Beihilfe - Verband der Lehrerinnen und Lehrer an ...
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<strong>Beihilfe</strong><br />
Informationen für unsere Mitglie<strong>der</strong><br />
Herausgeber:<br />
Ausschuss Recht <strong>und</strong> Besoldung im vlw-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d NW e.V<br />
(Redaktion: Jürgen Hoffm<strong>an</strong>n; unter Mitarbeit von Josef Jour <strong>und</strong> Ina Wolff)<br />
4. erweiterte <strong>und</strong> neubearbeitete Auflage, Redaktionsschluss 01.12.2010<br />
Diese Stichpunkte sollen Sie über wichtige Punkte des <strong>Beihilfe</strong>rechts in NRW informieren. Sie<br />
wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Weitere Ansprüche können hieraus jedoch nicht<br />
abgeleitet werden.<br />
1
Abschlagszahlung / Vorschuss 26.<br />
Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung 16.<br />
Antragstellung 6.<br />
Antragsfrist <strong>und</strong> Antragshöhe 7.<br />
Ausgeschlossene Heilmittel <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen 18.<br />
Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung 28.<br />
Beför<strong>der</strong>ungskosten 23.<br />
Begrenzung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> 30.<br />
<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Angestellte / Tarifbeschäftigte 1.<br />
Beamtinnen / Beamte 1.<br />
Beurlaubte Beamtinnen / Beamte 3.<br />
Teilzeitbeschäftigte 2.<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähige Aufwendungen 4.<br />
Belastungsgrenze 8.<br />
Bemessungssätze 29.<br />
Brillen / Kontaktlinsen 12.<br />
Dauernde Pflegebedürftigkeit 24.<br />
Elternzeit 3.<br />
Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft 17.<br />
Gebührensätze 5.<br />
Geburt 21.<br />
Heilkuren 27.<br />
Heilpraktiker 14.<br />
Hilfsmittel 13.<br />
Impfungen 20.<br />
Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> <strong>Beihilfe</strong> 35.<br />
Kostendämpfungspauschale 31.<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaus 15.<br />
Psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung 11.<br />
Rehabilitation (stationär <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>t) / S<strong>an</strong>atorium 25.<br />
Rückzahlungspflicht 32.<br />
Todesfall 33.<br />
Unfall 22.<br />
Vor<strong>an</strong>erkennung (von Aufwendungen) 36.<br />
Wi<strong>der</strong>sprüche / Rechtsschutz 34.<br />
Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilmittel <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen 19.<br />
Zahnärztliche Leistungen 9.<br />
Zahnärztliche Leistungen für Referendare 10.<br />
2
1. <strong>Beihilfe</strong>berechtigte Beamte / Tarifbeschäftigte (Angestellte)<br />
Für <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong> im Beamtenverhältnis <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Hinterbliebene ist die<br />
<strong>Beihilfe</strong>verordnung (BVO) in <strong>der</strong> jeweiligen Fassung rechtsverbindlich. Für <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong><br />
im Angestelltenverhältnis gilt die BVOAng. Der Anspruch auf <strong>Beihilfe</strong> erlischt bei Angestellten mit<br />
<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s.u.).<br />
Nichtbeamtete Beschäftigte (Tarifbeschäftigte / Angestellte) sind jedoch nur noch beihilfeberechtigt,<br />
wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat <strong>und</strong> nur, sol<strong>an</strong>ge es ununterbrochen<br />
fortbesteht.<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind bei gesetzlich versicherten Angestellten nur noch eine Einglie<strong>der</strong>ung von<br />
Zahnersatz <strong>und</strong> Zahnkronen, Schutzimpfungen, soweit die Kosten nicht von <strong>der</strong> GKV übernommen<br />
wurden , ein Zuschuss zur Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung, Aufwendungen für eine<br />
vorübergehende häusliche Pflege, in bestimmten Fällen für eine Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft<br />
(soweit von <strong>der</strong> GKV keine Leistungspflicht besteht), in Todesfällen die Überführungskosten.<br />
<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Angestellte in einer privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherung (PKV) sind beihilfeberechtigten<br />
Beamten gleichgestellt, wenn <strong>der</strong> Übertritt in die PKV vor dem 01.01.1999 erfolgte <strong>und</strong> sowohl<br />
bereits vor dem 01.01.1999 <strong>der</strong> Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wurde als auch weiterhin nicht in<br />
Anspruch genommen wird (Ausnahme: kein Anspruch bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit gem. § 1<br />
Abs. 7 BVOAng).<br />
Bei beihilfeberechtigten Angestellten in einer PKV mit Zahlung eines hälftigen Arbeitgeberzuschusses,<br />
wird ebenfalls <strong>Beihilfe</strong> gewährt, jedoch nur noch zu dem Restbetrag, <strong>der</strong> nach Abzug<br />
<strong>der</strong> ins Verhältnis gesetzten Kassenleistung übrig bleibt.<br />
Die Bescheinigung über den Beitragszuschuss muss mit dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag vorgelegt werden.<br />
<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Beamte in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse (AOK, Ersatzkassen) haben<br />
insbeson<strong>der</strong>e keinen <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch, wenn die Kr<strong>an</strong>kenkasse eine Sachleistung gewährt (z.B.<br />
Abrechnung mit dem Kassenarzt) o<strong>der</strong> eine Geldleistung gewährt (z. B. bei Arzneimitteln,<br />
Hilfsmitteln, physikalischen Leistungen wie Kr<strong>an</strong>kengymnastik o<strong>der</strong> Massagen) – letzteres gilt auch<br />
d<strong>an</strong>n, wenn durch die Geldleistung keine Kostendeckung erreicht wird ! D.h.: Quartalszahlungen <strong>an</strong><br />
den Arzt sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähihg.<br />
Bei Leistungen zum Zahnersatz sowie bei stationärer Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung besteht jedoch ein<br />
<strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch.<br />
Angestellte, die ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.1999 o<strong>der</strong> später begründen, erhalten keinerlei<br />
<strong>Beihilfe</strong>leistungen mehr.<br />
Der vLw weist darauf hin, dass bei <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong>n im Angestelltenverhältnis<br />
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Dienstunfähigkeit, Altersgrenze) <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf <strong>Beihilfe</strong> vollständig erlischt. Die Betroffenen müssen sich <strong>und</strong> die Angehörigen d<strong>an</strong>n<br />
zu 100 % privat versichern, <strong>und</strong> dies bei fortgeschrittenem Alter; bei bestimmten<br />
Kr<strong>an</strong>kheiten Ausschluss o<strong>der</strong> Risikozuschläge für den Anteil <strong>der</strong> Erhöhung.<br />
Beamte behalten während ihrer Dienstunfähigkeit ihren <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch. Gleiches gilt<br />
für beihilfeberechtigte Angestellte, sol<strong>an</strong>ge das Arbeitsverhältnis fortbesteht,<br />
2. Teilzeitbeschäftigte<br />
Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten nur <strong>an</strong>teilig <strong>Beihilfe</strong>, d.h. <strong>der</strong> dem Verhältnis <strong>der</strong> St<strong>und</strong>enzahl<br />
zur regelmäßigen St<strong>und</strong>enzahl entsprechend.<br />
Beamtete Teilzeitbeschäftigte sind voll beihilfeberechtigt, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit<br />
mindestens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt.<br />
3
3. Beurlaubte Beamtinnen / Beamte / Elternzeit<br />
Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt folgen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz: Wenn keine Bezüge, d<strong>an</strong>n auch keine<br />
<strong>Beihilfe</strong>.<br />
Ausnahmen<br />
- Bei Beurlaubung nach § 66 LBG (ohne Dienstbezüge) wegen <strong>der</strong> Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines<br />
min<strong>der</strong>jährigen Kindes o<strong>der</strong> eines pflegebedürftigen beihilferechtlich berücksichti-<br />
-<br />
gungsfähigen Angehörigen, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner besteht o<strong>der</strong><br />
wenn <strong>der</strong> Beurlaubte nicht über den Ehepartner in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />
(Familienversicherung) versichert werden k<strong>an</strong>n.<br />
Bei Elternzeit, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner bzw. eingetragenen<br />
Lebenspartner besteht.<br />
Der vLw empfiehlt: Wenden Sie sich frühzeitig vor Antritt <strong>der</strong> Beurlaubung bzw. <strong>der</strong><br />
Elternzeit schriftlich <strong>an</strong> die zuständige <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle <strong>und</strong> eventuell <strong>an</strong> die<br />
gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherung, um die Fragen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigung bzw.<br />
Versicherung abzuklären.<br />
4. <strong>Beihilfe</strong>fähige Aufwendungen<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind die notwendigen Aufwendungen in <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g. Es ist nicht alles<br />
beihilfefähig, was private <strong>und</strong> gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherungen erstatten <strong>und</strong> umgekehrt. Ob die<br />
Aufwendungen medizinisch notwendig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sind, entscheidet die<br />
<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle, ggf. unter Einschaltung des Amtsarztes.<br />
Die Begrenzung auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute<br />
auf dem medizinischen Sektor möglich <strong>und</strong> machbar ist <strong>und</strong> vom Arzt verordnet wird, auch von <strong>der</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong>stelle erstattet wird. Es gibt eine Vielzahl von nicht o<strong>der</strong> nur eingeschränkt beihilfefähigen<br />
