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Infrastrukturbeteiligungen bei offenen Spezialfonds – 760 KB

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co-publishing Investmentfonds und Assetmanagementjährliche Folgebewertungen durchzuführen.Die Investmentgesellschaft muss bereits imZeitpunkt der Zeichnung die regelmäßigeVorlage entsprechender Informationen vertraglichsicherstellen.Risikomanagement <strong>bei</strong><strong>Infrastrukturbeteiligungen</strong>Eine weitere Herausforderung für die Investmentgesellschaftstellt die fortlaufendeErfassung und Bewertung der Risiken dereingegangenen Beteiligungen und ihrerjeweiligen Beiträge zum Gesamtrisikoprofildes Investmentvermögens dar. Hierzugehört in rechtlicher Hinsicht, dass dieInvestmentgesellschaft jeweils vorab Inhaltund Durchsetzbarkeit der relevantenVerträge prüft. Gerade <strong>bei</strong> ausländischenBeteiligungsangeboten kann sich diesim Einzelnen schwierig gestalten. Hinzukommt die Erfassung der mit einer Beteiligungeinhergehenden Liquiditätsrisiken.In diesem Zusammenhang muss sichergestelltwerden, dass insbesondere diedurch eine Beteiligung übernommenenZahlungsverpflichtungen in die Beurteilungder Liquiditätsrisiken einbezogen werdenkönnen. Kapitaleinzahlungen haben <strong>bei</strong>Infrastrukturfonds in der Regel in Tranchenauf Kapitalabrufe zu erfolgen. Das ab einemKapitalabruf für eine Zahlung zur Verfügungstehende Zeitfenster ist regelmäßigknapp bemessen, und marktübliche Verträgesehen meist strenge Sanktionen für denFall des Verzugs mit der Leistung fälligerKapitaleinzahlungen vor. Investmentgesellschaftenmüssen daher bereits <strong>bei</strong> einerBeteiligung prüfen, inwieweit ihre internenAbläufe mit den Einzahlungsregeln einesZielfonds in Einklang gebracht werdenkönnen. Darüber hinaus sind üblicherweiseweitere für die Liquiditätsplanung relevanteBesonderheiten (z. B. Möglichkeit desWiederabrufs ausgeschütteter Beträge, Beendigungsmöglichkeitendurch Übertragungoder Rückgabe) zu beachten.Vertragliche Abbildung vonBesonderheitenObwohl die Vertragspakete geschlossenerFonds in den letzten Jahren kontinuierlichan Komplexität zugenommen haben, könnensie längst nicht alle investorenseitigenBesonderheiten erfassen, die für die Beteiligungrelevant werden können. Praktischimmer erfordern das Investorenaufsichtsrechtder Investmentgesellschaft sowiebesondere Vereinbarungen mit den Anlegerndes Investmentvermögens (z. B. auchim Hinblick auf die Regulierung dieserAnleger) eine Anpassung des von den Initiatorenangebotenen Vertragspaketes. Einentsprechend großes Gewicht nehmen inder Praxis Verhandlung und Abschluss vonbilateralen Nebenvereinbarungen (sog. SideLetter) ein. Aber auch die Beteiligungsvereinbarungist vor der Abgabe sorgfältigzu prüfen. Insbesondere <strong>bei</strong> ausländischenAngeboten sehen die entsprechendenZeichnungsunterlagen eine Abbildung derstrukturellen Besonderheiten von Investmentgesellschaftenund -vermögen meistnicht vor, weil die in Deutschland verbreiteteForm des Sondervermögens vielen Initiatorengeschlossener Fonds nicht geläufigist. Umgekehrt erschließen sich auch die invielen Beteiligungsformularen enthaltenenVerweise auf ausländische Rechtsvorschriftennicht ohne Weiteres. Zutreffende undvollständige Zeichnungsunterlagen sindaber Grundvoraussetzung für den Erfolgdes Investments und die Vermeidung vonSchäden. Sie sollten daher von Anfang anin den Prüfungsprozess einbezogen werden,um Unklarheiten rechtzeitig ausräumen zukönnen.Steuerliche AspekteIn steuerlicher Hinsicht haben Investmentgesellschafteneinerseits ihre eigenenErklärungs- und Bekanntmachungspflichtenund andererseits die steuerliche Behandlungeiner Beteiligung auf der Ebene der Anlegerzu beachten. Maßgeblich hierfür ist diesteuerliche Qualifikation der Beteiligungaus deutscher steuerlicher Sicht. Die Investmentgesellschaftmuss im Rahmen derBeteiligungsprüfung feststellen, inwieweitdie Erträge eines Infrastrukturfonds nachsteuerlichen Spezialvorschriften wie z. B.dem Investmentsteuergesetz oder dem Außensteuergesetzzu ermitteln sind. Darüberhinaus ist zu prüfen, inwieweit die in derZielfondsstruktur bekannten Vehikel ausdeutscher steuerlicher Sicht als Kapitaloderals Personengesellschaft einzuordnensind. Im Fall einer Einordnung als Personengesellschaftist zudem eine Einordnungals vermögensverwaltend oder gewerblichvorzunehmen. Vor dem Hintergrund derÄnderungen durch die Anpassung desInvestmentsteuerrechts an die Umsetzungder AIFM-Richtlinie durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz kann von dieserEinordnung künftig die Erwerbbarkeiteiner Beteiligung abhängen. Aufgrund derErklärungs- und Bekanntmachungspflichtender Investmentgesellschaft sind die vorstehendenPrüfungen sogar dann erforderlich,wenn es sich <strong>bei</strong> den Anlegern des Investmentvermögensum steuerbefreite Anlegerhandelt. Neben deutschen steuerlichen Aspektensind auch steuerliche Vorbelastungenim Ausland in die Beteiligungsprüfungeinzubeziehen. Dies gilt insbesondere fürInvestmentvermögen mit in Deutschlandsteuerbefreiten Anlegern, für die derartigeVorbelastungen häufig eins zu eins die Renditebelasten. Daher sind eine sorgfältigePrüfung der steuerlichen Aspekte sowie dieVereinbarung auf die Situation der Anlegerdes Investmentvermögens abgestimmterNebenvereinbarungen mit dem jeweiligenInfrastrukturfonds von erheblicher Bedeutungfür den Erfolg einer Beteiligung. ◾Kernaussagen▪ <strong>Infrastrukturbeteiligungen</strong> sind einefür offene Investmentvermögen zunehmendwichtige Anlageklasse.▪ Als Anteile an geschlossenen Fondsqualifizieren die angebotenen Produkteinvestmentrechtlich meist alsUnternehmensbeteiligungen.▪ Investmentgesellschaften müssensicherstellen, dass Beteiligungen zuverlässigbewertet, zu marktgerechtenBedingungen erworben und vomRisikomanagement erfasst werdenkönnen.▪ Investorenregulierung und Vereinbarungenmit den Anlegern erfordernregelmäßig den Abschluss bilateralerNebenvereinbarungen.▪ Die Zeichnungsunterlagen erforderneine genaue Prüfung und Abstimmungmit den Initiatoren.▪ Steuerlich sind die Einordnung derBeteiligung für deutsche Zwecke,Vorbelastungen der Fondserträge sowieCompliance-Fragen von zentralerBedeutung.Juve Handbuch 2013/2014193

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