21.08.2015 Aufrufe

Fachbuch 157 Leseprobe

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

Bibliografische Information Der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über htttp://dnb.dnb.de abrufbar.AutorenverzeichnisKapitel 1Kapitel 2Abschnitt 2.7.5Abschnitte 2.7.6 bis 2.7.8Kapitel 3Kapitel 4Kapitel 5Kapitel 6Kapitel 7Kapitel 8Kapitel 9Jan Przygoda, 3M Deutschland GmbH, KleinostheimDr.-Ing. Fritz Weikert, MagdeburgDipl.-Ing. Marcus Fischer, Berufsgenossenschaft Energie TextilElektro Medienerzeugnisse, KölnDipl.-Ök. Jürgen Gleim, 3M Deutschland GmbH, KleinostheimDipl.-Ing. (FH) André Tepper, Schweißtechnische Lehranstalt Leipzigder Handwerkskammer zu Leipzig,BorsdorfDr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu, Berufsgenossenschaft Holz undMetall, HannoverDipl.-Ing. (FH) Jörg Weise, ENERCON GmbH, MagdeburgDr.-Ing. Fritz Weikert, MagdeburgDr.-Ing. Fritz Weikert, MagdeburgProf. Dr. med. habil. H. G. Gießmann, MagdeburgDr.-Ing. Fritz Weikert, MagdeburgPatric Blankenstein, MagdeburgDer Herausgeber, Dr.-Ing. Fritz Weikert, dankt den Mitautoren für ihre Zuarbeiten und denim Schrifttum genannten Studenten des Studiengangs „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ derOtto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Hochschule Magdeburg-Stendal für dieMitarbeit. Weiterer Dank gilt dem Lektor von DVS Media in Düsseldorf, Lothar Knittel, für diesorgfältige Bearbeitung des Manuskripts.<strong>Fachbuch</strong>reihe SchweißtechnikBand <strong>157</strong>ISBN 978-3-87155-236-6Alle Rechte vorbehalten.© DVS Media GmbH, Düsseldorf · 2013Herstellung: B.o.s.s Druck und Medien GmbH, Goch


VorwortDas ständig wachsende Sicherheitsbewusstsein, die permanenten Bestrebungen des Staates undder Sozialpartner zur Verbesserung der Arbeitswelt sowie das Bemühen der Betriebe, ihreBeschäftigten am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, führten auch in der Schweißtechnik zuverstärkten Anstrengungen auf allen Gebieten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Die Schweißtechnik als Teil der Fügetechnik umfasst eine Vielzahl von Verfahren und Verfahrensvarianten.Ebenso ist auch die große Bandbreite der Grundwerkstoffe, Zusätze und Hilfsstoffezu beachten. Beim Umgang mit diesen Verfahren, Werkstoffen und Hilfsstoffen entstehen unterschiedlicheBelastungen, die einzeln oder in Kombination Beanspruchungen im menschlichenKörper hervorrufen können. Optische Strahlung, Lärm, Hitze sowie gas- und partikelförmigeSchadstoffe bilden dabei die Schwerpunkte neben den immer noch zahlreichen Unfällen ausunterschiedlichen Ursachen.Bereits im Jahr 1968 erschien als Band 29 in der <strong>Fachbuch</strong>reihe Schweißtechnik der Titel„Arbeitsschutz beim Schweißen – Unfallverhütung und Gesundheitsschutz“, 1985 die 2., überarbeiteteund erweiterte Auflage sowie 1996 die 3., überarbeitete und erweiterte Auflage.Das vorliegende neue <strong>Fachbuch</strong> zum „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schweißtechnik“befasst sich umfassend mit den prozessbedingten Gefahren, der Bewertung und den Abwehrmaßnahmen.Es werden die durch den europäischen Binnenmarkt entstandenen Veränderungenauf dem Gebiet der Vorschriften und Normen einschließlich ihrer Umsetzung indeutsches Recht behandelt. Die Ausstattung von Betrieben und Baustellen mit geeigneten Gerätenund Mitteln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wird wiedergegeben. Unterweisungen als einentscheidendes Mittel zur Senkung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Bränden werdenerläutert. Ein Muster für eine Erstunterweisung – in Verbindung mit einer Gefährdungsbeurteilung– sowie eine Datenbank zu Unfällen und Bränden bei Schweißarbeiten werden dem Leser zurVerfügung gestellt. Arbeitsunfälle bei Schweißarbeiten werden behandelt und daraus vorbeugendeMaßnahmen abgeleitet.Das <strong>Fachbuch</strong> will den für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen einHilfsmittel an die Hand geben, um sachgerechte, vor allem Gefahren vorbeugende Entscheidungentreffen zu können. Möge es allen in Industrie und Handwerk tätigen Meistern,Schweißfachingenieuren, Betriebsingenieuren und Sicherheitsfachkräften sowie Arbeitsmedizinernund Mitarbeitern von Behörden und Verwaltungen dabei dienen, die in ihremZuständigkeitsbereich anfallenden Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz erfolgreich zulösen. Aber auch der Hobby-Bereich, in dem die Schweißtechnik in zunehmendem Maßeeingesetzt wird, sei in diesen Wunsch mit einbezogen.Für die sorgfältige Bearbeitung und Herausgabe dieses Handbuchs danke ich abschließend demDüsseldorfer Verlag DVS Media GmbH.Magdeburg im September 2013Doz. Dr.-Ing. Fritz Weikert


