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1 Krankheit Anzeige- und Nachweispflichten des ... - Sozialrechtler.de

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einer solchen Bescheinigung ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im<strong>Krankheit</strong>sfall. War <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht beim Arzt, so kann er die Arbeitsunfähigkeit im Streitfallauch auf an<strong>de</strong>re Weise darlegen <strong>und</strong> beweisen (z.B. durch Zeugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Ehepartners).Verletzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, so drohen ihm gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Folgen wie bei<strong>de</strong>r eben dargestellten Verletzung <strong>de</strong>r <strong>Anzeige</strong>pflicht.Vorlage <strong>de</strong>r BescheinigungDie Pflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trifft <strong>de</strong>nArbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtageandauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Gr<strong>und</strong>sätzlich hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber das Entgelt auch beiNichtvorliegen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortzuzahlen.Die Drei-Tage-Frist berechnet sich nach Arbeitstagen, wobei unter „Arbeitstag“ je<strong>de</strong>r Tag zu verstehenist, an <strong>de</strong>m im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird. Ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an diesem Tag arbeiten muss istunerheblich.Eine frühere Vorlage kommt nur in folgen<strong>de</strong>n Fällen in Betracht:• Durch Tarifvertrag kann seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers eine Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeitsbescheinigung an <strong>de</strong>m ersten <strong>Krankheit</strong>stag bestehen.• Unter Umstän<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Vorlage <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auchschon früher verlangen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 EFZG). Dies kann geschehen durch Regelung imArbeitsvertrag, durch Ankündigung am schwarzen Brett u.a. Eines sachlichen Gr<strong>und</strong>es hierfürbedarf es ebenso wenig wie einer Begründung. Das Recht besteht unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>rErkrankung. Dem Betriebsrat steht in diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Feststellung zu enthalten, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmerarbeitsunfähig ist. Zu<strong>de</strong>m muss aus ihr die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit hervorgehen,ebenso wie ein Vermerk, dass <strong>de</strong>r Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über dieArbeitsunfähigkeit einschließlich <strong>de</strong>r Angaben über <strong>de</strong>n Bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit zugesandt wird.Aus <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss jedoch nicht die Art <strong>de</strong>r Erkrankung hervorgehen.FolgebescheinigungDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Erstbescheinigung angegeben, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmerdie Folgebescheinigung vorzulegen. Sie muss innerhalb <strong>de</strong>rselben Frist vorgelegt wer<strong>de</strong>, die auch für dieErstbescheinigung gilt. Zu<strong>de</strong>m hat er auch bei Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, <strong>de</strong>mArbeitgeber unverzüglich, d.h. in <strong>de</strong>n ersten Betriebsst<strong>und</strong>en eine entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung zu machen.Das bloße Einreichen <strong>de</strong>r Folgebescheinigung reicht nicht aus. Auch hier drohen in einem solchen Falldie Abmahnung bzw. Kündigung.Zweifel am WahrheitsgehaltHat <strong>de</strong>r Arbeitgeber Zweifel am Wahrheitsgehalt <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so kann gemäߧ 275 SGB V <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenkasse beauftragen, eine Untersuchung <strong><strong>de</strong>s</strong>Arbeitnehmers vorzunehmen.Im Streitfall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Umstän<strong>de</strong>, die gegen die Richtigkeit <strong>de</strong>r Bescheinigung sprechen,darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen. Der Beweis muss nicht absolut <strong>und</strong> über je<strong>de</strong>n <strong>de</strong>nkbaren Zweifel erhabensein, es reicht vielmehr aus, dass hinreichen<strong>de</strong> Zweifel am Beweiswert <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.2


EntgeltfortzahlungSofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> seiner Erkrankung an <strong>de</strong>r Arbeitsleistung gehin<strong>de</strong>rt ist, hat er für dieDauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erstmals nachvierwöchiger ununterbrochener Dauer <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses.Hierbei ausreichend ist das Bestehen eine sog. faktischen Arbeitsverhältnisses. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sichum ein Arbeitsverhältnis, welches wegen eines Formmangels o<strong>de</strong>r wegen Anfechtung unwirksam ist, aberpraktisch durchgeführt wird.Nach <strong>de</strong>m EFZG ausdrücklich anspruchsberechtigt sind auch:• Teilzeitbeschäftigte, auch wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.