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Heilbehelfe und Hilfsmittel - Ergotherapie Austria

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AllgemeinesKostenanteil des VersichertenDer gesetzlich bestimmte Kostenanteil stellt eine finanzielle Beteiligung des Versicherten/derVersicherten an den Kosten der ärztlich verordneten Leistung dar. Er ist gr<strong>und</strong>sätzlich von jedemVersicherten/jeder Versicherten direkt an den/die von ihm in Anspruch genommenen Vertragspartner/inder Kasse zu zahlen, soferne der/die Leistungsbezieher/in oder die verordnete Leistungnicht ausdrücklich befreit ist.Vom Kostenanteil befreite Leistungsbezieher/innen• Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige, welche das 15. Lebensjahr noch nichtvollendet haben.• Versicherte (Angehörige), für die wegen einer erheblichen Behinderung ohne Rücksicht auf dasLebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Mitteilung des Finanzamtes überden Bezug der Familienbeihilfe).• Versicherte (Angehörige), die auf Gr<strong>und</strong> der Richtlinien des Hauptverbandes wegen sozialerSchutzbedürftigkeit von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind. Die Befreiung von derRezeptgebühr auf Gr<strong>und</strong> des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) zieht keineKostenanteilsbefreiung beim Bezug von <strong>Heilbehelfe</strong>n <strong>und</strong> <strong>Hilfsmittel</strong>n nach sich.Ausnahme: Von dieser Regelung ausgenommen sind Verbandstoffe <strong>und</strong> W<strong>und</strong>versorgungsprodukte,sowie die Versorgung mit Sauerstoff, für welche eine Rezeptgebühr zu entrichtenwäre.Eine Kostenübernahme für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische Zurichtung vonKonfektionsschuhen wird von der Kasse nur dann geleistet, wenn die Arbeiten von einembefugten Orthopädieschuhmacher, der der B<strong>und</strong>esinnung der Schuhmacher Österreichsangehört, ausgeführt werden.Vom Kostenanteil befreite LeistungenDie vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausdrücklich als„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation“ qualifizierten Leistungen der österreichischenSozialversicherung sind kraft Gesetz ohne finanzielle Beteiligung des Versicherten/derVersicherten (Angehörigen) zu gewähren.Berechnung des KostenanteilsBei der Berechnung des Kostenanteiles des Versicherten/der Versicherten sind gr<strong>und</strong>sätzlich alleTarifpositionen zusammenzufassen, die bei ein <strong>und</strong> demselben Heilbehelf oder <strong>Hilfsmittel</strong> oderdessen Instandsetzung angewendet werden, d.h. der Kostenanteil ist von der Summe der Tarifealler erforderlichen Bestandteile zu berechnen. So setzt sich z.B. der Tarif für eine Brille aus denTarifpositionen für zwei Brillengläser <strong>und</strong> eine Fassung zusammen; der Kostenanteil wird jedochfür die ganze Brille gerechnet. Für <strong>Heilbehelfe</strong>, die paarweise abgegeben werden, wie z.B.Modelleinlagen, ist der Kostenanteil vom vereinbarten Tarif für ein Paar festzustellen. Bei Abgabeeines Behelfes, welcher nicht eine beidseitige Versorgung voraussetzt (z.B. Kniebandage), wirdder Selbstbehalt pro Stück eingehoben.Als sogenannte Versorgungseinheit, für die der Mindestbetrag der Kostenbeteiligung nur einmalzu entrichten ist, gelten auch mehrere elastische Binden, wenn sie auf einer Verordnung zurBehandlung eines oder beider Arme bzw. Beine verschrieben werden. Die höchstmögliche Anzahlinnerhalb einer Versorgungseinheit bilden sechs elastische Binden für beide untere Extremitäten<strong>und</strong> vier elastische Binden für beide obere Extremitäten.Für ständig benötigte <strong>Heilbehelfe</strong>, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können<strong>und</strong> daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, sindvom Versicherten/von der Versicherten 10 v.H. der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der6

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