Fit älter werden - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung
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❘ ❘ ❘ ❘ ❘ ■ rente<br />
Früher oder später<br />
in den Ruhestand<br />
Bereits 2008 trat das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze<br />
an die demografische Entwicklung und zur<br />
stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung in Kraft. Viele Änderungen entfalten<br />
erst ab 1. Januar 2012 ihre Wirkung.<br />
<strong>Die</strong> bisher auf das 65. Lebensjahr<br />
festgelegte Regelaltersgrenze<br />
wird, ausgehend vom Geburtsjahr<br />
1947, stufenweise auf das 67. Lebensjahr<br />
angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang<br />
1964 gilt dann das 67. Lebensjahr.<br />
<strong>Die</strong> Tabelle zeigt das Geburtsjahr und<br />
die dafür maßgebliche Altersgrenze.<br />
langjährig Versicherte<br />
Wer eine Wartezeit von 35 Jahren vorweist,<br />
kann bereits ab dem Erreichen<br />
der „alten“ Grenze – dem 65. Lebensjahr<br />
– die neue vorzeitige Altersrente<br />
für langjährig Versicherte erhalten.<br />
Auf diese Wartezeit <strong>werden</strong> unter bestimmten<br />
Voraussetzungennicht nur<br />
Stufenweise Anhebung<br />
der Regelaltersgrenze<br />
Geburts- maßgebendes Alter<br />
jahrgang Jahre Monate<br />
vor 1947 65 0<br />
1947 65 1<br />
1948 65 2<br />
1949 65 3<br />
1950 65 4<br />
1951 65 5<br />
1952 65 6<br />
1953 65 7<br />
1954 65 8<br />
1955 65 9<br />
1956 65 10<br />
1957 65 11<br />
1958 66 0<br />
1959 66 2<br />
1960 66 4<br />
1961 66 6<br />
1962 66 8<br />
1963 66 10<br />
1964 67 0<br />
6 LSV kompakt Dezember I 11<br />
Beitragszeiten zur Alterssicherung der<br />
Landwirte, sondern unter anderem<br />
auch Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung angerechnet.<br />
<strong>Die</strong>se vorzeitige Altersrente wird allerdings<br />
mit Abschlägen gezahlt. Für<br />
jeden Monat, den die Rente vor Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze in Anspruch<br />
genommen wird, <strong>werden</strong> 0,3<br />
Prozent abgezogen. Der Abschlag entfällt,<br />
wenn für 45 Jahre anrechenbare<br />
Zeiten zurückgelegt worden sind.<br />
Auch hierfür <strong>werden</strong> unter anderem<br />
Beitragszeiten aus der Alterssicherung<br />
der Landwirte sowie Pflichtbeitrags-<br />
und Kindererziehungszeiten in der<br />
beiSpieL:<br />
Vorzeitige und regeLaLterSrente<br />
Eine Landwirtin (geboren 26.01.1959) hat für 36, ihr<br />
Ehemann (geboren 23.02.1950) für 38 Jahre Beiträge<br />
zur LAK gezahlt:<br />
<strong>Die</strong> Regelaltersrente der Ehefrau beginnt mit 66<br />
Jahren und zwei Monaten am 01.04.2025. <strong>Die</strong>se<br />
Rente wird ohne Abschläge ausgezahlt. Bezieht<br />
der Ehemann bereits eine Regelaltersrente (65<br />
Jahre und vier Monate, leistungsbeginn frühestens<br />
01.07.2015), könnte die Ehefrau eine vorzeitige<br />
Altersrente erhalten. <strong>Die</strong> Altersgrenze dafür<br />
beträgt 56 Jahre und 2 Monate, also April 2015.<br />
Aufgrund des leistungsbeginns für den Ehemann<br />
beginnt die vorzeitige Altersrente der Ehefrau am<br />
01.07.2015. Abschläge errechnen sich vom Beginn<br />
der vorzeitigen Rente bis zum Beginn der gesetzlichen<br />
Altersrente (01.07.2015 bis 01.04.2025 = 117<br />
Monate á 0,3 prozent = 35,1 prozent).<br />
Der Ehemann kann auch vorzeitige Altersrente für<br />
langjährig Versicherte ab 01.03.2015 in Anspruch<br />
nehmen. <strong>Die</strong> vorzeitige Rente der Frau würde dann<br />
am 01.04.2015 beginnen. In diesem Fall errechnet<br />
sich ein Abschlag vom 01.04.2015 bis 01.04.2025<br />
= 120 Monate á 0,3 prozent = 36,0 prozent.<br />
(weitere Fälle unter www.lsv.de)<br />
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.<br />
weitere Altersgrenzenanhebungen<br />
Eine Witwen- oder Witwerrente<br />
wurde bisher erst ab dem 45. Lebensjahr<br />
gezahlt, sofern kein minderjähriges<br />
Kind erzogen wurde oder man<br />
nicht erwerbsgemindert war. <strong>Die</strong>se<br />
Grenze wird nun bis zum Jahr 2029<br />
ebenfalls stufenweise auf das 47. Lebensjahr<br />
angehoben.<br />
Ebenso wird das Referenzalter für<br />
eine vorzeitige Altersrente für Ehegatten<br />
angehoben. <strong>Die</strong>se Rente können<br />
Ehegatten von Landwirten beziehen,<br />
wenn der Ehepartner bereits<br />
Anspruch auf eine Regel- oder vorzeitige<br />
Altersrente für langjährig<br />
Versicherte hat oder gehabt hat. Der<br />
Bezug ist bis zu zehn Jahre vor Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze möglich,<br />
wobei ebenfalls ein Abschlag von 0,3<br />
Prozent für jeden Monat der Inanspruchnahme<br />
vor der Regelaltersgrenze<br />
berücksichtigt wird.<br />
erwerbsminderungsrenten und<br />
renten wegen todes<br />
Bisher wurde für diese Renten bei Beginn<br />
des Rentenbezugs oder bei Tod<br />
vor der Vollendung des 63. Lebensjahres<br />
ein Abschlag angerechnet – für<br />
jeden Monat 0,3 Prozent, höchstens<br />
jedoch 10,8 Prozent. <strong>Die</strong>se Altersgrenze<br />
wird nun ebenfalls stufenweise<br />
um zwei Jahre auf das 65. Lebensjahr<br />
angehoben. Für langjährig Versicherte<br />
bleibt das 63. Lebensjahr weiterhin<br />
maßgebend.<br />
Beratung bei der Alterskasse<br />
Für den Bezug einer Rente bestehen<br />
noch weitere Anspruchsvoraussetzungen<br />
wie zum Beispiel die Abgabe<br />
des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebes oder der Gärtnerei. Informationen<br />
dazu gibt es im Internet<br />
unter www.lsv.de oder telefonisch<br />
bei einem Beratungsgespräch mit<br />
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
der landwirtschaftlichen Alterskasse.<br />
■<br />
Jessica Sterzing