• kurzfristig Beschäftigte, also z.B. auch Aushilfskräfte o<strong>de</strong>r Werksstu<strong>de</strong>nten,• nebenberuflich Beschäftigte, die noch in einem an<strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis stehen.Folgen<strong>de</strong> Personen haben keine bzw. nur eingeschränkten Anspruch:• freie Mitarbeiter,• Subunternehmer,• arbeitnehmerähnliche Personen,• Heimarbeiter,• Beamte,• unfreie Arbeitnehmer (Strafgefangene u.a.).Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>Krankheit</strong>Kann ein Arbeitnehmer unverschul<strong>de</strong>t aufgr<strong>und</strong> <strong>Krankheit</strong> seine Arbeitsleistung nicht erbringen <strong>und</strong> istdie Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für die Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung, hat er einen Anspruch aufEntgeltfortzahlung. Ein Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit lässt einen Anspruch <strong>de</strong>mnach entfallen.Ein solches Verschul<strong>de</strong>n wird z.B. in folgen<strong>de</strong>n Fällen angenommen:• Fehlverhalten im Straßenverkehr• Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen• Teilnahme an einer Schlägerei• Ausübung einer Sportart trotz mangeln<strong>de</strong>r Eignung o<strong>de</strong>r Ausübung einer außergewöhnlichgefährlichen Sportart wie Kick-Boxen <strong>und</strong> Bungee-Springen.Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in folgen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfällen:• sofern die Arbeit wegen Streiks o<strong>de</strong>r Aussperrung ausfällt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Arbeitnehmeraufgr<strong>und</strong> Arbeitskampfes seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat.• für Arbeitnehmer in Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit, sofern dieser wirksam angetretenwor<strong>de</strong>n ist. Etwas an<strong>de</strong>res gilt für die während dieser Zeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung.• bei Kurzarbeit, wenn an <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Tag überhaupt nicht bearbeitet wor<strong>de</strong>n wäre.• wenn die Nichtleistung <strong>de</strong>r Arbeit ihren Gr<strong>und</strong> auch in mangeln<strong>de</strong>r Arbeitswilligkeit hat.• wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu <strong>de</strong>m er Überst<strong>und</strong>en abfeiert.• für eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz während <strong>de</strong>r gesetzlichen Schutzfristen bzw. in<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Beschäftigungsverbote bestehen. Der Anspruch auf Mutterschutzlohnentfällt für die Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit.• im Urlaub.• wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an einem Tag arbeitsunfähig erkrankt, <strong>de</strong>r nur <strong><strong>de</strong>s</strong>halb arbeitsfrei ist,weil er vor- o<strong>de</strong>r nachgearbeitet hat. Für Tage, an <strong>de</strong>nen ausgefallene Arbeit vor- o<strong>de</strong>rNachgearbeitet wird, besteht allerdings auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Mehrarbeit Anspruch aufEntgeltfortzahlung.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.3


• wenn das Arbeitsverhältnis ruht, weil <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Gr<strong>und</strong>wehrdienst ableistet o<strong>de</strong>ran einer Wehrübung teilnimmt.• wenn die Arbeit wegen beson<strong>de</strong>rer Witterung ausfällt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch beiNicht-Vorliegen <strong>de</strong>r Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für diese Zeit <strong><strong>de</strong>s</strong>Arbeitsausfalls gehabt hätte.Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitslosengel<strong><strong>de</strong>s</strong>In <strong>de</strong>n ersten sechs Wochen seiner <strong>Krankheit</strong> wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortgezahlt. FürKleinbetriebe gelten beson<strong>de</strong>re Bestimmungen.Die Höhe hängt maßgeblich davon ab, ob die Entgeltfortzahlung aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelungo<strong>de</strong>r eventuell davon abweichen<strong>de</strong>r Regelungen im Arbeitsvertrag o<strong>de</strong>r Tarifvertrag gewährt wird.Aufgr<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Lohnausfallprinzips muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer das volle Entgelt fortzahlen,das dieser erhalten hätte, sofern er gearbeitet hätte. Gleiches gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufeinem Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit beruht.Zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gehört:• das gemäß Arbeitsvertrag geschul<strong>de</strong>te Arbeitsentgelt für die zu erbringen<strong>de</strong> Arbeitszeitzzgl. ggf. zu leisten<strong>de</strong>r Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit.• die Ausbildungsvergütung.• Zulagen, welche auf <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedingungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses beruhen.• Auslösungen bei Montagearbeitnehmern, allerdings nur, wenn sie nicht allein <strong>de</strong>mPauschalen Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen dienen sollen.• Kin<strong>de</strong>rzulagen.• Leistungszulagen <strong>und</strong> Leistungsprämien für beson<strong>de</strong>re qualitative bzw. quantitativeArbeitsleistung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sie in <strong>de</strong>r Vergangenheit regelmäßig erhalten hat.• Naturalleistungen.• Ortszuschläge im öffentlichen Dienst.