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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> <strong>–</strong> <strong>Bayern</strong>ArbeitsvertragsrichtliniendesDiakonischen Werkes <strong>Bayern</strong>Stand vom 18. September 2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 2 von 177Arbeitsrechtsregelung überArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> - <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>Inhaltsverzeichnis<strong>AVR</strong> <strong>–</strong> <strong>Bayern</strong> 1PRÄAMBEL 8I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 8§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft 8§ 2 Geltungsbereich 8§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 8§ 4 Allgemeine Dienstpflichten 9§ 5 Besondere Dienstpflichten 9§ 6 Beschäftigungszeit 9§ 7 Fort- und Weiterbildung 9§ 8 Personalakten 10IIEINSTELLUNG, PROBEZEIT, ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG, VERSETZUNG UNDABORDNUNG 10§ 9 Einstellung 10§ 10 Probezeit 11§ 11 Ärztliche Untersuchung 11§ 12 Versetzung und Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung 11III BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES 12§ 13 Kündigung 12§ 14 Sonderregelung für unkündbare Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 12§ 15 Beendigung des Dienstverhältnisses 13IV ARBEITSZEIT 14§ 16 Arbeitszeit 14§ 17 Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer 15§ 18 Vollzeitkorridor 15§ 19 Pausen und Ruhezeit 16§ 20 Arbeitszeitkonten 16§ 21 Plusstunden, Überstunden und Minusstunden 17§ 22 Arbeitszeit bei Dienstreisen 18§ 23 Sonderregelungen für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nicht unter dasArbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen 18§ 24 Arbeitszeit bei Freizeitmaßnahmen 18§ 25 Kurzarbeit 18§ 26 Fernbleiben vom Dienst sowie Anzeige und Nachweispflichten 19§ 27 Dienstbefreiung 19V URLAUB 20§ 28 Erholungsurlaub 20§ 29 Zusatzurlaub für Nachtarbeit 21§ 30 Urlaubsabgeltung 21§ 31 Sonderurlaub und befristete Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen 22VI EINGRUPPIERUNG und ENTGELT 23§ 32 Eingruppierung 23§ 33 Bestandteile, Berechnung und Auszahlung des Entgelts 23§ 34 Variable Entgelte 24§ 35 Anpassungsklausel 24§ 36 Grundentgelt 25§ 37 Familienbudget 25§ 38 Schichtzulage 26§ 39 Zeitzuschläge 26§ 40 Jahressonderzahlung 27§ 41 Sachleistungen 28§ 42 Reisekosten 28§ 43 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 28§ 44 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 28§ 45 Forderungsübergang bei Dritthaftung 29VII SONDERLEISTUNGEN 30§ 46 Treueleistungen 30§ 47 Beihilfen 30<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 3 von 177§ 48 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 31§ 49 Entgeltumwandlung 31§ 50 Vermögenswirksame Leistungen 32§ 51 Sterbegeld 32VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN 33§ 52 Schutzkleidung 33§ 53 Dienstkleidung 33IX SCHLUSSBESTIMMUNG 33§ 54 Ausschlussfristen 33X In-Kraft-Treten 33§ 55 In-Kraft-Treten 33Anlagen 34Anlage 1 Neufassung der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 35§ 1 Anwendung <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 35§ 2 Überleitung 35§ 3 Übergangsregelung 35§ 4 Besitzstandszulage 36§ 5 Flexibilisierung der Entgelte auf betrieblicher Ebene 37§ 6 Weitergeltung der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> i. S.von § 18 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 37Anlage 2 Eingruppierungsordnung 38Entgeltgruppe 1 38Entgeltgruppe 2 38Entgeltgruppe 3 39Entgeltgruppe 4 39Entgeltgruppe 5 40Entgeltgruppe 6 41Entgeltgruppe 7 42Entgeltgruppe 8 43Entgeltgruppe 9 44Entgeltgruppe 10 45Entgeltgruppe 11 46Entgeltgruppe 12 47Entgeltgruppe 13 47Entgeltgruppe 14 48Anmerkungen 49Anlage 3 Entgelttabellen 51a) Entgelttabelle 2007 51b1) Entgelttabelle 2008 bis 31.03.2008 52b2) Entgelttabelle 2008 ab 01.04.2008 53c1) Entgelttabelle 2009 bis 30.04.2009 54c2) Entgelttabelle 2009 ab 01.05.2009 55d1) Entgelttabelle 2010 bis 28.02.2010 56d2) Entgelttabelle 2010 ab 01.03.2010 57e1) Entgelttabelle 2011 bis 30.06.2011 58e2) Entgelttabelle 2011 ab 01.07.2011 59f) Entgelttabelle 2012 60g1) Entgelttabelle 2013 bis 30.06.2013 61g2) Entgelttabelle 2013 ab 01.07.2013 62h) Entgelttabelle 2014 63i) Entgelttabelle ab 2015 64Anlage 4 Überleitungstabelle 65Anlage 5 Dienst- / Ausbildungs- und Praktikantenverträge 98Anlage 5 Dienstvertrag 99Anlage 5a Praktikantenvertrag 102Anlage 5b Erzieher- / Vorpraktikantenvertrag 104Anlage 5c Ausbildungsvertrag 106Anlage 5d Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege 108Anlage 5e Ausbildungsvertrag in der Altenpflege 111Anlage 6 Musterdienstvereinbarungen 115Dienstvereinbarung zur Regelung der betrieblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitvon 38 bis 42 Stunden gemäß § 18 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> - Vollzeitkorridor - 116<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 4 von 177Anlage 7 Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrundeiner wirtschaftlichen Notlage 117§ 1 Wirtschaftliche Notlage 117§ 2 Vorübergehende Absenkung der Personalkosten 117§ 3 Dienstvereinbarung 117§ 4 Inkrafttreten 118Anlage 8 Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Dienstnehmer undDienstnehmerinnen bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen(SicherungsO) 119Vorbemerkung 119§ 1 Geltungsbereich 119§ 2 Begriffsbestimmungen 119§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung, Information der von der vorgesehenenMaßnahme betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen 120§ 4 Arbeitsplatzsicherung 120§ 5 Fortbildung, Umschulung 121§ 6 Besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfrist, bevorzugte Wiedereinstellung 121§ 7 Abfindung 121§ 8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen 123§ 9 Anrechnungsvorschrift 123§ 10 Inkrafttreten 123Anlage 9 Arbeitsrechtsregelung über die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie für den Bereich derprivatrechtlichen Dienstverhältnisse (ARR Berufl. Mitarbeit) 124Präambel 124§ 1 Geltungsbereich 124§ 2 Voraussetzungen für eine berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in<strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie 124§ 3 Allgemeine Voraussetzungen zur Begründung des Dienstverhältnisses 124§ 4 Besondere Voraussetzungen zur Begründung des Dienstverhältnisses 125§ 5 Verpflichtungen der kirchlichen und diakonischen Dienstgeber 125§ 6 Loyalitätsobliegenheiten 125§ 7 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten 125§ 8 Änderungsverfahren 126§ 9 Inkrafttreten 126Fragebogen zu Vereinigungen 127Anlage 10 Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitgeförderten Dienst- und Ausbildungsverhältnissen 129§ 1 Geltungsbereich 129§ 2 Höhe der Vergütung 129§ 3 Arbeitszeit 129§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs 129§ 5 Musterdienstvertrag 129§ 6 Übergangsbestimmung 129§ 7 Inkrafttreten 129Dienstvertrag 130Anlage 11 Arbeitsrechtsregelung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 133A. Regelung für Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Entbindungspfleger,Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen und medizinischtechnischeAssistentinnen und Gehilfinnen, Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen imPflegedienst sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rettungsdienst 133B. Regelung für andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen 135Anlage 12 Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen alsLehrkräfte 138Anlage 13 Arbeitsrechtsregelung für pädagogische Dienstnehmer undDienstnehmerinnen in Internaten 139§ 1 Geltungsbereich 139§ 2 Ärztliche Untersuchung (Ergänzung zu § 9 Absatz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 139§ 3 Allgemeine Pflichten (Ergänzung zu § 41 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 139§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit (Ergänzung zu den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 139§ 5 Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft (Ergänzung zu Anlage 11 B <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 139§ 6 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub (Ergänzung zu §§ 28 <strong>–</strong> 30 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 140<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 5 von 177§ 7 Kündigung (Ergänzung zu § 13 Absatz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 140§ 8 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze (anstelle von § 15Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 140§ 9 Sachleistungen (Ergänzung zu § 41 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) 140§ 10 Inkrafttreten 140Anlage 14 Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget gemäß § 37 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 141§ 1 Familienbudget 141§ 2 Erfassung 141§ 3 Informationen 141§ 4 Verwendung 141§ 5 Übergangszeitraum 141§ 6 Inkrafttreten 141Anlage 15 Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung(„Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende 142§ 1 Geltungsbereich 142§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung 142§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder 143§ 3 a Erklärung des Anspruchsberechtigten 143§ 4 Allgemeine Bestimmungen 144§ 5 Übergangsbestimmungen 144§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 144Anlage 16 Arbeitsrechtsregelung über Praktikantenverhältnisse 145A. Praktika im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes 145I. Praktikanten und Praktikantinnen nach abgelegtem Examen 145§ 1 Praktikantenvergütung 145§ 2 Probezeit 146§ 3 Arbeitszeit 146§ 4 Erholungsurlaub 146§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 146§ 6 Sonstige Bestimmungen 146§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 146II. Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikantenund Vorpraktikantinnen 148§ 1 Praktikantenvergütung 148§ 2 Praktikantenvergütung bei nichtvollbeschäftigten Praktikanten / Praktikantinnen 148§ 3 Praktikantenvergütung für Teile eines Monats 148§ 4 Fortzahlung der Praktikantenvergütung 148§ 5 Sonstige Bestimmungen 149§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 149B. Praktika außerhalb des Geltungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes 150Anlage 17 Ausbildungsverhältnisse 151I. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 151§ 1 Geltungsbereich 151§ 2 Ausbildungsvergütung 151§ 3 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen 152§ 4 Ausbildungsvertrag 152§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 152§ 6 Ärztliche Untersuchungen 152§ 7 Regelmäßige Ausbildungszeit 153§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten 153§ 9 Erholungsurlaub 153§ 10 Familienheimfahrten 153§ 11 Freistellung vor Prüfungen 154§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 154§ 13 Ausbildungsmittel 154§ 14 Prüfungen 154§ 15 Zeugnis 154§ 16 Sonstige Bestimmungen 154§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 154II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schüler und Schülerinnen, die nach Maßgabedes Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden 155§ 1 Geltungsbereich 155<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 6 von 177§ 2 Ausbildungsvertrag 155§ 3 Durchführung der Ausbildung 155§ 4 Probezeit 155§ 5 Ärztliche Untersuchung 155§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit 155§ 7 Ausbildungsvergütung 155§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten 156§ 9 Erholungsurlaub 156§ 10 Familienheimfahrten 157§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung 157§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 157§ 13 Ausbildungsmittel 157§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 157§ 15 Sonstige Bestimmungen 158§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 158III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schüler und Schülerinnen, die nach Maßgabedes Altenpflegegesetzes ausgebildet werden 159§ 1 Geltungsbereich 159§ 2 Ausbildungsvertrag 159§ 3 Durchführung der Ausbildung 159§ 4 Probezeit 159§ 5 Ärztliche Untersuchung 159§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit 159§ 7 Ausbildungsvergütung 160§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten 161§ 9 Erholungsurlaub 161§ 10 Familienheimfahrten 161§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung 161§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 161§ 13 Ausbildungsmittel 161§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 162§ 15 Sonstige Bestimmungen 162§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 162Anlage 18 noch nicht besetzt 163Anlage 19 Bewertung der Dienstnehmerunterkünfte 164§ 1 Geltungsbereich 164§ 2 Dienstnehmerunterkünfte 164§ 3 Bewertung der Dienstnehmerunterkünfte 164§ 4 Anpassung des Wertes der Dienstnehmerunterkünfte 165§ 5 Inkrafttreten 165Anlage 20 Arbeitsrechtsregelung über die Arbeitsbedingungen für Dienstnehmer undDienstnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen 166§ 1 Geltungsbereich 166§ 2 Bildschirm-Arbeitsplätze <strong>–</strong> Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung 166§ 3 Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze 166§ 4 Ärztliche Untersuchung 166§ 5 Einweisung und Einarbeitung 167§ 6 Schutzvorschriften 167§ 7 Verhaltens- und Leistungskontrollen 167§ 8 Arbeitsunterbrechung 168§ 9 Unterrichtungspflichten 168§ 10 Übergangs- und Schlussvorschriften 168§ 11 Inkrafttreten 168Gestrichen; 168Anlage 21 Ordnung für den Einsatz und die Vergütung von Ehefrauen RummelsbergerDiakone, die als Hausmütter tätig sind (Hausmütterordnung <strong>–</strong> HMO) 169Präambel 169§ 1 169§ 2 169§ 3 170§ 4 170§ 5 170<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 7 von 177§ 6 170§ 7 170§ 8 170Anlage 22 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung - ATZO) 171Präambel 171§ 1 Geltungsbereich 171§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 171§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit 171§ 4 Höhe der Bezüge 172§ 5 Aufstockungsleistungen 172§ 6 Nebentätigkeit 173§ 7 Urlaub 174§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen 174§ 9 Ende des Dienstverhältnisses 174§ 10 Mitwirkungspflicht 175§ 11 Inkrafttreten 175Musterdienstvertrag zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 176<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 8 von 177PRÄAMBELDie gemeinsame Verantwortung für den Dienst in Kirche und Diakonie verbindet alle und erfordert einevertrauensvolle Zusammenarbeit von Vertretern und Vertreterinnen der Leitungsorgane und derDienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Die Arbeitsrechtliche Kommission <strong>Bayern</strong> hat sich daraufverständigt, bei der Erarbeitung neuer arbeitsrechtlicher Bestimmungen für den Bereich derEvangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie soviel wie möglich gemeinsam zu regelnund unterschiedliche Regelungen dort zu akzeptieren, wo diese im Hinblick auf unterschiedlicheRahmenbedingungen notwendig sind.Kirchlicher und diakonischer Dienst ist nicht nur ein Dienstverhältnis wie jedes andere, sondern immerdem besonderen Auftrag von Kirche und Diakonie verbunden.Grundlage für die Schaffung einer eigenständigen Arbeitsvertragsrichtlinie für den Bereich der Diakoniein <strong>Bayern</strong> ist der Wille, Arbeitsplätze zu erhalten und diakonische Arbeitsgebiete langfristig zu sichern.IALLGEMEINE GRUNDSÄTZE§ 1Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> angeschlossenenEinrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen.Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Personen bilden eine Dienstgemeinschaft. Von denMitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb desDienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht und nicht gegen Grundsätzeder Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> verstößt.(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zudiesem Dienst bereit findet, nimmt an der Dienstgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten teil;er / sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.(4) Dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge fürjede einzelne in der Dienstgemeinschaft tätige Person.(5) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> im Sinne desAbsatzes 2, Satz 2 stellen die Mitgliedschaft, Zugehörigkeit oder das Eintreten für eine religiöse oderweltanschauliche Bewegung oder Gemeinschaft dar, deren Auffassungen und Zielsetzungen nach denFeststellungen des Landeskirchenrates dem Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>widersprechen (vgl. Grundartikel zur Kirchenverfassung). Unter weltanschaulicher Bewegung oderGemeinschaft im Sinne von Satz 1 werden nicht Vereinigungen verstanden, die zur Wahrung undFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gebildet sind.§ 2GeltungsbereichDie Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gelten für alleEinrichtungen, deren Rechtsträger dem Diakonischen Werk <strong>Bayern</strong> e.V. angeschlossen sind und diedie Anwendung der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit ihren Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen dienstvertraglichvereinbaren.§ 3Ausnahmen vom GeltungsbereichDie <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklichschriftlich vereinbart ist, für:a) kurzfristig geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,b) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die für Arbeiten auf der Grundlage der Sozialgesetzbücheroder nach einem entsprechend geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit beschäftigt werden, sofern die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> nichts Näheres regeln,c) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 9 von 177Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende,Volontärinnen und Praktikantinnen, sofern die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> nichts Näheres regeln,d) Personen, die überwiegend zu ihrer Erziehung, aus therapeutischen oder karitativen Gründenbeschäftigt werden,e) Organvertreter / Organvertreterinnen juristischer Personen,f) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieserArbeitsvertragsrichtlinien hinausgehendes Entgelt erhalten,g) privatrechtlich beschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen.§ 4Allgemeine DienstpflichtenJeder Dienstnehmer / jede Dienstnehmerin hat ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungenuneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Er / sie soll jederzeit bemüht sein,das fachliche Können zu erweitern. Bei Ausübung seines / ihres Dienstes hat er / sie die für ihrenArbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie durch Dienstanweisungoder Anordnung ihrer Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.§ 5Besondere Dienstpflichten(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat über dienstliche Angelegenheiten, derenGeheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung desDienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach der Beendigung desDienstverhältnisses.(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden nicht bezahltenNebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Dienstgeber. Die Versagung derGenehmigung ist schriftlich zu begründen.(3) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihredienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Dienstnehmer /der Dienstnehmerin solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeitangeboten, so hat sie dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.(4) Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigenBeaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die ineiner vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangendes Dienstgebers/der Dienstgeberin bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertesFührungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Kosten trägt beider Einstellung die Bewerberin/der Bewerber, sonst der Dienstgeber/die Dienstgeberin. 1§ 6Beschäftigungszeit(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit,auch wenn sie unterbrochen worden ist.(2) Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten früherer Beschäftigungen bei anderenDienstgebern im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und des Diakonischen Werkes<strong>Bayern</strong>, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis (bei mehreren sich aneinander reihenden früherenBeschäftigungsverhältnissen jedes vorhergehende) unmittelbar an das ihm vorausgehendeBeschäftigungsverhältnis anschließt.§ 7Fort- und Weiterbildung(1) Wird ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherungoder 2 des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keineAnsprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgebera) dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin, sofern er / sie freigestellt werden muss, für die1 In-Kraft-Treten zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20122 Streichung zum 1. Juni 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 10 von 177notwendige Fort- und Weiterbildung das Entgelt fortgezahlt undb) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen füreine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatz 1 nach Maßgabe des Absatz 3 zu ersetzen, wenndas Dienstverhältnis auf Wunsch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin oder aus einem von ihm / ihrzu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin wegen Schwangerschaftoder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertraggeschlossen hat.(3) Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endeta) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.(3) Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Ende der Fort- und Weiterbildung wird 1/36 desAufwandsbetrages erlassen 1(4) Vor der Fort- und Weiterbildung ist vom Dienstgeber/der Dienstgeberin mit dem Dienstnehmer /derDienstnehmerin eine Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und 3abzuschließen. 2 § 8Personalakten(1) Die Personalakte wird unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und derVertraulichkeit persönlicher Daten geführt. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin oder sein / ihregesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin oder eine bevollmächtigte Person hat ein Recht aufEinsicht in die vollständige Personalakte. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein,Abschriften bzw. Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin muss zu den Beschwerden und Behauptungentatsächlicher Art, die für ihn / sie ungünstig oder nachteilig werden können, vor einer Aufnahme in diePersonalakte gehört werden. Seine / ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.IIEINSTELLUNG, PROBEZEIT, ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG,VERSETZUNG UND ABORDNUNG§ 9Einstellung(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischen Auftrages und dieBereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus (§ 1).(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin soll Mitglied der Evangelischen Kirche oder einer anderenKirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sein. Näheres dazu regelt die Arbeitsrechtsregelungüber die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie(Anlage 9).(3) Der Dienstgeber ist vor der Einstellung berechtigt, den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin durchden Betriebsarzt oder beim Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er / sie zur Leistungder dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung istdem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin bekannt zu geben.(4) Der Dienstvertrag wird schriftlich abgeschlossen (siehe Anlage 5). Nebenabreden sind nurwirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden,soweit dies durch die Arbeitsvertragsrichtlinien vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.(5) Für befristete Dienstverhältnisse gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes(TzBfG).1Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 11 von 177(6) Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn diejeweils übertragene Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfallsgelten sie als ein Dienstverhältnis.§ 10ProbezeitDie ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Im Dienstvertrag kann auf eine Probezeitverzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Bei Übernahme von Auszubildenden imunmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Dienstverhältnis entfällt die Probezeit.§ 11Ärztliche Untersuchung(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Dienstgeber durch einen Vertrauens- / bzw. Betriebsarztoder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin arbeitsfähigoder frei von ansteckenden Krankheiten ist.(2) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder ingesundheitsgefährdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, werden entsprechend dengesetzlichen Vorschriften ärztlich untersucht. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist demDienstnehmer / der Dienstnehmerin bekannt zu geben.(3) Sofern dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin aus angeordneten ärztlichen UntersuchungenKosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Dienstgeber zu übernehmen.§ 12Versetzung und Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung 1(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen aufeinen anderen Arbeitsplatz in eine andere Einrichtung desselben Dienstgebers versetzt oderabgeordnet werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin zuhören.(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin soll Abstandgenommen werden, wenn sie ihm / ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.(3) Während der Probezeit ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung desDienstnehmers / der Dienstnehmerin zulässig.(4) Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen kann im dienstlichen/betrieblichen Interesse mit ihrerZustimmung vor-übergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesenwerden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtstellung derDienstnehmer und Dienstnehmerinnen bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1werden auf das Entgelt angerechnet.(5) Werden Aufgaben der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu einem Dritten verlagert, ist aufVerlangen des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglichgeschilderte Dienstleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowiegesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 21 Inkrafttreten zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20122Inkrafttreten zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 12 von 177IIIBEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES§ 13Kündigung(1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrerWirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin sind dieKündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit.(2) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages.(3) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit vonbis zu 1 Jahrvon mehr als 1 Jahrvon mindestens 5 Jahrenvon mindestens 8 Jahrenvon mindestens 10 Jahrenvon mindestens 12 Jahren1 Monat,6 Wochen,3 Monate,4 Monate,5 Monate,6 Monate,zum Monatsschluss.(4) Der Dienstgeber ist berechtigt, das Dienstverhältnis im Rahmen des § 626 BGB fristlos zukündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchenoder groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus derEvang. Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder diestaatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus dieser Richtlinieergebenden Dienstpflichten. Bei Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, die zum Zeitpunkt derEinstellung nicht der Evangelischen Kirche angehört haben, sondern einer anderen Kirche oderGlaubensgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angeschlossen ist, gilt einAustritt aus dieser Kirche oder Glaubensgemeinschaft grundsätzlich als wichtiger Grund. § 1 Absätze 1bis 3 finden Anwendung sowie § 9 Absatz 2.(5) Ein befristetes Dienstverhältnis kann nach den Regelungen der Absätze1 bis 3 auch vorher gekündigt werden.(6) Endet ein zweckbefristetes Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, sohat der Dienstgeber dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestenszwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes erlischt frühestens zweiWochen nach dieser Mitteilung.(7) Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40.Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Dienstverhältnis einesDienstnehmers / einer Dienstnehmerin, dem / der gegenüber die ordentliche Kündigung grundsätzlichausgeschlossen ist, kann aus in seiner / ihrer Person oder in seinem / ihrem Verhalten liegendenwichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.§ 14Sonderregelung für unkündbare Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr und eine 15-jährige Beschäftigungszeitvollendet haben, können auch in den folgenden besonderen Fällen gekündigt werden:(2) Ist die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin nicht mehr möglich, weil dieDienststelle oder Einrichtung, in der er / sie bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöstwird, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigena) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe oderb) mit dem Ziel, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn eine zumutbare, im Wesentlichengleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr alseine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt und der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ablehnt.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 13 von 177(3) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner mit der Rechtsfolge des Absatzes 2 kündigen,wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aus Gründen, die in seiner / ihrer Person liegen, dauerndaußer Stande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, die Grundlage seiner / ihrer Eingruppierungsind.§ 15Beendigung des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in demdas gesetzliche Rentenalter erreicht wird.(2) Wird der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein neuerschriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In diesen Dienstvertrag können die Bestimmungen dieserRichtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Dienstverhältnis kann jederzeit mit einer Fristvon vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag nichts anderesvereinbart ist.(3) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin voll erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in demder Bescheid zugestellt wird. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat den Dienstgeber über dieZustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 1 Beginnt die Rente erst später, endetdas Dienstverhältnis am Tag vor dem Rentenbeginn. Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach demBescheid des Rentenversicherungs-trägers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht dasDienstverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.(4) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nurteilweise erwerbsgemindert ist und nach seinem / ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen auf seinem / ihrem bisherigen oder einen anderen geeigneten freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt werden könnte. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin muss einen Anspruch aufWeiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beimDienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenndie Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.(5) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes oder desGesundheitsamtes wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerina) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,b) eine Altersrente nach § 236 (langjährig Versicherte) oder § 236a SGB VI (Schwerbehinderte)bezieht oderc) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in welchem demDienstnehmer / der Dienstnehmerin das Gutachten bekannt gegeben worden ist.(6) Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin mitSchwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bedarf auch dann dervorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX, wenn sie im Falle des Eintritts einerteilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit2ohne Kündigung erfolgt. Liegt bei einem Dienstnehmer / einer Dienstnehmerin, der / dieschwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, zu dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 dasDienstverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderlicheZustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages derZustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 14 von 177IVARBEITSZEIT§ 16Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich40 Stunden wöchentlich. Sie wird in der Regel an 5 Tagen erbracht. 1 Die monatliche Sollarbeitszeiteines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichentäglichen Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin (Absatz 2 bzw. Absatz 3) mit derAnzahl der Wochentage von Montag bis Freitag im jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl derWochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jedengesetzlichen Feiertag, den Buß- und Bettag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember einesKalenderjahres. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Fürdie Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum voneinem Kalenderjahr zugrunde zu legen.Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend demprozentualen Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einesvollbeschäftigten Dienstnehmers / einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin festgelegt (X% von 100%).Mit Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen beziehungsweise dienstplanmäßigen Arbeiterfolgt.Bei ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen wird unabhängig von der Zahl der Fortbildungsstundendie dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, in Ermangelung derselben ein Fünftel derdienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, berücksichtigt.Anmerkung zu § 16 Absatz 1:Die regelmäßige Arbeitszeit von Schulhausmeistern / Schulhausmeisterinnen beträgtdurchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt ein Fünftel der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit, soweit nicht durch Dienstvereinbarung eine andere Regelung getroffenwurde. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 2Für Teilzeitbeschäftigte gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 prozentual entsprechend.(3) Aus dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einerDienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von denVorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.Anmerkung:In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit aufbis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- undFeitagen erreicht werden.(4) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft giltAnlage 11.(5) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nichtgearbeitet werden.In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, mussdienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Diese Dienste müssen von allenDienstnehmern / Dienstnehmerinnen erbracht werden. Der geteilte Dienst als spezielle Form derSchichtarbeit soll nur geleistet werden, wenn dies aufgrund der Eigenart der betrieblichenAnforderungen notwendig ist. 3 Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntagearbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen.Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet,so darf der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin an einem der Werktage innerhalb der folgenden zweiWochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernissenicht entgegenstehen (Dieser Satz gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die an1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1 April 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 2. März 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 15 von 177Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden).(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (dies ist insbesondere das Gebäude, in demsich der Arbeitsplatz bzw. der Umkleideraum befindet oder die Wohnung des ersten bzw. letzten zubetreuenden Klienten). Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.(6a) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einem Dienstplanfestgelegt werden. Dieser ist für den Zeitraum von einem Monat aufzustellen. Der Dienstplan sollspätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegebenwerden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründezulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber imBenehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden. Diebetroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind vor der Änderung zu Hören und dann von derÄnderung unverzüglich zu informieren. 1Wird ausnahmsweise ein Dienstplan für 4 Wochen aufgestellt, gilt diese Regelung entsprechend, mitder Maßgabe, dass der Dienstplan spätestens zwei Wochen vor Dienstplanbeginn den Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden soll. 2(7) Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstundengeleistet, die nicht spätestens am Vortag angeordnet wurden, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrtzur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit. Insgesamt ist jedoch mindestens eineArbeitsstunde anzusetzen. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 2 nur einmal, und zwar für diekürzeste Inanspruchnahme angesetzt.Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeitoder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit imSinne des Unterabsatzes 1.(8) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginnsder täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monatvorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Schichtarbeit istauch geteilter Dienst (Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen). Damit der geteilte Dienst als Schichtarbeitgewertet wird, ist Voraussetzung, dass die Zeitspanne von 13 Stunden erfüllt wird oder die Zeit derArbeitsunterbrechung mindestens 4 Stunden beträgt. 3(9) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.(10) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall dieArbeit aufzunehmen.(11) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf dieArbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vomDienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattetsind.§ 17Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeitenund dies an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr, sind Nachtarbeitnehmer bzw.Nachtarbeitnehmerinnen (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes).(2) Für Nachtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmerinnen mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftgilt Anlage 11.§ 18Vollzeitkorridor(1) Durch Dienstvereinbarung kann für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung odereines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung eine andere Festlegung der regelmäßigen1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20112 Inkrafttreten zum 1. April 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 14. Februar 20113 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 16 von 177wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers / einer vollbeschäftigtenDienstnehmerin vereinbart werden. Der zulässige Vollzeitzeitkorridor beträgt 38-42 Stunden proWoche. Eine Dienstvereinbarung entsprechend dem verbindlichen Muster in Anlage 6 istabzuschliessen.(2) Das monatliche Entgelt (§ 33 Absatz 1) ist entsprechend anzupassen.§ 19Pausen und Ruhezeit(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeitenzu unterbrechen (§ 4 und § 5 ArbZG). Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.(2) Durch Dienstvereinbarung können die abweichenden Regelungen des § 7 Absatz 1 Nrn. 2 und 3ArbZG ausgeschöpft werden.Sofern der einzelne Dienstnehmer / die einzelne Dienstnehmerin während der Pause den Arbeitsplatznicht verlassen kann, sind Kurzpausen zu bezahlen.(3) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeitoder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichnotwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.§ 20Arbeitszeitkonten(1) Der Dienstgeber richtet für jeden Dienstnehmer / jede Dienstnehmerin ein Jahresarbeitszeitkontoein und führt dieses, soweit nicht für bestimmte Dienstnehmergruppen (Dienstnehmer /Dienstnehmerinnen mit Leitungsfunktionen, Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeitdurch eine Gleitzeitregelung erfasst wird) aus sachlichen Gründen von der Einführung einesJahresarbeitszeitkontos abgesehen wird.(2) Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr.(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit undDienstbefreiung nach § 27) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit , inErmangelung derselben mit einem Fünftel der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeitpro Fehltag gutgeschrieben. Wird nicht nach dienstplanmäßiger bzw. betriebsüblicher Arbeitszeitgearbeitet,wird 1/5 der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag;§16 Absatz 1 Satz 2) pro Fehltag gutgeschrieben. 1(4) gestrichen(5) Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin ist Einsicht in die jeweilige Arbeitszeitdokumentationseines / ihres aktuellen Kontostandes zu gewähren.(6) Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Sollarbeitszeit um jeweils bis zu 25 Plusstunden (§21 Absatz 1) bzw. bis zu 25 Minusstunden (§ 21 Absatz 6) abgewichen werden. Im Einzelfall kann diemonatliche Sollarbeitszeit auch um mehr als 25 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierübereine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber getroffenwurde. Wird die monatliche Sollarbeitszeit um mehr als 25 Stunden überschritten, so verfallen dieseüber 25 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 21Absatz 4 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eineVereinbarung zwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber getroffen.Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 200 Plusstunden nicht überschreiten und 50 Minusstundennicht unterschreiten.(7) Bis zu 200 Plusstunden oder bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahrübertragen werden.(8) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kanndie monatliche Sollarbeitszeit innerhalb eines Jahreszeitraumes bzw. Schuljahres gemäß denbetrieblichen Verhältnissen verteilt werden. Durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zumZwecke einer Verstetigung der Bezüge ist es zusätzlich möglich, von den Grenzen der Absätze 6 und 71 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 14. März und 22. April 2013<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 17 von 177abgewichen werden kann abzuweichen. 1(9) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von bis zu 200Stunden auf, so ist das 100 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten drei Monatemöglichst zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Fristaus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nachdem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist dasZeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallendenAnteils des Entgelts ist die Summe aus dem Entgelt (§ 33 Absatz 1) und den in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin durch das 4,348fache seiner / ihrerregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.(10) Dem rechtzeitigen Antrag eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin auf Zeitausgleich vomJahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw.betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die untersozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. Im Rahmen des Direktionsrechts hat derDienstgeber auch die Möglichkeit, Zeitausgleich anzuordnen.(11) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die derDienstnehmer / die Dienstnehmerin ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßigbzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel derdienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches (Abbau eines Zeitguthabens 2 ) mindert sich dasJahresarbeitszeitkonto um 1/5 des von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin während derArbeitsunfähigkeit in Anspruch genommenen Zeitausgleiches.(12) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 33 Absatz 1) und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen weitergezahlt.(13) Durch Dienstvereinbarung kann die Möglichkeit zur Errichtung von Langzeitarbeitszeitkontengeschaffen werden. In der Dienstvereinbarung sind Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleichder Stunden auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen. Die Vorschriften über die Insolvenzsicherungsind zu beachten.(14) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin kann der über den nach demBundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarungzwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber dem Langzeitarbeitszeitkontogutgeschrieben werden.(15) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnissesauszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist dasZeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen .Am Ende der Arbeitsphase muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis das Jahresarbeitszeitkontosowie ein Langzeitarbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Eine Auszahlung eines noch vorhandenenZeitguthabens ist nicht möglich.Bei Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Erbenausbezahlt.(16) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte und nach denArbeitsvertragsrichtlinien <strong>Bayern</strong> zu gewährende Zeitzuschläge gemäß der angegebenen Prozentzahlin Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung).§ 21Plusstunden, Überstunden und Minusstunden(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einerDienstnehmerin hinaus geleisteten Arbeitsstunden.(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allenDienstnehmern / Dienstnehmerinnen zu leisten. Bei der Anordnung von Plusstunden ist die familiäreund gesundheitliche Situation zu berücksichtigen.(3) Die Bezahlung der Plusstunden richtet sich nach § 20 Absatz 9.1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 2 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 18 von 177(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 25 Stunden (§ 20 Absatz 6)auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin überschritten wird,sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.Das Überstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts des Dienstnehmers /der Dienstnehmerin nach § 20 Absatz 9 zuzüglich des Zeitzuschlages nach § 39.(5) Überstunden sind von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen auf Anordnung zu leisten. Überstundensind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Dienstnehmer /Dienstnehmerinnen zu verteilen. Bei der Anordnung von Überstunden ist die familiäre undgesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind siespätestens am Vortage anzusagen.(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleistetenArbeitsstunden die jeweilige monatliche Sollarbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligenDifferenz belastet.(7) Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung sind zu beachten.§ 22Arbeitszeit bei DienstreisenBei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort alsArbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßigebzw. betriebsübliche Arbeitszeit gutgeschrieben, in Ermangelung derselben ein Fünftel derdienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Übersteigt die Dauer der eintägigenDienstreise die in Satz zwei genannte Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden, wird der Arbeitszeit eineStunde hinzugerechnet.§ 23Sonderregelungen für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nichtunter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallenÜber die Regelung der Arbeitszeit für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in häuslicherGemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlicherziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungen abzuschließen.§ 24Arbeitszeit bei FreizeitmaßnahmenZur Regelung der Arbeitszeit, der Reisekosten und des Freizeitausgleiches bzw. des Entgeltes beiFreizeitmaßnahmen kann durch Dienstvereinbarung von den §§ 16 bis 23, 29, 39, 42 und derAnlage 11 (Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst) abgewichen werden. Freizeitmaßnahmen sindMaßnahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalbder Einrichtung durchgeführt werden.§ 25Kurzarbeit(1) Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen,einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund einesunabwendbaren Ereignisses, kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung diedienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wennmindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen voneinem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind. DieDienstvereinbarung gilt nicht für Auszubildende und diejenigen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, diedie persönlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld gem. § 172 Absatz 1 und 2SGB III nicht erfüllen. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem folgendes regeln:a) Persönlicher Geltungsbereich (z. B. betroffener Personenkreis, Umfang der Arbeitszeitverkürzung);b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarungund dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 19 von 177c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall aneinzelnen Tagen) und die Grundsätze der Dienstplangestaltung. Die Einteilung der einzelnenDienstnehmer / Dienstnehmerinnen zu den jeweiligen Arbeitszeiten ist der Mitarbeitervertretungrechtzeitig vor Inkrafttreten mitzuteilen.(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit unverzüglich undumfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss unverzüglich herbeizuführen und demDienstgeber mitzuteilen. Die betroffenen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen sind mindestens eineWoche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einerMitarbeiterversammlung erfolgen.(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 20 unter Berücksichtigung des § 170Absatz 4 Satz 3 SGB III abzubauen.(4) Für die Berechnung des Entgelts gemäß § 33 und der Krankenbezüge gemäß § 43 gilt § 33 Absatz4. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Kürzung der dienstvertraglich vereinbartenArbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht. DieJahressonderzahlung wird gemäß § 40 aus dem Entgelt ohne Kurzarbeit gewährt.(5) Der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall der zuständigen Agenturfür Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag aufKurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahmegemäß § 173 Absatz 1 SGB III erforderlichen Informationen zu geben.§ 26Fernbleiben vom Dienst sowie Anzeige und Nachweispflichten(1) Das Fernbleiben vom Dienst bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.(2) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerinverpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglichmitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie derenvoraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Dienstgeber istberechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. DieVerpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung besteht für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin auchnach Ablauf der Frist für die Zahlung der Krankenbezüge. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin trägtetwaige Kosten der Bescheinigung. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.§ 27Dienstbefreiung(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin unter Fortzahlung desEntgeltes (§ 33) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaßvon der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:a) Eheschließung 1 Arbeitstag (am Tag der standesamtl. Trauung),b) Geburt eines eigenen Kindes 1 Arbeitstag (für den Vater),c) Tod des Ehegatten, eines Kindesoder Elternteilsd) Schwere Erkrankung2 Arbeitstage,aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,1 Arbeitstag im Kalenderjahr,bb) eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufendenKalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,cc) einer Betreuungsperson, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin deshalb dieBetreuung ihres / seines Kindes, welches das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderwegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,übernehmen muss,bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.Eine Freistellung erfolgt nur soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 20 von 177zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) dieNotwendigkeit der Anwesenheit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bescheinigt. DieFreistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.e) Ärztliche Behandlung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin, wenn diese zwingend währendder Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche vom Arzt nachgewiesene Abwesenheitszeiteinschließlich erforderlicher Wegezeiten.(2) Der Dienstgeber kann in sonstigen wichtigen Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung desEntgeltes (§ 33) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gewähren.(3) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in Verbänden organisiert sind, die nach § 6 Absatz 1ARRG Vertreter in die ARK <strong>Bayern</strong> entsenden, sollen zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte biszu einem Tag pro Jahr Dienstbefreiung erhalten.Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in Organen der Verbände gemäß Absatz 1 tätig sind, erhaltenfür diese Tätigkeit bis zu 6 Tagen pro Jahr Dienstbefreiung.(4) Zur Teilnahme an der Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz als Beistandgemäß § 61 Absatz 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzes und zur Teilnahme als Beistand amSchlichtungsverfahren gemäß § 8 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren für kirchlicheDienstnehmer / Dienstnehmerinnen werden Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen für die Dauer derunumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst für höchstens drei Verhandlungstage imKalenderjahr freigestellt.VURLAUB§ 28Erholungsurlaub(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlungdes Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Der Erholungsurlaub beträgt bei der 5-Tage Woche 30 Arbeitstage. 1 Bei Verteilung derwöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch ab dem Jahr2012 30 Arbeitstage. Für ab 01. Juli 2012 neu eingestellte Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen beträgtder jährliche Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage. § 6 findet entsprechende Anwendung. 2 DerErholungsurlaub beträgt bei der 5-Tage Woche bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26Arbeitstage, danach 30 Arbeitstage.(3) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nachAblauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.(4) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt derUrlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf denMindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in derzweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach demJugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.(5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragungdes Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in derPerson des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall derÜbertragung muss der Urlaub bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres gewährt und angetretenwerden.Wird die Wartezeit (Absatz 3) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, muss der Urlaub spätestensbis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres genommen sein.Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Der Mindesturlaub nach demBundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie der Anspruch auf Zusatzurlaub fürschwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch <strong>–</strong> Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen <strong>–</strong> bleiben hiervon unberührt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 14. März und 22. April 20132 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. März 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 21 von 177Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden kann1; dieser Urlaubsanspruch erlischt zwölfMonate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabsatz 1 Satz 3 2(6) Erkrankt der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin während des Urlaubs und zeigt er / sie diesunverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denender Dienstnehmer / die Dienstnehmerin arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 7Absatz 2 BUrlG gilt entsprechend.Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.(7) Ist die Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehroder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaub fürjeden zusätzlichen Arbeitstag bzw. jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 desUrlaubs. Ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgeltbeschäftigt, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem Entgeltbezahlt wird. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz / Jugendarbeitsschutzgesetz bleibtunberührt. 3(8) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.§ 29Zusatzurlaub für Nachtarbeit(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin, der / die Nachtarbeit (§ 16 Absatz 9) leistet, erhält beieiner Leistung im Kalenderjahr von110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.Zeiten des nächtlichen Bereitschaftsdienstes werden bei der Ermittlung des Zusatzurlaubes hälftigangerechnet 4 . Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Rufbereitschaft einschließlich der Zeiten derHeranziehung zur Arbeitsleistung.(2) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenenKalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung (zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden 5 einschließlich derzeiten eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes 6 ). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginndes auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.(3) Im Übrigen finden § 28 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 7 und § 30 entsprechende Anwendung 8§ 30Urlaubsabgeltung(1) Kann der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses ganz oder teilweise nichtgewährt werden, so ist er abzugelten. Ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin wegen einesvorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Dienstnehmer /die Dienstnehmerin das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenigeUrlaubsanspruch abgegolten, welcher dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nach gesetzlichenVorschriften noch zustehen würde.(2) Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage des Vorjahres können aufAntrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin ausbezahlt werden.1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 2. März 20123 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084Inkrafttreten zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK <strong>Bayern</strong> im Dezember 20105 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 20086 Inkrafttreten zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK <strong>Bayern</strong> im Dezember 20107 Inkrafttreten zum 01. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20118 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 22 von 177§ 31Sonderurlaub und befristete Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kann Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten,wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, es seidenn, dass der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interessean der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.(2) Ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin soll auf Antrag für mindestens 6 Monate, jedochhöchstens 3 Jahre, unter Fortfall seiner / ihrer Bezüge beurlaubt werden, wenn er / siea) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige bzw. einen nach ärztlichemGutachten pflegebedürftigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nichtentgegenstehen.(3) Der Antrag soll mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme gestellt werden.(4) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs bedürfen der schriftlichen Zustimmungdes Dienstgebers.(5) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungsgrund entfällt oderandere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dem nichtentgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer für den / dieBeurlaubten / Beurlaubte eingestellten Ersatzkraft.(6) Dem Antrag eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin anstelle einer Beurlaubung seine / ihreregelmäßige Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden. Absatz 3 findet Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 23 von 177VIEINGRUPPIERUNG und ENTGELT§ 32Eingruppierung(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten ineine der Entgeltgruppen E1 - E14 gemäß Anlage 2 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich inschriftlicher Form 1 übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). DerDienstnehmer / die Dienstnehmerin erhält Grundentgelt nach der Entgeltgruppe, in die er / sieeingruppiert ist. Der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerinschriftlich mitzuteilen.(2) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin erfolgt in die Entgeltgruppe, derenTätigkeitsmerkmale überwiegend auszuüben sind und die der Gesamttätigkeit des Dienstnehmers / derDienstnehmerin das Gepräge gibt.(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit desDienstnehmers / der Dienstnehmerin maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung derbeschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation desDienstnehmers / der Dienstnehmerin.(4) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin richtet sich nach den Obersätzen derEntgeltgruppe, die in den Tätigkeitsbereichen und in den Untersätzen beschrieben werden. Den Sätzensind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.Die Richtbeispiele sind nicht abschließend.(5) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrückliche Anordnung des Dienstgebersnicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmaleneiner höheren als seiner / ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so ist er / sie mit Beginn desKalendermonats, in dem ihm / ihr die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Absatz 1 Satz 1 inden 1. Monat der Basisstufe der höheren Entgeltgruppe einzugruppieren.Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, welche sich in der Sonderstufe befinden, sind mit Beginn desKalendermonats, in dem ihm / ihr die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Absatz 1 Satz 1 inder Sonderstufe der höheren Entgeltgruppe einzugruppieren.Auf Antrag der Dienstnehmenden erfolgt die Anwendung von Satz 2 rückwirkend ab 01.07.2007. DerAntrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist bis spätestens 31.12.2008 zu stellen. Ein eventuellerZahlungsanspruch besteht rückwirkend ab 01.07.2007. 2(6) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrückliche Anordnung des Dienstgebersvorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und hat er / sie diese Tätigkeit mindestens zweiMonate ausgeübt, ist eine Zulage für die Dauer der Übertragung zu gewähren. Die Zulage bemisst sichaus dem Unterschied zwischen dem Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe (gemäß Absatz 5) undder Entgeltgruppe, in die der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eingruppiert ist.§ 33Bestandteile, Berechnung und Auszahlung des Entgelts(1) Das Entgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin besteht aus dem Grundentgelt gemäß der fürdas jeweilige Kalenderjahr anzuwendenden Tabelle (Anlage 3), einer eventuell gewährtenaufzehrenden monatlichen Entgeltzulage (Anlage 1 § 5) 3 sowie gegebenenfalls der Stellvertreterzulageund / oder der Besitzstandszulage.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 27. April 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 24 von 177(2) Neben dem Entgelt erhält der Dienstnehmer / die Dienstnehmerineine Jahressonderzahlung (§ 40)und gegebenenfalls:variable Entgeltbestandteile (§ 34)Leistungen aus der Familienkomponente (§ 37)eine Schichtzulage (§ 38)Zeitzuschläge (§ 39)vermögenswirksame Leistungen (§ 50)(3) Bemessungszeitraum für das Grundentgelt (Anlage 3) und die sonstigen Entgeltbestandteile ist derKalendermonat, soweit in den Arbeitsvertragsrichtlinien nicht ausdrücklich etwas Abweichendesgeregelt ist. Die Zahlung erfolgt für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Dienstnehmer / derDienstnehmerin benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so dass derDienstnehmer / die Dienstnehmerin am letzten Bankarbeitstag des Monats im Inland darüber verfügenkann. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile sind am Zahltag des zweitenKalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für einekostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unionerforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichenÜberweisungskosten. Soweit Dienstgeber die Bezüge am 16. eines jeden Monats für den laufendenMonat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 16. auf denletzten Tag des Monats gemäß Satz 2 verschieben.(4) Soweit in den Arbeitsvertragsrichtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhaltenTeilzeitbeschäftigte das Grundentgelt (Anlage 3) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang,der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigenArbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.(5) Besteht der Anspruch auf das Grundentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alleTage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Bestehtnur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßigeoder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Grundentgelts sowie dersonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eineStunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist eraufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils aufzwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.(7) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 5entsprechend.(8) Die Abtretung von Entgelt ist ausgeschlossen.§ 34Variable EntgelteVariable Entgelte können durch Dienstvereinbarung vereinbart werden. Eine verbindlicheMusterdienstvereinbarung wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission noch erarbeitet.§ 35AnpassungsklauselFalls die Rahmenbedingungen es erforderlich machen, kann die Arbeitsrechtliche Kommission weiterebetriebliche Öffnungsklauseln schaffen.Sollten für bestimmte Sparten oder Regionen differenzierte Arbeitsrechtsregelungen erforderlich sein,kann die Arbeitrechtliche Kommission entsprechende Regelungen erarbeiten.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 25 von 177§ 36Grundentgelt(1) Das Grundentgelt der Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen bemisst sich gemäß der jeweiligenEntgelttabelle der Anlage 3 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe).Für die Gewährung einer sich aufzehrenden monatlichen Entgeltzulage zur Flexibilisierung des Entgeltsauf betrieblicher Ebene findet § 5 der Anlage 1 Anwendung. 1(2) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten dasEntgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in derEinarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelleangegebenen Monaten. In der Entgeltgruppe 1 entfällt die Einarbeitungsstufe.(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen das Entgelt ihrerEntgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgrupperichtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben dieDienstnehmer / Dienstnehmerinnen Organisations- und Berufskenntnisse.(4) Nach der Erfahrungszeit in der Basisstufe erhalten die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnenaufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Entgelt ihrer Entgeltgruppe ausder Erfahrungsstufe.(5) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen werden die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen derEinarbeitungsstufe zugeordnet. Nachgewiesene förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit der letztenzwei Jahre 2 vor der Einstellung können angerechnet werden. Bei Unterbrechungen findet Absatz 7 a) <strong>–</strong>e) entsprechende Anwendung.(6) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einerAusschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, fürdie der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis auseinem vom Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nicht zu vertretendem Grunde innerhalb derAusschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.(7) Die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächsteStufe erreicht wird, das Entgelt nach der neuen Stufe. Folgende Unterbrechungszeiten werden bei derStufenermittlung angerechnet:a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzb) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 bis zu 26 Wochenc) Zeiten eines bezahlten Urlaubsd) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich eindienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hate) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasstwerden, und Elternzeit bis zu jeweils drei Jahren, sind unschädlich, werden aber nicht angerechnet. BeiElternzeit ist eine Unterbrechung von länger als drei Jahren unschädlich, falls für mehrere Kinderfortlaufend Elternzeit genommen wird. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eineZuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Zeiten, in denenDienstnehmer / Dienstnehmerinnen mit einer kürzeren als der regelmäßigen Arbeitszeit eines / einerentsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.§ 37FamilienbudgetDer Dienstgeber stellt 1,0 Prozent der Dienstnehmerbruttolohnsumme für familienförderndeMaßnahmen gemäß gesonderter Arbeitsrechtsregelung (Anlage 14) zur Verfügung.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 26 von 177§ 38Schichtzulage(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die durchschnittlich 1 im geteilten Dienst bzw.mindestens 25%ihrer monatlichen Arbeitszeit in wechselnden Schichten arbeiten, erhalten eine Schichtzulage in Höhevon € 50,00 monatlich.(2) Für Teilzeitbeschäftigte findet § 33 Absatz 4 Anwendung.(3) Bei der Gewährung der Schichtzulage werden Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einerRufbereitschaft einschließlich der Zeit der Heranziehung zur Arbeitsleistung nicht berücksichtigt. 2§ 39Zeitzuschläge(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin erhält neben seinem / ihrem Entgelt (§ 33 Absatz 1)Zeitzuschläge. Sie betragen je Stundea) für Überstunden in den EntgeltgruppenEG 1 <strong>–</strong> EG 4 30 v. H.EG 5 <strong>–</strong> EG 8 25 v. H.EG 9 20 v. H.EG 10 <strong>–</strong> EG 14 15 v. H.b) für Arbeit an SonntagenEG 1 <strong>–</strong> EG 4 30 v. H.EG 5 <strong>–</strong> EG 14 25 v. H.c) für Arbeit anaa) Wochenfeiertagen sowie amOstersonntag und amPfingstsonntag 35 v. H.bb) Wochenfeiertagen, die aufeinen Sonntag fallen 50 v. H.d) für Nachtarbeit im Sinne des § 16 Absatz 9 3,50 €e) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 21.00 Uhr0,65 €(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) bis c) und e) wirdnur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit derRufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschafttatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls dieZeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b), c), d) und e) gezahlt. Unterabsatz 1 bleibt unberührt.Zeitzuschläge für Nachtarbeit nach Absatz 1d) werden für Bürodienst nicht gezahlt. 3 Zeitzuschlägenach Absatz 1 werden nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstundengeleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte für die, ohne dass eine Unterkunft genommen wordenist, Übernachtungsgeld gezahlt wird. Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen in Handwerksbetriebenerhalten abweichend den Zeitzuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50% des Absatzes 1 d).1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20093 Inkrafttreten zum Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 27 von 177(3) Das Stundenentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist für jede Entgeltgruppe in der Anlage 3 festgelegt.Überstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts des Dienstnehmers / derDienstnehmerin nach § 20 Absatz 9 Satz 3 zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2Buchst. a).(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich der Stundenentgelte nach Absatz 3 Unterabsatz 1durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.§ 40Jahressonderzahlung(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die seit dem 1. Oktober beschäftigt sind und am31. Dezember in einem Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen in allen Entgeltgruppen80 v.H. des dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin in den Kalendermonaten Juli, August, Septemberdurchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts (§ 33 Absatz 1). Bei Dienstnehmern /Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelledes Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. In den Fällen, indenen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraumes eine erziehungsundelterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlungnach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit.(3) Der Dienstnehmer/Die Dienstnehmerin,1. dessen/deren Dienstverhältnis wegena) Erreichens des gesetzlichen Rentenalters,b) verminderter Erwerbsfähigkeit oderc) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 ATZO 1endet oder2. der/die wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach den §§ 36, 37,38, 236, 236a oder 237a SGB VI gekündigt oder in dem genannten Fall 2 ein Auflösungsvertraggeschlossen wurde,und der/die daher vor dem 31. Dezember aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält abweichendvon Absatz 1 mindestens eine anteilige Jahressonderzahlung.Der Dienstnehmer /die Dienstnehmerin, dessen / deren Dienstverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.Dezember endet und der / die mindestens von Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen imBereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> e.V. ineinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei einem Dienstgeber gestanden hat, erhält dieJahressonderzahlung, wenn er / sie im unmittelbaren Anschluss an sein / ihr Dienst- oderAusbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchein <strong>Bayern</strong> und des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> e.V. übertritt. 3(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, indem Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgeltsnach § 44 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonatea) für die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen kein Grundentgelt erhalten haben wegenaa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezemberbeendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen habenbb) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchGcc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz bis zur Vollendung des12. Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruchoder Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hatb) in denen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen ein Krankengeldzuschuss gemäß § 44 Absatz 2gezahlt wird oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds einKrankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Grundentgelt für November ausgezahlt.1 Inkrafttreten zum 1.Januar 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 21. Juni 20102 Inkrafttreten zum 1.Januar 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 14. Februar 20113 Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Dezember 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 28 von 177§ 41Sachleistungen(1) Eine Verpflichtung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an der Verpflegung in der Dienststelleganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Bereich der Dienststelle zu nehmen, wenn diesim Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.(2) Die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin unentgeltlich gewährte Verpflegung wird in Höhe deramtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. BeiDiätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.(3) Eine dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin auf dienstvertraglicher Grundlage gewährteUnterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 19 auf das Entgelt angerechnet. Abweichende Regelungenkönnen durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden.§ 42ReisekostenEs gilt das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung.§ 43Bemessungsgrundlage für die EntgeltfortzahlungIn den Fällen der Entgeltfortzahlung nach §§ 27, 28, 29 und 44 werden das Entgelt (§ 33 Absatz 1)sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht inMonatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der demmaßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate(Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlteEntgelt, variable Entgelte (§ 34), die Jahressonderzahlung sowie besondere Zahlungen nach § 50.Anmerkung zu den Sätzen 2 und 3:1) Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate,in denen an allen Kalendertagen das Dienstverhältnis bestanden hat. Hat das Dienstverhältnisweniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen dasDienstverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellenArbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonatezugrunde gelegt.2) Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung derregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zuberücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einerabweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbeständevorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahltenBeträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.3) Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist derDienstnehmer / die Dienstnehmerin so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mitBeginn des Berechnungszeitraums eingetreten.§ 44Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit(1) Wird der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner /ihrer Arbeitsleistung verhindert, erhält er / sie bis zur Dauer von sechs Wochen Bezüge in Höhe seines/ ihres Urlaubsentgeltes (§ 43). Dieser Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauerdes Dienstverhältnisses. Im Übrigen findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Alsunverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Satz 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einerMaßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin für dieZeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einenKrankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Bruttokrankengelddes Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 29 von 177verminderte Entgelt im Sinne des § 43. Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei derenGesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zuberücksichtigen. Für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die wegen Übersteigens derJahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherungunterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der beiPflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 6) von mehr als einem Jahrlängstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26.Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für dieBerechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingtenArbeitsunfähigkeit vollendet wird. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfallnach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Satz 1 genannten Fristen bezogenwerden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1ergebende Anspruch. 1(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus gezahlt;§ 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,von dem an der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufGrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen AltersundHinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, die nicht alleinaus Mitteln der Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss undsonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungennach Satz 2; die Ansprüche der Dienstnehmer / Dienstnehmerin gehen insoweit auf den Dienstgeberüber. Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durchdie für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Entgelte im Sinne des Satzes 2 ausgeglichenworden ist, absehen, es sei denn, der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber dieZustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.§ 45Forderungsübergang bei Dritthaftung(1) Kann der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenSchadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm / ihr durch die Arbeitsunfähigkeitentstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Dienstnehmer /der Dienstnehmerin Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallendeArbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung sowie Beiträgen (einschließlich der Pauschalsteuer)zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber unverzüglich die zurGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers / derDienstnehmerin geltend gemacht werden.(4) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zuverweigern, soweit der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin den Übergang einesSchadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass derDienstnehmer / die Dienstnehmerin die Verletzung dieser ihm / ihr obliegenden Verpflichtungen nicht zuvertreten hat.1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 30 von 177VIISONDERLEISTUNGEN§ 46Treueleistungen(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eineTreueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in derKalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einerBeschäftigungszeit.von 10 Jahrenvon 20 Jahrenvon 30 Jahrenvon 40 Jahren3 Tage7 Tage12 Tage18 Tageeinmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 30.4.des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechendAnwendung.(2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase derAltersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablaufdes auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.(3) In den Fällen, in denen während der Elternzeit eine erziehungs- und elterngeldunschädlicheTeilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Anzahl der zusätzlichen Erholungsurlaubstagenach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit. 1§ 47Beihilfen(1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates <strong>Bayern</strong> geltendenBestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen imSinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates <strong>Bayern</strong> (BayBhV) sowieAufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Fürdie Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber geltenden Regelungen Anwendung.(2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen im vollemUmfang erbracht.(3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten,der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt dieBerücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige vonpflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höherenBeihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst.(4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wieArbeitnehmer des Freistaates <strong>Bayern</strong>, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB Verhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 denBeitragszuschuss des Dienstgebers nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben.(5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigtenDienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der /die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigeneBeihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus.(6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer derInanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädlicheTeilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> (Artikel 2 derKirchenverfassung) ausgeübt wird. Angehörige eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin, die vorBeginn ihrer Elternzeit oder ihres Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfenach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, werden während ihrer Beurlaubung nichtberücksichtungsfähige Angehörige.1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 31 von 177(7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichertsind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen.(8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfangabhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt derBeihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruchaus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrundbeamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungennach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbaren Regelung besteht. Bei gleicherArbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderenBeihilfeanspruch aus.(9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiterbeschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen.§ 48Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung desDienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (KZVKDarmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung derZusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für denAbschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nichtund hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche AltersundHinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.(2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer EinrichtungVersicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eineDienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm /ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischenVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nichtübersteigen, den der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn derDienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.§ 49Entgeltumwandlung(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichenAltersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von demDienstgeber verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. derjeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihrebetriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durchEntgeltumwandlung kann durchgeführt werdena) bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) undb) im Rahmen einer Direktversicherung bei der Familienfürsorge Lebensversicherung AG(Bruderhilfe Pax-Familienfürsorge).In Dienststellen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen können durch eineentsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitungauch weitere Versicherungsunternehmen bestimmt werden. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falledes Buchstaben a) nach der KZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstabenb) nach den vertraglich festgelegten Bestimmungen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 32 von 177(2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in derFassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat derDienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie denSolidaritätszuschlag zu tragen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung besteht Sozialabgabenfreiheit biszum 31.12.2008 sowohl für steuerfrei geleistete Beiträge an die KZVK als auch für Beiträge, die gemäߧ 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert und aus Sonderzahlungen geleistet werden.Ab 01.01.2009 besteht für Beiträge in die betriebliche Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlunggrundsätzlich Sozialversicherungspflicht. 1(3) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat Art und Umfang der Entgeltumwandlung spätestensvier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll,schriftlich gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin istfür die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. DieEntgeltumwandlung soll auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin beimVorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B. wenn sich die persönlichen Lebens- undEinkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelleumgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrerÄnderung in Kenntnis zu setzen.§ 50Vermögenswirksame Leistungen(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhaltenvollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch aufvermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer /die Dienstnehmerin dem Dienstgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beidenvorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.(2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von denvermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbartendurchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.(3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer /der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 2 zusteht.(4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.(5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf Vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann aufVerlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgungdurch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 3§ 51SterbegeldBeim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird derEhegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für dierestlichen Tage des Sterbemonats und <strong>–</strong> in einer Summe <strong>–</strong> für zwei weitere Monate dasTabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen derBerechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen; dieZahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod desDienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2011<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 33 von 177VIIIBESONDERE BESTIMMUNGEN§ 52SchutzkleidungSoweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber angeordnetist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind dieKleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelleoder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderengesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. DieSchutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.§ 53DienstkleidungDie Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / derDienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber jeweils geltendenBestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung imdienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.IXSCHLUSSBESTIMMUNG§ 54Ausschlussfristen(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist vonzwölf Monaten nach Fälligkeit von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin oder vom Dienstgeberschriftlich geltend gemacht werden.(2) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um dieAusschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.XIn-Kraft-Treten§ 55In-Kraft-Treten(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des DiakonischenWerkes der EKD sowie die dazu ergangenen Sonderregelungen <strong>Bayern</strong> (Abschnitte I und II derSonderregelungen <strong>Bayern</strong>) zum 01.07.2007 außer Kraft.(3) Ebenfalls treten die ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen des Abschnitts III der Sonderregelungen<strong>Bayern</strong> zum 01.07.2007 außer Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 34 von 177Anlagen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 35 von 177Anlage 1Neufassung der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>§ 1Anwendung <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>(1) Die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gilt für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Bereich desDiakonischen Werkes <strong>Bayern</strong>, wenn im jeweiligen Dienstvertrag, Praktikantenvertrag,Ausbildungsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkesder evangelischen Kirche in Deutschland (<strong>AVR</strong>) <strong>–</strong> Bund (B / L) Fassung <strong>–</strong> in der jeweils gültigenFassung sowie die Beschlüsse der nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung derDienstverhältnisse der Dienstnehmer im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> undihres Diakonischen Werkes (ARRG) in der Fassung vom 30.03.1977 gebildeten ArbeitsrechtlichenKommission zu Regelungen, die den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen betreffen und dieEntscheidungen des nach dem ARRG gebildeten Schlichtungsausschusses Anwendung findet(Sonderregelung <strong>Bayern</strong>).(2) Auf diese Dienstverhältnisse finden ab dem 01.07.2007 die Bestimmungen der <strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> inder jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.§ 2ÜberleitungDienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 01. Juli 2007 fortbesteht, werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß derÜberleitungstabelle Anlage 4 zum 01.07.2007 in die Entgeltgruppen nach § 32 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>übergeleitet.§ 3Übergangsregelung(1) Das zu zahlende Grundentgelt bemisst sich im Übergangszeitraum vom 01.07.2007 bis31.12.2015 unabhängig von den allgemeinen Entgelterhöhungen nach den jeweiligen Tabellen derAnlage 3 a - i. Die Tabellenwerte beinhalten eine jährliche Steigerung ab 01.01.2008 um 1,25 %(100 % der Berechnungen entsprechen der Basisstufe im Jahr 2015). In den Entgeltgruppen 1 - 3wird von dieser Systematik zugunsten der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abgewichen(2) Die nach § 36 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu gewährenden Stufenaufstiege (Einarbeitungsstufe,Basisstufe, Erfahrungsstufe) bleiben unberührt.(3) Die vierte Stufe (Sonderstufe) erhalten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren bisherigeVergütung (§ 4 Absatz 1 Satz 2) ohne die eventuell gewährte Kinderzulage höher ist als der Betragder dritten Entgeltstufe (Erfahrungsstufe), welcher am Ende des Übergangszeitraumes erreicht wird(Anlage 3i, gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24.11.06).(4) Die Stufenzuordnung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfolgt auf Grundlage derbisher zurückgelegten Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) in der am 30.06.2007 ausgeübtenTätigkeit.Wurde dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin im Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007 durchausdrückliche Anordnung des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, diein ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner / ihrer bisherigenEntgeltgruppe entspricht, so wird er / sie ab 01.07.2007 in den 1. Monat der Basisstufe eingruppiert.(5) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die zum 01.07.2007 ihre Beschäftigungszeit von 20Jahren schon erreicht haben, aber noch nicht eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren vollendethatten, erhalten mit Vollendung einer beschäftigungszeit von 25 Jahren die Treueleistung gemäߧ 46 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>, welche mit Vollendung einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren gewährt wird. 11 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 36 von 177§ 4Besitzstandszulage(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die aufgrund der vorgenommenen Überleitung nach § 2und § 3 mit einem geringeren Grundentgelt vergütet werden, erhalten zur Sicherung ihres sozialenBesitzstands eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen Vergütung am30.6.2007 und dem Grundentgelt gemäß der neuen Entgeltgruppe. Die bisherige Vergütung setztsich aus der bisherigen Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage sowie denanderen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (außer Schicht-, Wechselschicht- undBallungsraumzulage), persönlichen Zulagen (z.B. bisherige Besitzstandszulagen) undgegebenenfalls dem Kinderzuschlag gemäß § 19a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> zusammen.Die Besitzstandszulage besteht aus einem allgemeinen und gegebenenfalls aus einemkinderbezogenen Bestandteil.Soweit in die Besitzstandszulage ein Kinderzuschlag gemäß § 19a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> oder eineersetzende persönliche Zulage eingeflossen ist, sind diese gesondert als kinderbezogenerBestandteil der Besitzstandszulage auszuweisen.(2) Der kinderbezogene Bestandteil der Besitzstandszulage wird längstens solange bezahlt, wie fürdie in der Besitzstandszulage berücksichtigten Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(EStG), nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohneBerücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 und § 4 BKGG zustehen würde.(3) Die 1,25%igen Entgelterhöhungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie individuelle Erhöhungen desGrundentgelts wegen Höhergruppierung oder Stufensteigerungen werden voll auf dieBesitzstandszulage angerechnet. Bei individueller Erhöhung des Grundentgelts wegen einerHöhergruppierung (§ 32 Abs. 5, 6 <strong>AVR</strong> <strong>–</strong> <strong>Bayern</strong>) reduziert sich die Besitzstandszulage um 50%des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgeltnach der Höhergruppierung. Auf Antrag der Dienstnehmenden wird die Änderung in Satz 2rückwirkend ab 01.07.2007 durchgeführt. Der schriftliche Antrag ist innerhalb der Ausschlussfrist biszum 31.12.2008 zu stellen. Ein eventueller Zahlungsanspruch besteht rückwirkend zum01.07.2007. 1(4) Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstandszulage um dieHälfte des Erhöhungsbetrages. 2(5) Die Anrechnung nach Absatz 3 und die Verminderung nach Absatz 4 erfolgt zunächst bei demallgemeinen Bestandteil der Besitzstandszulage und dann erst bei dem kinderbezogenenBestandteil.(6) Die Besitzstandszulage vermindert sich bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im anteiligenUmfang. Bei einer Erhöhung der ursprünglichen Arbeitszeit bleibt die Besitzstandszulageunverändert.Bei befristeten Reduzierungen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung nach § 29a<strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong>, Flexibilisierung durch „Arbeit auf Abruf“) wird die Besitzstandszulage soangepasst, dass bei einer erneuten Erhöhung der Arbeitszeit die Besitzstandszulage im Verhältnisder Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auflebt. EntsprechendeAnwendung finden § 36 Absatz 7 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> sowie die Absätze 3 <strong>–</strong> 6.(7) Ruht zum 01.07.2007 das Dienstverhältnis, ist das monatliche Entgelt gemäß Absatz 1 nachEnde des Ruhens so zu berechnen, als ob der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinununterbrochen gearbeitet hätte. Entsprechende Anwendung finden § 36 Absatz 7 sowie dieAbsätze 3 <strong>–</strong> 6.(8) Abs. 1 gilt entsprechend für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnisdie <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> Anwendung findet und die nach dem 30.06.2007 im unmittelbaren Anschluss zueinem anderen Dienstgeber/einer anderen Dienstgeberin im Bereich des Diakonischen Werkes<strong>Bayern</strong> wechseln bzw. bei welchem ein befristetes Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Voraussetzungist die Weiterbeschäftigung in derselben Entgeltgruppe. Die gilt entsprechend für Dienstnehmer undDienstnehmerinnen i.S. von § 2 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung in der ab Januar2008 geltenden Fassung. Auf Antrag der Dienstnehmenden erfolgt die Anwendung der Sätze 1-3 ab1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 37 von 17701.07.2007 rückwirkend. Der schriftliche Antrag ist innerhalb der Ausschlussfrist bis zum31.12.2008 zu stellen“ Ein eventueller Zahlungsanspruch besteht rückwirkend zum 01.07.2007. 1§ 5Flexibilisierung der Entgelte auf betrieblicher EbeneDer Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs den Unterschiedsbetrag zwischen demGrundentgelt der jeweiligen Stufe der gemäß Anlag 3 anzuwendenden Entgelttabelle und dem Wertder entsprechenden Stufe einer Entgelttabelle bis zum Jahr 2015 gemäß Anlage 3 als sichaufzehrende monatliche Entgeltzulage gewähren. § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.Die Sonderstufe (§ 3 Abs. 3) bleibt außer Betracht. 2§ 6Weitergeltung der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 <strong>AVR</strong> / SR<strong>Bayern</strong> i. S. von § 18 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>(1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen, die ihren Grund in der Festlegung derregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers / einervollbeschäftigten Dienstnehmerin gemäß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von40 Stunden haben, kann durch Dienstvereinbarung die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich derPausen mit durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich festgelegt werden, wenn gleichzeitig dieVergütung (§ 14 Absatz. <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong>), ab 01.07.2007 das Entgelt (§ 33 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>), auf 38,5 / 40 vermindert wird. Die Dienstvereinbarung kann für die Dienstnehmer /Dienstnehmerinnen einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtungabgeschlossen werden.(2) Die Regelungen des § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> gelten mit entsprechendemInhalt im Sinne von § 18 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> weiter. Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die aufgrund dervorgenommenen Überleitung nach § 2 und § 3 mit einem geringeren Entgelt vergütet werden,erhalten zur Sicherung ihres sozialen Besitzstandes eine Besitzstandszulage im Sinne von § 4.Das Grundentgelt nach § 33 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> wird auf 38,5 / 40 vermindert. Die am30.06.2007 geltenden Dienstvereinbarungen bleiben bestehen. Bei einer Kündigung derDienstvereinbarung und damit Erhöhung der Arbeitszeit auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche,wird die Besitzstandszulage im Verhältnis der Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zurursprünglichen Höhe bei 40 Stunden pro Woche, wieder aufleben (§ 4 Absatz. 6 Satz 2).1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 38 von 177Anlage 2EingruppierungsordnungEntgeltgruppe 1(Anm. 1, 19 1 )Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die nach einer kurzen Einweisung(Anm. 1) ausgeführt werden können.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in den Tätigkeitsbereichen1. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik 22. Verwaltung 3Richtbeispiele:Reinigungshilfskraft Wäschereihilfskraft 4 Gärtnerische Hilfskraft 5 Entgeltgruppe 2(Anm. 2, 19 6 )Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die nach einer Einübung ausgeführtwerden können.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit einfachsten Tätigkeiten (Anm. 2) inden Tätigkeitsbereichen1. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik2. Hol- und Bringdienst3. Verwaltung 7Richtbeispiele:ReinigungskraftKüchenhilfeBotin1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20085 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20086 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20087 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 39 von 177Entgeltgruppe 3(Anm. 3, 19 1 )Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die nach einer fachlichenEinarbeitung ausgeführt werden können.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 3)in den Tätigkeitsbereichen1. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik2. Hol- und Bringdienst3. VerwaltungRichtbeispiele: Reinigungskraft mit speziellen / 2 zusätzlichen Aufgaben 3 Stationshilfe Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Kopierarbeiten und/oder 4 in der Poststelle Bedienung 5 Entgeltgruppe 4(Anm. 3, 4, 13, 14, 19 6 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und einfacheKenntnisse voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 4) in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Hauswirtschaft / Handwerk / Technikc. Verwaltung2. mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Hauswirtschaft und zusätzlich einfachenTätigkeiten (Anm. 4) in der Grundpflege oder Betreuung.Richtbeispiele:HauswirtschaftskraftPräsenzkraftDienstnehmerin im Empfang, in der Registratur und in der TelefonzentraleB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Entgeltgruppe 3 (Anm. 3), denen zusätzlichdie Koordination (Anm. 13) von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen übertragen ist. 71 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Klarstellung der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 2013., Die ARK geht davon aus, dass es sich bei denbisherigen "speziellen Aufgaben" um "zusätzliche Aufgaben" handelt.3 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20085 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20086 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20087 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 40 von 177Entgeltgruppe 5(Anm. 4, 5, 13, 14, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnissevoraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenmit Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung (Anm. 5) in den Tätigkeitsbereichen1. Pflege / Betreuung / Erziehung2. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik3. VerwaltungRichtbeispiele: Fachpflegehelferin (Altenpflege) 2 Fachpflegehelferin (Gesundheits- und Krankenpflege) 3 Heilerziehungshelferin Dienstnehmerin in der Hausmeisterei oder im Technischen Dienst Beiköchin Bürohelferin 4B) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 4 (Anm. 4), denen zusätzlichdie Koordination von Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (Anm. 13) übertragen ist. 51 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20085 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 41 von 177Entgeltgruppe 6(Anm. 5, 13, 14, 16, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten underweiterte Kenntnisse voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenmit komplexen Aufgaben (Anm. 16) unter fachlicher Anleitung (Anm. 5) mit unterschiedlichenAnforderungen in den Tätigkeitsbereichen1. Pflege / Betreuung / Erziehung2. Nichtärztlicher medizinischer Dienst3. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik4. VerwaltungRichtbeispiele: Kinderpflegerin Fachpflegehelferin (Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege) 2 mit speziellen Aufgaben Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben Hausmeisterin Köchin 3 Verwaltungskraft 4B) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 5 (Anm. 5), denen zusätzlichdie Koordination von Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (Anm. 13) übertragen ist 5 .1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20085 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 42 von 177Entgeltgruppe 7(Anm. 5, 6, 13, 14, 16, 18, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die erweitere und vertiefteKenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenmit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen1. Nichtärztlicher medizinischer Dienst2. Pflege / Betreuung / Erziehung 23. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik4. VerwaltungRichtbeispiele: Dienstnehmerinnen im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten Kinderpflegerin mit speziellen Aufgaben 3 Rettungssanitäterin 4 Masseurin 5 Hauswirtschafterin Diätassistentin Facharbeiterin Verwaltungsfachkraft / SekretärinB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, Anm. 16), denenzusätzlichdie Koordination von Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (Anm. 13) übertragen ist. 6Richtbeispiel:Leiterin einer Hausmeisterei1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20085 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20086 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 43 von 177Entgeltgruppe 8(Anm. 6, 7, 12, 16, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die Fachwissen undentsprechende Fähigkeiten voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 7) in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Handwerklicher Erziehungsdienstc. Nichtärztlicher medizinischer Bereich2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von komplexen Aufgaben (Anm. 16) in denTätigkeitsbereichena. Hauswirtschaft / Handwerk / Technikb. VerwaltungRichtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin 2 Erzieherin Heilerziehungspflegerin Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung 3 Med.-technische Assistentin Physiotherapeutin Ergotherapeutin Finanzbuchhalterin PersonalsachbearbeiterinB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 7 (Anm. 6) , mitLeitungsaufgaben (Anm. 12) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft / Handwerk / TechnikRichtbeispiele:KüchenleiterinLeiterin von Handwerksbetrieben1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Dezember 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 44 von 177Entgeltgruppe 9(Anm. 7, 8, 11, 12, 15, 18, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertesFachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 7) von schwierigen Aufgaben (Anm. 15) in denTätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Nichtärztlicher medizinischer Dienstc. Handwerklicher Erziehungsdienst 22. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den TätigkeitsbereichenRichtbeispiele:a. Verwaltungb. Lehre / Bildung / Ausbildung Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie Erzieherin mit speziellen Aufgaben Heilpädagogin mit entsprechenden Aufgaben Bilanzbuchhalterin Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben Unterrichtsschwester Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung 3 mit speziellen Aufgaben 4B) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 8,1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 7) und Leitungsaufgaben (Anm. 12)in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Nichtärztlicher medizinischer Dienst2. in der Leitung (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft / Handwerk / TechnikRichtbeispiel: Stationsleiterin Wohnbereichsleiterin Leitende Med.