sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong>sbezügliche Änderungen währenddem Anstellungsverhältnis;• jeden Wohnortswechsel dem Einwohneramt <strong>und</strong> dem Arbeitgeber zu melden;• dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihm steuerbares Einkommenzufliesst, das nicht der Quellensteuer unterliegt (Lotterie-, Toto- oder Lottogewinne usw.) oder wenn er<strong>über</strong> steuerbares Vermögen verfügt (vgl. dazu Ziff. 7.2).5. <strong>St</strong>euerrückerstattung <strong>und</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong>achforderung5.1. Innerkantonales Verhältnis<strong>St</strong>euerrückerstattungHat der Arbeitgeber einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen <strong>und</strong> an das Kantonale <strong>St</strong>eueramt<strong>über</strong>wiesen, wird ihm von <strong>die</strong>sem <strong>die</strong> Differenz zurückerstattet oder gutgeschrieben.Der Arbeitgeber hat <strong>die</strong> zu viel abgezogenen Quellensteuern dem Quellensteuerpflichtigen zurückzuerstattenoder zu verrechnen.Unterliegt der Quellensteuerpflichtige der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, kann das Kantonale<strong>St</strong>eueramt <strong>die</strong> bereits bezogenen Quellensteuern zwecks Anrechnung an <strong>die</strong> im ordentlichen Verfahrengeschuldeten <strong><strong>St</strong>euern</strong> an das betreffende Gemeindesteueramt <strong>über</strong>weisen.Im jeweiligen Tarif ist auch <strong>die</strong> Feuerwehrabgabe mitberücksichtigt. Macht ein <strong>St</strong>euerpflichtiger geltend, dasser im Sinne des Feuerschutzgesetzes (FSG; sGS 871.1) nicht feuerwehrabgabepflichtig ist, so kann er vorder Abmeldung bzw. per Ende des Kalenderjahres <strong>die</strong> Rückerstattung des entsprechenden Betrages geltendmachen. In <strong>die</strong>sem Fall hat er eine Bescheinigung (Form. 51.1.22) des Arbeitgebers <strong>über</strong> <strong>die</strong> abgezogenen<strong><strong>St</strong>euern</strong> vorzulegen.


11<strong><strong>St</strong>euern</strong>achforderungHat der Arbeitgeber den Quellensteuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn dasKantonale <strong>St</strong>eueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Arbeitgebers auf den Quellensteuerpflichtigenbleibt vorbehalten.5.2. Interkantonales VerhältnisAllgemeinesDer Arbeitgeber hat gr<strong>und</strong>sätzlich alle <strong>St</strong>euerabzüge an den Kanton nach dessen Tarifen <strong>und</strong> Weisungenvorzunehmen, auch wenn der <strong>St</strong>euerpflichtige in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt.Das Kantonale <strong>St</strong>eueramt <strong>über</strong>weist <strong>die</strong> bei ihr eingegangenen <strong>St</strong>euerbeträge an <strong>die</strong> zuständige <strong>St</strong>euerbehördedes zur Besteuerung befugten Kantons, wenn <strong>die</strong> der Quellensteuer unterliegende Person nicht imKanton steuerpflichtig ist, sondern Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton hat.Im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen kann der Schuldner der steuerbaren Leistung <strong>die</strong> <strong>St</strong>euer nachdem Tarif des für <strong>die</strong> Besteuerung zuständigen Kantons erheben <strong>und</strong> sie direkt <strong>die</strong>sem Kanton abliefern.<strong>St</strong>euerpflichtige mit ausserkantonalem Arbeitgeber unterliegen der Quellensteuer nach dem <strong>St</strong>euergesetzdes Kantons <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>.Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene <strong>und</strong> <strong>über</strong>wiesene <strong>St</strong>euer wird an <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>sem Gesetzgeschuldete <strong>St</strong>euer angerechnet.<strong>St</strong>euerrückerstattung <strong>und</strong> -nachforderungIm interkantonalen Verhältnis werden dem <strong>St</strong>euerpflichtigen zu viel bezogene Quellensteuern zinslos zurückerstattet;zu wenig bezogene <strong><strong>St</strong>euern</strong> werden von ihm zinslos nachgefordert.6. Entschädigung/HaftungDer Arbeitgeber erhält für seine Mitwirkungspflicht eine Bezugsprovision von 3% des abgelieferten <strong>St</strong>euerbetrages(nicht mehrwertsteuerpflichtig). