13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 28 - 2855zung befugt ist 64) und Finanzgerichte an Beurteilungen von Strafgerichte nicht gebundensiind. 65) Aber gemäß § 396 AO können 66) sowohl das Ermittlungsverfahren wieauch der steuerstrafrechtliche Prozess ausgesetzt werden, wenn ein Besteuerungsverfahrenanhängig ist und von diesem abhängig ist, ob Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigteSteuervorteile erlangt worden sind. 67) Zwar wird in der Praxis davon wenigGebrauch gemacht - Gast-de Haan 68) und Thomas 69) sprechen gar von einer „Rarität“-, aber in Einzelfällen kann eine solche Aussetzung geboten sein, sich folglicheine Ermessensreduzierung auf null ergeben. 70) Wenngleich folglich ein drohen<strong>des</strong>oder laufen<strong>des</strong> Steuerstrafverfahren mittels eines Steuerprozesses nicht zwingend beeinflußtwerden kann, empfiehlt es sich, gerade im Falle eines laufenden oder drohendenSteuerstrafverfahrens 71) nicht auf die Möglichkeit eines Steuerprozesses zu verzichten.Zum einen <strong>des</strong>halb, um sich die Möglichkeit der Aussetzung <strong>des</strong> Steuerstrafverfahrenszumin<strong>des</strong>t offen zu halten. Zum anderen aber <strong>des</strong>halb, weil es durchaus vorkommt,dass die vom Strafgericht ermittelte hinterzogene Steuer und die vom Finanzgerichtfestgestellte zu zahlende Steuer nicht identisch sein müssen und ganz erheblich divergierenkönnen. So kann es durchaus gerade für den Fall einer verweigerten Aussetzunggem. § 396 AO ein denkbares Ziel sein, wenigstens mittels <strong>des</strong> Steuerprozessesbei der Finanzgerichtsbarkeit zu einer geringeren Steuerbelastung zu kommen, als dieim Steuerstrafverfahren zur Grundlage einer Bestrafung gemachte hinterzogene Steuer.Ähnliche Überlegungen gelten für das Verhältnis eines Haftungsverfahrens zu einemSteuerstrafverfahren. 72)64)65)66)67)68)69)70)71)72)BFH 07.12.1999 - IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; BFH 19.09.2001 – XI B 06/01, HFR 2002,179, 180BFH 15.11.2006 – XI B 19/06, BFH/NV 2007, 400, 401; BFH 17.03.2010 – X B 120/09,BFH/NV 2010, 1240; BFH 24.05.2013 – VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588 Rdn. 12Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer steuerstrafrechtlichen Vorfragenkompetenzund freien Ermessensausübung bei § 396 AO BVerfG 15.10.1990 - 2 BvR 385/87, NJW 1992, 35,36; so auch Kohlmann, Steuerstrafrecht, Lfg. 27.11.1999, § 396 AO Rdn. 10, 15. Nach Meinung<strong>des</strong> BFH 17.12.1992 – VIII B 88 und 89/92, DStZ 1993, 506 sollte das Strafgericht jedenfallsdann nach § 396 AO aussetzen, wenn sich schwierige steuerrechtliche Fragen stellen; a. A. Kohlmann,Steuerstrafrecht, Lfg. 27.11.1999, § 396 AO Rdn. 45.2Ist eine Aussetzung gem. § 396 AO erfolgt, kommt eine Aussetzung eines finanzgerichtlichenVerfahrens gem. § 74 FGO allerdings nicht in Betracht: BFH 26.02.1991 - VII R 77-78/87,BFH/NV 1992, 87; BFH 16.03.1993 - X B 204/92, n. V.. Ist dagegen im Steuerstrafverfahrenkeine Aussetzung erfolgt, kann der Steuerprozess gem. § 74 FGO ausgesetzt werden: BVerfG15.10.1990 - 2 BvR 385/87, NJW 1992, 35 f. u.H.a. Groh NJW 1985, 993, 997Gast-de Haan in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 396 Rdn. 5 und 20Thomas NJW 1991, 2333, 2335Gast-de Haan in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 396 Rdn. 20Bereits während einer Außenprüfung kann es parallel zu einer Steuerfahndungsprüfung kommen:BFH 17.01.2002 – V B 88/01, BFH/NV 2002, 748Schwedhelm DStR 2006, 1017, 1021

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!