Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen
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1/.
an teltarifvertrug
für Hausgehilfinnen
GEWERKSC HAFT
fM セBNL@
NAHRUNG
GENUSS
GASTSTATTEN
DIESEN
MANTELTARIFVERTRAG
·hat die Gewerkschaft Nahrung-Gerruß-
Gaststätten für die Hausgehilfinnen abgeschlossen.
Uber die Bestimmungen
und die Auslegung d_ieses Vertrages
können sich die Hausgehilfinnen in
Zweifelsfragen von den Ortsverwaltungen
der Gewerkschaft Nahrung-
Genuß- Gaststätten beraten lassen.
Dieser Manteltarifvertrag stellt für die
große und wichtige Berufsgruppe der
Hausgehilfinnen einen echten sozialen
Fortschritt dar. An den Hausgehilfinnen
liegt es, die notwendigen
Folgerungen zu ziehen, um weitere
Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen
durchsetzen zu können. Dieses
gelingt nur, wenn sie sich der großen
Organisation, die ihre Interessen wirksam
vertritt, anschließen, der
GEWERKSCHAFT
NAHRUNG - GENUSS -
GASTSTÄTTEN
1
EINLEGEBLATT
für den Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen
Zwischen den Tarifpartnern
vom 6. Juli 1955.
Deutscher Hausfrauen: Bund e. V .
und der
Gewerkschaft Nahrung-Ge nuß-Gaststätten
wurde vereinbart, daß die bisherigen §§ 5, Ziffer 3, und
8, Zi ffer 1 und 3, außer Kraft gesetzt werden und ab
I. Januar 1959 folgenden Wortlaut erhalten :
§ 5 Zifter 3 Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner
Freizeit ihm zustehende Mahlzeiten nicht
gewährt werden, so sin d diese nach den in
den jeweiligen Ländern geltenden amtlich
festgesetzten Sachtezugswerten zu entschädigen.
§ 8 Zifter 1 Bei Arbeits unfähigkeit de s Arbeitnehmers
durch Krankheit oder Unfall wird für die
ersten zwei Tage der volle Lohnausgleich
gewährt. Besteht das Arbeitsverhältnis
4 Wochen oder länger, wird darüber h inaus
bis zur Dauer von 6 Wochen ein Zuschuß
zum Krankengeld gezahlt.
Manteltarifvertrag
§ 8 Ziffer 3 Ist der Arbeitnehmer nicht in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen oder wird die
Versorgung anderweitig übernommen, so
wird als Zuschuß zum Krankengeld der
Unterschiedsbetrag コキゥセ」ィ・ョ@ dem Krankengeld
und 90% des Netto-Durchschnittsverdienstes
der letzten 4 Wochen oder des
letzten Monats bezahlt. Unter Netto-Durd1-
schnittsverdienst ist das A r.beitseinkommen
' einschließlich der geltenden Sam bezu gswerte
in den einzelnen Ländern· nach Abzug der
Lohnsteuer un d der Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitnehmers zu verstehen.
Hamburg, den 1. Januar 1959
abgeschlossen zwischen dem
DEUTSCHEN HAUSFRAUEN BUND
Berufsverband der Deutschen Hausfrau
Frankfurt am Main, Klaus-Groth-Straße 31
und der
GEWERKSCHAFT
GEWERKSCHAFT
NAHRUNG • GENUSS ·
GASTSTÄTTEN
Hauptverwaltung
Sitz Harnburg
gez. eャゥウ。「・エィ セ@ Ostermeier
DEUTSCHER
HAUSFRAUEN BUND E. V.
Berufsverband
der Deutschen Hausfrau
Sitz Herford (Westf.)
gez. Lotte Uekermann
(Präsidentin )
NAHRUN G -
GEN USS- GASTSTÄTTEN
Hauptverwaltung, Harnburg 1, Besenbinderhof 56
§ 1 GELTUNGSBEREICH:
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
einschließlich Westberlin;
b) fachlich und personell: für alle Arbeitnehmer in Privathaushalten,
soweit sie überwiegend mit bauswirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt werden, ohne Rücksicht
darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht.