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht oder ungenügend nach,kann <strong>die</strong> Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für <strong>die</strong> korrekte Erhebung der Quellensteuern.Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als <strong>St</strong>euerhinterziehung. DieVornahme eines Quellensteuerabzugs am Lohn des Arbeitnehmers ohne Überweisung des Betrags an <strong>die</strong><strong>St</strong>euerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen.7. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren7.1. Ordentliche Veranlagung (Wechsel zwischen Quellensteuerabzug <strong>und</strong> ordentlicherVeranlagung)Erhält ein <strong>St</strong>euerpflichtiger <strong>die</strong> Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder geht er <strong>die</strong> Ehe mit einemEhegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder <strong>die</strong> Niederlassungsbewilligung besitzt, ein, wird er aus derQuellensteuerpflicht entlassen <strong>und</strong> vom Beginn des folgenden Monats an nach den allgemeinen Bestimmungendes <strong>St</strong>euergesetzes veranlagt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätigist. Veranlagung <strong>und</strong> Bezug erfolgen dann durch das zuständige <strong>St</strong>eueramt der Wohnsitzgemeindedes Arbeitnehmers. Gleiches gilt, wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte <strong>die</strong> Niederlassungsbewilligungoder das Schweizer Bürgerrecht erhält.Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das SchweizerBürgerrecht oder <strong>die</strong> Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche<strong>die</strong> fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem<strong>St</strong>euerabzug an der Quelle.


12Kapitalleistungen aus Vorsorge, <strong>die</strong> dem <strong>St</strong>euerpflichtigen zufliessen, unterliegen gemäss Art. 52 <strong>St</strong>G inVerbindung mit Art. 35 <strong>St</strong>G einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer. Zudem werdenim ordentlichen Veranlagungsverfahren insbesondere <strong>die</strong> Altersrenten der AHV <strong>und</strong> <strong>die</strong> Leistungen ausberuflicher Vorsorge <strong>und</strong> geb<strong>und</strong>ener Selbstvorsorge (Pensionen), sowie Vollrenten aus UVG (Invaliditätsgrad100%) erfasst, sofern gleichzeitig nicht ein Arbeitsverhältnis besteht. Veranlagung <strong>und</strong> Bezug erfolgen ebenfallsdurch das zuständige <strong>St</strong>eueramt der Wohnsitzgemeinde des <strong>St</strong>euerpflichtigen.7.2. Ergänzende ordentliche VeranlagungVerfügt der Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton <strong>über</strong> weiteres steuerbaresEin kommen, insbesondere aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichemVermögen, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten <strong>und</strong> Patenten, aus Lotterien oder lotterieähnlichenVeranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, <strong>St</strong>iftungen oder Alimenten, so wird er für <strong>die</strong>seEinkommensbestandteile nach den Bestimmungen des <strong>St</strong>euergesetzes ergänzend veranlagt. Gleiches giltfür <strong>St</strong>euerpflichtige mit steuerbarem Vermögen. Hinterlassenenleistungen der AHV, der beruflichen Vorsorge<strong>und</strong> der geb<strong>und</strong>enen Selbstvorsorge unterliegen der Quellensteuer, sofern der Leistungsempfänger für seineErwerbseinkünfte ebenfalls der Besteuerung an der Quelle unterliegt. Dauert <strong>die</strong> <strong>St</strong>euerpflicht im Kanton keinvolles Kalenderjahr, so sind für <strong>die</strong> Progression <strong>die</strong> an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechnetenBruttoeinkünfte massgebend.Veranlagung <strong>und</strong> Bezug erfolgen durch das Kantonale <strong>St</strong>eueramt, in Einzelfällen mit Bezugsauftrag an daszuständige <strong>St</strong>eueramt der Wohnsitzgemeinde des ausländischen Arbeitnehmers. <strong>St</strong>euerpflichtige, <strong>die</strong> keinFormular erhalten, müssen dasselbe beim Kantonalen <strong>St</strong>eueramt verlangen.7.3. Nachträgliche ordentliche VeranlagungBetragen <strong>die</strong> dem <strong>St</strong>euerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines <strong>St</strong>euerpflichtigen mitsteuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120’000.