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Beihilfe - Verband der Lehrerinnen und Lehrer an ...

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<strong>Beihilfe</strong><br />

Informationen für unsere Mitglie<strong>der</strong><br />

Herausgeber:<br />

Ausschuss Recht <strong>und</strong> Besoldung im vlw-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d NW e.V<br />

(Redaktion: Jürgen Hoffm<strong>an</strong>n; unter Mitarbeit von Josef Jour <strong>und</strong> Ina Wolff)<br />

4. erweiterte <strong>und</strong> neubearbeitete Auflage, Redaktionsschluss 01.12.2010<br />

Diese Stichpunkte sollen Sie über wichtige Punkte des <strong>Beihilfe</strong>rechts in NRW informieren. Sie<br />

wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Weitere Ansprüche können hieraus jedoch nicht<br />

abgeleitet werden.<br />

1


Abschlagszahlung / Vorschuss 26.<br />

Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung 16.<br />

Antragstellung 6.<br />

Antragsfrist <strong>und</strong> Antragshöhe 7.<br />

Ausgeschlossene Heilmittel <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen 18.<br />

Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung 28.<br />

Beför<strong>der</strong>ungskosten 23.<br />

Begrenzung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> 30.<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Angestellte / Tarifbeschäftigte 1.<br />

Beamtinnen / Beamte 1.<br />

Beurlaubte Beamtinnen / Beamte 3.<br />

Teilzeitbeschäftigte 2.<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähige Aufwendungen 4.<br />

Belastungsgrenze 8.<br />

Bemessungssätze 29.<br />

Brillen / Kontaktlinsen 12.<br />

Dauernde Pflegebedürftigkeit 24.<br />

Elternzeit 3.<br />

Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft 17.<br />

Gebührensätze 5.<br />

Geburt 21.<br />

Heilkuren 27.<br />

Heilpraktiker 14.<br />

Hilfsmittel 13.<br />

Impfungen 20.<br />

Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> <strong>Beihilfe</strong> 35.<br />

Kostendämpfungspauschale 31.<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaus 15.<br />

Psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung 11.<br />

Rehabilitation (stationär <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>t) / S<strong>an</strong>atorium 25.<br />

Rückzahlungspflicht 32.<br />

Todesfall 33.<br />

Unfall 22.<br />

Vor<strong>an</strong>erkennung (von Aufwendungen) 36.<br />

Wi<strong>der</strong>sprüche / Rechtsschutz 34.<br />

Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilmittel <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen 19.<br />

Zahnärztliche Leistungen 9.<br />

Zahnärztliche Leistungen für Referendare 10.<br />

2


1. <strong>Beihilfe</strong>berechtigte Beamte / Tarifbeschäftigte (Angestellte)<br />

Für <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong> im Beamtenverhältnis <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Hinterbliebene ist die<br />

<strong>Beihilfe</strong>verordnung (BVO) in <strong>der</strong> jeweiligen Fassung rechtsverbindlich. Für <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong><br />

im Angestelltenverhältnis gilt die BVOAng. Der Anspruch auf <strong>Beihilfe</strong> erlischt bei Angestellten mit<br />

<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s.u.).<br />

Nichtbeamtete Beschäftigte (Tarifbeschäftigte / Angestellte) sind jedoch nur noch beihilfeberechtigt,<br />

wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat <strong>und</strong> nur, sol<strong>an</strong>ge es ununterbrochen<br />

fortbesteht.<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähig sind bei gesetzlich versicherten Angestellten nur noch eine Einglie<strong>der</strong>ung von<br />

Zahnersatz <strong>und</strong> Zahnkronen, Schutzimpfungen, soweit die Kosten nicht von <strong>der</strong> GKV übernommen<br />

wurden , ein Zuschuss zur Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung, Aufwendungen für eine<br />

vorübergehende häusliche Pflege, in bestimmten Fällen für eine Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft<br />

(soweit von <strong>der</strong> GKV keine Leistungspflicht besteht), in Todesfällen die Überführungskosten.<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Angestellte in einer privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherung (PKV) sind beihilfeberechtigten<br />

Beamten gleichgestellt, wenn <strong>der</strong> Übertritt in die PKV vor dem 01.01.1999 erfolgte <strong>und</strong> sowohl<br />

bereits vor dem 01.01.1999 <strong>der</strong> Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wurde als auch weiterhin nicht in<br />

Anspruch genommen wird (Ausnahme: kein Anspruch bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit gem. § 1<br />

Abs. 7 BVOAng).<br />

Bei beihilfeberechtigten Angestellten in einer PKV mit Zahlung eines hälftigen Arbeitgeberzuschusses,<br />

wird ebenfalls <strong>Beihilfe</strong> gewährt, jedoch nur noch zu dem Restbetrag, <strong>der</strong> nach Abzug<br />

<strong>der</strong> ins Verhältnis gesetzten Kassenleistung übrig bleibt.<br />

Die Bescheinigung über den Beitragszuschuss muss mit dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag vorgelegt werden.<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigte Beamte in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse (AOK, Ersatzkassen) haben<br />

insbeson<strong>der</strong>e keinen <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch, wenn die Kr<strong>an</strong>kenkasse eine Sachleistung gewährt (z.B.<br />

Abrechnung mit dem Kassenarzt) o<strong>der</strong> eine Geldleistung gewährt (z. B. bei Arzneimitteln,<br />

Hilfsmitteln, physikalischen Leistungen wie Kr<strong>an</strong>kengymnastik o<strong>der</strong> Massagen) – letzteres gilt auch<br />

d<strong>an</strong>n, wenn durch die Geldleistung keine Kostendeckung erreicht wird ! D.h.: Quartalszahlungen <strong>an</strong><br />

den Arzt sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähihg.<br />

Bei Leistungen zum Zahnersatz sowie bei stationärer Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung besteht jedoch ein<br />

<strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch.<br />

Angestellte, die ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.1999 o<strong>der</strong> später begründen, erhalten keinerlei<br />

<strong>Beihilfe</strong>leistungen mehr.<br />

Der vLw weist darauf hin, dass bei <strong><strong>Lehrer</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrer</strong>n im Angestelltenverhältnis<br />

mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Dienstunfähigkeit, Altersgrenze) <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf <strong>Beihilfe</strong> vollständig erlischt. Die Betroffenen müssen sich <strong>und</strong> die Angehörigen d<strong>an</strong>n<br />

zu 100 % privat versichern, <strong>und</strong> dies bei fortgeschrittenem Alter; bei bestimmten<br />

Kr<strong>an</strong>kheiten Ausschluss o<strong>der</strong> Risikozuschläge für den Anteil <strong>der</strong> Erhöhung.<br />

Beamte behalten während ihrer Dienstunfähigkeit ihren <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch. Gleiches gilt<br />

für beihilfeberechtigte Angestellte, sol<strong>an</strong>ge das Arbeitsverhältnis fortbesteht,<br />

2. Teilzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten nur <strong>an</strong>teilig <strong>Beihilfe</strong>, d.h. <strong>der</strong> dem Verhältnis <strong>der</strong> St<strong>und</strong>enzahl<br />

zur regelmäßigen St<strong>und</strong>enzahl entsprechend.<br />

Beamtete Teilzeitbeschäftigte sind voll beihilfeberechtigt, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit<br />

mindestens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt.<br />

3


3. Beurlaubte Beamtinnen / Beamte / Elternzeit<br />

Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt folgen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz: Wenn keine Bezüge, d<strong>an</strong>n auch keine<br />

<strong>Beihilfe</strong>.<br />

Ausnahmen<br />

- Bei Beurlaubung nach § 66 LBG (ohne Dienstbezüge) wegen <strong>der</strong> Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kindes o<strong>der</strong> eines pflegebedürftigen beihilferechtlich berücksichti-<br />

-<br />

gungsfähigen Angehörigen, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner besteht o<strong>der</strong><br />

wenn <strong>der</strong> Beurlaubte nicht über den Ehepartner in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />

(Familienversicherung) versichert werden k<strong>an</strong>n.<br />

Bei Elternzeit, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner bzw. eingetragenen<br />

Lebenspartner besteht.<br />

Der vLw empfiehlt: Wenden Sie sich frühzeitig vor Antritt <strong>der</strong> Beurlaubung bzw. <strong>der</strong><br />

Elternzeit schriftlich <strong>an</strong> die zuständige <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle <strong>und</strong> eventuell <strong>an</strong> die<br />

gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherung, um die Fragen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigung bzw.<br />

Versicherung abzuklären.<br />

4. <strong>Beihilfe</strong>fähige Aufwendungen<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähig sind die notwendigen Aufwendungen in <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g. Es ist nicht alles<br />

beihilfefähig, was private <strong>und</strong> gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherungen erstatten <strong>und</strong> umgekehrt. Ob die<br />

Aufwendungen medizinisch notwendig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sind, entscheidet die<br />

<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle, ggf. unter Einschaltung des Amtsarztes.<br />

Die Begrenzung auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute<br />

auf dem medizinischen Sektor möglich <strong>und</strong> machbar ist <strong>und</strong> vom Arzt verordnet wird, auch von <strong>der</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong>stelle erstattet wird. Es gibt eine Vielzahl von nicht o<strong>der</strong> nur eingeschränkt beihilfefähigen<br />

Heil- bzw. Hilfsmitteln <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen.<br />

Die Aufwendungen müssen außerdem <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sein - d.h. sie dürfen nicht über den<br />

durchschnittlichen Kosten einer einschlägigen Beh<strong>an</strong>dlung liegen.<br />

Das hat zur Folge, dass z.B. bei Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalten <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dard die allgemeine Pflegeklasse ist<br />

