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Straßenreinigungssatzung 2013 - Ziltendorf

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6. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasBuchgrundstück, das im GrundbucheingetrageneGrundstück.7. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seinewirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch dieStraße, insbesondere durch einen Zugang oder eineZufahrt an die Grundstücksgrenze heran, möglich ist,unabhängig vom tatsächlichen Eingang zum Grundstück,und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagenübliche und sinnvoilewirtschaftliche Grundstücksnutzungermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn dasGrundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von derStraße getrennt ist.8. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder einNutzungsrecht für die in § 9 desSachenrechtsbereinigungsgesetztes genannten natürlichenoder juristischen Personen des privaten oder öffentlichenRechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümersder Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Beiungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige diePflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächlicheSachherrschaft über das Grundstück ausübt.§3 Art und Umfang der Reinigungspflicht1. Die von der Gemeinde zu reinigenden Fahrbahnen derÖffentlichen Straßen sind im Straßenreinigungsverzeichnis,das als Anlage 1 dieser Satzung angefügt ist, aufgeführt.Die Reinigung der Fahrbahnen erfolgt in den MonatenAugust bis Oktober zweimal im Monat,2. Fahrbahnen und Gehwege sind durch die Verpflichtetennur werktags bis spätestens 19.00 Uhr zu säubern. Hierzugehört auch das Entfernen von Wildwuchs, Unkraut, Laubund Unrat Belästigende Staubentwicklung ist zuvermeiden. Kehricht, Laub oder sonstiger Unrat sind nachBeendigung der Säuberung unverzüglich aus demöffentlichen Straßenraum zu entfernen. Laub vonGrundstücken darf nicht auf den Gehweg oder dieFahrbahnverbracht werden.3. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehendeVerpflichtung des Verursachers, außergewöhnlicheVerunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibtunberührt.§4Art und Umfang des Winterdienstes nach § 1 Nummer 41. Soweit auf den Fahrbahnen der Winterdienst von der Gemeindedurchgeführt wird (siehe Kennzeichnung in der Anlage1), bestimmt diese nach pflichtgemäßem Ermessenunter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht, Umfang,Art und Reihenfolge der Schnee-, Räum- undStreumaßnahmen. Im Anschluss an die Winterperiodewerden diese Fahrbahnen im April vom Streugut gereinigt.2. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege bisan den Gehweg heran und die gefährlichen Stellen auf denvon den Grundstückseigentümern zu reinigendenFahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittelvorrangig vorauftauenden Mitteln einzusetzen sind.3. Die Gehwege sind vom Schnee zu räumen und bei Glättezu streuen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigtenBereichen, in welchen ein selbständiger Gehweg nichtvorhanden ist, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin einStreifen in einer-Breite von l,5 Metern von Schnee freizuhalten und beiGlätte zu streuen.a. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B.Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfendenMitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.b. an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.5. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salzoder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauendenMitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheibenabzulagern.6. In der Zeit von 07,00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schneeund entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.Nach20.0 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glättesindwerktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhrdes folgenden Tages zu beseitigen. Eine Verpflichtung zumStreuen ist nicht gegeben* solange das Streuen wegenanhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltigeSicherungswirkung erzielt. Zu wiederholen sindStreumaßnahmen innerhalb des zuvor genanntenZeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durchWitterungsverhältnisse verloren hat7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder fürSchulbusse müssen die Gehwege und vorgenanntenSeitenstreifen von Fahrbahnen so von Schnee freigehaltenund bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser ZuundAbgang für die Fahrgästegewährleistet ist. EineVerpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange dasStreuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keinenachhaltige Sicherungswirkung erzielt Zu wiederholen sindStreumaßnahmen innerhalb des zuvor genanntenZeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durchWitterungsverhältnisse verloren hat8. Der Schnee ist auf dem Rand des Gehweges oder wo diesnicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dassder Fußgänger- und Fährverkehr hierdurch nicht mehr alsunvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufein Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eisund Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstückendürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafftwerden.9. Auf den Fahrbahnen der Straßen, welche in der Anlage 1zur <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> keine Kennzeichnung zumWinterdienst haben, ist der Winterdienst durch dieAnlieger nach Maßgabe der Nummern 2 bis 8durchzuführen. Eine Mindestdurchfahrbreite von 3 m ist zugewährleisten.§5BenutzungsgebührenDie Gemeindeerhebt für die von ihr durchgeführte Reinigungund Winterwartung der Fahrbahnen Benutzungsgebührennach der Straßenreinigungsgebührensatzung in der jeweilsgültigen Fassung für alle gemäß § 2 Nummer 6 und7erschlossenen Grundstücke.§6Ordnungswidrigkeiten1. Ordnungswidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 15Brandenburgisches Straßengesetz(BbgStrG) handelt, werals Eigentümer, Erbbauberechtigter oderNutzungsberechtigter vorsätzlich4. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauendenStoffen ist grundsätzlich verboten; das gilt nicht

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