–, wird für<strong>die</strong>ses <strong>und</strong> <strong>die</strong> nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentlicheVeranlagung (durch <strong>St</strong>eueramt am Wohnsitz des Arbeitnehmers) für das gesamte Einkommen <strong>und</strong> Vermögendurchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren <strong>die</strong> Limite von Fr. 120’000.– vor<strong>über</strong>gehend oderdauernd unterschritten wird.Gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz <strong>und</strong> der Europäischen Union habenzudem folgende unselbständigerwerbende EU/EFTA-Angehörige unabhängig von der Bruttolohnschwellevon Fr. 120’000.– <strong>die</strong> Möglichkeit, sich auf schriftliches Ersuchen hin im nachträglichen ordentlichen Verfahrenveranlagen zu lassen (sog. nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag – NOVA):• Quellensteuerpflichtige EU-Bürger mit Ansässigkeit in der Schweiz;• Quellensteuerpflichtige EU-Bürger mit Quasi-Ansässigkeit in der Schweiz <strong>und</strong> Wohnsitz im Ausland (eineQuasi-Ansässigkeit ist gegeben, wenn mindestens 90% des weltweiten, steuerbaren Einkommens, beiVerheirateten des ehelichen Gesamteinkommens, in der Schweiz erwirtschaftet werden);• CH-Bürger mit Ansässigkeit in einem EU-Land.Dauert <strong>die</strong> <strong>St</strong>euerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind <strong>die</strong> an der Quelle besteuerten, auf zwölfMonate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.Veranlagung <strong>und</strong> Rechnungsstellung erfolgen durch das zuständige <strong>St</strong>eueramt der Wohnsitzgemeindedes ausländischen Arbeitnehmers. Die an der Quelle abgezogene <strong>St</strong>euer wird an <strong>die</strong> im ordentlichenVeranlagungsverfahren berechneten <strong><strong>St</strong>euern</strong> zinslos angerechnet; zu viel bezogene <strong><strong>St</strong>euern</strong> werden zinsloszurückbezahlt.In Fällen, in denen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, kann auf <strong>die</strong> Erhebung derQuellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit leistet.8. RechtsmittelSind der <strong>St</strong>euerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nichteinverstanden, so können sie bis Ende März des auf <strong>die</strong> Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahresvom Kantonalen <strong>St</strong>eueramt eine Verfügung <strong>über</strong> Bestand <strong>und</strong> Umfang der <strong>St</strong>euerpflicht verlangen.


139. Auskünfte <strong>und</strong> FormularbezugFür weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale <strong>St</strong>eueramt, Abt. Quellensteuer, Davidstrasse 41, 9001 <strong>St</strong>. Gal len,zur Verfügung (Telefon 058/229 48 22).Die für den <strong>St</strong>euerbezug erforderlichen Formulare (Merkblätter, Tarife A, B, C, H je mit integriertem D-Tarif,Abrechnungsformulare <strong>und</strong> Bescheinigungsformulare) können bei der Materialzentrale des Kantonalen<strong>St</strong>eueramtes, Davidstrasse 41, 9001 <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, bezogen werden (Telefon 058/229 41 43 oder Fax 058/22941 02).Ebenso sind <strong>die</strong> betreffenden Dokumente sowie weitere Informationen unter www.steuern.sg.ch abrufbar.10. GesetzesauszügeAuszug aus dem B<strong>und</strong>esgesetz <strong>über</strong><strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteuerArt. 83 Der Quellensteuer unterworfenePersonen1Ausländische Arbeitnehmer, welche <strong>die</strong> fremdenpolizeilicheNiederlassungsbewilligung nichtbesitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichenWohnsitz oder Aufenthalt haben, werdenfür ihr Einkommen aus unselbständigerErwerbstätigkeit einem <strong>St</strong>euerabzug an derQuelle unterworfen. Davon ausgenommen sindEinkünfte, <strong>die</strong> der Besteuerung nach Artikel 37aunterstehen.2Ehegatten, <strong>die</strong> in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlichungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichenVerfahren veranlagt, wenn einer derEhegatten das Schweizer Bürgerrecht oder <strong>die</strong>Niederlassungsbewilligung besitzt.Art. 84 <strong>St</strong>euerbare