<strong>und</strong> bei Privatkliniken <strong>der</strong> Tagessatz <strong>der</strong> nächstgelegenen Universitätsklinik als Richtwert gilt. Bei<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaus-Wahlleistungen werden von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle Selbstbehalte von den beihilfefähigen<br />

Aufwendungen abgezogen (vgl. Pkt. 15).<br />

Wahlleistungen sind z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dlung <strong>und</strong> Unterbringung im Ein- bzw. Zweibettzimmer. Sie<br />

gehen immer über die beihilfefähige medizinische Gr<strong>und</strong>versorgung hinaus.<br />

Im Zweifelsfall fragen Sie am besten vorher Ihre zuständige <strong>Beihilfe</strong>stelle o<strong>der</strong> lassen sich vorher<br />

von den Ansprechpartnern für <strong>Beihilfe</strong>fragen des vLw beraten !<br />

5. Gebührensätze<br />

Die Honorare <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte usw. richten sich bei privatärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung nach den<br />

entsprechenden Gebührenordnungen GOÄ bzw. GOZ. Die in <strong>der</strong> Regel einzuhaltende Sp<strong>an</strong>ne<br />

zwischen dem einfachen <strong>und</strong> dem 2,3fachen Gebührensatz gilt nicht nur für einfache o<strong>der</strong> höchstens<br />

durchschnittlich schwierige <strong>und</strong> aufwändige Beh<strong>an</strong>dlungsfälle, son<strong>der</strong>n auch für die Mehrzahl <strong>der</strong><br />

schwierigen <strong>und</strong> aufwändigen Beh<strong>an</strong>dlungsfälle.<br />

Bei technischen Leistungen (z.B. Röntgen) <strong>und</strong> medizinischen Laborleistungen gelten geringere<br />

Gebührensätze.<br />

4


Der vLw empfiehlt: Vor <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung sollten Sie darauf hinweisen, dass<br />

Sie <strong>Beihilfe</strong>berechtigter sind <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> Kosten höchstens <strong>der</strong> mittlere <strong>der</strong> 3<br />

typischen Steigerungssätze beihilfefähig ist (i. d. R. Faktor 2,3). Wenn <strong>der</strong> Arzt bzw.<br />

Zahnarzt mit einem höheren Faktor abrechnet, muss er (auch laut GOÄ bzw. GOZ) dies auf<br />

die einzelnen Leistungen bezogen auf den Patienten verständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

schriftlich begründen – sog. patientenbezogene Begründung. Die beson<strong>der</strong>en Leistungen<br />

müssen in <strong>der</strong> Person des Patienten begründet sein. Beson<strong>der</strong>heiten in <strong>der</strong> Person des<br />

Arztes scheiden gr<strong>und</strong>sätzlich aus.<br />

Vorschlag: Zahlen Sie zunächst nur den 2,3-fachen Satz, behalten Sie den Rest ein, bis die<br />

<strong>Beihilfe</strong>stelle den 3,5fachen Satz ausnahmsweise <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt hat, bzw. bis <strong>der</strong> Arzt eine von<br />

<strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte erfor<strong>der</strong>liche patientenbezogene Begründung nachliefert.<br />

Lassen Sie sich nicht auf eine Abdingungserklärung ein, d.h. von <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

abweichende Vereinbarung über das Honorar.<br />

Vergessen Sie dabei jedoch nicht, innerhalb eines Monats Wi<strong>der</strong>spruch gegen den <strong>Beihilfe</strong>bescheid<br />

einzulegen. Die patientenbezogene Begründung des Arztes k<strong>an</strong>n d<strong>an</strong>n immer<br />

nachgereicht werden.<br />

6. Antragstellung<br />

Seit 2010 werden die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>träge elektronisch bearbeitet (e<strong>Beihilfe</strong>). Sämtliche Anträge <strong>und</strong><br />

Belege <strong>und</strong> aller Schriftverkehr (z.B. Wi<strong>der</strong>sprüche <strong>und</strong> Gutachten) sind <strong>an</strong> die<br />

zu schicken.<br />

Zentrale Sc<strong>an</strong>stelle <strong>Beihilfe</strong><br />

32746 Detmold<br />

Alle Belege sollen nur in kopierter Form eingereicht werden, denn die eingereichten Unterlagen<br />

werden in Detmold nach <strong>der</strong> Datenerfassung automatisch vernichtet.<br />

Für die Antragsstellung sind die folgenden <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare zu verwenden:<br />

a) entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> sog. „Antrag auf Zahlung einer <strong>Beihilfe</strong>“ als ausführliches Antragsformular bei<br />

<strong>der</strong> Erstbe<strong>an</strong>tragung einer <strong>Beihilfe</strong> o<strong>der</strong> bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stammdaten des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten.<br />

Dieses Formular ist auch bei <strong>der</strong> Be<strong>an</strong>tragung von Säuglingserstausstattung <strong>und</strong><br />

Unfällen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

b) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sog. „Kurz<strong>an</strong>trag auf Zahlung einer <strong>Beihilfe</strong>“. Er k<strong>an</strong>n immer d<strong>an</strong>n verwendet<br />

werden, wenn sich gegenüber dem letzten eingereichten <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag keine Än<strong>der</strong>ungen bei<br />

den sog. „persönlichen Stammdaten“ des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten ergeben haben.<br />

Die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare können über die Internetseite <strong>der</strong> Bezirksregierung Detmold als Zentrale<br />

Ansprechstelle in NRW (http://www.bezreg-detmold.nrw.de <strong>und</strong> hier Dezernat 23 <strong>Beihilfe</strong>)<br />

heruntergeladen werden. Auch auf <strong>der</strong> Homepage des LBV, sind die <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsformulare<br />

downloadbar: http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/vordrucke/beihilfe<strong>an</strong>traege.php<br />

Es ist keine Be<strong>an</strong>tragung von <strong>Beihilfe</strong>n per FAX o<strong>der</strong> EMAIL vorgesehen <strong>und</strong> möglich.<br />

Alle <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>träge werden nur d<strong>an</strong>n bearbeitet, wenn sie persönlich unterschrieben sind.<br />

Die eingereichten Arzt- o<strong>der</strong> Zahnarztrechnungen sollen neben <strong>der</strong> Diagnose auch Stempel <strong>und</strong><br />

Unterschrift des Ausstellers tragen. Letzteres ist nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich, da sich die Ärzte darauf<br />

berufen, dass computergeschriebene Rechnungen heutzutage rechtsgültig seien.<br />

Bei Belegen aus dem Nicht-EURO-Ausl<strong>an</strong>d ist darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Rechnungsbetrag tagesaktuell<br />

in EURO umgerechnet wird <strong>und</strong> erst d<strong>an</strong>n eingereicht wird (vgl. Pkt. 28).<br />

5


7. Antragsfrist <strong>und</strong> Antragshöhe<br />

Antragsfrist<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen Beh<strong>an</strong>dlungsdatum <strong>und</strong> Rechnungsdatum.<br />

Eine <strong>Beihilfe</strong> wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong>stelle vorliegt. Es gilt lei<strong>der</strong> nicht das <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsdatum.<br />

Während das Rechnungsdatum maßgeblich für die Verjährung des <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruchs ist, kommt dem<br />

Beh<strong>an</strong>dlungsdatum im Rahmen <strong>der</strong> kalen<strong>der</strong>jährlichen Kostendämpfungspauschale eine beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung zu.<br />

Die Pauschalbeihilfe im Geburtsfall muss spätestens ein Jahr nach dem Ereignis be<strong>an</strong>tragt sein.<br />

Für die Zuschussgewährung zu den Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung bei einer ambul<strong>an</strong>ten<br />

Heilkur (30 € täglich) beginnt die Antragsfrist mit dem letzten Kurtag.<br />

Antragshöhe<br />

Zulässig ist ein Antrag nur bei beihilfefähigen Aufwendungen von mehr als 200 €. Mit diesem Betrag<br />

sind die entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen gemeint <strong>und</strong> nicht die zu zahlende <strong>Beihilfe</strong>. Erreichen die<br />

Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird die <strong>Beihilfe</strong> gewährt, wenn diese<br />

Aufwendungen 15 € übersteigen.<br />

8. Belastunggrenze<br />

Ab dem 01.01.2010 begrenzt sie die fin<strong>an</strong>ziellen Belastungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigten.<br />

Es dürfen bei jedem <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

- die Kostendämpfungspauschale<br />

- <strong>der</strong> Eigen<strong>an</strong>teil bei zahntechnischen Leistungen (d.h. Material- <strong>und</strong> Laborkosten)<br />

- die Selbstbehalte bei In<strong>an</strong>spruchnahme von Wahlleistungen (z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dl., 2-Bett-Zimmer)<br />

insgesamt im Kalen<strong>der</strong>jahr 2% <strong>der</strong> Bruttojahresbezüge nicht überschreiten.<br />

Für die Festsetzung <strong>der</strong> Belastungsgrenze sind dabei die Bezüge des Vorjahres maßgeblich.<br />

Zu den maßgeblichen Bruttojahresdienst- o<strong>der</strong> versorgungsbezügen zählen:<br />

- Gr<strong>und</strong>gehalt<br />

- Allgemeine Stellenzulagen<br />

- Familienzuschlag OHNE kin<strong>der</strong>bezogene Anteile<br />

- vermögenswirksame Leistungen<br />

- Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

- Ruhegehalt<br />

- Witwen- bzw. Witwergeld<br />

- Waisengeld<br />

Nicht berücksichtigt werden variable Bezügebest<strong>an</strong>dteile z.B. für Mehrarbeit.<br />

Bei Überschreiten <strong>der</strong>Belastungsgrenze werden keine weiteren Selbstbehalte mehr abgezogen. Die<br />

Bei-hilfeberechtigten werden in jedem <strong>Beihilfe</strong>bescheid über den aktuellen St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> bereits geleisteten<br />