Heil- bzw. Hilfsmitteln <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen.<br />
Die Aufwendungen müssen außerdem <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sein - d.h. sie dürfen nicht über den<br />
durchschnittlichen Kosten einer einschlägigen Beh<strong>an</strong>dlung liegen.<br />
Das hat zur Folge, dass z.B. bei Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalten <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dard die allgemeine Pflegeklasse ist<br />
<strong>und</strong> bei Privatkliniken <strong>der</strong> Tagessatz <strong>der</strong> nächstgelegenen Universitätsklinik als Richtwert gilt. Bei<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaus-Wahlleistungen werden von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle Selbstbehalte von den beihilfefähigen<br />
Aufwendungen abgezogen (vgl. Pkt. 15).<br />
Wahlleistungen sind z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dlung <strong>und</strong> Unterbringung im Ein- bzw. Zweibettzimmer. Sie<br />
gehen immer über die beihilfefähige medizinische Gr<strong>und</strong>versorgung hinaus.<br />
Im Zweifelsfall fragen Sie am besten vorher Ihre zuständige <strong>Beihilfe</strong>stelle o<strong>der</strong> lassen sich vorher<br />
von den Ansprechpartnern für <strong>Beihilfe</strong>fragen des vLw beraten !<br />
5. Gebührensätze<br />
Die Honorare <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte usw. richten sich bei privatärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung nach den<br />
entsprechenden Gebührenordnungen GOÄ bzw. GOZ. Die in <strong>der</strong> Regel einzuhaltende Sp<strong>an</strong>ne<br />
zwischen dem einfachen <strong>und</strong> dem 2,3fachen Gebührensatz gilt nicht nur für einfache o<strong>der</strong> höchstens<br />
durchschnittlich schwierige <strong>und</strong> aufwändige Beh<strong>an</strong>dlungsfälle, son<strong>der</strong>n auch für die Mehrzahl <strong>der</strong><br />
schwierigen <strong>und</strong> aufwändigen Beh<strong>an</strong>dlungsfälle.<br />
Bei technischen Leistungen (z.B. Röntgen) <strong>und</strong> medizinischen Laborleistungen gelten geringere<br />
Gebührensätze.<br />
4
Der vLw empfiehlt: Vor <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung sollten Sie darauf hinweisen, dass<br />
Sie <strong>Beihilfe</strong>berechtigter sind <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> Kosten höchstens <strong>der</strong> mittlere <strong>der</strong> 3<br />
typischen Steigerungssätze beihilfefähig ist (i. d. R. Faktor 2,3). Wenn <strong>der</strong> Arzt bzw.<br />
Zahnarzt mit einem höheren Faktor abrechnet, muss er (auch laut GOÄ bzw. GOZ) dies auf<br />
die einzelnen Leistungen bezogen auf den Patienten verständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />
schriftlich begründen – sog. patientenbezogene Begründung. Die beson<strong>der</strong>en Leistungen<br />
müssen in <strong>der</strong> Person des Patienten begründet sein. Beson<strong>der</strong>heiten in <strong>der</strong> Person des<br />
Arztes scheiden gr<strong>und</strong>sätzlich aus.<br />
Vorschlag: Zahlen Sie zunächst nur den 2,3-fachen Satz, behalten Sie den Rest ein, bis die<br />
<strong>Beihilfe</strong>stelle den 3,5fachen Satz ausnahmsweise <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt hat, bzw. bis <strong>der</strong> Arzt eine von<br />
<strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte erfor<strong>der</strong>liche patientenbezogene Begründung nachliefert.<br />
Lassen Sie sich nicht auf eine Abdingungserklärung ein, d.h. von <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
abweichende Vereinbarung über das Honorar.<br />
Vergessen Sie dabei jedoch nicht, innerhalb eines Monats Wi<strong>der</strong>spruch gegen den <strong>Beihilfe</strong>bescheid<br />
einzulegen. Die patientenbezogene Begründung des Arztes k<strong>an</strong>n d<strong>an</strong>n immer<br />
nachgereicht werden.<br />
6. Antragstellung<br />
Seit 2010 werden die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>träge elektronisch bearbeitet (e<strong>Beihilfe</strong>). Sämtliche Anträge <strong>und</strong><br />
Belege <strong>und</strong> aller Schriftverkehr (z.B. Wi<strong>der</strong>sprüche <strong>und</strong> Gutachten) sind <strong>an</strong> die<br />
zu schicken.<br />
Zentrale Sc<strong>an</strong>stelle <strong>Beihilfe</strong><br />
32746 Detmold<br />
Alle Belege sollen nur in kopierter Form eingereicht werden, denn die eingereichten Unterlagen<br />
werden in Detmold nach <strong>der</strong> Datenerfassung automatisch vernichtet.<br />
Für die Antragsstellung sind die folgenden <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare zu verwenden:<br />
a) entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> sog. „Antrag auf Zahlung einer <strong>Beihilfe</strong>“ als ausführliches Antragsformular bei<br />
<strong>der</strong> Erstbe<strong>an</strong>tragung einer <strong>Beihilfe</strong> o<strong>der</strong> bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stammdaten des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten.<br />
Dieses Formular ist auch bei <strong>der</strong> Be<strong>an</strong>tragung von Säuglingserstausstattung <strong>und</strong><br />
Unfällen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
b) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sog. „Kurz<strong>an</strong>trag auf Zahlung einer <strong>Beihilfe</strong>“. Er k<strong>an</strong>n immer d<strong>an</strong>n verwendet<br />
werden, wenn sich gegenüber dem letzten eingereichten <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag keine Än<strong>der</strong>ungen bei<br />
den sog. „persönlichen Stammdaten“ des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten ergeben haben.<br />
Die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare können über die Internetseite <strong>der</strong> Bezirksregierung Detmold als Zentrale<br />
Ansprechstelle in NRW (http://www.bezreg-detmold.nrw.de <strong>und</strong> hier Dezernat 23 <strong>Beihilfe</strong>)<br />
heruntergeladen werden. Auch auf <strong>der</strong> Homepage des LBV, sind die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare<br />
downloadbar: http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/vordrucke/beihilfe<strong>an</strong>traege.php<br />
Es ist keine Be<strong>an</strong>tragung von <strong>Beihilfe</strong>n per FAX o<strong>der</strong> EMAIL vorgesehen <strong>und</strong> möglich.<br />
Alle <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>träge werden nur d<strong>an</strong>n bearbeitet, wenn sie persönlich unterschrieben sind.<br />
Die eingereichten Arzt- o<strong>der</strong> Zahnarztrechnungen sollen neben <strong>der</strong> Diagnose auch Stempel <strong>und</strong><br />
Unterschrift des Ausstellers tragen. Letzteres ist nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich, da sich die Ärzte darauf<br />
berufen, dass computergeschriebene Rechnungen heutzutage rechtsgültig seien.<br />
Bei Belegen aus dem Nicht-EURO-Ausl<strong>an</strong>d ist darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Rechnungsbetrag tagesaktuell<br />
in EURO umgerechnet wird <strong>und</strong> erst d<strong>an</strong>n eingereicht wird (vgl. Pkt. 28).<br />
5
7. Antragsfrist <strong>und</strong> Antragshöhe<br />
Antragsfrist<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen Beh<strong>an</strong>dlungsdatum <strong>und</strong> Rechnungsdatum.<br />
Eine <strong>Beihilfe</strong> wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong>stelle vorliegt. Es gilt lei<strong>der</strong> nicht das <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsdatum.<br />
Während das Rechnungsdatum maßgeblich für die Verjährung des <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruchs ist, kommt dem<br />
Beh<strong>an</strong>dlungsdatum im Rahmen <strong>der</strong> kalen<strong>der</strong>jährlichen Kostendämpfungspauschale eine beson<strong>der</strong>e<br />
Bedeutung zu.<br />
Die Pauschalbeihilfe im Geburtsfall muss spätestens ein Jahr nach dem Ereignis be<strong>an</strong>tragt sein.<br />
Für die Zuschussgewährung zu den Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung bei einer ambul<strong>an</strong>ten<br />
Heilkur (30 € täglich) beginnt die Antragsfrist mit dem letzten Kurtag.<br />
Antragshöhe<br />
Zulässig ist ein Antrag nur bei beihilfefähigen Aufwendungen von mehr als 200 €. Mit diesem Betrag<br />
sind die entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen gemeint <strong>und</strong> nicht die zu zahlende <strong>Beihilfe</strong>. Erreichen die<br />
Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird die <strong>Beihilfe</strong> gewährt, wenn diese<br />
Aufwendungen 15 € übersteigen.<br />
8. Belastunggrenze<br />
Ab dem 01.01.2010 begrenzt sie die fin<strong>an</strong>ziellen Belastungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigten.<br />
Es dürfen bei jedem <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />
- die Kostendämpfungspauschale<br />
- <strong>der</strong> Eigen<strong>an</strong>teil bei zahntechnischen Leistungen (d.h. Material- <strong>und</strong> Laborkosten)<br />
- die Selbstbehalte bei In<strong>an</strong>spruchnahme von Wahlleistungen (z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dl., 2-Bett-Zimmer)<br />
insgesamt im Kalen<strong>der</strong>jahr 2% <strong>der</strong> Bruttojahresbezüge nicht überschreiten.<br />
Für die Festsetzung <strong>der</strong> Belastungsgrenze sind dabei die Bezüge des Vorjahres maßgeblich.<br />
Zu den maßgeblichen Bruttojahresdienst- o<strong>der</strong> versorgungsbezügen zählen:<br />
- Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
- Allgemeine Stellenzulagen<br />
- Familienzuschlag OHNE kin<strong>der</strong>bezogene Anteile<br />
- vermögenswirksame Leistungen<br />
- Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
- Ruhegehalt<br />
- Witwen- bzw. Witwergeld<br />
