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Verzugszinsen leicht gemacht

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<strong>Verzugszinsen</strong> <strong>leicht</strong> <strong>gemacht</strong>Von Rechtsanwalt Dr. Christian BiernothHÄufig findet man auf Rechnungen die gÄngige Formulierung: ÅZahlbar binnen 14 Tagennetto ohne AbzugÇ oder Ähnliches. Zahlt der Schuldner nicht, erhÄlt er drei Wochen nachRechnungsstellung eine ÅErinnerungÇ ohne Zahlungsfrist, in der der Rechnungsbetrag mitdem Zusatz ÅMahnstufe 1Ç versehen ist und um bis zu 5 É Mahnkosten erhÑht wird. Das istnahezu insgesamt nicht rechtmÄÖig und daher im Ernstfall einer gerichtlichen Auseinandersetzungnicht durchsetzbar. Folge ist, dass erzielbare <strong>Verzugszinsen</strong> regelrecht verschenktwerden, was durchaus stattliche BetrÄge sein kÑnnen.Durch das zum 01.05.2000 in Kraft getretene ÅGesetz zur Beschleunigung fÄlliger ZahlungenÇ(das den gegenteiligen Effekt hatte, dazu spÄter), sowie die ab 01.01.2002 geltendeSchuldrechtsreform nebst jeweils zu beachtender Übergangsregelungen sind die Verzugs(schaden)regelungensowohl dem Grund, als auch der HÑhe nach leider wenig durchschaubargeworden. Damit ein Schuldner fár die VerzÑgerung auch zahlen muss, einigeHinweise:A) VerzugseintrittEin Schuldner gerÄt nach FÄlligkeit der Forderung in Verzug, wenn entweder1. im Vertrag ein konkreter Zahlungstermin vereinbart ist, oder2. der Schuldner unmissverstÄndlich zur Leistung aufgefordert wird, oder3. er endgáltig und ernsthaft die Leistung verweigert, oder4. bei einer sog. Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang der Rechnung verstrichen sind,oder schlieÖlich5. ausnahmsweise ein sofortiger Verzugseintritt gerechtfertigt ist.1. Vereinbarte LeistungszeitDer Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn Ånach dem Kalender bestimmtÇ ist,wann er zu zahlen hat. Leider wird selten beachtet, dass ein bestimmter Zahlungstag vertraglichvereinbart, also einvernehmlich festgelegt sein muss. Eine einseitige Bestimmungz.B. auf einer Rechnung oder einem Lieferschein reicht dazu nicht aus. Eindeutig sind Vereinbarungeneines konkreten Tages, z.B. Åzahlbar am ...Ç entweder gesondert (aus Beweis-


gránden schriftlich), oder im Angebot (oder bei Kaufleuten in der AuftragsbestÄtigung). Esreicht aber auch aus, wenn in dieser Form mittelbar ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt ist.,z.B. Å14 Tage ab BestellungÇ, Åim ersten QuartalÇ, Å40.KW 20xxÇ o.Ä. Bei nach dem31.12.2001 geschlossenen VertrÄgen kann sogar ein zukánftiges Ereignis zur Berechnungherangezogen werden, von dem bei Vertragsschluss noch nicht bekannt ist, wann es eintretenwird, z.B. Lieferung, Beginn der Bauarbeiten, Zugang eines Schriftstácks usw.2. MahnungIst eine Leistungszeit nicht vereinbart, kann der Schuldner durch eine unmissverstÄndlicheZahlungsaufforderung in Verzug gesetzt werden. Schwierigkeiten treten zuweilen bei derFormulierung der Mahnschreiben auf. Natárlich will man seinen GeschÄftspartner nicht vorden Kopf stoÖen, sondern ein gewisses MaÖ an HÑflichkeit an den Tag legen. Da das Gesetzjedoch eine eindeutige Aufforderung voraussetzt, muss aus dem Schreiben deutlichwerden, dass der Schuldner auf jeden Fall zahlen soll. Die Formulierung ÅEiner Zahlung sehenwir gern entgegenÇ reicht daher ebenso wenig aus, wie Ådie Forderung ist fÄlligÇ. Da derSchuldner immerhin trotz FÄlligkeit, also Verpflichtung zur sofortigen Leistung, keine Zahlungerbracht hat, ist auch angemessen, ihn deutlich auf seine Schuld hinzuweisen. Eine Zahlungsfristmuss nicht gesetzt werden, ist aber natárlich unschÄdlich, auÖer dass Verzug erstnach Fristablauf eintritt. Auch ist nicht erforderlich, (rechtliche) Konsequenzen anzudroheno.