Eigen<strong>an</strong>teile seitens <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stellen informiert. So ist genau nachvollziehbar, w<strong>an</strong>n die Belastungsgrenze<br />

erreicht ist <strong>und</strong> keine weiteren Selbstbehalte in Abzug gebracht werden.<br />

9. Zahnärztliche Leistungen<br />

Die vorherige Anerkennung zahnärztlicher Beh<strong>an</strong>dlungen durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle (sog. Vor<strong>an</strong>erkennungsverfahren)<br />

ist mit Ausnahme einer Zahnimpl<strong>an</strong>tatversorgung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bei zahnärztlichen Leistungen ist Folgendes zu beachten:<br />

- dass Material- <strong>und</strong> Laborkosten nur zu 60 % beihilfefähig sind<br />

- Mehraufwendungen für Verblendungen (inkl. Vollkeramikkronen) sind nur bis einschließlich<br />

Zahn 6 beihilfefähig. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, sind auch<br />

diese Verblendungskosten beihilfefähig. Bei Versorgung mit Kronen (ab Zahn 7 mit<br />

verblendeten Vollkronen, Vollkeramikkronen etc.) können die Kosten für die Verblendungen<br />

6


nicht mehr als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Die (normalen) zahnärztlichen Leistungen sind<br />

ab Zahn 7 jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich beihilfefähig.<br />

- dass die Materialkosten für die Verblendung von Zähnen (Keramik o<strong>der</strong> Kunststoff) bei<br />

beihilfeberechtigten Angestellten in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse komplett nicht<br />

beihilfefähig sind.<br />

- dass beihilfeberechtigte Angestellte, die in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse versichert sind,<br />

keinen <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch bei Impl<strong>an</strong>tatversorgung (inkl. Ihrer Suprakonstruktion) sowie<br />

kieferorthopädischer Beh<strong>an</strong>dlung haben<br />

- dass eine Impl<strong>an</strong>tatversorgung vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sein muss<br />

- neben den Aufwendungen für die Suprakonstruktion können für insgesamt 8 Impl<strong>an</strong>tate (je 2<br />

für jede Kieferhälfte) je Impl<strong>an</strong>tat 450 EUR als beihilfefähige Aufwendungen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt<br />

werden. Hierbei müssen Zähne, die bereits bei vorherigen Beh<strong>an</strong>dlungen durch ein Impl<strong>an</strong>tat<br />

ersetzt worden sind, mit berücksichtigt werden <strong>und</strong> auf die o.a. Gesamtzahl <strong>an</strong>gerechnet<br />

werden. Bei Einzelzahnlücken ist eine Anerkennung unter Umständen möglich.<br />

- dass bei Reparaturen je Impl<strong>an</strong>tat max. 250 € als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden k<strong>an</strong>n<br />

- dass neben den Pauschalen für die Impl<strong>an</strong>tate die Kosten für sogen<strong>an</strong>nte Suprakonstruktionen<br />

(z. B. Krone, Brücke etc.) zusätzlich beihilfefähig sind.<br />

- dass bei kieferorthopädischer Beh<strong>an</strong>dlung immer ein vollständiger Bef<strong>und</strong>-, Heil- <strong>und</strong><br />

Kostenpl<strong>an</strong> mit <strong>der</strong> ersten Rechnung vorzulegen ist. Eine Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />

muss nur bei Kin<strong>der</strong>n unter 8 Jahren vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn eingeholt werden.<br />

- dass kieferorthopädische Leistungen nur bei Personen beihilfefähig sind, wenn bei<br />

Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (vgl. Pkt. 35 d); bei schweren<br />

Kiefer<strong>an</strong>omalien gelten Ausnahmen<br />

- dass bei Überschreitung des Schwellenwertes (i.d.R. jedoch Faktor 2,3) eine patientenbezogene<br />

Begründung vorliegen muss; allgemeine Begründungen genügen nicht (gilt auch für<br />

Liquidationen <strong>der</strong> Ärzte)<br />

10. Zahnärztliche Leistungen für Referendare<br />

Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays <strong>und</strong> Zahnkronen, funktions<strong>an</strong>alytische <strong>und</strong><br />

funktionstherapeutische Leistungen sowie impl<strong>an</strong>tologische Leistungen sind für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />

im Vorbereitungsdienst <strong>und</strong> ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt<br />

u. a. d<strong>an</strong>n nicht, wenn diese Leistungen auf einem Unfall beruhen, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Zeit des Vorbereitungsdienstes<br />

geschehen ist (hier greift d<strong>an</strong>n die gesetzliche Unfallversicherung).<br />

Ausnahmen sind möglich, wenn eine frühere <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit als berücksichtigungsfähiges Kind<br />

vorliegt o<strong>der</strong> die Übernahme als Beamter kurz bevor steht. Bitte informieren Sie sich hierzu bei <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Beihilfe</strong>stelle.<br />

Die Leistungen einer Zusatzversicherung für Zahnersatz werden bei <strong>der</strong> 100 %-Erstattungsgrenze<br />

berücksichtigt !<br />

Notwendige Reparaturen bereits vorh<strong>an</strong>denen Zahnersatzes dürften dagegen i. d. R. beihilfefähig sein.<br />

Die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ist möglichst vorher mit <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle abzuklären.<br />

11. Psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung<br />

Für ambul<strong>an</strong>te psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> psychosomatischen<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung bestehen Beschränkungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit.<br />

Es müssen die beson<strong>der</strong>en Verordnungen (Vorschriften <strong>der</strong> Anlage 1 zur BVO) beachtet werden.<br />

Vor Beginn einer ambul<strong>an</strong>ten psychotherapeutischen Beh<strong>an</strong>dlung ist die vorherige Anerkennung<br />

durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle erfor<strong>der</strong>lich. Allerdings sind bis zu 5 sogen<strong>an</strong>nte probatorische Sitzungen<br />

(=Sitzungen vor dem eigentlichen Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn) bei jedem Therapeuten (z.B. nach einem<br />

Wechsel) ohne Genehmigung beihilfefähig.<br />

Genehmigte Beh<strong>an</strong>dlungen sind nicht auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Therapeuten übertragbar.<br />

7


12. Brillen / Kontaktlinsen<br />

Lediglich die erstmalige Beschaffung von Brillen / Kontaktlinsen muss ärztlich verordnet sein. Später<br />

reicht eine Folgebescheinigung eines Optikers. Aufwendungen für diese sogen<strong>an</strong>nte Refraktionsbestimmung<br />

sind bis zu 13 € beihilfefähig.<br />

Kontaktlinsen können nur d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn eine Sehfehlerkorrektur<br />

durch eine Brille nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend erreicht werden k<strong>an</strong>n - es sind max. nur die Kosten in<br />

Höhe <strong>der</strong> Aufwendungen für entsprechende Brillengläser beihilfefähig.<br />

Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Brillenart o<strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong> Brille (z.B. Lesebrille, Gleitsichtbrille o<strong>der</strong><br />

Tönung) müssen jedoch wie<strong>der</strong> durch einen Augenarzt verschrieben werden.<br />

Die Kosten für ein Brillengestell sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähig, auch nicht <strong>an</strong>teilig.<br />

Bei Kin<strong>der</strong>n bis zum 14. Lebensjahr ist die Ersatzbeschaffung stets beihilfefähig; bei Personen, die das<br />

14. Lebensjahr vollendet haben, nur d<strong>an</strong>n, wenn eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sehfähigkeit um mindestens 0,5<br />

Dioptrien (sphärischer Wert) vorliegt. Eine Än<strong>der</strong>ung liegt auch vor, wenn die Werte für ein Auge um<br />

0,25 Dioptrien zugenommen <strong>und</strong> für das <strong>an</strong><strong>der</strong>e Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben o<strong>der</strong><br />

sich bei Kurzsichtigkeit die Sehschärfe um 20% verbessert.<br />

Unabhängig von einer Sehschärfenän<strong>der</strong>ung sind aber Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung<br />

weicher Kontaktlinsen nach 2 Jahren, von Brillengläsern nach 4 Jahren bis zu einem Betrag von 100 €<br />

je Kontaktlinse <strong>und</strong> 150 € je Brillenglas beihilfefähig.<br />

Aufwendungen für Kurzzeit-Kontaktlinsen (z.B. Einmallinsen) sowie für Pflege- <strong>und</strong> Reinigungsmittel<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht beihilfefähig.<br />

Reparaturkosten bei Brillen sind beihilfefähig, z. B. wenn ein Brillenglas wegen Bruchs o<strong>der</strong>, weil es<br />

verkratzt ist, ausgewechselt werden muss. Werden beide Brillengläser erneuert, liegt eine Ersatzbeschaffung<br />

(s.o. 4-Jahres-Frist!) vor. Reparaturkosten für Brillengestelle sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

beihilfefähig.<br />

Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />

13. Hilfsmittel<br />

Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbeh<strong>an</strong>dlung) müssen<br />

vom Arzt verordnet sein.<br />

Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 € bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Anerkennung durch die<br />

<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle, wenn sie nicht in § 4 Abs.1 Nr.10 BVO aufgeführt sind.<br />

Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />

14. Heilpraktiker<br />

Kosten für eine Beh<strong>an</strong>dlung durch Heilpraktiker sind gr<strong>und</strong>sätzlich bis zur Höhe vergleichbarer<br />

Beh<strong>an</strong>dlungen nach <strong>der</strong> Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.<br />

Achtung: Auf wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung achten, da sonst nicht beihilfefähig !<br />

Es wird keine <strong>Beihilfe</strong> für Angestellte in <strong>der</strong> GKV gewährt.<br />

15. Kr<strong>an</strong>kenhaus<br />

Bei Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung bestehen folgende Selbstbehalte für Wahlleistungen:<br />