- Waisengeld<br />
Nicht berücksichtigt werden variable Bezügebest<strong>an</strong>dteile z.B. für Mehrarbeit.<br />
Bei Überschreiten <strong>der</strong>Belastungsgrenze werden keine weiteren Selbstbehalte mehr abgezogen. Die<br />
Bei-hilfeberechtigten werden in jedem <strong>Beihilfe</strong>bescheid über den aktuellen St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> bereits geleisteten<br />
Eigen<strong>an</strong>teile seitens <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stellen informiert. So ist genau nachvollziehbar, w<strong>an</strong>n die Belastungsgrenze<br />
erreicht ist <strong>und</strong> keine weiteren Selbstbehalte in Abzug gebracht werden.<br />
9. Zahnärztliche Leistungen<br />
Die vorherige Anerkennung zahnärztlicher Beh<strong>an</strong>dlungen durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle (sog. Vor<strong>an</strong>erkennungsverfahren)<br />
ist mit Ausnahme einer Zahnimpl<strong>an</strong>tatversorgung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Bei zahnärztlichen Leistungen ist Folgendes zu beachten:<br />
- dass Material- <strong>und</strong> Laborkosten nur zu 60 % beihilfefähig sind<br />
- Mehraufwendungen für Verblendungen (inkl. Vollkeramikkronen) sind nur bis einschließlich<br />
Zahn 6 beihilfefähig. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, sind auch<br />
diese Verblendungskosten beihilfefähig. Bei Versorgung mit Kronen (ab Zahn 7 mit<br />
verblendeten Vollkronen, Vollkeramikkronen etc.) können die Kosten für die Verblendungen<br />
6
nicht mehr als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Die (normalen) zahnärztlichen Leistungen sind<br />
ab Zahn 7 jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich beihilfefähig.<br />
- dass die Materialkosten für die Verblendung von Zähnen (Keramik o<strong>der</strong> Kunststoff) bei<br />
beihilfeberechtigten Angestellten in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse komplett nicht<br />
beihilfefähig sind.<br />
- dass beihilfeberechtigte Angestellte, die in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse versichert sind,<br />
keinen <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch bei Impl<strong>an</strong>tatversorgung (inkl. Ihrer Suprakonstruktion) sowie<br />
kieferorthopädischer Beh<strong>an</strong>dlung haben<br />
- dass eine Impl<strong>an</strong>tatversorgung vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sein muss<br />
- neben den Aufwendungen für die Suprakonstruktion können für insgesamt 8 Impl<strong>an</strong>tate (je 2<br />
für jede Kieferhälfte) je Impl<strong>an</strong>tat 450 EUR als beihilfefähige Aufwendungen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt<br />
werden. Hierbei müssen Zähne, die bereits bei vorherigen Beh<strong>an</strong>dlungen durch ein Impl<strong>an</strong>tat<br />
ersetzt worden sind, mit berücksichtigt werden <strong>und</strong> auf die o.a. Gesamtzahl <strong>an</strong>gerechnet<br />
werden. Bei Einzelzahnlücken ist eine Anerkennung unter Umständen möglich.<br />
- dass bei Reparaturen je Impl<strong>an</strong>tat max. 250 € als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden k<strong>an</strong>n<br />
- dass neben den Pauschalen für die Impl<strong>an</strong>tate die Kosten für sogen<strong>an</strong>nte Suprakonstruktionen<br />
(z. B. Krone, Brücke etc.) zusätzlich beihilfefähig sind.<br />
- dass bei kieferorthopädischer Beh<strong>an</strong>dlung immer ein vollständiger Bef<strong>und</strong>-, Heil- <strong>und</strong><br />
Kostenpl<strong>an</strong> mit <strong>der</strong> ersten Rechnung vorzulegen ist. Eine Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />
muss nur bei Kin<strong>der</strong>n unter 8 Jahren vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn eingeholt werden.<br />
- dass kieferorthopädische Leistungen nur bei Personen beihilfefähig sind, wenn bei<br />
Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (vgl. Pkt. 35 d); bei schweren<br />
Kiefer<strong>an</strong>omalien gelten Ausnahmen<br />
- dass bei Überschreitung des Schwellenwertes (i.d.R. jedoch Faktor 2,3) eine patientenbezogene<br />
Begründung vorliegen muss; allgemeine Begründungen genügen nicht (gilt auch für<br />
Liquidationen <strong>der</strong> Ärzte)<br />
10. Zahnärztliche Leistungen für Referendare<br />
Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays <strong>und</strong> Zahnkronen, funktions<strong>an</strong>alytische <strong>und</strong><br />
funktionstherapeutische Leistungen sowie impl<strong>an</strong>tologische Leistungen sind für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />
im Vorbereitungsdienst <strong>und</strong> ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt<br />
u. a. d<strong>an</strong>n nicht, wenn diese Leistungen auf einem Unfall beruhen, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Zeit des Vorbereitungsdienstes<br />
geschehen ist (hier greift d<strong>an</strong>n die gesetzliche Unfallversicherung).<br />
Ausnahmen sind möglich, wenn eine frühere <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit als berücksichtigungsfähiges Kind<br />
vorliegt o<strong>der</strong> die Übernahme als Beamter kurz bevor steht. Bitte informieren Sie sich hierzu bei <strong>der</strong><br />
zuständigen <strong>Beihilfe</strong>stelle.<br />
Die Leistungen einer Zusatzversicherung für Zahnersatz werden bei <strong>der</strong> 100 %-Erstattungsgrenze<br />
berücksichtigt !<br />
Notwendige Reparaturen bereits vorh<strong>an</strong>denen Zahnersatzes dürften dagegen i. d. R. beihilfefähig sein.<br />
Die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ist möglichst vorher mit <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle abzuklären.<br />
11. Psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung<br />
Für ambul<strong>an</strong>te psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> psychosomatischen<br />
Gr<strong>und</strong>versorgung bestehen Beschränkungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit.<br />
Es müssen die beson<strong>der</strong>en Verordnungen (Vorschriften <strong>der</strong> Anlage 1 zur BVO) beachtet werden.<br />
Vor Beginn einer ambul<strong>an</strong>ten psychotherapeutischen Beh<strong>an</strong>dlung ist die vorherige Anerkennung<br />
durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle erfor<strong>der</strong>lich. Allerdings sind bis zu 5 sogen<strong>an</strong>nte probatorische Sitzungen<br />
(=Sitzungen vor dem eigentlichen Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn) bei jedem Therapeuten (z.B. nach einem<br />
Wechsel) ohne Genehmigung beihilfefähig.<br />
Genehmigte Beh<strong>an</strong>dlungen sind nicht auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Therapeuten übertragbar.<br />
7
12. Brillen / Kontaktlinsen<br />
Lediglich die erstmalige Beschaffung von Brillen / Kontaktlinsen muss ärztlich verordnet sein. Später<br />
reicht eine Folgebescheinigung eines Optikers. Aufwendungen für diese sogen<strong>an</strong>nte Refraktionsbestimmung<br />
sind bis zu 13 € beihilfefähig.<br />
Kontaktlinsen können nur d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn eine Sehfehlerkorrektur<br />
durch eine Brille nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend erreicht werden k<strong>an</strong>n - es sind max. nur die Kosten in<br />
Höhe <strong>der</strong> Aufwendungen für entsprechende Brillengläser beihilfefähig.<br />
Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Brillenart o<strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong> Brille (z.B. Lesebrille, Gleitsichtbrille o<strong>der</strong><br />
Tönung) müssen jedoch wie<strong>der</strong> durch einen Augenarzt verschrieben werden.<br />
Die Kosten für ein Brillengestell sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähig, auch nicht <strong>an</strong>teilig.<br />
Bei Kin<strong>der</strong>n bis zum 14. Lebensjahr ist die Ersatzbeschaffung stets beihilfefähig; bei Personen, die das<br />
14. Lebensjahr vollendet haben, nur d<strong>an</strong>n, wenn eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sehfähigkeit um mindestens 0,5<br />
Dioptrien (sphärischer Wert) vorliegt. Eine Än<strong>der</strong>ung liegt auch vor, wenn die Werte für ein Auge um<br />
0,25 Dioptrien zugenommen <strong>und</strong> für das <strong>an</strong><strong>der</strong>e Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben o<strong>der</strong><br />
sich bei Kurzsichtigkeit die Sehschärfe um 20% verbessert.<br />
Unabhängig von einer Sehschärfenän<strong>der</strong>ung sind aber Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung<br />
weicher Kontaktlinsen nach 2 Jahren, von Brillengläsern nach 4 Jahren bis zu einem Betrag von 100 €<br />
je Kontaktlinse <strong>und</strong> 150 € je Brillenglas beihilfefähig.<br />
Aufwendungen für Kurzzeit-Kontaktlinsen (z.B. Einmallinsen) sowie für Pflege- <strong>und</strong> Reinigungsmittel<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähig.<br />
Reparaturkosten bei Brillen sind beihilfefähig, z. B. wenn ein Brillenglas wegen Bruchs o<strong>der</strong>, weil es<br />
verkratzt ist, ausgewechselt werden muss. Werden beide Brillengläser erneuert, liegt eine Ersatzbeschaffung<br />
(s.o. 4-Jahres-Frist!) vor. Reparaturkosten für Brillengestelle sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
beihilfefähig.<br />
Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />
13. Hilfsmittel<br />
Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbeh<strong>an</strong>dlung) müssen<br />
vom Arzt verordnet sein.<br />
Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 € bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Anerkennung durch die<br />
<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle, wenn sie nicht in § 4 Abs.1 Nr.10 BVO aufgeführt sind.<br />
Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />
14. Heilpraktiker<br />
Kosten für eine Beh<strong>an</strong>dlung durch Heilpraktiker sind gr<strong>und</strong>sätzlich bis zur Höhe vergleichbarer<br />