Ä. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls, indem eine (auch sehr kurze) Zahlungsfristgesetzt wird (ÅIch erwarte Zahlungseingang bis spÄtestens ...Ç), was zudem nicht unhÑflichist.Bei Fristsetzung ist ferner zu beachten, dass Geldschulden von Verbrauchern sog. qualifizierteSchickschulden sind. Der Verbraucher kann also noch am letzten Tag der Frist dengeschuldeten Betrag áberweisen, ohne in Verzug zu geraten, auch wenn die Summe erstTage spÄter auf dem EmpfÄngerkonto gutgeschrieben wird. Es empfiehlt sich deshalb auchzur Er<strong>leicht</strong>erung der eigenen Fristenkontrolle auf Zahlungseingang zu bestehen. Will manmit einer Rechnung (s. dazu unter 4.) sogleich eine Mahnung verbinden, muss deutlich <strong>gemacht</strong>werden, dass die Forderung bereits fÄllig ist und die Frist auch keine Stundung bedeutensoll. Sicher ist dann die Formulierung: ÅDer Endbetrag (hier kann auch die Summe wiederholtwerden) ist sofort zur Zahlung fÄllig. Sollte er nicht bis spÄtestens ... eingegangensein, entstehen zusÄtzlich <strong>Verzugszinsen</strong>.ÇAnders liegt es, wenn GlÄubiger und Schuldner Unternehmer sind. Dann muss der geschuldeteBetrag dem EmpfÄngerkonto am Tag des Fristablaufs auch tatsÄchlich gut geschriebensein. Das folgt aus der nur fár Zahlungen zwischen Unternehmern geltenden Zahlungsverzugsrichtlinie(00/35/EG), wie der EuropÄische Gerichtshof aufgrund entschieden hat (Rs. C-306/06).


3. EndgÄltige LeistungsverweigerungKeine weiteren MaÖnahmen sind zu ergreifen, wenn der Schuldner ganz oder teilweise eineZahlung ernstlich ablehnt. Der Ablauf einer gesetzten Frist ist dann ebenfalls nicht abzuwarten.Verzug tritt hier bereits am Tag der ErklÄrung des Schuldners ein, nicht erst, wenn z.B.ein entsprechendes Schreiben dem GlÄubiger zugegangen ist. An eine endgáltige undernsthafte Verweigerung stellen die Gerichte jedoch hohe Anforderungen, so dass man sichdarauf nicht vorschnell verlassen sollte. Nur wenn der Schuldner ohne jedes Wenn und Aberjede Zahlung ablehnt, kann und sollte man sich darauf státzen. Eine Mahnung ist aber stetsder sicherere Weg.4. EntgeldforderungenBesteht eine sog. Entgeltforderung (also eine Forderung aus Lieferung oder Dienstleistung)was gewÑhnlich der Fall ist, kommt der Schuldner nach Ablauf von 30 Tagen nachdem ihmdie daráber zu stellende Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist in Verzug. EineMahnung ist dann entbehrlich. Hier muss man daran denken, dass das gegenáber Verbrauchern(also nicht in Ausábung einer gewerblichen oder selbstÄndigen TÄtigkeit Handelnden)nur gilt, wenn in der Rechnung /Zahlungsaufstellung auf diese Folgen hingewiesen wird. Natárlichkann man die Rechnung sogleich mit einer Mahnung verbinden, sodass Verzug dannnicht erst nach 30 Tagen ab Rechnungszugang eintritt (s.o. Ziff. 2).5. Besondere GrÄndeAusnahmsweise ist daneben eine Mahnung entbehrlich, wenn es durch besondere Grándebei AbwÄgung der Interessen beider Vertragsparteien gerechtfertigt ist, z.B.