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Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

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StA Mosbach IX / 2009<br />

OStA Heering<br />

II.<br />

Sachverhalt:<br />

Queren<strong>der</strong> Gleiskörper<br />

Unfall <strong>bei</strong> einer Straßenführung mit in die Fahrbahn eingelassenem Gleiskörper in<br />

einem Tunnel, an dessen Eingang Vz „Gefahrstelle“ mit Zusatzzeichen „Gleiskörper<br />

in <strong>der</strong> Fahrbahn“ und „Schadhafte Fahrbahn“ aufgestellt sind. Am Tunnellende, an<br />

dem eine Schienenverschwenkung zu queren ist, ist eine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet.<br />

In den letzten 5 Jahren vor dem hier interessierenden Unfall gab es dort 35 Unfälle.<br />

Bei Nässe befährt ein Motorradfahrer diese Schienenverschwenkung und kommt zu<br />

Sturz.<br />

Das OLG Hamm (VersR 2006, 671) hat <strong>im</strong> Jahre 2004 die Klage des<br />

Motorradfahrers gegen den Straßenbaulastträger mit <strong>der</strong> Begründung abgewiesen,<br />

einer weiteren Entschärfung <strong>der</strong> Unfallstelle hätte es nicht bedurft, zumal die<br />

Straßenbaubehörde zu weiteren verkehrsregelnden Maßnahmen nicht befugt<br />

gewesen sei. Damit ist allerdings die Frage nach einer Verletzung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelungspflicht <strong>im</strong> Hinblick auf die Zuständigkeiten offengelassen worden.<br />

Auch hier wie<strong>der</strong> handelt es sich <strong>im</strong> Ergebnis um eine Wertung des Gerichts!<br />

Fazit:<br />

Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit <strong>im</strong> <strong>Zusammenhang</strong> mit Verkehrs-<br />

unfallgeschehen, namentlich <strong>bei</strong> Unfallschwerpunkten, kann und darf eine eventuelle<br />

strafrechtliche Haftung vornehmlich <strong>der</strong> Straßenbaubehörden, aber auch <strong>der</strong><br />

Straßenverkehrsbehörden nicht außer Acht lassen.<br />

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