-technische Assistentin Leitende Physiotherapeutin Leitende Diätassistentin Hauswirtschaftsleiterin / hauswirtschaftliche Betriebsleiterin1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Dezember 20083 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Dezember 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 45 von 177Entgeltgruppe 10(Anm. 7, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogenewissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Beratung / Therapie / Seelsorge2. mit schwierigen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) imTätigkeitsbereich VerwaltungRichtbeispiele: Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin Gruppenleiterin in der Jugend- und Behindertenhilfe Controllerin IT-Systemberaterin Personalreferentin Pflege- und Qualitätsbeauftragte Diakonin mit Seelsorge- und Beratungsaufgaben Pflegepädagogin 2B) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Entgeltgruppe 9,1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) und Leitungsaufgaben (Anm. 12)in den Tätigkeitsbereichena. Lehre / Bildung / Ausbildungb. Verwaltung2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 7) von schwierigen (Anm. 15) oder komplexen(Anm. 16) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 12) in den Tätigkeitsbereichen Pflege /Betreuung / Erziehung und nicht ärztlicher medizinischer Dienst3. in der Leitung (Anm. 11) eines großen Wohnbereiches, einer kleinen Einrichtung, eineskleineren Dienstes, eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung odereiner kleinen Diakoniestation (Anm. 17) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung /ErziehungRichtbeispiele: Leitung eines kleinen Verwaltungsbereiches Leitung einer kleineren Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege Pflegerische Leiterin mehrerer Stationen eines Krankenhauses Pflegedienstleiterin Stationsleiterin Intensivpflege1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 46 von 177Entgeltgruppe 11(Anm. 9, 11, 12, 15, 17, 18, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die vertiefteanwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit schwierigen (Anm. 15)verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) in den TätigkeitsbereichenRichtbeispiele:a. Pflege / Betreuung / Erziehungb. Beratung / Therapie / Seelsorgec. VerwaltungReferentin für Grundsatzfragen in einer KomplexeinrichtungB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) und Leitungsaufgaben (Anm. 12)in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung / Erziehung und Beratung / Therapie /Seelsorge2. mit schwierigen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) undLeitungsaufgaben (Anm. 12) im Tätigkeitsbereich Verwaltung3. in der Leitung (Anm. 11) einer mittelgroßen Einrichtung, eines mittelgroßen Dienstes, einessehr großen Wohnbereiches, eines großen Pflegebereiches einer stationären Einrichtungoder einer mittelgroßen Diakoniestation (Anm. 17)4. in der Leitung (Anm. 11) eines mittelgroßen (Anm. 17) Verwaltungsbereiches5. in der Leitung (Anm. 11) einer mittelgroßen (Anm. 17) Schule für Alten-, Kranken- oderEntbindungspflegeRichtbeispiele: Leitende Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin mit nachgeordneten Sozialpädagoginnen /Sozialarbeiterinnen IT-Bereichsleiterin Leiterin eines mittelgroßen Verwaltungsbereiches Leiterin einer mittelgroßen Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 47 von 177Entgeltgruppe 12(Anm. 9, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die vertiefte und erweitereanwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit komplexen (Anm. 16) undschwierigen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9) oder mitLeitungsaufgaben (Anm. 12) für mehrere Bereiche oder EinrichtungenRichtbeispiele:Qualitätsmanagement im Krankenhaus oder in einer KomplexeinrichtungAbteilungsleiterin ControllingB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. in der Leitung (Anm. 11) einer großen Einrichtung, eines großen Dienstes oder mehrerersehr großer Wohnbereiche (Anm. 17) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung /Erziehung und Beratung / Therapie / Seelsorge2. in der Leitung (Anm. 11) mehrerer großer Pflegebereiche einer stationären Einrichtung odereiner großen Diakoniestation (Anm. 17) im Tätigkeitsbereich Pflege / Betreuung / Erziehung3. in der Leitung (Anm. 11) eines großen (Anm. 17) Bereichs im TätigkeitsbereichesVerwaltung;4. in der Leitung (Anm. 11) einer großen (Anm. 17) Schule für Alten-, Kranken- oderEntbindungspflege im Tätigkeitsbereich Lehre / Bildung / AusbildungRichtbeispiele:Leiterin eines BeratungsdienstesEntgeltgruppe 13(Anm. 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19 2 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisseund Methodenkompetenz voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit schwierigen (Anm. 15) und komplexen (Anm. 16) verantwortlich wahrzunehmendenAufgaben (Anm. 10) und Leitungsaufgaben (Anm. 12), die in der Regel einwissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen2. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 10) , die ein wissenschaftlichesHochschulstudium zwingend voraussetzen im ärztlich- / therapeutischen TätigkeitsbereichRichtbeispiele: Ärztin Psychologin Juristin Leiterin Finanz- und Rechnungswesen1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 48 von 177Leiterin Technischer DienstB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Leitung (Anm. 11) einer sehr großenEinrichtung, eines sehr großen Dienstes oder eines entsprechend großen Teils einerEinrichtung (Anm. 17).Richtbeispiele:Einrichtungsleiterin einer sehr großen Einrichtung oder eines entsprechend großen Teils einerKomplexeinrichtungPflegedienstleiterin eines großen KrankenhausesPädagogische LeiterinKaufmännische LeiterinEntgeltgruppe 14(Anm. 10, 11, 12, 15, 16, 17, 19 1 )A) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erweitertewissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen.Hierzu gehören Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen1. mit schwierigen (Anm. 15) und komplexen (Anm. 16) verantwortlich wahrzunehmendenAufgaben (Anm. 10) und Leitungsaufgaben (Anm. 12), die ein wissenschaftlichesHochschulstudium und in der Regel eine zusätzliche Qualifikation voraussetzen2. mit schwierigen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 10) , die einwissenschaftliches Hochschulstudium und eine zusätzliche Qualifikation zwingendvoraussetzenRichtbeispiele:PflegedirektorinFachabteilungsleiterin in einer großen KomplexeinrichtungFachärztinB) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Leitung (Anm. 11) einer besonders großenund verschiedenartigen Komplexeinrichtung mit ausgeprägten fachlichen BesonderheitenRichtbeispiele: Geschäftsführerin Kaufmännische Direktorin in einer großen Komplexeinrichtung1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 49 von 177Anmerkungen(1) Die Tätigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs- oderSchulausbildung. Die Einweisung beinhaltet eine Erklärung des Arbeitsauftrages sowie derräumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.(2) Einfachste Tätigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs- oderSchulausbildung. Sie können nach einer kurzen Einübung ausgeführt werden. Die Einübungbeinhaltet eine bis zu zweiwöchige Einweisung in die Arbeit.(3) Sehr einfache Tätigkeiten setzen eine fachliche Einarbeitung jedoch keineBerufsausbildung voraus. In der fachlichen Einarbeitung wird das für die Tätigkeiten erforderlicheWissen (z. B. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mit Klienten, organisatorischenZusammenhängen, Regelungen und Arbeitsabläufen) erworben.(4) Einfache Tätigkeiten setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fertigkeiten undeinfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, inSchulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissenkann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und <strong>–</strong>anforderungen angemessen reagiert werden.(5) Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse voraus, die i.d. R. durch eine einjährige Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. FachlicheAnleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Dienstnehmer undDienstnehmerinnen.(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und derEntgeltgruppe 8 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweitere und vertiefte Kenntnisse undentsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine mindestens zweieinhalbjährigeBerufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständigwahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungenüber Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgabenbeinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallenund wechselnde Anforderungen stellen.(7) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 8 und 9 setzenFachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährigeFachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständigwahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungenüber Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. DieAufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern,beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallenund wechselnde Anforderungen stellen.(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 9 setzen vertieftesoder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch einedreijährige Fachschulausbildung oder eine mindesten zweieinhalbjährige Berufsausbildung mitWeiterqualifikationen aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlichwahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitetwerden.(9) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 10 bis 12 setzenanwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die in der Regel durch eineFachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworbenwerden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigtenLösungswege z.B. durch Konzeptentwicklung erarbeitet und entschieden werden.(10) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 13 und 14 setzenwissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die in der Regel durch einwissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworben werden können.Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass über die Art der Aufgabenerledigung selbstentschieden wird und bei den zu entwickelnden Lösungen das fachliche Wissen und Können inentsprechender Breite und Tiefe erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 50 von 177(11) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftlicheVerantwortung für eine Organisationseinheit.(12) Leitungsaufgaben werden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen neben ihrer Tätigkeitausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 11 beschriebenen Aspekteder Leitung.(13) Die Koordination beinhaltet die Anleitung, den Einsatz und die Kontrolle vonDienstnehmerinnen und Dienstnehmern und erfordert nicht die disziplinarische Verantwortung.(14) Die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel setzt die ausdrückliche Übertragungdieser Aufgabe voraus und bedeutet die Verwaltung bzw. Steuerung von Bar- bzw. Bankguthabenund / oder Verbrauchs- und Sachgegenständen innerhalb eines Budgets.(15) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technischeBesonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.(16) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denenWissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.(17) Die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absolutenZahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischenOrganisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung.(18) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Tätigkeitsbereichen der Pflege, deren Tätigkeitdurch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Dienstnehmerinnen undDienstnehmer umfasst, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zur nächsthöherenEntgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter inUrlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.(19) Richtbeispiele benennen häufig anfallende Tätigkeiten in der jeweiligen Entgeltgruppe. DieRichtbeispiele sind jeweils nicht abschließend. Richtbeispiele dienen der Erläuterung derTätigkeitsmerkmale, welche in den Ober- und Untersätzen der jeweiligen Entgeltgruppebeschrieben werden. Die Erfüllung der Merkmale eines Richtbeispiels allein ist nicht ausreichend,die Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Ober- und Untersätze einerEntgeltgruppe zu erfüllen. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit beschreiben die Richtbeispiele auchTätigkeitsmerkmale einer höheren oder einer niedrigen Entgeltgruppe. 11 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 51 von 177Anlage 3 Entgelttabellena) Entgelttabelle 2007Entgelttabellegültig vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 — — 1.276,17 € 72 Mon. 1.276,17 € 1.339,98 €E 2 1.303,29 € 24 Mon. 1.337,59 € 72 Mon. 1.371,88 € 1.440,48 €E 3 1.333,47 € 24 Mon. 1.370,51 € 72 Mon. 1.407,55 € 1.555,72 €E 4 1.366,44 € 24 Mon. 1.446,82 € 72 Mon. 1.527,20 € 1.687,95 €E 5 1.489,42 € 24 Mon. 1.577,03 € 72 Mon. 1.664,64 € 1.839,87 €E 6 1.630,91 € 24 Mon. 1.726,85 € 72 Mon. 1.822,78 € 2.014,66 €E 7 1.794,00 € 24 Mon. 1.899,53 € 72 Mon. 2.005,06 € 2.216,12 €E 8 1.982,37 € 24 Mon. 2.098,98 € 72 Mon. 2.215,59 € 2.448,82 €E 9 2.200,44 € 24 Mon. 2.329,87 € 72 Mon. 2.459,31 € 2.718,18 €E 10 2.453,49 € 24 Mon. 2.597,81 € 72 Mon. 2.742,13 € 3.030,78 €E 11 2.747,90 € 24 Mon. 2.909,55 € 72 Mon. 3.071,19 € 3.394,47 €E 12 3.091,39 € 24 Mon. 3.273,24 € 72 Mon. 3.455,08 € 3.818,78 €E 13 3.493,27 € 24 Mon. 3.698,76 € 72 Mon. 3.904,25 € 4.315,22 €E 14 3.964,86 € 24 Mon. 4.198,09 € 72 Mon. 4.431,32 € 4.897,77 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.07.2007 bis zum 31.12.200715 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,10 € 1,47 € 1,83 € 2,20 € 2,57 € 3,67 € 7,34 €E 2 1,15 € 1,54 € 1,92 € 2,31 € 2,69 € 3,85 € 7,69 €E 3 1,18 € 1,58 € 1,97 € 2,36 € 2,76 € 3,94 € 7,88 €E 4 1,25 € 1,66 € 2,08 € 2,50 € 2,91 € 4,16 € 8,32 €E 5 1,36 € 1,81 € 2,27 € 2,72 € 3,17 € 4,53 € 9,07 €E 6 1,49 € 1,99 € 2,48 € 2,98 € 3,48 € 4,96 € 9,93 €E 7 1,64 € 2,18 € 2,73 € 3,28 € 3,82 € 5,46 € 10,92 €E 8 1,81 € 2,41 € 3,02 € 3,62 € 4,22 € 6,03 € 12,07 €E 9 2,01 € 2,68 € 3,35 € 4,02 € 4,69 € 6,70 € 13,40 €E 10 2,24 € 2,99 € 3,73 € 4,48 € 5,23 € 7,47 € 14,94 €E 11 2,51 € 3,35 € 4,18 € 5,02 € 5,86 € 8,36 € 16,73 €E 12 2,82 € 3,76 € 4,71 € 5,65 € 6,59 € 9,41 € 18,82 €E 13 3,19 € 4,25 € 5,32 € 6,38 € 7,44 € 10,63 € 21,27 €E 14 3,62 € 4,83 € 6,03 € 7,24 € 8,45 € 12,07 € 24,14 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 52 von 177b1) Entgelttabelle 2008bis 31.03.2008Entgelttabellegültig vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2008Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 — — 1.276,17 € 72 Mon. 1.276,17 € 1.355,93 €E 2 1.303,29 € 24 Mon. 1.337,59 € 72 Mon. 1.371,88 € 1.457,63 €E 3 1.333,47 € 24 Mon. 1.370,51 € 72 Mon. 1.426,07 € 1.574,24 €E 4 1.386,53 € 24 Mon. 1.466,91 € 72 Mon. 1.547,29 € 1.708,05 €E 5 1.511,32 € 24 Mon. 1.598,93 € 72 Mon. 1.686,55 € 1.861,77 €E 6 1.654,90 € 24 Mon. 1.750,83 € 72 Mon. 1.846,77 € 2.038,64 €E 7 1.820,39 € 24 Mon. 1.925,92 € 72 Mon. 2.031,45 € 2.242,50 €E 8 2.011,53 € 24 Mon. 2.128,14 € 72 Mon. 2.244,75 € 2.477,97 €E 9 2.232,79 € 24 Mon. 2.362,23 € 72 Mon. 2.491,67 € 2.750,54 €E 10 2.489,57 € 24 Mon. 2.633,89 € 72 Mon. 2.778,21 € 3.066,86 €E 11 2.788,31 € 24 Mon. 2.949,96 € 72 Mon. 3.111,60 € 3.434,88 €E 12 3.136,85 € 24 Mon. 3.318,70 € 72 Mon. 3.500,55 € 3.864,24 €E 13 3.544,64 € 24 Mon. 3.750,13 € 72 Mon. 3.955,62 € 4.366,59 €E 14 4.023,17 € 24 Mon. 4.256,40 € 72 Mon. 4.489,63 € 4.956,08 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2008 bis zum 31.03.200815 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,10 € 1,47 € 1,83 € 2,20 € 2,57 € 3,67 € 7,34 €E 2 1,15 € 1,54 € 1,92 € 2,31 € 2,69 € 3,85 € 7,69 €E 3 1,18 € 1,58 € 1,97 € 2,36 € 2,76 € 3,94 € 7,88 €E 4 1,27 € 1,69 € 2,11 € 2,53 € 2,95 € 4,22 € 8,43 €E 5 1,38 € 1,84 € 2,30 € 2,76 € 3,22 € 4,60 € 9,19 €E 6 1,51 € 2,01 € 2,52 € 3,02 € 3,52 € 5,03 € 10,07 €E 7 1,66 € 2,21 € 2,77 € 3,32 € 3,88 € 5,54 € 11,07 €E 8 1,84 € 2,45 € 3,06 € 3,67 € 4,28 € 6,12 € 12,24 €E 9 2,04 € 2,72 € 3,40 € 4,07 € 4,75 € 6,79 € 13,58 €E 10 2,27 € 3,03 € 3,79 € 4,54 € 5,30 € 7,57 € 15,14 €E 11 2,54 € 3,39 € 4,24 € 5,09 € 5,94 € 8,48 € 16,96 €E 12 2,86 € 3,82 € 4,77 € 5,72 € 6,68 € 9,54 € 19,08 €E 13 3,23 € 4,31 € 5,39 € 6,47 € 7,55 € 10,78 € 21,56 €E 14 3,67 € 4,89 € 6,12 € 7,34 € 8,57 € 12,24 € 24,47 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 53 von 177b2) Entgelttabelle 2008ab 01.04.2008Entgelttabellegültig vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.313,18 € 72 Mon. 1.313,18 € 1.395,25 €E 2 1.341,09 € 24 Mon. 1.376,38 € 72 Mon. 1.411,67 € 1.499,90 €E 3 1.372,14 € 24 Mon. 1.410,26 € 72 Mon. 1.467,43 € 1.619,89 €E 4 1.426,74 € 24 Mon. 1.509,45 € 72 Mon. 1.592,16 € 1.757,58 €E 5 1.555,15 € 24 Mon. 1.645,30 € 72 Mon. 1.735,46 € 1.915,76 €E 6 1.702,89 € 24 Mon. 1.801,61 € 72 Mon. 1.900,32 € 2.097,76 €E 7 1.873,18 € 24 Mon. 1.981,77 € 72 Mon. 2.090,36 € 2.307,54 €E 8 2.069,86 € 24 Mon. 2.189,85 € 72 Mon. 2.309,84 € 2.549,83 €E 9 2.297,55 € 24 Mon. 2.430,74 € 72 Mon. 2.563,93 € 2.830,31 €E 10 2.561,76 € 24 Mon. 2.710,27 € 72 Mon. 2.858,78 € 3.155,80 €E 11 2.869,18 € 24 Mon. 3.035,50 € 72 Mon. 3.201,83 € 3.534,49 €E 12 3.227,82 € 24 Mon. 3.414,94 € 72 Mon. 3.602,06 € 3.976,30 €E 13 3.647,44 € 24 Mon. 3.858,88 € 72 Mon. 4.070,33 € 4.493,22 €E 14 4.139,84 € 24 Mon. 4.379,83 € 72 Mon. 4.619,82 € 5.099,81 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.04.2008 bis zum 31.12.200815 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,13 € 1,51 € 1,89 € 2,27 € 2,64 € 3,78 € 7,55 €E 2 1,19 € 1,58 € 1,98 € 2,37 € 2,77 € 3,96 € 7,91 €E 3 1,22 € 1,62 € 2,03 € 2,43 € 2,84 € 4,05 € 8,11 €E 4 1,30 € 1,74 € 2,17 € 2,60 € 3,04 € 4,34 € 8,68 €E 5 1,42 € 1,89 € 2,37 € 2,84 € 3,31 € 4,73 € 9,46 €E 6 1,55 € 2,07 € 2,59 € 3,11 € 3,63 € 5,18 € 10,36 €E 7 1,71 € 2,28 € 2,85 € 3,42 € 3,99 € 5,70 € 11,39 €E 8 1,89 € 2,52 € 3,15 € 3,78 € 4,41 € 6,30 € 12,59 €E 9 2,10 € 2,80 € 3,49 € 4,19 € 4,89 € 6,99 € 13,98 €E 10 2,34 € 3,12 € 3,90 € 4,68 € 5,45 € 7,79 € 15,58 €E 11 2,62 € 3,49 € 4,36 € 5,24 € 6,11 € 8,73 € 17,45 €E 12 2,95 € 3,93 € 4,91 € 5,89 € 6,87 € 9,82 € 19,64 €E 13 3,33 € 4,44 € 5,55 € 6,66 € 7,77 € 11,09 € 22,19 €E 14 3,78 € 5,04 € 6,30 € 7,55 € 8,81 € 12,59 € 25,18 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 54 von 177c1) Entgelttabelle 2009bis 30.04.2009Entgelttabellegültig vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2009Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.313,18 € 72 Mon. 1.313,18 € 1.411,67 €E 2 1.341,09 € 24 Mon. 1.376,38 € 72 Mon. 1.411,67 € 1.517,54 €E 3 1.372,14 € 24 Mon. 1.410,26 € 72 Mon. 1.486,49 € 1.638,95 €E 4 1.447,42 € 24 Mon. 1.530,13 € 72 Mon. 1.612,84 € 1.778,26 €E 5 1.577,69 € 24 Mon. 1.667,84 € 72 Mon. 1.757,99 € 1.938,30 €E 6 1.727,57 € 24 Mon. 1.826,29 € 72 Mon. 1.925,00 € 2.122,44 €E 7 1.900,32 € 24 Mon. 2.008,91 € 72 Mon. 2.117,50 € 2.334,68 €E 8 2.099,86 € 24 Mon. 2.219,85 € 72 Mon. 2.339,84 € 2.579,83 €E 9 2.330,84 € 24 Mon. 2.464,03 € 72 Mon. 2.597,23 € 2.863,61 €E 10 2.598,89 € 24 Mon. 2.747,40 € 72 Mon. 2.895,91 € 3.192,92 €E 11 2.910,76 € 24 Mon. 3.077,09 € 72 Mon. 3.243,42 € 3.576,07 €E 12 3.274,60 € 24 Mon. 3.461,72 € 72 Mon. 3.648,84 € 4.023,08 €E 13 3.700,30 € 24 Mon. 3.911,75 € 72 Mon. 4.123,19 € 4.546,08 €E 14 4.199,84 € 24 Mon. 4.439,83 € 72 Mon. 4.679,82 € 5.159,80 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2009 bis zum 30.04.200915 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,13 € 1,51 € 1,89 € 2,27 € 2,64 € 3,78 € 7,55 €E 2 1,19 € 1,58 € 1,98 € 2,37 € 2,77 € 3,96 € 7,91 €E 3 1,22 € 1,62 € 2,03 € 2,43 € 2,84 € 4,05 € 8,11 €E 4 1,32 € 1,76 € 2,20 € 2,64 € 3,08 € 4,40 € 8,80 €E 5 1,44 € 1,92 € 2,40 € 2,88 € 3,36 € 4,79 € 9,59 €E 6 1,58 € 2,10 € 2,63 € 3,15 € 3,68 € 5,25 € 10,50 €E 7 1,73 € 2,31 € 2,89 € 3,47 € 4,04 € 5,78 € 11,55 €E 8 1,91 € 2,55 € 3,19 € 3,83 € 4,47 € 6,38 € 12,76 €E 9 2,13 € 2,83 € 3,54 € 4,25 € 4,96 € 7,08 € 14,17 €E 10 2,37 € 3,16 € 3,95 € 4,74 € 5,53 € 7,90 € 15,80 €E 11 2,65 € 3,54 € 4,42 € 5,31 € 6,19 € 8,85 € 17,69 €E 12 2,99 € 3,98 € 4,98 € 5,97 € 6,97 € 9,95 € 19,90 €E 13 3,37 € 4,50 € 5,62 € 6,75 € 7,87 € 11,25 € 22,49 €E 14 3,83 € 5,11 € 6,38 € 7,66 € 8,93 € 12,76 € 25,53 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 55 von 177c2) Entgelttabelle 2009ab 01.05.2009 1Entgelttabellegültig vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2009Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.364,39 € 72 Mon. 1.364,39 € 1.466,72 €E 2 1.393,39 € 24 Mon. 1.430,06 € 72 Mon. 1.466,72 € 1.576,73 €E 3 1.425,66 € 24 Mon. 1.465,26 € 72 Mon. 1.544,46 € 1.702,87 €E 4 1.503,87 € 24 Mon. 1.589,80 € 72 Mon. 1.675,74 € 1.847,61 €E 5 1.639,22 € 24 Mon. 1.732,89 € 72 Mon. 1.826,56 € 2.013,90 €E 6 1.794,94 € 24 Mon. 1.897,51 € 72 Mon. 2.000,08 € 2.205,22 €E 7 1.974,44 € 24 Mon. 2.087,26 € 72 Mon. 2.200,09 € 2.425,74 €E 8 2.181,75 € 24 Mon. 2.306,43 € 72 Mon. 2.431,10 € 2.680,44 €E 9 2.421,75 € 24 Mon. 2.560,13 € 72 Mon. 2.698,52 € 2.975,29 €E 10 2.700,25 € 24 Mon. 2.854,55 € 72 Mon. 3.008,85 € 3.317,45 €E 11 3.024,28 € 24 Mon. 3.197,09 € 72 Mon. 3.369,91 € 3.715,54 €E 12 3.402,31 € 24 Mon. 3.596,73 € 72 Mon. 3.791,15 € 4.179,98 €E 13 3.844,61 € 24 Mon. 4.064,30 € 72 Mon. 4.284,00 € 4.723,38 €E 14 4.363,63 € 24 Mon. 4.612,99 € 72 Mon. 4.862,34 € 5.361,04 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.05.2009 bis zum 31.12.200915 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,18 € 1,57 € 1,96 € 2,35 € 2,75 € 3,92 € 7,84 €E 2 1,23 € 1,64 € 2,06 € 2,47 € 2,88 € 4,11 € 8,22 €E 3 1,26 € 1,68 € 2,11 € 2,53 € 2,95 € 4,21 € 8,42 €E 4 1,37 € 1,83 € 2,29 € 2,74 € 3,20 € 4,57 € 9,14 €E 5 1,49 € 1,99 € 2,49 € 2,99 € 3,49 € 4,98 € 9,96 €E 6 1,64 € 2,18 € 2,73 € 3,27 € 3,82 € 5,46 € 10,91 €E 7 1,80 € 2,40 € 3,00 € 3,60 € 4,20 € 6,00 € 12,00 €E 8 1,99 € 2,65 € 3,32 € 3,98 € 4,64 € 6,63 € 13,26 €E 9 2,21 € 2,94 € 3,68 € 4,42 € 5,15 € 7,36 € 14,72 €E 10 2,46 € 3,28 € 4,10 € 4,92 € 5,74 € 8,21 € 16,41 €E 11 2,76 € 3,68 € 4,60 € 5,51 € 6,43 € 9,19 € 18,38 €E 12 3,10 € 4,14 € 5,17 € 6,20 € 7,24 € 10,34 € 20,68 €E 13 3,51 € 4,67 € 5,84 € 7,01 € 8,18 € 11,68 € 23,37 €E 14 3,98 € 5,30 € 6,63 € 7,96 € 9,28 € 13,26 € 26,52 €1 Inkrafttreten zum 01. April 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 19.März 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 56 von 177d1) Entgelttabelle 2010bis 28.02.2010Entgelttabellegültig vom 01.01.2010 bis zum 28.02.2010Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.364,39 € 72 Mon. 1.364,39 € 1.483,78 €E 2 1.393,39 € 24 Mon. 1.430,06 € 72 Mon. 1.466,72 € 1.595,06 €E 3 1.425,66 € 24 Mon. 1.485,06 € 72 Mon. 1.564,26 € 1.722,67 €E 4 1.525,35 € 24 Mon. 1.611,29 € 72 Mon. 1.697,22 € 1.869,09 €E 5 1.662,63 € 24 Mon. 1.756,30 € 72 Mon. 1.849,97 € 2.037,31 €E 6 1.820,59 € 24 Mon. 1.923,15 € 72 Mon. 2.025,72 € 2.230,86 €E 7 2.002,64 € 24 Mon. 2.115,47 € 72 Mon. 2.228,29 € 2.453,94 €E 8 2.212,92 € 24 Mon. 2.337,59 € 72 Mon. 2.462,26 € 2.711,61 €E 9 2.456,34 € 24 Mon. 2.594,73 € 72 Mon. 2.733,11 € 3.009,88 €E 10 2.738,82 € 24 Mon. 2.893,12 € 72 Mon. 3.047,42 € 3.356,02 €E 11 3.067,48 € 24 Mon. 3.240,30 € 72 Mon. 3.413,11 € 3.758,74 €E 12 3.450,92 € 24 Mon. 3.645,33 € 72 Mon. 3.839,75 € 4.228,59 €E 13 3.899,54 € 24 Mon. 4.119,23 € 72 Mon. 4.338,92 € 4.778,30 €E 14 4.425,97 € 24 Mon. 4.675,32 € 72 Mon. 4.924,67 € 5.423,37 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2010 bis zum 28.02.201015 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,18 € 1,57 € 1,96 € 2,35 € 2,75 € 3,92 € 7,84 €E 2 1,23 € 1,64 € 2,06 € 2,47 € 2,88 € 4,11 € 8,22 €E 3 1,28 € 1,71 € 2,13 € 2,56 € 2,99 € 4,27 € 8,54 €E 4 1,39 € 1,85 € 2,32 € 2,78 € 3,24 € 4,63 € 9,26 €E 5 1,51 € 2,02 € 2,52 € 3,03 € 3,53 € 5,05 € 10,10 €E 6 1,66 € 2,21 € 2,76 € 3,32 € 3,87 € 5,53 € 11,06 €E 7 1,82 € 2,43 € 3,04 € 3,65 € 4,26 € 6,08 € 12,16 €E 8 2,02 € 2,69 € 3,36 € 4,03 € 4,70 € 6,72 € 13,44 €E 9 2,24 € 2,98 € 3,73 € 4,48 € 5,22 € 7,46 € 14,92 €E 10 2,50 € 3,33 € 4,16 € 4,99 € 5,82 € 8,32 € 16,63 €E 11 2,79 € 3,73 € 4,66 € 5,59 € 6,52 € 9,32 € 18,63 €E 12 3,14 € 4,19 € 5,24 € 6,29 € 7,34 € 10,48 € 20,96 €E 13 3,55 € 4,74 € 5,92 € 7,11 € 8,29 € 11,84 € 23,68 €E 14 4,03 € 5,38 € 6,72 € 8,06 € 9,41 € 13,44 € 26,88 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 57 von 177d2) Entgelttabelle 2010ab 01.03.2010Entgelttabellegültig vom 01.03.2010 bis zum 31.12.2010Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.380,77 € 72 Mon. 1.380,77 € 1.501,58 €E 2 1.410,11 € 24 Mon. 1.447,22 € 72 Mon. 1.484,33 € 1.614,20 €E 3 1.442,76 € 24 Mon. 1.502,88 € 72 Mon. 1.583,03 € 1.743,34 €E 4 1.543,66 € 24 Mon. 1.630,62 € 72 Mon. 1.717,59 € 1.891,52 €E 5 1.682,59 € 24 Mon. 1.777,38 € 72 Mon. 1.872,17 € 2.061,76 €E 6 1.842,43 € 24 Mon. 1.946,23 € 72 Mon. 2.050,03 € 2.257,63 €E 7 2.026,68 € 24 Mon. 2.140,85 € 72 Mon. 2.255,03 € 2.483,39 €E 8 2.239,48 € 24 Mon. 2.365,64 € 72 Mon. 2.491,81 € 2.744,15 €E 9 2.485,82 € 24 Mon. 2.625,87 € 72 Mon. 2.765,91 € 3.046,00 €E 10 2.771,69 € 24 Mon. 2.927,84 € 72 Mon. 3.083,99 € 3.396,29 €E 11 3.104,29 € 24 Mon. 3.279,18 € 72 Mon. 3.454,07 € 3.803,85 €E 12 3.492,33 € 24 Mon. 3.689,08 € 72 Mon. 3.885,83 € 4.279,33 €E 13 3.946,33 € 24 Mon. 4.168,66 € 72 Mon. 4.390,99 € 4.835,64 €E 14 4.479,08 € 24 Mon. 4.731,43 € 72 Mon. 4.983,77 € 5.488,45 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.03.2010 bis zum 31.12.201015 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,19 € 1,59 € 1,98 € 2,38 € 2,78 € 3,97 € 7,94 €E 2 1,25 € 1,66 € 2,08 € 2,50 € 2,91 € 4,16 € 8,32 €E 3 1,30 € 1,73 € 2,16 € 2,59 € 3,02 € 4,32 € 8,64 €E 4 1,41 € 1,88 € 2,34 € 2,81 € 3,28 € 4,69 € 9,38 €E 5 1,53 € 2,04 € 2,55 € 3,07 € 3,58 € 5,11 € 10,22 €E 6 1,68 € 2,24 € 2,80 € 3,36 € 3,92 € 5,60 € 11,19 €E 7 1,85 € 2,46 € 3,08 € 3,69 € 4,31 € 6,15 € 12,31 €E 8 2,04 € 2,72 € 3,40 € 4,08 € 4,76 € 6,80 € 13,60 €E 9 2,26 € 3,02 € 3,77 € 4,53 € 5,28 € 7,55 € 15,10 €E 10 2,53 € 3,37 € 4,21 € 5,05 € 5,89 € 8,42 € 16,83 €E 11 2,83 € 3,77 € 4,71 € 5,66 € 6,60 € 9,43 € 18,85 €E 12 3,18 € 4,24 € 5,30 € 6,36 € 7,42 € 10,61 € 21,21 €E 13 3,60 € 4,79 € 5,99 € 7,19 € 8,39 € 11,98 € 23,97 €E 14 4,08 € 5,44 € 6,80 € 8,16 € 9,52 € 13,60 € 27,20 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 58 von 177e1) Entgelttabelle 2011bis 30.06.2011Entgelttabellegültig vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.380,77 € 72 Mon. 1.380,77 € 1.518,84 €E 2 1.410,11 € 24 Mon. 1.447,22 € 72 Mon. 1.484,33 € 1.632,76 €E 3 1.442,76 € 24 Mon. 1.522,92 € 72 Mon. 1.603,07 € 1.763,38 €E 4 1.565,40 € 24 Mon. 1.652,37 € 72 Mon. 1.739,33 € 1.913,27 €E 5 1.706,28 € 24 Mon. 1.801,08 € 72 Mon. 1.895,87 € 2.085,46 €E 6 1.868,38 € 24 Mon. 1.972,18 € 72 Mon. 2.075,98 € 2.283,58 €E 7 2.055,22 € 24 Mon. 2.169,40 € 72 Mon. 2.283,58 € 2.511,94 €E 8 2.271,02 € 24 Mon. 2.397,19 € 72 Mon. 2.523,35 € 2.775,69 €E 9 2.520,83 € 24 Mon. 2.660,88 € 72 Mon. 2.800,92 € 3.081,01 €E 10 2.810,73 € 24 Mon. 2.966,88 € 72 Mon. 3.123,03 € 3.435,33 €E 11 3.148,01 € 24 Mon. 3.322,90 € 72 Mon. 3.497,79 € 3.847,57 €E 12 3.541,51 € 24 Mon. 3.738,27 € 72 Mon. 3.935,02 € 4.328,52 €E 13 4.001,91 € 24 Mon. 4.224,24 € 72 Mon. 4.446,57 € 4.891,23 €E 14 4.542,17 € 24 Mon. 4.794,51 € 72 Mon. 5.046,86 € 5.551,54 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2011 bis zum 30.06.201115 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,19 € 1,59 € 1,98 € 2,38 € 2,78 € 3,97 € 7,94 €E 2 1,25 € 1,66 € 2,08 € 2,50 € 2,91 € 4,16 € 8,32 €E 3 1,31 € 1,75 € 2,19 € 2,63 € 3,06 € 4,38 € 8,76 €E 4 1,43 € 1,90 € 2,38 € 2,85 € 3,33 € 4,75 € 9,50 €E 5 1,55 € 2,07 € 2,59 € 3,11 € 3,62 € 5,18 € 10,36 €E 6 1,70 € 2,27 € 2,83 € 3,40 € 3,97 € 5,67 € 11,34 €E 7 1,87 € 2,49 € 3,12 € 3,74 € 4,37 € 6,24 € 12,47 €E 8 2,07 € 2,76 € 3,45 € 4,13 € 4,82 € 6,89 € 13,78 €E 9 2,29 € 3,06 € 3,82 € 4,59 € 5,35 € 7,65 € 15,30 €E 10 2,56 € 3,41 € 4,26 € 5,12 € 5,97 € 8,53 € 17,06 €E 11 2,87 € 3,82 € 4,78 € 5,73 € 6,69 € 9,55 € 19,11 €E 12 3,22 € 4,30 € 5,37 € 6,45 € 7,52 € 10,75 € 21,49 €E 13 3,64 € 4,86 € 6,07 € 7,29 € 8,50 € 12,14 € 24,29 €E 14 4,14 € 5,51 € 6,89 € 8,27 € 9,65 € 13,78 € 27,57 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 59 von 177e2) Entgelttabelle 2011ab 01.07.2011Entgelttabellegültig vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.408,38 € 72 Mon. 1.408,38 € 1.549,22 €E 2 1.438,31 € 24 Mon. 1.476,16 € 72 Mon. 1.514,01 € 1.665,41 €E 3 1.471,62 € 24 Mon. 1.553,38 € 72 Mon. 1.635,13 € 1.798,65 €E 4 1.596,71 € 24 Mon. 1.685,41 € 72 Mon. 1.774,12 € 1.951,53 €E 5 1.740,41 € 24 Mon. 1.837,10 € 72 Mon. 1.933,79 € 2.127,17 €E 6 1.905,75 € 24 Mon. 2.011,62 € 72 Mon. 2.117,50 € 2.329,25 €E 7 2.096,32 € 24 Mon. 2.212,79 € 72 Mon. 2.329,25 € 2.562,17 €E 8 2.316,44 € 24 Mon. 2.445,13 € 72 Mon. 2.573,82 € 2.831,20 €E 9 2.571,25 € 24 Mon. 2.714,09 € 72 Mon. 2.856,94 € 3.142,64 €E 10 2.866,94 € 24 Mon. 3.026,21 € 72 Mon. 3.185,49 € 3.504,04 €E 11 3.210,97 € 24 Mon. 3.389,36 € 72 Mon. 3.567,75 € 3.924,52 €E 12 3.612,34 € 24 Mon. 3.813,03 € 72 Mon. 4.013,72 € 4.415,09 €E 13 4.081,95 € 24 Mon. 4.308,72 € 72 Mon. 4.535,50 € 4.989,05 €E 14 4.633,01 € 24 Mon. 4.890,40 € 72 Mon. 5.147,79 € 5.662,57 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.07.2011 bis zum 31.12.201115 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,21 € 1,62 € 2,02 € 2,43 € 2,83 € 4,05 € 8,10 €E 2 1,27 € 1,70 € 2,12 € 2,55 € 2,97 € 4,24 € 8,49 €E 3 1,34 € 1,79 € 2,23 € 2,68 € 3,13 € 4,47 € 8,93 €E 4 1,45 € 1,94 € 2,42 € 2,91 € 3,39 € 4,85 € 9,69 €E 5 1,58 € 2,11 € 2,64 € 3,17 € 3,70 € 5,28 € 10,56 €E 6 1,73 € 2,31 € 2,89 € 3,47 € 4,05 € 5,78 € 11,57 €E 7 1,91 € 2,54 € 3,18 € 3,82 € 4,45 € 6,36 € 12,72 €E 8 2,11 € 2,81 € 3,51 € 4,22 € 4,92 € 7,03 € 14,06 €E 9 2,34 € 3,12 € 3,90 € 4,68 € 5,46 € 7,80 € 15,61 €E 10 2,61 € 3,48 € 4,35 € 5,22 € 6,09 € 8,70 € 17,40 €E 11 2,92 € 3,90 € 4,87 € 5,85 € 6,82 € 9,74 € 19,49 €E 12 3,29 € 4,38 € 5,48 € 6,58 € 7,67 € 10,96 € 21,92 €E 13 3,72 € 4,95 € 6,19 € 7,43 € 8,67 € 12,39 € 24,77 €E 14 4,22 € 5,62 € 7,03 € 8,44 € 9,84 € 14,06 € 28,12 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 60 von 177f) Entgelttabelle 2012Entgelttabellegültig vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.436,55 € 72 Mon. 1.454,51 € 1.580,21 €E 2 1.467,08 € 24 Mon. 1.505,68 € 72 Mon. 1.563,60 € 1.698,72 €E 3 1.521,90 € 24 Mon. 1.605,29 € 72 Mon. 1.688,68 € 1.834,62 €E 4 1.651,26 € 24 Mon. 1.741,74 € 72 Mon. 1.832,22 € 1.990,56 €E 5 1.799,87 € 24 Mon. 1.898,50 € 72 Mon. 1.997,12 € 2.169,71 €E 6 1.970,86 € 24 Mon. 2.078,86 € 72 Mon. 2.186,85 € 2.375,83 €E 7 2.167,95 € 24 Mon. 2.286,74 € 72 Mon. 2.405,53 € 2.613,42 €E 8 2.395,58 € 24 Mon. 2.526,85 € 72 Mon. 2.658,11 € 2.887,83 €E 9 2.659,10 € 24 Mon. 2.804,80 € 72 Mon. 2.950,51 € 3.205,49 €E 10 2.964,89 € 24 Mon. 3.127,35 € 72 Mon. 3.289,81 € 3.574,12 €E 11 3.320,68 € 24 Mon. 3.502,64 € 72 Mon. 3.684,59 € 4.003,01 €E 12 3.735,77 € 24 Mon. 3.940,47 € 72 Mon. 4.145,17 € 4.503,39 €E 13 4.221,42 € 24 Mon. 4.452,73 € 72 Mon. 4.684,04 € 5.088,83 €E 14 4.791,31 € 24 Mon. 5.053,85 € 72 Mon. 5.316,38 € 5.775,82 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2012 bis zum 31.12.201215 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,24 € 1,65 € 2,06 € 2,48 € 2,89 € 4,13 € 8,26 €E 2 1,30 € 1,73 € 2,16 € 2,60 € 3,03 € 4,33 € 8,66 €E 3 1,38 € 1,85 € 2,31 € 2,77 € 3,23 € 4,62 € 9,23 €E 4 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,51 € 5,01 € 10,01 €E 5 1,64 € 2,18 € 2,73 € 3,27 € 3,82 € 5,46 € 10,92 €E 6 1,79 € 2,39 € 2,99 € 3,59 € 4,18 € 5,98 € 11,95 €E 7 1,97 € 2,63 € 3,29 € 3,94 € 4,60 € 6,57 € 13,15 €E 8 2,18 € 2,91 € 3,63 € 4,36 € 5,09 € 7,26 € 14,53 €E 9 2,42 € 3,23 € 4,03 € 4,84 € 5,64 € 8,06 € 16,13 €E 10 2,70 € 3,60 € 4,50 € 5,39 € 6,29 € 8,99 € 17,98 €E 11 3,02 € 4,03 € 5,03 € 6,04 € 7,05 € 10,07 € 20,14 €E 12 3,40 € 4,53 € 5,66 € 6,80 € 7,93 € 11,33 € 22,66 €E 13 3,84 € 5,12 € 6,40 € 7,68 € 8,96 € 12,80 € 25,60 €E 14 4,36 € 5,81 € 7,26 € 8,72 € 10,17 € 14,53 € 29,06 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 61 von 177g1) Entgelttabelle 2013bis 30.06.2013Entgelttabellegültig vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.436,55 € 72 Mon. 1.472,46 € 1.580,21 €E 2 1.467,08 € 24 Mon. 1.505,68 € 72 Mon. 1.582,90 € 1.698,72 €E 3 1.542,75 € 24 Mon. 1.626,14 € 72 Mon. 1.709,53 € 1.834,62 €E 4 1.673,88 € 24 Mon. 1.764,36 € 72 Mon. 1.854,84 € 1.990,56 €E 5 1.824,53 € 24 Mon. 1.923,15 € 72 Mon. 2.021,78 € 2.169,71 €E 6 1.997,86 € 24 Mon. 2.105,85 € 72 Mon. 2.213,85 € 2.375,83 €E 7 2.197,65 € 24 Mon. 2.316,44 € 72 Mon. 2.435,23 € 2.613,42 €E 8 2.428,40 € 24 Mon. 2.559,66 € 72 Mon. 2.690,93 € 2.887,83 €E 9 2.695,52 € 24 Mon. 2.841,23 € 72 Mon. 2.986,93 € 3.205,49 €E 10 3.005,51 € 24 Mon. 3.167,97 € 72 Mon. 3.330,43 € 3.574,12 €E 11 3.366,17 € 24 Mon. 3.548,13 € 72 Mon. 3.730,08 € 4.003,01 €E 12 3.786,94 € 24 Mon. 3.991,64 € 72 Mon. 4.196,34 € 4.503,39 €E 13 4.279,24 € 24 Mon. 4.510,55 € 72 Mon. 4.741,87 € 5.088,83 €E 14 4.856,94 € 24 Mon. 5.119,48 € 72 Mon. 5.382,02 € 5.775,82 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2013 bis zum 30.06.201315 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,24 € 1,65 € 2,06 € 2,48 € 2,89 € 4,13 € 8,26 €E 2 1,30 € 1,73 € 2,16 € 2,60 € 3,03 € 4,33 € 8,66 €E 3 1,40 € 1,87 € 2,34 € 2,80 € 3,27 € 4,67 € 9,35 €E 4 1,52 € 2,03 € 2,54 € 3,04 € 3,55 € 5,07 € 10,14 €E 5 1,66 € 2,21 € 2,76 € 3,32 € 3,87 € 5,53 € 11,06 €E 6 1,82 € 2,42 € 3,03 € 3,63 € 4,24 € 6,05 € 12,11 €E 7 2,00 € 2,66 € 3,33 € 4,00 € 4,66 € 6,66 € 13,32 €E 8 2,21 € 2,94 € 3,68 € 4,42 € 5,15 € 7,36 € 14,72 €E 9 2,45 € 3,27 € 4,08 € 4,90 € 5,72 € 8,17 € 16,34 €E 10 2,73 € 3,64 € 4,55 € 5,46 € 6,38 € 9,11 € 18,22 €E 11 3,06 € 4,08 € 5,10 € 6,12 € 7,14 € 10,20 € 20,40 €E 12 3,44 € 4,59 € 5,74 € 6,89 € 8,03 € 11,48 € 22,95 €E 13 3,89 € 5,19 € 6,48 € 7,78 € 9,08 € 12,97 € 25,93 €E 14 4,42 € 5,89 € 7,36 € 8,83 € 10,30 € 14,72 € 29,44 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 62 von 177g2) Entgelttabelle 2013ab 01.07.2013Entgelttabellegültig vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.474,62 € 72 Mon. 1.511,48 € 1.622,08 €E 2 1.505,95 € 24 Mon. 1.545,59 € 72 Mon. 1.624,85 € 1.743,74 €E 3 1.583,63 € 24 Mon. 1.669,23 € 72 Mon. 1.754,83 € 1.883,24 €E 4 1.718,24 € 24 Mon. 1.811,12 € 72 Mon. 1.903,99 € 2.043,31 €E 5 1.872,88 € 24 Mon. 1.974,12 € 72 Mon. 2.075,35 € 2.227,21 €E 6 2.050,80 € 24 Mon. 2.161,66 € 72 Mon. 2.272,51 € 2.438,79 €E 7 2.255,88 € 24 Mon. 2.377,82 € 72 Mon. 2.499,76 € 2.682,67 €E 8 2.492,75 € 24 Mon. 2.627,50 € 72 Mon. 2.762,24 € 2.964,35 €E 9 2.766,96 € 24 Mon. 2.916,52 € 72 Mon. 3.066,09 € 3.290,43 €E 10 3.085,16 € 24 Mon. 3.251,92 € 72 Mon. 3.418,69 € 3.668,83 €E 11 3.455,37 € 24 Mon. 3.642,15 € 72 Mon. 3.828,93 € 4.109,09 €E 12 3.887,30 € 24 Mon. 4.097,42 € 72 Mon. 4.307,54 € 4.622,73 €E 13 4.392,64 € 24 Mon. 4.630,08 € 72 Mon. 4.867,52 € 5.223,68 €E 14 4.985,65 € 24 Mon. 5.255,15 € 72 Mon. 5.524,64 € 5.928,88 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.07.2013 bis zum 31.12.201315 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,27 € 1,70 € 2,12 € 2,54 € 2,97 € 4,24 € 8,48 €E 2 1,33 € 1,78 € 2,22 € 2,67 € 3,11 € 4,44 € 8,89 €E 3 1,44 € 1,92 € 2,40 € 2,88 € 3,36 € 4,80 € 9,60 €E 4 1,56 € 2,08 € 2,60 € 3,12 € 3,64 € 5,21 € 10,41 €E 5 1,70 € 2,27 € 2,84 € 3,41 € 3,97 € 5,68 € 11,35 €E 6 1,86 € 2,49 € 3,11 € 3,73 € 4,35 € 6,21 € 12,43 €E 7 2,05 € 2,73 € 3,42 € 4,10 € 4,79 € 6,84 € 13,67 €E 8 2,27 € 3,02 € 3,78 € 4,53 € 5,29 € 7,55 € 15,11 €E 9 2,52 € 3,35 € 4,19 € 5,03 € 5,87 € 8,38 € 16,77 €E 10 2,80 € 3,74 € 4,67 € 5,61 € 6,54 € 9,35 € 18,70 €E 11 3,14 € 4,19 € 5,24 € 6,28 € 7,33 € 10,47 € 20,94 €E 12 3,53 € 4,71 € 5,89 € 7,07 € 8,25 € 11,78 € 23,56 €E 13 3,99 € 5,32 € 6,66 € 7,99 € 9,32 € 13,31 € 26,62 €E 14 4,53 € 6,04 € 7,55 € 9,06 € 10,58 € 15,11 € 30,22 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 63 von 177h) Entgelttabelle 2014Entgelttabellegültig vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.518,12 € 72 Mon. 1.575,05 € 1.669,93 €E 2 1.550,38 € 24 Mon. 1.611,58 € 72 Mon. 1.693,18 € 1.795,18 €E 3 1.652,38 € 24 Mon. 1.740,51 € 72 Mon. 1.828,63 € 1.938,79 €E 4 1.792,83 € 24 Mon. 1.888,45 € 72 Mon. 1.984,07 € 2.103,59 €E 5 1.954,19 € 24 Mon. 2.058,41 € 72 Mon. 2.162,63 € 2.292,91 €E 6 2.139,83 € 24 Mon. 2.253,96 € 72 Mon. 2.368,08 € 2.510,74 €E 7 2.353,82 € 24 Mon. 2.479,35 € 72 Mon. 2.604,89 € 2.761,81 €E 8 2.600,97 € 24 Mon. 2.739,69 € 72 Mon. 2.878,40 € 3.051,80 €E 9 2.887,07 € 24 Mon. 3.041,05 € 72 Mon. 3.195,03 € 3.387,50 €E 10 3.219,09 € 24 Mon. 3.390,77 € 72 Mon. 3.562,46 € 3.777,06 €E 11 3.605,38 € 24 Mon. 3.797,67 € 72 Mon. 3.989,95 € 4.230,31 €E 12 4.056,05 € 24 Mon. 4.272,37 € 72 Mon. 4.488,70 € 4.759,10 €E 13 4.583,34 € 24 Mon. 4.827,78 € 72 Mon. 5.072,23 € 5.377,78 €E 14 5.202,09 € 24 Mon. 5.479,53 € 72 Mon. 5.756,98 € 6.103,78 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig vom 01.01.2014 bis zum 31.12.201415 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,31 € 1,75 € 2,18 € 2,62 € 3,06 € 4,36 € 8,73 €E 2 1,39 € 1,85 € 2,32 € 2,78 € 3,24 € 4,63 € 9,27 €E 3 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 5,00 € 10,01 €E 4 1,63 € 2,17 € 2,71 € 3,26 € 3,80 € 5,43 € 10,86 €E 5 1,78 € 2,37 € 2,96 € 3,55 € 4,14 € 5,92 € 11,84 €E 6 1,94 € 2,59 € 3,24 € 3,89 € 4,54 € 6,48 € 12,96 €E 7 2,14 € 2,85 € 3,56 € 4,28 € 4,99 € 7,13 € 14,26 €E 8 2,36 € 3,15 € 3,94 € 4,73 € 5,51 € 7,88 € 15,75 €E 9 2,62 € 3,50 € 4,37 € 5,25 € 6,12 € 8,74 € 17,49 €E 10 2,92 € 3,90 € 4,87 € 5,85 € 6,82 € 9,75 € 19,50 €E 11 3,28 € 4,37 € 5,46 € 6,55 € 7,64 € 10,92 € 21,84 €E 12 3,68 € 4,91 € 6,14 € 7,37 € 8,60 € 12,28 € 24,57 €E 13 4,16 € 5,55 € 6,94 € 8,33 € 9,72 € 13,88 € 27,76 €E 14 4,73 € 6,30 € 7,88 € 9,45 € 11,03 € 15,75 € 31,51 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 64 von 177i) Entgelttabelle ab 2015Entgelttabellegültig ab 01.01.2015Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe SonderstufeEntgeltgruppeDauerDauerE 1 -- -- 1.518,12 € 72 Mon. 1.594,03 € 1.669,93 €E 2 1.550,38 € 24 Mon. 1.631,98 € 72 Mon. 1.713,58 € 1.795,18 €E 3 1.674,41 € 24 Mon. 1.762,54 € 72 Mon. 1.850,66 € 1.938,79 €E 4 1.816,74 € 24 Mon. 1.912,35 € 72 Mon. 2.007,97 € 2.103,59 €E 5 1.980,24 € 24 Mon. 2.084,47 € 72 Mon. 2.188,69 € 2.292,91 €E 6 2.168,37 € 24 Mon. 2.282,49 € 72 Mon. 2.396,61 € 2.510,74 €E 7 2.385,20 € 24 Mon. 2.510,74 € 72 Mon. 2.636,28 € 2.761,81 €E 8 2.635,65 € 24 Mon. 2.774,37 € 72 Mon. 2.913,08 € 3.051,80 €E 9 2.925,57 € 24 Mon. 3.079,55 € 72 Mon. 3.233,52 € 3.387,50 €E 10 3.262,01 € 24 Mon. 3.433,69 € 72 Mon. 3.605,38 € 3.777,06 €E 11 3.653,45 € 24 Mon. 3.845,74 € 72 Mon. 4.038,02 € 4.230,31 €E 12 4.110,13 € 24 Mon. 4.326,45 € 72 Mon. 4.542,78 € 4.759,10 €E 13 4.644,45 € 24 Mon. 4.888,89 € 72 Mon. 5.133,34 € 5.377,78 €E 14 5.271,45 € 24 Mon. 5.548,89 € 72 Mon. 5.826,34 € 6.103,78 €EntgeltgruppeZuschlagstabelle der Zeitzuschläge nach Stunden gemäß § 39gültig ab 01.01.201515 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 30 v.H. 35 v.H. 50 v.H. 100 v.H.E 1 1,31 € 1,75 € 2,18 € 2,62 € 3,06 € 4,36 € 8,73 €E 2 1,41 € 1,88 € 2,35 € 2,82 € 3,28 € 4,69 € 9,38 €E 3 1,52 € 2,03 € 2,53 € 3,04 € 3,55 € 5,07 € 10,13 €E 4 1,65 € 2,20 € 2,75 € 3,30 € 3,85 € 5,50 € 11,00 €E 5 1,80 € 2,40 € 3,00 € 3,60 € 4,19 € 5,99 € 11,99 €E 6 1,97 € 2,62 € 3,28 € 3,94 € 4,59 € 6,56 € 13,12 €E 7 2,17 € 2,89 € 3,61 € 4,33 € 5,05 € 7,22 € 14,44 €E 8 2,39 € 3,19 € 3,99 € 4,79 € 5,58 € 7,98 € 15,95 €E 9 2,66 € 3,54 € 4,43 € 5,31 € 6,20 € 8,85 € 17,71 €E 10 2,96 € 3,95 € 4,94 € 5,92 € 6,91 € 9,87 € 19,74 €E 11 3,32 € 4,42 € 5,53 € 6,63 € 7,74 € 11,06 € 22,11 €E 12 3,73 € 4,98 € 6,22 € 7,46 € 8,71 € 12,44 € 24,88 €E 13 4,22 € 5,62 € 7,03 € 8,43 € 9,84 € 14,06 € 28,11 €E 14 4,79 € 6,38 € 7,98 € 9,57 € 11,17 € 15,95 € 31,90 €<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 65 von 177Anlage 4ÜberleitungstabelleAR<strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Tet VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 01. 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegendX / IXa E 2mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keineFachkenntnisse voraussetztA 01. 03. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten IXb / IXa / E 3VIIIA 01. 07. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigeren Tätigkeiten VIII / VII E 5A 01. 09. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, dieVII / VIb E 7gründliche Fachkenntnisse erfordernA 01. 11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, dieVIb / Vc E 8gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nichtunerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordernA 01. 13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, dieVc / Vb E 9gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegendselbständige Leistungen erfordernA 01. 15. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, dieVb / IVb E 10gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfungnachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegendselbständige Leistungen erfordernA 01. 17. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 15., die sich durch IVb / IVa E 11eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus derVergütungsgruppe Vb heraushebenA 01. 19. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., die sich durch IVa / III E 11besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihresAufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IVbheraushebenA 01. 21. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19., die sich durch III / IIa E 12das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus derVergütungsgruppe IVa heraushebenA 02. 01a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossenerIIa / Ib E 13wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechenderTätigkeitA 02. 01b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger IIa / Ib E 13Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende TätigkeitenausübenA 02. 01c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sichIIa / Ib E 13mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeitund Bedeutung aus 1 a) und 1 b) heraushebt,A 02. 01d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch IIa / Ib E 13aus 1 a) und 1 b) heraushebt, daß sie mindestens zu einemDrittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigenAufgaben erfordertA 02. 02b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1 a) und 1 b), derenTätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutungaus der Vergütungsgruppe IIa bzw. II heraushebtIb E 14A 02. 02c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1 a) und 1 b), derenTätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa bzw. IIheraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besondersschwierigen Aufgaben erfordertA 02. 03. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2 b), deren Tätigkeitsich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortungerheblich aus der Vergütungsgruppe Ib heraushebtA 02. 04. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3, deren Tätigkeitdeutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit derVergütungsgruppe IaA 20. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Ausbildung in derBahnhofsmissionA 20. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bahnhofsmission miteiner ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oderberufsbegleitenden Schulung (Anm. 1)Ib E 14Ia E 14IATIXb / IXa E 4IXa / VIII E 5<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 66 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 20. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bahnhofsmission miteiner für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung undschwierigem Aufgabengebiet (Anm. 3)A 20. 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeitförderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter vonBahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet (Anm. 1)A 20. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeitförderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter vonBahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet(Anm. 1, 2)A 20. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeitförderlichen Vorbildung als Leiterin bzw. Leiter vonBahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabenbereich (Anm.1, 3, 4)A 20. 12 Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen Ausbildung in Heimen mit einerDurchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen (Anm. 5)A 20. 14 Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen Ausbildung in Heimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 5)A 20. 15 Leiterinnen und Leiter von Heimen mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen Ausbildung in Heimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (Anm. 5)A 21. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- undErziehungsdienst ohne entsprechende Ausbildung (Anm. 1)A 21. 03 Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicherAnerkennung oder mit staatlicher Prüfung undentsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1)A 21. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. mit schwierigenfachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 2)A 21. 07 Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3, 4)A 21. 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. mit besondersschwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 3, 4, 5)A 21. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. inSchulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen fürnicht schulpflichtige Kinder (Anm. 4, 15, 18)A 21. 11 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 6)A 21. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonSozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen mit staatlicherAnerkennung (Anm. 1)A 21. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. mit fachlichkoordinierenden Aufgaben für mindestens dreiMitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens derVergütungsgruppe Vc Fallgruppe 9 (Anm. 1, 3, 4, 7)A 21. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. mit schwierigenTätigkeiten(Anm. 1, 16)A 21. 17 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben (Anm. 1, 17)A 21. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17. mit schwierigenTätigkeiten (Anm. 1, 8, 10)A 21. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Erziehungsheimen (Anm. 1, 9)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVIII / VII E 5VIII / VII E 6VII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vb / IVb E 10IVb E 10IVa E 11IXb / VIII E 5VIII / VII E 6VII / VIb E 6VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vc E 8Vc / Vb E 9Vc E 10Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10IVb E 10IVb / IVa E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 67 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 21. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind (Anm. 1, 9, 10,11)A 21. 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestelltsind Anm. 1, 9, 11, 12)A 21. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich mindestens zu einem Drittel durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVbFallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1, 19)A 21. 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derVergütungsgruppe IVb Fallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1)A 21. 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 9, 12)A 21. 28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 9, 11, 12)A 21. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortungerheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 26heraushebt (Anm. in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9,12)A 21. 31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen /Psychagoginnen und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten / Psychagogen mitstaatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfungund entsprechender TätigkeitA 21. 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 9, 12)A 22. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen und Leitervon Kindertagesstätten (Anm. 1, 2)A 22. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 2, 3, 4)A 22. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 40 Plätzen (Anm. 1, 4)A 22. 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4)A 22. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten bestellt sind (Anm. 1, 3, 5, 8)A 22. 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 70 Plätzen (Anm. 1, 4, 6)A 22. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 100 Plätzen (Anm. 1, 4)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUIVb E 10IVb / IVa E 11IVa E 11IVa / III E 12IVa / III E 12IVa / III E 12III / IIa E 12III E 12III / IIa E 13Vc / Vb E 9Vc E 8Vb / IVb E 9Vb E 9Vb E 9IVb E 10IVb / IVa E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 68 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 22. 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4, 6)A 22. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb / IVa E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4)A 22. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVb E 10von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten (Anm. 1, 6)A 22. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVb / IVa E 11von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen undMitarbeiter wie zu 8., 10., 12. und 13. nach vierjährigerBewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 3, 4, 8)A 22 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb / IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 8)A 22. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 6, 8)A 22. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa E 11von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 130 Plätzen (Anm. 1, 4, 7)A 22. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa / III E 12von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 180 Plätzen (Anm. 1, 4)A 22. 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4, 7)A 22. 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa E 11von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen (Anm. 1, 4, 7, 8)A 22. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa / III E 12von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 4, 8)A 22. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 7, 8)A 23. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- undFamilienpflege und in der Dorfhilfe ohne AusbildungIXb / IXa E 4A 23. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- undFamilienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden SchulungIXa / VIII E 5<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 69 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 23. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- undFamilienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1)A 23. 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit von HausundFamilienpflegerinnen bzw. Haus- und Familienpflegernoder Dorfhelferinnen bzw. Dorfhelfern mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen mindestens zweijährigen abgeschlossenenAusbildung (Anm. 1)A 23. 09 Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- undFamilienpfleger mit staatlicher Anerkennung, Dorfhelferinnenund Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2)A 24. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oderhauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossenerBerufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2)A 24. 03a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oderhauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossenerBerufsausbildung als Leiterinnen und Leiter von AusbildungsoderBerufsförderungswerkstätten (Anm. 2)A 24. 03b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen oderhauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossenerBerufsausbildung als ausdrücklich bestellte ständigeVertretung der in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 7 bzw.Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 8 eingruppierten Leiterinbzw. Leiter von Ausbildungs- oderBerufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4)A 24. 05a Handwerksmeisterinnen bzw. Handwerksmeister,Industriemeisterinnen bzw. Industriemeister,Hauswirtschaftsmeisterinnen bzw. Hauswirtschaftsmeisteroder Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister imhandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienstals Leiterin bzw. Leiter von Ausbildungs- oderBerufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 5)A 24. 05b Handwerksmeisterinnen bzw. Handwerksmeister,Industriemeisterinnen bzw. Industriemeister,Hauswirtschaftsmeisterinnen bzw. Hauswirtschaftsmeisteroder Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister imhandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienstals ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der inVergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 9 bzw. VergütungsgruppeIVa, Fallgruppe 10 eingruppierten Leiterin bzw. Leiter vonAusbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4, 5)A 24. 07. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister,Industriemeisterinnen und Industriemeister,Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeisteroder Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister imhandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienstals Leiterinnen bzw. Leiter von großen Ausbildungs- oderBerufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 3, 5)A 24. 09. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister,Industriemeisterinnen und Industriemeister,Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeisteroder Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister imhandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienstals Leiterinnen bzw. Leiter von Ausbildungs- oderBerufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang unddie Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus derVergütungsgruppe Vb herausheben (Anm. 2, 5)A 24a 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijährigerBerufsausbildung (Anm. 1)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVIII / VII E 5VII / VIb E 7VIb / VC E 8VII / VIb E 8VIb / Vc E 9VIb / Vc E 9Vc / Vb E 10Vc / Vb E 10Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11VIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 70 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 24a 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Ausbildung alsHandwerksmeisterin bzw. Handwerksmeister,Industriemeisterin bzw. Industriemeister, Gärtnermeisterinbzw. Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin bzw.Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin bzw.Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin bzw.staatlich geprüfter Techniker als Leiterinnen bzw. Leiter einerAusbildungsgruppe sowie sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 3, 5)A 24a 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijährigerkaufmännischer Ausbildung und mindestens vierjährigerBerufsausübung als Leiterinnen bzw. Leiter einerAusbildungsgruppe sowie sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 5)A 24a 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. mit besondererVerantwortung (Anm. 1, 2, 3) und nach vierjährigerBewährung (Anm. 1, 2, 3)A 24a 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Fachbereichen, denen mindestens sechs Ausbilderinnenund Ausbilder ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3, 6)A 24a 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildungsleiterinnenbzw. Ausbildungsleiter (Anm. 7)A 25 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behindertenhilfe ohneentsprechende Ausbildung (Anm. 1)A 25. 03 Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mitstaatlicher Prüfung nach mindestens einjährigerberufsbegleitender Ausbildung in Gruppen von Behinderten(Anm. 1)A 25. 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonHeilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfern miteiner ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigerabgeschlossenen Ausbildung in Gruppen von Behinderten(Anm. 1, 2)A 25. 06 Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3)A 25. 08 Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,Erzieherinnen und Erzieher, Krankenschwestern undKrankenpfleger mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 13)A 25. 09 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 4)A 25. 11 Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, denen mindestens dreiMitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig unterstellt sind (Anm.1, 14)A 25. 13 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicherAnerkennung mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 4, 5)A 25. 14 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben (Anm. 1)A 25. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 14. mit schwierigerTätigkeit(Anm. 1, 9, 10)A 25. 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Haus- undBereichsleiterinnen bzw. Haus- und Bereichsleiter (Anm. 1, 9,15)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 10Vc / Vb E 9IVb / IVa E 11IVa / III E 12III / IIa E 13IXb / IXa / E 5VIIIVIII E 6VIII / VII E 6VII / VIb E 6Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10IVb E 10IVb E 10<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 71 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 25. 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Haus- undBereichsleiterinnen bzw. Haus- und Bereichsleiter fürBereiche mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 12, 15) / Mitarbeiterinnen undMitarbeiter wie zu 19., 20. und 22. nach vierjährigerBewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 6, 11, 12,15)A 25. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Heimen für Behinderte (Anm. 1, 11, 15)A 25. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Heimen für Behinderte bestellt sind (Anm. 1, 6, 9,11)A 25. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Heimen für Behinderte mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 6, 11, 12)A 25. 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 11, 12, 15)A 25. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Heimen für Behinderte mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 6, 11, 12)A 25 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 11, 12, 15)A 26. 01 Sozialbetreuerinnen / Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer /Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer in örtlichen und überörtlichen Beratungs- undBetreuungsdienstenA 26. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1., die sich durcheinen besonderen Verantwortungsbereich aus derVergütungsgruppe VIb heraushebenA 26. 04 Sozialbetreuerinnen / Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer /Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer mit Prüfung nach Abschluß desGrundlehrgangs nach den Richtlinien der EKD für dieAusbildung und Anstellung von Sozialsekretärinnen undSozialsekretären für ausländische Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer und entsprechender TätigkeitA 26. 