GeleitwortDer DVS – Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., die GSI –Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH, Anwender und Förderer der Schweißtechniksowie die, welche der weiteren Entwicklung der Schweißtechnik verpflichtet sind, unterstützenden Arbeits- und Gesundheitsschutz in vielfältiger Weise. Neben der vordringlichen aktiven undtraditionellen Mitwirkung aller Fachkreise in der Schweißtechnik bei der Erarbeitung und Pflegedes einschlägigen Regelwerks, das zum Schutz von Personen und Umwelt geschaffen wird,belegen aktuelle Untersuchungen die wirtschaftliche Bedeutung der Schweißtechnik:– In Europa wird von 800.000 Beschäftigten in der Schweißtechnik eine Wertschöpfung von über42 Milliarden € generiert.– In Deutschland sind es allein 165.000 Schweißer und in Europa 647.000 Schweißer, die durchdirekte Anwendung der Schweißtechnik eine solche hohe Wertschöpfung ermöglichen.Arbeits- und Gesundheitsschutz gehen dabei direkt auf die Arbeitsbedingungen des schweißtechnischenPersonals wesentlich mit ein, welche sowohl die Leistungsfähigkeit als auch dieProduktivität bestimmen.Aber auch die Unternehmen, die Produkte zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Schweißernherstellen, haben einen hohen wirtschaftlichen Anteil; diese Unternehmen generieren inDeutschland eine Wertschöpfung von über 100 Millionen €, europaweit ergibt sich sogar eineWertschöpfung in Höhe von etwa 300 Millionen €. Diese Unternehmen sichern in Europa2.500 Arbeitsplätze und sind mit der Vielzahl ihrer Erzeugnisse auch auf internationalen Märktenerfolgreich.Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt auch demnach und belegbar zum positiven Image derSchweißtechnik bei und fordert gleichzeitig zu weiteren Initiativen auf dem weiten Feld desSchweißens, Schneidens und der verwandten Verfahren auf. Von daher ist es nur konsequent, denArbeits- und Gesundheitsschutz in der technisch-wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit des DVSfortzusetzen und durch die GSI umzusetzen. Arbeits- und Umweltschutz ist wesentlicherSchwerpunkt in der Forschung und in der Anwendung. Diese finden ihren Niederschlag in deneinschlägigen technischen Regeln; sie werden naturgemäß auch in der Aus- und Weiterbildungvermittelt.Unser Dank gilt Herrn Fritz Weikert und den beteiligten Mitautoren für ihre sorgfältige undfachlich fundierte Bearbeitung der anspruchsvollen Thematik dieses <strong>Fachbuch</strong>s, die sie weiterhinmit eigenem Wissen und eigenen Erfahrungen bereichert haben.Das <strong>Fachbuch</strong> zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist für jeden in der Schweißtechnik Tätigenein wertvolles Nachschlagewerk und zugleich ein Lehrbuch.Duisburg, im September 2013Dr.-Ing. Klaus MiddeldorfGeschäftsführer der GSI – Gesellschaftfür Schweißtechnik International mbH