Leistungen1Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünftenberechnet.2<strong>St</strong>euerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis,mit Einschluss der Nebeneinkünftewie Entschädigungen für Sonderleistungen,Provisionen, Zulagen, Dienstalters- <strong>und</strong> Jubi -läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitar bei terbeteiligungen<strong>und</strong> andere geldwerte Vorteilesowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-<strong>und</strong> Unfallversicherung <strong>und</strong> Arbeits losenversicherung.3Naturalleistungen <strong>und</strong> Trinkgelder werdenin der Regel nach den für <strong>die</strong> eidgenössischeAlters- <strong>und</strong> Hinterlassenenversicherung geltendenAnsätzen bewertet.Art. 87 Abgegoltene <strong>St</strong>euerDer <strong>St</strong>euerabzug tritt an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle der imordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommenzu veranlagenden direkten B<strong>und</strong>essteuer. Für<strong>die</strong> Fälle nach Artikel 90 bleibt <strong>die</strong> ordentlicheVeranlagung vorbehalten.Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbarenLeistung1Der Schuldner der steuerbaren Leistung istverpflichtet:a. bei Fälligkeit von Geldleistungen <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer zurückzubehalten <strong>und</strong> beianderen Leistungen (insbesondere Na turalleistungen<strong>und</strong> Trinkgeldern) <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer vom Arbeitnehmer einzufordern;b. dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Aufstellung odereine Bestätigung <strong>über</strong> den <strong>St</strong>euerabzugauszustellen;c. <strong>die</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong> periodisch der zuständigen<strong>St</strong>eu erbehörde abzuliefern, mit ihr hier<strong>über</strong>ab zurechnen <strong>und</strong> ihr zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebungEinblick in alle Unterlagen zu ge -währen.2Der <strong>St</strong>euerabzug ist auch dann vorzunehmen,wenn der Arbeitnehmer in einem andern KantonWohnsitz oder Aufenthalt hat.3Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftetfür <strong>die</strong> Entrichtung der Quellensteuer.4Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatzdas Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.Art. 91 ArbeitnehmerWer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oderAufenthalt in der Schweiz hier für kurze Daueroder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalterin unselbständiger <strong>St</strong>ellung erwerbstätig ist,entrichtet für sein Erwerbseinkommen <strong>die</strong>Quellensteuer nach den Artikeln 83 – 86.Art. 99 Abgegoltene <strong>St</strong>euerDer <strong>St</strong>euerabzug tritt an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle der im ordentlichenVerfahren zu veranlagenden direktenB<strong>und</strong>essteuer.Art. 100 Pflichten des Schuldners der steuerbarenLeistung1Der Schuldner der steuerbaren Leistung istverpflichtet:a. bei Fälligkeit von Geldleistungen <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer zurückzubehalten <strong>und</strong> beianderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen<strong>und</strong> Trinkgeldern) <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer vom <strong>St</strong>euerpflichtigen einzufordern;b. dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Aufstellung odereine Bestätigung <strong>über</strong> den <strong>St</strong>euerabzugauszustellen;c. <strong>die</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong> periodisch der zuständigen<strong>St</strong>eu er behörde abzuliefern, mit ihr dar<strong>über</strong>abzurechnen <strong>und</strong> ihr zur Kontrolle der<strong>St</strong>euererhebung Einblick in alle Unterlagenzu gewähren.2Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftetfür <strong>die</strong> Entrichtung der Quellensteuer.3Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatzdas Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.Art. 136 VerfahrenspflichtenDer <strong>St</strong>euerpflichtige <strong>und</strong> der Schuldner dersteuerbaren Leistung müssen der Veran lagungsbehördeauf Verlangen <strong>über</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erhebungder