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Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen

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1/.

an teltarifvertrug

für Hausgehilfinnen

GEWERKSC HAFT

fM セBNL@

NAHRUNG

GENUSS

GASTSTATTEN


DIESEN

MANTELTARIFVERTRAG

·hat die Gewerkschaft Nahrung-Gerruß-

Gaststätten für die Hausgehilfinnen abgeschlossen.

Uber die Bestimmungen

und die Auslegung d_ieses Vertrages

können sich die Hausgehilfinnen in

Zweifelsfragen von den Ortsverwaltungen

der Gewerkschaft Nahrung-

Genuß- Gaststätten beraten lassen.

Dieser Manteltarifvertrag stellt für die

große und wichtige Berufsgruppe der

Hausgehilfinnen einen echten sozialen

Fortschritt dar. An den Hausgehilfinnen

liegt es, die notwendigen

Folgerungen zu ziehen, um weitere

Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen

durchsetzen zu können. Dieses

gelingt nur, wenn sie sich der großen

Organisation, die ihre Interessen wirksam

vertritt, anschließen, der

GEWERKSCHAFT

NAHRUNG - GENUSS -

GASTSTÄTTEN

1

EINLEGEBLATT

für den Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen

Zwischen den Tarifpartnern

vom 6. Juli 1955.

Deutscher Hausfrauen: Bund e. V .

und der

Gewerkschaft Nahrung-Ge nuß-Gaststätten

wurde vereinbart, daß die bisherigen §§ 5, Ziffer 3, und

8, Zi ffer 1 und 3, außer Kraft gesetzt werden und ab

I. Januar 1959 folgenden Wortlaut erhalten :

§ 5 Zifter 3 Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner

Freizeit ihm zustehende Mahlzeiten nicht

gewährt werden, so sin d diese nach den in

den jeweiligen Ländern geltenden amtlich

festgesetzten Sachtezugswerten zu entschädigen.

§ 8 Zifter 1 Bei Arbeits unfähigkeit de s Arbeitnehmers

durch Krankheit oder Unfall wird für die

ersten zwei Tage der volle Lohnausgleich

gewährt. Besteht das Arbeitsverhältnis

4 Wochen oder länger, wird darüber h inaus

bis zur Dauer von 6 Wochen ein Zuschuß

zum Krankengeld gezahlt.


Manteltarifvertrag

§ 8 Ziffer 3 Ist der Arbeitnehmer nicht in die häusliche

Gemeinschaft aufgenommen oder wird die

Versorgung anderweitig übernommen, so

wird als Zuschuß zum Krankengeld der

Unterschiedsbetrag コキゥセ」ィ・ョ@ dem Krankengeld

und 90% des Netto-Durchschnittsverdienstes

der letzten 4 Wochen oder des

letzten Monats bezahlt. Unter Netto-Durd1-

schnittsverdienst ist das A r.beitseinkommen

' einschließlich der geltenden Sam bezu gswerte

in den einzelnen Ländern· nach Abzug der

Lohnsteuer un d der Sozialversicherungsbeiträge

des Arbeitnehmers zu verstehen.

Hamburg, den 1. Januar 1959

abgeschlossen zwischen dem

DEUTSCHEN HAUSFRAUEN BUND

Berufsverband der Deutschen Hausfrau

Frankfurt am Main, Klaus-Groth-Straße 31

und der

GEWERKSCHAFT

GEWERKSCHAFT

NAHRUNG • GENUSS ·

GASTSTÄTTEN

Hauptverwaltung

Sitz Harnburg

gez. eャゥウ。「・エィ セ@ Ostermeier

DEUTSCHER

HAUSFRAUEN BUND E. V.

Berufsverband

der Deutschen Hausfrau

Sitz Herford (Westf.)

gez. Lotte Uekermann

(Präsidentin )

NAHRUN G -

GEN USS- GASTSTÄTTEN

Hauptverwaltung, Harnburg 1, Besenbinderhof 56


§ 1 GELTUNGSBEREICH:

Dieser Manteltarifvertrag gilt:

a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

einschließlich Westberlin;

b) fachlich und personell: für alle Arbeitnehmer in Privathaushalten,

soweit sie überwiegend mit bauswirtschaftlichen

Arbeiten beschäftigt werden, ohne Rücksicht

darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht.