Beh<strong>an</strong>dlungen nach <strong>der</strong> Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.<br />
Achtung: Auf wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung achten, da sonst nicht beihilfefähig !<br />
Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />
15. Kr<strong>an</strong>kenhaus<br />
Bei Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung bestehen folgende Selbstbehalte für Wahlleistungen:<br />
8
- bei privatärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung (Chefarzt) 10 € täglich<br />
- bei Kosten für ein Zweibettzimmer 15 € täglich<br />
höchstens für 30 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
Bei In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> allgemeinen Pflegeklasse entfällt <strong>der</strong> Selbstbehalt.<br />
Bei <strong>der</strong> stationären o<strong>der</strong> teilstationären Beh<strong>an</strong>dlung in einer Privatklinik können <strong>der</strong>en eigene<br />
Fallpauschalen bzw. Pflegesätze nur eingeschränkt als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Es sind<br />
maximal die Kosten einer Universitätsklinik beihilfefähig, die <strong>der</strong> Privatklinik am nächsten gelegen<br />
ist. Zusätzlich werden automatisch noch je Tag 25 € Selbstbehalt von den beihilfefähigen Kosten<br />
abgezogen.<br />
Neben einer Fallpauschale berechnete Zusatzkosten nach §§ 6 <strong>und</strong> 8 KHEntG (z.B. Zuschlag wegen<br />
Entfall des AIP, Ausbildungsstättenzuschlag, Qualitätssicherungszuschlag) sind beihilfefähig.<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeld <strong>und</strong> Summenversicherungen (Pauschalbeträge z. B. aus einer Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeldversicherung)<br />
bleiben bis zu 80 € / Tag bei <strong>der</strong> Höchstwertberechnung (100 % Erstattungsgrenze)<br />
außer Betracht.<br />
Die Kosten für eine medizinisch notwendige Unterbringung von Begleitpersonen in Kr<strong>an</strong>kenhäusern<br />
sind bis zu 45 € je Tag beihilfefähig. Von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ausgeschlossen sind weiterhin die<br />
Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Aufnahme von Begleitpersonen. Über die medizinische<br />
Notwendigkeit entscheidet <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenhausarzt.<br />
Der vLw empfiehlt zu prüfen, ob eine beihilfekonforme Ergänzungsversicherung zur<br />
Abdeckung <strong>der</strong> Versicherungslücke durch den Selbstbehalt abgeschlossen werden soll.<br />
16. Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung<br />
Nach einer stationären Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung k<strong>an</strong>n eine Anschlussbeh<strong>an</strong>dlung bewilligt werden (z.<br />
B. Herzinfarkt). Sie muss bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle vorher be<strong>an</strong>tragt werden. Der Antrag erfolgt formlos<br />
mit einem entsprechenden ärztlichen Attest. Die Anerkennung k<strong>an</strong>n ggfs. auch nachträglich erfolgen.<br />
,<br />
Die Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung muss spätestens einen Monat nach Beendigung <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung<br />
begonnen werden. Der Kr<strong>an</strong>kenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit, die sich aus<br />
dem Antrag ergibt, <strong>der</strong> i.d.R. von <strong>der</strong> Klinik <strong>an</strong> die <strong>Beihilfe</strong>stelle geschickt wird.<br />
Bei einer Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung h<strong>an</strong>delt es sich um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.<br />
Daher wird im Übrigen auf die Erläuterungen unter Pkt. 25 verwiesen.<br />
17. Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich hier im Gegensatz zur dauernden Pflege (vgl. Pkt. 24) um eine vorübergehende Pflege,<br />
die voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert.<br />
Voraussetzungen sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) bei stationärer Beh<strong>an</strong>dlung, dass<br />
- die den Haushalt führende Person sich in stationärer Beh<strong>an</strong>dlung befindet <strong>und</strong> nicht o<strong>der</strong> nur<br />
geringfügig) erwerbstätig ist. Bei Alleinerziehenden ist eine Erwerbstätigkeit jedoch unschädlich<br />
- im Haushalt mindestens 1 berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die das 15. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat o<strong>der</strong> ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger lebt<br />
b) ohne, dass eine stationäre Beh<strong>an</strong>dlung vorliegt<br />
- nach einer ambul<strong>an</strong>ten Operation bis zu 7 Tage nach dem Operationstermin<br />
9
- wenn durch Anstellung einer Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft ein stationärer<br />
Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalt vermieden wird (z.B. bei einer Liegeschw<strong>an</strong>gerschaft)<br />
- bei Alleinerziehenden, die so schwer erkr<strong>an</strong>kt sind, dass eine Hilfe im Haushalt erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
Die Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft darf nicht gewöhnlich schon als Haushilfe o.ä. beschäftigt sein. Sie<br />
darf auch nicht mit <strong>der</strong> Familie verw<strong>an</strong>dt o<strong>der</strong> verschwägert sein.<br />
Es sind höchstens 8 € je St<strong>und</strong>e bzw. 64 € pro Tag beihilfefähig.<br />
18. Ausgeschlossene Heilmittel <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind nur verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig. Es gibt aber viele Zusatzregelungen,<br />
wonach auch verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelfall nicht beihilfefähig sind;<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>erseits können auch nicht verschreibungspflichtige Mittel bei bestimmten Diagnosen auf ärztliche<br />
Verordnung hin als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden.<br />
Erk<strong>und</strong>igen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer <strong>Beihilfe</strong>stelle – in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit haben sich die<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen häufig geän<strong>der</strong>t. Die Ansprechpartner <strong>der</strong> vLw <strong>Beihilfe</strong>gruppe<br />
beraten Sie hierzu gern.<br />
Es ist ratsam, ein vom Arzt ausgefülltes <strong>und</strong> unterschriebenes Formular „Bescheinigung über<br />
apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung schwerwiegen<strong>der</strong><br />
Erkr<strong>an</strong>kungen als Therapiest<strong>an</strong>dard gelten“ zusammen mit dem Rechnungsbeleg <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />
vorzulegen.<br />
Zu den nicht beihilfefähigen Heilmitteln zählen u.a.:<br />
- M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Rachentherapeutika,<br />
- Appetithemmer<br />
- Abführmittel,<br />
- Mittel zur Körpergewichtsreduktion<br />
- Mittel zur Beh<strong>an</strong>dlung von Haarausfall<br />
- Erkältungsmittel<br />
- Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Mittel,<br />
- Mittel, die geeignet sind, ein Gut des täglichen Bedarfes zu ersetzen (Hautreinigungsmittel,<br />
Diätkost, etc.),<br />
- Empfängnisregelnde Mittel (z.B. Antibabypille) zwischen dem vollendeten 20. <strong>und</strong> 45.<br />
Lebensjahr<br />
- Potenzmittel (z.B. Viagra)<br />
Zu den nicht beihilfefähigen Beh<strong>an</strong>dlungen zählen u.a.:<br />
- wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Beh<strong>an</strong>dlungen,<br />
- heilpädagogische Beh<strong>an</strong>dlungen,<br />
- kosmetische Maßnahmen,<br />
- Beh<strong>an</strong>dlungen, die nicht von Ärzten, Heilpraktikern o<strong>der</strong> von Angehörigen <strong>der</strong> Heilhilfsberufe<br />
(Masseure, Kr<strong>an</strong>kengymnasten etc.) durchgeführt werden.<br />
Der strenge Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ist zuletzt<br />
– obwohl juristisch strittig – vom B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht im August 2010 bestätigt worden.<br />
19. Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilmittel <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen<br />
Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilbeh<strong>an</strong>dlungen (sog. alternative Heilbeh<strong>an</strong>dlungen) <strong>und</strong><br />
Heilmittel sind nicht beihilfefähig. Sind wissenschaftlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Heilmittel<br />
(=Schulmedizin) ohne Erfolg <strong>an</strong>gewendet worden, können auf Gr<strong>und</strong> eines vorherigen Antrages o<strong>der</strong><br />
eines Gutachtens des Amts- o<strong>der</strong> Vertrauensarztes (-zahnarztes) die betroffenen Aufwendungen für<br />
beihilfefähig erklärt werden.<br />
Die Aufwendungen für sie können unter Umständen eine einkommenssteuerliche Berücksichtigung in<br />
Form einer „außergewöhnlichen Belastung“ finden; Voraussetzung: vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn liegt ein<br />
amtsärztliches Gutachten für die medizinische Notwendigkeit vor.<br />
10
20. Impfungen<br />
Alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach den Impfempfehlungen des B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes<br />
(z.B. bei Grippe, Tet<strong>an</strong>us, Polio, Mumps, Masern, Röteln, Diphterie) sind<br />
beihilfefähig, auch wenn sie aus Anlass von Ausl<strong>an</strong>dsreisen entstehen.<br />
21. Geburt<br />
Die beihilfefähigen Aufwendungen für Beamte wie auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte im<br />
Rahmen von Geburtsfällen umfassen:<br />
- einen Zuschuss in Höhe von 170 € pro Kind für Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung<br />
(er unterliegt nicht <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale)<br />
- die Kosten u.a. für die Hebamme, den Arzt, die Arzneien, die Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung in<br />