1 EU-Richtlinien, Gesetze und Regeln1.1 Europäische VerträgeGrundlage des heute gültigen Arbeitsschutzrechtes war der EWG-Vertrag „Einheitliche EuropäischeAkte“ vom 01.07.1987, in dem sich die Mitgliedsstaaten verbindlich verpflichteten,beschlossenes EG-Recht in nationales Recht umzusetzen, wobei Form und Mittel freigestelltbleiben. Diese Verträge wurden durch die Verträge von Maastricht vom 07.02.1992, vonAmsterdam vom 02.10.1997, von Nizza vom 26.02.2001 sowie von Lissabon vom 01.12.2009ersetzt beziehungsweise ergänzt.Der Arbeits- und Gesundheitsschutz wird europäisch heute über zwei Regelwege zum betrieblichenArbeitsschutz und zur Produktsicherheit umgesetzt.Artikel 153 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (EU), Vertrag von Lissabonvom 01.12.2009 (vormals Artikel 137 und davor Artikel 118a der Vorgängerverträge), erlaubt derEU, Mindestanforderungen für den betrieblichen Arbeitsschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutzvon Arbeitnehmern festzulegen. Den Mitgliedsstaaten steht es dabei frei, bei der Umsetzungder EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht strengere Vorschriften für den Schutz derArbeitnehmer einzuführen. Beispielhaft sei hier die wöchentliche Arbeitszeit genannt, die EU-weitmaximal 50 Stunden je Woche, in einzelnen EU-Staaten gegebenenfalls auch weniger, betragendarf.Artikel 114 des Vertrags von Lissabon regelt die Beschaffenheit von Produkten. Dieser ging ausden Artikeln 94 und 95 und diese aus den Artikeln 100 und 100a der Vorgängerverträge hervor.Bei der Umsetzung der EU-Richtlinien, die hierauf fußen, haben die Nationalstaaten der EUkeinerlei Spielraum in der nationalen rechtlichen Umsetzung dieser Richtlinien. Sie sindunverändert, ohne Aufweichung oder Verschärfung, in nationales Recht umzusetzen. Hierbei istdas primäre Ziel dieser Regelung, den freien Warenverkehr und das Funktionieren des EU-Binnenmarkteszu gewährleisten.Stets aktuelle internationale und nationale Informationen bietet die Internetseite des Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales (BMAS) [1-1].1.1.1 Richtlinien nach dem Artikel 153 EU-Vertrag (Vertrag von Lissabon) und dessenUmsetzung in DeutschlandFür den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen jedweder Art nach der Richtlinie, Artikel 100des EWG-Vertrags, wurde die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung– GefStV) [1-2] und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mitbiologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) [1-3] erlassen.Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz spielte der Artikel 100a des EWG-Vertrags eine wichtigeRolle.Die Richtlinie beinhaltet grundlegende Sicherheitsanforderungen an die Beschaffenheit von technischenErzeugnissen. Jedes verwendungsfertige technische Produkt, welches im Geltungsbereichder EU auf den Markt gebracht wird, muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.1


In Deutschland ist seit dem 01.12.2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [1-4], als Nachfolgerdes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), in Kraft getreten. Es regelt die Sicherheitsanforderungenvon technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten.Folgende für den Arbeitsschutz wichtige EU-Richtlinien wurden nach ProdSG durch Verordnungenumgesetzt:– Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) – Niederspannungsverordnung,– Richtlinie über einfache Druckbehälter (87/404/EWG) – Verordnung über das Inverkehrbringenvon einfachen Druckbehältern,– Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) – Gasverbrauchseinrichtungsverordnung,– Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) – Verordnung über das Inverkehrbringenvon persönlichen Schutzausrüstungen,– Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) – Maschinenverordnung,– ATEX-Produktrichtlinie (94/9/EG) – Explosionsschutzverordnung,– Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) – Aufzugsverordnung,– Richtlinie über Aerosolpackungen (75/324/EWG) – Aerosolpackungsverordnung,– Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) – Druckgeräteverordnung.1.1.2 Richtlinien nach Artikel 153 EU-Vertrag und deren Umsetzung in DeutschlandNach Artikel 153 des EU-Vertrages müssen durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegtwerden, welche die Verbesserung der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheitder Arbeitnehmer zu schützen. Die Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellenoder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- undMittelbetrieben entgegenstehen.Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Richtlinien sollen die einzelnen Mitgliedsstaaten nichtdaran hindern, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsumwelt beizubehalten oder zuergreifen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.Die Umsetzung in nationales deutsches Recht wurde durch das „Gesetz über die Durchführungvon Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesder Beschäftigten bei der Arbeit“ (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) [1-5] vollzogen. Beider Beschäftigung von Minderjährigen ist zusätzlich das „Gesetz zum Schutz der arbeitendenJugend“ (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) [1-6] zu beachten.Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit(Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) [1-7] regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung vonBetriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiertderen Aufgaben und betriebliche Position beim Arbeitsschutz und der Prävention. Die fachkundigeBeratung der Arbeitgeber soll damit sichergestellt werden.Folgende für den Arbeitsschutz wichtige EU-Richtlinien wurden nach ArbSchG durch Verordnungenumgesetzt:– Richtlinie 89/655/EWG: Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzungvon Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Richtlinie 89/654/EWG Mindestvorschriftenfür Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung),2