- der Schuldner kándigt die alsbaldige Leistung selbst an (sog. Selbstmahnung),- aus dem Vertragsinhalt ergibt sich die besondere Dringlichkeit (Behebung eines Wasserrohrbruchso.Ä.),- der Schuldner verhindert den Zugang einer Mahnung,was bei Zahlungspflichten gewÑhnlich nicht der Fall ist.B) ZinshÅhe und MahnkostenDie <strong>Verzugszinsen</strong> betragen bei GeschÄften mit Verbrauchern 5%-Punkte áber Basiszinssatz,nach à 247 BGB. Ist kein Verbraucher beteiligt, sind 8%-Punkte Zinsen áber Basiszinssatzgeschuldet. BetrÄgt der Basiszins z.B. 3,19 %, mássen also <strong>Verzugszinsen</strong> von 8,19%bzw. sogar 11,19% bezahlt werden, natárlich jeweils auf ein Jahr bezogen. Bei einer Zah-


lungsverpflichtung von É 5.000,00 macht das immerhin 409,50 É p.a. aus, zwischen Unternehmernsogar 559,50 É jÄhrlich.Der Basiszinssatz wird nur zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres geÄndert, sodass man ihn nicht stÄndig im Auge haben muss. Die HÑhe des jeweils gáltigen Basiszinssatzesfár einzelne ZeitrÄume lÄsst sich am einfachsten der Homepage der Deutschen Bundesbank(http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php) entnehmen.Bevor <strong>Verzugszinsen</strong> entstehen, sind bei beiderseitigen HandelsgeschÄften unter KaufleutenzusÄtzlich Zinsen von 5% p.a. ab FÄlligkeit geschuldet, also bereits bevor Verzug vorliegt.Auch da kÑnnen insbesondere bei laufender GeschÄftsverbindung namhafte BetrÄge zusammenkommen. Die HÑhe des Basiszinssatzes ist insoweit ohne Belang.Neben den <strong>Verzugszinsen</strong> kann selbstverstÄndlich Ersatz aller weiteren durch die ZahlungsverzÑgerungentstandenen SchÄden verlangt werden. Hierunter fallen auch Aufwendungenfár Mahnschreiben als Kosten der Rechtsverfolgung. Da der Schadensersatzanspruch jedocherst mit Eintritt des Verzugs entsteht, sind Kosten einer den Verzug erst begrándendenErstmahnung nicht zu erstatten, sondern erst der fár weitere Mahnungen anfallende Aufwand.Üblicherweise sind die Kosten fár weitere Mahnungen nach Verzugseintritt mit je2,50 É anzusetzen.C) Besonderheiten bei WerkvertrÇgenUnter anderem bei WerkvertrÄgen sind vor allem hinsichtlich der FÄlligkeit der VergátungSonderregelungen zu beachten, um auf sicherem Weg Verzugs- und ggf. auch FÄlligkeitszinsenzu erhalten.1. BGB-VertragIst Vergátung fár eine Werkleistung ohne Vereinbarung der VOB/B geschuldet, muss beachtetwerden, dass FÄlligkeit erst mit Abnahme des Werks eintritt. Wird zuvor eine Rechnunggestellt, ist sie ebenso wie eine vor FÄlligkeit ausgesprochene Mahnung wirkungslos. Im Übrigengelten hier die oben dargestellten allgemeinen Regeln.Bereits ab Abnahme ist der Werklohn mit 4% p.a. zu verzinsen, auch bei VertrÄgen mitÅNicht-KaufleutenÇ. Das gilt ebenfalls fár die Vergátung in einzelnen Teilen abzunehmenderWerke, nicht jedoch fár Abschlagszahlungen, bei denen sich der Verzug nach dem allgemeinenRegeln richtet.2. VOB/B-VertragIn à 16 VOB/B sind sowohl FÄlligkeit als auch Verzug abweichend vom BGB geregelt. WÄhrendder Verzugszinssatz identisch ist, kÑnnen FÄlligkeitszinsen nicht verlangt werden.