• Provisionen, welche <strong>de</strong>r Arbeitnehmer erzielt hätte.• Prämien für beson<strong>de</strong>res Verhalten, soweit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sie in <strong>de</strong>r VergangenheitStets erhalten hat.• Vermögenswirksame Leistungen.Folgen<strong>de</strong> Leistungen stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt dar:• Überst<strong>und</strong>enentgelt.• öffentlich-rechtliche Leistungen wie z.B. Krankengeld, Schlechtwettergeld,Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> Kurzarbeitergeld.• Leistungen für Aufwendungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, die davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n,dass <strong>de</strong>m Arbeitnehmer entsprechen<strong>de</strong> Aufwendungen tatsächlich entstan<strong>de</strong>n sind <strong>und</strong> dieihm während <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG).Außer<strong>de</strong>m hängt das fortzuzahlen<strong>de</strong> Entgelt auch von <strong>de</strong>r Arbeitszeit ab, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nachseinem Arbeitsvertrag zu leisten gehabt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre.Durch Arbeits- o<strong>de</strong>r Tarifvertrag kann gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen nicht zuUngunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers abgewichen wer<strong>de</strong>n (§ 12 EFZG). Lediglich im Hinblick auf dieBemessungsgr<strong>und</strong>lage können Abweichungen zu Ungunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vereinbart wer<strong>de</strong>n.Dauer <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.4


Das Arbeitsentgelt wird seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers immer für sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 EFZG).Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrfach, so hängt die Entgeltfortzahlung davon ab, ob es sich um eineFortsetzungs- o<strong>de</strong>r um eine Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung han<strong>de</strong>lt.Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines Arbeitstages, so bleibt ihm <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch für diesenTag erhalten. Erst mit <strong>de</strong>m Folgetag setzt <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlungsanspruch ein. An<strong>de</strong>rs ist dies, wenn erschon vor Arbeitsaufnahme erkrankt, in diesem Fall beginnt die Entgeltfortzahlung bereits an diesem Tag.Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer <strong><strong>de</strong>s</strong>Arbeitsverhältnisses. Beruft sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber auf die Vier-Wochen-Frist, so muss er dies gegenüber<strong>de</strong>r Krankenkasse <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers anzeigen.Die Entgeltfortzahlung en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch nach sechs Wochenbzw. <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses.Wie<strong>de</strong>rholungserkrankungEine Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf verschie<strong>de</strong>nenErkrankungen bzw. verschie<strong>de</strong>nen Ursachen beruht. In diesen Fällen entsteht <strong>de</strong>r Anspruch aufsechswöchige Entgeltfortzahlung jeweils neu.Eine solche Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung liegt nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkterkrankt, in <strong>de</strong>m die zuvor eingetretene Arbeitsunfähigkeit noch nicht been<strong>de</strong>t war. In diesen Fällen läuftdie Sechs-Wochen-Frist weiter.FortsetzungserkrankungEine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn dieselbe <strong>Krankheit</strong> erneut auftritt <strong>und</strong> die wie<strong>de</strong>rholteErkrankung auf <strong>de</strong>mselben Gr<strong>und</strong>lei<strong>de</strong>n beruht wie die Vorerkrankung bzw. auf dieselbe chronischeVeranlagung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Hierbei genügt je<strong>de</strong> erneute Erkrankung an<strong>de</strong>mselben, medizinisch nicht ausgeheilten Gr<strong>und</strong>lei<strong>de</strong>n.Auch in diesen Fällen hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die einzelnen Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit einenAnspruch auf Entgeltfortzahlung von insgesamt sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).Eine verlängerte Entgeltzahlung im Falle einer Fortsetzungserkrankung besteht in folgen<strong>de</strong>n Fällen:• Wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen mehr als sechs Monate liegen, besteht<strong>de</strong>r Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen neu – auch wenn eineFortsetzungserkrankung vorliegt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG)• Wenn zwölf Monate seit Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen <strong>de</strong>rFortsetzungserkrankung verstrichen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).Weigerung <strong><strong>de</strong>s</strong> ArbeitgebersEin krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat gegenüber seiner Krankenkasse im Fall einer zurArbeitsunfähigkeit führen<strong>de</strong>n Erkrankung regelmäßig einen Anspruch auf Krankengeld (§ 4 Abs. 2 SGBV). Dieser Anspruch ruht, solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer während <strong>de</strong>r Erkrankung Entgeltfortzahlung vonseinem Arbeitgeber erhält.Sollte sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber jedoch weigern, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, so ist die Krankenkassezur Leistung verpflichtet. In <strong>de</strong>r Höhe, in <strong>de</strong>r die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, geht <strong>de</strong>rAnspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse über.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.5