8


- bei privatärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung (Chefarzt) 10 € täglich<br />

- bei Kosten für ein Zweibettzimmer 15 € täglich<br />

höchstens für 30 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

Bei In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> allgemeinen Pflegeklasse entfällt <strong>der</strong> Selbstbehalt.<br />

Bei <strong>der</strong> stationären o<strong>der</strong> teilstationären Beh<strong>an</strong>dlung in einer Privatklinik können <strong>der</strong>en eigene<br />

Fallpauschalen bzw. Pflegesätze nur eingeschränkt als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Es sind<br />

maximal die Kosten einer Universitätsklinik beihilfefähig, die <strong>der</strong> Privatklinik am nächsten gelegen<br />

ist. Zusätzlich werden automatisch noch je Tag 25 € Selbstbehalt von den beihilfefähigen Kosten<br />

abgezogen.<br />

Neben einer Fallpauschale berechnete Zusatzkosten nach §§ 6 <strong>und</strong> 8 KHEntG (z.B. Zuschlag wegen<br />

Entfall des AIP, Ausbildungsstättenzuschlag, Qualitätssicherungszuschlag) sind beihilfefähig.<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeld <strong>und</strong> Summenversicherungen (Pauschalbeträge z. B. aus einer Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeldversicherung)<br />

bleiben bis zu 80 € / Tag bei <strong>der</strong> Höchstwertberechnung (100 % Erstattungsgrenze)<br />

außer Betracht.<br />

Die Kosten für eine medizinisch notwendige Unterbringung von Begleitpersonen in Kr<strong>an</strong>kenhäusern<br />

sind bis zu 45 € je Tag beihilfefähig. Von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ausgeschlossen sind weiterhin die<br />

Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Aufnahme von Begleitpersonen. Über die medizinische<br />

Notwendigkeit entscheidet <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenhausarzt.<br />

Der vLw empfiehlt zu prüfen, ob eine beihilfekonforme Ergänzungsversicherung zur<br />

Abdeckung <strong>der</strong> Versicherungslücke durch den Selbstbehalt abgeschlossen werden soll.<br />

16. Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung<br />

Nach einer stationären Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung k<strong>an</strong>n eine Anschlussbeh<strong>an</strong>dlung bewilligt werden (z.<br />

B. Herzinfarkt). Sie muss bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle vorher be<strong>an</strong>tragt werden. Der Antrag erfolgt formlos<br />

mit einem entsprechenden ärztlichen Attest. Die Anerkennung k<strong>an</strong>n ggfs. auch nachträglich erfolgen.<br />

,<br />

Die Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung muss spätestens einen Monat nach Beendigung <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenhausbeh<strong>an</strong>dlung<br />

begonnen werden. Der Kr<strong>an</strong>kenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit, die sich aus<br />

dem Antrag ergibt, <strong>der</strong> i.d.R. von <strong>der</strong> Klinik <strong>an</strong> die <strong>Beihilfe</strong>stelle geschickt wird.<br />

Bei einer Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung h<strong>an</strong>delt es sich um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.<br />

Daher wird im Übrigen auf die Erläuterungen unter Pkt. 25 verwiesen.<br />

17. Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft<br />

Es h<strong>an</strong>delt sich hier im Gegensatz zur dauernden Pflege (vgl. Pkt. 24) um eine vorübergehende Pflege,<br />

die voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert.<br />

Voraussetzungen sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) bei stationärer Beh<strong>an</strong>dlung, dass<br />

- die den Haushalt führende Person sich in stationärer Beh<strong>an</strong>dlung befindet <strong>und</strong> nicht o<strong>der</strong> nur<br />

geringfügig) erwerbstätig ist. Bei Alleinerziehenden ist eine Erwerbstätigkeit jedoch unschädlich<br />

- im Haushalt mindestens 1 berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die das 15. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat o<strong>der</strong> ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger lebt<br />

b) ohne, dass eine stationäre Beh<strong>an</strong>dlung vorliegt<br />

- nach einer ambul<strong>an</strong>ten Operation bis zu 7 Tage nach dem Operationstermin<br />

9


- wenn durch Anstellung einer Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft ein stationärer<br />

Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalt vermieden wird (z.B. bei einer Liegeschw<strong>an</strong>gerschaft)<br />

- bei Alleinerziehenden, die so schwer erkr<strong>an</strong>kt sind, dass eine Hilfe im Haushalt erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

Die Familien- <strong>und</strong> Hauspflegekraft darf nicht gewöhnlich schon als Haushilfe o.ä. beschäftigt sein. Sie<br />

darf auch nicht mit <strong>der</strong> Familie verw<strong>an</strong>dt o<strong>der</strong> verschwägert sein.<br />

Es sind höchstens 8 € je St<strong>und</strong>e bzw. 64 € pro Tag beihilfefähig.<br />

18. Ausgeschlossene Heilmittel <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind nur verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig. Es gibt aber viele Zusatzregelungen,<br />

wonach auch verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelfall nicht beihilfefähig sind;<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>erseits können auch nicht verschreibungspflichtige Mittel bei bestimmten Diagnosen auf ärztliche<br />

Verordnung hin als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden.<br />

Erk<strong>und</strong>igen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer <strong>Beihilfe</strong>stelle – in <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit haben sich die<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen häufig geän<strong>der</strong>t. Die Ansprechpartner <strong>der</strong> vLw <strong>Beihilfe</strong>gruppe<br />

beraten Sie hierzu gern.<br />

Es ist ratsam, ein vom Arzt ausgefülltes <strong>und</strong> unterschriebenes Formular „Bescheinigung über<br />

apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Erkr<strong>an</strong>kungen als Therapiest<strong>an</strong>dard gelten“ zusammen mit dem Rechnungsbeleg <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />

vorzulegen.<br />

Zu den nicht beihilfefähigen Heilmitteln zählen u.a.:<br />

- M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Rachentherapeutika,<br />

- Appetithemmer<br />

- Abführmittel,<br />

- Mittel zur Körpergewichtsreduktion<br />

- Mittel zur Beh<strong>an</strong>dlung von Haarausfall<br />

- Erkältungsmittel<br />

- Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Mittel,<br />

- Mittel, die geeignet sind, ein Gut des täglichen Bedarfes zu ersetzen (Hautreinigungsmittel,<br />

Diätkost, etc.),<br />

- Empfängnisregelnde Mittel (z.B. Antibabypille) zwischen dem vollendeten 20. <strong>und</strong> 45.<br />

Lebensjahr<br />

- Potenzmittel (z.B. Viagra)<br />

Zu den nicht beihilfefähigen Beh<strong>an</strong>dlungen zählen u.a.:<br />

- wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Beh<strong>an</strong>dlungen,<br />

- heilpädagogische Beh<strong>an</strong>dlungen,<br />

- kosmetische Maßnahmen,<br />

- Beh<strong>an</strong>dlungen, die nicht von Ärzten, Heilpraktikern o<strong>der</strong> von Angehörigen <strong>der</strong> Heilhilfsberufe<br />

(Masseure, Kr<strong>an</strong>kengymnasten etc.) durchgeführt werden.<br />

Der strenge Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit ist zuletzt<br />

– obwohl juristisch strittig – vom B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht im August 2010 bestätigt worden.<br />

19. Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilmittel <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen<br />

Wissenschaftlich nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilbeh<strong>an</strong>dlungen (sog. alternative Heilbeh<strong>an</strong>dlungen) <strong>und</strong><br />

Heilmittel sind nicht beihilfefähig. Sind wissenschaftlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Heilbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Heilmittel<br />

(=Schulmedizin) ohne Erfolg <strong>an</strong>gewendet worden, können auf Gr<strong>und</strong> eines vorherigen Antrages o<strong>der</strong><br />

eines Gutachtens des Amts- o<strong>der</strong> Vertrauensarztes (-zahnarztes) die betroffenen Aufwendungen für<br />

beihilfefähig erklärt werden.<br />

Die Aufwendungen für sie können unter Umständen eine einkommenssteuerliche Berücksichtigung in<br />

Form einer „außergewöhnlichen Belastung“ finden; Voraussetzung: vor Beh<strong>an</strong>dlungsbeginn liegt ein<br />

amtsärztliches Gutachten für die medizinische Notwendigkeit vor.<br />

10


20. Impfungen<br />

Alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach den Impfempfehlungen des B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes<br />

(z.B. bei Grippe, Tet<strong>an</strong>us, Polio, Mumps, Masern, Röteln, Diphterie) sind<br />

beihilfefähig, auch wenn sie aus Anlass von Ausl<strong>an</strong>dsreisen entstehen.<br />

21. Geburt<br />

Die beihilfefähigen Aufwendungen für Beamte wie auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte im<br />

Rahmen von Geburtsfällen umfassen:<br />

- einen Zuschuss in Höhe von 170 € pro Kind für Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung<br />

(er unterliegt nicht <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale)<br />

- die Kosten u.a. für die Hebamme, den Arzt, die Arzneien, die Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung in<br />

Entbindungs<strong>an</strong>stalten <strong>und</strong> für die Schw<strong>an</strong>gerschaftsüberwachung. Das gilt nicht für Angestellte<br />

/ Tarifbeschäftigte, denn diese Kosten werden vorr<strong>an</strong>gig von <strong>der</strong> GKV übernommen.<br />

22. Unfall<br />

Bei Aufwendungen, die durch einen Unfall verursacht wurden (Sportunfälle, häusliche Unfälle etc.),<br />

sind die dadurch ver<strong>an</strong>lassten Beh<strong>an</strong>dlungskosten, nach Maßgabe <strong>der</strong> BVO, beihilfefähig. Im<br />

<strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag sind die Belege zu kennzeichnen, die auf einen Unfall zurückzuführen sind.<br />