Nach à 16 Ziff. 1 Abs. 3 VOB/B werden Anspráche auf Abschlagszahlungen erst 18 Werktagenach Zugang der práfbaren (!) Aufstellung fÄllig. Eine Abnahme ist dafár nicht erforderlich.Werktage sind Montag bis einschlieÖlich Samstag.Die Schlusszahlung ist demgegenáber gemÄÖ à 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B spÄtestens nachAblauf von zwei Monaten nach Zugang einer práfbaren Schlussrechnung fÄllig, wobei natárlichauch eine Abnahme stattgefunden haben muss. Sind Práfung und Feststellung derSchlussrechnung jedoch bereits vor Ablauf der zwei Monate abschlieÖend beendet, und hatder Auftraggeber den aus seiner Sicht berechtigten Betrag festgestellt, hat er die Vergátungsofort zu zahlen.Damit der Auftraggeber in Verzug gerÄt, muss ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlungvon regelmÄÖig zwei Wochen gesetzt werden. Eine einfache Mahnung reicht ebenso wenigaus, wie eine kalendermÄÖige Bestimmung. Nur wenn ausnahmsweise ernsthaft jede Zahlungverweigert wird, bedarf es keiner Fristsetzung. Als weitere Ausnahme ist das unbestritteneGuthaben aus einer Schlussrechnung, das nicht innerhalb der zwei Monatsfrist ausgezahltworden ist, ebenso mit 5%-Punkte áber dem Basiszinssatz zu verzinsen.D) Besonderheiten bei ArchitektenvertrÇgenAuch bei ArchitektenvertrÄgen wird bekanntlich nach à 8 Abs. 1 HOAI die Gesamtvergátungerst nach Übergabe einer práffÄhigen Schlussrechnung fÄllig. Zudem muss der Architektseine Leistungen vertragsgemÄÖ, also abnahmefÄhig, erbracht haben. Eine Abnahme nachà 641 BGB wird nicht als erforderlich erachtet. Dennoch sollte vorsorglich entweder eine AbnahmebestÄtigungdes Auftraggebers eingeholt oder â auch nachtrÄglich â schriftlich nachà 8 Abs. 4 HOAI vereinbart werden, dass das Honorar bereits nach Übergabe einer práfbarenSchlussrechnung fÄllig wird.Eine besondere Práfungsfrist wie in à 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B existiert nach der HOAI nicht.Fár den Eintritt des Verzuges und auch die HÑhe des Zinssatzes gelten daher die Ausfáhrungenzu A). Zu beachten ist jedoch, dass wegen des Erfordernisses der Übergabe einerpráffÄhigen Schlussrechnung keine 4%ige Verzinsung ohne Mahnung nach à 641 Abs. 4BGB erfolgt.Auch Abschlagszahlungen nach à 8 Abs. 2 HOAI werden erst nach Übergabe einer práfbarenRechnung fÄllig. ZusÄtzlich sind die erbrachten Leistungen nachzuweisen, die zudemvertraggemÄÖ, also abnahmefÄhig ausgefáhrt sein mássen. Hier ist eine (Teil-) Abnahmenicht erforderlich. Im ábrigen gelten die gleichen Verzugsregelungen wie bei Honorarschlussrechnungen.

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