<strong>Krankheit</strong> im UrlaubSollte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer während <strong><strong>de</strong>s</strong> Urlaubs erkranken, so wer<strong>de</strong>n ihm die durch ärztliches Zeugnisnachgewiesenen Tage <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit auf <strong>de</strong>n Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).Solange eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber einLeistungsverweigerungsrecht (§ 7 EFZG). Wird die Bescheinigung dagegen gar nicht vorgelegt, wird <strong>de</strong>rUrlaub nicht unterbrochen.Die als Urlaubstage vorgesehenen Tage, auf die die Arbeitsunfähigkeit fällt, gelten als normaleArbeitstage, für die Entgeltfortzahlung im <strong>Krankheit</strong>sfall zu leisten ist. Die nachgewiesenen Tage <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit sind <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nachzugewähren. Allerdings ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nichtberechtigt, von sich aus <strong>de</strong>n Urlaub zu verlängern. Eine Nachgewährung fin<strong>de</strong>t allerdings nur statt, sofern<strong>de</strong>r für die Gewährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Urlaubs maßgebliche Urlaubszeitraum noch läuft, d.h. während <strong><strong>de</strong>s</strong>Kalen<strong>de</strong>rjahrs bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong> Übertragungszeitraums.<strong>Krankheit</strong> als Kündigungsgr<strong>und</strong>Im Falle <strong>de</strong>r <strong>Krankheit</strong> als Kündigungsgr<strong>und</strong> sind vier Fallgruppen zu unterschei<strong>de</strong>n. Bei allen vierFallgruppen fin<strong>de</strong>t jedoch zuvor ein i<strong>de</strong>ntischer dreistufiger Prüfungsaufbau statt:• Erste Stufe: Zunächst ist die Feststellung einer negativen Prognose hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong>voraussichtlichen Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong><strong>de</strong>s</strong> erfor<strong>de</strong>rlich• Zweite Stufe: Danach ist festzustellen, ob die bisherigen <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Prognose zuerwarten<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zuerheblichen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r betrieblichen Interessen führen (Störungen imBetriebsablauf o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Belastungen).• Dritte Stufe: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in <strong>de</strong>r dann zu prüfen ist,ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehrhinzunehmen<strong>de</strong>n Belastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers führen.Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungHier kommt eine Kündigung in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer häufig für kurze Zeiten (z.B. einzelneTage wie Montage, Freitage o<strong>de</strong>r Brückentage o<strong>de</strong>r Zeiträume bis zu drei Tagen) krankheitsbedingt fehlt.Es ist im Rahmen <strong>de</strong>r negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen festzustellen, obobjektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfangrechtfertigen.Zur Begründung <strong>de</strong>r negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose sind nur <strong>Krankheit</strong>en geeignet, <strong>de</strong>nen ihrer Naturnach o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> ihrer Entstehung eine Aussagekraft für die Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr beizumessen ist.Keine Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n daher akute Verletzungen, ausgeheilte <strong>Krankheit</strong>en, Sportunfalle, sofernausgeschlossen ist, dass sie sich wie<strong>de</strong>rholen, auf einmaligen Ursachen beruhen<strong>de</strong> Fehltage,Erkrankungen mit Ausnahmecharakter <strong>und</strong> auf Betriebsunfällen beruhen<strong>de</strong> Fehlzeiten.Eine negative Ges<strong>und</strong>heitsprognose kann eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn durch weitereFehlzeiten Störungen im Betriebsablauf auftreten können.Auch kündigungsbegrün<strong>de</strong>nd können neben Betriebsablaufstörungen erhebliche wirtschaftlicheBelastungen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber sein. Dies können z.B. die zu erwarten<strong>de</strong>n Lohnfortzahlungskostensein, falls sie jährlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwen<strong>de</strong>n sind.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.6