Bei Drittverschulden ist dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>trag ein Unfallbericht beizufügen, da durch die<br />

<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle zu überprüfen ist, ob <strong>und</strong> inwieweit Schadensersatz<strong>an</strong>sprüche gegen Dritte<br />

bestehen. In Höhe <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>leistungen geht nämlich <strong>der</strong> gesetzliche Schadensersatz<strong>an</strong>spruch auf den<br />

Dienstherrn über. Zu Aufwendungen eines Dienstunfalles werden keine <strong>Beihilfe</strong>n gewährt.<br />

Der vLw empfiehlt: Bei Verletzungen, die von einem Unfall herrühren können, zur<br />

Vermeidung von zeitraubenden Rückfragen bereits eine formlose Schil<strong>der</strong>ung des<br />

Unfallereignisses beifügen.<br />

23. Beför<strong>der</strong>ungskosten<br />

Bei <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung am Aufenthaltsort <strong>und</strong> in den Nachbargemeinden des Erkr<strong>an</strong>kten sind Kosten für<br />

die Benutzung regelmäßig verkehren<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> des privaten PKW bei einfacher<br />

Entfernung bis zu 30 km nicht beihilfefähig. An<strong>der</strong>e Beför<strong>der</strong>ungskosten (Kr<strong>an</strong>kenwagen, Taxi etc.)<br />

können nur d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn sie unvermeidbar waren <strong>und</strong> ärztlich<br />

verordnet worden sind. Bei einer Chemotherapie sind die Taxikosten zur Beh<strong>an</strong>dlung (<strong>und</strong> zurück!)<br />

immer beihilfefähig. Die Bescheinigung des Arztes über die in Anspruch genommenen Termine ist<br />

vorzulegen.<br />

Fahrtkosten zu einer auswärtigen Beh<strong>an</strong>dlung bei einem Facharzt o<strong>der</strong> in einer Fachklinik können nur<br />

d<strong>an</strong>n als beihilfefähig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass eine Beh<strong>an</strong>dlung am<br />

Wohnort o<strong>der</strong> in einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähig sind gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Kosten <strong>der</strong> niedrigsten Beför<strong>der</strong>ungsklasse <strong>der</strong> regelmäßig<br />

verkehrenden Beför<strong>der</strong>ungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen<br />

(B<strong>und</strong>esbahntarif Sparpreis 25). Die <strong>Beihilfe</strong>stelle k<strong>an</strong>n die Vorlage eines entsprechenden Nachweises<br />

verl<strong>an</strong>gen. Wird <strong>der</strong> Kraftwagen des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten o<strong>der</strong> eines Angehörigen aus zwingenden<br />

Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) benutzt, so erfolgt die Abrechnung nach den<br />

Sätzen des L<strong>an</strong>desreisekostengesetzes.<br />

24. Dauernde Pflegebedürftigkeit<br />

Bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit durch die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung<br />

sind <strong>Beihilfe</strong>leistungen vorgesehen für:<br />

11


- häusliche Pflege (ambul<strong>an</strong>ter Pflegedienst o<strong>der</strong> für selbst org<strong>an</strong>isierte Pflegehilfen (z.B.<br />

Ehegatte, Kin<strong>der</strong>),<br />

- teilstationäre Pflege (Tag- o<strong>der</strong> Nachtpflege)<br />

- Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung,<br />

- vollstationäre Pflege<br />

- zusätzliche Betreuungsleistungen (z.B. bei geistigen Behin<strong>der</strong>ungen, seelischen<br />

Erkr<strong>an</strong>kungen, Demenz) – ggfs. auch ohne Anerkennung einer Pflegestufe,<br />

- Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes<br />

Die <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle übernimmt die Feststellungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung. Diese stellt durch<br />

den „Medizinischen Dienst“ die Pflegebedürftigkeit <strong>und</strong> Pflegestufe fest. Zugleich überprüft sie auch<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Rehabilitation sowie die Notwendigkeit <strong>der</strong> Versorgung mit Pflegehilfsmitteln <strong>und</strong><br />

technischer Hilfe.<br />

Bei dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit muss die <strong>Beihilfe</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Antragsformular (P)<br />

be<strong>an</strong>tragt werden (bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle <strong>an</strong>for<strong>der</strong>n).<br />

Achtung: Der vLw Die empfiehlt: zuständige Pflegeversicherung Die BVO hat einige entscheidet vom immer Pflegeversicherungsgesetz vorr<strong>an</strong>gig. abweichende<br />

Vorschriften. Lassen Sie sich nach Möglichkeit von Ihrer <strong>Beihilfe</strong>stelle beraten !<br />

WICHTIG:<br />

Wenn Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Pflegekasse, beispielsweise <strong>der</strong> Einstufung in die Pflegestufe,<br />

nicht einverst<strong>an</strong>den sind, sollten Sie Wi<strong>der</strong>spruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach <strong>der</strong><br />

Zustellung des Bescheides. Der Wi<strong>der</strong>spruch erfolgt formlos, im Regelfall bedarf es keines<br />

juristischen Beist<strong>an</strong>des. In schwierigen Fällen sollten Sie sich – außer mit dem Hausarzt – durch einen<br />

Fach<strong>an</strong>walt für Sozialrecht beraten lassen (privater Rechtsschutz).<br />

25. stationäre <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahme (früher: S<strong>an</strong>atorium)<br />

Der Antrag auf eine stationäre Rehabilitation (Reha) bzw. ein S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt nach §6 BVO<br />

sollte so frühzeitig wie möglich vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme auf dem Dienstweg (Sichtvermerk des<br />

Schulleiters ist sinnvoll) mit einem entsprechenden Attest be<strong>an</strong>tragt werden.<br />

Der vLw empfiehlt: Aus Gründen des Datenschutzes sollte das Attest in einem verschlossenen<br />

Umschlag dem Antrag beigefügt werden.<br />

Der S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt soll i. d. R. g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise in den Schulferien durchgeführt werden<br />

(Ausnahme: Anschlussheilbeh<strong>an</strong>dlung). Bei <strong>der</strong> Terminierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Einrichtung<br />

sollten Sie sich <strong>an</strong> den Feststellungen <strong>und</strong> Bewertungen des Amts – o<strong>der</strong> Vertrauensarztes orientieren,<br />

(z. B. das vom Arzt vorgeschlagene Haus in Bayern wird vom Amtsarzt abgelehnt <strong>und</strong> eine Reha in<br />

NRW vorgeschlagen).<br />

Der vLw empfiehlt: Gegen diesen Bescheid können Sie mit entsprechenden Argumenten<br />

Einspruch erheben, das kostet wie<strong>der</strong>um Zeit (!). Wenn Sie die Auflagen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />

Bei nicht zwingenden beachten, medizinischen sind nur die Arztkosten Gründen muss sowie eine die Ausnahme ärztlich verordneten bezüglich des Beh<strong>an</strong>dlungen Termins be<strong>an</strong>tragt <strong>und</strong><br />

werden. Arzneien beihilfefähig.<br />

Bewilligungsbescheide verlieren immer nach 6 Monaten ihre Gültigkeit.<br />

Der S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalt ist für 23 Kalen<strong>der</strong>tage (= 3 Wochen plus 1 An- <strong>und</strong> 1 Abreisetag)<br />

beihilfefähig (bei bescheinigter medizinischer Notwendigkeit auch länger).<br />

Eine Wie<strong>der</strong>holungsmaßnahme ist erst nach vier Jahren möglich – Ausnahmen nur aus zwingenden<br />

medizinischen Gründen.<br />

Der vLw empfiehlt: Die Notwendigkeit einer Verlängerung k<strong>an</strong>n aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Stellungnahme des Amtsarztes bereits mit <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Anerkennung ausgesprochen<br />

werden o<strong>der</strong> auch aufgr<strong>und</strong> einer Notwendigkeitsbescheinigung des Reha-Arztes während<br />

<strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle.<br />

12


Wird eine Beh<strong>an</strong>dlung außerhalb von NRW durchgeführt, obwohl sie laut amtsärztlichem Gutachten<br />

auch in NRW durchgeführt werden könnte, hat dies i.d.R. nur Auswirkungen auf die Höhe <strong>der</strong> beihilfefähigen<br />

Beför<strong>der</strong>ungskosten.<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähig sind die Kosten für:<br />

- amtsärztliche Untersuchung<br />

- Beför<strong>der</strong>ungskosten (Pauschalen)<br />

- Kurtaxe<br />

- Arztkosten<br />

- Ärztlich verordnete Heilbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Arzneimittel<br />

- Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung:<br />

Hat die Reha-Einrichtung eine Preisvereinbarung (Pauschale) mit einem Sozialversicherungsträger,<br />

sind die übrigen Kosten in Höhe <strong>der</strong> Pauschale beihilfefähig. Werden neben <strong>der</strong> Pauschale zusätzliche<br />

Arztleistungen <strong>und</strong> Anwendungen separat in Rechnung gestellt, wird die Pauschale um 30% gekürzt<br />

Da Reha-Einrichtungen i.d.R. eine Pauschalvereinbarung mit Sozialversicherungsträgern haben,<br />

sollten Sie darauf bestehen, zu diesem Pauschalsatz (auch wenn Sie privat versichert sind!)<br />

untergebracht zu werden. Dieser Pauschalsatz ist d<strong>an</strong>n in voller Höhe beihilfefähig<br />

Verfügt die <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Reha-Einrichtung über keine o.a. Pauschalvereinbarung sind Unterkunft <strong>und</strong><br />

Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz <strong>der</strong> Einrichtung, höchstens aber bis 104 €<br />

beihilfefähig. Die Arztkosten <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen sind jedoch zusätzlich ebenso beihilfefähig.<br />