Quellensteuer massgebenden Verhältnissemündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. DieArtikel 123 – 129 gelten sinngemäss.Art. 137 Verfügung1Ist der <strong>St</strong>euerpflichtige oder der Schuldnerder steuerbaren Leistung mit dem <strong>St</strong>euerabzugnicht einverstanden, so kann er bis Ende Märzdes auf <strong>die</strong> Fälligkeit der Leistung folgendenKalenderjahres von der Verwaltungsbehördeeine Verfügung <strong>über</strong> Bestand <strong>und</strong> Umfang der<strong>St</strong>euerpflicht verlangen.2Der Schuldner der steuerbaren Leistungbleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum<strong>St</strong>euerabzug verpflichtet.Art. 138 Nachforderung <strong>und</strong> Rückerstattung1Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den<strong>St</strong>euerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen,so verpflichtet ihn <strong>die</strong> Veranlagungsbehördezur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldnersauf den <strong>St</strong>euerpflichtigen bleibt vorbehalten.2Hat der Schuldner der steuerbaren Leistungeinen zu hohen <strong>St</strong>euerabzug vorgenommen,so muss er dem <strong>St</strong>euerpflichtigen <strong>die</strong> Differenzzurückzahlen.Auszug aus der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong>Quellensteuer bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer(Quellensteuerverordnung, Q<strong>St</strong>V)Art. 13a Meldepflicht der Arbeitgeber1Arbeitgeber haben <strong>die</strong> Beschäftigung vonPersonen, <strong>die</strong> nach Art. 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtigsind, der zuständigen <strong>St</strong>euerbehördeinnert acht Tagen ab <strong>St</strong>ellenantritt aufdem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.Auszug aus dem B<strong>und</strong>esgesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong>Harmonisierung der direkten <strong><strong>St</strong>euern</strong>der Kantone <strong>und</strong> GemeindenArt. 32 Geltungsbereich1Ausländische Arbeitnehmer, welche <strong>die</strong> fremdenpolizeilicheNiederlassungsbewilligung nichtbesitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichenWohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihrEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeiteinem <strong>St</strong>euerabzug an der Quelle unterworfen.Dieser tritt an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle der im ordentlichenVerfahren zu veranlagenden <strong><strong>St</strong>euern</strong>.Vorbehalten bleibt <strong>die</strong> ordentliche Veranlagungnach Artikel 34 Absatz 2.2Ehegatten, <strong>die</strong> in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlichun getrennter Ehe leben, werden im ordentlichenVerfahren veranlagt, wenn einer der Ehegattendas Schweizer Bürgerrecht oder <strong>die</strong>Niederlassungsbewilligung besitzt.3Die Quellensteuer wird von den Brutto einkünftenberechnet <strong>und</strong> erstreckt sich auf alleEinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,eingeschlossen <strong>die</strong> Nebeneinkünfte <strong>und</strong> Naturalleistungen,sowie auf <strong>die</strong> Ersatzeinkünfte.Art 33 Ausgestaltung des <strong>St</strong>euerabzuges1Der <strong>St</strong>euerabzug wird entsprechend den für<strong>die</strong> Einkommenssteuer natürlicher Personengeltenden <strong>St</strong>euersätzen festgesetzt <strong>und</strong> umfasst<strong>die</strong> eidgenössischen, kantonalen <strong>und</strong> kommunalen<strong><strong>St</strong>euern</strong>.2Der <strong>St</strong>euerabzug für <strong>die</strong> in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlichungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,<strong>die</strong> beide erwerbstätig sind, trägt ihrem GesamteinkommenRechnung.3Berufskosten, Versicherungsprämien sowie derAbzug für Familienlasten <strong>und</strong> bei Erwerbstätigkeitbeider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt.Art. 35 Geltungsbereich1Dem <strong>St</strong>euerabzug an der Quelle unterworfenwerden, wenn sie keinen steuerrechtlichenWohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben:a. Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätig -keit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen.