– Richtlinie 89/656/EWG: Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzungpersönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer (PSA-Benutzungsverordnung),– Richtlinie 90/269/EWG: Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesbei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer, insbesondereeine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Lastenhandhabungsverordnung),– Richtlinie 90/270/EWG: Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesbei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung),– Richtlinie 90/394/EWG: Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei derArbeit (Gefahrstoffverordnung),– Richtlinie 90/679/EWG: Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe(Biostoffverordnung),– Richtlinie 92/57/EWG: Mindestvorschriften bei zeitlich begrenzten und ortsveränderlichen Baustellenfür die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Baustellenverordnung),– Richtlinie 92/104/EWG: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesder Arbeitnehmer in untertägigen und übertägigen mineralgewinnenden Betrieben(Bundesbergverordnung).1.2 Normen und ihre TrägerschaftDie detaillierten Anforderungen an die Beschaffenheit technischer Produkte werden in Normenformuliert, also als freiwillige Vereinbarungen von Fachleuten und interessierten Organisationen.In Deutschland ist es das Deutsche Institut für Normung (DIN) und im Bereich der Elektrotechnikdie Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und im VDE (DKE) als wesentliche Trägerder Normung. Die weltweite Normung wird von der Internationalen Organisation für Normung(ISO) beziehungsweise der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) durchgeführt.Die europäische Normung erfolgt – zumindest für die hier interessanten Bereiche – durch dasEuropäische Komitee für Normung (CEN) beziehungsweise das Europäische Komitee fürElektrotechnische Normung (CENELEC). Die genannten deutschen Normungsorganisationen sindaktive Mitglieder bei den entsprechenden Trägern der europäischen und internationalen Standardisierung.Bei allen durch die genannten Organisationen erarbeiteten und herausgegebenenNormen handelt es sich um freiwillige Vereinbarungen unter Fachleuten aus Wirtschaft, Wissenschaft,Verbänden, Behörden sowie fallweise auch Vertretern der Sozialpartner. Normen gelten alsanerkannte Regeln der Technik und spiegeln in der Regel auch den Stand der Technik wieder.Darüber hinaus weisen die im Amtsblatt der EU gelisteten Normen die Vermutungswirkunggegenüber der übergeordneten Richtlinie aus. Das heißt, die in der Richtlinie aufgeführten Schutzzielesind bei der Umsetzung dieses Punktes der Norm, wobei die Norm hierzu konkrete Vorgabenmacht, als eingehalten anzusehen. Dies ergibt Rechtssicherheit und erleichtert das CE-Konformitätsverfahren.Auf die Vermutungswirkung wird in der Norm explizit hingewiesen.Die nationalen Normungsinstitute aller EU- und EFTA-Staaten arbeiten in CEN/CENELECzusammen, so dass ein Abbau von Handelshemmnissen noch über die Europäische Union hinausgefördert wird. Eine Kooperation von ISO und CEN und ebenso von IEC und CENELEC wurde1991 mit dem Ziel vereinbart, die Arbeitsprogramme zu koordinieren und die Übernahme vonArbeitsergebnissen zu erleichtern [1-11].3