§ 2 EINSTELLUNG UND ENTLASSUNG

1. Eine Beschäftigung auf Probe ist bei hauswirtschaftliehen

Arbeitnehmern höchstens für die Zeit von zwei

Wochen zulässig. Sie darf nur einmal um die gleiche

Zeit verlängert werden. Während der Probezeit kann

das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Innehaltung

einer achttägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann unter Innehaltung

einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den

Schluß des Kalendermonats gekündigt werden, wenn

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterkunft gewährt.

Wird keine Unterkunft gewährt, muß die

Kündigung bis zum 15. des Monats zum Schluß des

Kalendermonats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet

bei fristgemäßer Kündigung am letzten Tag des

Kalendermonats spätestens um 17 Uhr.

2

3. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem

Arbeitnehmer zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle

einmal wöchentlich ein halber Tag- ausschließlidl

der sonst gegebenen Freizeit - unter Berücksichtigung

der Dienststunden des Arbeitsamtes zu

gewähren.

4. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben

unberührt.

5. Mit Beendigung des Arbeitsv:erhällnisses hat der

Arbeitnehmer die ihm für die Dauer des Arbeitsverhältnisses

ausgehändigten Gegenstände (zum Beispiel

Arbeitskleidung, Schlüssel usw.) zurückzugeben.

6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der

Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen

Zeugnisses über Art und Dauer (Beginn und

Ende) des Arbeitsverhältnisses. Auf sein Verlangen

ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung im

Haushalt auszudehnen. Der Inhalt des Zeugnisses hat

der Wahrheit zu entsprechen.

7. Nach erfolgter Kündigung ist auf Wunsch ein vorläufiges

Zeugnis auszustellen, das später gegen Erteilung

des endgültigen Zeugnisses zurückgefordert

werden kann.

§ 3 PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS

1. Der Arbeitgeber ist verpflichte t, die Arbeitsgeräte in

ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle im

Haushalt erforderlichen Sdmtzmaßnahmen zu treffen,

um den Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitssdläden

zu bewahren. Der Arbeitnehmer ist unverzüglich

davon zu unterrichten, ob im Haushalt des

3


Arbeitgebers ansteckende Krankheiten vorhanden

sind, beziehungsweise wenn sold:le auitreten.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflid:ltet, die ihm übertragenen

Arbeiten im Haushalt des Arbeitgebers gewissenhaft

und na d:l besten Kräften auszuführen. Er

hat die Haushaltseinrichtung und die Räume einschlie/llich

des ihm zur Verfügung geste llten Raumes

sowie die Arbeitsgeräte pfleglich zu behandeln.

Der Arbeitnehmer hat Schäden, die er im Haushalt

des Arbeitgebers im Rahmen der Erfüllung seiner

Dienstpflichten an diesem gehörende Sachen vorsätzlich

verursacht, zu ersetzen.

3. Der Arbeitnehmer hat die Schutzmaßnahmen des

Ar beitgebers zu beachten und insbesondere die vorn

Arbeitgeber erstellten Schutzeinrichtungen zu benutzen.

Er hat sich weiter vor Antritt seines Dienstes

auf Aufforderung des Arbeitgebers auf dessen Kosten

einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Soweit

der Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit

leidet oder von einer solchen befallen wird, ist er

verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich davon zu

unterrichten.

§ 4 ARBEITSZEIT

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglidl,

48 Stunden wöchentlich.

Zur Einnahme der Mahlzeiten sind dem Arbeitnehmer

ausreichende Ruhepausen zu geben, die nicht als

Arbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gelten.

2. Die Arbeitszeit beginnt frühestens um 6 Uhr (um

7 Uhr bei Jugendlichen) und endet spätestens u m

4

20 Uhr (um 19 Uhr bei Jugendlichen). In diesem

Rahmen kann die Arbeitszeit je nach den Bedürfnissen

des Haushalts verteilt werden.

3. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit dem

Arbeitnehmer festzuleoen, auf welche Tagesstunden

die Arbeitszeit verteilt wird. Mit beiderseitigem Einvernehmf'n

können Änderungen hieran vorgenommen

werden.

4. Arbeiten für die rein persönlichen Bedürfnisse des

Arbeitnehmers, die nicht im Rahmen der allgemeinen

Hausarbeit liegen, müssen von ihm außerhalb der

festgelegten Arbeitszeit erledigt werden.