§ 2 EINSTELLUNG UND ENTLASSUNG
1. Eine Beschäftigung auf Probe ist bei hauswirtschaftliehen
Arbeitnehmern höchstens für die Zeit von zwei
Wochen zulässig. Sie darf nur einmal um die gleiche
Zeit verlängert werden. Während der Probezeit kann
das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Innehaltung
einer achttägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann unter Innehaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den
Schluß des Kalendermonats gekündigt werden, wenn
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterkunft gewährt.
Wird keine Unterkunft gewährt, muß die
Kündigung bis zum 15. des Monats zum Schluß des
Kalendermonats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet
bei fristgemäßer Kündigung am letzten Tag des
Kalendermonats spätestens um 17 Uhr.
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3. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem
Arbeitnehmer zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle
einmal wöchentlich ein halber Tag- ausschließlidl
der sonst gegebenen Freizeit - unter Berücksichtigung
der Dienststunden des Arbeitsamtes zu
gewähren.
4. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben
unberührt.
5. Mit Beendigung des Arbeitsv:erhällnisses hat der
Arbeitnehmer die ihm für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
ausgehändigten Gegenstände (zum Beispiel
Arbeitskleidung, Schlüssel usw.) zurückzugeben.
6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen
Zeugnisses über Art und Dauer (Beginn und
Ende) des Arbeitsverhältnisses. Auf sein Verlangen
ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung im
Haushalt auszudehnen. Der Inhalt des Zeugnisses hat
der Wahrheit zu entsprechen.
7. Nach erfolgter Kündigung ist auf Wunsch ein vorläufiges
Zeugnis auszustellen, das später gegen Erteilung
des endgültigen Zeugnisses zurückgefordert
werden kann.
§ 3 PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
1. Der Arbeitgeber ist verpflichte t, die Arbeitsgeräte in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle im
Haushalt erforderlichen Sdmtzmaßnahmen zu treffen,
um den Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitssdläden
zu bewahren. Der Arbeitnehmer ist unverzüglich
davon zu unterrichten, ob im Haushalt des
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Arbeitgebers ansteckende Krankheiten vorhanden
sind, beziehungsweise wenn sold:le auitreten.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflid:ltet, die ihm übertragenen
Arbeiten im Haushalt des Arbeitgebers gewissenhaft
und na d:l besten Kräften auszuführen. Er
hat die Haushaltseinrichtung und die Räume einschlie/llich
des ihm zur Verfügung geste llten Raumes
sowie die Arbeitsgeräte pfleglich zu behandeln.
Der Arbeitnehmer hat Schäden, die er im Haushalt
des Arbeitgebers im Rahmen der Erfüllung seiner
Dienstpflichten an diesem gehörende Sachen vorsätzlich
verursacht, zu ersetzen.
3. Der Arbeitnehmer hat die Schutzmaßnahmen des
Ar beitgebers zu beachten und insbesondere die vorn
Arbeitgeber erstellten Schutzeinrichtungen zu benutzen.
Er hat sich weiter vor Antritt seines Dienstes
auf Aufforderung des Arbeitgebers auf dessen Kosten
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Soweit
der Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit
leidet oder von einer solchen befallen wird, ist er
verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich davon zu
unterrichten.
§ 4 ARBEITSZEIT
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglidl,
48 Stunden wöchentlich.
Zur Einnahme der Mahlzeiten sind dem Arbeitnehmer
ausreichende Ruhepausen zu geben, die nicht als
Arbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gelten.
2. Die Arbeitszeit beginnt frühestens um 6 Uhr (um
7 Uhr bei Jugendlichen) und endet spätestens u m
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20 Uhr (um 19 Uhr bei Jugendlichen). In diesem
Rahmen kann die Arbeitszeit je nach den Bedürfnissen
des Haushalts verteilt werden.
3. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit dem
Arbeitnehmer festzuleoen, auf welche Tagesstunden
die Arbeitszeit verteilt wird. Mit beiderseitigem Einvernehmf'n
können Änderungen hieran vorgenommen
werden.
4. Arbeiten für die rein persönlichen Bedürfnisse des
Arbeitnehmers, die nicht im Rahmen der allgemeinen
Hausarbeit liegen, müssen von ihm außerhalb der
festgelegten Arbeitszeit erledigt werden.