05 Sozialbetreuerinnen / Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer /Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit alsSozialsekretärin bzw. Sozialsekretär für ausländischeArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Richtliniender EKD für die Ausbildung und Anstellung vonSozialsekretärinnen und Sozialsekretären für ausländischeArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder gleichwertigerAusbildung und entsprechender TätigkeitA 26. 10 Sozialbetreuerinnen / Sozialberaterinnen und Sozialbetreuer /Sozialberater ausländischer Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer in Tätigkeiten, die sich durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs aus derVergütungsgruppe Vb herausheben / Mitarbeiterinnen undMitarbeiter wie zu 10. nach mindestens fünfjährigerBewährung in der Vergütungsgruppe IVbA 27. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlosseneAusbildung (Anm. 3)A 27. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlosseneBerufsausbildung mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit(Anm. 3) und mit päd. Zusatzausbildung<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUIVb / IVa E 10IVb / IVa E 11IVb E 10IVb / IVa E 11IVa / III E 12IVa / III E 12III / IIa+II E 13VIb / Vc /VbVc / Vb /IVbE 9E 10Vc E 9Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11IXb / IXa /VIIIVIII / VII /VIbE 5E 6<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 72 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 27. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijährigerabgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 3)A 27. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Gruppenleiterinnen bzw.Gruppenleiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossenerBerufsausbildung (Anm. 3, 5)A 27. 10 Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher mit staatlicherAnerkennung, Heilerziehungspflegerinnen undHeilerziehungspfleger, Erzieherinnen und Erzieher,Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben (Anm. 3, 6, 7, 15)A 27. 11 Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mit einer Ausbildungals Handwerksmeisterin bzw. Handwerksmeister,Industriemeisterin bzw. Industriemeister, Gärtnermeisterinbzw. Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin bzw.Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin bzw.Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin bzw.staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrung Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter sind(Anm. 3, 5, 8, 9)A 27. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10. und 11., denen dieAbteilungsleitung in Werkstätten für Behinderte mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzenausdrücklich übertragen worden ist (Anm. 3, 9, 10, 11)A 27 15 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten mit einerDurchschnittsbelegung von weniger als 60 Plätzen (Anm. 3,9, 10)A 27. 16 Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter in Werkstätten fürBehinderte mit einem Verantwortungsbereich für weniger als120 Plätzen (Anm. 3, 9, 10, 12)A 27. 18 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behinderte miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätze (Anm.3, 9, 10)A 27. 19 Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter in Werkstätten fürBehinderte mit einem Verantwortungsbereich für mindestens120 Plätze (Anm. 3, 9, 10, 12, 13)A 27. 21 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behinderte miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen(Anm. 3, 10)A 27. 23 Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Behinderte miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen(Anm. 3, 10, 14)A 28. 01 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit weniger als50 Plätzen (Anm. 1)A 28. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 5 bestelltsind (Anm. 2)A 28. 04 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens50 Plätzen (Anm. 1)A 28. 05 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen derBetriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind(Anm. 1, 4)A 28. 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 9 bestelltsind (Anm. 2)A 28. 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 bestelltsind (Anm. 2)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11IVb / IVa E 11IVa / III E 12III / IIa+II E 13Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10+StvZIVb E 10IVb / IVa E 11IVb E 10+StvZIVb / IVa E 11+StvZ<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 73 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 28. 09 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens IVa E 11100 Plätzen (Anm. 1)A 28. 10 Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen derBetriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind(Anm. 1, 4)IVa / III E 12A 28. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 13 bestelltsind (Anm. 2)A 28. 13 Leiterinnen und Leiter in Alteneinrichtungen mit mindestens200 Plätzen (Anm. 3)A 30. 01 Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen undKöche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben in Stellen mit besonderer Verantwortung(Anm. 1)A 30. 02 Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister,Küchenmeisterinnen und Küchenmeister oder staatlichgeprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1)A 30. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. und 2. sowieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben, mit schwieriger Tätigkeit und besondererVerantwortung z. B. bei Leitungsfunktionen in mehreren odergrößeren BereichenA 30. 06 Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mitAbschlußprüfung und entsprechender TätigkeitA 30 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. und 6., die sichdurch den Umfang und die Bedeutung ihresAufgabengebietes und großer Selbständigkeit aus derVergütungsgruppe Vc herausheben, z. B. bei derausdrücklichen Übertragung der Leitung mehrerer odergrößerer BereicheA 30. 10 Diplom-Oecotrophologinnen und Diplom-Oecotrophologen mitFachhochschulabschluß und entsprechender TätigkeitIVa / III E 12+StvZIII / IIa+II E 13VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10A 30. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. und 10., die sich IVb / IVa E 11durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus derVergütungsgruppe Vb herausheben, z. B. mit Tätigkeiten, dienach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind (Anm.2)A 30a 05 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter VII / VIb E 7A 30a 06 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche VII E 6Anordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 175 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 09 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien mit VIb E 7einer Jahresleistung von mehr als 500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 30a 10 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien mit Vc E 8einer Jahresleistung von mehr als 500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 30a 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Vc E 8Anordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 1000 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 12 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien miteiner Jahresleistung von mehr als 1000 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)Vb E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 74 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 30a 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 1500 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 14 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien miteiner Jahresleistung von mehr als 1500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 30a 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 2500 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 16 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien miteiner Jahresleistung von mehr als 2500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 31. 01 Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker bzw.Technikerinnen und Techniker mit staatlicherAbschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1)A 31. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1., die in nichtunerheblichem Umfang selbständig tätig sind (Anm. 1, 2)A 31. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1., die überwiegendselbständig tätig sind (Anm. 1)A 31. 07 Technikerinnen und Techniker in einer Tätigkeit derFallgruppe 5, die schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1, 3)A 31. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischer Ausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.4, 6)A 31. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., deren Tätigkeitsich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 8heraushebt (Anm. 4, 6) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 10. nach achtjähriger Bewährung (Anm. 4, 6)A 31. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischer Ausbildungund langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben, mit langjähriger Erfahrung, deren Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derFallgruppe 10 heraushebt (Anm. 4, 6)A 31. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., deren Tätigkeitsich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus derFallgruppe 12 heraushebt(Anm. 4, 5, 6)A 33. 01 Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister an kleinenund einfachen Maschinen (Anm. 1, 2)A 33. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijährigerTätigkeit als Handwerkerin bzw. Handwerker oderFacharbeiterin bzw. Facharbeiter, die die Aufsicht über eineGruppe von Handwerkerinnen, Handwerkern,Facharbeiterinnen, Facharbeitern oder sonstigenhandwerklich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen(Anm. 1, 2)A 33. 04 Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister an größerenMaschinenanlagen (Anm. 1, 2)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVb E 9IVb E 10IVb E 10IVa E 11VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 8Vb E 9IVb / IVa E 10IVa / III E 11III / IIa+II E 11IIa+II E 12VII / VIb E 7VII / VIb E 7VIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 75 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 33. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijährigerTätigkeit in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einerentsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größereGruppe von Handwerkerinnen, Handwerkern,Facharbeiterinnen, Facharbeitern oder sonstigenhandwerklich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen(Anm. 1, 2)A 33. 06 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Anm. 1, 2) /Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. nach vierjährigerBewährung (Anm. 1, 2)A 33. 09 Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister an großenund wichtigen Maschinenanlagen (Anm. 2)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 8A 33. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger Vc / Vb E 9Bewährung in der Fallgruppe 5 oder einer entsprechendenTätigkeit, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigenhaben, in denen Handwerkerinnen, Handwerker,Facharbeiterinnen oder Facharbeiter beschäftigt sind (Anm.2)A 33. 11 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die sich aus Vc / Vb E 9der Fallgruppe 6 dadurch herausheben, daß sie an einerbesonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß anVerantwortlichkeit beschäftigt sind (Anm. 2)A 33. 12 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, sofern sie Vc / Vb E 9große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungenoder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denenHandwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnenund Facharbeiter beschäftigt sind (Anm. 2)A 33. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen mindestens zwei Vb E 9Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fallgruppe 4 oderin einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert sind, durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3,6)A 33. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch den Umfang Vb E 9und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und großeSelbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 9 herausheben(Anm. 2, 3)A 33. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10., die sich durch Vb E 9den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes undgroßer Selbständigkeit aus der Vergütungsgruppe Vcherausheben (Anm. 2, 3)A 33 18 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die sich Vb E 9durch den Umfang und die Bedeutung ihresAufgabengebietes und große Selbständigkeit aus derFallgruppe 11 oder 12 herausheben (Anm. 2, 4)A 33. 19 Technische Mitarbeiterinnen und technische Mitarbeiter mit IVb E 10besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen bzw.Leiter von großen und vielseitig strukturiertenInstandsetzungsbereichen sowie sonstige technischeMitarbeiterinnen und technische Mitarbeiter mit vergleichbarerTätigkeit, die ebenso zu bewerten ist (Anm. 2, 7)A 34. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger VII / VIb E 7Tätigkeit als Gärtnergehilfinnen bzw. Gärtnergehilfen, die dieAufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfinnen undGärtnergehilfen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbriefführen (Anm. 1, 2)A 34. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger VIb / Vc E 8Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 odereiner entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über einegrößere Gruppe von Gärtnergehilfinnen und Gärtnergehilfenoder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit gärtnerischem oderlandwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen (Anm. 1, 2)A 34. 04 Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister (Anm. 1, 2) VIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 76 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 34. 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens dreijährigerBewährung in der Fallgruppe 3 oder einer entsprechendenTätigkeit, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zubeaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen undGärtnergehilfen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbriefbeschäftigt sind (Anm. 2, 5)A 34. 08 Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister, die sich dadurchaus der Fallgruppe 4 herausheben, daß sie in einembesonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höherenMaß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind (Anm. 2)A 34. 09 Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister, sofern siebesonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigenhaben, in denen Gärtnergehilfinnen und Gärtnergehilfen oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gärtnerischem oderlandwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind (Anm.2, 5)A 34. 12 Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister, die in einembesonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höherenMaß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durchden Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietessowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus denFallgruppen 8 und 9 herausheben (Anm. 2, 3)A 34. 13 Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister, denen mehrereGärtnermeisterinnen und Gärtnermeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vc,davon mindestens eine bzw. einer mit Tätigkeiten derFallgruppe 7, 8 oder 9 durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind, oder die regelmäßig vergleichbareArbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb E 9Vb E 9beaufsichtigen haben (Anm. 2, 3, 4)A 40. 01 Ärztinnen und Ärzte IIa+II / Ib E 13A 40. 02 Zahnärztinnen und Zahnärzte IIa+II / Ib E 13A 40. 03 Apothekerinnen und Apotheker IIa+II / Ib E 13A 40. 05 Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit Ib / Ia E 14A 40. 06 Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständigeVertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztesdurch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Anm. 2)A 40. 07 Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrundausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebietevorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesemGebiete tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie,Röntgenologie, Zentrallaboratorium (Anm. 1)A 40. 08 Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrundausdrücklicher Anordnung einen selbständigenFunktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oderinnerhalb eines Fachbereiches leiten und in nichtunerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätigsind (Anm. 1, 4)A 40. 09 Ärztinnen und Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime,denen mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte oderZahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind (Anm. 3)A 40. 11 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechenderTätigkeitA 40. 12 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, dieals ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. desleitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestelltsind (Anm. 2)A 40. 14 Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen bzw. Leitervon ApothekenIb E 14Ib / IaIb / IaIbATATATIb / Ia E 14IbATIb E 14<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 77 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 40. 16 Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige IaVertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztesdurch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn derleitenden Ärztin bzw. dem leitenden Arzt mindestens sechsÄrztinnen und Ärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)A 40. 19 Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärztinnen und IaÄrzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)A 40. 21 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, die Iaals ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. desleitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestelltsind, wenn der leitenden Zahnärztin bzw. dem leitendenZahnarzt mindestens sechs Zahnärztinnen und Zahnärzteständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)A 40. 22 Zahnärztinnen und Zahnärzte, denen mindestens fünfZahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind (Anm. 3)A 40 23 Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen bzw. Leiter Ivon Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen undApotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind (Anm. 3)A 40. 24 Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige IVertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztesdurch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn derleitenden Ärztin bzw. dem leitenden Arzt mindestens neunÄrztinnen und Ärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)A 40. 25 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, dieals ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. desleitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestelltsind, wenn der leitenden Zahnärztin bzw. dem leitendenZahnarzt mindestens neun Zahnärztinnen und Zahnärzteständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)A 41a 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonKrankengymnastinnen und Krankengymnasten (Anm. 7)A 41a 03. Krankengymnastinnen und Krankengymnasten mit staatlicherErlaubnis (Anm. 7)A 41a 04b Krankengymnastinnen und Krankengymnasten mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 7)) die in nicht unerheblichemUmfange schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1, 2)A 41a 05b Krankengymnastinnen und Krankengymnasten mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 7) b) nach sechsmonatigerBerufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, dieüberwiegend schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1)A 41a 06. Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, die alsLehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürMasseurinnen und Masseure oder für Masseurinnen undmedizinische Bademeisterinnen und Masseure undmedizinische Bademeister eingesetzt sind (Anm. 3)A 41a 07b Krankengymnastinnen und Krankengymnasten mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 7) b) denen mindestens zweiKrankengymnastinnen und Krankengymnasten oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonKrankengymnastinnen und Krankengymnasten durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)A 41a 08b Krankengymnastinnen und Krankengymnasten die alsLehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürKrankengymnastinnen und Krankengymnasten eingesetztsind (Anm. 3)A 41a 08c Krankengymnastinnen und Krankengymnasten c) die alsErste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürMasseurinnen und Masseure oder für Masseurinnen undmedizinische Bademeisterinnen und Masseure undmedizinische Bademeister eingesetzt sind (Anm. 3, 4)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUATATATIa E 14IATATATVIII / VII E 7VII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 78 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 41a 10. Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, die als Erste IVb / IVa E 11Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürKrankengymnastinnen und Krankengymnasten eingesetztsind (Anm. 4)A 41a 11. Leitende Krankengymnastinnen und LeitendeIVb / IVa E 11Krankengymnasten, denen mindestens 16Krankengymnastinnen und Krankengymnasten oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonKrankengymnastinnen und Krankengymnasten durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 5, 6)A 41b 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonIXb / VIII E 6Masseurinnen bzw. Masseuren oder von Masseurinnen undmedizinische Bademeisterinnen bzw. Masseuren undmedizinischen Bademeistern (Anm. 1)A 41b 03. Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeit VIII / VII E 6A 41b 04. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und VIII / VII E 6Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeitA 41b 05c Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeit c) VII / VIb E 7denen mindestens zwei Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 06b Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und VII / VIb E 7Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit die schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 2)A 41b 06c Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und VII / VIb E 7Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestenszwei Masseurinnen, Masseure, Masseurinnen undmedizinische Bademeisterinnen, Masseure und medizinischeBademeister oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1.durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 07c Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeit VIb / Vc E 8denen mindestens zwei Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und dieüberwiegend schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 2)A 41b 07d Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeit VIb / Vc E 8denen mindestens vier Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 08c Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und VIb / Vc E 8Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit denen mindestens zwei Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und dieüberwiegend schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 2)A 41b 08d Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit denen mindestens vier Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindVIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 79 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 41b 09c Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeitdenen mindestens acht Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 10. Masseurinnen und Masseure, die als Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseurinnen und Masseureoder Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind(Anm. 3)A 41b 11c Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit denen mindestens acht Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 12. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräftean staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen undMasseure oder für Masseurinnen und medizinischeBademeisterinnen und Masseure und medizinischeBademeister eingesetzt sind (Anm. 3)A 41b 15. Masseurinnen, Masseure, Masseurinnen und medizinischeBademeisterinnen und Masseure und medizinischeBademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseurinnen, Masseure oderfür Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind(Anm. 3, 4)A 42a 01. Medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen mitstaatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mitentsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübenA 42a 03. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten VII / VIb /A 42a 04 Medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen mitstaatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mitentsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichemUmfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nichtden medizinischtechnischen Assistentinnen und Assistentenvorbehalten sind und sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, nachvierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit (Anm. 2, 3)A 42a 05b Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 2, 3)A 42a 06c Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatigerBerufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die innicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere derfolgenden Aufgaben erfüllen (Anm. 3): ......A 42a 07b Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit denen mindestens zweimedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen odersonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10VIII / VII E 6E 8VcVIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 80 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 42a 08 Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, die Vb / IVb E 10als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenteneingesetzt sind (Anm. 4)A 42a 10b Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten die IVb / IVa E 11als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstaltenfür medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenteneingesetzt sind (Anm. 4, 5)A 42a 11. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen undIVb / IVa E 11Assistenten, denen mindestens 16 medizinisch-technischeAssistentinnen und Assistenten, medizinisch-technischeGehilfinnen und Gehilfen oder sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)A 42b 01. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten VII / VIb E 7während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nacherlangter staatlicher ErlaubnisA 42b 02b Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten VIb / Vc E 8mit entsprechender Tätigkeit die in nicht unerheblichemUmfange schwierige Aufgaben erfüllen(Anm. 1, 2)A 42b 04. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten Vb / IVb E 10mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zweipharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistentenoder Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer mitTätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)A 43. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonIXb / VIII E 6Arzthelferinnen und Arzthelfer, Apothekenhelferinnen undApothekenhelfer oder zahnärztlichen Helferinnen und HelferA 43. 03 Arzthelferinnen und Arzthelfer, Apothekenhelferinnen undApothekenhelfer und zahnärztliche Helferinnen und Helfer mitAbschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)VIII / VII E 6A 43. 05 Arzthelferinnen und Arzthelfer und Apothekenhelferinnen undApothekenhelfer mit Abschlußprüfung und mit schwierigenAufgaben (Anm. 1, 2, 3)A 43. 07 Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer mitAbschlußprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denenmindestens drei Apothekenhelferinnen und Apothekenhelferoder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonApothekenhelferinnen und Apothekenhelfer durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 4)A 43. 08 Zahnärztliche Helferinnen und Helfer mit Abschlußprüfungund entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünfzahnärztliche Helferinnen und Helfer oder Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in der Tätigkeit von zahnärztlichenHelferinnen und Helfer durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sindA 44. 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit von Arbeits-,Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen und Arbeits-,Beschäftigungs- und Ergotherapeuten (Anm. 5)A 44. 03. Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennungA 44. 04b Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 5) b) die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen(Anm. 1, 2)VII / VIb E 7VIb E 7VIb E 7VIII / VII E 8VII / VIb E 8VIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 81 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 44. 05b Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 2, 5) b)nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierigeAufgaben erfüllenA 44. 06b Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 2, 5)denen mindestens zwei Arbeits-, Beschäftigungs- undErgotherapeutinnen und Arbeits-, Beschäftigungs- undErgotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit von Arbeits-,Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen und Arbeits-,Beschäftigungs- und Ergotherapeuten durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sindA 44. 07. Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind(Anm. 3)A 44. 09b Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen undArbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeuten mit staatlicherAnerkennung b) die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapieeingesetzt sind (Anm. 3, 4)A 45. 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonDiätassistentinnen und DiätassistentenA 45. 03. Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennungA 45. 04b Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit die in nichtunerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen(Anm. 1, 2)A 45. 04c Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeiterinnen bzw. Leitern von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglichhergestellt werden, bestellt sind (Anm. 3)A 45. 04d Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tätigkeit als Leiterinnenbzw. Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlichmindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden(Anm. 3)A 45. 05. Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung als Diätküchenleiterin bzw. Diätküchenleiter (§19 RdErl. RuPrMdl vom 5. April 1937), die alsDiätküchenleiterinnen bzw. Diätküchenleiter tätig sind (Anm.6)A 45. 06c Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung nach sechsmonatiger Berufsausübung nacherlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegendschwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1)A 45. 06f Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung als Leiterinnen bzw. Leiter von Diätküchen, indenen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionentäglich hergestellt werden (Anm. 3)A 45. 06g Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung von Leiterinnen bzw. Leitern vonDiätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400Diätvollportionen täglich hergestellt werden, bestellt sind(Anm. 3)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 9Vc / Vb E 10Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11VIII / VII E 7VII / VIb / E 7VcVIb / Vc E 8VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 82 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 45. 08d Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung als Leiterinnen bzw. Leiter von Diätküchen, indenen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionentäglich hergestellt werden (Anm. 3)A 45. 08e Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung mit zusätzlicher Ausbildung alsErnährungsberaterin bzw. Ernährungsberater und mitentsprechender TätigkeitA 45. 08f Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für Diätassistentinnen und Diätassistenteneingesetzt sind (Anm. 4)A 45. 09d Diätassistentinnen und Diätassistenten mit staatlicherAnerkennung die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen undDiätassistenten eingesetzt sind (Anm. 4, 5)A 46. 01. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit vonAudiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen undLogopäden oder Orthoptistinnen und OrthoptistenA 46. 03. Audiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen undLogopäden oder Orthoptistinnen und Orthoptisten mitstaatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischenAkademien mit Prüfung während der ersten sechs Monateder Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennungbzw. nach Abschluß der genannten FachausbildungA 46. 04b Audiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen undLogopäden oder Orthoptistinnen und Orthoptisten mitstaatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischenAkademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen(Anm. 1, 2)A 46. 06. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 4 a), die überwiegendschwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1)A 46. 08. Orthoptistinnen und Orthoptisten mit staatlicher Anerkennungoder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung anUniversitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestenszwei Orthoptistinnen und Orthoptisten oder Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptistinnen undOrthoptisten durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sindA 50. 01 Rettungshelferinnen und Rettungshelfer mit Fachlehrgang(Anm.1, 2)A 50. 03 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter mitAbschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Anm.2, 4)A 50. 05 Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mitstaatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit (Anm.2,5, 6)A 50. 07 Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten als Leiterinund Leiter von Rettungswachen mit mindestens 5unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Anm. 7)A 50. 09 Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten als Leiterinund Leiter von Rettungswachen mit mindestens 20unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Anm. 7)A 50. 11 Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten als Leiterinund Leiter von Rettungswachen mit mindestens 30unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Anm. 7)A 60 I 10 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mitvorwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführungkeine Fachkenntnis voraussetzt<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVb / IVb E 9Vb / IVb E 8Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11VII / VIb E 8VII / VIb E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10IXa / VIII E 5VII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11X / IXa E 3<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 83 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTA 60 I 09b1EGP FG Text VGMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung miteinfacheren Arbeiten<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUIXb / IXa E 4A 60 I 08 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigeren Tätigkeiten VIII / VII E 5A 60 I 07 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, deren VII / VIb E 7Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordertA 60 I 07 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, derenTätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordertA 60 I 06b1A 60 I 05c1A 60 I 05b1A 60 I 05b2A 60 I 04b1A 60 I 04a1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, derenTätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse undmindestens zu einem Viertel selbständige LeistungenerfordertMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, derenTätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse undselbständige Leistungen erfordertMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, derenTätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse undselbständige Leistungen erfordertMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen mindestens dreiPersonen mit Tätigkeiten mindestens der VergütungsgruppeVb Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sichdadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1heraushebt, dass sie besonders Verantwortungsvoll ist.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durchdie besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derVergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebtA 60 I 03 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durchdas Maß der damit verbundenen Verantwortung aus derVergütungsgruppe IVa heraushebtA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIaA 60IIb08 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Buchungen mittels DV-Verfahren vornehmen (Maschinenbucher)07 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die verantwortlich PersonenundSachkonten führen oder verwalten.07 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Buchungen mittels DV-Verfahren vornehmen (Maschinenbucher) auf Arbeitsplätzenmit umfangreicherem und vielseitigerem Buchungsanfall06b105c305c205c105b205b1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die verantwortlich PersonenundSachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen in nichtunerheblichen Umpfange schwierige buchhalterischeTätigkeiten übertragen sind.Leiter und Leiterinnen von Kassen mit mindestens dreiKassenangestellten der Vergütungsgruppe VIIIMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kassen, denenmindestens drei Personen mit buchhalterischen Tätigkeitender Vergütungsgruppe VII ständig unterstellt sind.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die überwiegend schwierigebuchhalterische Tätigkeiten ausüben.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kassen, denenmindestens drei Personen mit Tätigkeiten mindestens derVergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind.Leiter und Leiterinnen von Kassen mit mindestens fünfKassenangestellten07 1 Berechnerinnen und Berechner von Dienst- undVersorgungsbezügen, von Vergütungen und Löhneneinschließlich der Krankenbezüge,die Buchungen mittels DV-Verfahren vornehmen (Maschinenbucher) auf Arbeitsplätzenmit umfangreicherem und vielseitigerem BuchungsanfallVII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11IVa / III E 12III / IIa E 13VIII / VII E 6VII / VIb E 7VII / VIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10Vb / IVb E 10VII / VIb E 7<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 84 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTA 60IIbA 60IIbA 60IIbA 60IIbA 60IIbEGP FG Text VG06b406b306b106b205c2Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aufgrund derangegebenen Merkmale die für die Errechnung undZahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge,Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahrenerforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellenBerechnung verantwortlich vornehmen und den damitzusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.(Amtliche Fußnote Nr. 2)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dasssie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungen oderLöhne einschließlich der Krankenbezüge,Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständigerrechnen und den damit zusammenhängendenSchriftwechsel selbständig führen. (Amtliche Fußnote Nr. 2)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dasssie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oderVersorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlichder Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhneselbständig errechnen. (Amtliche Fußnote Nr. 2)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aufgrund derangegebenen Merkmale die für die Errechnung undZahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge,Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahrenerforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellenBerechnung verantwortlich vornehmen. (Amtliche Fußnote Nr.2)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 1 heraushebt, dasssie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse diefür die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- undVersorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne oderUrlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen Merkmale unddie sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, dieerforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen derVersicherungspflicht in der Sozialversicherung und derZusatzversorgung, Bearbeiten von Abtretungen undPfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnungverantwortlich vornehmen, sowie den damitzusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Mitarbeiteroder die Mitarbeiterin das Besoldungsdienstalter erstmals, dieruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erstmals, dieruhegehaltsfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, dieDienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27 und 28BAT oder § 15 Abs. 1 - 4 und 7-8 <strong>AVR</strong> und dieGesamtvergütung nach § 30 BAT oder nach § 15 Abs. 6 <strong>AVR</strong>i.V.m. der Anlage 2c zu den <strong>AVR</strong> bei der Einstellung nichtfestzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zubearbeiten hat.) (Amtliche Fußnote Nr. 2)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVIb / Vc E 8VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 85 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTA 60IIbEGP FG Text VG05c1Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 1 heraushebt, dasssie aufgrund der angegebenen tatsächlichen VerhältnisseVergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständigerrechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B.Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherungund der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen undPfändungen) selbständig ausführen sowie den damitzusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Mitarbeiteroder die Mitarbeiterin die Beschäftigungszeit, die Dienstzeitsowie die Grundvergütung nach den §§ 27 und 28 BAT oder§ 15 Abs. 1 - 4 und 7 - 8 <strong>AVR</strong> und die Gesamtvergütung nach§ 30 BAT oder nach § 15 Abs. 6 <strong>AVR</strong> i.V.m. der Anlage 2c zuden <strong>AVR</strong> bei der Einstellung nicht festzusetzen undAbtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)(Amtliche Fußnote Nr. 2)A 61. 01 Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte IXb / IXa /VIII<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 9A 61. 04 Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte mitVIII / VII E 6schwieriger TätigkeitA 61. 06 Stenotypistinnen mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit VII / VIb E 7A 61. 08 Mitarbeiterinnen wie zu 6., die weitgehend selbständige und VIb / Vc E 8verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben(Sekretärinnen)A 62. 01 /02Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büchereien oder Archivenmit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisseund in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungenerfordern / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nachVIb / Vc E 8A 62. 03 /04A 62. 05 /06A 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErB06b105c1a05c1c05c1d05c1esechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIbDiplombibliothekarinnen und Diplombibliothekare oderArchivarinnen und Archivare mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienst mitentsprechender Tätigkeit / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterwie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeVbDiplombibliothekarinnen und Diplombibliothekare oderArchivarinnen und Archivare mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienst mitüberörtlichen Aufgaben, z. B. Beratung von nebenberuflichverwalteten Büchereien oder Mitarbeit inAusbildungsseminaren / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVbPädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit mindestens zweijähriger (Schuljahre) landeskirchlichanerkannte Ausbildung im Berufsanerkennungsjahr oder imersten Berufsjahr, (hierzu Anmerkung 1).Pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit mindestens dreijähriger (Schuljahre) landeskirchlichanerkannter Ausbildung im Berufsanerkennungsjahr (zuBuchstabe a Anmerkung 1)Pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit einer einschlägigen, abgeschlossenenFachschulausbildung und pädagogischer Zusatzausbildung(zu Buchstabe c Anmerkung 2 und 3)Pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen bzw. ErzieherPädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit einschlägiger Meisterprüfung und pädagogischerZusatzausbildung (zu Buchstabe e Anmerkung 2)E 5Vb / IVb E 10IVb / IVa E 11VIb / Vc /Vb / ZulE 8Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 86 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBA 63ErBEGP FG Text VG05b1a05b1c04b104b204a104a2Pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeitermit einschlägiger, abgeschlossener Fachhochschulausbildungin den Fachbereichen Sozialwesen oder Religionspädagogikund entsprechender Tätigkeit (zu Buchstabe a Anmerkung 1)Pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeitermit erfolgreich abgelegter zweiter Diakonenprüfung, gemäßder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diakoninnen bzw.Diakone, und entsprechender Tätigkeit (zu Buchstabe cAnmerkung 1)Pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnender Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1 a bis c, denen diepädagogische Leitung einer kleinenErwachsenenbildungseinrichtung auf Dekanatsebene mitschwierigen Tätigkeiten übertragen worden ist. (hierzuAnmerkung 1)Sonstige pädagogische Mitarbeiter und pädagogischeMitarbeiterinnen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1 abis c mit schwierigen Tätigkeiten, (hierzu Anmerkung 1)Pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeiterder Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1 a bis 1c mitabgeschlossener Fortbildung, denen die pädagogischeLeitung einer mittelgroßen Erwachsenenbildungseinrichtungauf Dekanatsebene oder einer Familienbildungsstätteübertragen worden ist und deren Tätigkeit sich durch diebesondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derVergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt, (hierzuAnmerkung 1 und 2)Sonstige pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogischeMitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1a bis 1cmit abgeschlossener Fortbildung, deren Tätigkeit sich durchdie besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derVergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt, (hierzuAnmerkung 1 und 2)03 2 Sonstige pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogischeMitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch das Maß derverbundenen Verantwortung erheblich aus derVergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2 heraushebt, (hierzuAnmerkung 1)03 1 Pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogischeMitarbeiter, denen die pädagogische Leitung einer großenErwachsenenbildungseinrichtung auf Dekanatsebene odereiner Familienbildungsstätte übertragen worden ist und derenTätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenenVerantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVaFallgruppe 1 heraushebt, (hierzu Anmerkung 1)02 2 Sonstige pädagogische Mitarbeiter und pädagogischeMitarbeiterinnen mit einschlägiger, abgeschlossener,wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechenderTätigkeit, (hierzu Anmerkung 1 und 2)02 1 Pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnenmit einschlägiger, abgeschlossener, wissenschaftlicherHochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, denendie pädagogische Leitung einer sehr großenErwachsenenbildungseinrichtung auf Dekanatsebeneübertragen worden ist. (hierzu Anmerkung 1 und 2)01 1 Pädagogische Leiterinnen / pädagogische Leiter, kirchlichtheologischeLeiterinnen / kirchlich-theologische Leiter derAEEB-Landesstelle mit einschlägiger, abgeschlossener,wissenschaftlicher Hochschulbildung, sofern deren Tätigkeitsich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ausder Vergütungsgruppe lla Fallgruppen 1 und 2 heraushebt,(hierzu Anmerkung 1, 2 und 3)Kr 70 A 01 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1, 5)Vb / IVb /ZulVb / IVb /Zul<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUE 10E 10IVb / IVa E 11IVb / IVa E 11IVa / III E 12IVa / III E 12III / IIa E 13III / IIa E 13IIa / Ib E 13IIa / Ib E 13Ib E 13Kr1 / Kr2 E 4<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 87 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 70 A 02 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit Kr2 / Kr3 /entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 5)Kr4Kr 70 A 03 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 5)Kr 70 A 05 Wochenpflegerinnen und Wochenpfleger mit staatlicherAnerkennung mit entsprechender TätigkeitKr 70 A 06 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer undPflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die inEinheiten für Intensivmedizin tätig sind (Anm. 1, 3, 5)Kr 70 A 07 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer undPflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die a)im Operationsdienst, b) im Anästhesiedienst, c) inDialyseeinheiten, d) an der Herz-Lungen-Maschine, e) inmindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie, f) inGipsräumen oder g) in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oderAmbulanzen / Nothilfen tätig sindKr 70 B 01 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1)Kr 70 B 02 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1)Kr 70 B 03 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1)Kr2 / Kr3 /Kr4<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUE 6E 6Kr2 / Kr3 / E 6Kr4Kr3 / Kr4 E 7Kr3 / Kr4 E 7Kr1 / Kr2 E 4Kr2 / Kr3 /Kr4Kr2 / Kr3 /Kr4E 6E 6Kr 70 B 06 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer undPflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denenmindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)Kr 70 B 08 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer undPflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denenmindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)Kr 71 A 01. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1, 19)Kr 71 A 03. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die inDialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienenund überwachenKr 71 A 04. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 5)Kr 71 A 05. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in besonderenBehandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zweiTeilgebieten der Endoskopie tätig sindKr 71 A 06. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken(Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen / Nothilfen mitentsprechender TätigkeitKr 71 A 07. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Gipsverbände inGipsräumen anlegenKr 71 A 08. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die im EEG-Diensttätig sind (Anm. 19)Kr 71 A 09. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestensfünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 19)Kr 71 A 10. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Pflegeaufgabenan Patientinnen und Patienten von psychiatrischen oderneurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesenKrankenhäusern untergebracht sind, zu erfüllen haben (Anm.19)Kr4 / Kr5 E 7Kr5 / Kr5a E 7Kr4 / Kr5 / E 8Kr5aKr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 88 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 71 A 11. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die inpsychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusernpsychisch kranke Patientinnen und Patienten bei derArbeitstherapie betreuen (Anm. 1, 19)Kr 71 A 12. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die inKinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen derMilchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen(Anm. 7)Kr 71 A 13. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralenSterilisationsdienst vorstehen (Anm. 7)Kr 71 A 14a Krankenschwestern und Krankenpfleger, die imOperationsdienst a) als Operationsschwestern undOperationspflegerKr 71 A 14b Krankenschwestern und Krankenpfleger, die imOperationsdienst b) als Anästhesieschwestern undAnästhesiepflegerKr 71 A 15. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zurBedienung der Maschine herangezogen werdenKr 71 A 16. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in Einheiten fürIntensivmedizin tätig sind (Anm. 1, 3)Kr 71 A 17. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die der Ärztin bzw.dem Arzt in erheblichem Umfange beiHerzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographienunmittelbar assistierenKr 71 A 18. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreichabgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, dieals Krankenhaushygieneschwestern bzw.Krankenhaushygienepfleger stationsübergreifend undverantwortlich eingesetzt sindKr 71 A 19. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw.Vertreter von Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 38 bestellt sind (Anm. 8)Kr 71 A 23. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einerDialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölfPflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 24. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern bzw.Stationspfleger oder Gruppenschwestern bzw.Gruppenpfleger bestellt sind (Anm. 1, 10, 11)Kr 71 A 25. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonStations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- oderGruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 39bestellt sind (Anm. 1, 8, 19)Kr 71 A 27. Krankenschwestern und Krankenpfleger derVergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 15, denen mindestens vierMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BerufsgruppeneinteilungA oder K durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind (Anm. 6)Kr 71 A 28. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen,denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 5, 6)Kr 71 A 29. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in besonderenBehandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zweiTeilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnenmindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 30. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken(Ambulanzbereich) oder Ambulanzen / Nothilfen, denenmindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a E 8Kr5 / Kr5a /Kr6Kr5 / Kr5a /Kr6Kr5 / Kr5a /Kr6Kr5 / Kr5a /Kr6Kr5 / Kr5a /Kr6Kr5 / Kr5a /Kr6E 9E 9E 9E 9E 9E 9Kr5 / Kr5a E 8+StvZKr5a / Kr6 E 9Kr5a / Kr6 E 9Kr5a / Kr6 E 8+StvZKr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 89 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 71 A 31. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Gipsverbände inGipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm.6)Kr 71 A 32. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestenszehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 32a Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreichabgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienstbzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst a) alsOperationsschwestern und Operationspfleger oder b) alsAnästhesieschwestern und Anästhesiepfleger tätig sind (Anm.9)Kr 71 A 32b Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreichabgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege / -medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1, 3, 9)Kr 71 A 32c Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreichabgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 9, 19)Kr 71 A 33. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreichabgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung undentsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 12, 19)Kr 71 A 34. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die demOperationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denenmindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 35. Krankenschwestern und Krankenpfleger in der Intensivpflege/ -medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen(Anm. 1, 3)Kr 71 A 36. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einerDialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 37. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralenSterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens achtMitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 38. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralenSterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 39. Krankenschwestern und Krankenpfleger als Stations- oderGruppenschwestern bzw. Stations- oder Gruppenpfleger,denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 6, 10, 11, 19)Kr 71 A 40. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrereStationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölfPflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 6, 11, 13, 19)Kr 71 A 41. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 51 oder 52 bestellt sind(Anm. 1, 8)Kr 71 A 42. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonStations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- undGruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 54bestellt sind (Anm. 1, 8, 19)Kr 71 A 43. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 56bestellt sind (Anm. 8, 19)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9Kr6 E 9Kr6 / Kr7 E 10Kr6 / Kr7 E 10Kr6 / Kr7 E 10Kr6 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9+StvZKr6 / Kr7 E 8+StvZKr6 / Kr7 E 10+StvZ<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 90 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 71 A 44. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die alsUnterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger tätig sind(Anm. 14)Kr 71 A 48. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen,denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 5, 6)Kr 71 A 49. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken(Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen / Nothilfen, denenmindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 50. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 51. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die demOperationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denenmindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 52. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit fürIntensivmedizin vorstehen und denen mindestens 12Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 3, 6Kr 71 A 53. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einerDialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 54. Krankenschwestern und Krankenpfleger als Stations- oderGruppenschwestern bzw. Stations- oder Gruppenpfleger,denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 6, 10, 11, 19)Kr 71 A 55. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrereStationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6, 11, 13, 19)Kr 71 A 56. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger(Anm. 15, 16, 19)Kr 71 A 57. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 63 oder 64 bestellt sind(Anm. 8)Kr 71 A 58. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 67bestellt sind (Anm. 8, 19)Kr 71 A 59. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig sind (Anm. 14, 17)Kr 71 A 60. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw.Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 70bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)Kr 71 A 63. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die demOperationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denenmindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr6 / Kr7 E 9Kr7 E 9Kr7 E 9Kr7 E 9Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 11Kr7 / Kr8 E 9+StvZKr7 / Kr8 E 10+StvZKr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 9+StvZKr8 / Kr9 E 10<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 91 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr 71 A 64. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit fürIntensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigKr8 / Kr9 E 10unterstellt sind (Anm. 3, 6)Kr 71 A 65. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 73 oder 74 bestellt sind(Anm. 8)Kr 71 A 66. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrereStationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)Kr 71 A 67. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger inKrankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens75 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)Kr 71 A 68. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 76bestellt sind (Anm. 8)Kr 71 A 69. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, diemindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte anFortbildungsstätten für Leitende Krankenschwestern undLeitende Krankenpfleger, Unterrichtsschwestern bzw.Unterrichtspfleger und Stationsschwestern bzw.Stationspfleger eingesetzt sind (Anm. 14, 17)Kr 71 A 70. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Leitende Unterrichtsschwestern bzw. LeitendeUnterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen fürKrankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)Kr 71 A 71. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw.Leitenden Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9Fallgruppe 78 bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)Kr 71 A 73. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die demOperationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denenmindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)Kr 71 A 74. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit fürIntensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3, 6)Kr 71 A 75. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrereStationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)Kr 71 A 76. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger inKrankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens150 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)Kr8 / Kr9 E 9+StvZKr8 / Kr9 E 10Kr8 / Kr9 E 10Kr8 / Kr9 E 10+StvZKr8 / Kr9 E 10Kr8 / Kr9 E 10Kr8 / Kr9 E 10+StvZKr9 / Kr10 E 10Kr9 / Kr10 E 10Kr9 / Kr10 E 10Kr9 / Kr10 E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 92 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 71 A 77. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 82bestellt sind (Anm. 8)Kr 71 A 78. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Leitende Unterrichtsschwestern bzw. LeitendeUnterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen fürKrankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)Kr 71 A 79. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw.Leitenden Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 10Fallgruppe 84 bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)Kr 71 A 81. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrereStationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)Kr 71 A 82. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger inKrankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens300 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)Kr 71 A 83. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 11 Fallgruppe 86bestellt sind (Anm. 8)Kr 71 A 84. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, dieals Leitende Unterrichtsschwestern bzw. LeitendeUnterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen fürKrankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)Kr 71 A 86. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger inKrankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens600 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)Kr 71 A 87. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Krankenschwestern bzw. LeitendenKrankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 12 Fallgruppe 89bestellt sind (Anm. 8)Kr 71 A 89. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger inKrankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens900 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)Kr 71 B 01 Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1)Kr 71 B 03 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestensvier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 3)Kr 71 B 05 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestenszehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 3)Kr 71 B 06 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr9 / Kr10 E 11+StvZKr9 / Kr10 E 11Kr9 / Kr10 E 11+StvZKr10 / Kr11 E 11Kr10 / Kr11 E 12Kr10 / Kr11 E 12+StvZKr10 / Kr11 E 12Kr11 / Kr12 E 13Kr11 / Kr12 E 12+StvZKr12 / Kr13 E 13Kr4 / Kr5 / E 8Kr5aKr5 / Kr5a E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr7 / Kr8 E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 93 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr 71 B 07 Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. von Krankenpflegern derKr7 / Kr8 E 9+StvZVergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 9 bestellt sind (Anm. 3, 5)Kr 71 B 09 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3)Kr8 / Kr9 E 10Kr 71 B 10 Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. von Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 12 bestellt sind (Anm. 5)Kr 71 B 12 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3)Kr 71 B 13 Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonKrankenschwestern bzw. von Krankenpflegern derVergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 15 bestellt sind (Anm. 5)Kr 71 B 15 Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3)Kr 72. 01 Hebammen und Entbindungspfleger mit entsprechenderTätigkeitKr 72. 03 Hebammen und Entbindungspfleger, die durch ausdrücklicheAnordnung zur Vorsteherin bzw. zum Vorsteher desKreißsaales bestellt sind (Anm. 5)Kr 72. 05 Hebammen und Entbindungspfleger, denen mindestens fünfHebammen und Entbindungspfleger durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)Kr 72. 06 Hebammen und Entbindungspfleger, die als Lehrhebammenbzw. Lehrentbindungspfleger an Hebammenschulen tätig sind(Anm. 6)Kr 72. 07 Hebammen und Entbindungspfleger, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammenbzw. Leitenden Entbindungspflegern der VergütungsgruppeKr 7 Fallgruppe 9 bestellt sind (Anm. 4)Kr 72. 08 Hebammen und Entbindungspfleger, denen mindestens zehnHebammen und Entbindungspfleger durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)Kr 72. 09 Leitende Hebammen und Leitende Entbindungspfleger inFrauenkliniken mit Hebammenschule (Anm. 7, 8)Kr 72. 10 Hebammen und Entbindungspfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen bzw.Lehrentbindungspfleger an Hebammenschulen tätig sind(Anm. 6, 9)Kr 72. 11 Hebammen und Entbindungspfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen bzw.Lehrentbindungspfleger an Hebammenschulen tätig unddurch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonErsten Lehrhebammen bzw. Ersten Lehrentbindungspflegernder Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 17 bestellt sind (Anm. 4,6, 9)Kr 72. 12 Hebammen und Entbindungspfleger, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammenbzw. Leitenden Entbindungspflegern der VergütungsgruppeKr 8 Fallgruppe 15 bestellt sind (Anm. 4)Kr 72. 15 Leitende Hebammen und Leitende Entbindungspfleger inFrauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3, 7, 8)Kr8 / Kr9 E 10+StvZKr9 / Kr10 E 11Kr9 / Kr10 E 11+StvZKr10 / Kr11 E 12Kr4 / Kr5 / E 8Kr5aKr5a E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 10+StvZKr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 11Kr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 9+StvZKr7 / Kr8 E 10+StvZKr8 / Kr9 E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 94 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 72. 16 Hebammen und Entbindungspfleger, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammenbzw. Leitenden Entbindungspflegern der VergütungsgruppeKr 9 Fallgruppe 19 bestellt sind (Anm. 4)Kr 72. 17 Hebammen und Entbindungspfleger mit mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung anSchulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammenbzw. Erste Lehrentbindungspfleger an Hebammenschulen mitdurchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätigsind (Anm. 9, 10)Kr 72. 19 Leitende Hebammen und Leitende Entbindungspfleger inFrauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 3, 7, 8)Kr 73. 01. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechenderTätigkeit (Anm. 1)Kr 73. 02. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestenseinjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mitentsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 13)Kr 73. 05. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit(Anm. 1)Kr 73. 06a Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestenseinjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung, denenmindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 4, 13)Kr 73. 08. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, denen mindestens vierPflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 4)Kr 73. 09. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als Stationspflegerinnen bzw. Stationspflegerbestellt sind (Anm. 1, 7)Kr 73. 10. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Stationspflegerinnenbzw. Stationspflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe13 bestellt sind (Anm. 1, 5)Kr 73. 11. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Altenpflegerinnenbzw. Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 14bestellt sind (Anm. 1, 5)Kr 73. 13. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als Stationspflegerinnen bzw. Stationspflegerbestellt sind und denen mindestens fünf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm.1, 4, 7)Kr 73. 14. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, denen mindestens zehnPflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 4)Kr 73. 15. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Stationspflegerinnenbzw. Stationspflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe19 bestellt sind (Anm. 1, 5)Kr 73. 16. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von LeitendenAltenpflegerinnen bzw. Leitenden Altenpflegern derVergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 20 bestellt sind (Anm. 5)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr8 / Kr9 E 10+StvZKr8 / Kr9 E 10Kr9 / Kr10 E 11Kr1 / Kr2 E 4Kr2 / Kr3 /Kr4Kr4 / Kr5 /Kr5aE 6E 8Kr4 / Kr5 E 7Kr5 / Kr5a E 9Kr5a / Kr6 E 9Kr5a / Kr6 E 8+StvZKr5a / Kr6 E 8+StvZKr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 8+StvZKr6 / Kr7 E 9+StvZ<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 95 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGKr 73. 17. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die alsUnterrichtsaltenpflegerinnen bzw. Unterrichtsaltenpfleger tätigsind (Anm. 8)Kr 73. 19. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als Stationspflegerinnen bzw. Stationspflegerbestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm.1, 4, 7)Kr 73. 20. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen bzw. Leitende Altenpfleger (Anm. 11)Kr 73. 21. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von LeitendenAltenpflegerinnen bzw. Leitenden Altenpflegern derVergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 26 bestellt sind (Anm. 5)Kr 73. 22. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung und mindestens einjährigererfolgreich abgeschlossener Fachausbildung, die alsUnterrichtsaltenpflegerinnen bzw. Unterrichtsaltenpfleger tätigsind (Anm. 8, 9, 10)Kr 73. 23. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung und mindestens einjährigererfolgreich abgeschlossener Fachausbildung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung vonLeitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen bzw. LeitendenUnterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8Fallgruppe 28 bestellt sind (Anm. 5, 8, 9, 10)Kr 73. 26. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen bzw. Leitende Altenpfleger inEinrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonenbeschäftigt sind (Anm. 4, 11)Kr 73. 27. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von LeitendenAltenpflegerinnen bzw. Leitenden Altenpflegern derVergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 31 bestellt sind (Anm. 5)Kr 73. 28. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung und mindestens einjährigererfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürAltenpflege, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnenbzw. Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen fürAltenpflege mit durchschnittlich mindestens 40Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 9, 10, 12)Kr 73. 29. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung und mindestens einjährigererfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürAltenpflege, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen bzw.Leitenden Unterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr9 Fallgruppe 32 bestellt sind (Anm. 5, 8, 9, 10)Kr 73. 31. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung / Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen bzw. Leitende Altenpfleger inEinrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonenbeschäftigt sind (Anm. 4, 11)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr6 / Kr7 E 9Kr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 10+StvZKr7 / Kr8 E 9Kr7 / Kr8 E 9+StvZKr8 / Kr9 E 11Kr8 / Kr9 E 10+StvZKr8 / Kr9 E 10Kr8 / Kr9 E 10Kr9 / Kr10 E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 96 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUKr 73. 32. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit staatlicherKr9 / Kr10 E 11Anerkennung / Abschlußprüfung und mindestens einjährigererfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürAltenpflege, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnenbzw. Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen fürAltenpflege mit durchschnittlich mindestens 80Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 4, 9, 10, 12)Kr 74. 01 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechender Kr1 / Kr2 E 4TätigkeitKr 74. 02 Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit einerAusbildung, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mitmindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mitentsprechender Tätigkeit (Anmerkung 1)Kr 74. 06 Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnenund Altenpfleger mit entsprechender TätigkeitKr 74. 07 Krankenschwestern, Krankenpfleger, Altenpflegerinnen undAltenpfleger mit einer Zusatzausbildung in derGemeindekrankenpflege / Gemeindealtenpflege undentsprechender Tätigkeit (Anm. 3)Kr 74. 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. als Leitung einerDiakonie- / SozialstationKr 74. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. mit mindestensdreijähriger Praxis in der Gemeindekrankenpflege /Gemeindealtenpflege als Leitung einer Diakonie- /SozialstationKr 74. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 14 oder 15bestellt sind (Anm. 7)Kr 74. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. als Leitung einerDiakonie- / Sozialstation mit mindestens sechs ständigunterstellten Pflegepersonen (Anm. 6, 8)Kr 74. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. mit mindestensdreijähriger Praxis in der Gemeindekrankenpflege /Gemeindealtenpflege als Leitung einer Diakonie- /Sozialstation mit mindestens sechs ständig unterstelltenPflegepersonen (Anm. 6, 8)Kr 74. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 18 oder 19bestellt sind (Anm. 7)Kr 74. 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. als Leitung einerDiakonie- / Sozialstation mit mindestens zwölf ständigunterstellten Pflegepersonen (Anm. 6, 8)Kr 74. 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. mit mindestensdreijähriger Praxis in der Gemeindekrankenpflege /Gemeindealtenpflege als Leitung einer Diakonie- /Sozialstation mit mindestens zwölf ständig unterstelltenPflegepersonen (Anm. 6, 8)HWHWAnl18Anl1801 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten imHaus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien,Nähstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen,sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter02 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne entsprechendeAusbildung mit Tätigkeiten, für die eine eingehendeEinarbeitung erforderlich ist (angelernte Mitarbeiterinnen undMitarbeiter)Kr2 / Kr3 /Kr4E 6Kr5 / Kr5a / E 8Kr6Kr5a / Kr6 E 8Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9Kr6 / Kr7 E 9+StvZKr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 10Kr7 / Kr8 E 10+StvZKr8 / Kr9 E 11Kr8 / Kr9 E 11HW1 / HW2 E 2HW2 / HW3 E 3<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 97 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTHHHHHHHHHHHEGP FG Text VGAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1cAnl1c031 a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreichabgeschlossener Ausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger alszweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesemverwandten Beruf beschäftigt werden,b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben033 Hausmeisterinnen und Hausmeister (Hauswartinnen,Hauswarte, Hausverwalterinnen, Hausverwalter, Küsterinnen,Küster) ohne abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung041 a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreichabgeschlossener Ausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestenszweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesemverwandten Beruf beschäftigt werden, Beispiele:Handwerkerinnen und Handwerker mit Gesellenprüfung undFacharbeiterinnen und Facharbeiter, landwirtschaftliche undgärtnerische Fachkräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeistermit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung, Köchinnenund Köche ,Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter,Zentralheizungs- und Lüftungsbauerinnen undZentralheizungs- und Lüftungsbauer,b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben, Beispiel: Kesselwärterinnen undKesselwärter mit KesselwärterprüfungH3 / H4 /H4aH3 / H4 /H4aH4 / H5 /H5a<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUE 6042 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer H4 / H4a E 6051 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe H 4Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten, d. h.Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachlicheGeschick der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anforderungenstellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was vonihnen üblicherweise verlangt werden kann051 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mita Personenbeförderungsschein051bMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbständig vielseitigeWartungs- und Reparaturarbeiten erledigen061 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 4,Fallgruppe 1 a), die mit Aufgaben betraut sind, die nebenvielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondereUmsicht und Zuverlässigkeit erfordern071 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch das Maß ihrerVerantwortung aus der Vergütungsgruppe H 6, Fallgruppe 1herausheben081 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch das Maß ihrerVerantwortung ganz besonders aus der Vergütungsgruppe H7 Fallgruppe 1 herausheben, Beispiel: Mitarbeiterinnen undMitarbeiter an großen Heizungsanlagen, die besondersschwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen nebender Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zurSteuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigenhaben091 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 8 Fallgruppe 1 mitMeisterbrief in einem einschlägigen anerkanntenAusbildungsberuf oder mit einer zusätzlichen fachlichenFortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw.Spezialanlagen warten, instand setzen, dieBetriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, dieRegelung und Steuerung der Anlagen technischenÄnderungen anzupassen (Anm. 1)E 6E 7H5 / H6 E 7H5 / H5a E 7H5 / H6 /H6aH6 / H7 /H7aH7 / H8 /H8aE 7E 8E 9H8 / H9 E 9H9 E 9<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 98 von 177Anlage 5Dienst- / Ausbildungs- und Praktikantenverträge<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 99 von 177Anlage 5Dienstvertragzwischen ......................................................................................................................................................................................- Dienstgeber -..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Anschrift-und.................................................................................................................................................................................................wohnhaft in ....................................................................................................................................................................................………......................................................................................................................................Konfession:....................................- Dienstnehmer / Dienstnehmerin 1) -Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischenAufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk <strong>Bayern</strong> angeschlossen.Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnendieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeitund Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:§ 1..............................................................................................tritt am ..........................................................................................als..................................................................................................................................................................................................in den Dienst des / der 1) .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen:auf unbestimmte Zeit 1)befristet 1)§ 2für die Zeit bis zum 1) ......................................................................................................................................mit Ablauf 2) .....................................................................................................................................................Grund der Befristung 3) ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................................Die Zeit bis zum .....................................................................................................................................................ist Probezeit 1).Gemäß § 15 <strong>AVR</strong>- <strong>Bayern</strong> endet das Dienstverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem derDienstnehmer / die Dienstnehmerin das gesetzliche Rentenalter vollendet hat.§ 3Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt........................................................................................derregelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers / einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin 1)Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt ...................... Stunden wöchentlich 1) .2 Für das zweckbefristete Dienstverhältnis ist hier das Ereignis einzutragen, mit dessen Eintritt das Dienstverhältnis enden soll3 Eine Angabe des sachlichen Grundes ist zwingend erforderlich bzw. ein Verweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 100 von 177Der Dienstnehmer/ Die Dienstnehmerin ist im Rahmen betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit und geteiltem Dienst sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Plus- und Überstundenverpflichtet.Flexibilisierung der Arbeitszeit durch vertragliche Vereinbarung:1. Vollbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen(1) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ........................................... 5) berechtigt, die Arbeitszeiteinseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/5 auf derzeit bis zu ...............................Wochenstunden zu reduzieren, wenn und soweit................................................ 5) dies erforderlich macht / machen.(2) Eine Reduzierung der Arbeitszeit kündigt der Dienstgeber dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin mindestens eine Wochevor dem Beginn an.2. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............................ oder ......................... % der durchschnittlichenwöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.(2) Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens ....................................(3) a) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ....................................... 5) berechtigt, diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/5 auf derzeit bis zu ............ Wochenstunden zureduzieren, wenn und soweit ................................. 5) dies erforderlich macht / machen.b) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ...................................... 5) berechtigt, diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/4 auf derzeit bis zu ........................Wochenstunden zu erhöhen, wenn soweit .......................... 5) dies erforderlich macht / machen.(4) Eine Veränderung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit kündigt der Dienstgeber dem Dienstnehmer /Dienstnehmerin mindestens eine Woche vor deren Beginn an.oder§ 4Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) in der jeweilsgültigen Fassung, d.h. die Beschlüsse der nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse derMitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihres Diakonischen Werkes(Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARGG) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission zu Regelungen, die den Abschluss und Inhaltvon Arbeitsverträgen betreffen und die Entscheidungen des nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz gebildetenSchlichtungsausschusses.§ 5Die Beschäftigung erfolgt: in ............................................................................................................................................................ Dienstort - 4 ) an verschiedenen Orten 4)(Diese Alternative kommt in Betracht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aufgrund seines bzw. ihresDienstauftrages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.)§ 12 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> bleibt unberührt.§ 6a) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1) ist gemäß § 32 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> in die Entgeltgruppe........................ eingruppiert.b) Die Abtretung von Entgelt ist ausgeschlossen.§ 7Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin wird angemeldet 1)bei der Beihilfeversicherung der Bayer. Versicherungskammer (§ 47 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (§ 48 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)4) Zutreffendes bitte ankreuzen5) genaue Begründung aufnehmen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 101 von 177§ 8Weiter wird folgendes vereinbart:..................................................................................................................................................................................................Diese Nebenabrede kann - nicht 1) - gesondert mit einer Frist von ..................... zum .................................. gekündigt werden.§ 9Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Naturnach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisungen des Dienstgebers angeordnet ist, Bestandteile desDienstvertrages sowie alle betriebsinternen vertraulichen Angelegenheiten während und nach der Beendigung desDienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren (§ 5 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 10Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers eine bezahlte odereine den Dienst beeinträchtigende nicht bezahlte Nebentätigkeit aufnehmen (§ 5 Abs. 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 11Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Fristen des § 13 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Das befristete Dienstverhältnis kann auchvor seinem in § 2 bestimmten Ende gekündigt werden.§ 12Alle Ansprüche, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 12Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, ansonsten verfallen sie (§ 54 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 13Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertragesunwirksam, so wird hiermit die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.§ 14Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Dienstvertrages:.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. ................................................................................(Ort, Datum)(Ort, Datum)...................................................................................... .................................................................................Unterschrift des Dienstgebers Unterschrift des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin 1)1 Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 102 von 177Anlage 5aPraktikantenvertragzwischen .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- Dienstgeber -und Herrn / Frau 1) ........................................................................................................................................................wohnhaft in .......................................................................................................................................................................................................................... Konfession .............................................................. - Praktikant / Praktikantin 1) -Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihrediakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem DiakonischenWerk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe.Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieserZielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen.§ 1Der Praktikant / die Praktikantin 1) wird während der praktischen Tätigkeit, die nach den Ausbildungsbestimmungender staatlichen Anerkennung als......................................................................................................................................................................................vorauszugehen hat, beschäftigt.§ 2(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am .......................... und endet am ........................(2) Die Zeit bis zum .................... ist Probezeit§ 3Das Praktikantenverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweilsgültigen Fassung, soweit sich dessen Anwendung aus § 19 dieses Gesetzes ergibt, sowie nach der Anlage 16 Ider Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werk <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) in der jeweils gültigen Fassung.1) Nicht zutreffendes bitte streichen§ 4<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 103 von 177Der Dienstgeber gewährt dem Praktikanten / der Praktikantin 1) für die Dauer des Praktikumsa) Personalunterkunft 1)b) Verpflegung 1)Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach Anlage 19 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> sowie der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1Nr. 3 SGB VI.§ 5Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden............................................................................... .............................................................................Ort, DatumOrt, Datum.............................................................................. .............................................................................Unterschrift des Dienstgebers Unterschrift des Praktikanten / der Praktikantin 1)______________________________________1) Nichtzutreffendes bitte streichen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 104 von 177zwischenAnlage 5bErzieher- / Vorpraktikantenvertrag...................................................................................................................................................................................1)................................................................................................................................ .……………………-Dienstgeber-und Herrn / Frau ........................................................................................................................................................wohnhaft in ........................................................................................................................................................................................................................ Konfession ................................................... - Vorpraktikant / Vorpraktikantin 1) -Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihrediakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem DiakonischenWerk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe.Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieserZielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen.§ 1Der / die Praktikant / in wirdfür die Zeit vom ................................................................. bis ...............................................zur Ableistung des Vorpraktikums beschäftigt.§ 2Der in § 1 genannte Zeitraum kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn zum Ende der Frist dieAufnahme in eine (Fachakademie für Sozialpädagogik 3) ) nicht möglich ist und die staatlichen Richtlinien dieAbleistung des zweiten Jahres des Praktikums in einer anderen Einrichtung des gleichen Trägers zulassen.Eine weitere Verlängerung des Praktikums über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich.§ 3Durch diesen Vertrag wird kein Angestellten- oder Lehrverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, keinBeamtenverhältnis und kein Anspruch auf spätere Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnisbegründet.§ 4(Die Praktikumsstelle verpflichtet sich, das Vorpraktikum nach den vom Staatsministerium für Unterricht 3)Kultus erlassenen Richtlinien zu gestalten).und_____________________________________________________1) Nicht zutreffendes bitte streichen2) siehe ReWiSo Heft 3 / 1998, Seite 973)gegebenenfalls Anpassung erforderlich<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 105 von 177§ 5(1) Der / die Praktikant / in ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen zu befolgen.(2) Die Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiter in den Kindertagesstätten in der jeweils geltendenFassung 2) ist entsprechend zu beachten.§ 6(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Vertragsverhältnis vom Ausbildungszweck bestimmt wird.2) Für die Dauer des Praktikums wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach§ 1 A II der Anlage 16 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> in der jeweils geltenden Fassung.Monatliche Vergütung: ............................. €(3) Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn der Praktikant / diePraktikantin infolge unverschuldeter Krankheit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) nicht denPflichten aus diesem Vertragsverhältnis nachkommen kann.(4) Für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt die gesetzliche Regelung.§ 7(1) Solange der Praktikant / die Praktikantin unter die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes fällt,richtet sich sowohl die wöchentliche als auch die tägliche Arbeitszeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes.Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, dann richtet sich die regelmäßige durchschnittlichewöchentliche Ausbildungszeit nach § 16 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(2) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 27 1 Arbeitstage.§ 8Das Praktikantenverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 dieses Vertrages genannten Zeitraumes beziehungsweisenach einer Vertragsverlängerung gemäß § 2, ohne dass es einer Kündigung bedarf.§ 9Das Praktikantenverhältnis kann während der ersten vier Monate (Probezeit) jederzeit ohne Einhaltung einerKündigungsfrist, danach bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlichund nach Ablauf der Probezeit unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Bei einer Vertragsverlängerungnach § 2 entfällt die Probezeit in einer anderen Einrichtung des gleichen Trägers........................................................ , den ........................................................................................................................... .......................................................................(Praktikant / in)(Vertreter der Praktikumsstelle)......................................................................(Bei Minderjährigen auch Unterschrift der gesetzlichen Vertreter)1 Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 106 von 177zwischenAnlage 5cAusbildungsvertrag............................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ……- Träger der Ausbildung <strong>–</strong> 1)und Herrn / Frau ........................................................................................................................................................wohnhaft in ........................................................................................................................................................................................................................ Konfession ................................................ - Auszubildender / Auszubildende 1) -mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters 1)Herrn / Frau 1) .............................................................................................................................................................Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihrediakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem DiakonischenWerk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe.Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieserZielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:§ 1(1) Der / die 1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltendenAusbildungsberuf eines / einer 1)...................................................................................................................................................................................ausgebildet.(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.(1) Die Berufsausbildung beginnt am ...................... . und endet am ......................................§ 2(2) Die ersten vier Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeitum mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.§ 3Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz und der Anlage 17 Abschnitt I derArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 4Der / die 1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchenund auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er / sie 1) vomTräger der Ausbildung freigestellt ist.§ 5Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichaltrigenDienstnehmern und Dienstnehmerinnen jeweils geltenden Regelungen.Sie beträgt zurzeit .................. Stunden.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 107 von 177Der / die 1) Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie beträgt zurzeit:.......................... € im ersten Ausbildungsjahr,.......................... € im zweiten Ausbildungsjahr,.......................... € im dritten Ausbildungsjahr,.......................... € im vierten Ausbildungsjahr.§ 6Die Ausbildungsvergütung wird auf jeweiligen Zahltag des Trägers der Ausbildung auf ein von dem / der 1)Auszubildenden eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingezahlt.§ 7Der / die 1) Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 der Anlage 17 Abschnitt I der <strong>AVR</strong>. Hiernach beträgt derErholungsurlaub zurzeitVom ........................... bis 31. Dezember 20 ........ ....... Ausbildungstage,vom 1. Januar 20 ...... bis 31. Dezember 20 ........ ....... Ausbildungstage,vom 1. Januar 20 ...... bis 31. Dezember 20 ........ ....... Ausbildungstage,vom 1. Januar 20 ...... bis……………….. 20 ........ ....... Ausbildungstage,vom 1. Januar 20 ...... bis……………….. 20 ........ ....... Ausbildungstage,§ 8(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem / der 1) Auszubildenden jederzeit ohneEinhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werdena) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,b) von dem / der 1) Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er / sie 1) dieBerufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. demzur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 9Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbartwerden....................................................................... ........................................................................Ort, DatumOrt, Datum...................................................................... ........................................................................Unterschrift Träger der Ausbildung Unterschrift Auszubildende / Auszubildender 1)Unterschrift der gesetzlichen Vertreterdes / der 1) Auszubildenden:........................................................................Vater........................................................................Mutter........................................................................gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter 2 )___________1) Nichtzutreffendes bitte streichen2) Ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger,verpflichtet sie bzw. er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit desVertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 108 von 177Anlage 5dAusbildungsvertrag in der Krankenpflegezwischen......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... - Träger der Ausbildung <strong>–</strong>und Herrn / Frau ........................................................................................................................................................wohnhaft in ........................................................................................................................................................................................................................ Konfession ..................................................................... - Schüler / Schülerin 1) -mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters 1)Herrn / Frau 1) .............................................................................................................................................................Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmtihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist demDiakonischen Werk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkeschristlicher Nächstenliebe. Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalbihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit undStellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:§ 1Der Schüler / die Schülerin 1) wird für den Beruf einer / eines Gesundheits- und Krankenpflegerin /Gesundheits- und Krankenpflegers / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- undKinderkrankenpflegers 1) nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 in seiner jeweiligen Fassungin Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10.November 2003 in ihrer jeweiligen Fassung ausgebildet.§ 2(1) Die Ausbildung beginnt am ………………… und dauert ………………….. Jahre. Hierauf wird diebisherige Berufsausbildung als …………………………….….. mit …………………. Monaten angerechnet.(2) Die ersten sechs / vier 2) Monate der Ausbildung sind Probezeit.(3) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.(4) Besteht der Schüler / die Schülerin 1) die staatliche Prüfung nicht oder kann er / sie 1) ohne eigenesVerschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich dasAusbildungsverhältnis auf seinen / ihren 1) schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung,höchstens jedoch um ein Jahr.§ 3(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von dem Schüler / der Schülerin 1) jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 109 von 177a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Krankenpflegegesetz (KrPflG)nicht oder nicht mehr vorliegen,b) aus einem wichtigen Grund,2) von dem Schüler / der Schülerin 1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er /sie 1) die Berufsausbildung aufgeben will.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 4Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Krankenpflegegesetz und der Anlage 17 Abschnitt IIder Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) in der jeweils gültigenFassung.§ 5(1) Der Träger der Ausbildung verpflichtet sich, dem Schüler / der Schülerin 1) eine den Vorschriften derAusbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.(2) Der Schüler / die Schülerin 1) hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, dieerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.(3) Der Schüler / die Schülerin 1) ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtungdurchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.§ 6(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit…….. Stunden.(2) Solange der Schüler / die Schülerin 1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich ausAbsatz 1 ergebende wöchentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz.§ 7Der Schüler/Die Schülerin 1 erhält unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gemäß Anlage 17Abschnitt II § 8 Absatz 1 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in Anwendung der fürdie in dem künftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriftenmit der Maßgabe, dass der Erholungsurlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 1§ 8(1) Während der Ausbildung erhält der Schüler / die Schülerin 1) eine Vergütung, deren Höhe sich nachder Anlage 17 II § 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> richtet.Die Vergütung beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich:……………………… € im 1. Ausbildungsjahr,……………………… € im 2. Ausbildungsjahr,……………………… € im 3. Ausbildungsjahr 1) .(2) Die Ausbildungsvergütung wird auf jeweiligen Zahltag des Trägers der Ausbildung auf ein von demSchöler / der Schülerin 1) eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Unioneingezahlt.1 Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 110 von 177§ 9(1) Auf die Ausbildungsvergütung werden die Sachbezüge (§ 10) angerechnet, jedoch nicht über 75 v. H.der Bruttoausbildungsvergütung hinaus.(2) Kann der Schüler / die Schülerin 1) während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung nach §§ 10, 11und 12 der Anlage 17 Abschnitt II <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grundnicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. derAusbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus.§ 10Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung 1) die Gewährung vonPersonalunterkunft 1) , sonstiges 1) nach Maßgabe von Anlage 17 II § 6 Absatz 5 und 6 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> oder sonstiges 1) vereinbart:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….Die Nebenabrede kann schriftlich gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluß 1) , von ………………………….. zum ……………………………. 1)§ 11Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden.……………………………………………Ort, Datum……………………………………………..…Ort, Datum……………………………………………..……………………………………..…………Unterschrift Träger Unterschrift Schüler / Schülerin 1 /der Ausbildung ggf. gesetzliche Vertreterin /gesetzlicher Vertreter1)____________1) Nichtzutreffendes bitte streichen2) Vier Monate git bei einem Ausbildungsvertrag zur Krankenpflegehilfe<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 111 von 177Anlage 5eAusbildungsvertrag in der Altenpflegezwischen......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... - Träger der Ausbildung <strong>–</strong>und Herrn / Frau ........................................................................................................................................................wohnhaft in .................................................................................................................................................................geb.am .......................................... Konfession ..................................................................... - Schüler / Schülerin 1) -mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters 1)Herrn / Frau 1) .............................................................................................................................................................Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmtihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist demDiakonischen Werk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkeschristlicher Nächstenliebe. Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalbihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit undStellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:§ 1Der Schüler / die Schülerin 1) wird für den Beruf eines / einer Altenpflegers / Altenpflegerin, nach demAltenpflegegesetz vom 25. August 2003 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der AusbildungsundPrüfungsverordnung für den Beruf des Altenpflegers und der Altenpflegerin ausgebildet.§ 2(1) Die Ausbildung beginnt am........................ und dauert............... Jahre 2) . Im Hinblick auf dievorangegangene Berufsausbildung als....................................... verkürzt sich die Ausbildung um..........Monate.Voraussetzung für den Beginn der praktischen Ausbildung ist der Abschluss eines Schulvertrages mitder Altenpflegeschule.........................................................................................................................................................in .................................................................................................................................................... .<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 112 von 177(2) Die ersten sechs / vier Monate 3) der Ausbildung sind Probezeit.(3) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfungmit Ablauf der Ausbildungszeit somit am........................ .(4) Besteht der Schüler / die Schülerin 1) die staatliche Prüfung nicht oder kann er / sie 1) ohne eigenesVerschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich dasAusbildungsverhältnis auf seinen / ihren 1) schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung,höchstens jedoch um ein Jahr.§ 3Die praktische Ausbildung gliedert sich zeitlich und inhaltlich nach Maßgabe der Anlage 1 zurAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, dieBestandteil dieses Vertrages ist.§ 4(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von dem Schüler / der Schülerin jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Altenpflegegesetz (AltPflG) nichtoder nicht mehr vorliegen,b) aus einem wichtigen Grund (z.B. Kündigung des Schulvertrages),2. von dem Schüler / der Schülerin 1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 5Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 17 Abschnitt III derArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 6(1) Der Träger der Ausbildung verpflichtet sich, dem Schüler / der Schülerin 1) eine den Vorschriften derAusbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.(2) Der Schüler / die Schülerin 1) hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, dieerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.(3) Der Schüler / die Schülerin 1) ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer anderenEinrichtung des Trägers durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 113 von 177§ 7(1) Die durchschnittliche wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit.............. Stunden.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Schüler / die Schülerin 1) für den Unterricht in derAltenpflegeschule von seinen Verpflichtungen in der Einrichtung freizustellen.