5. Zwischen 20 und 6 Uhr ist der Arbeitnehmer arbeitsfrei.

Er darf nur in dringenden Fällen (zum Beispiel

bei Krankheit in der Familie des A rbeitgebers) zu

unaufschiebbaren A rbeiten herangezogen werden, solange

die Beschaffung einer anderweitigen Hilfe nicht

möglich ist. Auch in solchen Ausnahmefällen darf

aber die Arbeitszeit an em em Tag zehn Stunden nicht

überschreiten (bei Jugendlid1en neun Stunden). Für

die Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden vier

Wod1en entsprechend Freizeit zu gewähren. Falls dies

nicht rnöglid1 ist, muß eine Entschädigung in Geld

e rfolgen, die dem Lohn einer Stundenfrau für die

gle iche Arbeitsleistung entspricht.

6. Dienstleistungen nach Beendigung der regelmäßigen

Arbeitszeit gelten ・ィヲGョヲゥャセ@ al s Mehrarbeit und sind

entsprechend Absatz 5 abzugelten.

7. Dem Arbeitnehmer ist eine zusammenhängende tägliche

Ruhezeit, die für Arbeitnehmer unter 18 Jahren

mindestens 12 Stunden, für Arbeitnehmer über 18 J ahre

mindestens 10 Stunden beträgt, zu gewähren.

5


§ 5 FREIZEIT

1. Der Arbeitnehmer hat wöchentlich einen ganzen freien

Tag, wovon jeder zweite ein Sonntag sein soll. Wird

der freie Tag regelmäßig am Sonntag gewährt, so

muß die Arbeit an zwei Werktagen im Monat so eingeteilt

werden, daß jeweils ein halber Tag arbeitsfrei

ist.

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die jeweils gesetzlich

anerkannten Wochen-Feiertage. Für dringend

notwendige Arbeiten an diesem Tag wird hinsichtlich

der Abgeltung auf die Regelung des § 4, Absatz 5,

verwiesen. Bei zwei aufeinander folgenden Wochen-

Fe,iertagen ist jeweils ·einer dienstfrei.

3. Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner Freizeit ihm

zustehende Mahlzeiten nicht gewährt werden, so sind

diese zu entschädigen, und zwar mindestens für

das Frühstück .

das Mittagessen

das Abendessen

§ 6 URLAUB

mit 0,50 DM

mit 1,50 DM

mit 1,- DM

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf

Erholungsurlaub unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes.

Soweit der Arbeitnehmer im Hause des

Arbeitgebers Verpflegung erhält, ist zu dem Entgelt

während der Urlaubszeit für nidlt gewährte Verpflegung

ein nach Maßgabe des § 5, Absatz 3, zu errechnender

täglicher Zuschlag zu gewähren. Der Anspruch

auf Zahlung des Entgeltes besteht auch für den

Fall, daß der Urlaub auf Veranlassung des Haushaltsvorstandes

verlängert wird.

6

1

l

2. Die Dauer des Urlaubs beträgt

vom 18. bis vollendeten 20. Lebensjahr 12 Arbeitstage,

vom 21. bis vollendeten 27. Lebensjahr 15 Arbeitstage,

ab 28. Lebensjahr . • . . . . . . 18 Arbeitstage.

Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren beträgt

die Dauer des Urlaubs . . . 18 Arbeitstage.

Vom 2., 4. und 6. Jahr der Haushaltszugehörigkeit ab

erhöht sich der Urlaub jeweils um einen Tag. Der

Urlaub ist in der Regel zusa-mmenhängend zu gewähren.

Der Zeitpunkt ist im Einvernehmen mit dem

Arbeitnehmer festzulegen.

3. Den vollen Jahresurlaub kann der Arbeitnehmer erstmalig

nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen

Beschäftigungszeit (Wartezeit) geltend machen. Im

Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer

so viel Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein

Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres

bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht

erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate

gelten als volle Monate.

4. Günstigere gesetzliche BesÜmmungen bleiben unberührt.

Die jeweiligen JugendsdlUtzgesetze gelten hin·

sichtlich ihrer Urlaubsbestimmungen insoweit als Bestandteil

des Tarifvertrages, als sie für die ihnen

altersmäßig unterstellten Arbeitnehmer Günstigeres

bestimmen.

