Mustersatzung für BDFA-Clubs
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SATZUNG<br />
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
1.1 Der Verein führt den Namen “Vereinsname<br />
" mit dem Zusatz "Eingetragener Verein" (e.V.).<br />
(Wenn er ins Vereinsregister des Amtsgerichts<br />
eingetragen werden soll) Er ist im Vereinsregister<br />
eingetragen. Der Vereinsname ist dem Bundesverband<br />
Deutscher Film-Autoren e.V. (<strong>BDFA</strong>) angeschlossen.<br />
1.2 Der Sitz des Vereins ist Stadt.<br />
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. Zweck<br />
2.1 Der Vereinsname e.V. ist eine reine<br />
Amateurvereinigung und politisch,<br />
konfessionell sowie beruflich neutral. Der<br />
Zweck des Vereins besteht im engen<br />
Zusammenschluss interessierter Film- und<br />
Video-Amateure in Stadt und Umgebung<br />
sowie die Förderung des internationalen<br />
Amateurfilm- und videowesens. Seine Ziele<br />
liegen auf kulturellem, künstlerischem und<br />
technischem Gebiet mit folgenden Aktivitäten:<br />
2.1.1 Weiterbildung der Klubmitglieder durch<br />
geeignete Film-/Videoabende, Abhaltung von<br />
Fachvorträgen, Bildung von Arbeitsgemeinschaften,<br />
Anfertigung von Gemeinschaftsfilmen<br />
und Videografien, Ausbildungskurse<br />
künstlerischer und technischer Art.<br />
2.1.2 Durchführung von Wettbewerben.<br />
2.1.3 Ausbau eines Film- und Videoarchivs<br />
2.1.4 Filmen von aktuellen Ereignissen in Stadt<br />
und Umgebung<br />
2.1.5 Öffentlichkeitsarbeit etc.<br />
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
geltenden Rechts.<br />
2.3 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger<br />
Überschüsse werden nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke des Vereins verwendet.<br />
2.4 Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei<br />
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des<br />
Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am<br />
Vereinsvermögen.<br />
2.5 Personen dürfen nicht durch Mittel, die den<br />
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
3. Mitqliedschaft<br />
3.1 Mitglied des Vereinsname kann jeder<br />
interessierte Filmer und werden.<br />
3.2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />
werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte<br />
der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der<br />
Beitragszahlung befreit.<br />
4. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft<br />
4.1 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.<br />
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der<br />
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann<br />
der Antragsteller hiergegen Berufung zur<br />
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet<br />
mit einfacher Mehrheit endgültig.<br />
4.2 Die Mitgliedschaft endet<br />
4.2.1 durch Tod<br />
4.2.2 durch Austritt, der nur nach vierteljährlicher<br />
Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
dem Vorstand erfolgen kann. Härtefälle sind<br />
vom Vorstand entgegenkommend zu<br />
behandeln<br />
4.2.3 durch Ausschluss, der erfolgen kann:<br />
4.2.3.1 wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher<br />
Aufforderung mit der Bezahlung von<br />
sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist;<br />
4.2.3.2 bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen<br />
die Satzung oder gegen die Interessen und<br />
das Ansehen des Vereins;<br />
4.2.3.3 bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder<br />
außerhalb des Vereinslebens;<br />
4.2.3.4 bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin<br />
berührenden Gründen.<br />
4.3 Über den Ausschluss des Mitgliedes, der mit<br />
sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der<br />
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem<br />
Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei<br />
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den<br />
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der<br />
Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender<br />
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen<br />
Brief mitzuteilen.<br />
4.4 Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur<br />
Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim<br />
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der<br />
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gele-