Im Rahmen <strong>de</strong>r Interessenabwägung ist unter Einbeziehung aller Umstän<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalls zu prüfen, obdie erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmen<strong>de</strong>nBelastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers führen. Hierbei können folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n:• Lohnfortzahlungskosten,• Personalreserve (sind an<strong>de</strong>re Mitarbeiter zur Überbrückung vorhan<strong>de</strong>n),• Verschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers (an <strong>de</strong>r Erkrankung/<strong>de</strong>n Ausfallzeiten),• bisheriger Verlauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses (häufige Störungen u.a.),• betriebliche Verursachung (<strong>de</strong>r Erkrankung/en),• Überbrückungsmaßnahmen (personelle Umorganisation u.a.),• Versetzung (als mil<strong>de</strong>res Mittel anstelle Kündigung),• Sonstige Aspekte (Alter <strong>und</strong> Familienstand <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers u.a.).Kündigung wegen LangzeiterkrankungHier ist ebenfalls im Rahmen einer negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose eine Feststellung darüber zu treffen,ob die lang andauern<strong>de</strong> Erkrankung darauf schließen lässt, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch in absehbarerZeit die arbeit nicht wie<strong>de</strong>r aufnimmt. Hierbei können folgen<strong>de</strong> Kriterien zur Beurteilunghinzugezogen wer<strong>de</strong>n: Alter <strong>und</strong> Ursache <strong>de</strong>r Erkrankung, Alter <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, Häufigkeit frühererErkrankungen.Auch hier müssen die absehbaren weiteren Fehlzeiten o<strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> die Ungewissheit über die Rückkehr<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zu unzumutbaren betrieblichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Belastungen <strong><strong>de</strong>s</strong>Arbeitgebers führen. Hierbei ist insbeson<strong>de</strong>re festzustellen, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ggf. durch eineeinzustellen<strong>de</strong> Aushilfskraft ersetzt wer<strong>de</strong>n kann. Die Ungewissheit über die Rückkehr geht jedoch zuLasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers.Bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung sind auf Seiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers folgen<strong>de</strong> Aspekte zu berücksichtigen:• akute betriebliche Beeinträchtigung durch das Fehlen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers,• krankheitsbedingte Fehlzeiten aus <strong>de</strong>r Vergangenheit,• sonstiges Arbeitsverhalten <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers,• Überbrückungsmaßnahmen, z.B. Einstellung von Ersatzkräften.Auf Seiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen:• Lebensalter,• Länge <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit,• betriebliche Ursache <strong>de</strong>r Erkrankung.Kündigung wegen dauern<strong>de</strong>r ArbeitsunfähigkeitEine Kündigung ist stets auch dann in Betracht zu ziehen, wenn feststeht, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aufDauer arbeitsunfähig ist, bzw. völlige Ungewissheit über die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeitherrscht.Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsmin<strong>de</strong>rungBesteht eine erhebliche krankheitsbedingte Leistungsmin<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, sokann auch dies ein Kündigungsgr<strong>und</strong> sein. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn auch bei einer<strong>de</strong>m Arbeitgeber möglichen <strong>und</strong> zumutbaren Versetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers die durchschnittlicheLeistung um ein Drittel im Hinblick auf die Normalleistung gemin<strong>de</strong>rt ist.Bei <strong>de</strong>r anzustellen<strong>de</strong>n negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose hat das BAG es als ausreichen<strong>de</strong> angesehen,dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die genannten Leistungsmin<strong>de</strong>rung aufwies <strong>und</strong>nach seinem eigenen Bek<strong>und</strong>en in Zukunft nicht zu erwarten war, dass sich dies alsbald än<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.7


Bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung sind folgen<strong>de</strong> Aspekte zu berücksichtigen:• Ursache <strong>de</strong>r Erkrankung,• Verlauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses,• Dauer <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit <strong>und</strong>• Lebensalter <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers.Außeror<strong>de</strong>ntliche (fristlose) krankheitsbedingte KündigungEine krankheitsbedingte Kündigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur in Form <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung unterEinhaltung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist zulässig. Allerdings ist eine außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigungausnahmsweise dann möglich, wenn die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. <strong>de</strong>rFall sein bei• beson<strong>de</strong>rem Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer im Tarifvertrag bzw. ineiner Betriebsvereinbarung,• beson<strong>de</strong>rem Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag,• sonstigem beson<strong>de</strong>rem Kündigungsschutz.Hier ist vorher vom Arbeitgeber zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit nicht durchorganisatorische Maßnahmen begegnet wer<strong>de</strong>n kann. In je<strong>de</strong>m Falle ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eineAuslauffrist einzuräumen, die <strong>de</strong>r Kündigungsfrist bei einer hypothetisch zulässigen or<strong>de</strong>ntlichenKündigung entspricht.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.8

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