§ 7 UNTERKUNFT

1. Arbeitnehmern, die im Haushalt wohnen, ist ein wohnlicher

und gesundheitlich einwandfreier Schlafraum

mit Bett, Wascheinrichtung, Tisch, Stuhl und aus-

7


eichender Beleuchtung sowie ein eigener abschließbarer

Schrank zur Verfügung zu stellen. Der Schlafraum

darf nicht als Abstellraum oder Durchgangszimmer

benutzt werden und muß von innen und außen

abschließbar sein. Räume, die tagsüber gewerblichen

Zwecken dienen (Wartezimmer oder dergleid1en),

dürfen nicht als Schlafraum Verwendung finden.

Werden in einem Haushalt mehrere Personen beschäftigt,

die auch im Haushalt wohnen, so ist es zulässig,

sie im gleichen Raum unterzubringen, wenn sie

gleichen Geschlechts sind. Der Raum muß jedoch genügend

groß sein, und jedem Arbeitnehmer muß ein

eigenes Bett zur Verfügung stehen.

2. In ' der kalten Jahreszeit .hat dem Arbeitnehmer ein

hinreichend erwärmter Raum zum Aufenthalt zur Verfügung

zu stehen.

3. Ist eine Badegelegenheit vorhanden, so ist Arbeit·

nehmern, die im Haushalt wohnen, die Benutzung

mindestens einmal wöchentlich zu gestatten.

§ 8 KRANKHEIT

1. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit

oder Unfall wird der Lohn für die ersten drei

Tage weitergezahlt Darüber hinaus wird bei einer

Beschäftigungsdauer

bis zu 6 Monaten im salben Haushalt für 2 Wochen,

bis zu 2 Jahren im selben Haushalt . für 4 Wochen,

ab 2 Jahren und mehr im selben Haushalt

ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt.

8

für 6 Wochen,

2. Ist der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinsdlaft

aufgenommen, hat ihm der Arbeitgeber während einer

Erkrankung Kost, Wohnung sowie Pflege zu gewähren,

solange er sich im Haushalt des Arbeitgebers

befindet. Der Zuschuß zum Krankengeld wird in

diesem Falle für die unter 1. aufgeführten Zeiten in

der Höhe ausgezahlt, daß Zuschuß und Krankengeld

100 Prozent des Nettobarlohnes ausmachen.

3. Ist der Arbeitnehmer nid1t in die häusliche Gemeinschaft

aufgenommen oder wird die Versorgung anderweitig

übernommen, so wird als Zuschuß zum Krankengeld

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld

und 90 Prozent des Netto-Durchschnittsverdienstes

bezahlt.

§ 9 STEUERN UND VERSICHERUNGSBEITRÄGE

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Arbeitnehmer

die Lohnsteuern sowie die Versicherungsbeiträge abzuführen.

Er hat auch die erforderlichen und vorgeschriebenen

Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern

vorzunehmen. Ordnungsgemäße Abrechnung

ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung auszuhändigen.

2. Für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht hat der

Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten.

§ 10 BERUFSSCHULE

1. Jugendlichen Arbeitnehmern ist die zum Besuch der

Berufsschule notwendige Zeit zu gewähren.

2. Der Besuch der Berufsschule einschließlich Wegezeit

gilt als Arbeitszeit und berechtigt nicht zur Kürzung

des Arbeitsentgelts.

9


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§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. September 1955

in Kraft.

2. Er kann unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von

drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden.

Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief spätestens

am vorausgehenden Quartalsletzten der anderen

Tarifpartei zuzustellen.

3. Lohntarife werden auf Länderebene abgeschlossen.

Frankfurt (Main), den 6. Juli 1955

DEUTSCHER

neuarfsuセh@ BUND

Berufsverband

der Deutschen Hausfrau

Sitz Frankfurt (Main)

gez. Finni Pfannes

(Präsidentin)

gez. Charlotte Brauer

(Leiterin des Ausschusses

für hausw. Berufs- und

Ausbildungsfragen)

gez. Lotte Uekermann

gez. Dr. Margarete Müller

gez. Erika Merten

10

...

GEWERKSCHAFT

NAHRUNG - GENUSS -

GASTSTÄTTEN

Hauptverwaltung

Sitz Harnburg

gez. Emil Petersen

gez. Elisabeth Ostermeier

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