14Art. 36 Ausgestaltung des <strong>St</strong>euerabzuges1In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabena <strong>und</strong> h wird <strong>die</strong> Quellensteuer nach denVorschriften der Artikel 32 <strong>und</strong> 33 erhoben.Art. 37 Pflichten des Schuldners der steuerbarenLeistung1Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32<strong>und</strong> 35) haftet für <strong>die</strong> Entrichtung der Quellensteuer.Er ist verpflichtet:a. <strong>die</strong> geschuldete <strong>St</strong>euer bei Fälligkeit seinerLeistung zurückzubehalten oder vom<strong>St</strong>euerpflichtigen einzufordern;b. dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Bestätigung <strong>über</strong>den <strong>St</strong>euerabzug auszustellen;c. <strong>die</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong> der zuständigen <strong>St</strong>euerbehördeabzuliefern.2Der <strong>St</strong>euerabzug ist auch dann vorzunehmen,wenn der <strong>St</strong>euerpflichtige in einem andern Kantonsteuerpflichtig ist.3Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision.Auszug aus dem <strong>St</strong>euergesetz desKantons <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>Art. 105 Der Quellensteuerpflicht unterliegendePersonen1Ausländische Arbeitnehmer, welche <strong>die</strong> fremdenpolizeilicheNiederlassungsbewilligung nichtbesitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichenWohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegenfür ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit<strong>und</strong> an dessen <strong>St</strong>elle tretenden Ersatzeinkünfteeinem <strong>St</strong>euerabzug an der Quelle.Da von ausgenommen sind Einkünfte, <strong>die</strong> der Be -steuerung nach Art. 122bis ff. <strong>die</strong>ses Erlassesunterliegen.2Ehegatten, <strong>die</strong> in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlichungetrennter Ehe leben, werden im ordentli chenVerfahren veranlagt, wenn einer der Ehe gattendas Schweizer Bürgerrecht oder <strong>die</strong> Niederlassungsbewilligungbesitzt.Art. 106 <strong>St</strong>euerbare Leistungen1Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünftenberechnet:2<strong>St</strong>euerbar sind:a. alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Ein -schluss der Nebeneinkünfte wie Entschä di -gungen für Sonderleistung, Provisionen,Zulagen, Dienstalters- <strong>und</strong> Jubiläumsgeschenke,Gratifikationen, Trinkgelder, Tantie -men, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter beteiligungen<strong>und</strong> andere geldwerte Vorteile;b. alle an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle des Erwerbseinkommenstretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeits ver -hältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haft -pflicht-, Invaliden- <strong>und</strong> Arbeitslosenver sicherung. Dazu gehören insbesondere Taggelder,Entschädigungen, Teilrenten <strong>und</strong> anderen <strong>St</strong>elle tretende Kapitalleistungen.Art. 107 <strong>St</strong>euerabzug auf Erwerbseinkünften1Die Regierung bestimmt <strong>die</strong> Quellensteuertarifeentsprechend den für <strong>die</strong> Einkommenssteuernatürlicher Personen geltenden <strong>St</strong>euersätzen.Sie kann für geringfügige Nebenerwerbseinkünfteeinen proportionalen Satz vorsehen.2Der <strong>St</strong>euerabzug umfasst <strong>die</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong> des<strong>St</strong>aates, der Gemeinden <strong>und</strong> der Konfessionsteilesowie <strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteuer.3Die Gemeindesteuern werden nach dem Mittelder Gemeindesteuern im Kanton berechnet.Art. 109 <strong>St</strong>euerabzug auf Ersatzeinkünften1Der <strong>St</strong>euerabzug auf Kapitalabfindungen fürwiederkehrende Leistungen <strong>und</strong> bei Beendigungdes Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungenfür <strong>die</strong> Aufgabe oder Unterlassung einerTätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif fürErwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechendenwiederkehrenden Leistung berechnet, wenigstenszum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte vonFr. 32’000.