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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in IKZM ... - IKZM-Oder

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Elemente aufweisen. (JANSSEN ET AL. 2004: 84f)<br />

Die umweltpolitische <strong>Zusammenarbeit</strong> zwischen Deutschland und Polen regelt das Abkommen<br />

vom 7.04.1994 über die <strong>Zusammenarbeit</strong> auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Insbesondere soll<br />

dadurch die umweltverträgliche Entwicklung der grenznahen Gebiete gewährleistet werden.<br />

Auch auf der Ebene der Länder bestehen rechtliche Regelungen zur grenzüberschreitenden<br />

umweltpolitischen <strong>Zusammenarbeit</strong>. Mecklenburg-Vorpommern und die damalige<br />

Wojewodschaft Stett<strong>in</strong> haben am 18.11.1991 e<strong>in</strong>e Umweltkommission e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Der Errichtung e<strong>in</strong>es grenzüberschreitenden Schutzgebietes "Internationalpark Unteres <strong>Oder</strong>tal"<br />

liegt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>same Erklärung des deutschen und des polnischen Umweltm<strong>in</strong>isters sowie des<br />

brandenburgischen Umweltm<strong>in</strong>isters und des Wojewoden von Stett<strong>in</strong> vom 7.05.1992 zugrunde.<br />

Die Verwaltung der beiden Teilgebiete des Naturparks wird grundsätzlich jeweils getrennt<br />

wahrgenommen. Für den grenzüberschreitenden Aspekt der <strong>Zusammenarbeit</strong> hat jedoch der<br />

deutsch-polnische Umweltrat e<strong>in</strong>en von allen beteiligten Stellen beschickten Programmrat<br />

e<strong>in</strong>gesetzt, der Empfehlungen für die zuständigen Behörden erarbeiten und die Aktivitäten<br />

zugunsten des Naturschutzes für das gesamte Gebiet des Internationalparks koord<strong>in</strong>ieren soll.<br />

• Kulturerbe<br />

Das Übere<strong>in</strong>kommen vom 23.11.1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt<br />

(UNESCO-Weltkulturerbe) und das Europäische Kulturabkommen vom 19.12.1954 bestimmen<br />

den Kulturschutz, <strong>in</strong>sbesondere von Objekten, die zum Kultur- und Naturerbe der Welt gehören.<br />

European Landscape Convention vom Juli 2000 bestimmt den Landschaftsbegriff als Gebiet, das<br />

durch Menschen wahrgenommen wird, welche das Ergebnis der Aktion und Interaktion zwischen<br />

Natur und/oder Mensch ist. (JANSSEN ET AL. 2004: 98)<br />

Das EG Recht übergibt den Mitgliedstaaten die Kompetenzen bei der Bestimmung der Kultur,<br />

wobei die Koord<strong>in</strong>ierung öffentlicher und privater E<strong>in</strong>zelbemühungen, der Erfahrungs- und<br />

Informationsaustausch sowie die Schaffung entsprechender Informationsstrukturen von Seite der<br />

Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Das "Programm Kultur 2000" sollte diese Maßnahmen<br />

unterstützen. (JANSSEN ET AL. 2004: 102)<br />

• Beschäftigung<br />

Der Beschäftigungsbereich wird durch zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen Deutschland<br />

und Polen geregelt. Das Abkommen vom 07.06.1990 über die <strong>Zusammenarbeit</strong> auf dem Gebiet<br />

Arbeit und Sozialpolitik enthält Bestimmungen über e<strong>in</strong>e Kooperation bei der Durchführung von<br />

geme<strong>in</strong>samen Projekten, welche e<strong>in</strong>en Erfahrungsaustausch im Bereich der Arbeits- und<br />

Sozialpolitik, der Beratung über effiziente Verwaltungsstrukturen sowie bei Vorhaben auf dem<br />

Gebiet des Arbeitsrechts, der Arbeitsbeziehungen, des Arbeitsschutzes und der<br />

Arbeitsverwaltung be<strong>in</strong>haltet. Die <strong>Zusammenarbeit</strong> soll durch die Aufnahme und die Entsendung<br />

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