Entbindungs<strong>an</strong>stalten <strong>und</strong> für die Schw<strong>an</strong>gerschaftsüberwachung. Das gilt nicht für Angestellte<br />
/ Tarifbeschäftigte, denn diese Kosten werden vorr<strong>an</strong>gig von <strong>der</strong> GKV übernommen.<br />
22. Unfall<br />
Bei Aufwendungen, die durch einen Unfall verursacht wurden (Sportunfälle, häusliche Unfälle etc.),<br />
sind die dadurch ver<strong>an</strong>lassten Beh<strong>an</strong>dlungskosten, nach Maßgabe <strong>der</strong> BVO, beihilfefähig. Im<br />
<strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag sind die Belege zu kennzeichnen, die auf einen Unfall zurückzuführen sind.<br />
Bei Drittverschulden ist dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag ein Unfallbericht beizufügen, da durch die<br />
<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle zu überprüfen ist, ob <strong>und</strong> inwieweit Schadensersatz<strong>an</strong>sprüche gegen Dritte<br />
bestehen. In Höhe <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>leistungen geht nämlich <strong>der</strong> gesetzliche Schadensersatz<strong>an</strong>spruch auf den<br />
Dienstherrn über. Zu Aufwendungen eines Dienstunfalles werden keine <strong>Beihilfe</strong>n gewährt.<br />
Der vLw empfiehlt: Bei Verletzungen, die von einem Unfall herrühren können, zur<br />
Vermeidung von zeitraubenden Rückfragen bereits eine formlose Schil<strong>der</strong>ung des<br />
Unfallereignisses beifügen.<br />
23. Beför<strong>der</strong>ungskosten<br />
Bei <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung am Aufenthaltsort <strong>und</strong> in den Nachbargemeinden des Erkr<strong>an</strong>kten sind Kosten für<br />
die Benutzung regelmäßig verkehren<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> des privaten PKW bei einfacher<br />
Entfernung bis zu 30 km nicht beihilfefähig. An<strong>der</strong>e Beför<strong>der</strong>ungskosten (Kr<strong>an</strong>kenwagen, Taxi etc.)<br />
können nur d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn sie unvermeidbar waren <strong>und</strong> ärztlich<br />
verordnet worden sind. Bei einer Chemotherapie sind die Taxikosten zur Beh<strong>an</strong>dlung (<strong>und</strong> zurück!)<br />
immer beihilfefähig. Die Bescheinigung des Arztes über die in Anspruch genommenen Termine ist<br />
vorzulegen.<br />
Fahrtkosten zu einer auswärtigen Beh<strong>an</strong>dlung bei einem Facharzt o<strong>der</strong> in einer Fachklinik können nur<br />
d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass eine Beh<strong>an</strong>dlung am<br />
Wohnort o<strong>der</strong> in einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Kosten <strong>der</strong> niedrigsten Beför<strong>der</strong>ungsklasse <strong>der</strong> regelmäßig<br />
verkehrenden Beför<strong>der</strong>ungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen<br />
(B<strong>und</strong>esbahntarif Sparpreis 25). Die <strong>Beihilfe</strong>stelle k<strong>an</strong>n die Vorlage eines entsprechenden Nachweises<br />
verl<strong>an</strong>gen. Wird <strong>der</strong> Kraftwagen des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten o<strong>der</strong> eines Angehörigen aus zwingenden<br />
Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) benutzt, so erfolgt die Abrechnung nach den<br />
Sätzen des L<strong>an</strong>desreisekostengesetzes.<br />
24. Dauernde Pflegebedürftigkeit<br />
Bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit durch die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung<br />
sind <strong>Beihilfe</strong>leistungen vorgesehen für:<br />
11
- häusliche Pflege (ambul<strong>an</strong>ter Pflegedienst o<strong>der</strong> für selbst org<strong>an</strong>isierte Pflegehilfen (z.B.<br />
Ehegatte, Kin<strong>der</strong>),<br />
- teilstationäre Pflege (Tag- o<strong>der</strong> Nachtpflege)<br />
- Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung,<br />
- vollstationäre Pflege<br />
- zusätzliche Betreuungsleistungen (z.B. bei geistigen Behin<strong>der</strong>ungen, seelischen<br />
Erkr<strong>an</strong>kungen, Demenz) – ggfs. auch ohne Anerkennung einer Pflegestufe,<br />
- Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes<br />
Die <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle übernimmt die Feststellungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung. Diese stellt durch<br />
den „Medizinischen Dienst“ die Pflegebedürftigkeit <strong>und</strong> Pflegestufe fest. Zugleich überprüft sie auch<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Rehabilitation sowie die Notwendigkeit <strong>der</strong> Versorgung mit Pflegehilfsmitteln <strong>und</strong><br />
technischer Hilfe.<br />
Bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit muss die <strong>Beihilfe</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Antragsformular (P)<br />
be<strong>an</strong>tragt werden (bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle <strong>an</strong>for<strong>der</strong>n).<br />
Achtung: Der vLw Die empfiehlt: zuständige Pflegeversicherung Die BVO hat einige entscheidet vom immer Pflegeversicherungsgesetz vorr<strong>an</strong>gig. abweichende<br />
Vorschriften. Lassen Sie sich nach Möglichkeit von Ihrer <strong>Beihilfe</strong>stelle beraten !<br />
WICHTIG:<br />
Wenn Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Pflegekasse, beispielsweise <strong>der</strong> Einstufung in die Pflegestufe,<br />
nicht einverst<strong>an</strong>den sind, sollten Sie Wi<strong>der</strong>spruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach <strong>der</strong><br />
Zustellung des Bescheides. Der Wi<strong>der</strong>spruch erfolgt formlos, im Regelfall bedarf es keines<br />
juristischen Beist<strong>an</strong>des. In schwierigen Fällen sollten Sie sich – außer mit dem Hausarzt – durch einen<br />
Fach<strong>an</strong>walt für Sozialrecht beraten lassen (privater Rechtsschutz).<br />
25. stationäre <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahme (früher: S<strong>an</strong>atorium)<br />
Der Antrag auf eine stationäre Rehabilitation (Reha) bzw. ein S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt nach §6 BVO<br />
sollte so frühzeitig wie möglich vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme auf dem Dienstweg (Sichtvermerk des<br />
Schulleiters ist sinnvoll) mit einem entsprechenden Attest be<strong>an</strong>tragt werden.<br />
Der vLw empfiehlt: Aus Gründen des Datenschutzes sollte das Attest in einem verschlossenen<br />
Umschlag dem Antrag beigefügt werden.<br />
Der S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt soll i. d. R. g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise in den Schulferien durchgeführt werden<br />
(Ausnahme: Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung). Bei <strong>der</strong> Terminierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Einrichtung<br />
sollten Sie sich <strong>an</strong> den Feststellungen <strong>und</strong> Bewertungen des Amts – o<strong>der</strong> Vertrauensarztes orientieren,<br />
(z. B. das vom Arzt vorgeschlagene Haus in Bayern wird vom Amtsarzt abgelehnt <strong>und</strong> eine Reha in<br />
NRW vorgeschlagen).<br />
Der vLw empfiehlt: Gegen diesen Bescheid können Sie mit entsprechenden Argumenten<br />
Einspruch erheben, das kostet wie<strong>der</strong>um Zeit (!). Wenn Sie die Auflagen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />
Bei nicht zwingenden beachten, medizinischen sind nur die Arztkosten Gründen muss sowie eine die Ausnahme ärztlich verordneten bezüglich des Beh<strong>an</strong>dlungen Termins be<strong>an</strong>tragt <strong>und</strong><br />
werden. Arzneien beihilfefähig.<br />
Bewilligungsbescheide verlieren immer nach 6 Monaten ihre Gültigkeit.<br />
Der S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt ist für 23 Kalen<strong>der</strong>tage (= 3 Wochen plus 1 An- <strong>und</strong> 1 Abreisetag)<br />
beihilfefähig (bei bescheinigter medizinischer Notwendigkeit auch länger).<br />
Eine Wie<strong>der</strong>holungsmaßnahme ist erst nach vier Jahren möglich – Ausnahmen nur aus zwingenden<br />
medizinischen Gründen.<br />
Der vLw empfiehlt: Die Notwendigkeit einer Verlängerung k<strong>an</strong>n aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Stellungnahme des Amtsarztes bereits mit <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Anerkennung ausgesprochen<br />
werden o<strong>der</strong> auch aufgr<strong>und</strong> einer Notwendigkeitsbescheinigung des Reha-Arztes während<br />
<strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle.<br />
12
Wird eine Beh<strong>an</strong>dlung außerhalb von NRW durchgeführt, obwohl sie laut amtsärztlichem Gutachten<br />
auch in NRW durchgeführt werden könnte, hat dies i.d.R. nur Auswirkungen auf die Höhe <strong>der</strong> beihilfefähigen<br />
Beför<strong>der</strong>ungskosten.<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind die Kosten für:<br />
- amtsärztliche Untersuchung<br />
- Beför<strong>der</strong>ungskosten (Pauschalen)<br />
- Kurtaxe<br />
- Arztkosten<br />
- Ärztlich verordnete Heilbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Arzneimittel<br />
- Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung:<br />
Hat die Reha-Einrichtung eine Preisvereinbarung (Pauschale) mit einem Sozialversicherungsträger,<br />
sind die übrigen Kosten in Höhe <strong>der</strong> Pauschale beihilfefähig. Werden neben <strong>der</strong> Pauschale zusätzliche<br />
Arztleistungen <strong>und</strong> Anwendungen separat in Rechnung gestellt, wird die Pauschale um 30% gekürzt<br />
Da Reha-Einrichtungen i.d.R. eine Pauschalvereinbarung mit Sozialversicherungsträgern haben,<br />
sollten Sie darauf bestehen, zu diesem Pauschalsatz (auch wenn Sie privat versichert sind!)<br />
untergebracht zu werden. Dieser Pauschalsatz ist d<strong>an</strong>n in voller Höhe beihilfefähig<br />
Verfügt die <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Reha-Einrichtung über keine o.a. Pauschalvereinbarung sind Unterkunft <strong>und</strong><br />
Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz <strong>der</strong> Einrichtung, höchstens aber bis 104 €<br />
beihilfefähig. Die Arztkosten <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen sind jedoch zusätzlich ebenso beihilfefähig.<br />
Zweckmäßigerweis teilen Sie <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle mit Ihrem Antrag bereits mit, welches S<strong>an</strong>atorium Sie<br />
aufsuchen möchten, damit die <strong>Beihilfe</strong>stelle Sie ggf. auf etwaige beihilferechtliche Einschränkungen<br />
hinweisen k<strong>an</strong>n (nach Möglichkeit fügen Sie auch einen Hausprospekt des S<strong>an</strong>atoriums bei).<br />
Bei Müttergenesungskuren, Mutter-/Vater-Kind-Kuren nach § 6a BVO gilt das zur stationären Reha<br />
gesagte entsprechend.<br />
Für mitgenommene nicht beh<strong>an</strong>dlungsbedürftige Kin<strong>der</strong> bis 12 Jahre wird für die Aufwendungen von<br />
Fahrtkosten, Kurtaxe <strong>und</strong> Unterkunft ein fester Zuschuss von 30 € täglich gezahlt.<br />
Gleiches gilt für die Aufwendungen eines Elternteils, wenn bei einem beh<strong>an</strong>dlungsbedürftigem Kind<br />
bis 14 Jahren <strong>der</strong> Amtsarzt bestätigt hat, dass zum Beh<strong>an</strong>dlungserfolg die Anwesenheit <strong>der</strong> Mutter /<br />
des Vaters zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahme (Reha)<br />
Aufwendungen für Ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahmen sind gemäß § 7 Abs. 4 BVO nur in<br />
Einrichtungen beihilfefähig, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag<br />
geschlossen haben. Auch hier ist wie bei <strong>der</strong> stationären Reha die vorherige Anerkennung <strong>der</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong>fähigkeit unbedingt erfor<strong>der</strong>lich.<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Arztkosten sowie die ärzlich verordneten Anwendungen <strong>und</strong><br />
Arzneimittel.<br />
Wird die ambul<strong>an</strong>te Reha durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, ist die Pauschale in Höhe <strong>der</strong><br />
Preisvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger beihilfefähig.<br />
Arzneimittel sind zusätzlich ebenso beihilfefähig<br />
Nebenkosten wie z.B. Verpflegungs- <strong>und</strong> Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe <strong>und</strong> Fahrtkosten<br />
sind – soweit sie nicht in <strong>der</strong> Pauschalvereinbarung enthalten sind – bis zu 20 € täglich beihilfefähig.<br />
26. Abschlagszahlung / Vorschuss<br />
Bei längerem Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalt sowie bei Kuren sind Abschlagszahlungen möglich.<br />
Der Antrag k<strong>an</strong>n formlos gestellt werden, entsprechende Unterlagen über die Dauer <strong>und</strong> Kosten sind<br />
beizufügen.<br />
Zahlungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle erfolgen nur <strong>an</strong> den <strong>Beihilfe</strong>berechtigten selbst.<br />
13
27. Heilkuren<br />
Heilkuren nach § 7 BVO sind ambul<strong>an</strong>te Kuren.<br />
Eine Heilkur soll in den Sommerferien durchgeführt werden. Für medizinisch begründete Son<strong>der</strong>fälle,<br />
in denen nach einer Bescheinigung des Amtsarztes ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er Zeitpunkt für die Heilkur geboten ist,<br />
ist dies außerhalb <strong>der</strong> Sommerferien möglich. <strong>Beihilfe</strong>fähig sind dabei die Aufwendungen für den<br />
Arzt, für Arzneien <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen (Massagen, Bä<strong>der</strong> etc.) – unter Beachtung von<br />
Begrenzungen <strong>und</strong> Höchstbeträgen.<br />
Zu den Kosten für das amtärztliche Gutachten, Fahrtkosten, Kurtaxe sowie Unterkunft <strong>und</strong><br />
Verpflegung, wird ein Zuschuss von 30 € / täglich gewährt.<br />
Die Dauer des Aufenthaltes ist auf 23 Kalen<strong>der</strong>tage einschließlich <strong>der</strong> Reisetage begrenzt.<br />
Ist im laufenden o<strong>der</strong> in den drei vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen Kalen<strong>der</strong>jahren bereits eine beihilferechtlich<br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Maßnahme nach den §§ 6, 6a o<strong>der</strong> 7 BVO (d.h. stationäre o<strong>der</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitation<br />
bzw. Heilkur) durchgeführt worden, so k<strong>an</strong>n eine Heilkur nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Ausnahme: es wird<br />
eine medizinische Notwendigkeit bescheinigt.<br />
Für die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit einer Heilkur ist die vorherige Anerkennung durch die<br />
<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle – auf Gr<strong>und</strong> des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes – erfor<strong>der</strong>lich. Der<br />
Antrag sollte so frühzeitig wie möglich vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme auf dem Dienstweg (Sichtvermerk<br />
des Schulleiters ist sinnvoll) mit einem entsprechenden Attest be<strong>an</strong>tragt werden.<br />
Ab 01.01.2004 sind Heilkuren auch für Versorgungsempfänger <strong>und</strong> Angehörige beihilfefähig.<br />
Ambul<strong>an</strong>te Der vLw empfiehlt (Heil-)Kuren Versorgungsempfängern können auch in einem <strong>und</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Angehörigen, Kurort sich im EU-Ausl<strong>an</strong>d die Anwendungen durchgeführt vom<br />
werden, Hausarzt wenn verschreiben <strong>der</strong> Kurort nach zu lassen Heil<strong>an</strong>zeige <strong>und</strong> sich <strong>und</strong> d<strong>an</strong>n Stellungnahme in einem Heilbad des Amtsarztes beh<strong>an</strong>deln geeignet zu lassen. ist.<br />
Ein höherer <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch (z.B. für teurere Beh<strong>an</strong>dlungen o<strong>der</strong> Fahrtkosten) ergibt sich hierdurch<br />
nicht.<br />
28. Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung<br />
Die im Ausl<strong>an</strong>d entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen können nur bis zu <strong>der</strong> Höhe <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wie sie<br />
im Inl<strong>an</strong>d entst<strong>an</strong>den <strong>und</strong> beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen.<br />
Bei Aufwendungen in einem EU-Staat ist ein Kostenvergleich nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn gebietsfremden<br />
Personen regelmäßig höhere Gebühren als <strong>an</strong>sässigen Personen berechnet werden.<br />
Tipp: sich bei teuren Privatbeh<strong>an</strong>dlungen durch den Arzt direkt bescheinigen lassen, dass dies nicht<br />
zutrifft, denn die <strong>Beihilfe</strong>stelle kürzt hier gern!<br />
Eine Vergleichsberechnung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Aufwendungen 1.000 € nicht übersteigen.<br />
Beför<strong>der</strong>ungskosten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung (z.B. Rückführungskosten)<br />
sind nicht beihilfefähig<br />
Für S<strong>an</strong>atoriumsbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Kuren gelten weitere Einschränkungen.<br />
Bei Belegen aus dem Nicht-EURO-Ausl<strong>an</strong>d ist darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Rechnungsbetrag tagesaktuell<br />
in EURO umgerechnet wird <strong>und</strong> erst d<strong>an</strong>n eingereicht wird.<br />
Der vLw empfiehlt, eine Ausl<strong>an</strong>dsversicherung abzuschließen: r<strong>und</strong> um die Welt, r<strong>und</strong> um<br />
die Uhr, das g<strong>an</strong>ze Jahr – Jahresdeckung für beliebig viele Ausl<strong>an</strong>dsreisen. Achtung,<br />
Preisvergleiche! Es gibt schon Versicherungen für weniger als 30 € pro Person <strong>und</strong> Jahr<br />
o<strong>der</strong> Familienversicherungen.<br />
29. Bemessungssätze<br />
14
<strong>Beihilfe</strong>bemessungssätze<br />
- für den <strong>Beihilfe</strong>berechtigten ohne bzw. mit einem Kind 50 %<br />
- mit zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen Kin<strong>der</strong>n 70 %<br />
- für Empfänger von Versorgungsbezügen / Pensinäre 70 %<br />
- für berücksichtigungsfähige Ehegatten / eingetragene 70 %<br />
Lebenspartner (Einkünfte < 18.000 € gem. EStG �<br />
es zählt <strong>der</strong> BRUTTO-Betrag <strong>der</strong> Einkünfte (auch bei Renten) !<br />
- für berücksichtigungsfähige Kin<strong>der</strong> 80 %<br />
Gr<strong>und</strong>satz: Wenn für Kin<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geld gezahlt wird bzw. Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld besteht, werden<br />
Sie beim Familienzuschlag berücksichtigt, d<strong>an</strong>n sind sie bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> berücksichtigungsfähig.<br />
Sind bei zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen Kin<strong>der</strong>n beide Elternteile beihilfeberechtigt,<br />
beträgt <strong>der</strong> Bemessungssatz nur bei einem Berechtigten 70 % <strong>und</strong> beim <strong>an</strong><strong>der</strong>en 50 %.<br />
Wer den 70 %-igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />
festzulegen. Ebenso muss seit <strong>der</strong> Einführung des zentralen Sc<strong>an</strong>-Verfahrens <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />
mitgeteilt werden, wer auf Dauer die Aufwendungen für die Kin<strong>der</strong> einreicht, da keine Originalbelege<br />
mehr eingereicht werden.<br />
Der vLw empfiehlt: Da die Entscheidung praktisch nicht wi<strong>der</strong>rufbar ist, sollte bei <strong>der</strong><br />
Entscheidung für die 70 % immer <strong>der</strong> beihilfeberechtigte Beamte berücksichtigt werden,<br />
wenn <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Elternteil als Angestellter beihilfeberechtigt ist (Beitragseinsparung in <strong>der</strong><br />
PKV des Beamten !)<br />