Zweckmäßigerweis teilen Sie <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle mit Ihrem Antrag bereits mit, welches S<strong>an</strong>atorium Sie<br />

aufsuchen möchten, damit die <strong>Beihilfe</strong>stelle Sie ggf. auf etwaige beihilferechtliche Einschränkungen<br />

hinweisen k<strong>an</strong>n (nach Möglichkeit fügen Sie auch einen Hausprospekt des S<strong>an</strong>atoriums bei).<br />

Bei Müttergenesungskuren, Mutter-/Vater-Kind-Kuren nach § 6a BVO gilt das zur stationären Reha<br />

gesagte entsprechend.<br />

Für mitgenommene nicht beh<strong>an</strong>dlungsbedürftige Kin<strong>der</strong> bis 12 Jahre wird für die Aufwendungen von<br />

Fahrtkosten, Kurtaxe <strong>und</strong> Unterkunft ein fester Zuschuss von 30 € täglich gezahlt.<br />

Gleiches gilt für die Aufwendungen eines Elternteils, wenn bei einem beh<strong>an</strong>dlungsbedürftigem Kind<br />

bis 14 Jahren <strong>der</strong> Amtsarzt bestätigt hat, dass zum Beh<strong>an</strong>dlungserfolg die Anwesenheit <strong>der</strong> Mutter /<br />

des Vaters zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahme (Reha)<br />

Aufwendungen für Ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahmen sind gemäß § 7 Abs. 4 BVO nur in<br />

Einrichtungen beihilfefähig, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag<br />

geschlossen haben. Auch hier ist wie bei <strong>der</strong> stationären Reha die vorherige Anerkennung <strong>der</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong>fähigkeit unbedingt erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>Beihilfe</strong>fähig sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Arztkosten sowie die ärzlich verordneten Anwendungen <strong>und</strong><br />

Arzneimittel.<br />

Wird die ambul<strong>an</strong>te Reha durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, ist die Pauschale in Höhe <strong>der</strong><br />

Preisvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger beihilfefähig.<br />

Arzneimittel sind zusätzlich ebenso beihilfefähig<br />

Nebenkosten wie z.B. Verpflegungs- <strong>und</strong> Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe <strong>und</strong> Fahrtkosten<br />

sind – soweit sie nicht in <strong>der</strong> Pauschalvereinbarung enthalten sind – bis zu 20 € täglich beihilfefähig.<br />

26. Abschlagszahlung / Vorschuss<br />

Bei längerem Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalt sowie bei Kuren sind Abschlagszahlungen möglich.<br />

Der Antrag k<strong>an</strong>n formlos gestellt werden, entsprechende Unterlagen über die Dauer <strong>und</strong> Kosten sind<br />

beizufügen.<br />

Zahlungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle erfolgen nur <strong>an</strong> den <strong>Beihilfe</strong>berechtigten selbst.<br />

13


27. Heilkuren<br />

Heilkuren nach § 7 BVO sind ambul<strong>an</strong>te Kuren.<br />

Eine Heilkur soll in den Sommerferien durchgeführt werden. Für medizinisch begründete Son<strong>der</strong>fälle,<br />

in denen nach einer Bescheinigung des Amtsarztes ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er Zeitpunkt für die Heilkur geboten ist,<br />

ist dies außerhalb <strong>der</strong> Sommerferien möglich. <strong>Beihilfe</strong>fähig sind dabei die Aufwendungen für den<br />

Arzt, für Arzneien <strong>und</strong> Heilbeh<strong>an</strong>dlungen (Massagen, Bä<strong>der</strong> etc.) – unter Beachtung von<br />

Begrenzungen <strong>und</strong> Höchstbeträgen.<br />

Zu den Kosten für das amtärztliche Gutachten, Fahrtkosten, Kurtaxe sowie Unterkunft <strong>und</strong><br />

Verpflegung, wird ein Zuschuss von 30 € / täglich gewährt.<br />

Die Dauer des Aufenthaltes ist auf 23 Kalen<strong>der</strong>tage einschließlich <strong>der</strong> Reisetage begrenzt.<br />

Ist im laufenden o<strong>der</strong> in den drei vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen Kalen<strong>der</strong>jahren bereits eine beihilferechtlich<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Maßnahme nach den §§ 6, 6a o<strong>der</strong> 7 BVO (d.h. stationäre o<strong>der</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitation<br />

bzw. Heilkur) durchgeführt worden, so k<strong>an</strong>n eine Heilkur nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Ausnahme: es wird<br />

eine medizinische Notwendigkeit bescheinigt.<br />

Für die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit einer Heilkur ist die vorherige Anerkennung durch die<br />

<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle – auf Gr<strong>und</strong> des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes – erfor<strong>der</strong>lich. Der<br />

Antrag sollte so frühzeitig wie möglich vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme auf dem Dienstweg (Sichtvermerk<br />

des Schulleiters ist sinnvoll) mit einem entsprechenden Attest be<strong>an</strong>tragt werden.<br />

Ab 01.01.2004 sind Heilkuren auch für Versorgungsempfänger <strong>und</strong> Angehörige beihilfefähig.<br />

Ambul<strong>an</strong>te Der vLw empfiehlt (Heil-)Kuren Versorgungsempfängern können auch in einem <strong>und</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Angehörigen, Kurort sich im EU-Ausl<strong>an</strong>d die Anwendungen durchgeführt vom<br />

werden, Hausarzt wenn verschreiben <strong>der</strong> Kurort nach zu lassen Heil<strong>an</strong>zeige <strong>und</strong> sich <strong>und</strong> d<strong>an</strong>n Stellungnahme in einem Heilbad des Amtsarztes beh<strong>an</strong>deln geeignet zu lassen. ist.<br />

Ein höherer <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch (z.B. für teurere Beh<strong>an</strong>dlungen o<strong>der</strong> Fahrtkosten) ergibt sich hierdurch<br />

nicht.<br />

28. Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung<br />

Die im Ausl<strong>an</strong>d entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen können nur bis zu <strong>der</strong> Höhe <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, wie sie<br />

im Inl<strong>an</strong>d entst<strong>an</strong>den <strong>und</strong> beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen.<br />

Bei Aufwendungen in einem EU-Staat ist ein Kostenvergleich nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn gebietsfremden<br />

Personen regelmäßig höhere Gebühren als <strong>an</strong>sässigen Personen berechnet werden.<br />

Tipp: sich bei teuren Privatbeh<strong>an</strong>dlungen durch den Arzt direkt bescheinigen lassen, dass dies nicht<br />

zutrifft, denn die <strong>Beihilfe</strong>stelle kürzt hier gern!<br />

Eine Vergleichsberechnung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Aufwendungen 1.000 € nicht übersteigen.<br />

Beför<strong>der</strong>ungskosten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer Ausl<strong>an</strong>dsbeh<strong>an</strong>dlung (z.B. Rückführungskosten)<br />

sind nicht beihilfefähig<br />

Für S<strong>an</strong>atoriumsbeh<strong>an</strong>dlungen <strong>und</strong> Kuren gelten weitere Einschränkungen.<br />

Bei Belegen aus dem Nicht-EURO-Ausl<strong>an</strong>d ist darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Rechnungsbetrag tagesaktuell<br />

in EURO umgerechnet wird <strong>und</strong> erst d<strong>an</strong>n eingereicht wird.<br />

Der vLw empfiehlt, eine Ausl<strong>an</strong>dsversicherung abzuschließen: r<strong>und</strong> um die Welt, r<strong>und</strong> um<br />

die Uhr, das g<strong>an</strong>ze Jahr – Jahresdeckung für beliebig viele Ausl<strong>an</strong>dsreisen. Achtung,<br />

Preisvergleiche! Es gibt schon Versicherungen für weniger als 30 € pro Person <strong>und</strong> Jahr<br />

o<strong>der</strong> Familienversicherungen.<br />

29. Bemessungssätze<br />

14


<strong>Beihilfe</strong>bemessungssätze<br />

- für den <strong>Beihilfe</strong>berechtigten ohne bzw. mit einem Kind 50 %<br />

- mit zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen Kin<strong>der</strong>n 70 %<br />

- für Empfänger von Versorgungsbezügen / Pensinäre 70 %<br />

- für berücksichtigungsfähige Ehegatten / eingetragene 70 %<br />

Lebenspartner (Einkünfte < 18.000 € gem. EStG �<br />

es zählt <strong>der</strong> BRUTTO-Betrag <strong>der</strong> Einkünfte (auch bei Renten) !<br />

- für berücksichtigungsfähige Kin<strong>der</strong> 80 %<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Wenn für Kin<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geld gezahlt wird bzw. Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld besteht, werden<br />

Sie beim Familienzuschlag berücksichtigt, d<strong>an</strong>n sind sie bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> berücksichtigungsfähig.<br />

Sind bei zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen Kin<strong>der</strong>n beide Elternteile beihilfeberechtigt,<br />

beträgt <strong>der</strong> Bemessungssatz nur bei einem Berechtigten 70 % <strong>und</strong> beim <strong>an</strong><strong>der</strong>en 50 %.<br />

Wer den 70 %-igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

festzulegen. Ebenso muss seit <strong>der</strong> Einführung des zentralen Sc<strong>an</strong>-Verfahrens <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle<br />

mitgeteilt werden, wer auf Dauer die Aufwendungen für die Kin<strong>der</strong> einreicht, da keine Originalbelege<br />

mehr eingereicht werden.<br />

Der vLw empfiehlt: Da die Entscheidung praktisch nicht wi<strong>der</strong>rufbar ist, sollte bei <strong>der</strong><br />

Entscheidung für die 70 % immer <strong>der</strong> beihilfeberechtigte Beamte berücksichtigt werden,<br />

wenn <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Elternteil als Angestellter beihilfeberechtigt ist (Beitragseinsparung in <strong>der</strong><br />

