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06. 11. 2013 - Prof. Dr. Klaus Marxen

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SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 4Sachliche ZuständigkeitVergehen zw. 2 und max. 4 J. sowieVerbrechen bis max. 4 J. erwarteteFreiheitsstrafeAGStrafrichterVergehen bis 2 J. erwartete Freiheitsstrafe(max. jedoch 4 J., § 24 Abs. 2GVG); Vergehen im PrivatklageverfahrenSchöffengerichtErwartete Freiheitsstrafe über 4. J.(Vergehen und Verbrechen) sowieFälle des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVGLGgr. StrafkammerStaatsschutzdelikteOLGSenatHumboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 6Zwischenverfahren gem. §§ 199-211StPO:Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts1.Erlassen des Eröffnungsbeschlussesgem. § 203 StPO; evtl. mit Änderungengem. § 207 Abs. 2 StPO2.Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrensgem. § 204 StPO3.Vorläufige Einstellung des Verfahrensgem. § 205 StPO; Einstellung des Verfahrrensgem. §§ 206 a und b StPO4.Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründengem. §§ 153 ff. StPOHumboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 7Systematik der ErpressungsdelikteGrundtatbestand§ 253 Abs. 1 und 2 StGBErpressungBesonders schwere Fälle(Strafzumessung)§ 253 Abs. 4 StGB§ 255 StGBRäuberische ErpressungQualifikation§ 250 StGBSchwere räuberische ErpressungErfolgsqualifikation§ 251 StGBRäuberische Erpressung mit TodesfolgeHumboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 8Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGBPrinzip: ArbeitsteilungobjektivsubjektivinsgesamtgemeinsameTatausführunggemeinsamerTatentschlussindividuellmitursächlicher Tatbeitrag,der die TatausführungwesentlichmitgestaltetVerwirklichungswilleim Hinblick auf deneigenen Tatbeitragund denjenigen derMittäterHumboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 9Mittäterschaft: PrüfungsansatzBAnteile ander TatBAAGemeinsame Prüfungbei gemeinsamer Tatausführung mit gleichgewichtigenAnteilen (Strafbarkeit von A und B gem. §§ XXX, 25Abs. 2 StGB)ansonstenGetrennte Prüfung1.Strafbarkeit des Tatnächsten (A) als Alleintäter(Strafbarkeit des A gem. § XXX StGB)2. Strafbarkeit weiterer Beteiligter (hier B) als Mittäter(Strafbarkeit des B gem. §§ XXX, 25 Abs. 2StGB)Humboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 10Mittäterschaft: Prüfung eines weiteren Tatbeteiligten als MittäterBI. Tatbestandsmäßigkeit1) Objektiver TatbestandB hat den Tatbestand nicht (vollständig) selbst verwirklicht,ihm könnten aber die Tatbeiträge des A nach § 25 Abs. 2StGB zuzurechnen sein.Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Zurechnung:– wesentlicher Tatbeitrag des B (Abgrenzung zur Beihilfe)– arbeitsteiliges Zusammenwirken von A und B aufgrundeines gemeinsamen Tatplans2) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz– bzgl. des eigenen Tatbeitrags und– bzgl. der Tat insgesamtHumboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 11Anforderungen an den Tatbeitrag eines Mittäters (h. M.)Mögliche Tatbeiträge i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB:unproblematischproblematischBeteiligung an derTatausführungAusschließlich Planungder TatAusschließlich Unterstützungshandlungen(z. B. „Schmierestehen“)Es ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob imkonkreten Fall funktionelle Tatherrschaftvorliegt!Die Planungshandlungmuss die Tat wesentlichmitbestimmen(„Bandenchef“)Die Handlung muss fürdie Gesamttat sowesentlich sein, dassderen Durchführbarkeitmit ihr steht und fällt.Humboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 12Sukzessive Mittäterschaft„Normalfall“ der MittäterschaftTatentschluss/TatplanBeginn derTatausführungGemeinschaftlich planen A, B und C eine Tatund führen sie anschließend aus.Sukzessive MittäterschaftTatentschluss/TatplanBeginn derTatausführungGemeinschaftlichplanen A und Beine Tat und führensie anschließendaus.+C beteiligt sich erst nachBeginn der Tatausführungunter ausdrücklicher oderkonkludenter Zustimmungzum Tatplan von A und B.Humboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 13Sukzessive Mittäterschaft:Beginn derTatausführungVollendung derTat+?Beendigung derTatIst zwischen Vollendung und Beendigungder Tat noch sukzessiveMittäterschaft möglich?Ja,sofern der Eintretende vombisher Geschehenen weiß, diesesbilligt und sich ihm durchFörderung der Tat anschließt.Nein.Wer einer bereits vollendetenTat beitritt, kann keine Tatherrschaftmehr über dasGeschehene haben.Humboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14


SP7: Strafrechtspraxis II – Materielles Strafrecht <strong>06.</strong><strong>11.</strong><strong>2013</strong> 14Begünstigung, § 257 StGB:Zeitpunkt der Hilfe: Abgrenzung zwischen Beihilfe zur Vortat undBegünstigungVortatVollendungBeendigungHilfeleistungwird mitkausalfür den Eintrittdes Erfolgs derVortatunterstützt den Vortäterbei der Beendigung derVortath.M.: Vorstellung und Willlensrichtungdes Hilfeleistendenentscheidendkommt demVortäter erstnach BeendigungderVortat zuguteBestrafunggemäߧ 27a.A.: Beihilfe zur Vortatimmer vorrangig gegenüber§ 257 StGBa.A.: Beihilfe nach Vollendungnicht möglich§ 257Humboldt-Universität <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Klaus</strong> <strong>Marxen</strong> WS <strong>2013</strong>/14

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