Wenn Personen eine Rente beziehen, erhalten sie von dem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss<br />
zur Kr<strong>an</strong>ken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung. Wenn ein Zuschuss von mehr als 80 € zusteht, verringert sich<br />
<strong>der</strong> Bemessungssatz um 10 % . Ein Verzicht auf Zuschuss<strong>an</strong>teile ist zwar möglich, verhin<strong>der</strong>t jedoch<br />
nicht die Kürzung.<br />
Diese Kürzung gilt nicht für Personen, die in einer GKV pflichtversichert sind.<br />
Das bedeutet, dass sich <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte bzw. <strong>der</strong> Ehegatte ggf. im vorgerückten Alter in <strong>der</strong><br />
PKV höher versichern muss (z.B. mit 40 % statt mit 30 % <strong>der</strong> Aufwendungen). Je nach<br />
Versicherungsvertrag drohen evtl. Risikozuschläge o<strong>der</strong> Ausschlüsse für bestehende Kr<strong>an</strong>kheiten.<br />
Der Bemessungssatz richtet sich immer nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung, d.h.<br />
wenn die Aufwendungen entstehen.<br />
30. Begrenzung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong> <strong>und</strong> Leistungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>ken- Pflege- <strong>und</strong> Unfallversicherung (auch eine Zusatzversicherung<br />
für Zahnersatz) dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen – 100 % Erstattungsgrenze.<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeld <strong>und</strong> Summenversicherungen, d. h. Pauschalsummen bleiben bis zu<br />
80 € / täglich außer Betracht, mehr wird <strong>an</strong>gerechnet !<br />
Beitragsrückerstattungen, Lebens- <strong>und</strong> Sterbegeldversicherungen bleiben g<strong>an</strong>z außer Betracht.<br />
Der vLw empfiehlt: Versichern Sie sich nur gegen das Restrisiko. Fügen Sie beim ersten<br />
Antrag auf <strong>Beihilfe</strong> bzw. bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenversicherung eine Bescheinigung <strong>der</strong><br />
Kr<strong>an</strong>kenversicherung, die die Höhe <strong>der</strong> Versicherungsleistungen bek<strong>und</strong>et, bei - sog.<br />
Quotenbescheinigung.<br />
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31. Kostendämpfungspauschale<br />
Trotz heftigem Wi<strong>der</strong>spruch wurde die Kostendämpfungspauschale am 01.01.1999 eingeführt.<br />
Seit dem 01.12.2005 steht fest, dass sie verfassungsgemäß ist.<br />
Je Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem Aufwendungen entst<strong>an</strong>den sind, wird die <strong>Beihilfe</strong> um die Pauschale gekürzt.<br />
Stufe Besoldungsgruppe Pauschale<br />
1 A 7 bis A 11 € 150<br />
2 A 12 bis A 15 € 300<br />
3 A 16 bis B 3 € 450<br />
4 höhere Besoldungsgruppe € 600<br />
bzw. € 750<br />
Die Kostendämpfungspauschale vermin<strong>der</strong>t sich:<br />
- um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind<br />
- bei Ruhest<strong>an</strong>dsbeamten gemäß dem individuellen Ruhegehaltssatz<br />
(max. 70% <strong>der</strong> entsprechenden Pauschale für aktive Bedienstete)<br />
- bei Witwen / Witwern (60 % des individuellen Ruhegehaltssatzes, max. 40 %)<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Pauschale für aktive Bedienstete)<br />
- bei allen Teilzeitbeschäftigten <strong>an</strong>teilig (auch bei Altersteilzeit <strong>und</strong> Sabbatjahr)<br />
WICHTIG:<br />
es hierbei zu beachten, dass immer <strong>der</strong> Status zum Zeitpunkt <strong>der</strong> 1. <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsstellung von <strong>der</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong>stelle zugr<strong>und</strong>e gelegt wird!<br />
Die Kostendämpfungspauschale entfällt:<br />
- bei Waisen<br />
- bei Beamten auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst<br />
- bei <strong>Beihilfe</strong>berechtigten, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse versichert sind<br />
- für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen<br />
- für Aufwendungen wegen dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />
- bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kheitsfürsorge<br />
- bei Personen, die aus familienpolitischen Gründen beurlaubt sind bzw. sich in Elternzeit<br />
befinden (ausgenommen bei unterhälftiger Teilzeitarbeit)<br />
- für den Zuschuss zur Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung<br />
Außerdem fällt für noch ausstehende Aufwendungen eines Verstorbenen im Todesjahr <strong>und</strong> im darauf<br />
folgenden Jahr keine Kostendämpfungspauschale mehr <strong>an</strong>.<br />
Der vLw empfiehlt: Prüfen Sie selbst, ob sich entsprechende Zusatzversicherungen lohnen<br />
(z.B. Kr<strong>an</strong>kenhaus). Lassen Sie sich von verschiedenen Versicherungen Angebote<br />
unterbreiten.<br />
32. Rückzahlungspflicht<br />
Eine Rückzahlungspflicht überzahlter <strong>Beihilfe</strong> besteht u.a. immer, wenn:<br />
- die Festsetzung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig o<strong>der</strong><br />
unvollständig waren (Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle verjähren erst nach 30 Jahren)<br />
- die <strong>Beihilfe</strong> unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> als Abschlag (Vorschuss) o<strong>der</strong><br />
aufgr<strong>und</strong> eines vorläufigen Bescheides gewährt wurde,<br />
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- <strong>der</strong> M<strong>an</strong>gel des rechtlichen Gr<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> die Fehlerhaftigkeit des <strong>Beihilfe</strong>bescheides so<br />
offensichtlich war, dass <strong>der</strong> Empfänger dies hätte erkennen müssen (Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche<br />
<strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle verjähren erst nach 30 Jahren)<br />
33. Todesfall<br />
Beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines berücksichtigungsfähigen Kindes<br />
o<strong>der</strong> des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten selbst ist die Pauschale für Bestattungskosten ist ab 01.02.2004 ersatzlos<br />
weggefallen.<br />
Es besteht nur noch ein Anspruch auf die Erstattung von Überführungskosten <strong>und</strong> die Erstattung <strong>der</strong><br />
Kosten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> letzten mit <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle noch nicht abgerechneten Kr<strong>an</strong>kheit.<br />
Hierzu zählen auch noch nicht abgerechnete Pflegekosten. Empf<strong>an</strong>gsberechtigt ist, wer die Kostenbelege<br />
zuerst einreicht.<br />
Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe für den/die hinterbliebenen Haushaltsmitglie<strong>der</strong> gem. §11 (2)<br />
BVO (<strong>Beihilfe</strong>verordnung) – längstens für 6 Monate - beihilfefähig ist.<br />
Der vLw empfiehlt, fin<strong>an</strong>zielle Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen.<br />
Witwen, Witwer <strong>und</strong> Waisen können nach dem Tode des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten eine eigene<br />
<strong>Beihilfe</strong>berechtigung erhalten, sofern Sie weiter Bezüge (z.B. Waisengeld) erhalten.<br />
Zusätzlich zur <strong>Beihilfe</strong> wird in einem separaten Verfahren gem. §18 BeamtVG<br />
(Beamtenversorgungsgesetz) einmalig ein Sterbegeld gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den zuletzt<br />
erhaltenen Bezügen.<br />
34. Wi<strong>der</strong>sprüche / Rechtsschutz<br />
Legen Sie bei Aberkennung von Aufwendungen o<strong>der</strong> Überschreitung des Schwellenwertes nicht<br />
sofort einen Wi<strong>der</strong>spruch ein. Mit Ihrem Wi<strong>der</strong>spruch lösen Sie ein Verfahren aus, das einen<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid verursacht, gegen den Sie innerhalb 4 Wochen (Fristwahrung) vor dem<br />
Verwaltungsgericht klagen können. Verwaltungsakte – auch <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>bescheid – sind 12 Monate<br />
offen, sofern sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In <strong>der</strong> Regel haben <strong>Beihilfe</strong>bescheide ab<br />
01.07.2008 jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hier gilt auch eine 4 Wochen Frist, um den<br />
Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen. Ein Wi<strong>der</strong>spruch muss schriftlich erfolgen <strong>und</strong> begründen, gegen was genau<br />
er sich richtet. Die Begründung des Wi<strong>der</strong>spruches k<strong>an</strong>n auch später in einer separaten Erklärung (z.B.<br />
per Brief) erfolgen.<br />
Lassen Sie sich vorher vom vLw-Service beraten, d<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n festgestellt werden, ob Aussicht auf<br />
Erfolg für einen Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> ggfs. ein Klageverfahren besteht. In diesem Fall können Sie den<br />
Rechtsschutz des vLw be<strong>an</strong>tragen.<br />
35. Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> <strong>Beihilfe</strong><br />
Die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit von Kin<strong>der</strong>n setzt einen Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> auf Berücksichtigung im<br />
Familienzuschlag nach dem B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz voraus.<br />
Sie besteht auch d<strong>an</strong>n, wenn das Kind über 18 ist <strong>und</strong> sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet,<br />
unabhängig davon, ob das Kin<strong>der</strong>geld ausgezahlt wird.<br />
Kin<strong>der</strong> sind auch d<strong>an</strong>n bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> berücksichtigungsfähig, wenn kein Kin<strong>der</strong>geld wegen<br />
Überschreitens <strong>der</strong> Einkommensgrenzen ausbezahlt wird.<br />
Die gr<strong>und</strong>sätzliche Kin<strong>der</strong>geldberechtigung erlischt mit Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung spätestens aber<br />
nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Zeit des Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienstes wird ebenfalls nicht<br />