PKV des Beamten !)<br />

Wenn Personen eine Rente beziehen, erhalten sie von dem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss<br />

zur Kr<strong>an</strong>ken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung. Wenn ein Zuschuss von mehr als 80 € zusteht, verringert sich<br />

<strong>der</strong> Bemessungssatz um 10 % . Ein Verzicht auf Zuschuss<strong>an</strong>teile ist zwar möglich, verhin<strong>der</strong>t jedoch<br />

nicht die Kürzung.<br />

Diese Kürzung gilt nicht für Personen, die in einer GKV pflichtversichert sind.<br />

Das bedeutet, dass sich <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte bzw. <strong>der</strong> Ehegatte ggf. im vorgerückten Alter in <strong>der</strong><br />

PKV höher versichern muss (z.B. mit 40 % statt mit 30 % <strong>der</strong> Aufwendungen). Je nach<br />

Versicherungsvertrag drohen evtl. Risikozuschläge o<strong>der</strong> Ausschlüsse für bestehende Kr<strong>an</strong>kheiten.<br />

Der Bemessungssatz richtet sich immer nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung, d.h.<br />

wenn die Aufwendungen entstehen.<br />

30. Begrenzung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong> <strong>und</strong> Leistungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>ken- Pflege- <strong>und</strong> Unfallversicherung (auch eine Zusatzversicherung<br />

für Zahnersatz) dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen – 100 % Erstattungsgrenze.<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaustagegeld <strong>und</strong> Summenversicherungen, d. h. Pauschalsummen bleiben bis zu<br />

80 € / täglich außer Betracht, mehr wird <strong>an</strong>gerechnet !<br />

Beitragsrückerstattungen, Lebens- <strong>und</strong> Sterbegeldversicherungen bleiben g<strong>an</strong>z außer Betracht.<br />

Der vLw empfiehlt: Versichern Sie sich nur gegen das Restrisiko. Fügen Sie beim ersten<br />

Antrag auf <strong>Beihilfe</strong> bzw. bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenversicherung eine Bescheinigung <strong>der</strong><br />

Kr<strong>an</strong>kenversicherung, die die Höhe <strong>der</strong> Versicherungsleistungen bek<strong>und</strong>et, bei - sog.<br />

Quotenbescheinigung.<br />

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31. Kostendämpfungspauschale<br />

Trotz heftigem Wi<strong>der</strong>spruch wurde die Kostendämpfungspauschale am 01.01.1999 eingeführt.<br />

Seit dem 01.12.2005 steht fest, dass sie verfassungsgemäß ist.<br />

Je Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem Aufwendungen entst<strong>an</strong>den sind, wird die <strong>Beihilfe</strong> um die Pauschale gekürzt.<br />

Stufe Besoldungsgruppe Pauschale<br />

1 A 7 bis A 11 € 150<br />

2 A 12 bis A 15 € 300<br />

3 A 16 bis B 3 € 450<br />

4 höhere Besoldungsgruppe € 600<br />

bzw. € 750<br />

Die Kostendämpfungspauschale vermin<strong>der</strong>t sich:<br />

- um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind<br />

- bei Ruhest<strong>an</strong>dsbeamten gemäß dem individuellen Ruhegehaltssatz<br />

(max. 70% <strong>der</strong> entsprechenden Pauschale für aktive Bedienstete)<br />

- bei Witwen / Witwern (60 % des individuellen Ruhegehaltssatzes, max. 40 %)<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Pauschale für aktive Bedienstete)<br />

- bei allen Teilzeitbeschäftigten <strong>an</strong>teilig (auch bei Altersteilzeit <strong>und</strong> Sabbatjahr)<br />

WICHTIG:<br />

es hierbei zu beachten, dass immer <strong>der</strong> Status zum Zeitpunkt <strong>der</strong> 1. <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsstellung von <strong>der</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong>stelle zugr<strong>und</strong>e gelegt wird!<br />

Die Kostendämpfungspauschale entfällt:<br />

- bei Waisen<br />

- bei Beamten auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst<br />

- bei <strong>Beihilfe</strong>berechtigten, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkasse versichert sind<br />

- für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen<br />

- für Aufwendungen wegen dauern<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

- bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kheitsfürsorge<br />

- bei Personen, die aus familienpolitischen Gründen beurlaubt sind bzw. sich in Elternzeit<br />

befinden (ausgenommen bei unterhälftiger Teilzeitarbeit)<br />

- für den Zuschuss zur Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung<br />

Außerdem fällt für noch ausstehende Aufwendungen eines Verstorbenen im Todesjahr <strong>und</strong> im darauf<br />

folgenden Jahr keine Kostendämpfungspauschale mehr <strong>an</strong>.<br />

Der vLw empfiehlt: Prüfen Sie selbst, ob sich entsprechende Zusatzversicherungen lohnen<br />

(z.B. Kr<strong>an</strong>kenhaus). Lassen Sie sich von verschiedenen Versicherungen Angebote<br />

unterbreiten.<br />

32. Rückzahlungspflicht<br />

Eine Rückzahlungspflicht überzahlter <strong>Beihilfe</strong> besteht u.a. immer, wenn:<br />

- die Festsetzung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig o<strong>der</strong><br />

unvollständig waren (Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle verjähren erst nach 30 Jahren)<br />

- die <strong>Beihilfe</strong> unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> als Abschlag (Vorschuss) o<strong>der</strong><br />

aufgr<strong>und</strong> eines vorläufigen Bescheides gewährt wurde,<br />

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- <strong>der</strong> M<strong>an</strong>gel des rechtlichen Gr<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> die Fehlerhaftigkeit des <strong>Beihilfe</strong>bescheides so<br />

offensichtlich war, dass <strong>der</strong> Empfänger dies hätte erkennen müssen (Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche<br />

<strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle verjähren erst nach 30 Jahren)<br />

33. Todesfall<br />

Beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines berücksichtigungsfähigen Kindes<br />

o<strong>der</strong> des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten selbst ist die Pauschale für Bestattungskosten ist ab 01.02.2004 ersatzlos<br />

weggefallen.<br />

Es besteht nur noch ein Anspruch auf die Erstattung von Überführungskosten <strong>und</strong> die Erstattung <strong>der</strong><br />

Kosten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> letzten mit <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle noch nicht abgerechneten Kr<strong>an</strong>kheit.<br />

Hierzu zählen auch noch nicht abgerechnete Pflegekosten. Empf<strong>an</strong>gsberechtigt ist, wer die Kostenbelege<br />

zuerst einreicht.<br />

Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe für den/die hinterbliebenen Haushaltsmitglie<strong>der</strong> gem. §11 (2)<br />

BVO (<strong>Beihilfe</strong>verordnung) – längstens für 6 Monate - beihilfefähig ist.<br />

Der vLw empfiehlt, fin<strong>an</strong>zielle Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen.<br />

Witwen, Witwer <strong>und</strong> Waisen können nach dem Tode des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten eine eigene<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigung erhalten, sofern Sie weiter Bezüge (z.B. Waisengeld) erhalten.<br />

Zusätzlich zur <strong>Beihilfe</strong> wird in einem separaten Verfahren gem. §18 BeamtVG<br />

(Beamtenversorgungsgesetz) einmalig ein Sterbegeld gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den zuletzt<br />

erhaltenen Bezügen.<br />

34. Wi<strong>der</strong>sprüche / Rechtsschutz<br />

Legen Sie bei Aberkennung von Aufwendungen o<strong>der</strong> Überschreitung des Schwellenwertes nicht<br />

sofort einen Wi<strong>der</strong>spruch ein. Mit Ihrem Wi<strong>der</strong>spruch lösen Sie ein Verfahren aus, das einen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid verursacht, gegen den Sie innerhalb 4 Wochen (Fristwahrung) vor dem<br />

Verwaltungsgericht klagen können. Verwaltungsakte – auch <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>bescheid – sind 12 Monate<br />

offen, sofern sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In <strong>der</strong> Regel haben <strong>Beihilfe</strong>bescheide ab<br />

01.07.2008 jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hier gilt auch eine 4 Wochen Frist, um den<br />

Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen. Ein Wi<strong>der</strong>spruch muss schriftlich erfolgen <strong>und</strong> begründen, gegen was genau<br />

er sich richtet. Die Begründung des Wi<strong>der</strong>spruches k<strong>an</strong>n auch später in einer separaten Erklärung (z.B.<br />

per Brief) erfolgen.<br />

Lassen Sie sich vorher vom vLw-Service beraten, d<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n festgestellt werden, ob Aussicht auf<br />

Erfolg für einen Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> ggfs. ein Klageverfahren besteht. In diesem Fall können Sie den<br />

Rechtsschutz des vLw be<strong>an</strong>tragen.<br />

35. Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> <strong>Beihilfe</strong><br />

Die <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit von Kin<strong>der</strong>n setzt einen Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> auf Berücksichtigung im<br />

Familienzuschlag nach dem B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz voraus.<br />

Sie besteht auch d<strong>an</strong>n, wenn das Kind über 18 ist <strong>und</strong> sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet,<br />

unabhängig davon, ob das Kin<strong>der</strong>geld ausgezahlt wird.<br />

Kin<strong>der</strong> sind auch d<strong>an</strong>n bei <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> berücksichtigungsfähig, wenn kein Kin<strong>der</strong>geld wegen<br />

Überschreitens <strong>der</strong> Einkommensgrenzen ausbezahlt wird.<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzliche Kin<strong>der</strong>geldberechtigung erlischt mit Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung spätestens aber<br />

nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Zeit des Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienstes wird ebenfalls nicht<br />

berücksichtigt, verlängert aber die gr<strong>und</strong>sätzliche Kin<strong>der</strong>geldberechtigung entsprechend über die<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus, sofern noch Ausbildung besteht.<br />