–.2Taggelder <strong>und</strong> andere Ersatzeinkünfte, <strong>die</strong> derArbeitgeber ausrichtet, unterliegen dem <strong>St</strong>euerabzugnach dem massgebenden Tarif für Er -werbs einkünfte.3Taggelder <strong>und</strong> andere Ersatzeinkünfte, welche<strong>die</strong> Versicherungseinrichtung direkt demAr beitnehmer ausrichtet, unterliegen dem<strong>St</strong>euerabzug nach dem massgebenden Tariffür Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen,welche <strong>die</strong> Versicherungseinrichtungnicht nach Massgabe des versicherten Ver<strong>die</strong>nstesausrichtet oder <strong>die</strong> neben allfälligenEr werbseinkünften ausgerichtet werden können.Für <strong>die</strong>se kann <strong>die</strong> Regierung einen proportionalenSatz vorsehen.Art. 110 Abgegoltene <strong>St</strong>euer1Der <strong>St</strong>euerabzug tritt an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle der im ordentlichenVerfahren zu veranlagenden <strong><strong>St</strong>euern</strong>.2Art. 111 <strong>und</strong> 112 <strong>die</strong>ses Gesetzes bleiben vorbehalten.Art. 111 Ergänzende ordentliche VeranlagungDie der Quellensteuerpflicht unterliegendenPer sonen werden für ihr Einkommen, das dem<strong>St</strong>euerabzug an der Quelle nicht unterworfenist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichenVerfahren veranlagt. Für den <strong>St</strong>euersatz wird Art.18 <strong>die</strong>ses Gesetzes sachgemäss angewendet.Art. 112 Nachträgliche ordentliche Veranlagung1Übersteigen <strong>die</strong> dem <strong>St</strong>euerabzug an der Quel -le unterliegenden Bruttoeinkünfte eines <strong>St</strong>euerpflichtigenin einem Kalenderjahr den durch <strong>die</strong>Regierung festgelegten Betrag, wird eine nach -trägliche Veranlagung für das gesamte Einkommen<strong>und</strong> Vermögen durchgeführt. Die an derQuelle abgezogene <strong>St</strong>euer wird zinslos angerechnet;zu viel bezogene <strong><strong>St</strong>euern</strong> werden zinsloszurückbezahlt.2Hat <strong>die</strong> <strong>St</strong>euerpflicht im Kanton nicht währendeines vollen Kalenderjahres bestanden, sind <strong>die</strong>an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monateumgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.3In den nachfolgenden Jahren wird bis zumEnde der Quellensteuerpflicht eine nachträglicheVeranlagung für das gesamte Einkommen<strong>und</strong> Vermögen auch dann durchgeführt, wennder durch <strong>die</strong> Regierung festgelegte Betrag vor<strong>über</strong>gehendoder dauernd unterschritten wird.Art. 115 Arbeitnehmer1Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegenfür ihre Einkünfte aus unselbständigerErwerbstätigkeit <strong>und</strong> <strong>die</strong> an deren <strong>St</strong>elle tretendenErsatzeinkünfte einem <strong>St</strong>euerabzug an derQuelle, wenn sie:a. für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wo -chenaufenthalter oder als leitende Angestelltefür einen Arbeitgeber mit Wohnsitz,Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätigsind;b. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bordeines Schiffes oder eines Luftfahrzeugesoder bei einem Transport auf der <strong>St</strong>rasseLohn oder andere Vergütungen von einemArbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Be -triebsstätte im Kanton erhalten.2Der <strong>St</strong>euerabzug wird nach den Tarifen gemässArt. 107 bis 109 <strong>die</strong>ses Gesetzes berechnet. Dienachträgliche Gewährung von Abzügen, <strong>die</strong> nichtin den Tarifen berücksichtigt sind, ist ausgeschlossen.Art. 121 BegriffsbestimmungAls im Ausland wohnhafte <strong>St</strong>euerpflichtige nachArt. 