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SANIERUNG<br />

Wann und wie?<br />

Jedenfalls steht eine Sanierung an, wenn einfache Reparaturen nicht mehr ausreichen<br />

oder Reparaturen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind.<br />

Die alte Heizanlage, die sehr häufige Wartungs- und Reparatureinsätze erfordert und<br />

auch sonst in Sachen Energieeffizienz veraltet ist, sollte möglichst rasch erneuert werden.<br />

Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft (Mehrheit). Es ist durchaus zulässig, dass anstatt<br />

der bisher alten Ölheizung eine moderne Wärmepumpe eingebaut wird, auch<br />

wenn das eine, über den Erhaltungsbegriff hinausgehende Verbesserung darstellt.<br />

Das einfache Bitumendach kann durch ein weit haltbareres Kupferdach ersetzt werden,<br />

ohne dass damit der Erhaltungsbegriff gesprengt wird.<br />

Gefahr im Verzug<br />

Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinschaft bzw. der bestellte Verwalter umgehend aktiv<br />

zu werden, ohne dass dem einzelnen Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft ein<br />

Vetorecht zusteht. Die Gefahrenabwendung (das betrifft nicht nur die Gefahr für Leib<br />

und Leben) hat unmittelbar zu erfolgen. Beim Aktivwerden bei Gefahr im Verzug kann<br />

auch die Folgeschadenabwendung verstanden werden.<br />

Der Beschluss<br />

Hier hat die Eigentümergemeinschaft bzw. die Mehrheit der Gemeinschaft nach grundbücherlichen<br />

Anteilen eine große Entscheidungsgewalt. Der Hausverwalter hat die Weisung,<br />

die durch Abstimmung entstandenen Mehrheitsbeschlüsse umzusetzen, sofern sie<br />

sich im gesetzlichen Rahmen befinden. Das heißt, die Mehrheit der Gemeinschaft kann<br />

sich entweder für oder gegen eine Sanierung aussprechen. Trotzdem darf nicht vergessen<br />

werden, dass die Gemeinschaft eine Verantwortung für die Erhaltung der Liegenschaft<br />

trifft. Diese Verantwortung und Verpflichtung kann nicht durch einen Mehrheitsentscheid<br />

aufgehoben werden.<br />

Klar wird das, wenn die Gemeinschaft sich z.B. nicht durchringen kann, die Sanierung des<br />

Daches in Auftrag zu geben. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist es recht klar, was der Verwalter<br />

zu tun hat. Aber was, wenn der Verwalter abstimmen lässt und kein Mehrbeschluss für<br />

die Sanierung des Daches zustande kommt und der Dachgeschoßwohnungseigentümer,<br />

weil er im Schadensfall unmittelbar betroffen ist, darauf besteht, dass diese dringenden<br />

Erhaltungsmaßnahmen gesetzt werden?

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