5. Zwischen 20 und 6 Uhr ist der Arbeitnehmer arbeitsfrei.
Er darf nur in dringenden Fällen (zum Beispiel
bei Krankheit in der Familie des A rbeitgebers) zu
unaufschiebbaren A rbeiten herangezogen werden, solange
die Beschaffung einer anderweitigen Hilfe nicht
möglich ist. Auch in solchen Ausnahmefällen darf
aber die Arbeitszeit an em em Tag zehn Stunden nicht
überschreiten (bei Jugendlid1en neun Stunden). Für
die Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden vier
Wod1en entsprechend Freizeit zu gewähren. Falls dies
nicht rnöglid1 ist, muß eine Entschädigung in Geld
e rfolgen, die dem Lohn einer Stundenfrau für die
gle iche Arbeitsleistung entspricht.
6. Dienstleistungen nach Beendigung der regelmäßigen
Arbeitszeit gelten ・ィヲGョヲゥャセ@ al s Mehrarbeit und sind
entsprechend Absatz 5 abzugelten.
7. Dem Arbeitnehmer ist eine zusammenhängende tägliche
Ruhezeit, die für Arbeitnehmer unter 18 Jahren
mindestens 12 Stunden, für Arbeitnehmer über 18 J ahre
mindestens 10 Stunden beträgt, zu gewähren.
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§ 5 FREIZEIT
1. Der Arbeitnehmer hat wöchentlich einen ganzen freien
Tag, wovon jeder zweite ein Sonntag sein soll. Wird
der freie Tag regelmäßig am Sonntag gewährt, so
muß die Arbeit an zwei Werktagen im Monat so eingeteilt
werden, daß jeweils ein halber Tag arbeitsfrei
ist.
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die jeweils gesetzlich
anerkannten Wochen-Feiertage. Für dringend
notwendige Arbeiten an diesem Tag wird hinsichtlich
der Abgeltung auf die Regelung des § 4, Absatz 5,
verwiesen. Bei zwei aufeinander folgenden Wochen-
Fe,iertagen ist jeweils ·einer dienstfrei.
3. Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner Freizeit ihm
zustehende Mahlzeiten nicht gewährt werden, so sind
diese zu entschädigen, und zwar mindestens für
das Frühstück .
das Mittagessen
das Abendessen
§ 6 URLAUB
mit 0,50 DM
mit 1,50 DM
mit 1,- DM
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes.
Soweit der Arbeitnehmer im Hause des
Arbeitgebers Verpflegung erhält, ist zu dem Entgelt
während der Urlaubszeit für nidlt gewährte Verpflegung
ein nach Maßgabe des § 5, Absatz 3, zu errechnender
täglicher Zuschlag zu gewähren. Der Anspruch
auf Zahlung des Entgeltes besteht auch für den
Fall, daß der Urlaub auf Veranlassung des Haushaltsvorstandes
verlängert wird.
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2. Die Dauer des Urlaubs beträgt
vom 18. bis vollendeten 20. Lebensjahr 12 Arbeitstage,
vom 21. bis vollendeten 27. Lebensjahr 15 Arbeitstage,
ab 28. Lebensjahr . • . . . . . . 18 Arbeitstage.
Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren beträgt
die Dauer des Urlaubs . . . 18 Arbeitstage.
Vom 2., 4. und 6. Jahr der Haushaltszugehörigkeit ab
erhöht sich der Urlaub jeweils um einen Tag. Der
Urlaub ist in der Regel zusa-mmenhängend zu gewähren.
Der Zeitpunkt ist im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer festzulegen.
3. Den vollen Jahresurlaub kann der Arbeitnehmer erstmalig
nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen
Beschäftigungszeit (Wartezeit) geltend machen. Im
Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer
so viel Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein
Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres
bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht
erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate
gelten als volle Monate.
4. Günstigere gesetzliche BesÜmmungen bleiben unberührt.
Die jeweiligen JugendsdlUtzgesetze gelten hin·
sichtlich ihrer Urlaubsbestimmungen insoweit als Bestandteil
des Tarifvertrages, als sie für die ihnen
altersmäßig unterstellten Arbeitnehmer Günstigeres
bestimmen.
