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Mustersatzung für BDFA-Clubs

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SATZUNG<br />

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

1.1 Der Verein führt den Namen “Vereinsname<br />

" mit dem Zusatz "Eingetragener Verein" (e.V.).<br />

(Wenn er ins Vereinsregister des Amtsgerichts<br />

eingetragen werden soll) Er ist im Vereinsregister<br />

eingetragen. Der Vereinsname ist dem Bundesverband<br />

Deutscher Film-Autoren e.V. (<strong>BDFA</strong>) angeschlossen.<br />

1.2 Der Sitz des Vereins ist Stadt.<br />

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Zweck<br />

2.1 Der Vereinsname e.V. ist eine reine<br />

Amateurvereinigung und politisch,<br />

konfessionell sowie beruflich neutral. Der<br />

Zweck des Vereins besteht im engen<br />

Zusammenschluss interessierter Film- und<br />

Video-Amateure in Stadt und Umgebung<br />

sowie die Förderung des internationalen<br />

Amateurfilm- und videowesens. Seine Ziele<br />

liegen auf kulturellem, künstlerischem und<br />

technischem Gebiet mit folgenden Aktivitäten:<br />

2.1.1 Weiterbildung der Klubmitglieder durch<br />

geeignete Film-/Videoabende, Abhaltung von<br />

Fachvorträgen, Bildung von Arbeitsgemeinschaften,<br />

Anfertigung von Gemeinschaftsfilmen<br />

und Videografien, Ausbildungskurse<br />

künstlerischer und technischer Art.<br />

2.1.2 Durchführung von Wettbewerben.<br />

2.1.3 Ausbau eines Film- und Videoarchivs<br />

2.1.4 Filmen von aktuellen Ereignissen in Stadt<br />

und Umgebung<br />

2.1.5 Öffentlichkeitsarbeit etc.<br />

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

geltenden Rechts.<br />

2.3 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger<br />

Überschüsse werden nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke des Vereins verwendet.<br />

2.4 Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei<br />

ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des<br />

Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am<br />

Vereinsvermögen.<br />

2.5 Personen dürfen nicht durch Mittel, die den<br />

Zwecken des Vereins fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

3. Mitqliedschaft<br />

3.1 Mitglied des Vereinsname kann jeder<br />

interessierte Filmer und werden.<br />

3.2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />

werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte<br />

der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der<br />

Beitragszahlung befreit.<br />

4. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft<br />

4.1 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.<br />

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der<br />

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann<br />

der Antragsteller hiergegen Berufung zur<br />

Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet<br />

mit einfacher Mehrheit endgültig.<br />

4.2 Die Mitgliedschaft endet<br />

4.2.1 durch Tod<br />

4.2.2 durch Austritt, der nur nach vierteljährlicher<br />

Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem Vorstand erfolgen kann. Härtefälle sind<br />

vom Vorstand entgegenkommend zu<br />

behandeln<br />

4.2.3 durch Ausschluss, der erfolgen kann:<br />

4.2.3.1 wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher<br />

Aufforderung mit der Bezahlung von<br />

sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist;<br />

4.2.3.2 bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen<br />

die Satzung oder gegen die Interessen und<br />

das Ansehen des Vereins;<br />

4.2.3.3 bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder<br />

außerhalb des Vereinslebens;<br />

4.2.3.4 bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin<br />

berührenden Gründen.<br />

4.3 Über den Ausschluss des Mitgliedes, der mit<br />

sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der<br />

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem<br />

Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei<br />

Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den<br />

erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der<br />

Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender<br />

Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen<br />

Brief mitzuteilen.<br />

4.4 Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur<br />

Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />

Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim<br />

Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der<br />

Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gele-

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