(3) Solange der Schüler / die Schülerin 1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich ausAbsatz 1 ergebende wöchentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz.§ 8Der Schüler/Die Schülerin erhält Erholungsurlaub in Anwendung der für die in dem künftigen Berufbeschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass derErholungsurlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 5 Tage in derKalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 1 § 9(1) Während der Ausbildung erhält der Schüler / die Schülerin 1) eine Vergütung.Die Vergütung beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich:……………………… € im 1. Ausbildungsjahr,……………………… € im 2. Ausbildungsjahr,……………………… € im 3. Ausbildungsjahr 1) .(2) Die Ausbildungsvergütung wird auf jeweiligen Zahltag des Trägers der Ausbildung auf ein von demSchüler / der Schülerin 1) eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Unioneingezahlt.§ 10(1) Auf die Ausbildungsvergütung werden gegebenenfalls Sachbezüge (11) angerechnet, jedoch nichtüber 75 v. H. der Bruttoausbildungsvergütung hinaus.(2) Kann der Schüler / die Schülerin 1) während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung nach §§ 9, 10und 12 der Anlage 17 Abschnitt III <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grundnicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. derAusbildungsvergütung hinaus.§ 11Als Nebenabrede wird die Gewährung von Personalunterkunft 1) nach Maßgabe von Anlage 17 III § 7Absatz 5 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>, die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung 1) nach Maßgabe vonAnlage 17 III § 7 Absatz 6 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> oder sonstiges 1) vereinbart:..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................1 Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 114 von 177Die Nebenabrede kann schriftlich gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss 1) , von ………………………..zum…………………… 1) .§ 12Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden................................................................ .................................................................Ort, DatumOrt, Datum............................................................... .................................................................Unterschrift Träger der Ausbildung Unterschrift des Schülers / der Schülerin 1)ggf. gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter 1)Zustimmung des Trägers der Altenpflegeschule gemäß § 13 Absatz 6:..............................................................Ort, Datum............................................................................................................................................Name___________________________1) Nichtzutreffendes bitte streichen2) Dauer der Ausbildung gem. Altenpflegegesetz bitte eintragen3) Vier Monate git bei einem Ausbildungsvertrag zur Altenpflegehilfe<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 115 von 177Anlage 6Musterdienstvereinbarungen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 116 von 177Verbindliches MusterDienstvereinbarungzur Regelung der betrieblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von38 bis 42 Stunden gemäß § 18 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>- Vollzeitkorridor -Zwischen der ......................................................................................................... (Dienststelle),vertreten durch Herrn. / Frau......................................................................... (Dienststellenleitung)undder Mitarbeitervertretung der ................................................................ (Dienststelle), vertreten durchHerrn / Frau ................................, Vorsitzender / Vorsitzende der Mitarbeitervertretung wirdnachfolgende Dienstvereinbarung nach § 36 MVG abgeschlossen.§ 1 Gegenstand: Festlegung der betrieblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von(38 bis 42) Stunden pro WocheAb dem ............. beträgt die betriebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einesvollbeschäftigten Dienstnehmers bzw. einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin ausschließlich derPausen durchschnittlich ................ Stunden. Das monatliche Entgelt (§ 33 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)ist entsprechend anzupassen.§ 2 GeltungsbereichRäumlich werden von dieser Dienstvereinbarung alle ...................................erfasst (z.B. einegesamte diakonische Einrichtung oder wirtschaftlich selbständige Teile einer diakonischenEinrichtung).Der persönliche Geltungsbereich bezieht sich auf alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowieAuszubildende und Praktikanten / Praktikantinnen, ausgenommen sind ............§ 3 Befristung / LaufzeitDie Regelung gilt ab dem ................. und ist befristet bis zum ..................Die Dienstvereinbarung ist ordentlich für beide Parteien mit einer Frist von .... zum Ende desKalendermonats kündbar.Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist für beide Parteien jederzeit möglich.Die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ist ausgeschlossen...........................................................Ort, Datum...................................................................... ..................................................................Vorsitzender / Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Dienststellenleitung<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 117 von 177Anlage 7Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einerDienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage§ 1 Wirtschaftliche NotlageEine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlichselbständig arbeitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufenderwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zuerfüllen und wenn die Diakonie-Treuhand oder 1 ein in Übereinstimmung mit der Leitung und derMitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dies feststellt§ 2 Vorübergehende Absenkung der PersonalkostenZur Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer festgestellten wirtschaftlichen Notlageim Sinne des § 1 kann für die Dienstnehmerinnen und die Dienstnehmer einer Einrichtung im Sinnedes § 1 durch Dienstvereinbarung zwischen der Leitung und der Mitarbeitervertretung festgelegtwerden, dass die Personalkosten vorübergehend bis zu maximal zehn Prozent abgesenkt werdenkönnen, z.B.:1. die Jahressonderzahlung2. die wöchentliche Arbeitszeit,3. sonstige Entgeltbestandteile.In der Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass die einzelne Dienstnehmerin bzw. dereinzelne Dienstnehmer gegenüber der Leitung erklären kann, welche der Möglichkeiten derNummern 1-3 sie bzw. er in Anspruch nehmen will.§ 3 Dienstvereinbarung(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 ist, dass der Dienstgeberder Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation derEinrichtung darlegt. Dazu ist der Einblick in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren und dieunmittelbare Unterrichtung durch den Prüfer gemäß § 1 zu ermöglichen. Leitung undMitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstvereinbarung zu prüfen, ob es andereMöglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt.Rechtzeitig vor Abschluss der Dienstvereinbarung ist auch die Geschäftsstelle des DiakonischenWerkes <strong>Bayern</strong> über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung zu informieren. Der Dienstgeberhat eine entsprechende Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. 2(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung führen;2. die Bereitschaftserklärung des Dienstgebers, ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichenNotlage zu entwickeln; die Verpflichtung des Dienstgebers, ein unter dem Gesichtspunkt derwirtschaftlichen Nachhaltigkeit vom Wirtschaftsprüfer überprüftes Konzept zur Überwindung derwirtschaftlichen Notlage vorzulegen;“ 33. die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretung und Leitung, indem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlageberaten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung derPersonalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist. Die Mitglieder der Dienststellenleitungund die Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu den Sitzungensachkundige Personen gemäß § 25 MVG.EKD hinzuzuziehen;4. die Verpflichtung des Dienstgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20113 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 118 von 177betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen;5. ob und welche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus sozialen Gründen ganz oderteilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden sollen;6. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtung desDienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten Entgelte gemäß den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zubezahlen.(3) Während der Laufzeit einer nachträglich vereinbarten Dienstvereinbarung über Kurzarbeit ruhtdie vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß § 2.(4) Mitarbeitervertretung und Leitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos auswichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn dieDienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß Absatz 2 Nr. 4 verstößt oder einBetriebsübergang gemäß § 613a BGB stattfindet.Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht mehrbesteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.(5) Die Dienstvereinbarung ist vor ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>Bayern</strong>vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 eingehalten sind.§ 4 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 119 von 177Anlage 8Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Dienstnehmer undDienstnehmerinnen bei Rationalisierungsmaßnahmen undEinschränkungen (SicherungsO)VorbemerkungBei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen <strong>–</strong>insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern <strong>–</strong> sind die sich aus dem Arbeitsverhältnisergebenden Belange der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu berücksichtigen und sozialeHärten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeber zubeachten. Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften.§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Ordnung gilt für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die unter denAnwendungsbereich der im Bereich des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> geltendenArbeitsvertragsrichtlinien (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) fallen.(2) Diese Ordnung gilt nur für Dienstgeber, die mehr als 10 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeschäftigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer undDienstnehmerinnen sind teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit einerregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.(3) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB.(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:§ 2 Begriffsbestimmungenb) vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen von Arbeitstechniken oder wesentlicheÄnderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oderc) Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.(2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage derArbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessertwerden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Für das Vorliegen von Maßnahmen istes jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.Anmerkungen:1. Ob bei einer Rationalisierungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a eine Änderung inerheblichem bzw. in wesentlichem Umfang vorliegt, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zubeurteilen.Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendungeinzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben,aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentlicheÄnderungen haben wird.Ist eine Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrereDienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigungdes Dienstverhältnisses führt.2. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a sind z. B.- Rationalisierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich durch den Einsatz neuer Technik,- Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzungtechnischer Veränderungen bedingt sind,- Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen, Verlagerung von Aufgabenzwischen Einrichtungen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 120 von 177Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b sind z. B.- Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schülerzahlen,- Gruppenschließung in einem Kindergarten wegen Rückgangs der Kinderzahlen,- Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,- Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-)gesetzgeberischer Maßnahme,- Stilllegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,- Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,- Wegfall zweckgebundener Drittmittel.3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund vonDienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträgen durchgeführt werden soll (z.B. bei Privatisierung von Reinigungsdiensten).§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung, Information der von dervorgesehenen Maßnahme betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über dievorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit derMitarbeitervertretung zu beraten. Darüber hinaus hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung nachMaßgabe des geltenden Mitarbeitervertretungsrechtes zu beteiligen.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 soll der Dienstgeber die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Maßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitigvor deren Durchführung unterrichten.§ 4 Arbeitsplatzsicherung(1) Der Dienstgeber ist gegenüber der von einer Maßnahme im Sinne des § 2 Absatz 1 betroffenenDienstnehmers bzw. der betroffenenin Dienstnehmerin nach den Absätzen 2 bis 4 zurArbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oderUmschulung des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin voraus (§ 5).(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin einen mindestensgleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neueTätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerinin der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei derSicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgendeReihenfolge:a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B. Jugendhilfe) an einemanderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet (z. B. anstatt bisherJugendhilfe nunmehr Behindertenhilfe) an demselben Ort,c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem anderen Ort.Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer bzw.derDienstnehmerin abgewichen werden.Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung, soll derDienstnehmer bzw. die Dienstnehmerinentsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihrbzw. ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung gestelltwerden kann.(3) Kann dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne desAbsatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer bzw.der Dienstnehmerin einen anderen Arbeitsplatz anzubieten.Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 gelten entsprechend.Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl untergleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.(4) Kann dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich mit zumutbarem Aufwand umeinen Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber des kirchlichen oder diakonischen Dienstes<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 121 von 177(innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) oder im öffentlichen Dienst beibenachbarten Dienststellen zu bemühen.(5) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebotenenArbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihm dieAnnahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutetwerden kann.§ 5 Fortbildung, Umschulung(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitigzu veranlassen oder selbst durchzuführen. Soweit keine Ansprüche gegen andere Kostenträgerbestehen, trägt der Dienstgeber die Kosten. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Buchstabe b trägt derDienstgeber die Kosten nur insoweit, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Dienstnehmerbzw. die Dienstnehmerin darf ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oderUmschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. Gibt ein Dienstnehmer bzw. eineDienstnehmerin, die bzw. der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre bzw. seine Zustimmung zueiner Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürlicheVerweigerung angesehen werden.(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ist für die zur Fortbildung oder Umschulungerforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Bei ganztägigenFortbildungsveranstaltungen wird unabhängig von der Zahl der Fortbildungsstunden diedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, in Ermangelung derselben ein Fünftel derarbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, berücksichtigt. Für ganze Arbeitstage derFreistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im Übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen.(3) Setzt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nach der Fortbildung oder Umschulung auseinem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nicht für mindestens einen derDauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeberberechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oderUmschulung zurückzufordern.§ 6 Besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfrist, bevorzugteWiedereinstellung(1) Ist dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin eine andere Tätigkeit übertragen worden, darfdas Dienstverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingtenGründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereitswährend der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Dienstverhältnisses darf nur dannausgesprochen werden, wenn dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin ein Arbeitsplatz nach§ 4 Absätze 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerineinen Arbeitsplatz entgegen § 4 Absatz 5 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monatezum Monatsschluss, soweit sich nicht aus § 13 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> eine längere Kündigungsfrist ergibt.(3) Für unkündbare Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (§ 13 Absatz 7 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gilt § 14<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(4) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, die bzw. der auf Veranlassung des Dienstgebers imgegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus demDienstverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn einfür sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.§ 7 AbfindungDer Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, die bzw. der auf Veranlassung des Dienstgebers imgegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus demDienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 122 von 177Beschäfti- bis zum nach vollendetemgungszeit vollendeten 45. 55.45. Lebensjahr Lebensjahr------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Monatsbezüge----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -------3 Jahre 1 2 36 Jahre 2 4 69 Jahre 3 5 712 Jahre 5 7 915 Jahre 7 9 1218 Jahre 8 11 14Die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 6 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Der im Übrigen im Bereich desDiakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> geltende § 6 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> findet keine Anwendung, d.h.Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei anderen kirchlichen und diakonischen Dienstgebern in<strong>Bayern</strong> werden nicht angerechnet.Monatsbezug ist der Betrag, welcher dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin als Entgeltgemäß § 33 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestandenhat oder zugestanden hätte.(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hatder Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zurErhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Dienstnehmer bzw. dieDienstnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Dienstnehmerbzw. die Dienstnehmerin ausgeschieden ist.(3) Der Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung nach den Absätzen 1 und 2 besteht fürDienstnehmer und,Dienstnehmerinnen welche von einer Einschränkung oder Aufgabe vonTätigkeitsfeldern im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe b betroffen sind, nur, wenn es sich um einewesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern handelt. Zur Definition der Begriffe„wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern“ siehe die Anmerkung.In den Fällen, in denen es sich um eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe vonTätigkeitsfeldern handelt, können durch Dienstvereinbarung von der Tabelle in Absatz 1abweichende Abfindungsbeträge festgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass derFortbestand der Einrichtung oder auch weitere Arbeitsplätze in Einrichtungen des Dienstgebersgefährdet werden.(4) Der Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung steht nicht zu, wenna) die Kündigung aus einem von dem Dienstnehmer bzw.der Dienstnehmerin zu vertretendenGrund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4 Absatz 5, Ablehnungder Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 5) erfolgt ist oderb) der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus demDienstverhältnis ausgeschieden ist, weil sie bzw. er von einem anderen Dienstgeber in dendiakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst übernommen wird.(5) Bei einer nicht wesentlichen Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern können durchDienstvereinbarung an der Tabelle des Absatzes 1 orientierte Abfindungsbeträge vereinbart werden(6) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.Anmerkung zu Absatz 3:Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern liegt nur vor, wenna) bei Dienstgebern, die in der Regel mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen undweniger als 60 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigen, mehr als fünf Dienstnehmerund Dienstnehmerinnen,b) bei Dienstgebern, die in der Regel mindestens 60 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 123 von 177weniger als 500 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigen, 10 v. H. der beschäftigtenDienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder mehr als 25 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,c) bei Dienstgebern, die in der Regel mindestens 500 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeschäftigen, mindestens 30 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betroffen sind.§ 8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen(1) Ansprüche aus dieser Ordnung bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerinerwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen fürden Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung desgesetzlichen Rentenalters oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischenVersorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dasgesetzliche Rentenalter innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindungzugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumeseiner der Tatbestände des Absatz 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.(3) Tritt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist alsdie der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einemDienstgeber des diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstes ein, verringert sich dieAbfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.§ 9 Anrechnungsvorschrift(1) Leistungen, diedem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin nach anderen Bestimmungen zuden gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach dieser Ordnung anzurechnen.Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegenden Dienstgeber (z. B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ist verpflichtet, die ihr bzw. ihm nach anderenBestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie bzw.er hat den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungensowie von allen ihr bzw. ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatz 1 unverzüglich zuunterrichten.Kommt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ihren bzw. seinen Verpflichtungen nachUnterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr bzw. ihm Ansprüche nach dieser Ordnungnicht zu.§ 10 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 124 von 177Anlage 9Arbeitsrechtsregelung über die berufliche Mitarbeit in derEvangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrerDiakonie für den Bereich der privatrechtlichenDienstverhältnisse (ARR Berufl. Mitarbeit)PräambelAlle in einer Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie Tätigenhaben durch ihren Dienst ohne Rücksicht auf Funktion oder Stellung Anteil daran, dass dieEinrichtung dazu beiträgt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Dienstnehmerund Dienstnehmerinnen in den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>, ihrerDekanatsbezirke, (Gesamt-)Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen sowie des DiakonischenWerkes <strong>Bayern</strong> und seiner ordentlichen Mitglieder.(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt entsprechend für die außerordentlichen Mitglieder desDiakonischen Werkes <strong>Bayern</strong>, sofern für diese in ihrer Kirche keine Regelung wesentlich gleichenInhalts getroffen wurde.(3) Sie gilt nicht für Personen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen, für die Regelungen desöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entsprechende Anwendung finden.§ 2 Voraussetzungen für eine berufliche Mitarbeit in derEvangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie(1) Berufliche Mitarbeit in der Kirche und ihrer Diakonie ist eine besondere Form, am Auftrag derKirche mitzuwirken. Sie kann deshalb nicht unabhängig von der persönlichen Haltung zumchristlichen Glauben und zur Kirche geschehen. Die Leitungen kirchlicher Einrichtungen unddiakonischer Träger wirken darauf hin, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Eigenart deskirchlichen und diakonischen Dienstes kennen, verstehen und bejahen(2) Alle kirchlichen und diakonischen Dienstgeber und die sie vertretenden Personen sowie alleDienstnehmer und Dienstnehmerinnen müssen die kirchliche Prägung und Tätigkeit der Einrichtunganerkennen.(3) Die Leitungen geben den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor, welche grundlegendenVoraussetzungen sie aufgrund der Zielsetzung der Einrichtung und ihrer Stellung in der Einrichtungerfüllen müssen, um ihrer Aufgabe in der Kirche und ihrer Diakonie gerecht werden zu können.(4) Bei der Einstellung haben die Verantwortlichen zu klären, ob künftige Dienstnehmer undDienstnehmerinnen ihren Dienst glaubwürdig erfüllen können. Dazu ist vor Abschluss desDienstvertrages insbesondere im Einstellungsgespräch neben der fachlichen Befähigung zu prüfen,ob Bewerber und Bewerberinnen den kirchlichen und diakonischen Zielen der Einrichtungzustimmen und die in § 6 genannten Loyalitätsverpflichtungen erfüllen können und wollen.§ 3 Allgemeine Voraussetzungen zur Begründung des Dienstverhältnisses(1) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben ihre kirchliche Zugehörigkeit nachzuweisen.Ihre Konfession ist im Dienstvertrag festzuhalten. Sollten sie einer nichtchristlichenReligionsgemeinschaft angehören oder konfessionslos sein. ist dies ebenfalls im Dienstvertragfestzuhalten.(2) Für eine Einstellung in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrerDiakonie ist nicht geeignet, wer sich kirchenfeindlich betätigt. Zum Nachweis, dass der Bewerberoder die Bewerberin nicht in Beziehung zu einer kirchenfeindlichen Vereinigung steht, ist der alsAnlage beigefügte Fragebogen zu Vereinigungen auszufüllen.(3) Für eine Einstellung in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrerDiakonie ist ferner nicht geeignet, wer sich durch sein Verhalten in Widerspruch zur freiheitlich-<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 125 von 177demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland setzt.§ 4 Besondere Voraussetzungen zur Begründung des Dienstverhältnisses(1) Kirchliche Einrichtungen und diakonische Träger können Aufgaben in Verkündigung, Seelsorgeund katechetischer Unterweisung und in der Regel auch in Leitungsfunktionen nur Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen anvertrauen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche inDeutschland oder einer anderen Kirche angehören, die mit den Gliedkirchen der EvangelischenKirche in Deutschland Kirchengemeinschaft erklärt oder die gegenseitige Einladung zumAbendmahl vereinbart hat.(2) Soweit für andere kirchliche und diakonische Aufgaben Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,die einer der in Absatz 1 genannten Kirchen angehören, nicht zu gewinnen sind, sollen Angehörigevon Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen inDeutschland angeschlossen sind, eingestellt werden.Bei der Einstellung von Personen, die keiner der in Absatz 1 genannten Kirchen angehören,müssen in jedem Einzelfall die wahrzunehmenden Aufgaben und das jeweilige Umfeld unterBeachtung der Größe der Einrichtung und ihres sonstigen Personalbestandes berücksichtigtwerden.(3) Die Einstellung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die keiner Kirche oder kirchlichenGemeinschaft im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören, soll grundsätzlich nicht erfolgen. EineAusnahme ist nur zulässig, wenn an die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ihreTätigkeiten keine besonderen Loyalitätsanforderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gestelltwerden.§ 5 Verpflichtungen der kirchlichen und diakonischen DienstgeberKirchliche und diakonische Dienstgeber haben im Sinne der Aufgabenerfüllung das Wohl derDienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu beachten, sie zu begleiten und zu unterstützen. Innerhalbder sachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen haben sie daher ihre berufliche undpersönliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die berufliche Fort- und Weiterbildung einbesonderes Gewicht haben. In die betriebliche Fort- und Weiterbildung sind Veranstaltungen mitThemen des Glaubens, der christlichen Wertorientierung sowie der Bewältigung der spezifischenBelastung der einzelnen Dienste angemessen mit einzubeziehen.§ 6 Loyalitätsobliegenheiten(1) Die Glaubwürdigkeit der Kirche wird auch daran gemessen, in welcher Weise kirchliche unddiakonische Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ihr Leben gestalten und ihre Aufgaben erfüllen.Das Recht Kritik zu üben wird durch die persönliche Loyalitätspflicht des Dienstnehmers bzw. derDienstnehmerin nicht berührt.(2) Von den durch § 4 Absatz 1 erfassten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird erwartet,dass sie Schrift und Bekenntnis anerkennen. Sie haben sich loyal gegenüber der evangelischenKirche und ihrem Dienstgeber zu verhalten. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitSeelsorgeaufgaben oder in der christlichen Unterweisung oder solche, die leitend tätig sind,übernehmen eine besondere Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher unddiakonischer Aufgaben. Ihr Verhalten wird aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Aufgabebesonders in der allgemeinen Öffentlichkeit beobachtet und als beispielgebend gewertet. Von ihnenwird daher erwartet, dass sie sich in besonderer Weise darum bemühen, innerhalb und außerhalbdes Dienstes christlichen Grundsätzen gerecht zu werden.(3) Von anderen christlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird erwartet, dass sie Schriftund Bekenntnis achten, sich loyal gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> undihrem Dienstgeber verhalten und dazu beitragen, die Werte des Evangeliums in der Einrichtung zurGeltung zu bringen.(4) Nichtchristliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben den kirchlichen Auftrag zubeachten und sich loyal gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihremDienstgeber zu verhalten.§ 7 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten(1) Christliche Verantwortung und Fürsorge verpflichten die Dienstaufsicht kirchlicher und<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 126 von 177diakonischer Dienststellen, frühzeitig über einen Verstoß gegen eine Obliegenheit mit demDienstnehmer oder der Dienstnehmerin zu sprechen und zu versuchen, die Ursachen einerBeanstandung oder eines Konflikts durch Beratung, Fortbildung oder andere geeigneteMaßnahmen zu beseitigen.(2) Insbesondere im Falle des Wegfalls einer Voraussetzung zur Begründung desDienstverhältnisses nach §§ 2, 3 und 4 oder eines Verstoßes gegen eine Loyalitätsobliegenheitnach § 6 kann als letzte Maßnahme eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auswichtigem Grund in Betracht gezogen werden, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z.B. durchGespräch, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung) auf Dauer behobenwerden kann.Die Umstände des Einzelfalles sind, ehe eine Kündigung ausgesprochen wird, jeweils genau zuprüfen und abzuwägen. Hierzu gehören insbesondere Ausmaß der Gefährdung der Glaubwürdigkeitder Kirche und ihrer Einrichtung, Belastung der Dienstgemeinschaft sowie Stellung und Aufgabedes Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin.(3) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen werden insbesondere folgendeLoyalitätsverstöße als schwerwiegend angesehen:- bei einem in § 4 Absatz 1 genannten Einsatzbereich der Austritt aus einer in § 4 Absatz 1genannten Kirche; Ausnahmen kommen nur bei umgehendem Wiedereintritt oder Übertritt zueiner anderen in § 4 Absatz 1 genannten Kirche in Betracht,- bei einem in § 4 Absatz 2 genannten Einsatzbereich der Austritt aus einer in § 4 Absatz 2genannten Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft; Ausnahmen kommen nur bei umgehendemWiedereintritt oder Übertritt zu einer anderen in § 4 Absatz 2 genannten Kirche oder kirchlichenGemeinschaft in Betracht,- ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der evangelischen Kirche und ihrer Ordnungendarstellt,- kirchenfeindliches Verhalten,- die Beteiligung an einer Organisation mit kirchenfeindlichen Zielen,- eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung.(4) Ein Grund für eine Kündigung kann auch gegeben sein, wenn ein Verhalten vorliegt, das imWiderspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für dieBundesrepublik Deutschland steht, oder bei einer persönlichen Verfehlung, die strafrechtlicheKonsequenzen nach sich zieht.(5) Ein nach Absatz 3 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt dieMöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ineinem in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Einsatzbereich begangen wird.Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe desEinzelfalles dies als unangemessen erscheinen lassen.§ 8 ÄnderungsverfahrenKünftige Änderungen dieser Arbeitsrechtsregelung bedürfen der Zustimmung desLandessynodalausschusses, des Landeskirchenrates und des Diakonischen Rates.§ 9 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anmerkung zu § 4 Absatz 1:Kirchengemeinschaft wurde erklärt mit der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland(EmK). Gegenseitige Einladung zum Abendmahl wurde mit dem Katholischen Bistum derAltkatholiken in Deutschland, der Kirche von England und der Arbeitsgemeinschaft MennonitischerGemeinden in Deutschland (AMG) vereinbart.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 127 von 177Fragebogen zu VereinigungenAnlässlich meiner Bewerbung um Einstellung beantworte ich folgende Fragen:A)1. Bestehen oder bestanden in den letzten 12 Monaten Beziehungen zu Sekten oder anderenreligiösen Vereinigungen (z.B. Hare Krishna, Mun, Zeugen Jehovas, Universelles Leben)? Nein Ja, nämlich ..............................................................................................................(nähere Bezeichnung)2. Nahmen Sie in den letzten 3 Jahren oder nehmen Sie an Veranstaltungen, Kursen, Schulungen,Seminaren o.ä. bei o.g. Gruppierungen teil? Nein Ja, nämlich .............................................................................................................(nähere Bezeichnung)3. Unterstützen Sie o.g. Gruppierungen auf ideelle, finanzielle oder andere Weise? Nein Ja, nämlich .............................................................................................................(Art und Weise der Unterstützung)B)1. Stehen Sie in geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen (z.B. ehrenamtlicher oder angestellterDienstnehmer, Vereinsmitglied, Inhaber eines vertraglichen Nutzungsrechts hinsichtlich derTechnologie des Gründers der Scientology-Organisation, L. Ron Hubbard) zu einer Organisation,die nach Ihrer Kenntnis die Technologie von L. Ron Hubbard verwendet oder verbreitet oder nachdiesen Methoden arbeitet? (Unter den Begriff Organisationen fallen alle Organisationen, Gruppenund Einrichtungen der Scientology-Organisation, d.h. z.B. auch solche, die sich im sozialen undwirtschaftlichen Bereich oder im Bildungsbereich betätigen.) Nein Ja, nämlich ............................................................................................................(nähere Bezeichnung)2. Unterliegen Sie den Weisungen einer Organisation, die Hubbards Technologie verwendet oderverbreitet? Nein Ja, nämlich .............................................................................................................(nähere Bezeichnung)<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 128 von 1773. Nahmen Sie in den letzten 3 Jahren oder nehmen Sie an Veranstaltungen, Kursen, Schulungen,Seminaren o.ä. bei o.g. Gruppierungen teil, die die Technologie von L. Ron Hubbard verwendenoder verbreiten oder nach diesen Methoden arbeiten, oder haben Sie sich hierzu bereitsangemeldet? Nein Ja, nämlich ...............................................................(nähere Bezeichnung)4. Unterstützen Sie o.g. Gruppierungen auf ideelle, finanzielle oder andere Weise? Nein Ja, nämlich ...............................................................(Art und Weise der Unterstützung)5. Arbeiten Sie nach Methoden von L. Ron Hubbard oder wurden Sie nach diesen Methodengeschult? Nein Ja......................................................... .............................................................................Ort, DatumUnterschrift<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 129 von 177Anlage 10 1Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmer undDienstnehmerinnen mit geförderten Dienst- undAusbildungsverhältnissen§ 1 GeltungsbereichDiese Arbeitsrechtsregelung gilt insbesondere für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, dieArbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217SGB III gewährt werden sowie sonstige nach SGB III, XII geförderte Dienst- undAusbildungsverhältnisse. Andere Vorschriften der im Bereich des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong>geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gelten für diese Dienstnehmer undDienstnehmerinnen nur, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung auf sie verwiesen wird.§ 2 Höhe der VergütungDie Vergütung richtet sich mindestens nach den in pauschalierter Form gewährten Zuschüssen zuden Lohnkosten (§ 264 ff SGB III)Anmerkung:Derzeit werden für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGBIII verrichten, folgende Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 264 Absatz 2 SGB III) gewährt: "BeiTätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, höchstens 1.300,-€- eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1.200,.€- eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, höchstens 1.100,-€- keine Ausbildung, höchstens 900,-€Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen richtet sich mindestens nach der von der Bundesagentur für Arbeit odereinem anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.§ 3 ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers bzw. einervollbeschäftigten Dienstnehmerin, der bzw. die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichtet,richtet sich nach § 16 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 4 Dauer des ErholungsurlaubsDie Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach § 28 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 5 MusterdienstvertragMit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten oderfür die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III gewährt werden sowie sonstige nach SGB III,XII geförderte Dienst- und Ausbildungsverhältnisse wird ein schriftlicher Dienstvertrag gemäß derAnlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung nach dem jeweils geltenden Stand abgeschlossen.§ 6 ÜbergangsbestimmungIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung bestehende vertragliche Regelungengelten unverändert weiter. Bei Verlängerung bzw. Neubeginn einer Maßnahme kommen dieVorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung zur Anwendung.§ 7 Inkrafttreten1 Gestrichen zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 130 von 177Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Dienstvertrag(für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oderfür die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III gewährt werden sowie sonstige nachSGB III und XII geförderte Dienst- und Ausbildungsverhältnisse)zwischen ____________________________________________________________________-Dienstgeber-____________________________________________________________________________- Anschrift -und ________________________________________________________________________- Dienstnehmer / Dienstnehmerin -wohnhaft in______________________________________________________________________________________________________________________________________________- Anschrift -Diakonie ist Wesens - und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirchenimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannteEinrichtung ist dem Diakonischen Werk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung desgemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieserEinrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohneRücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:Herr / Frau _______________________________________________tritt am ______________§ 1als _________________________________________________________________________in den Dienst des / der _________________________________________________________mit _________________________der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigtenDienstnehmers / einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin oder mit einer durchschnittlichenregelmäßigen Arbeitszeit von ____________ Stunden wöchentlich.Herr / Frau ________________________________________________________________ wirda) für die Zeit vom _________________________________bis _________________________als Dienstnehmer / Dienstnehmerin für Arbeiten nach §§ 260 ff SGB III <strong>–</strong> oder §§ 217 ff SGB III - (inder jeweiligen Fassung) eingestellt.Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraumvon ............ zugrunde zu legen.Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin wird gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass er / sie nach § 37b SGB III verpflichtet ist, nach Kenntnis von derBeendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zumelden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens dreiMonate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht hatleistungsrechtliche Folgen; das Arbeitslosengeld wird sich gemäß § 140 SGB III vermindern.Durch diesen Dienstvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Dienstverhältnis aufunbestimmte Zeit.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 131 von 177Die Beschäftigung erfolgt:§ 2 in _______________________________________________________________Dienstort an verschiedenen Orten(Diese Alternative kommt in Betracht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aufgrundseines / ihres Dienstauftrages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.)§ 3Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1) erhält eine Vergütung in Höhe von monatlich .........€brutto.Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Ende eines jeden Kalendermonats für1)den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerineingerichtetes Konto bei einem Geld - oder Kreditinstitut eingezahlt.Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin darf seinen / ihren Vergütungsanspruch weder verpfändennoch abtreten.§ 4(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat einen Urlaubsanspruch in Höhe von ... Arbeitstagen.Im Kalenderjahr 200____beträgt der Urlaubsanspruch .... Arbeitstage.§ 5Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung oderArbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Dienstgeber mitzuteilen und bei Erkrankung vom ersten Tagean eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.§ 6Der Dienstgeber leistet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von 6 Wochen. ImÜbrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.§ 7( 1 ) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an demvereinbarten Tag. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristgekündigt werden. Eine angemessene Probezeit kann vereinbart werden. Die Kündigungsfrist in derProbezeit beträgt zwei Wochen.Das auf Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristete Dienstverhältnis endet, ohne dass es einerKündigung bedarf, mit Eintritt des vereinbarten Ereignisses. Der Zeitpunkt der Beendigung soll nachMöglichkeit spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt werden. Das Dienstverhältnis kann jedochauch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.( 2 ) Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Agentur fürArbeit den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1) abruft. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1)kann das Dienstverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er / sie 1) eine andereArbeit oder eine berufliche Ausbildungsstelle findet oder an einer Maßnahme zur beruflichenBildung teilnehmen kann.( 3 ) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, indem dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin 1) der Bescheid eines Rentenversicherungsträgersüber die Zuerkennung einer Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit zugestellt wird.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 132 von 177( 4 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.( 5 ) Die Kündigung bedarf der Schriftform.§ 8Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, jede Änderung seiner / ihrer Anschriftgesondert mitzuteilen. Mitteilungen und sonstige Erklärungen an die letzte Anschrift desDienstnehmers / der Dienstnehmerin gelten mit dem 2. Tage nach ihrer Absendung alszugegangen.§ 9Die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle dienstlichenAngelegenheiten zu bewahren, die ihr während des Dienstverhältnisses bekannt werden, soweitdies der Sache nach erforderlich oder angeordnet ist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigungdes Dienstverhältnisses.§ 10Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1) verpflichtet sich, auf Verlangen des Dienstgebersdienstliche Schriftstücke und dienstliche Gegenstände aller Art herauszugeben.§ 11(1) Ansprüche aus diesem Dienstvertrag und den hierzu abgeschlossenen Nebenabreden müsseninnerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltendgemacht werden.(2) Im Übrigen richtet sich das Dienstverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregeltist, nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie den Dienstanweisungen des Dienstgebers.Es finden folgende Regelungen Anwendung:--------------------------------------------------------------------------------§ 12Änderungen oder Ergänzungen dieses Dienstvertrages und Nebenabreden sind nur wirksam, wennsie schriftlich vereinbart werden.__________________________(Ort, Datum)______________________________________(Unterschrift des Dienstgebers____________________________(Ort, Datum)___________________________(Unterschrift des Dienstnehmers / derDienstnehmerin 1)1)Nichtzutreffendes streichen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 133 von 177Anlage 11Arbeitsrechtsregelung Bereitschaftsdienst undRufbereitschaftA. Regelung für Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen,Entbindungspfleger, Hebammen, medizinisch-technische Assistenten undGehilfen und medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen,Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Pflegedienst sowie Dienstnehmerund Dienstnehmerinnen im Rettungsdienst(1) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, sich auf Anordnung desDienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von vom Dienstgeberbestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). DerDienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden,wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistetwird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Dabei dürfen beiBereitschaftsdiensten der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 6, höchstens aber 10 Einsätze proMonat und maximal 72 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden. Für Teilzeitkräfte mit bis zu 16Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit dürfen für Bereitschaftsdienste der Stufen Bbis D im Durchschnitt nur 3 Einsätze pro Monat, max. 36 Einsätze im Kalenderjahr angeordnetwerden.Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalysegemäß § 5 ArbSchG und den daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung desGesundheitsschutzes kann durch Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stundenverlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wennmindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wirdunter Beibehaltung der Regelungen des Unterabsatz 1 im Übrigen. Die Dienstvereinbarung mussvorsehen, dass entweder im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Dienstnehmerbzw. der Dienstnehmerin 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraumauf 6 Monate beschränkt wird.Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der vondieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kannnur mit der schriftlichen Einwilligung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers erfolgen. DieEinwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittlichewöchentliche Höchstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten. Erreichtdie tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Dienstnehmer bzw. derDienstnehmerin in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährtwerden.In Notfällen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 3 abgewichen werden, wenn sonstdie Versorgung der Patienten und Patientinnen nicht sichergestellt wäre.In den Fällen, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin Teilzeitarbeit gem. § 31 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterabsätzen 1 bis3 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu derregelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten verringert worden ist. Dabei werden sowohl dieHöchstarbeitsstunden als auch die Bereitschaftsdienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volleStunde bzw. den nächsten vollen Dienst auf-, bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächstevolle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung des Dienstnehmersbzw. der Dienstnehmerin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangenkann hiervon abgewichen werden.(3) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlichder geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlichanfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 134 von 177Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertungdes Bereitschaftsdienstesals ArbeitszeitA 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn derDienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommenwird.b) Entsprechend der Zahl der vom Dienstnehmer bzw.von der Dienstnehmerin je Kalendermonatabgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:Zahl der Bereitschaftsdiensteim KalendermonatBewertungals Arbeitszeit1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H.13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.(4) Für die nach Absatz 3 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung gezahlt.Überstundenvergütung i. S. d. Anlage 11 A. ist die Überstundenvergütung nach § 39 Absatz 3Unterabsatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(5) Die nach Absatz 3 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auchdurch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für denFreizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung nach Absatz 3ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede zumDienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende einesKalenderhalbjahres kündbar.(7) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatz 3 Buchst. b) und desAbsatz 2 Unterabsatz 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zumDienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleich langenZeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeitgeleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Dienstnehmer bzw.derselben Dienstnehmerin geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichtengearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.(8) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, sich auf Anordnung desDienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigendenStelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Dienstgeber darfRufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.Leistet der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auchBereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnetwerden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten undPatientinnen nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an derRufbereitschaft teilnehmenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gleichmäßig verteilt werden.Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 6 v.H. 1)Überstundenvergütung vergütet.als Arbeitszeit gewertet und mit derFür anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsorteswerden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerinwährend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nureinmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die Überstundenvergütung entfällt,soweit entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt wird (Freizeitausgleich).<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 135 von 177(9) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehrals die Hälfte der Ruhezeit betragen, müssen innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichenwerden.(10) Für die Zeiten eines Freizeitausgleichs nach Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 4 wird dasEntgelt (§ 33 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gezahlt.(11) Bei Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die ständig zu Bereitschaftsdienst oderRufbereitschaft herangezogen werden, kann durch Nebenabrede zum Dienstvertrag eine pauschaleAbgeltung vereinbart werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Wochen zumMonatsende kündbar.B. Regelung für andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen(1) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst darf für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, denenüberwiegend die Betreuung oder Erziehung der in Heimen untergebrachten Personen obliegt,angeordnet werden, sowie für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Bereich der Haustechnikfür andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen.(2) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, sich auf Anordnung desDienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmtenStelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). DerDienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(3) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden.Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden.Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass entweder im Anschluss an eine über 16-stündigeArbeitszeit dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin 24 Stunden Ruhezeit gewährt werdenmuss oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird.Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der vondieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kannnur mit der schriftlichen Einwilligung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers erfolgen. DieEinwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittlichewöchentliche Höchstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten. Erreichtdie tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Dienstnehmer bzw. derDienstnehmerin in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährtwerden.In den Fällen, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin Teilzeitarbeit gem. § 31 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterabsätzen 1 bis3 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu derregelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten verringert worden ist. Dabei werden sowohl dieHöchstarbeitsstunden als auch die Bereitschaftsdienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volleStunde bzw. den nächsten vollen Dienst auf-, bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächstevolle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung des Dienstnehmersbzw. der Dienstnehmerin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangenkann hiervon abgewichen werden.(4) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v. H. als Arbeitszeitgewertet und durch Gewährung von Freizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stundeals halbe Stunde gerechnet.Leistet der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes mitzusätzlich 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.(5) Ist die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes durch Freizeit im Laufe eines Monats nicht möglich,so wird für die nach Absatz 4 ermittelte Arbeitszeit die Überstundenvergütung gezahlt.Überstundenvergütung im Sinne der Anlage 11 B. ist die Überstundenvergütung nach § 39 Absatz 3Unterabsatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(6) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, sich auf Anordnung desDienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 136 von 177Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Dienstgeber bzw.die Dienstgeber indarf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich inAusnahmefällen Arbeit anfällt.Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 6 v. H. 1) als Arbeitszeit gewertet und durch Gewährung vonFreizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.Die innerhalb der Rufbereitschaft anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wirddaneben voll als Arbeitszeit gewertet und durch zusätzliche Freizeit abgegolten. Für dieHeranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stundenangesetzt. Wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmalszur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,angesetzt.Ist aus dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nach Unterabsatz 2 und / oder Unterabsatz 3 imRahmen der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres nicht möglich,erfolgt die Abgeltung der Rufbereitschaft durch zusätzliche Vergütung. Für die nachUnterabsatz 2 und / oder Unterabsatz 3 errechnete Arbeitszeit wird je Stunde die Überstundenvergütunggezahlt.(7) Kürzungen der Ruhezeiten in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung vonPersonen durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte derRuhezeit betragen, müssen innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen werden.(8) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen - auch zusammen -, von Ausnahmefällenabgesehen, nicht mehr als zwölfmal im Monat angeordnet werden.“Anmerkungen1. zu Anlage 11 A. Absatz 1 und Anlage 11 B. Absatz 1Der im Anschluss an die dienstplanmäßige Arbeitszeit angeordnete Bereitschaftsdienst beginntnach Beendigung der Vollarbeit. Kann eine Tätigkeit zum dienstplanmäßigen Ende der Vollarbeitnicht unterbrochen werden, ist die anschließende Zeit als Vollarbeit bis zur Beendigung derbegonnen Tätigkeit zu werten.2. zu Anlage 11 A. Absatz 2 und Anlage 11 B. Absatz 3Der Ausgleich einer Arbeitszeitverlängerung über 8 Stunden hinaus muss so erfolgen, dass imDurchschnitt 8 Stunden werktäglich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums nichtüberschritten werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Summe der vom einzelnenDienstnehmer im Ausgleichszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Summe der fürdiesen Zeitraum zulässigen Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet. Die zulässige Gesamtarbeitszeitergibt sich aus der Summe der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werktage multipliziert mit 8Stunden.Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Dabei ist die Lagedes Werktages nicht mit der Lage des Kalendertages identisch. Ein Werktag beginnt nichtnotwendig um 0 Uhr, sondern dauert vom Beginn der üblichen Arbeitszeit des einzelnenDienstnehmers 24 Stunden lang. Ob der Werktag für den Betrieb oder den betreffendenDienstnehmer bzw. die betreffende Dienstnehmerin ein Arbeitstag ist, ist bei der Ermittlung der inden Ausgleichszeitraum fallenden Werktage unerheblich. Es zählt jeder Werktag, auch wenn er <strong>–</strong>regelmäßig oder gelegentlich <strong>–</strong> arbeitsfreier Tag ist.Gesetzliche Urlaubstage einschließlich der zusätzlichen Urlaubstage für Schwerbehinderte sind beider Berechnung der durchschnittlich 8-stündigen werktäglichen Arbeitszeit pro Kalenderjahr alsTage mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden zu berücksichtigen oder aber sie sind bei derErmittlung der Zahl der ausgleichsfähigen Arbeitstage in Abzug zu bringen.Krankheitstage sind ebenso wie gesetzliche Urlaubstage bei der Berechnung des Durchschnitts alsTage mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden zu berücksichtigen oder aber bei der Ermittlung derZahl der ausgleichsfähigen Arbeitstagen in Abzug zu bringen; als Ausgleichstage kommen sie nichtin Betracht.Tage sonstiger Arbeitsbefreiung wie unbezahlter Sonderurlaub, oder Tage des unberechtigtenFernbleibens von der Arbeit können dagegen als Ausgleichstage herangezogen werden. Dasbedeutet, dass sie bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts als ein Ausgleichstag berücksichtigtwerden.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 137 von 1773. zu Anlage 11 A Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anlage 11 B. Absatz 3 Unterabsatz 3:Der Personenkreis ist in der Dienstvereinbarung abstrakt zu beschreiben, z. B. durch Festlegungvon Berufsgruppen in Abteilungen oder auf Stationen, wie z. B. "Ärzte in der Chirurgie“ oder„Pädagogen in der Wohngruppe“.4. zu Anlage 11, Abschnitt A Absatz 8, Unterabsatz 3 und Abschnitt B, Absatz 6, Unterabsatz 2.:1)Eine Reduzierung der als Arbeitszeit zu wertenden Zeit der Rufbereitschaft von 12,5% auf 6%kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin für denfraglichen Zeitraum ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird.Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 138 von 177Anlage 12Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmer undDienstnehmerinnen als LehrkräfteA. Die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> findet in vollem Umfang Anwendung für Lehrkräfte, die an Berufsfachschulenfür Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflege, Altenpflegehilfe undKinderkrankenpflegehilfe sowie ähnlichen, der Ausbildung / Fortbildung dienendenEinrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens beschäftigt sind.B. Die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> findet keine Anwendung für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildendenSchulen und sonstigen beruflichen Schulen (insbesondere Fachakademien undFachoberschulen). Für diese Schulen gilt die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO) in derjeweils geltenden FassungBei den Regelungen der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) findet § 22b DiVO(Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen) keine Anwendung.C. Lehrkräfte sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten imRahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Im Sinne derArbeitsvertragsrichtlinien sind Tätigkeiten für einen Arbeitsplatz jedenfalls dann „prägend“,wenn sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Im Falle einer Lehrkraftbedeutet dies, dass mehr als die Hälfte der Aufgabe aus unmittelbarer „Vermittlungstätigkeit“bestehen muss.Lehrkräfte sind z.B. auch heilpädagogische Unterrichtshilfen, Heilpädagogen sowieheilpädagogische Förderlehrer.Inkrafttreten:Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anmerkung:Sind Lehrkräfte, insbesondere heilpädagogische Unterrichtshilfen, in zwei verschiedenenTätigkeitsbereichen bei einem Dienstgeber beschäftigt, sind zwei getrennte Dienstverträge zuvereinbaren. Soweit der Dienstnehmer / die Dienstnehmer als Lehrkraft beschäftigt ist, gilt dieKirchliche Dienstvertragesordnung (DiVO). In Bezug auf die Ausübung der sonstigen Tätigkeit findetdie <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 139 von 177Anlage 13Arbeitsrechtsregelung für pädagogische Dienstnehmer undDienstnehmerinnen in Internaten§ 1 GeltungsbereichDiese Sonderregelung gilt für pädagogische Dienstnehmer und Dienstnehmer innenin Internaten,die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnunggilt.§ 2 Ärztliche Untersuchung (Ergänzung zu § 9 Absatz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)Der Dienstgeber kann die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auch bei Beendigung desDienstverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. derDienstnehmerin ist die Untersuchung durchzuführen, wenn sie bzw. er besonderenAnsteckungsgefahren ausgesetzt war.§ 3 Allgemeine Pflichten (Ergänzung zu § 41 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen können vom Dienstgeber verpflichtet werden, an derVerpflegung der Dienststelle ganz oder teilweise teilzunehmen, soweit die Essenszeiten in diedienstplanmäßige Arbeitszeit fallen. Der Dienstgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen,wenn die Teilnahme an der Internatsverpflegung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit (Ergänzung zu den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)(1) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in derRegel der Zeitraum eines Schuljahres zugrunde zu legen.(2) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist in einem Dienstplan, derfür einen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufzustellen ist, festzulegen. Der Dienstplan istspätestens am 15. des Monats, der dem Beginn des Dienstplans vorausgeht, den Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen bekannt zu geben. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegendringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig.(3) Für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an Wochenfeiertagen kann entsprechenderFreizeitausgleich innerhalb der Schul-(Internats-)ferien erteilt werden.(4) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Schuljahresdurchschnitt nur ein Viertel, beiSchichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Die Dienstnehmeri bzw. der Dienstnehmern darfnicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. Diese Dauerkann nur auf eigenen Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin überschritten werden.§ 5 Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft (Ergänzung zu Anlage 11 B <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)(1) Bereitschaftsdienst darf höchstens zehnmal im Monat angeordnet werden. DerWochenendbereitschaftsdienst, d.h. die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginnam Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d.h. die Zeit vom Dienstende vordem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zweiBereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertagegilt als vier Bereitschaftsdienste. Leistet der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin auchRufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zweiRufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.(2) Anstelle von Anlage 11 B <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> Absatz 3 gilt folgende Regelung:Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich dergeleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Leistet der Dienstnehmer bzw. dieDienstnehmerin in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit einesjeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H.als Arbeitszeit gewertet. Die danach errechnete Arbeitszeit ist im Falle dringender dienstlicher bzw.betrieblicher Gründe ausnahmsweise bis zum Ende des dritten Kalendermonats des folgenden<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 140 von 177Schulhalbjahres abzugelten (Freizeitausgleich). Ist aus dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleichnicht möglich, erfolgt die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes durch Bezahlung derÜberstundenvergütung.§ 6 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub (Ergänzung zu §§ 28 <strong>–</strong> 30 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)(1) § 28 Absätze 3, 6 und 29 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> finden keine Anwendung.(2) Ab Beginn des Kalenderjahres gelten die Schul-(Internats-)ferien bis zum Erreichen der Dauerdes dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin nach § 28 Absätze 1 und 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>zustehenden Erholungsurlaubes einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes nach § 125 SGB IXals Erholungsurlaub.(3) Wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin während der Schul-(Internats-)ferien durchUnfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie bzw. er dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristendes § 44 Absatz 1 und 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.Erkrankt der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin während des als Erholungsurlaub geltendenTeils der Schul-(Internats-)ferien und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durchärztliches <strong>–</strong> auf Verlangen amts- oder vertrauensärztliches <strong>–</strong> Zeugnis nachgewiesenenKrankheitstage, an denen sie bzw. er arbeitsunfähig war, auf den als Erholungsurlaub geltendenTeil der Schulferien nicht angerechnet; § 26 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gilt entsprechend. Für dienachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechender Erholungsurlaub außerhalbder Schul-(Internats-)ferien gewährt.Der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin hat sich nach Ende der Schul-(Internats-)ferien oder,wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistungzur Verfügung zu stellen.Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 44 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> sind regelmäßig in die Schul-(Internats-)ferien zu legen. Im Übrigen können solcheMaßnahmen außerhalb der Schul-(Internats-)ferien nur bei Vorliegen zwingender Gründe ausamtsärztlicher Sicht genehmigt werden. In diesem Fall ist Erholungsurlaub auch außerhalb derSchul- (Internats-)ferien zu gewähren, wenn der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin dies imAnschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.§ 7 Kündigung (Ergänzung zu § 13 Absatz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)§ 13 Absatz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Kündigung nur zumSchluss des Schulhalbjahres (31. Januar und 31. August) zulässig ist.§ 8 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze(anstelle von § 15 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in demder Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin das gesetzliche Rentenalter erreicht.§ 9 Sachleistungen (Ergänzung zu § 41 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)Eine dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin gewährte Verpflegung wird nach den amtlichenSachbezugswerten auf die Vergütung angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglichhöhere Sätze vereinbart werden§ 10 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anmerkung zu § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2:Während der den Erholungsurlaub (§ 28 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) einschließlich eines etwaigenZusatzurlaubes nach § 125 SGB IX übersteigenden Schul-(Internats-)ferien (Ferienüberhang) wirdBefreiung von der Arbeitsleistung erteilt. Als Ausgleich für den Ferienüberhang ist diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Schul- (Interats-)betriebes entsprechendanzuheben. Der Anreisetag am Ferienende rechnet hierbei nicht als auszugleichender Ferientag.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 141 von 177Anlage 14Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget gemäß § 37 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>§ 1 FamilienbudgetDer Dienstgeber stellt zusätzlich 1,0% der steuerpflichtigen Dienstnehmerbruttolohnsumme (dazuzählt auch die Lohnsumme aus den pauschal zu versteuernden gringfügigen Beschäftigten imSinne des § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV 1 ) für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. ZurErmittlung der Summe werden alle Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen im Sinne § 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>herangezogen.§ 2 ErfassungDie Erfassung der steuerpflichtigen Dienstnehmerbruttolohnsumme für das Familienbudget erfolgtmonatlich, beginnend ab Juli 2007.§ 3 InformationenDie Mitarbeitervertretung erhält einmal jährlich, zu einem festgelegten Stichtag, die Höhe derDienstnehmerbruttolohnsumme pro diakonische Einrichtung in einer Summe mitgeteilt. WerdenDienstvereinbarungen zum Famlienbudget in wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilengeschlossen, dann ist das Dienstnehmerbrutto getrennt nach diesen Dienststellen aufzuteilen.Bei begründetem Zweifel der Mitarbeitervertretung an der Richtigkeit des genanntenDienstnehmerbruttos, sind die Zahlen durch den Prüfer der diakonischen Einrichtung zu bestätigen.§ 4 VerwendungZwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung einer diakonischen Einrichtung bzw.eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils soll eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVGabgeschlossen werden. Diese regelt die Verwendung des Familienbudgets für familienförderndeMaßnahmen.Die Dienstvereinbarung regelt die zeitnahe Verwendung.Kommt eine solche Dienstvereinbarung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nichtzustande, erhält der / die am 31. Dezember beschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerin einezusätzliche Sonderzahlung in Höhe von einem Prozent seines / ihres steuerpflichtigenJahresbruttoentgeltes. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens zum 30. April des Folgejahres.§ 5 ÜbergangszeitraumBis zum 31. Dezember 2008 werden kinderbezogene Bestandteile der Besitzstandszulage(Anlage 1 § 4 Absatz 1 und Absatz 3) als Bestandteil des Familienbudgets von der Summe nach § 1abgezogen.Übersteigt der kinderbezogene Bestandteil der Besitzstandszulage die Summe nach § 1, ist dasFamilienbudget verwendet.Übersteigt das Familienbudget den kinderbezogenen Bestandteil der Besitzstandszulage, ist derDifferenzbetrag durch die Dienstvereinbarung zu verwenden oder gemäß § 4 auszuzahlen.Im Jahr 2007 wird das steuerpflichtige Dienstnehmerbruttoentgelt der Monate Juli bis Dezember zurBerechnung des Familienbudgets herangezogen.§ 6 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1.07.2007 in Kraft.1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 27. April 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 142 von 177Anlage 15 1Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung(„Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer,Dienstnehmerinnen und Auszubildende§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowieAuszubildende mit Beschäftigungsort (Dienststelle) bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung(Artikel 15 Absatz 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich München. 2(2) Der Stadt- und Umlandbereich München umfasst die Landeshauptstadt München sowiesämtliche politischen Gemeinden der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising,Fürstenfeldbruck, Starnberg.Anmerkung zu Absatz 1: Dienststelle im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung ist die ständigeDienststelle des Dienstnehmers und der Dienstnehmerin; hierbei ist bei Außenstellen,ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen der Ort maßgebend, in dem derDienstnehmer und die Dienstnehmerin tatsächlich beschäftigt werden. Satz 1 gilt entsprechend fürAuszubildende.§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten eine ergänzende Leistung von 75,00 Euromonatlich. Nichtvollbeschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten von derergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbartendurchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Abweichend von Satz 1 erhalten Dienstnehmer undDienstnehmerinnen, denen kirchlicherseitsa) eine mietfreie Dienstwohnung,b) eine Werkdienstwohnung,c) eine Dienstmietwohnung zu den Mietsätzen der Anlage 1 zu Nr. 2 der Mietpreisbekanntmachungoder zu anderen, unter dem ortsüblichen Mietwert liegenden Mietsätzenüberlassen ist, eine ergänzende Leistung von 50,00 Euro monatlich. Dies gilt entsprechend für diein einem kirchlichen Dienstverhältnis stehenden Mitbewohner (z.B. Ehegatte, Kind) einer obengenannten Wohnung.(2) Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung von 37,50 Euro monatlich.(3) Die sich nach § 2 Absätze 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhegewährt, in dera) bei Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen das Grundentgelt gemäß Anlage 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>, dieStellvertreterzulage sowie ein eventuell bestehender allgemeiner Teil einer Besitzstandszulageb) bei Auszubildenden die Ausbildungsvergütunghinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. In diesen Fällen wird das jeweilsindividuell ermittelte monatliche Entgelt bzw. die Ausbildungsvergütung bis zum Grenzbetragaufgefüllt. Dieser Grenzbetrag beträgt füra) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenfür die Zeit ab 1. Juli 2013 monatlich 3.172,64 Eurofür die Zeit ab 1. Januar 2014 monatlich 3.266,24 Euro 31 Inkrafttreten zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 23. November 20072 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. März 2010 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. März 20103 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 18. September 2013,zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. Dezember 2011,zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011,zum 1. März 2010 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. März 2010,zum 1. Juli 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. Juni 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 143 von 177b) Auszubildendefür die Zeit ab 1. Juli 2013 monatlich 1.103,49 Euro,für die Zeit ab 1. Januar 2014 monatlich 1.136,04 Euro. 1Der Grenzbetrag nach Satz 3 von nichtvollbeschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnenvermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 2. 2§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nachdem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eineergänzende Leistung für Kinder von 20,00 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wirdinsgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die monatlichen Entgelte nach § 2 Absatz 3Satz 1 Buchstabe a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder(Kindergrenzbetrag) zurückbleiben.Dieser Kindergrenzbetrag beträgtfür die Zeit ab 1. Juli 2013 monatlich 4.425,02 Eurofür die Zeit ab 1. Januar 2014 monatlich 4.555,55 Euro 3 .§ 2 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.Die ergänzende Leistung für Kinder von 20,00 Euro monatlich halbiert sich bei unterhälftigerBeschäftigung auf 10,00 Euro monatlich. Abweichend von Satz 1 erhalten Dienstnehmer undDienstnehmerinnen, denen kirchlicherseitsa) eine mietfreie Dienstwohnung,b) eine Werkdienstwohnung,c) eine Dienstmietwohnung zu den Mietsätzen der Anlage 1 zu Nr. 2 der Mietpreisbekanntmachungoder zu anderen, unter dem ortsüblichen Mietwert liegenden Mietsätzenüberlassen ist, eine ergänzende Leistung für Kinder von 15,00 Euro monatlich; unterhälftigBeschäftigte erhalten 7,50 Euro monatlich.(3) Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetzoder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistungfür Kinder von 20,00 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in derHöhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2Absatz 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende nach § 2 Absatz 3 Satz 2Buchstabe b in Verbindung mit Satz 4 zurückbleibt.§ 3 a Erklärung des AnspruchsberechtigtenDie ergänzende Leistung bedarf einer vorherigen Erklärung des Anspruchsberechtigten. In derErklärung sind die für die Berechnung der ergänzenden Leistung erforderlichen Angaben zumachen; etwaige Änderungen sind der für die Berechnung zuständigen Gehaltsabrechnungsstelleunverzüglich anzuzeigen.1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 18. September 2013,zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. Dezember 2011,zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011,zum 1. März 2010 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. März 2010,zum 1. Juli 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. Juni 20092 Streichung von Satz 5 mit Wirkung zum 30. Juni 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. Juni 20093 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 18. September 2013,zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. Dezember 2011,zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011,zum 1. März 2010 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. März 2010,zum 1. Juli 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. Juni 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 144 von 177§ 4 Allgemeine Bestimmungen(1) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10,00 Euromonatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und fürTeilmonate unberücksichtigt.(2) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgeltbzw. Entgeltfortzahlung nach § 44 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zustehen.(3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlungnicht zu berücksichtigen.Anmerkung zu Absatz 2: Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzendeLeistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlungnach § 44 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> berücksichtigt.§ 5 ÜbergangsbestimmungenFür Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die am 30. Juni 2007 zum Bezug einer ergänzendenLeistung berechtigt waren und deren Dienstverhältnis am 01. Juli 2007 ununterbrochen fortbesteht,gilt folgendes:Bei Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, welche am 01. Juli 2007 aufgrund der Hinzurechnungvon in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Pflegezulage, Heimzulage usw., nicht jedoch SchichtundWechselschichtzulagen) sowie persönlichen Zulagen (bisherige Besitzstandsregelungen) zumVergleichsentgelt ein monatliches Entgelt (Grundentgelt und allgemeiner Teil derBesitzstandszulage) erhalten, welches den Grenzbetrag ab dem 01.Juli 2007 übersteigt, wird diebisher bezahlte „Ballungsraumzulage“ als Besitzstand im Sinne vom § 4 der Anlage 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>bis längstens 31. Dezember 2009 gewährt. Dieser Besitzstand „Ballungsraumzulage“ wirdentsprechend § 4 der Anlage 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> aufgezehrt. Die 1,25%-ige Entgelterhöhung nach § 3Absatz 1 und 2 der Anlage 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> sowie individuelle Erhöhungen des Grundentgelts wegenHöhergruppierung oder Stufensteigerungen werden voll auf die Besitzstandszulage und auf denBesitzstand „Ballungsraumzulage“ angerechnet. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen vermindertsich der Besitzstand „Ballungsraumzulage“ um die Hälfte des Erhöhungsbetrages desGrundentgelts.Die Anrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 der Anlage 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> erfolgt zunächst mit demallgemeinen Bestandteil der Besitzstandszulage, dann mit dem kinderbezogenen Bestandteil derBesitzstandszulage nach § 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Anlage 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> und anschließendmit dem Beisitzstand "Ballungsraumzulage".§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft und ist bis zum 31.12.2014 befristet. EineNachwirkung dieser Arbeitsrechtsregelung wird ausgeschlossen. 11 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 18. September 2013,zum 1. Januar 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 18. Dezember 2012,zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011,zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009,zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 23. November 2007<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 145 von 177Anlage 16Arbeitsrechtsregelung über PraktikantenverhältnisseA. Praktika im Geltungsbereich des BerufsbildungsgesetzesI. Praktikanten und Praktikantinnen nach abgelegtem ExamenSoweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung derstaatlichen Anerkennung (Anerkennungspraktika) vorschreiben, gelten für die zu ihrer AusbildungBeschäftigten die nachstehenden Regelungen:Praktikanten und Praktikantinnen für die Berufe§ 1 Praktikantenvergütungdes Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterindes Sozialpädagogen / der Sozialpädagogindes Heilpädagogen / der Heilpädagogindes pharm.-techn. Assistenten / der pharm.-techn. Assistentindes Krankengymnasten / der Krankengymnastindes Logopäden / der Logopädindes Masseurs und med. Bademeisters / der Masseurin und med. Bademeisterindes Erziehers / der Erzieherindes Kinderpflegers / der Kinderpflegerindes Dorfhelfers / der Dorfhelferindes Haus- und Familienpflegers / der Haus- und Familienpflegerindes Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildungder Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildungdes Erziehers am Arbeitsplatz / Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildungder Erzieherin am Arbeitsplatz / Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildungdes Rettungsassistenten / der Rettungsassistentindes hauswirtschaftlichen Betriebsleiters / der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinerhalten eine monatliche Praktikantenvergütung.Die Praktikantenvergütung beträgt monatlich ab 01.01.2012 1 01.07.2013 2 01.01.2014 3des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin 1.595,61 € 1.645,61 € 1.694,16 €des Sozialpädagogen / der Sozialpädagogin 1.595,61 € 1.645,61 € 1.694,16 €des Heilpädagogen / der Heilpädagogin 1.595,61 € 1.645,61 € 1.694,16 €des pharm.-tech. Assistenten / der pharm.-tech. Assistentin1.370,44 € 1.420,44 € 1.462,34 €des Erziehers / der Erzieherin 1.370,44 € 1.420,44 € 1.462,34 €des Heilerziehungspflegers / der Heilerziehungspflegerin 1.370,44 € 1.420,44 € 1.462,34 €des Kinderpflegers / der Kinderpflegerin 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €des Dorfhelfers / der Dorfhelferin 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €des Haus- und Familienpflegers / der Haus- undFamilienpflegerin 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €des Rettungsassistenten / der Rettungsassistentin 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €des Masseurs und med. Bademeisters / der Mass.inund med. Bad.in 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters /der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin 1.313,53 € 1.363,53 € 1.403,75 €1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20112 Inkrafttreten zum 01. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20133 Inkrafttreten zum 01. Januar 2014 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 2013<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 146 von 177Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht; für Überstunden, fürZeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, diejeweils für die beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikanten und Praktikantinnenbeschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen maßgebend sind. Dabei gilt alsStundenvergütung im Sinne des § 39 Abs. 3 Unterabs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> der auf die Stundeentfallende Anteil der Praktikantenvergütung. Für die Ermittlung dieses Anteils gilt § 20 Abs. 9 Satz3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> entsprechend.(4) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> auf diePraktikantenvergütung mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 derAnlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Kann derPraktikant bzw. die Praktikantin während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Praktikantenvergütungfortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach denSachbezugswerten abzugelten.§ 2 ProbezeitDie ersten vier Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikantenvertrag (Anlage5a) auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.§ 3 ArbeitszeitDie Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 4 Erholungsurlaub(1) Der Praktikant bzw. die Praktikantin erhält Erholungsurlaub in Anwendung der für die in demkünftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriften mit derMaßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in derKalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 1 in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub inentsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigtenDienstnehmer und Dienstnehmerinnen jeweils maßgebend sind.(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich die Urlaubsvergütung nach § 43 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungDer Praktikant bzw. die Praktikantin erhält vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> und eine Jahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 6 Sonstige Bestimmungen(1) Mit dem Praktikanten bzw. der Praktikantin ist vor Beginn des Praktikums einAusbildungsvertrag gemäß Anlage 5a der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> schriftlich abzuschließen.(2) Soweit vorstehend für Praktikanten und Praktikantinnen keine abweichende Regelungvorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) sinngemäß Anwendung.(3) Die Einsatzzeit der Praktikanten und Praktikantinnen wird auf die Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nicht angerechnet.Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfristvon sechs Monaten nach Fälligkeit vom Praktikanten bzw. von der Praktikantin oder vomDienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um dieAusschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Praktikantenverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anlagen 10 Iund 10a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> sowie die SR <strong>Bayern</strong>: Praktikantenordnung, ARRPraktikantenvergütungen, ARR über den Urlaub von Praktikanten weiter.1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 147 von 177Die Anlage 16 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Ausbildungs- und Praktikantenverträge, die nachdem 01.07.2007 abgeschlossen werden, findet diese Anlage Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 148 von 177II. Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstigeVorpraktikanten und VorpraktikantinnenVorpraktikanten / Vorpraktikantinnen sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das inAusbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung oder ähnlichen Vorschriften alsZulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildunggefördert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung derjeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. Sie fallennach § 19 Berufsbildungsgesetz nur dann unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn keinArbeitsverhältnis vereinbart ist. Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Vermittlung beruflicheKenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt desRechtsverhältnisses steht.§ 1 PraktikantenvergütungErzieherpraktikanten und Erzieherpraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten undVorpraktikantinnen erhalten im ersten und zweiten Praktikumsjahr eine Vergütung in Höhe vonmonatlich 325 Euro. 1 In begründeten Fällen kann die Praktikantenvergütung im erstenPraktikumsjahr in Höhe von bis zu 500 Euro und im zweiten Praktikumsjahr in Höhe von bis zu 550Euro gewährt werden. 2 folgende Vergütung:01.04.2008im ersten Praktikumsjahr monatlich 275,00 €im zweiten Praktikumsjahr monatlich 325,00 €.In Bezug auf die Auszahlung der Vergütung findet § 33 Abs. 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> Anwendung.Neben der Vergütung sind andere Leistungen, z.B. eine Jahressonderzahlung odervermögenswirksame Leistungen nicht zu zahlen.Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> auf diePraktikantenvergütung mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 derAnlage19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.Kann der Praktikant bzw. die Praktikantin während der Zeit, für die ihr bzw. ihmPraktikantenvergütung fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sinddiese nach den Sachbezugswerten abzugelten.§ 2 Praktikantenvergütung bei nichtvollbeschäftigten Praktikanten /PraktikantinnenBei nicht vollbeschäftigten Praktikanten / Praktikantinnen, bei denen eine Beschäftigung vereinbartist, die in ihrem Umfang hinter der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 16 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> 40 Stundenpro Woche zurückbleibt, erhalten die Vergütung unter entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 3 Praktikantenvergütung für Teile eines MonatsIst die Vergütung nicht für den ganzen Monat zu zahlen, ist nach § 18 Absatz 1 Satz 2Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu verfahren.§ 4 Fortzahlung der Praktikantenvergütung(1) Vergütung während einer unverschuldeten KrankheitPraktikanten / Praktikantinnen, für die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt, haben nach § 19 BBiGAnspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie in Folgeunverschuldeter Krankheit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) oder in Folge einernichtrechtswidrigen Sterilisation oder eines nichtrechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durcheinen Arzt nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen können.1 Inkrafttreten zum 1. September 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. Juni 20092 Inkrafttreten zum 01. Juni 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 149 von 177(2) Praktikantenvergütung während eines ErholungsurlaubesPraktikanten / Praktikantinnen, für die das BBiG gilt, fallen auch unter den Geltungsbereich desBundesurlaubsgesetzes. Gegebenenfalls werden sie nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 desJugendarbeitsschutzgesetzes auch vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst. DiesePraktikanten / Praktikantinnen haben daher mindestens Anspruch auf Gewährung von Urlaub unterFortzahlung der Vergütung nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. gegebenenfallsnach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.Praktikanten / Praktikantinnen deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage inder Kalenderwoche verteilt ist, erhalten 27 Arbeitstage Erholungsurlaub 1 haben bis zum vollendeten30. Lebensjahr 26 Arbeitstage Erholungsurlaub. Wird regelmäßig an mehr oder weniger Tagen jeKalenderwoche gearbeitet, ist § 28 Abs. 7 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu beachten.(1) Fernbleiben von der Arbeit§ 5 Sonstige BestimmungenDer Praktikant / die Praktikantin darf nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstgebers der Arbeitfernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sieunverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch aufBezüge.(2) Die ersten vier Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikantenvertrag(Anlage 5b) auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist(3) Mit dem Praktikanten bzw. der Praktikantin ist vor Beginn des Praktikums einPraktikantenvertrag gemäß Anlage 5b der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> schriftlich abzuschließen.(4) Die Praktikumszeit wird auf die Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nicht angerechnet.(5) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einerAusschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Praktikanten bzw. von der Praktikantin odervom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um dieAusschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.(6) Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) finden darüberhinaus keine Anwendung.§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Praktikantenverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die SR <strong>Bayern</strong>:Praktikantenordnung, ARR Praktikantenvergütungen, ARR über den Urlaub von Praktikantenweiter.Die Anlage 16 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Praktikantenverträge, die nach dem 01.07.2007abgeschlossen werden, findet diese Anlage Anwendung.1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 150 von 177B. Praktika außerhalb des Geltungsbereiches des BerufsbildungsgesetzesPraktikanten / Praktikantinnen, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschulesowie Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxissemester berufspraktischeTätigkeiten ausüben, kann eine monatliche Vergütung bis zu 200,00 € gewährt werden.Praktikanten / Praktikantinnen, die nicht unter das BBiG fallen, haben keinen Anspruch aufFortzahlung der Vergütung nach § 19 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG.Praktikanten / Praktikantinnen, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul-,Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist und für die daher das Berufsbildungsgesetz nicht gilt,haben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 151 von 177Anlage 17AusbildungsverhältnisseI. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkanntenAusbildungsberuf§ 1 Geltungsbereich(1) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltendenAusbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und dieseRegelung.(2) Die Regelung gilt nicht fürkörperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachtePersonen, die aus fürsorgerischen Gründen ausgebildet werden;Praktikanten,Praktikantinnen, Vorpraktikanten, Vorpraktikantinnen, Volontäre, Volontärinnen,Schüleri und Schülernnen. Schüler und Schülerinnen in diesem Sinne sind auch Personen, die sichin der Ausbildung in Heil- und Heilhilfsberufen und in Berufen des Sozial- und Erziehungsdienstesbefinden, sofern ihre Ausbildungsverhältnisse den Schulgesetzen der Länder unterliegen (z. B.Ausbildung zum / zur Beschäftigungstherapeuten, Beschäftigungstherapeutin, Krankengymnasten,Krankengymnastin, Altenpfleger, Altenpflegerin).Auszubildende von Berufsförderungswerken und -abteilungen, Integrationsbetrieben und -abteilungen und von Einrichtungen, in denen fremdnützige Ausbildungen und Beschäftigungen imVordergrund stehen§ 2 Ausbildungsvergütung(1) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung.Die Ausbildungsvergütungen betragen: ab 01.01.2012 1 01.07.2013 2 01.01.2014 3im ersten Ausbildungsjahr 727,70 € 777,70 € 800,64 €im zweiten Ausbildungsjahr 780,29 € 830,29 € 854,78 €im dritten Ausbildungsjahr 828,52 € 878,52 € 904,44 €im vierten Ausbildungsjahr 895,44 € 945,44 € 973,33 €Die Ausbildungsvergütung wird wie folgt gekürzt:bei gewährter Unterkunft und Verpflegung 137,57 €bei gewährter Unterkunft 35,32 €bei gewährter Verpflegung 102,25 €Sachbezüge sind in Höhe des durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IVbestimmten Wertes anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Ausbildungsvergütung hinaus. 4Zur Ermittlung des auf einen Tag entfallenden Anteils der Ausbildungsvergütung wird der Monat zu30 Tagen gerechnet.(2) Für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei dem bzw. derAusbildenden beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen maßgebend sind. Bei dersinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle der Überstundenvergütung dieStundenvergütung gemäß Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. derStundenvergütung.(3) Gewährt der Ausbildende Unterkunft, Verpflegung oder beides, richten sich die Kürzungsbeträgenach § 2 Abs. 1. Kann der bzw. die Auszubildende während der Zeit, für welche dieAusbildungsvergütung nach § 2 Abs. 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft undVerpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für diese Zeit der Nichtinanspruchnahme die1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20112 Inkrafttreten zum 01. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20133 Inkrafttreten zum 01. Januar 2014 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20134 Inkrafttreten zum 01. Januar 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 27. April 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 152 von 177Kürzung.§ 3 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen(1) Ist wegen des Besuches einer weiterführenden oder einer berufsausbildenden Schule oderwegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe derAusbildungsvergütung die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.(2) Hat der bzw. die Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit dieAbschlussprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie, wenn er bzw. sie weiterbeschäftigt wird, vondem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner bzw. ihrerTätigkeit entsprechende Vergütung nach den Bestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b Abs. 2der Handwerksordnung oder wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert, wird währenddes Zeitraums der Verlängerung die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung gezahlt.(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält der bzw. die Auszubildende bis zur Ablegung derAbschlussprüfung die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung bei Bestehen der Prüfungdarüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsver-hältnis geendet hat,den Unterschiedsbetrag zwischen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung und der seiner Tätigkeitentsprechenden Vergütung nach den Bestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 4 Ausbildungsvertrag(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertraggemäß Anlage 5c der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu schließen.(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Die Probezeit beträgt vier Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis vondem bzw. der Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von demAusbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werdena) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;b) von dem bzw. der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er bzw. siedie Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.(3) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der bzw.die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet dasBerufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Besteht der bzw. die Auszubildende dieAbschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein bzw. ihrVerlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.Kann der bzw. die Auszubildende ohne sein bzw. ihr eigenes Verschulden die Abschlussprüfungerst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er bzw. sie auf sein Verlangen bis zum Zeitpunktder Prüfung beschäftigt.(4) Wird der bzw. die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.§ 6 Ärztliche Untersuchungen(1) Der bzw. die Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vor der Einstellungseine bzw. ihre körperliche Eignung (Gesundheit und Entwicklungsstand, körperlicheBeschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines bzw. einer von dem bzw. derAusbildenden bestimmten Arztes bzw.Ärztin nachzuweisen.(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bzw. die Auszubildende bei gegebenerVeranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauchgemacht werden.(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden bzw. die Auszubildende, die bzw. der besonderen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 153 von 177Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mitder Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zulassen.(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungist dem bzw. der Auszubildenden auf seinen bzw. ihren Antrag bekanntzugeben.§ 7 Regelmäßige Ausbildungszeit(1) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich diedurchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit (praktische undinnerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem bzw. derAuszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.(3) An Tagen, an denen der bzw. die Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterrichtvon mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er bzw. sie nicht zurpraktischen Ausbildung herangezogen werden.(4) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nurherangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.(5) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen undAusbildungsfahrtenSoweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehendenVorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zurAblegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildendeeine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Dienstnehmer undDienstnehmerinnen des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligenFassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe.§ 9 ErholungsurlaubAuszubildende erhalten unter Fortzahlung der Bezüge bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage Erholungsurlaub 1 26 Arbeitstage Erholungsurlaub,wenn nicht eine für die bzw. den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.§ 10 Familienheimfahrten(1) Hat der bzw. die Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ortder Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der bzw. die Auszubildende nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihm bzw. ihr fürFamilienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder des bzw. derErziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. DieHöhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse desbilligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) -für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zuminländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.(2) Soweit der bzw. dem Auszubildenden die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt gern.Abs. 1 erstattet werden, erhält sie bzw. er bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, der bzw.des Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrtvon mehr als 100 - 300 kmvon mehr als 300 km2 Ausbildungstage3 AusbildungstageUrlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigenReiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 154 von 177Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die bzw. derAuszubildende nach dem Aus-bildungsplan auszubilden wäre.§ 11 Freistellung vor Prüfungen(1) Dem bzw. der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenenAbschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechsAusbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf diePrüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die dieAuszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden;der bzw. die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.(2) Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor derstaatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungAuszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit derMaßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro und eineJahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 13 AusbildungsmittelDer Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondereWerkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegenvon Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.§ 14 Prüfungen(1) Der bzw. die Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.(2) Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn dem bzw. derAuszubildenden unverzüglich mitzuteilen.§ 15 Zeugnis(1) Der Ausbildende hat dem bzw. der Auszubildenden bei Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende dieBerufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll der Ausbilder bzw. die Ausbilderin das Zeugnisunterschreiben.(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie überdie erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des bzw. der Auszubildenden. Auf Verlangen des bzw.der Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeitenaufzunehmen.§ 16 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>entsprechend Anwendung.(2) Für Auszubildende, auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere RegelungAnwendung findet, ist diese weiterhin gültig.(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nichtangerechnet.§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Ausbildungsverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anlagen 10 I,II, II, V und 10a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> weiter.Die Anlage 17 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Ausbildungsverträge, die nach dem 01. Juli 2007abgeschlossen wurden, findet die Anlage 17 Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 155 von 177II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schüler und Schülerinnen, dienach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzesausgebildet werden§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung gilt für die Schüler und Schülerinnen, die nach Maßgabe desKrankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 inSchulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.§ 2 Ausbildungsvertrag(1) Zwischen dem Träger de Ausbildung und dem Schüler bzw. der Schülerin ist vor Beginn desAusbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß Anlage 5d der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zuschließen.(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.§ 3 Durchführung der Ausbildung(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Formplanmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass der Schüler bzw.die Schülerindas Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.(2) Der Schüler bzw. die Schülerin hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten undFertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenenAusbildungszeit zu erreichen.§ 4 ProbezeitDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für den Schülerbzw. die Schülerin in der Krankenpflegehilfe vier Monate..§ 5 Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler bzw. die Schülerin hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor derEinstellung seine bzw. ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperlicheBeschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines bzw. einer vom Träger derAusbildung bestimmten Arztes bzw. Ärztin nachzuweisen.(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bzw. die Schülerin bei gegebener Veranlassungärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bzw. die Schülerin auch bei Beendigung desAusbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers bzw. der Schülerin ist erhierzu verpflichtet.(4) Die Kosten der Untersuchung trägt. der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichenUntersuchung ist dem Schüler bzw. der Schülerin auf seinen bzw. ihren Antrag bekannt zu geben.§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler bzw. die Schülerin auch an Sonntagen undWochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nurausnahmsweise zulässig.