Es gibt eine Ausnahmeregelung zum <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch nach altem Recht für studierende Kin<strong>der</strong>:<br />

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„Kin<strong>der</strong> von <strong>Beihilfe</strong>berechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 <strong>an</strong> einer Hochschule o<strong>der</strong> Fachhochschule<br />

eingeschrieben waren, gelten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich<br />

geleisteter Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.“<br />

Sie werden weiterhin beim <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch <strong>und</strong> beim Bemessungssatz <strong>der</strong> beihilfeberechtigten Eltern<br />

berücksichtigt.<br />

Im Folgenden sollen die beihilferechtlichen Regelungen, die für Kin<strong>der</strong> spezielle Regelungen enthalten,<br />

geson<strong>der</strong>t aufgelistet werden:<br />

a) Bemessungssätze (vgl. Pkt. 29)<br />

Für <strong>Beihilfe</strong>berechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind betragen die<br />

Bemessungssätze für die entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen 50 %, bei zwei o<strong>der</strong> mehr berücksichtigungsfähigen<br />

Kin<strong>der</strong>n 70 %. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil 70<br />

%,<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e verbleibt bei 50 %. Wer den 70%igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigten festzulegen <strong>und</strong> k<strong>an</strong>n nur im Ausnahmefall wi<strong>der</strong>rufen werden. Ebenso müssen<br />

sich d<strong>an</strong>n beide Eltern verbindlich darauf einigen, wer die Aufwendungen für die Kin<strong>der</strong> geltend<br />

macht. Dies muss auf einem bes. Formular <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle gegenüber erklärt werden<br />

<strong>und</strong> ist nur im Ausnahmefall än<strong>der</strong>bar.<br />

Für Kin<strong>der</strong> ergibt sich ein eigener Bemessungssatz von 80 %, sofern sie berücksichtigungsfähig sind.<br />

WICHTIG:<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Än<strong>der</strong>ung des Bemessungssatzes, weil z.B. nur noch 1 berücksichtigungsfähiges<br />

Kind vorliegt, unverzüglich Ihre private Kr<strong>an</strong>kenversicherung (PKV) davon in<br />

Kenntnis setzen. Sie vermeiden so eine erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung, wenn <strong>der</strong> Versicherungsvertrag<br />

umgestellt wird, um den Entfall <strong>der</strong> 20%igen <strong>Beihilfe</strong>erstattung durch die PKV zu kompensieren.<br />

b) Kostendämpfungspauschale (vgl. Pkt. 31)<br />

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2004 entst<strong>an</strong>den sind, wird die Kostendämpfungspauschale um<br />

den Betrag von 60 € je Kind vermin<strong>der</strong>t.<br />

c) <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch in <strong>der</strong> Beurlaubung (vgl. Pkt. 3)<br />

In den nachfolgenden Fällen besteht ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch auch in <strong>der</strong> Beurlaubung:<br />

1. Nimmt die <strong>Beihilfe</strong>berechtigte / <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte Urlaub aus familienpolitischen Gründen,<br />

so besteht <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch fort („Während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Beurlaubung ohne Dienstbezüge<br />

nach §85a Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.2 S.1 besteht ein Anspruch auf Leistungen<br />

<strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenfürsorge in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>regelungen für Beamte<br />

mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger<br />

eines <strong>Beihilfe</strong>berechtigten wird o<strong>der</strong> Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des SGB V hat.“)<br />

2. Ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch ergibt sich nach dem B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG) in<br />

§ 86 Abs.2 LBG , wenn �die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte sich in <strong>der</strong> Elternzeit befindet o<strong>der</strong> �in<br />

Teilzeit während <strong>der</strong> Elternzeit mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet.<br />

3. <strong>Beihilfe</strong>berechtigt ist ferner, wer sich im Mutterschaftsurlaub befindet.<br />

Für Angestellte ergibt sich während <strong>der</strong> Beurlaubung ein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch aus § 2 BVOAng. in den<br />

folgenden Fällen:<br />

1. unbezahlter Son<strong>der</strong>urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines erkr<strong>an</strong>kten <strong>und</strong><br />

versicherten Kindes,<br />

2. in <strong>der</strong> Elternzeit <strong>und</strong><br />

3. im Mutterschaftsurlaub.<br />

d) Kieferorthopädische Leistungen (vgl. Pkt. 9)<br />

Aufwendungen für diese Leistungen unterliegen nur d<strong>an</strong>n dem <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch, wenn das Kind bei<br />

Beginn <strong>der</strong> Beh<strong>an</strong>dlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht<br />

bei schweren Kiefer<strong>an</strong>omalien, die eine kombinierte kiefer-chirurgische <strong>und</strong> kieferorthopädische<br />

Beh<strong>an</strong>dlung erfor<strong>der</strong>n.<br />

e) Unterstützung im Haushalt (vgl. Pkt. 17)<br />

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f) Brillen / Kontaktlinsen (vgl. Pkt. 12)<br />

Zusätzlich gilt: Sportbrillen für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die diese Brillen während des Schulsports<br />

tragen müssen, sind stets beihilfefähig.<br />

g) Früherkennung von Kr<strong>an</strong>kheiten<br />

Notwendige Aufwendungen zur Früherkennung von Kr<strong>an</strong>kheiten sind u.U. beihilfefähig:<br />

1. bei Kin<strong>der</strong>n bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen sowie<br />

2. nach Vollendung des zehnten Lebensjahres für eine Untersuchung zur Früherkennung von<br />

Kr<strong>an</strong>kheiten, die ihre körperliche <strong>und</strong> geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.<br />

h) Geburt (vgl. Pkt. 21)<br />

Aufwendungen <strong>an</strong>lässlich einer Geburt sind in folgendem Umf<strong>an</strong>g beihilfefähig:<br />

1. für die Säuglings- <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>ausstattung: 170 € je Kind (unterliegt nicht <strong>der</strong><br />

Kostendämpfungspauschale)<br />

2. eine <strong>Beihilfe</strong> zu den durch die Geburt ver<strong>an</strong>lassten Aufwendungen für den Arzt, die Hebamme,<br />

die Schw<strong>an</strong>gerschaftsüberwachung, die Arzneien <strong>und</strong> Fahrtkosten (Kopie <strong>der</strong> Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

beifügen!).<br />

Nicht beihilfefähig sind Kosten für „Wickelkurse“ <strong>und</strong> �Geburtsvorbereitungskurse für Männer.<br />

Die Kosten für die Rückbildungsgymnastik sind beihilfefähig, wenn diese innerhalb von 4 Monaten<br />

nach <strong>der</strong> Geburt begonnen <strong>und</strong> spätestens 9 Monate nach <strong>der</strong> Geburt beendet wird.<br />

Bei Angestellten Ehegatten eines Beamten gilt die 18.000 € Ausschlussgrenze nicht in Geburtsfällen –<br />

sie erhalten in jedem Falle alle beihilfefähigen Aufwendungen erstattet.<br />

i) Unfall (vgl. Pkt. 22)<br />

Kommt es bei Kin<strong>der</strong>n im Kin<strong>der</strong>garten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schule zu einem Unfall, sind Aufwendungen beim<br />

jeweiligen Träger <strong>der</strong> Einrichtung <strong>an</strong>zumelden. Verbleiben noch Restkosten, k<strong>an</strong>n möglicherweise<br />

eine <strong>an</strong>teilige <strong>Beihilfe</strong> gewährt werden.<br />

j) Diätnahrung<br />

Aufwendungen für vollbil<strong>an</strong>zierte Formeldiäten sind für Säuglinge <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong> bis zum 3. Lebensjahr<br />

d<strong>an</strong>n beihilfefähig, wenn eine Kuhmilcheiweißallergie vorliegt. Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkin<strong>der</strong>n<br />

mit Neuro<strong>der</strong>mitis ist eine <strong>Beihilfe</strong>fähigkeit für einen Zeitraum von 6 Monaten gegeben, sofern<br />

Elementardiäten zu diagnostischen Zwecken verordnet werden.<br />

36. Vor<strong>an</strong>erkennung (von Aufwendungen)<br />

Der <strong>Beihilfe</strong>stelle werden im sogen<strong>an</strong>nten Vor<strong>an</strong>erkennungsverfahren vom <strong>Beihilfe</strong>berechtigten Aufwendungen<br />

avisiert <strong>und</strong> zur Genehmigung (=Vor<strong>an</strong>erkennung) vorgelegt. Damit ist die Zusicherung<br />

gegeben, dass die entstehenden Aufwendungen von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> erstattet werden, sofern m<strong>an</strong> die möglichen<br />

Einschränkungen <strong>und</strong> Erläuterungen im Genehmigungsbescheid <strong>und</strong> die BVO beachtet.<br />

Für folgende Kosten ist die vorherige Anerkennung zwingend vorgeschrieben:<br />

- stationäre <strong>und</strong> ambul<strong>an</strong>te Rehabilitationsmaßnahmen (S<strong>an</strong>atoriumsaufenthalte, vgl. Pkt.25)<br />

- ambul<strong>an</strong>te Kuren (Heilkuren, vgl. Pkt. 27)<br />

- stationäre Müttergenesungskuren o<strong>der</strong> Mutter-/Vater-Kind-Kuren<br />

- ambul<strong>an</strong>te psychotherapeutische Beh<strong>an</strong>dlung (Ausnahme: bis zu 5 probatorische Sitzungen, vgl.<br />

Pkt. 11)<br />

- medizinisch notwendige Beh<strong>an</strong>dlung im Ausl<strong>an</strong>d<br />

- Impl<strong>an</strong>tate im Zahnbereich (vgl. Pkt. 9)<br />

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