1.3 Konformitätsbewertungsverfahren und CE-KennzeichnungDie CE-Kennzeichnung ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit dengeltenden rechtlichen Bestimmungen der EU und ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalbdes europäischen Marktes. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Herstellerin eigener Verantwortung, dass das Produkt alle Bedingungen erfüllt, die für die CE-Kennzeichnunggesetzlich vorgeschrieben sind, und gewährleistet damit, dass das Produkt innerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums (EWR – Mitgliedsstaaten der EU und die EFTA-MitgliedsländerIsland, Norwegen und Liechtenstein) sowie in der Türkei verkauft werden darf. Dies gilt auch fürProdukte, die in Drittländern hergestellt und innerhalb des EWR und der Türkei verkauft undangeboten werden. Die CE-Kennzeichnung muss jedoch nicht an allen Produkten angebrachtwerden. Ausschließlich Produktkategorien, die Richtlinien unterliegen, welche CE-Kennzeichnungvorschreiben, sind von der Pflicht zur CE-Kennzeichnung betroffen.Die CE-Kennzeichnung ist kein Hinweis dafür, dass ein Produkt im EWR hergestellt wurde,sondern ist die Selbsterklärung des Herstellers, dass sein Produkt den geltenden gesetzlichenVorschriften für die Bereitstellung auf dem EU-Markt entspricht. Der Hersteller hat sich demnachvergewissert, dass sein Produkt mit allen geltenden grundlegenden Anforderungen (zum BeispielGesundheits- und Sicherheitsvorschriften) der anzuwendenden Richtlinie(n) übereinstimmt, oder –falls durch die Richtlinie(n) vorgeschrieben – das Produkt von einer benannten Stelle zur Prüfungder Konformität untersucht wurde. Es unterliegt der Verantwortung des Herstellers, die Konformitätsprüfungdurchzuführen, die technischen Begleitunterlagen zusammenzustellen, die EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen. DerVertreiber eines Produkts muss überprüfen, ob die CE-Kennzeichnung und die begleitendeDokumentation vorhanden sind. Wird das Produkt aus einem Drittland importiert, obliegt es demImporteur, sich zu vergewissern, dass der Hersteller außerhalb der EU alle notwendigen Schritteunternommen hat und die Dokumentation auf Anfrage eingesehen werden kann [1-8]! Sind wederHersteller noch Importeur in der EU greifbar, ist der Betreiber für die Konformität verantwortlich.1.4 Bisherige deutsche RegelungenIn der Vergangenheit wurden in Deutschland Richtlinien, Vorschriften und Informationsblätter destechnischen Arbeitsschutzes überwiegend von den Berufsgenossenschaften erarbeitet und erlassen,die formal nur für deren Mitgliedsunternehmen und die darin Beschäftigten galten. Diese werdenSchritt für Schritt durch staatliche Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke ersetzt.Dabei hat Bundesrecht stets Vorrang vor der „autonomen Rechtsetzung“ der Berufsgenossenschaften.In der Regel sind beziehungsweise waren die BG-Vorschriften und -Richtlinien dieGrundlage des jetzigen staatlichen Rechts; vereinnahmte und dann zurückgezogene Vorschriftenbeziehungsweise Richtlinien wurden in der BGR 500 [1-12] zusammengefasst.Ergänzend zu den vorgenannten Regelungen enthalten zahlreiche DIN- und DIN-VDE-Normensicherheitstechnische Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen, Maschinen, Geräten undWerkzeugen. Die Anwendung dieser Normen ist freiwillig, sie sind nicht verbindlich. Merkblätterbeziehungsweise Richtlinien mit sicherheitstechnischem Inhalt werden auch von technisch-wissenschaftlichenVerbänden, wie dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI), und dem Verband derSachversicherer (VdS) erstellt. Sie dienen zur Detaillierung, Erläuterung und als Umsetzungshilfenvon Anforderungen an spezifische Verfahren und Einrichtungen sowie zu entsprechenden Definitionen.4


Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV) [1-9]. Nach § 8 Absatz 2 der ArbStättV gelten die im Bundesarbeitsblattbekannt gemachten Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechenderRegeln, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 fort. Die Angaben der alten Arbeitsstätten-Richtlinien, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechenden Arbeitsstättenregelnbekannt gemacht wurden, können aber weiterhin als Orientierungswerte zur Konkretisierung derallgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstättenverwendet werden. Dabei sollte der Anwender beachten, dass die Inhalte der alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise überaltert sind und damit nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Dieneueren Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind im Abschnitt 9.1 aufgeführt.1.5 Grundsätze der aktuellen deutschen RegelungenGrundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz [1-5] und das Sozialgesetzbuch (SGB VII) [1-10],welche Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten regeln. Der Arbeitgeber (oder der von ihmbeauftragte Verantwortliche) und oder der Arbeitnehmer kann bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetzzivilrechtlich (zum Beispiel Schadenersatzansprüche), arbeitsrechtlich (zum BeispielAbmahnung oder Kündigung) und strafrechtlich (zum Beispiel Geldstrafe, Freiheitsstrafe) haftbargemacht werden.1.5.1 Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1-5]Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterBerücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beider Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen underforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserungvon Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unterBerücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten undeingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigtenihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.3. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigtenauferlegen.Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchGDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzenauszugehen:(1) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichstvermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;(2) Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;5


(3) bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowiesonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;(4) individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;(5) den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeitverbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlichsind.Übertragung von Aufgaben nach § 7 ArbSchGBei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art derTätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen undMaßnahmen einzuhalten.Unterweisung nach § 12 ArbSchG(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisungumfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereichder Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, beiVeränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuenTechnologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss andie Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholtwerden.1.5.2 Pflichten und Rechte der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1-5]6Pflichten der Beschäftigten nach § 15 ArbSchG(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß derUnterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der ArbeitSorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit undGesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei derArbeit betroffen sind.(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge,Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen unddie ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zuverwenden.Besondere Unterstützungspflichten nach § 16 ArbSchG(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede vonihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowiejeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.