115 bis 119 <strong>die</strong>ses Gesetzes gelten natürlichePersonen ohne steuerrechtlichen Wohnsitzoder Aufenthalt in der Schweiz <strong>und</strong> juristischePersonen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltungin der Schweiz.Art. 122 Abgegoltene <strong>St</strong>euerDer <strong>St</strong>euerabzug tritt an <strong>die</strong> <strong>St</strong>elle der im ordentlichenVerfahren zu veranlagenden <strong><strong>St</strong>euern</strong>.Art. 123 FälligkeitDie an der Quelle zu erhebende <strong>St</strong>euer wird imZeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschriftoder Verrechnung der steuerbarenLeistung fällig <strong>und</strong> ungeachtet allfälliger Einwändevon der steuerbaren Leistung abgezogen.Art. 124 Bezugsprovision1Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält,ausgenommen bei Quellensteuern auf kleinenArbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit,für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. DieRegierung legt den Ansatz fest.2Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistungseinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügendnach, kann <strong>die</strong> <strong>St</strong>euerbehörde <strong>die</strong> Bezugsprovisionherabsetzen oder ausschliessen.Art. 125 Haftung1Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftetfür <strong>die</strong> Entrichtung der Quellensteuer.Art. 126 Ausserkantonaler <strong>St</strong>euerpflichtigerIst der <strong>St</strong>euerpflichtige, für den der Schuldnerder steuerbaren Leistung mit Wohnsitz, Sitz oderBetriebsstätte im Kanton den <strong>St</strong>euerabzug vorgenommenhat, nicht im Kanton steuerpflichtig,<strong>über</strong>weist <strong>die</strong> <strong>St</strong>euerbehörde <strong>die</strong> abgelieferten<strong><strong>St</strong>euern</strong> der zuständigen <strong>St</strong>euerbehörde des zurBesteuerung befugten Kantons.Art. 127 Ausserkantonaler Schuldner dersteu erbaren Leistung1Im Kanton unbeschränkt oder beschränkt<strong>St</strong>eu erpflichtige, für <strong>die</strong> ein ausserkantonalerSchuld ner der steuerbaren Leistung den<strong>St</strong>euerabzug vorgenommen hat, unterliegen derQuellen steuer pflicht nach <strong>die</strong>sem Gesetz.2Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene <strong>und</strong> <strong>über</strong>wiesene <strong>St</strong>euer wird an <strong>die</strong>nach <strong>die</strong> sem Gesetz geschuldete <strong>St</strong>euer zinslosangerechnet.3Zu viel bezogene <strong><strong>St</strong>euern</strong> werden dem <strong>St</strong>euerpflichtigenzinslos zurückbezahlt; zu wenigbezogene <strong><strong>St</strong>euern</strong> werden von ihm zinslos nachgefordert.Art. 184 Pflichten des Schuldners der steuerbarenLeistungDer Schuldner der steuerbaren Leistung hat allefür <strong>die</strong> vollständige <strong>St</strong>euererhebung notwendigenMassnahmen vorzukehren. Er hat insbesondere:a. der <strong>St</strong>euerbehörde alle natürlichen <strong>und</strong>juristischen Personen zu melden, denen erder Quellensteuer unterliegende Leistungenausrichtet;b. bei Fälligkeit von Geldleistungen <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer zurückzubehalten <strong>und</strong> beianderen Leistungen, namentlich Natu ralleistungen<strong>und</strong> Trinkgelder, <strong>die</strong> geschuldete<strong>St</strong>euer vom <strong>St</strong>euerpflichtigen einzufordern;c. den <strong>St</strong>euerabzug auch vorzunehmen,wenn der <strong>St</strong>euerpflichtige in einem andernKanton der Besteuerung unterliegt;d. der <strong>St</strong>euerbehörde bzw. bei Quellensteuernauf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständigerErwerbstätigkeit der zuständigenAHV-Ausgleichskasse <strong>die</strong> <strong><strong>St</strong>euern</strong> fristgerechtabzuliefern <strong>und</strong> mit ihnen dar<strong>über</strong>periodisch abzurechnen;e. der <strong>St</strong>euerbehörde zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebungEinblick in alle Unterlagen zugewähren <strong>und</strong> ihr <strong>über</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erhe bungder Quellensteuer massgebenden Ver hältnissemündlich oder schriftlich Auskunft zuerteilen;f. dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Aufstellungoder eine Bestätigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe des<strong>St</strong>euerabzuges sowie auf Verlangen gegebenenfallseinen Lohnausweis auszustellen;g. <strong>St</strong>euerpflichtige, <strong>die</strong> der nachträglichenor dentlichen Veranlagung gemäss Art.112 <strong>die</strong>ses Gesetzes unterliegen, der<strong>St</strong>euerbehörde alljährlich unaufgefordert zumelden.

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