§ 7 UNTERKUNFT
1. Arbeitnehmern, die im Haushalt wohnen, ist ein wohnlicher
und gesundheitlich einwandfreier Schlafraum
mit Bett, Wascheinrichtung, Tisch, Stuhl und aus-
7
eichender Beleuchtung sowie ein eigener abschließbarer
Schrank zur Verfügung zu stellen. Der Schlafraum
darf nicht als Abstellraum oder Durchgangszimmer
benutzt werden und muß von innen und außen
abschließbar sein. Räume, die tagsüber gewerblichen
Zwecken dienen (Wartezimmer oder dergleid1en),
dürfen nicht als Schlafraum Verwendung finden.
Werden in einem Haushalt mehrere Personen beschäftigt,
die auch im Haushalt wohnen, so ist es zulässig,
sie im gleichen Raum unterzubringen, wenn sie
gleichen Geschlechts sind. Der Raum muß jedoch genügend
groß sein, und jedem Arbeitnehmer muß ein
eigenes Bett zur Verfügung stehen.
2. In ' der kalten Jahreszeit .hat dem Arbeitnehmer ein
hinreichend erwärmter Raum zum Aufenthalt zur Verfügung
zu stehen.
3. Ist eine Badegelegenheit vorhanden, so ist Arbeit·
nehmern, die im Haushalt wohnen, die Benutzung
mindestens einmal wöchentlich zu gestatten.
§ 8 KRANKHEIT
1. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit
oder Unfall wird der Lohn für die ersten drei
Tage weitergezahlt Darüber hinaus wird bei einer
Beschäftigungsdauer
bis zu 6 Monaten im salben Haushalt für 2 Wochen,
bis zu 2 Jahren im selben Haushalt . für 4 Wochen,
ab 2 Jahren und mehr im selben Haushalt
ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt.
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für 6 Wochen,
2. Ist der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinsdlaft
aufgenommen, hat ihm der Arbeitgeber während einer
Erkrankung Kost, Wohnung sowie Pflege zu gewähren,
solange er sich im Haushalt des Arbeitgebers
befindet. Der Zuschuß zum Krankengeld wird in
diesem Falle für die unter 1. aufgeführten Zeiten in
der Höhe ausgezahlt, daß Zuschuß und Krankengeld
100 Prozent des Nettobarlohnes ausmachen.
3. Ist der Arbeitnehmer nid1t in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen oder wird die Versorgung anderweitig
übernommen, so wird als Zuschuß zum Krankengeld
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld
und 90 Prozent des Netto-Durchschnittsverdienstes
bezahlt.
§ 9 STEUERN UND VERSICHERUNGSBEITRÄGE
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Arbeitnehmer
die Lohnsteuern sowie die Versicherungsbeiträge abzuführen.
Er hat auch die erforderlichen und vorgeschriebenen
Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern
vorzunehmen. Ordnungsgemäße Abrechnung
ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung auszuhändigen.
2. Für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht hat der
Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten.
§ 10 BERUFSSCHULE
1. Jugendlichen Arbeitnehmern ist die zum Besuch der
Berufsschule notwendige Zeit zu gewähren.
2. Der Besuch der Berufsschule einschließlich Wegezeit
gilt als Arbeitszeit und berechtigt nicht zur Kürzung
des Arbeitsentgelts.
9
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§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. September 1955
in Kraft.
2. Er kann unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden.
Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief spätestens
am vorausgehenden Quartalsletzten der anderen
Tarifpartei zuzustellen.
3. Lohntarife werden auf Länderebene abgeschlossen.
Frankfurt (Main), den 6. Juli 1955
DEUTSCHER
neuarfsuセh@ BUND
Berufsverband
der Deutschen Hausfrau
Sitz Frankfurt (Main)
gez. Finni Pfannes
(Präsidentin)
gez. Charlotte Brauer
(Leiterin des Ausschusses
für hausw. Berufs- und
Ausbildungsfragen)
gez. Lotte Uekermann
gez. Dr. Margarete Müller
gez. Erika Merten
10
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GEWERKSCHAFT
NAHRUNG - GENUSS -
GASTSTÄTTEN
Hauptverwaltung
Sitz Harnburg
gez. Emil Petersen
gez. Elisabeth Ostermeier
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