Rechte der Beschäftigten nach § 17 ArbSchG(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.1.5.3 Das Sozialgesetzbuch VIIEs regelt die Unfallversicherung. Bei Unfallereignissen oder Krankheiten einschließlich der Wegevon und zur Arbeitsstätte, die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder vergleichbarenTätigkeit stehen, tritt diese Versicherung ein. Nach § 1 des SGB VII ist es Aufgabe der Unfallversicherung:– mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenzu verhüten.– Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist die Gesundheit und die Leistungsfähigkeitder Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen und sie oder ihreHinterbliebenen durch Geldleistung zu entschädigen.Die Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände sindKörperschaften des öffentlichen Rechts und haben sich 2007 unter dem Dachverband derDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) zusammengeschlossen.Gibt es zu einzelnen Fragestellungen keine Arbeitsschutzvorschriften, erlassen die Unfallversicherungsträgernach § 15 des SGB VII Unfallverhütungsvorschriften.Bild 1-1 zeigt das „Duale Arbeitsschutzsystem“ in Deutschland.SchrifttumBild 1-1. „Duales Arbeitsschutzsystem”in Deutschland.[1-1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de[1-2] Gefahrstoffverordnung (GefStV) vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 28.07.20117


[1-3] Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27.01.1999, zuletzt geändert am 18.12.2008[1-4] Produktionssicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08.11.2011[1-5] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) vom 07.08.1996, zuletzt geändert am 05.02.2009[1-6] Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – Jugendschutzgesetz (JArbSchG) vom12.04.1976, zuletzt geändert am 07.12.2011[1-7] Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit– Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12.12.1973, zuletzt geändert am 31.10 2006[1-8] www.ec.europa.eu/CEmarking[1-9] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12.08.2004, zuletzt geändert am 19.07.2010[1-10] Sozialgesetzbuch – SGB VII[1-11] Grothe, I., und G. Kraume: Arbeitsschutz beim Schweißen – Unfallverhütung und Gesundheitsschutzin der Schweißtechnik. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. <strong>Fachbuch</strong>reiheSchweißtechnik Band 29. DVS Media, Düsseldorf 1996.[1-12] BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln (April 2008). Deutsche Gesetzliche Unfallversicherunge. V. (DGUV), Berlin.8


2 Verfahren der Schweißtechnik – Eigenschaften,Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen [2-1, 2-4]2.1 Autogenschweißen, autogenes Brennschneiden und Flammspritzen2.1.1 Autogenschweißen (Gasschmelzschweißen)Die Wärmequelle beim Autogenschweißen ist die Flamme, die mit dem Brenngas Acetylen unddem Sauerstoff erzeugt wird. Die Gase strömen durch den Schweißbrenner im Mengenverhältnis1:1. Chemische Reaktionen dieser Gase untereinander erzeugen nach der Entzündung eineFlamme, die dicht hinter dem Flammenkegel eine reduzierte Flammenzone aufweist. Die Höchsttemperaturbeträgt etwa 3200 °C. Die vollständige Verbrennung von Acetylenbestandteilen erfolgtin der Beiflamme (Sekundärflamme) mit zusätzlich 1,5 Teilen Luftsauerstoff. Die Schweißflammewird entlang der Fuge geführt und schmilzt die zu verbindenden Flächen auf. Gleichzeitig wird inder Schmelzzone von Hand ein Schweißstab (Schweißzusatz) gebracht. Bild 2-1 zeigt die Verfahrensweiseund die Gerätschaft.Bild 2-1. Verfahrensweise und Gerätschaft zum Autogenschweißen [2-2].Zur Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen sind die Kenntnis der Eigenschaften derverwendeten Gase und die Wirkungsweise der Geräte und Anlagen unbedingt erforderlich.In Tabelle 2-1 sind die sicherheitstechnischen Kennwerte der hauptsächlich verwendeten Gaseangegeben.9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!