§ 7 Ausbildungsvergütung(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung:<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 156 von 177ab 01.01.2012 1 01.07.2013 2 01.01.2014 3im ersten Ausbildungsjahr 848,03 € 898,03 € 924,52 €im zweiten Ausbildungsjahr 912,14 € 962,14 € 990,52 €im dritten Ausbildungsjahr 1.015,39 € 1.065,39 € 1.096,82 €Pflegefachhelfer Krankenpflege 776,81 € 826,81 € 851,20 €(2) Wird eine andere Ausbildung gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes oder § 8 Satz 2 desHebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe derAusbildungsvergütung die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegteAusbildungszeit.Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 12 Abs. 2, erhält der Schüler bzw. die Schülerinwährend der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung.Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eine Kalendermonats begonnen, erhält der Schüler bzw.die Schülerin die nach § 6 Abs. 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginndes Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und dieRufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß,die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Schülers bzw. derSchülerin beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen maßgebend sind. Soweit dieseRegelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle das anteilige Entgelt im Sinne von§ 20 Abs. 9 Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils derVergütung ach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> tritt die Ausbildungsvergütung an dieStelle des Entgelts im Sinne von § 33 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schüler bzw. die Schülerin Schichtzulage nach§ 38 AV R-<strong>Bayern</strong> zu drei Viertel.(5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> auf dieAusbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 derAnlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.(6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIbestimmten Wert anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung (Abs. 1)hinaus. Kann der Schüler bzw. die Schülerin während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütungnach § 8 oder § 9 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sinddiese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. derAusbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus.§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen,AusbildungsfahrtenSoweit bei der jeweiligen Einrichtung keine andere Regelung gilt, ist nach den nachstehendenVorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält der Schülerbzw. die Schülerin eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Dienstnehmer undDienstnehmerinnen des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in derjeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe.§ 9 Erholungsurlaub(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält Erholungsurlaub in Anwendung der für die in demkünftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriften mit derMaßgabe, dass der Erholungsurlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 4 Der Schüler bzw. die Schülerinerhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, diefür die in dem künftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen jeweils1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20112 Inkrafttreten zum 01. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20133 Inkrafttreten zum 01. Januar 2014 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20134 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 157 von 177maßgebend sind.(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich die Urlaubsvergütung nach § 43 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 10 FamilienheimfahrtenHat der Schüler bzw. die Schülerin bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ortder Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der Schüler bzw. die Schülerin nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihm bzw. ihr fürFamilienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder des bzw. derErziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. DieHöhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse desbilligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) -für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zuminländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung(1) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen; beider Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung andie planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sichum die Zeit, für die die Schüler bzw. Schülerinnen zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfungbesonders zusammengefasst werden; Der Schüler bzw. die Schülerin erhält jedoch mindestenszwei freie Ausbildungstage.(2) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist die Ausbildungsvergütung (§ 8 Abs. 1) für die Zeit derFreistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungDer Schüler bzw. die Schülerin erhält vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mitder Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro und eineJahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 13 AusbildungsmittelDer Träger der Ausbildung hat dem Schüler bzw. der Schülerin kostenlos die Ausbildungsmittel,Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen derstaatlichen Prüfung erforderlich sind.§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunktder Prüfung die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenpflegegesetz vorgeschriebenen 4.600Ausbildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit Ablegen der Prüfung. 1(2) Besteht der Schüler bzw. die Schülerin die staatliche Prüfung nicht oder kann er bzw. sie ohneeigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängertsich das Ausbildungsverhältnis auf seinen bzw. ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichenWiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.(3) Wird der Schüler bzw. die .Schülerin im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet.(4) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von dem Schüler bzw. derSchülerin jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einerFrist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.(5) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1) von jedem Vertragspartner bzw. von jeder Vertragspartnerin ohne Einhaltung einer1 Inkrafttreten zum Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 158 von 177Kündigungsfrist,a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. desHebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, sowie2) von dem Schüler bzw. der Schülerin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 15 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>entsprechend Anwendung.(2) Die Ausbildungszeit der Schüler bzw. Schülerinnen, die nach Maßgabe desKrankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, wird auf dieBeschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nicht angerechnet.§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Ausbildungsverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anlagen 10 I,II, III, V und 10a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> weiter.Die Anlage 17 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Ausbildungsverträge, die nach dem 01. Juli 2007abgeschlossen wurden, findet diese Anlage Anwendung.Anmerkung zu § 5 Abs. 1Bei einem bzw. einer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schüler bzw. Schülerin ist dieUntersuchung, sofern dr Schüler bzw. die Schülerin nicht bereits eine von einem anderen Arzt bzw.einer anderen Ärztin ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 desJugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich denAnforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 159 von 177III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schüler und Schülerinnen, dienach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung gilt für die Schüleri und Schülernnen, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzesvom 25. August 2003 in Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzesausgebildet werden.§ 2 Ausbildungsvertrag(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Schüler bzw. der Schülerin ist vor Beginn desAusbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß Anlage 5e der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zuschließen.(2) Hat der Träger der praktischen Ausbildung mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschuleoder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder einen Vertrag über dieDurchführung praktischer Ausbildungen geschlossen, bedarf der Ausbildungsvertrag zu seinerWirksamkeit der Zustimmung der Altenpflegeschule. Der tatsächliche Beginn der Ausbildung hängtdavon ab, dass der Schüler bzw. die Schülerin einen Schulvertrag mit der betreffendenAltenpflegeschule vorlegt.(3) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.§ 3 Durchführung der Ausbildung(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Formplanmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass der Schüler bzw. die Schülerindas Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.(2) Der Schüler bzw. die Schülerin hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten undFertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenenAusbildungszeit zu erreichen.§ 4 ProbezeitDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für den Schülerbzw. die Schülerin in der Altenpflegehilfe vier Monate.§ 5 Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler bzw. die Schülerin hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor derEinstellung . seine bzw ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperlicheBeschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis. eines bzw einer vom Träger derAusbildung bestimmten Arztes bzw. Ärztin nachzuweisen.(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bzw. die Schülerin bei gegebener Veranlassungärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bzw. die Schülerin auch bei Beendigung desAusbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers bzw. der Schülerin ist erhierzu verpflichtet.(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichenUntersuchung ist dem Schüler bzw.der Schülerin auf seinen bzw. ihren Antrag bekanntzugeben.§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden. Führt Der Schüler bzw. dieSchülerin die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeitentsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Ausbildungszeit zur regelmäßigenAusbildungszeit eines vollbeschäftigten Schülers bzw einer voll beschäftigten Schülerin festgelegt (x% x 40 Stunden). Mit dem Schüler bzw. der Schülerin ist eine Vereinbarung zu treffen, wie seinebzw. ihre regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 160 von 177erfolgt.(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler bzw. die Schülerin auch an Sonntagen undWochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nurausnahmsweise zulässig.§ 7 Ausbildungsvergütung(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält eine monatliche Ausbildungsvergütungab 01.01.2012 1 01.07.2013 2 01.01.2014 3im ersten Ausbildungsjahr 848,03 € 898,03 € 924,52 €im zweiten Ausbildungsjahr 912,14 € 962,14 € 990,52 €im dritten Ausbildungsjahr 1.015,39 € 1.065,39 € 1.096,82 €Pflegefachhelfer Altenenpflege 776,81 € 826,81 € 851,20 €§ 7 findet keine Anwendung, wenn der Schüler bzw. die Schülerin Ansprüche auf Unterhaltsgeldnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die beruflicheRehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere vergleichbare Geldleistungenaus öffentlichen Haushalten gewährt werden.(2) Wird die Ausbildungszeit des Schülers bzw. der Schülerin gemäß § 7 Abs. 1 desAltenpflegegesetzes verkürzt, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung die Zeit der Verkürzungals zurückgelegte Ausbildungszeit.Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Altenpflegegesetz, erhält der Schülerbzw. die Schülerin während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt maßgebendeAusbildungsvergütung.Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Schüler bzw.die Schülerin die stehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonatsan, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und dieRufbereitschaft, für die Überstunden und die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, diejeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Schülers bzw.der Schülerinbeschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen maßgebend sind. Soweit diese RegelungenFreizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle die anteilige Vergütung im Sinne von § 20 Abs. 9Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts nachMaßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> tritt die Ausbildungsvergütung an die Stelle desEntgelts im Sinne von § 33 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(4) Die in § 39 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> geregelten Zuschläge erhält der Schüler bzw. die Schülerin beimVorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte. Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schülerbzw. die Schülerin Schichtzulage nach § 38 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu drei Viertel.(5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> auf dieAusbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 derAnlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.(6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IVbestimmten Wert anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung (Abs. 1)hinaus. Kann Der Schüler bzw. die Schülerin während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütungnach § 9, § 10 oder § 11 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen,sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. derAusbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus.1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20112 Inkrafttreten zum 01. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20133 Inkrafttreten zum 01. Januar 2014 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 2013<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 161 von 177§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen,AusbildungsfahrtenSoweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehendenVorschriften zu entschädigen.Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und <strong>–</strong> reisen zur Ablegung der in derAusbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung inentsprechender Anwendung der für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen des Ausbildendengeltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung derniedrigsten Reisekostenstufen.§ 9 Erholungsurlaub(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält Erholungsurlaub in Anwendung der für die in demkünftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriften mit derMaßgabe, dass der Erholungsurlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 1 Der Schüler bzw. die Schülerinerhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, diefür die in dem künftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jeweilsmaßgebend sind.(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich die Urlaubsvergütung nach § 43 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 10 FamilienheimfahrtenHat der Schüler bzw. die Schülerin bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ortder Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der Schüler bzw. die Schülerin nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihr bzw. ihm fürFamilienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. desErziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. DieHöhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse desbilligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) -für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zuminländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung(1) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, beider Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung andie planmäßige Ausbildung auf, die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sichum die Zeit, für die die Schüler bzw. Schülerinnen in der Einrichtung oder der Altenpflegeschule zurVorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; Der Schüler bzw. dieSchülerin erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.(2) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vorder staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungAuszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit derMaßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro und eineJahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 13 AusbildungsmittelDer Träger der Ausbildung hat dem Schüler bzw.der Schülerin kostenlos die Ausbildungsmittel,Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zumAblegen der jeweiligen staatlichen Prüfung erforderlich sind.1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 162 von 177§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit demAblauf der Ausbildungszeit. Besteht der Schüler bzw. die Schülerin die staatliche Prüfung nicht oderkann sie bzw. er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeitnicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen bzw. ihren schriftlichen Antragbis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.(2) Wird der Schüler bzw. die Schülerin im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet.(3) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von dem Schüler bzw. derSchülerin jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einerFrist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.(4) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrista) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Altenpflegegesetzes (AItPfIG)nicht oder nicht mehr vorliegen,b) aus einem sonstigen wichtigen Grund (z.B. Kündigung des Schulvertrags),2) von dem Schüler bzw. der Schülerin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 15 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>entsprechend Anwendung.(2) Die Ausbildungszeit der Schüler bzw. Schülerinnen, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzesausgebildet werden, wird auf die Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nicht angerechnet.§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Ausbildungsverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anlagen 10 I,II, III, V und 10a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> weiter.Die Anlage 17 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Ausbildungsverträge, die nach dem 01. Juli 2007abgeschlossen wurden, findet die diese Anlage Anwendung.Anmerkung zu § 5 Abs. 1Bei einem bzw. einer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schüler bzw. Schülerin ist dieUntersuchung, sofern der Schüler bzw. die Schülerin nicht bereits eine von einem anderen Arztbzw.einer anderen Ärztin ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 desJugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich denAnforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 163 von 177Anlage 18noch nicht besetzt<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 164 von 177Anlage 19Bewertung der Dienstnehmerunterkünfte§ 1 Geltungsbereich(1) Die Anlage 19 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gilt für die unter den Geltungsbereich der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>fallenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen uneingeschränkt.(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Praktikanten und Praktikantinnen für Berufe desSozial- und Erziehungsdienstes, Praktikanten und Praktikantinnen für medizinische Hilfsberufe,Schüler und Schülerinnen in der Krankenpflege und in der Entbindungspflege, Schüler undSchülerinnen in der Altenpflege) findet die Anlage 19 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit der MaßgabeAnwendung, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zukürzen ist. Sie gilt nicht für Auszubildende in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (Anlage17 Abschnitt I).§ 2 Dienstnehmerunterkünfte(1) Der Wert einer dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin auf dienstvertraglicher Grundlagegewährten Dienstnehmerunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrerAusstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungsanspruch besteht,hat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.(2) Dienstnehmerunterkünfte im Sinne der Anlage 9 zu den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> sind möblierteWohnungen, möblierte Wohnräume oder möblierte Schlafzimmer, die im Eigentum, in derVerwaltung oder in der Nutzung des Dienstgebers stehen und die dem Dienstnehmer bzw. derDienstnehmerin zur alleinigen Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzungdurch die festgelegte Personenzahl - überlassen werden.§ 3 Bewertung der Dienstnehmerunterkünfte(1) Der Wert der Dienstnehmerunterkünfte wird wie folgt festgelegt:Wertklasse€ je qm Nutzfläche mtl.1 Ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,85 € 7,25 € 12 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 7,60 € 8,04 € 23 mit eigenem Bad oder Dusche 8,68 € 9,20 € 34 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 9,66 € 10,22 € 45 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 10,30 € 10,90 € 5Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehendeNutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Dienstnehmerunterkünften mit einer Nutzflächevon weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v. H.Wird die Nutzung der Dienstnehmerunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt(z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, dasvorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohnerinnen undBewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen dieQuadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um biszu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicherBeeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädernoder Duschen in Nasszellen, die zwei Dienstnehmerunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 42 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 43 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 44 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 45 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 4<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 165 von 177Dienstnehmerunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 habenDienstnehmerunterkünfte, wennvorhanden ist.in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und vonKochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen,von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Dienstnehmer undDienstnehmerinnen des DienstgebersDie Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wennvorhanden ist.für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oderfür mehr als zehn Wohnplätze nur eine KochgelegenheitBäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Dienstnehmerunterkünften zugeordnet sind (Zugangvon beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oderDusche im Sinne des Abs. 1.(4) Mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesengehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschl. Warmwasser), die Gestellung sowie dieReinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nichterbracht oder wird die Dienstnehmerunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Dienstnehmer bzw.der Dienstnehmerin ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertesausgeschlossen.Wird die Dienstnehmerunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt oder werden vomDienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattungmit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe derSelbstkosten zu erheben.Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, istdafür ein monatlicher Pauschbetrag von 4,27 4,35 € 1 zu erheben, sofern die Waschmaschine nichtmit einem Münzautomaten ausgestattet ist.(5) Wird eine Dienstnehmerunterkunft von mehreren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnenbenutzt, werden dem einzelnen Dienstnehmer bzw. der einzelnen Dienstnehmerin bei Einrichtungder Dienstnehmerunterkunftfür zwei Personen 66 2 / 3 v. H.,für drei Personen 40 v. H.des vollen Wertes angerechnet.§ 4 Anpassung des Wertes der DienstnehmerunterkünfteDie in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunktund um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17Satz 1 Nr. 3 des IV Buches des Sozialgesetzbuches in der Sozialversicherungsentgeltverordnungallgemein festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindertwird.§ 5 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 4<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 166 von 177Anlage 20Arbeitsrechtsregelung über die Arbeitsbedingungen fürDienstnehmer und Dienstnehmerinnen anBildschirmarbeitsplätzen§ 1 GeltungsbereichDiese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die unter denGeltungsbereich der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> fallen, wenn sie auf Bildschirm-arbeitsplätzen im Bürobereich, aufArbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung im Bürobereich oder auf vergleichbaren Arbeitsplätzenaußerhalb des Bürobereichs an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverbarbeitungarbeiten.§ 2 Bildschirm-Arbeitsplätze <strong>–</strong> Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung(1) Bildschirm-Arbeitsplätze sind alle Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsaufgaben amBildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind. Die Arbeitsaufgaben amBildschirmgerät sind für die gesamte Tätigkeit bestimmend, wenn die Arbeitszeit am Bildschirmgerätdurchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich beträgt.(2) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mitBildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Arbeitsaufgaben am Bildschirmgerät nicht bestimmendfür die gesamte Tätigkeit sind.(3) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder grafischen Bildern,wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige und vergleichbare Geräte. AlsBildschirmgeräte gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiche und vergleichbareSysteme. Nicht als Bildschirmgeräte gelten Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegerätesowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendemMaß für digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.§ 3 Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze(1) Bildschirm-Arbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemeinanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen undergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Nummer 4 der “Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich“ - GUV 17.8 -, herausgegeben vom Bundesverband derUnfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., BAGUV, ist anzuwenden.(2) Die Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz soll so gestaltet werden, dass der Dienstnehmer/ die Dienstnehmerin verschiedenartige Arbeitsvorgänge zu erledigen hat und nicht ausschließlicham Bildschirmgerät tätig ist (Mischarbeitsplatz), soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist.Anmerkung zu Absatz 1:Von den Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von dem jeweiligenDienstnehmer / der jeweiligen Dienstnehmerinnur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragenbenützt wird.§ 4 Ärztliche Untersuchung(1) Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. DerDienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, sich auf Veranlassung des Dienstgebers derärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen.(2) Eine erneute Untersuchung der Augen ist bei gegebener Veranlassung, ansonsten nachdreijähriger Beschäftigung an einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung seit der jeweils letzten Untersuchung vorzunehmen.(3) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom personalärztlichen oderbetriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine augenärztliche Untersuchungveranlasst. Besteht kein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 167 von 177durch einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl desDienstnehmers / der Dienstnehmerin durchzuführen.(4) Sofern die Kosten nicht von der für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin zuständigenKrankenkasse übernommen werden, trägt der Dienstgeber die Kosten. Dies gilt auch für dienotwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung ausschließlichfür die Arbeit am Bildschirmgerät erforderlich sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.Anmerkung zu Absatz 4 2)Notwendige Kosten im Sinne des Satzes 2 sind die Aufwendungen, die die örtlich zuständigeOrtskrankenkasse bzw. die zuständige Ersatzkasse jeweils erstatten würde, zuzüglich einesMehraufwandes bis zur Höhe von 41,00 €. In den Fällen, in denen der Augenarzt eine medizinischeNotwendigkeit für die Entspiegelung der Gläser bestätigt, sind auch die Mehrkosten für dieEntspiegelung bis zu einem Betrag von 31,00 € (ggf. unter Anrechnung möglicherKassenleistungen) erstattungsfähig.§ 5 Einweisung und Einarbeitung(1) Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder auf einem Arbeitsplatzmit Bildschirmunterstützung ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin rechtzeitig und umfassend indie Arbeitsmethode und in die Handhabung der Arbeitsmittel einzuweisen. Der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin ist vor allem mit der ergonomisch richtigen Handhabung der Arbeitsmitteleingehend vertraut zu machen.(2) Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitungzu geben.§ 6 Schutzvorschriften(1) Die Umstellung der Tätigkeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin auf einen Bildschirm-Arbeitsplatz oder einen Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung soll so vorgenommen werden, dassdie bisherige Eingruppierung nicht beeinträchtigt wird.(2) Kann ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin aufgrund einer erneuten Untersuchung nach § 4Abs. 2 nicht mehr auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung eingesetzt werden, so soll er / sie auf einen anderen, möglichstgleichwertigen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin istausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz zu geben;Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.(3) Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten beschäftigt werden, soweit nach ärztlichemZeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.(4) Der erstmalige Einsatz auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung bedarf der Zustimmung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin, wenn er/ sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.(5) Die tariflichen Bestimmungen über den Rationalisierungsschutz werden durch dieseArbeitsrechtsregelung nicht berührt.Anmerkung zu Absatz 2:Steht ein anderer, möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz beim gleichen Dienstgeber nicht zurVerfügung, so ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen anderen Arbeitsplatz bei einemanderen Dienstgeber des kirchlichen und übrigen öffentlichen Dienstes in derselben Region zubemühen.§ 7 Verhaltens- und Leistungskontrollen(1) Eine individuelle Verhaltenskontrolle des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf einemBildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung mittels der an diesemArbeitsplatz eingesetzten Geräte und Programme findet nur in dem Umfang wie für einenDienstnehmer / eine Dienstnehmerin an einem nichtautomatisierten Arbeitsplatz desselbenDienstgebers statt. Satz 1 gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einerVerletzung der Dienst- und Arbeitspflichten begründen und eine Aufklärung in anderer Weise nichterreicht werden kann.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 168 von 177(2) Die bei der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung anfallenden Daten über die Leistung des Dienstnehmers / derDienstnehmerin dürfen grundsätzlich nicht zur individuellen Leistungskontrolle ausgewertet werden.Satz 1 gilt nicht, wenn eine individuelle Leistungskontrolle aus begründetem Anlass erforderlich ist.In diesem Fall ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin vorher von Beginn und Ende derMaßnahme zu unterrichten. Die im Rahmen einer solchen Kontrolle anfallenden Daten dürfen nurverwendet werden, wenn der betroffene Dienstnehmer / die betroffene Dienstnehmerin vorherGelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.(3) Auswertungen, die nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, sind nach Gebrauch unverzüglichzu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.(4) Programmgesteuerte Auswertungsverfahren dürfen für betriebsbezogene Zwecke, zurDatensicherung und zur Datenschutzkontrolle eingesetzt werden. Eine individuelle Verhaltens- undLeistungskontrolle darf damit nicht verbunden werden.§ 8 Arbeitsunterbrechung(1) Einem Dienstnehmer / einer Dienstnehmerin auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz ist jeweils nach50minütiger Tätigkeit, die einen ständigen Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufendenBlickwinkel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieserTätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen undsonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes1 nicht erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an denBeginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit des Dienstnehmers / derDienstnehmerin gelegt werden.(2) Unterbrechungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mitBildschirmunterstützung entsprechend.§ 9 UnterrichtungspflichtenVor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung hat der Dienstgeber den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin über dieRegelungen dieser Arbeitsrechtsregelung in geeigneter Weise zu unterrichten.§ 10 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht entsprechen,können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine denallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlichvertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehendenHaushaltsmittel genutzt werden.(2) Die ärztliche Untersuchung der Augen nach § 4 Abs. 1 ist bei Dienstnehmern /Dienstnehmerinnen, die beim Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung bereits auf einemBildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen,wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelung noch nichtdurchgeführt worden ist. Ist die ärztliche Untersuchung bei den in Satz 1 genannten Dienstnehmern/ Dienstnehmerinnen vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung durchgeführt worden, so rechnetdie Frist für die erneute Untersuchung ab dieser Untersuchung.§ 11 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Gestrichen;es gilt die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweilsgeltenden Fassung. 11 Inkraftreten der Streichung zum 1. April 2012, Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 2. Märzi 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 169 von 177Anlage 21Ordnung für den Einsatz und die Vergütung von EhefrauenRummelsberger Diakone, die als Hausmütter tätig sind(Hausmütterordnung <strong>–</strong> HMO)PräambelDie Rummelsberger Brüderschaft entsendet aufgrund jahrzehntelander Erfahrung in die Leitungeines Heimes in der Regel ein Hauselternehepaar. Mann und Frau stehen damit, beiunterschiedlichen Dienstaufgaben, gemeinsam in der Heimleitung. Zu den Dienstaufgaben einerHausmutter gehört insbesondere die Mitverantwortung in der Betreuung der Heimbewohner inPersonalangelegenheiten und in der Wirtschaftsführung des Hauses. Daraus ergibt sich einbesonderer Status der Hausmutter, der nicht durch einen Dienstvertrag üblicher Art abgedecktwerden kann. Der Umfang der Mitverantwortung ist in der Dienstanweisung festzulegen§ 1Die Anstellung der Hausmutter ist in einem gesonderten Vertrag festzulegen, der auf dieBesonderheiten des Dienstes einer Hausmutter eingeht. Die Dienstaufgaben der Hausmutterwerden in einer Dienstanweisung festgelegt.§ 2(1) Die Vergütung der Hausmutter erfolgt grundsätzlich pauschal durch die nachstehenden Stufender Hausmüttervergütung:Stufe 1 erhalten die Hausmütter in den ersten sechs Jahren.Stufe 2 erhalten die Hausmütter nach sechsjähriger Dienstzeit als Hausmutter.Dabei wird davon ausgegangen, dass die zeitliche Inanspruchnahme in etwa der vollen tariflichenwöchentlichen Arbeitszeit von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis entspricht (Regelfall).(2) Hausmütter, deren zeitliche Inanspruchnahme abweichend vom Regelfall etwa drei Viertel dertariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis betragt, erhalten alsHausmüttervergütung fünfundsiebzig v.H. der Stufe 1 bzw. 2. Hausmütter, deren zeitlicheInanspruchnahme ausnahmsweise nur etwa die Hälfte der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vonMitarbeitern im Angestelltenverhältnis beträgt, erhalten als Hausmüttervergütung fünfzig v.H. derStufe 1 bzw. 2.Ist es erforderlich, dass wegen Personalmangels über einen längeren Zeitraum hinweg (mindestensvier Wochen) eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden muss, wird eine Zulage in Höhe desUnterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 und den Stufen 1 bzw.2 gewährt. Der Zuschlag entfällt, sobald der zusätzliche Diensteinsatz endet.(3) Ist die Hausmutter auf Dauer mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>–</strong> jedoch nicht über fünfundsiebzig v.H. <strong>–</strong> entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation als Fachkrafteingesetzt (z.B. als Altenpflegerin, Sozialpädagogin, Heilpädagogin) erhält sie anstelle einerPauschalvergütung nach Absatz 1 eine Vergütung wie Mitarbeiterinnen in diesen Funktionen. Diesgilt entsprechend auch bei einer Teilbeschäftigung gemäß Absatz 2.(4) Zeitzuschläge, Überstundenvergütung und die Zulage nach besoldungsrechtlichen Vorschriftenerhält die Hausmutter nicht. Gewährt werden ihr jedoch Jahressonderzahlung, einmalige Zahlungen,vermögenswirksame Leistungen, Reisekostenvergütung und ähnliche Leistungen nach den fürDienstnehmer / Dienstnehmerinnen im kirchlichen oder diakonischen Bereich geltendenRegelungen.(5) Die Pauschalentgeltsätze werden jeweils von der Rummelsberger Brüderschaft imEinvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> neufestgelegt, wenn sich die Vergütung der Angestellten allgemein ändert. Die Veränderungen müssenso bemessen sein, dass sie prozentual vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 170 von 177§ 3(1) Der Einsatz der Hausmutter richtet sich nach den Erfordernissen des Heimbetriebes undgeschieht in der Regel außerhalb eines festgefügten Dienstplanes.(2) Zu Veranstaltungen der Rummelsberger Brüderschaft (z.B. Frauentag der Brüderschaft,Konvent, Einkehrzeit) erhält die Hausmutter Dienstbefreiung.§ 4Die Hausmutter hat im gleichen Umfang wie der Heimleiter (Hausvater) Anspruch aufErholungsurlaub. Er soll möglichst gemeinsam mit dem Heimleiter (Hausvater) eingebracht werden.§ 5Das Dienstverhältnis als Hausmutter endet grundsätzlich dann, wenn auch das Dienstverhältnis desEhemannes als Heimleiter (Hausvater) endet. In Ausnahmefällen kann es schon vorzeitig beendetwerden oder für einen begrenzten Zeitraum über das Dienstverhältnis des Ehemannes hinausfortbestehen (z.B. bei Eintritt des Ruhestandes eines der Ehegatten, bei Krankheit der Hausmutter,bei Tod des Ehemannes).§ 6Im Übrigen gelten für die Hausmütter die für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis maßgeblichendienstrechtlichen Regelungen.§ 7Die Hausmütterordnung gilt nicht für Ehefrauen von Diakonen in der Heimleitung, denen mit mehrals fünfundsiebzig v.H. ihrer Gesamttätigkeit eine ihrer Fachqualifikation entsprechende Planstelleinsbesondere mit Leitungsfunktion (z.B. Pflegedienstleitung, Erziehungsleitung) übertragen ist. Indiesen Fällen erfolgt die Anstellung im Rahmen der für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen imAngestelltenverhältnis geltenden dienstrechtlichen Regelungen.§ 8Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 171 von 177Anlage 22Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeit(Altersteilzeitordnung - ATZO)PräambelDiese Arbeitsrechtsregelung eröffnet den älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vomErwerbsleben in den Ruhestand. Zugleich können sich durch diese Maßnahme für Arbeitslose undfür Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung (Ausgebildete) Beschäftigungsmöglichkeiteneröffnen.§ 1 GeltungsbereichDiese Arbeitsrechtsregelung gilt für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die unter denGeltungsbereich der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> (§ 2) fallen und als Übergang vom Erwerbsleben in denRuhestand ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in der Fassung vom23.07.1996, zuletzt geändert am 31.10.2006, vermindern.§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit(1) Der Dienstgeber kann mit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, diea) das 55. Lebensjahr vollendet haben,b) eine Beschäftigungszeit (§ 6 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>; § 6 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> findet keineAnwendung) von 15 Jahren vollendet haben undc) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten BuchSozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Dienstverhältnisses in einAltersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; dasAltersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis imSinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die das 60. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit (§ 6Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>; § 6 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> keine Anwendung) von 25 Jahren vollendet habenund die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung einesAltersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat den Dienstgeberdrei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über dieGeltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlichabgewichen werden.(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweitdringende dienstliche bzw. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Ungeachtetdessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers auf Abschluss einer Vereinbarung zurAltersteilzeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 Altersteilzeitgesetz gewährleistet.(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbartwerden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.(5) Die Antragstellung, Ablehnung oder Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bedarfder Schriftform. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat den Dienstgeber drei Monate vordem geplanten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses über die Geltendmachung der Altersteilzeit zuinformieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnissesbeträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mitdem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbartwar. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vordem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 172 von 177Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittlicheArbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann soverteilt werden, dass siea) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin anschließend vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oderb) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).(3) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein bzw. ihrWunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichenRegelung erörtert wird.§ 4 Höhe der Bezüge(1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin erhält als Entgelt die sich für entsprechendeTeilzeitkräfte bei Anwendung der Vorschriften der Arbeitsvertragsrichtlinien <strong>–</strong><strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>),z.B. § 33 Absatz 4 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> unter Berücksichtigung von § 3, ergebenden Beträge mit derMaßgabe, dass die Entgeltbestandteile, die üblicherweise in die Berechnung der Urlaubsvergütungeinfließen sowie Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeitberücksichtigt werden.(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung,Treueleistung) und vermögenswirksame Leistungen.Anmerkung zu § 4 Absatz 1:Nicht berücksichtigt werden Entgelte, die für eine Tätigkeit gewährt werden, die mit demAufgabenbereich nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht und einer Nebentätigkeitgleichzusetzen ist. Nicht zum Entgelt zählen Zulagen, die außerhalb der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> bzw. darüberhinausgehend gewährt werden.Ferner können während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steuerfreie und steuerpflichtigepauschalierte (Zeit-)Zuschläge für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen,Vorfesttagen und für Nachtarbeit sowie pauschalierte Entgelte für Mehrarbeit undÜberstundenzulagen nicht berücksichtigt werden. Entgelte für derartige Leistungen können nurentsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten nach den einschlägigenBestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gewährt werden; d.h. die unständigen Bestandteile des Entgeltsfallen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistetenArbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 21 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> alsÜberstunden.§ 5 Aufstockungsleistungen(1) Die dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich desdarauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlagezur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt(Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreieEntgeltbestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden sowie Bereitschaftsdienste undRufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 2fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisherigesArbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dasder Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicherArbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtigeTeil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibtunberücksichtigt.Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte fürBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 173 von 177einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten;in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzterHalbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach §15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeitzustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieserRechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung desMindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Dienstnehmern undDienstnehmerinnen gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b desAltersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für denUnterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. desArbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vomDienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber derBeitragsbemessungsgrenze, andererseits.(5) Ist der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderenZukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht inder gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieserArbeitsrechtsregelung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Absatz 2)vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Unterabsatz 2:Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages und beim bisherigen Arbeitsentgelt nach Absatz 2Unterabsatz 1 Satz 2 bleiben u.a. unberücksichtigtsteuerfreie und steuerpflichtige pauschalierte (Zeit-)Zuschläge für die Inanspruchnahme anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und für Nachtarbeit,pauschalierte Vergütungen für Mehrarbeit-, Überstunden- und Mehrbelastungszulagen.Entgelte für derartige Leistungen können nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleistetenTätigkeiten nach den einschlägigen Bestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> neben demAufstockungsbetrag gezahlt werden.Ferner bleiben unberücksichtigtaußerhalb der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> bzw. darüber hinausgehend gewährte Zulagen,Zulagen für Sachaufwand (z.B. Kleidergeld),nicht gesamtversorgungsfähige Besitzstandszulagen,pauschale Entgelte für Nebentätigkeiten oder Entgelte, die für eine Tätigkeit gewährt werden, die mitdem Aufgabenbereich nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht und einer Nebentätigkeitgleichzusetzen ist.Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Entgeltbestandteile mit dem für die Arbeitsphaseerrechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeitennicht berücksichtigt.Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegendenBezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.Die Aufstockungsleistungen (§ 5) und die Bezüge (§ 4) sind unabhängig von der Verteilung derArbeitszeit zu zahlen§ 6 Nebentätigkeit(1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisseskeine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des§ 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 174 von 177bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständigausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten (§ 5 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) bleiben unberührt.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz erhaltenen Gesamtentgelte werden, soweit sie dieGeringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen, auf die Aufstockungsleistungen angerechnet.Dabei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen und selbständigenTätigkeiten (z.B. Gutachtertätigkeiten, andere Nebentätigkeiten) sowie Aufwandsentschädigungen,Sitzungsgelder und dergleichen und Honorare zusammengerechnet.§ 7 UrlaubFür den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, der bzw. die im Rahmen der Altersteilzeit imBlockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeitder Freistellung vom Dienst. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellunghat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch aufein Zwölftel des Jahresurlaubes.§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf dieAufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. § 44 Absatz 1<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Absatz 1 und 2 darüberhinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen(Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wirdder Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Absatz 1 und 2in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt;Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG),Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld voneinem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerinfür den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine bzw. ihre gegen die Bundesanstalt fürArbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes)an den Dienstgeber ab.(2) Ist der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, der bzw. die die Altersteilzeitarbeit imBlockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. §44 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um dieHälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; indem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Dienstnehmerbzw. die Dienstnehmerin eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des §6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die denUmfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf dieAufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werdenzusammengerechnet.Anmerkung zu § 8:Wenn der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rentenach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln dieDienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.§ 9 Ende des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der in einer Arbeitsrechtsregelung festgelegtenBeendigungstatbestände (z.B. §§ 13 bis 15 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Dienstnehmer bzw. dieDienstnehmerin eine Rente wegen Alters oder, wenn er bzw. sie von der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oderVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nichtfür Renten, die vor dem für den Versicherten bzw. die Versicherte maßgebenden Rentenalter in<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 175 von 177Anspruch genommen werden können, odermit Beginn des Kalendermonats, für den der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin eine Rentewegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Artoder, wenn er bzw. sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreitist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einesVersicherungsunternehmens bezieht.(3) Endet bei einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin, der bzw. die im Rahmen derAltersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, dasDienstverhältnis vorzeitig, hat er bzw. sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nachden §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für denZeitraum seiner bzw. ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die er bzw. sie ohne Eintritt in dieAltersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin steht dieserAnspruch seinen bzw. ihren Erben zu.Anmerkung zu § 9 Absatz 2 Buchstabe a:Das Arbeitsverhältnis eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin endet nicht, solange dieInanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a zum Ruhen derVersorgungsrente nach § 55 Absatz 6 KZVK-Satzung führen würde.§ 10 Mitwirkungspflicht(1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat Änderungen der ihn bzw. sie betreffendenVerhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeberunverzüglich mitzuteilen.(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlteLeistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenner bzw. sie die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er bzw. sie Mitwirkungspflichtennach Absatz 1 verletzt hat.§ 11 InkrafttretenDie Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anlage: Musteraltersteilzeitdienstvertrag<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 176 von 177Musterdienstvertragzur Vereinbarung eines AltersteilzeitarbeitsverhältnissesZwischen...............................................................................................................................................................vertreten durch ......................................................... ......................................................(Dienstgeber)undHerrn / Frau ............................................................................................................................................wohnhaft in ......................... ..............................................................(Dienstnehmer /Dienstnehmerin)wird zum Dienstvertrag vom ............................................................ ....................... auf der Grundlagea) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1078),b) der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ATZO) vom 17. November 1998, geändert01. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung folgendergeschlossen:Änderungsvertrag§ 1Das Dienstverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab................................................... als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.Das Dienstverhältnis endet unbeschadet des § 9 Absatz 2 ATZOam .....................................................§ 2Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet im Blockmodell 1)Arbeitsphase vom ......................................... bis ...........................................Freistellungsphase vom ................................ bis ........................................... im Teilzeitmodell 1)1) Zutreffendes bitte ankreuzen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013


<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 177 von 177§ 3Für die Anwendung dieses Vertrages gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeit in ihrerjeweils geltenden Fassung.§ 4Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung vonNebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden................................................., den .......................................................................................... ...........................................................(Für den Dienstgeber)(Dienstnehmer / Dienstnehmerin)<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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