berücksichtigt, verlängert aber die gr<strong>und</strong>sätzliche Kin<strong>der</strong>geldberechtigung entsprechend über die<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus, sofern noch Ausbildung besteht.<br />
Es gibt eine Ausnahmeregelung zum <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch nach altem Recht für studierende Kin<strong>der</strong>:<br />
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„Kin<strong>der</strong> von <strong>Beihilfe</strong>berechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 <strong>an</strong> einer Hochschule o<strong>der</strong> Fachhochschule<br />
eingeschrieben waren, gelten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich<br />
geleisteter Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.“<br />
Sie werden weiterhin beim <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch <strong>und</strong> beim Bemessungssatz <strong>der</strong> beihilfeberechtigten Eltern<br />
berücksichtigt.<br />
Im Folgenden sollen die beihilferechtlichen Regelungen, die für Kin<strong>der</strong> spezielle Regelungen enthalten,<br />
geson<strong>der</strong>t aufgelistet werden:<br />
a) Bemessungssätze (vgl. Pkt. 29)<br />
Für <strong>Beihilfe</strong>berechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind betragen die<br />
Bemessungssätze für die entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen 50 %, bei zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen<br />
Kin<strong>der</strong>n 70 %. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil 70<br />
%,<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e verbleibt bei 50 %. Wer den 70%igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden<br />
<strong>Beihilfe</strong>berechtigten festzulegen <strong>und</strong> k<strong>an</strong>n nur im Ausnahmefall wi<strong>der</strong>rufen werden. Ebenso müssen<br />
sich d<strong>an</strong>n beide Eltern verbindlich darauf einigen, wer die Aufwendungen für die Kin<strong>der</strong> geltend<br />
macht. Dies muss auf einem bes. Formular <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle gegenüber erklärt werden<br />
<strong>und</strong> ist nur im Ausnahmefall än<strong>der</strong>bar.<br />
Für Kin<strong>der</strong> ergibt sich ein eigener Bemessungssatz von 80 %, sofern sie berücksichtigungsfähig sind.<br />
WICHTIG:<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Än<strong>der</strong>ung des Bemessungssatzes, weil z.B. nur noch 1 berücksichtigungsfähiges<br />
Kind vorliegt, unverzüglich Ihre private Kr<strong>an</strong>kenversicherung (PKV) davon in<br />
Kenntnis setzen. Sie vermeiden so eine erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung, wenn <strong>der</strong> Versicherungsvertrag<br />
umgestellt wird, um den Entfall <strong>der</strong> 20%igen <strong>Beihilfe</strong>erstattung durch die PKV zu kompensieren.<br />
b) Kostendämpfungspauschale (vgl. Pkt. 31)<br />
Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2004 entst<strong>an</strong>den sind, wird die Kostendämpfungspauschale um<br />
den Betrag von 60 € je Kind vermin<strong>der</strong>t.<br />
c) <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch in <strong>der</strong> Beurlaubung (vgl. Pkt. 3)<br />
In den nachfolgenden Fällen besteht ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch auch in <strong>der</strong> Beurlaubung:<br />
1. Nimmt die <strong>Beihilfe</strong>berechtigte / <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte Urlaub aus familienpolitischen Gründen,<br />
so besteht <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch fort („Während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Beurlaubung ohne Dienstbezüge<br />
nach §85a Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.2 S.1 besteht ein Anspruch auf Leistungen<br />
<strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenfürsorge in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>regelungen für Beamte<br />
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger<br />
eines <strong>Beihilfe</strong>berechtigten wird o<strong>der</strong> Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des SGB V hat.“)<br />
2. Ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch ergibt sich nach dem B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG) in<br />
§ 86 Abs.2 LBG , wenn �die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte sich in <strong>der</strong> Elternzeit befindet o<strong>der</strong> �in<br />
Teilzeit während <strong>der</strong> Elternzeit mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet.<br />
3. <strong>Beihilfe</strong>berechtigt ist ferner, wer sich im Mutterschaftsurlaub befindet.<br />
Für Angestellte ergibt sich während <strong>der</strong> Beurlaubung ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch aus § 2 BVOAng. in den<br />
folgenden Fällen:<br />
1. unbezahlter Son<strong>der</strong>urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines erkr<strong>an</strong>kten <strong>und</strong><br />
versicherten Kindes,<br />
2. in <strong>der</strong> Elternzeit <strong>und</strong><br />
3. im Mutterschaftsurlaub.<br />
d) Kieferorthopädische Leistungen (vgl. Pkt. 9)<br />
Aufwendungen für diese Leistungen unterliegen nur d<strong>an</strong>n dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch, wenn das Kind bei<br />
Beginn <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht<br />
bei schweren Kiefer<strong>an</strong>omalien, die eine kombinierte kiefer-chirurgische <strong>und</strong> kieferorthopädische<br />
Beh<strong>an</strong>dlung erfor<strong>der</strong>n.<br />
e) Unterstützung im Haushalt (vgl. Pkt. 17)<br />
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f) Brillen / Kontaktlinsen (vgl. Pkt. 12)<br />
Zusätzlich gilt: Sportbrillen für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die diese Brillen während des Schulsports<br />
tragen müssen, sind stets beihilfefähig.<br />
g) Früherkennung von Kr<strong>an</strong>kheiten<br />
Notwendige Aufwendungen zur Früherkennung von Kr<strong>an</strong>kheiten sind u.U. beihilfefähig:<br />
1. bei Kin<strong>der</strong>n bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen sowie<br />
2. nach Vollendung des zehnten Lebensjahres für eine Untersuchung zur Früherkennung von<br />
Kr<strong>an</strong>kheiten, die ihre körperliche <strong>und</strong> geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.<br />
h) Geburt (vgl. Pkt. 21)<br />
Aufwendungen <strong>an</strong>lässlich einer Geburt sind in folgendem Umf<strong>an</strong>g beihilfefähig:<br />
1. für die Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung: 170 € je Kind (unterliegt nicht <strong>der</strong><br />
Kostendämpfungspauschale)<br />
2. eine <strong>Beihilfe</strong> zu den durch die Geburt ver<strong>an</strong>lassten Aufwendungen für den Arzt, die Hebamme,<br />
die Schw<strong>an</strong>gerschaftsüberwachung, die Arzneien <strong>und</strong> Fahrtkosten (Kopie <strong>der</strong> Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
beifügen!).<br />
Nicht beihilfefähig sind Kosten für „Wickelkurse“ <strong>und</strong> �Geburtsvorbereitungskurse für Männer.<br />
Die Kosten für die Rückbildungsgymnastik sind beihilfefähig, wenn diese innerhalb von 4 Monaten<br />
nach <strong>der</strong> Geburt begonnen <strong>und</strong> spätestens 9 Monate nach <strong>der</strong> Geburt beendet wird.<br />
Bei Angestellten Ehegatten eines Beamten gilt die 18.000 € Ausschlussgrenze nicht in Geburtsfällen –<br />
sie erhalten in jedem Falle alle beihilfefähigen Aufwendungen erstattet.<br />
i) Unfall (vgl. Pkt. 22)<br />
Kommt es bei Kin<strong>der</strong>n im Kin<strong>der</strong>garten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schule zu einem Unfall, sind Aufwendungen beim<br />
jeweiligen Träger <strong>der</strong> Einrichtung <strong>an</strong>zumelden. Verbleiben noch Restkosten, k<strong>an</strong>n möglicherweise<br />
eine <strong>an</strong>teilige <strong>Beihilfe</strong> gewährt werden.<br />
j) Diätnahrung<br />
Aufwendungen für vollbil<strong>an</strong>zierte Formeldiäten sind für Säuglinge <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong> bis zum 3. Lebensjahr<br />
d<strong>an</strong>n beihilfefähig, wenn eine Kuhmilcheiweißallergie vorliegt. Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>n<br />
mit Neuro<strong>der</strong>mitis ist eine <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit für einen Zeitraum von 6 Monaten gegeben, sofern<br />
Elementardiäten zu diagnostischen Zwecken verordnet werden.<br />
36. Vor<strong>an</strong>erkennung (von Aufwendungen)<br />
Der <strong>Beihilfe</strong>stelle werden im sogen<strong>an</strong>nten Vor<strong>an</strong>erkennungsverfahren vom <strong>Beihilfe</strong>berechtigten Aufwendungen<br />
avisiert <strong>und</strong> zur Genehmigung (=Vor<strong>an</strong>erkennung) vorgelegt. Damit ist die Zusicherung<br />
gegeben, dass die entstehenden Aufwendungen von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> erstattet werden, sofern m<strong>an</strong> die möglichen<br />
Einschränkungen <strong>und</strong> Erläuterungen im Genehmigungsbescheid <strong>und</strong> die BVO beachtet.<br />
Für folgende Kosten ist die vorherige Anerkennung zwingend vorgeschrieben:<br />
- stationäre <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahmen (S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalte, vgl. Pkt.25)<br />
- ambul<strong>an</strong>te Kuren (Heilkuren, vgl. Pkt. 27)<br />
- stationäre Müttergenesungskuren o<strong>der</strong> Mutter-/Vater-Kind-Kuren<br />
- ambul<strong>an</strong>te psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung (Ausnahme: bis zu 5 probatorische Sitzungen, vgl.<br />
Pkt. 11)<br />
- medizinisch notwendige Beh<strong>an</strong>dlung im Ausl<strong>an</strong>d<br />
- Impl<strong>an</strong>tate im Zahnbereich (vgl. Pkt. 9)<br />
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